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Anlage_5_Assoziierungsvertrag.pdf

Busverkehr im Linienbündel Zirndorf/Oberasbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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VORBEMERKUNG

Zur Sicherung und zum Ausbau der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des öf- fentlichen Personennahverkehrs im Großraum Nürnberg wurde am 19. Dezember 1986 ein Grundvertrag abgeschlossen und die „Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gegründet.

In Ausführung der Verbundverträge schließen

die Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

  • nachfolgend „Verbundgesellschaft“ genannt -

und das Verkehrsunternehmen



  • nachfolgend „Verkehrsunternehmen“ genannt -

folgenden

ASSOZIIERUNGSVERTRAG

FÜR DEN ALLGEMEINEN ÖPNV

oder: FÜR DIE GESELLSCHAFTER DER GPV GBRMBH

(Stand: 1. Januar 2024)

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Das Verkehrsunternehmen bringt für die Dauer dieses Vertrages den/die in der An- lage 1 aufgelisteten Linienverkehr(e) ein (Assoziierung). Diese/r sind/ist durch die ent- sprechende(n) Genehmigungsurkunde(n) nachzuweisen. Die Assoziierung erfolgt ausschließlich mit dem Inhaber der Konzessionsurkunde.

(2) Die Art der Assoziierung wird wie folgt festgelegt:

  1. Das Verkehrsunternehmen wendet auf den nach Absatz 1 assoziierten Li- nienverkehr (alternativ, nicht Zutreffendes ist zu streichen):

a) ausschließlich den Verbundtarif (§ 5) an.

b) für den Binnenverkehr seinen Haustarif und für den Übergangsverkehr den Verbundtarif (§ 5) an.

  1. Die Einnahmenzuscheidung aus dem Verbundtarif erfolgt nach dem jeweils gültigen Einnahmenaufteilungsverfahren (§ 7 Absatz 2).

(3) Dienstleistungsqualität

  1. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die für den Verbundverkehr ver- einbarten einheitlichen Qualitätsstandards einzuhalten und nicht zu unter- schreiten. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Qualitätsstan- dards und -kontrollen im VGN“ (Anlage 2).

  2. In den Fällen, in denen die Verkehrsleistung auf der Grundlage eines Ver- kehrsvertrags mit dem Aufgabenträger erbracht wird, verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen, die mit dem Besteller vereinbarten Qualitätsstandards einzuhalten. Dabei stellen die Qualitätsstandards nach Satz 1 die Mindest- standards dar, die nicht unterschritten werden dürfen.

  3. Abweichungen von den für den Verbundverkehr vereinbarten einheitlichen Qualitätsstandards und -kontrollen sind möglich, sofern es sich um Verkehre i. S. v. § 2 Absatz 5 PBefG handelt und diese betriebsbedingt notwendig sind.

§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Verkehrsunternehmens

(1) Das Verkehrsunternehmen bleibt Träger der sich aus Gesetzen, Verordnungen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ergebenden Rechte und Pflichten. Es bleibt Ei- gentümer seiner Anlagen und Verkehrsmittel. Es führt seinen Betrieb, trägt die Auf- wendungen dafür und bleibt Vertragspartner seiner Verkehrsnutzer.

(2) Die Vertragspartner fördern sich bei der Durchführung des Verbundverkehrs gegen- seitig, soweit dadurch nicht ihre berechtigten Interessen nachteilig berührt werden.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Das gilt auch insoweit, als sie ihren Einfluss auf andere Unternehmen geltend ma- chen können.

(3) Das Verkehrsunternehmen stellt im Rahmen der Assoziierung nach § 1 der Verbund- gesellschaft die für ihre Arbeit, d. h. für die Verkehrsplanung, für die Einnahmenermitt- lung und -zuscheidung sowie für die jährlichen Aufwandsprognosen notwendigen Un- terlagen zur Verfügung und verpflichtet sich, der Verbundgesellschaft die hierzu not- wendigen Auskünfte zu erteilen. Die erhaltenen Daten werden von der Verbundgesell- schaft vertraulich behandelt.

Die Verbundgesellschaft kann mit Zustimmung des Verkehrsunternehmens zur Stär- kung der Wirtschaftskraft dieses Unternehmens sowie zur Verbesserung der betriebli- chen Leistungserstellung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Betriebsanalysen und andere auf diese gerichtete Überprüfungen durchführen. Das Verkehrsunternehmen hat der Verbundgesellschaft die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; diese sind von der Verbundgesellschaft vertraulich zu be- handeln. Die Verbundgesellschaft hat Vorschläge für die vorstehend genannten Maß- nahmen zu entwickeln und sie dem Verkehrsunternehmen vorzulegen.

(4) Anträge im Sinne des § 2 Absatz 2 PBefG sowie der §§ 39 und 40 PBefG stellt das Verkehrsunternehmen für seine assoziierte(n) Linie(n) in Abstimmung mit der Ver- bundgesellschaft.

(5) Über neue Anträge im Sinne der §§ 39 und 40 PBefG für Linien im Verbundraum un- terrichtet das Verkehrsunternehmen die Verbundgesellschaft. Unverzüglich prüft und teilt diese dann mit, ob und inwieweit sie in den Verbundverkehr und in diesen Assozi- ierungsvertrag einbezogen werden können. Gegebenenfalls ist unter Anwendung der in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze eine ergänzende Regelung zu vereinba- ren.

§ 3 Verkehrsplanung

(1) Über die Gestaltung des Liniennetzes und des jeweiligen betrieblichen Leistungsan- gebotes entscheidet das Verkehrsunternehmen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Benehmen mit der Verbundgesellschaft, bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren (ggf. zusätzlich) in Abstimmung mit den zuständigen Aufgabenträgern.

(2) In Bereichen konkurrierender und/oder aufeinander abzustimmender Verkehrsange- bote wird das Verkehrsunternehmen ggf. im Einvernehmen mit der Verbundgesell- schaft bzw. den zuständigen Aufgabenträgern rechtzeitig das Liniennetz und das be- triebliche Leistungsangebot vertraglich regeln. Bei Abbau von Parallelverkehren wird das beizubehaltende Verkehrsangebot vertraglich geregelt.

