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Ausschreibungsvorgabe für
elektronische Chipkartenleser
Anlage 7
Stand: 10.10.2022 Version: 1.1
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1 Ausgangssituation
Im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt seit 2018 die Ausgabe von elektroni-
schen Tickets auf Basis der VDV-Kernapplikation (zunächst durch einzelne Verkehrs-
unternehmen). Hierbei werden zunächst personalisierte Zeitkarten (vor allem Abonne-
ments) als elektronische Chipkarten (KA-Nutzermedien) ausgegeben (entspricht KA-
Ausbaustufe 2a). Durch Beschluss der relevanten Verbundgremien müssen diese
elektronischen Fahrberechtigungen verbundweit bei allen beteiligten Unternehmen
kontrolliert werden können. Hierzu ist entsprechende Technik vorzuhalten.
Der Vertrieb bzw. die Ausgabe von E-Tickets steht den Unternehmen frei und ist nicht
verpflichtend.
2 Technische Anforderungen an die Kontrollgeräte
Die Kontrollgeräte müssen mit einem Chipkartenleser zum Lesen/Schreiben kontaktlo-
ser elektronischer Medien sowie 2D-Barcode-Scannern zum Lesen statischer Berechti-
gungen nach Aztec-Verfahren ausgestattet sein. Die geforderten Chipkartenleser müs-
sen der ISO/IEC 14443 entsprechen. Zur Echtheitsprüfung der Fahrscheine ist mindes-
tens ein Steckplatz für SAMs (Secure Application Module) notwendig.
Die zu kontrollierenden, elektronischen Fahrtberechtigungen werden auf zertifizierten
Nutzermedien nach VDV-KA-Standard sowie als UIC 918-3/3*-, UIC 918-9/9* und
VDV-Barcodes (inkl. VDV-MOTICS Barcodes) ausgegeben.
Die Geräte und Systeme müssen den Standards der VDV Kernapplikation (gemäß
Version 1.11.0 inkl. CR Nr. 131, 133, 141, 163, 247, 255, 262, 269, 274 (mindestens
Prüfschritte 6 + 10), 275, 286, 288, 319, 333, 335, 341, 345, 358, 359 sofern nicht in
VDV-KA 1.11.0 bereits vorhanden; Nr. 270 und 343, sofern innerhalb des FSD eine
Schnittstelle gemäß [VDV-KA Spec-PE] zur Anwendung kommt; Die Umsetzung des
CR 155 ist zulässig; ab 2026 Version 3.0.0) genügen und in die existierende E-Ticket-
Systemarchitektur im VGN eingebunden werden.
Das Sperren von Berechtigungen und Applikationen, das Ausführen von Aktionen (Ak-
tionsmanagement), sowie die Erstellung von Erfassungsbelegen und Kontrollnachwei-
sen müssen gewährleistet sein. Der Im- bzw. Export von Sperr- und Aktionslisten,
Sperr-, Aktions- und Kontrollnachweisen, Schlüsseln für Barcode- und E-Tickets, sowie
Stammdaten oder Kontrollmodulen an/aus dem Hintergrundsystem muss sichergestellt
werden.
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Die Kontrolle erfolgt auf Basis des TLV-EFS unter Verwendung von Kontrollmodulen
nach CR 163. Der VGN stellt diese zur Stammdatenversorgung der Kontrollgeräte auf
einem dafür vorgesehenen Portal bereit. Diese sind zur tariflichen Gültigkeitsprüfung
zu verwenden.
Die geforderten Chipkartenleser als logische Dienstleister-Terminals und das zugehö-
rige logische DL-System müssen alle relevanten Anwendungsfälle (gemäß VDV-KA)
zu den Ausbauvarianten 2a und STB für DLT und DLS inkl. der optionalen Anwen-
dungsfälle zu MultiBer, AktM, Erfassung defekter Nutzermedien, Erfassung unvollstän-
diger Transaktionen sowie Erzeugung Sperranforderung EFS unterstützen.
Die Chipkartenleser sind als logisches Dienstleisterterminal-System an die Regionale
Servicestelle (Prozessintegrationssystem) der VGN GmbH anzubinden. Die Schnitt-
stellenspezifikation ist bei Bedarf über die VGN GmbH erhältlich. Sofern der Bieter für
die geforderten Chipkartenleser nachweislich bereits über eine bestehende Anbindung
an die Zentrale Vermittlungsstelle (ZVM) der VDV-ETS verfügt, so ist die Anbindung
über die ZVM zulässig. Andernfalls wird der Anbieter über die GSS (Gemeinsame Ser-
vice Schnittstelle) angebunden.
Zur Verarbeitung der Transaktionsdatensätze wird zusätzlich ein logisches Dienstleis-
tersystem (DLS) benötigt. Dieses kann vom Bieter bereitgestellt werden oder der Bieter
beauftragt auf eigene Rechnung einen gesonderten Mandanten im mandantenfähigen
DLS der VGN GmbH. Sofern das DLS vom Bieter bereitgestellt wird, ist dieses eben-
falls an die Regionale Servicestelle anzubinden. Sofern der Bieter für dieses DLS
nachweislich über eine bestehende Anbindung an die ZVM der VDV-ETS verfügt, so
ist die Anbindung an die ZVM zulässig. Die Kosten der Anbindung an die RVS trägt der
Bieter.
3 Weiterer Ausbau
Nach Einführung der verbundweiten elektronischen Kontrolle können Unternehmen (in
Abstimmung mit den relevanten VGN-Gremien) weitere Tarifprodukte als elektronische
Tickets ausgeben (bspw. Tarifprodukte des Bartarifs). Konkret ist hierbei die Umset-
zung der KA-Ausbaustufe 2b und 3 vorgesehen. Hieraus ergeben sich jedoch keine
Auswirkungen auf die Kontrollgeräte.
Weitere Maßnahmen sind derzeit im Verbund nicht beschlossen.
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