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Anlage_7_Ausschreibungsvorgabe_für_elektronische_Chipkartenleser.pdf

Busverkehr im Linienbündel Zirndorf/Oberasbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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Ausschreibungsvorgabe für

elektronische Chipkartenleser

Anlage 7

Stand: 10.10.2022 Version: 1.1

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1 Ausgangssituation

Im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt seit 2018 die Ausgabe von elektroni-

schen Tickets auf Basis der VDV-Kernapplikation (zunächst durch einzelne Verkehrs-

unternehmen). Hierbei werden zunächst personalisierte Zeitkarten (vor allem Abonne-

ments) als elektronische Chipkarten (KA-Nutzermedien) ausgegeben (entspricht KA-

Ausbaustufe 2a). Durch Beschluss der relevanten Verbundgremien müssen diese

elektronischen Fahrberechtigungen verbundweit bei allen beteiligten Unternehmen

kontrolliert werden können. Hierzu ist entsprechende Technik vorzuhalten.

Der Vertrieb bzw. die Ausgabe von E-Tickets steht den Unternehmen frei und ist nicht

verpflichtend.

2 Technische Anforderungen an die Kontrollgeräte

Die Kontrollgeräte müssen mit einem Chipkartenleser zum Lesen/Schreiben kontaktlo-

ser elektronischer Medien sowie 2D-Barcode-Scannern zum Lesen statischer Berechti-

gungen nach Aztec-Verfahren ausgestattet sein. Die geforderten Chipkartenleser müs-

sen der ISO/IEC 14443 entsprechen. Zur Echtheitsprüfung der Fahrscheine ist mindes-

tens ein Steckplatz für SAMs (Secure Application Module) notwendig.

Die zu kontrollierenden, elektronischen Fahrtberechtigungen werden auf zertifizierten

Nutzermedien nach VDV-KA-Standard sowie als UIC 918-3/3*-, UIC 918-9/9* und

VDV-Barcodes (inkl. VDV-MOTICS Barcodes) ausgegeben.

Die Geräte und Systeme müssen den Standards der VDV Kernapplikation (gemäß

Version 1.11.0 inkl. CR Nr. 131, 133, 141, 163, 247, 255, 262, 269, 274 (mindestens

Prüfschritte 6 + 10), 275, 286, 288, 319, 333, 335, 341, 345, 358, 359 sofern nicht in

VDV-KA 1.11.0 bereits vorhanden; Nr. 270 und 343, sofern innerhalb des FSD eine

Schnittstelle gemäß [VDV-KA Spec-PE] zur Anwendung kommt; Die Umsetzung des

CR 155 ist zulässig; ab 2026 Version 3.0.0) genügen und in die existierende E-Ticket-

Systemarchitektur im VGN eingebunden werden.

Das Sperren von Berechtigungen und Applikationen, das Ausführen von Aktionen (Ak-

tionsmanagement), sowie die Erstellung von Erfassungsbelegen und Kontrollnachwei-

sen müssen gewährleistet sein. Der Im- bzw. Export von Sperr- und Aktionslisten,

Sperr-, Aktions- und Kontrollnachweisen, Schlüsseln für Barcode- und E-Tickets, sowie

Stammdaten oder Kontrollmodulen an/aus dem Hintergrundsystem muss sichergestellt

werden.

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Die Kontrolle erfolgt auf Basis des TLV-EFS unter Verwendung von Kontrollmodulen

nach CR 163. Der VGN stellt diese zur Stammdatenversorgung der Kontrollgeräte auf

einem dafür vorgesehenen Portal bereit. Diese sind zur tariflichen Gültigkeitsprüfung

zu verwenden.

Die geforderten Chipkartenleser als logische Dienstleister-Terminals und das zugehö-

rige logische DL-System müssen alle relevanten Anwendungsfälle (gemäß VDV-KA)

zu den Ausbauvarianten 2a und STB für DLT und DLS inkl. der optionalen Anwen-

dungsfälle zu MultiBer, AktM, Erfassung defekter Nutzermedien, Erfassung unvollstän-

diger Transaktionen sowie Erzeugung Sperranforderung EFS unterstützen.

Die Chipkartenleser sind als logisches Dienstleisterterminal-System an die Regionale

Servicestelle (Prozessintegrationssystem) der VGN GmbH anzubinden. Die Schnitt-

stellenspezifikation ist bei Bedarf über die VGN GmbH erhältlich. Sofern der Bieter für

die geforderten Chipkartenleser nachweislich bereits über eine bestehende Anbindung

an die Zentrale Vermittlungsstelle (ZVM) der VDV-ETS verfügt, so ist die Anbindung

über die ZVM zulässig. Andernfalls wird der Anbieter über die GSS (Gemeinsame Ser-

vice Schnittstelle) angebunden.

Zur Verarbeitung der Transaktionsdatensätze wird zusätzlich ein logisches Dienstleis-

tersystem (DLS) benötigt. Dieses kann vom Bieter bereitgestellt werden oder der Bieter

beauftragt auf eigene Rechnung einen gesonderten Mandanten im mandantenfähigen

DLS der VGN GmbH. Sofern das DLS vom Bieter bereitgestellt wird, ist dieses eben-

falls an die Regionale Servicestelle anzubinden. Sofern der Bieter für dieses DLS

nachweislich über eine bestehende Anbindung an die ZVM der VDV-ETS verfügt, so

ist die Anbindung an die ZVM zulässig. Die Kosten der Anbindung an die RVS trägt der

Bieter.

3 Weiterer Ausbau

Nach Einführung der verbundweiten elektronischen Kontrolle können Unternehmen (in

Abstimmung mit den relevanten VGN-Gremien) weitere Tarifprodukte als elektronische

Tickets ausgeben (bspw. Tarifprodukte des Bartarifs). Konkret ist hierbei die Umset-

zung der KA-Ausbaustufe 2b und 3 vorgesehen. Hieraus ergeben sich jedoch keine

Auswirkungen auf die Kontrollgeräte.

Weitere Maßnahmen sind derzeit im Verbund nicht beschlossen.

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