(3) Bei Beendigung von Verträgen nach Absatz 2 besteht Einverständnis, dass die Rechtslage der öffentlich-rechtlichen Genehmigung wiederhergestellt wird, wie sie vor dem Wirksamwerden dieser Verträge bestand.


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§ 4 Betriebliches Leistungsangebot und Verbundfahrplan

(1) Betriebsstörungen in der Form von Fahrt- und Fahrzeugausfällen sowie Verspätun- gen, die die Fahrgastbeförderung erheblich beeinträchtigen, sind durch das Verkehrs- unternehmen zu dokumentieren. Der Verbundgesellschaft wird auf Verlangen Ein- sichtnahme in die Dokumentation gewährt.

(2) Die Verbundgesellschaft wird auf der Grundlage der Fahrplanentwürfe der Gesell- schafter und der assoziierten Verkehrsunternehmen den Verbundfahrplan aufstellen. Änderungen der Fahrplanentwürfe der Verkehrsunternehmen bedürfen deren Zustim- mung.

(3) Die Veröffentlichung des Verbundfahrplans hat durch die Verbundgesellschaft zu er- folgen. Die Fahrpläne der assoziierten Linien werden von der Verbundgesellschaft über das Internet dem Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt. Sie sind von die- sem gemäß § 40 Absatz 4 PBefG zu veröffentlichen und auszuhängen.

(4) Notwendige Änderungen des Leistungsangebotes, insbesondere des Fahrplans, sind im Benehmen mit der Verbundgesellschaft möglich. Das Benehmen ist nicht erforder- lich für kurzfristig vorübergehende Änderungen von Betriebsleistungen zur Bedienung von Spitzennachfragen (z. B. Sportgroßveranstaltungen, Messen, Volksfeste) sowie bei Betriebsstörungen.

(5) Soweit die Vertragspartner sich über Änderungen des Leistungsangebotes bei eigen- wirtschaftlichen Verkehren nicht einigen können, verbleibt es beim Verfahren nach dem PBefG.

§ 5 Verbundtarif, Beförderungsbedingungen

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt den Verbundtarif und entwickelt ihn weiter. Sie stellt bei der Genehmigungsbehörde die Anträge im Namen der Gesellschafter und der as- soziierten Verkehrsunternehmen. Der Verbundtarif unterliegt der Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg.

(2) Die Verbundgesellschaft entwickelt für den Verbundverkehr die Beförderungsbedin- gungen und stellt bei Änderungen die Anträge bei der Genehmigungsbehörde im Na- men der Gesellschafter und der assoziierten Verkehrsunternehmen. Die Beförde- rungsbedingungen unterliegen der Zustimmung des Grundvertrags-Ausschusses des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg.

(3) Das Verkehrsunternehmen hat für den diesem Vertrag unterliegenden Verbundver- kehr (§ 1) ausschließlich die gemeinsamen Beförderungsbedingungen anzuwenden.

(4) Die „Richtlinien für die Durchführung von Fahrausweiskontrollen“ sind für alle diesem Vertrag unterliegenden Verkehre verbindlich (Anlage 3). Insbesondere sind diese auch für die Kontrolle digitaler Fahrscheine (auf Basis der VDV-Kernapplikation) an- zuwenden.


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§ 6 Erfolgsplan, Erfolgsrechnung

(1) Die Verbundgesellschaft erstellt nach Artikel 7 Grundvertrag auf der Grundlage der mittelfristigen Vorausschau für den Verbundverkehr (die nächsten drei Jahre) für je- des Geschäftsjahr rechtzeitig einen Erfolgsplan für den Verbundverkehr. In diesen fließen unter Sammelrubriken auch die entsprechenden Angaben der assoziierten Verkehrsunternehmen ein. Das Verkehrsunternehmen legt die dafür erforderlichen Daten (Betriebsleistungen im Verbundverkehr, Aufwand für den Verbundverkehr, Ab- geltungszahlungen, sonstige Erträge, Zuschüsse) jährlich bis zum 1. September für den Planungszeitraum der Verbundgesellschaft vor. Die Angaben über die Beteili- gung an den nicht gedeckten Aufwendungen der Verbundgesellschaft, den Erträgen aus dem Verbundverkehr und die Verkehrsleistungen (Anzahl beförderter Fahrgäste, mittlere Reiseweite) im Verbundverkehr stellt die Verbundgesellschaft zur Verfügung.1

(2) Nach Abschluss des Geschäftsjahres stellt die Verbundgesellschaft das finanzielle Er- gebnis des Verbundverkehrs im Rahmen einer Erfolgsrechnung dar. Das Verkehrsun- ternehmen legt die dafür erforderlichen Daten (Aufwendungen für den Verbundver- kehr, Erträge aus dem Verbundverkehr) bis spätestens 1. September des Folgejahres vor.

(3) Die Angaben des Verkehrsunternehmens nach (1) und (2) sind keinem Dritten zu- gänglich.

§ 7 Einnahmenzuscheidung

(1) Die rechnerische Ermittlung der Aufteilungsmasse und der Vollzug der Einnahmen- aufteilung obliegen der Verbundgesellschaft. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg erfolgt durch ein nachfrageorientiertes Verfahren. Der Einnahmenanspruch jedes Verkehrsunterneh- mens verändert sich mit der Anzahl der beförderten bzw. berechtigten Fahrgäste, der Anzahl der dabei zurückgelegten Tarifzonen und/oder dem Fahrpreis. Andere Sach- verhalte, z. B. die Subventionierung von Fahrtangeboten oder Bonus-Malus-Regelun- gen sind nicht Bestandteil der Einnahmenaufteilung. Näheres dazu regelt die Durch- führungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung für assoziierte Verkehrs- unternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(3) Die Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr werden nach Fahrtberechtigung verteilt. Grundlage sind die dem Verkehrsunternehmen auf der Basis von Kostenträgerlisten, Verbundpassanträgen und Verkaufsmeldungen zugeordneten verkauften Zeitfahraus- weise im Ausbildungsverkehr nach Verbundtarif und die darauf entfallenden Brutto- fahrgeldeinnahmen.

1 Gemäß Beschluss Nr. 7/1/2015 des Grundvertrags-Ausschusses vom 28. April 2015 sind die Verbundver- kehrsunternehmen und die Verbundgesellschaft bis auf Weiteres von dieser vertraglichen Verpflichtung frei- gestellt.


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Die Zuordnung der Wertmarken und der korrespondierenden Fahrgeldeinnahmen im Ausbildungsverkehr sowie die für die Überprüfung relevanten ortsbezogenen Daten werden dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. März von der Verbundgesellschaft mitgeteilt. Das Verkehrsunternehmen hat sich dann bis zum 30. April zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsdaten zu äußern. Fehlende Angaben sind zu ergän- zen. Nach Ablauf des 30. April gilt die Zustimmung des Verkehrsunternehmens zu den von der Verbundgesellschaft zugewiesenen Stückzahlen und Einnahmen als er- teilt. Gegebenenfalls noch fehlende Angaben werden aus dem Vorjahresantrag über- nommen.

Weitere Einzelheiten zur Verteilung der Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr re- gelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung für assozi- ierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(4) Die vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg aufzubringenden Aus- gleichsleistungen für die verbundbedingten Verluste der Vertragspartner werden den betroffenen Verbundverkehrsunternehmen verursachungsgerecht zugeschieden.

(5) Die nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung erfolgt für jedes Kalenderjahr solange vorläufig, bis alle einnahmenwirksamen Daten (unternehmenseigene Fahrgastzahlen, nachgewiesene Einnahmen im Ausbildungsverkehr, aktuelle Fahrpreise nach Tarifan- passungen) der Verbundgesellschaft vorliegen. Nach Feststellung der endgültigen Jahresabrechnung durch die Verbundgesellschaft (vgl. § 11 Absatz 5) erfolgt mit der nächsten, spätestens mit der übernächsten Monatsabrechnung die Modifizierung des nachfrageorientierten Einnahmenaufteilungsschlüssels auf Grund der aktualisierten Daten.

§ 8 Fortschreibung der Einnahmenaufteilung

(1) Der Aufteilungsschlüssel zur Einnahmenberechnung wird entsprechend der Preis- und Nachfrageveränderungen beim Verkehrsunternehmen regelmäßig fortgeschrie- ben. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnah- menaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

(2) Für wesentliche und dauerhafte Angebotsverbesserungen sowie wesentliche Ange- botsverbesserungen bei Sonderereignissen können Vorabzuscheidungen gewährt werden. Näheres dazu regelt die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Ein- nahmenaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4).

§ 9 Verkauf und Vertrieb

(1) Das Verkehrsunternehmen beschafft seine Thermopapierrollen, Fahrausweisblöcke, Verbundpässe, Zonenkarten, Vordrucke der Verbundpassanträge und weiteres Ver- kaufsmaterial bei dem von der Verbundgesellschaft beauftragten Dienstleister. Ein


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Kauf in eigener Regie ist möglich, sofern die im Verbund gültigen und in der Durch- führungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwen- dung von Fahrausweispapier“ (Anlage 5) definierten Standards eingehalten werden.

(2) Die Aufbewahrung der Thermopapierrollen und Fahrausweisblöcke innerhalb der Firma, deren Weitergabe und Abgabe an das mit dem Verkauf beauftragte Personal richten sich nach den Bestimmungen der Durchführungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier“ (Anlage 5).

(3) Das Verkehrsunternehmen verkauft das Sortiment an Fahrausweisen über Vertriebs- systeme entsprechend seinem Verkehrsvertrag oder den Anforderungen der Vorab- bekanntmachung. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ohne vorherige Vorabbekannt- machung ist als minimales Fahrausweissortiment der Blockverkauf von Einzelfahraus- weisen, Tagestickets Solo und Plus, Mehrfahrtenkarten, Solo 31, MobiCards sowie Wertmarken des Ausbildungsverkehrs sicherzustellen.

(4) Die Entwertung erfolgt über Entwertergeräte entsprechend den Anforderungen aus dem Verkehrsvertrag des Verkehrsunternehmens oder den Anforderungen der Vor- abbekanntmachung. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren ohne vorherige Vorabbe- kanntmachung ist als minimale Entwertungsmöglichkeit eine Entwertung mittels Handstempel mit Angabe von Einstiegszone, Datum und Uhrzeit vorzusehen.

(5) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, die bei ihm eingehenden Verbundpassan- träge anzunehmen und die entsprechenden Verbundpässe unentgeltlich auszustellen.

§ 10 Vertriebsanreizregelung

(1) Mit Wirksamkeit ab 08.08.2021 gilt im VGN eine Vertriebsanreizregelung, die in zwei Phasen umgesetzt wird.

  1. Bis zum 31.12.2028 werden damit die Aufwände für die Onlinevertriebswege im VGN subventioniert. Die mit der Vertriebsanreizregelung festgelegte Höhe der Finanzierung beträgt im Fall von neu konzessionierten Linien/Konzessi- onsverlängerungen 2 % der Differenz zwischen dem der Linie zugeteilten Verkaufsergebnis und dem entsprechenden Einnahmenanspruch, sofern die- ser Einnahmenanspruch höher ist als das Verkaufsergebnis.

  2. Ab dem 01.01.2029 wirkt die Regelung pauschal über alle Vertriebswege und alle Verkehrsunternehmen im VGN in Höhe von 3 bis 4 % der Differenz zwi- schen dem Verkaufsergebnis und dem nachfrageorientierten Einnahmenan- spruch.

(2) Details regelt die Durchführungsrichtlinie „Umsetzung der Vertriebsanreizrege- lung im VGN“ (Anlage 6).


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§ 11 Einnahmenabrechnung

(1) Für jeden Kalendermonat teilt das Verkehrsunternehmen der Verbundgesellschaft bis spätestens zum Ende des Folgemonats die Höhe der von ihm erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen mit. Mit den Einnahmenmeldungen wird auch die Anzahl der verkauften Fahrausweise getrennt nach Gattung und Preisstufen mitgeteilt. Die Einnahmenmeldung erfolgt ausschließlich über eine von der Verbund- gesellschaft bereitgestellte standardisierte Datei oder Schnittstelle. Diese Einnahmen werden bei der monatlichen Einnahmenzuscheidung lt. § 11 (4) verrechnet. Erfolgt die monatliche Einnahmenmeldung nicht oder nicht rechtzeitig, werden 120 % einer durchschnittlichen Einnahmenmeldung als fiktive Verkaufseinnahme angesetzt.

(2) Für eigene Kassenfehlbeträge hat das Verkehrsunternehmen aufzukommen.

(3) Die Verbundgesellschaft scheidet die monatlichen Einnahmen dem Verkehrsunter- nehmen vorläufig nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu. Sie teilt dem Ver- kehrsunternehmen bis spätestens zwei Wochen nach Eingang der Mitteilungen des Verkehrsunternehmens nach Absatz 1 die monatliche Einnahmenzuscheidung mit. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise ersichtlich sein.

(4) Die Vertragspartner gleichen den Unterschied zwischen den erzielten Einnahmen und der dem Verkehrsunternehmen nach den Ermittlungen der Verbundgesellschaft zu- stehenden monatlichen Einnahmenzuscheidungen spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der monatlichen Zuscheidungsrechnung der Verbundgesellschaft kassenmä- ßig aus.2

(5) Eine vorläufige Endabrechnung eines Abrechnungsjahres ist bis zum 15. Februar des folgenden Abrechnungsjahres zu erstellen. Das Ergebnis der mit allen Fortschrei- bungsdaten aktualisierten Endabrechung ist der Gesellschafterversammlung der Ver- bundgesellschaft zur Feststellung vorzulegen.

Die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft hat hier kein Ablehnungs- recht nach freiem Ermessen, sie stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Ergebnisses auf der Grundlage dieses Vertrages und der ergänzenden Durchfüh- rungsrichtlinie fest.

Dem Verkehrsunternehmen wird nach Abschluss des Geschäftsjahres seine vorläu- fige, auf das Abrechnungsjahr abgegrenzte Einnahmenzuscheidung mitgeteilt. Aus der Darstellung muss die Berechnungsweise im Einzelnen erkennbar sein. Die Mittei- lung ist vorläufig im Sinne der ausstehenden Feststellung der Jahresabrechnung durch die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft. Nach erfolgter Fest- stellung erhält das Verkehrsunternehmen seine auf das Abrechnungsjahr abge- grenzte endgültige Endabrechnung mit Darstellung der noch ausstehenden Aus- gleichszahlung.

Der kassenmäßige Jahresausgleich ist von den Vertragspartnern spätestens binnen 10 Tagen nach Zugang der Jahresendabrechnung der Verbundgesellschaft durchzu-

2Der kassentechnische Ausgleich läuft derzeit über die Verkehrs-AG Nürnberg.


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führen. Ist vom Verkehrsunternehmen eine Rückzahlung zu leisten, so kann unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens eine monatliche Ratenzahlung zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

(6) Einsprüche gegen die Berechnung der Ausgleichszahlungen bewirken keinen Zah- lungsaufschub. Im Falle des Zahlungsverzugs sind rückständige Einnahmenaus- gleichszahlungen vom Fälligkeitstag an mit vier vom Hundert über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 12 Gesetzliche Ausgleichszahlungen

Das Verkehrsunternehmen beantragt die Erstattung nach § 228 ff. Sozialgesetzbuch IX auf der Grundlage seiner relevanten Einnahmen, soweit ein Anspruch besteht.

§ 13 Prüfungsbestimmungen

(1) Die Richtigkeit der für die Einnahmenerfassung zu berücksichtigenden Daten nach § 11 Absatz 1 Assoziierungsvertrag ist von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder zuständigen örtlichen Prüfungsorgan zu bestätigen. Die Kosten für diese Bestäti- gung trägt das Verkehrsunternehmen. Die Verbundgesellschaft ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnungen und das Abrechnungsverfahren zu prüfen oder von ei- nem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen bzw. bei fehlender Bestätigung eine solche auf Kosten des Verkehrsunternehmens einzuholen.

(2) Die Richtigkeit der von der Verbundgesellschaft erstellten vorläufigen Einnahmenzu- scheidung (Jahresabrechnung) ist von dem für die Verbundgesellschaft bestellten Jahresabschlussprüfer anlässlich seiner Jahresabschlussprüfung zu bestätigen. In den Fällen, in denen der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft eine endgültige Jahresabrechnung zur Feststellung vorgelegt werden soll, kann an Stelle der vorläufigen Einnahmenzuscheidung die zur Beschlussfassung anstehende Auftei- lungsrechnung geprüft werden. Die Entscheidung darüber erfolgt in enger Abstim- mung zwischen der Verbundgeschäftsführung und den Vorsitzenden der Gesellschaf- terversammlung der Verbundgesellschaft.

§ 14 Vergütung des ungedeckten Aufwands der Verbundgesellschaft

(1) Das Verkehrsunternehmen vergütet der Verbundgesellschaft im Rahmen des von der Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft erstellten Budgets anteilig die durch eigene Erträge, Zuwendungen oder Zuschüsse nicht gedeckten Aufwendungen für die Bewirkung der Aufgaben der Verbundgesellschaft im Verhältnis seiner nach § 7 Assoziierungsvertrag zugeschiedenen Einnahmen zu den gesamten nach dem Einnahmenaufteilungsvertrag bzw. nach § 15 Absatz 3 VGN-Gesellschaftsvertrag


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(Einnahmen aus Assoziierungsverträgen) im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg ermittelten Einnahmen.

(2) Die Verbundgesellschaft stellt dem Verkehrsunternehmen jeweils zu Beginn eines Quartals eine Rechnung in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages gemäß Absatz 1 als Abschlagszahlung. Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Die Endabrechnung erfolgt durch die Verbundgesellschaft bis zum 30. April des Folgejah- res. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Verbundgesellschaft berechtigt, den Be- trag mit der nächsten monatlichen Einnahmenzuscheidung zu verrechnen. Gleiches gilt für die Jahresendabrechnung.

§ 15 Vertragsstrafen

(1) Das Verkehrsunternehmen unterwirft sich einer Vertragsstrafe bis zu 5.000 Euro für die Fälle, dass wiederholt schuldhaft,

  1. die Angaben zur Erstellung des Erfolgsplanes oder der Erfolgsrechnung nicht fristgerecht und/oder in mangelhafter Form erfolgen (§ 6 (1) und (2)),

  2. die vereinbarten Qualitätsstandards (Anlage 2) nicht eingehalten und Miss- stände trotz Abmahnung nicht in einer angemessenen Frist abgestellt wer- den,

  3. die Richtlinien für einheitliche Fahrausweiskontrollen im VGN (Anlage 3) nicht eingehalten werden,

  4. die Durchführungsrichtlinie „Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier“ nicht eingehalten wird (Anlage 5).

(2) Die Vertragsstrafe wird für jeden dieser Verstöße gesondert und bei mehrfachen Ver- stößen jeweils neu fällig.

Eine Vertragsstrafe aus diesem Vertrag wird nicht fällig, wenn das Verkehrsunterneh- men zu den Ziffern 2. und 3. in der gleichen Sache bereits zur Zahlung einer Pönale an den zuständigen Aufgabenträger verpflichtet wurde. Die tatsächliche Bezahlung ist nachzuweisen.

(3) Die Vertragsstrafe wird durch die Verbundgesellschaft festgelegt.

§ 16 Vertragsbeginn, -dauer und Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird am ___________ wirksam und gilt auf unbestimmte Dauer.


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(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ende einer Fahr- planperiode gekündigt werden. Die Verbundgesellschaft hat alle betroffenen Ver- kehrsunternehmen, die Gesellschafterversammlung der Verbundgesellschaft und den Grundvertrags-Ausschuss über die Kündigung zu informieren.

(3) Für den Fall, dass die Durchführungsrichtlinie „Nachfrageorientierte Einnahmenauftei- lung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN“ (Anlage 4) mit einstimmigem Be- schluss der Gesellschafterversammlung geändert wird, kann das Verkehrsunterneh- men binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Fahrplanperiode kündigen (außerordentliche Kündi- gung).

(4) Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn

  1. das Verkehrsunternehmen eine ihm nach diesem Vertrag obliegende we- sentliche Verpflichtung wiederholt schuldhaft verletzt,

  2. dem Verkehrsunternehmen die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für den auf ihn entfallenden Verbundverkehr (§ 13 PBefG) zurückgenommen werden oder wenn die Wiedererteilung unanfechtbar abgelehnt ist,

  3. der gegebenenfalls bestehende Verkehrsverbesserungsvertrag zwischen dem Aufgabenträger und dem Verkehrsunternehmen endet, ohne dass ein Anschlussvertrag zustande kommt,

  4. in die Verbundeinnahmen (Einnahmen aus dem Verbundtarif) vollstreckt wird,

  5. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ver- kehrsunternehmens gestellt wird oder

  6. das Verkehrsunternehmen im Zwangsvollstreckungsverfahren wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen eine eidesstattliche Versiche- rung abgegeben hat.

Dem Verkehrsunternehmen stehen Personen gleich, die für die Leitung des Unter- nehmens verantwortlich sind oder denen die Führung des Betriebs übertragen wor- den ist.

(6) Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages haben die Vertragspartner das Recht, den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass er zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, außer Kraft tritt.

(7) Dieser Vertrag tritt mit Beendigung des Gesellschaftsvertrages für die Verbundgesell- schaft oder mit Aufhebung des Verbundtarifs außer Kraft.


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder seiner Anlagen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmun- gen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

Nürnberg, den _____________ ………...……………….………………... (Ort und Datum)

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH Verkehrsunternehmen

………………………………………………… …………..……………………………… Andreas Mäder Torsten Heider


Assoziierungsvertrag zwischen Verbundgesellschaft und Verkehrsunternehmen

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Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH

und

dem Verkehrsunternehmen _________________

  1. Die folgenden Linienverkehre fallen unter die Regelungen des Assoziierungsvertrags:

VGN-Linie Laufweg Linienbündel

  1. Hinsichtlich des Vertriebs sind folgende Mindeststandards verbindlich einzuhalten:
EigenwirtschaftlicheLinienbündel mit Bruttovertrag
Linien ohne vorherigeoder eigenwirtschaftliche Linien
Vorabbekanntmachungnach Vorabbekanntmachung
VertriebskanäleBlockverkauf oder elektronischer FahrscheindruckerEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung: Elektronischer Fahrscheindrucker
Sortiment Einzelfahrausweise  Tagestickets Solo und Plus  MehrfahrtenkartenEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung:

Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag zwischen der VGN GmbH und ___________________

Stand: 01.01.2024 Seite 1

[Seite 14]

 Solo 31  MobiCards  Wertmarken des Ausbildungsverkehrs (inkl. 365 Euro-Ticket VGN) Einzelfahrausweise  Tagestickets Solo und Plus  Mehrfahrtenkarten  Solo 31  MobiCards  Wertmarken des Ausbildungsverkehrs (inkl. 365 Euro-Ticket VGN)  BayernTickets
EntwertungEntwertergerät oder Entwertung mittels Handstempel mit Angabe von Einstiegs- zone, Datum und UhrzeitEntsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrags bzw. den Anforderungen der Vorabbekanntmachung  Fahrausweisentwerter

Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag zwischen der VGN GmbH und _______________________

Stand: 01.01.2024

Seite 2

[Seite 15]

Anlage 2 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

Durchführungsrichtlinie (DFR)

Qualitätsstandards und -kontrollen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

(Stand: 29.10.2019)

[Seite 16]

  • 1 -

Inhalt

Anlage 2 zum Assoziierungsvertrag ................................................................................................. 0 Vorwort .............................................................................................................................................. 2

  1. Einführung ................................................................................................................................. 3
  2. Qualitätskriterien und die jeweilige Mindestanforderung im VGN .............................................. 4 2.1 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise ................................................................................ 4 2.2 Information ............................................................................................................................. 4 2.2.1 Reiseinformationen unter Normalbedingungen .................................................................. 5 2.2.2 Reiseinformationen unter Sonderbedingungen .................................................................. 7 2.3 Zeit; Einhaltung des Fahrplans .............................................................................................. 7 2.4 Kundenbetreuung ................................................................................................................... 7 2.4.1 Schnittstelle zum Kunden ................................................................................................... 7 2.4.2 Personal ............................................................................................................................. 8 2.5 Komfort ................................................................................................................................... 8 2.5.1 Benutzbarkeit von Haltestellen und Fahrzeugen ................................................................ 8 2.5.2 Fahrkomfort ........................................................................................................................ 9 2.6 Sicherheit; Unfallvermeidung ................................................................................................. 9
  3. Messungen .............................................................................................................................. 10
  4. Nachweise, Rechenschaft ....................................................................................................... 11 Stichprobenziehung und Erhebungsplanung ........................................................................................... 1

Anforderungen an das Erhebungspersonal ............................................................................................. 1

Durchführung der Messung ...................................................................................................................... 1

[Seite 17]

  • 2 -

Vorwort

Im Interesse eines attraktiven und gegenüber dem motorisierten Individualverkehr wettbewerbsfä-

higen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) kommt der Dienstleistungsqualität eine herausra-

gende Bedeutung zu. Dementsprechend streben die Partner im Verkehrsverbund Großraum Nürn- berg einen Verbundverkehr an, der den größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt.1

Die Rahmenbedingungen für die betroffenen Gebietskörperschaften2, die jeweiligen Verkehrsun-

ternehmen und die einzelnen Betriebszweige sind unterschiedlich. Absolut gleiche Qualität für alle

Verbundpartner und Betriebszweige ist daher nicht möglich. Für den größtmöglichen Nutzen für

die Bevölkerung müssen aber Mindestanforderungen an die Dienstleistungsqualität definiert und

eingehalten werden.

Hierbei wird an alle Partner appelliert, im Interesse eines attraktiven ÖPNV die Mindestanforderun-

gen zu übertreffen. In Verkehrsdienstleistungsverträgen zwischen Aufgabenträgern und Verkehrs-

unternehmen sollte die Vereinbarung von Qualitätszielen und deren Sicherung wesentlicher Be-

standteil sein.

Die Richtlinie gilt für alle im Verbundverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und -omnibusse. Für den

Schienenverkehr (SPNV) sowie für U-Bahn- und Tramverkehr sollen Daten in vergleichbarer Form

zur Verfügung gestellt werden. Diese Richtlinie gilt nicht für Bedarfsverkehre mit PKW und Klein-

bussen.

1 entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Grundvertrag 2 Nach Artikel 8 Absatz 1 Bay ÖPNVG sorgen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit für den ÖPNV.

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  • 3 -

1. Einführung

1.1 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Für den ÖPNV sind sowohl die Aufgabenträger als auch die Verkehrsunternehmen gemein-

sam zuständig und verantwortlich, allerdings in unterschiedlichen Rollen. So stellen die Auf-

gabenträger z. B. einen Nahverkehrsplan auf und sind zuständig für die Vergabe gemeinwirt-

schaftlicher Verkehrsdienstleistungen. Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen sind ent-

sprechend ihrer Aufgabenstellung der Dienstleistungsqualität zum Nutzen der Kunden ver-

pflichtet.

Bei der Beurteilung der vom Verkehrsunternehmen erbrachten Dienstleistungsqualität ist

stets zu hinterfragen, ob das betrachtete Qualitätskriterium im Einflussbereich des Verkehrs-

unternehmens liegt. Ist dies nicht der Fall, ist der gesetzlich oder vertraglich verantwortliche

Partner über den Qualitätsmangel zu informieren und um Abhilfe zu ersuchen.

1.2 Messung der Dienstleistungsqualität

Die Verbundgesellschaft kann stichprobenartig die Dienstleistungsqualität kontrollieren. Sie

bedient sich dazu eines qualifizierten Dienstleisters. Der Stichprobenumfang beträgt bei Re-

gionalverkehrsunternehmen mindestens 30 Fahrplanfahrten, bei Stadtverkehrsunternehmen

mindestens 50 Fahrplanfahrten pro Jahr. Die Erhebungszeiträume haben denen der Einstei-

gerzählungen zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung zu entsprechen. Die Qualitäts-

messung ist gleichmäßig verteilt auf alle Fahrten und Tageszeiten durchzuführen. Die zur

Bewertung vorgesehenen Fahrten sind nach den Grundsätzen einer Zufälligkeitsauswahl zu

bestimmen. Eine Beeinflussung der Messung der Qualität durch eine willkürlich getroffene

Auswahl an Fahrten ist zu vermeiden.

[Seite 19]

  • 4 -

2. Qualitätskriterien und die jeweilige Mindestanforderung

im VGN

Die nachfolgend beschriebenen Qualitätsanforderungen sind als Mindestanforderung einzu-

halten und möglichst zu übertreffen. Sie beschränken sich vorwiegend auf betriebliche As-

pekte.

2.1 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise

Das Verkehrsunternehmen verkauft Fahrausweise des VGN-Gemeinschaftstarifs entspre-

chend Anlage 1 zum Assoziierungsvertrag. Dabei sind die Standards für die Verkehrsunter-

nehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweispapier entsprechend Anlage 5 zum

Assoziierungsvertrag genauso zu beachten wie Aufbau und Merkmale der Fahrausweise ge-

mäß Fahrausweismustersammlung.

Das Verkehrsunternehmen stellt die direkt bei ihm beantragten Verbundpässe aus. Kunden

zu veranlassen, bei einem anderen Verkehrsunternehmen den Verbundpass zu beantragen,

ist nicht zulässig.

Falls als Verkaufsform Fahrscheindrucker vereinbart sind, sind diese und etwaige Entwerter

stets funktionsfähig zu halten. Defekte Fahrscheindrucker sind unverzüglich auszutauschen,

andernfalls sind Blockfahrscheine zu verkaufen.

In den Fahrzeugen sind Fahrgäste in geeigneter Form über jederzeit mögliche Fahrausweis-

kontrollen zu informieren. Bei Bedarf werden entsprechende Aufkleber von der VGN GmbH

zur Verfügung gestellt.

2.2 Information

Zum Austausch von Informationen, insbesondere im Bereich Tarif, Verkauf und Fahrplanin-

formationen muss das Verkehrsunternehmen über einen Internetzugang und eine E-Mail-Ad-

resse verfügen.

[Seite 20]

  • 5 -

2.2.1 Reiseinformationen unter Normalbedingungen

2.2.1.1 Optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der

nächsten Haltestelle

Die optischen und akustischen Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten

Haltestelle und der Umsteigemöglichkeiten sind betriebsbereit zu halten. Hinsichtlich der

Darstellung sind die Vorgaben zum Gestaltungsaufbau einzuhalten. Die Durchsagen müs-

sen im gesamten Fahrzeug deutlich zu hören sein.

Das Verkehrsunternehmen hat das Fahrpersonal anzuweisen, bei Ausfall der automati-

schen akustischen Ansage die nächste Haltestelle und die Umsteigemöglichkeiten recht-

zeitig und korrekt anzusagen.

2.2.1.2 Haltestellenausstattung und -bezeichnung

Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, wird das Verkehrsunternehmen die im öf-

fentlichen Linienverkehr allgemein erforderlichen Haltestellen nach den bestehenden Vor-

schriften einrichten. Soweit vertraglich nicht anderweitig geregelt, sind das Haltestellen-

schild sowie die Fahrplan- und Informationskästen vom Verkehrsunternehmen zu warten,

zu unterhalten und zu reinigen.

Es werden die besonderen Anforderungen des VGN an Haltestellen im Verbundverkehr

beachtet:

a) Kennzeichnung des Haltestellenschildes mit Haltestellennamen, Linienziel, VGN-Li-

niennummer und VGN-Signet. Darüber hinaus kann zusätzlich das Verkehrsunter-

nehmen benannt werden.

b) Anbringung eines ausreichend großen Fahrplan- und Informationskastens am Halte-

stellenmast oder dem Fahrgastunterstand,

c) jährlicher Aushang des aktuell gültigen Fahrplans (haltestellenbezogener Aushang-

fahrplan im VGN-Layout) mit Linienverlauf (rechtzeitig zum Fahrplanwechsel); bei un-

terjährigen Fahrplanänderungen muss der Aushangfahrplan zum Zeitpunkt des In-

krafttretens ausgetauscht werden,

d) unverzügliche Beseitigung von Schäden.

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  • 6 -

Bei gemeinsam benutzten Haltestellen werden Name, die Zuständigkeit und die Vertei-

lung der entstehenden Lasten im Einvernehmen zwischen den beteiligten Verkehrsunter-

nehmen, Straßenbaulastträgern und ggf. Aufgabenträgern festgelegt.

2.2.1.3 Fahrzeuge

Das Verkehrsunternehmen wird die besonderen Anforderungen des VGN bei der Kenn-

zeichnung der eingesetzten Fahrzeuge im Verbundverkehr beachten:

a) Gut lesbare VGN-Liniennummer und Zielhaltestelle an der Stirnseite, VGN-Liniennum-

mer und Linienweg an der rechten Längsseite sowie VGN-Liniennummer am Heck,

b) Handzettelbox zur Verteilung der VGN-Informationsmittel, soweit eine Anbringung

technisch möglich und nicht hinderlich ist,

c) Kennzeichnung der Behindertensitzplätze,

d) Bordsprechanlage für Ansagen durch das Fahrpersonal,

e) Aktueller Linienverlaufsplan mit Haltestellenabfolge, falls keine optische Informations-

einrichtung vorhanden ist,

f) VGN-Busdesign gemäß den Vorgaben des Regionalen Nahverkehrsplans, ggf. spezi-

fiziert durch den Aufgabenträger.

2.2.1.4 Kundeninformation

Das Verkehrsunternehmen ist bereit, die im Rahmen der VGN-Marketingaktivitäten produ-

zierten Werbe- und Informationsmaterialien zu verteilen.

Das Verkehrsunternehmen muss für die Fahrgäste zu seinen Geschäftszeiten zur Ertei-

lung von Fahrplan- und Tarifauskünften telefonisch erreichbar sein.

Die Verbundgesellschaft ist bereit, Marketingaktivitäten des Verkehrsunternehmens zu

unterstützen, ggf. auch auf Veranlassung des zuständigen Aufgabenträgers. Vorausset-

zung dafür sind ausreichende Mittel im Marketingplan der VGN GmbH.

[Seite 22]

  • 7 -

2.2.2 Reiseinformationen unter Sonderbedingungen

Das Verkehrsunternehmen informiert Fahrgäste, Aufgabenträger und Verbundgesellschaft

unverzüglich über relevante Betriebsstörungen (Ursache, Dauer, alternative Fahrmöglichkei-

ten). Die Verbundgesellschaft prüft, ob die Störungsmeldung in die elektronische Fahrplan-

auskunft des VGN eingestellt werden kann.

2.3 Zeit; Einhaltung des Fahrplans

Das Verkehrsunternehmen sorgt dafür, dass das Fahrpersonal in der Regel pünktlich nach

Fahrplan an der Starthaltestelle abfährt und die im Fahrplan angegebenen Fahrzeiten ein-

hält. Die Fahrzeiten gelten als eingehalten, wenn die Fahrgäste nicht später als fünf Minuten

über der Zeit an ihrer Ziel- oder Umsteige-Haltestelle ankommen. Dies kann nach Vorgaben

des Aufgabenträgers auch auf bis zu 3 Minuten verkürzt werden. Das Fahrpersonal beachtet

planmäßige und nach Möglichkeit auch zufällige Anschlüsse.

Verfrühte Abfahrten sind an keiner Haltestelle zulässig.

2.4 Kundenbetreuung

2.4.1 Schnittstelle zum Kunden

Beschwerden zu betrieblichen Belangen – auch diejenigen, die bei der Verbundgesellschaft

eingehen – werden grundsätzlich und zeitnah vom betroffenen Verkehrsunternehmen be-

antwortet.

[Seite 23]

  • 8 -

2.4.2 Personal

Das Verkehrsunternehmen setzt nur Fahrpersonal ein, das die im Fahrdienst notwendigen

allgemeinen Kenntnisse der im Linienverkehr bestehenden Vorschriften besitzt.

Das Verkehrsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die folgenden

Anforderungen erfüllt:

a) Gepflegtes Erscheinungsbild,

b) höfliches, freundliches Verhalten gegenüber den Fahrgästen,

c) Hilfsbereitschaft beim Einstieg von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen,

d) Umsichtigkeit gegenüber Fahrgästen, die an der Haltestelle warten oder heraneilen

oder den Haltewunsch signalisiert haben,

e) ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache,

f) ausreichende Kenntnisse über VGN-Beförderungsbedingungen und VGN-Tarif,

g) Fähigkeit zu Fahrausweis-Sichtkontrollen,

h) Fähigkeit zu Tarif- und Fahrplanauskünften über die unternehmenseigenen Linien und

direkte Anschlussmöglichkeiten zu VGN-Linien anderer Verkehrsunternehmen,

i) ausreichende Kenntnis der jeweiligen Linienstrecke,

j) Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln im Linienverkehr.

2.5 Komfort

2.5.1 Benutzbarkeit von Haltestellen und Fahrzeugen

Das Verkehrsunternehmen stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Haltestel-

leneinrichtungen benutzbar sind. Festgestellte Schäden oder sonstige Mängel sind

schnellstmöglich zu beheben bzw. an die zuständigen Stellen zu melden.

Das Verkehrsunternehmen hält die Fahrzeuge innen und außen in einem gepflegten und

sauberen Zustand. Festgestellte Schäden, grobe Verunreinigungen oder sonstige Mängel

sind schnellstmöglich zu beheben.

[Seite 24]

  • 9 -

2.5.2 Fahrkomfort

Das Fahrpersonal fährt ausgeglichen und vorausschauend. Es passt sich dem Verkehrs-

fluss und der Ampelschaltung an und vermeidet ruckartiges Anfahren, Beschleunigen und

Bremsen.

Das Fahrzeug soll nicht überfüllt sein.

2.6 Sicherheit; Unfallvermeidung

Das Fahrpersonal fährt Haltestellen vor allem bei großem Fahrgastandrang vorsichtig an und

gefährdet keine Fahrgäste. Es beachtet beim Einfahren in die Haltestelle, dass der Abstand

zwischen Wagenkante und Bordstein zum Ein- und Aussteigen möglichst gering gehalten

wird.

Das Fahrpersonal öffnet Türen erst nach Stillstand des Fahrzeugs und vermeidet Einklem-

men der Fahrgäste beim Schließen der Türen.

Das Fahrpersonal nutzt bei Bedarf vorhandene technische Ein- und Ausstiegshilfen wie z.B.

Rampen. Erkennbar mobilitätseingeschränkten Fahrgästen ist vor dem Anfahren besondere

Aufmerksamkeit zu widmen, ob sie einen Sitzplatz oder zumindest festen Halt gefunden ha-

ben. Ihnen ist grundsätzlich Unterstützung anzubieten.

Sicherheitseinrichtungen (z. B. Nothammer, Notausstiege, Hinweisschilder) sind einsatzbe-

reit und werden gemäß gesetzlichen Bestimmungen vorgehalten bzw. gewartet.

[Seite 25]

  • 10 -

3. Messungen

Die Verbundgesellschaft kann stichprobenartig die Dienstleistungsqualität kontrollieren. Sie

bedient sich dazu eines qualifizierten Dienstleisters. Die Qualitätsmessungen sind nach fol-

genden Punkten durchzuführen:

 Die Messung der erbrachten Dienstleistungsqualität ist während der Betriebszeit durch-

zuführen.

 Die aktualisierten Messergebnisse zu den Qualitätskriterien sind mindestens einmal im

Jahr zusammenzustellen.

 Änderungen bei den Verfahrensweisen sowie die Gründe für diese Änderungen sind zu

dokumentieren.

 Die Erfassung und Verarbeitung der Daten muss transparent, rückverfolgbar und auf

Richtigkeit prüfbar sein.

 Das gemessene Element ist so aufzuzeichnen, wie es zunächst wahrgenommen wird;

dies gilt auch dann, wenn unmittelbar Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden.

 Für die Auswahl der 30 bzw. 50 Stichproben (Ziffer 1.2) müssen alle angebotenen Fahr-

planfahrten berücksichtigt werden.

Es wird empfohlen, für die Angabe der Ergebnisse so häufig wie möglich Angaben über die

Anzahl der betroffenen Kunden zu machen. Wird die Anzahl der Kunden nicht gezählt, wird

empfohlen, die Anzahl auf eine begründbare und angemessene Weise zu schätzen.

Die dem Messsystem zugrunde liegende Methodik sollte so stabil wie möglich sein, so dass

Vergleiche (beispielsweise zwischen verschiedenen Zeiträumen) möglich sind.

Für die Qualitätskontrollen ist die anhängende Erhebungsliste zu verwenden (Anhang 1).

Besteht ein Verkehrsvertrag zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem zuständigen Auf-

gabenträger, so gelten die im Vertrag beschriebenen Qualitätsstandards und -kontrollen.

Diese müssen den in dieser Anlage vorgegebenen Standards mindestens gleichwertig sein.

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  • 11 -

4. Nachweise, Rechenschaft

Die Messergebnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sind vom beauftragten Institut bis spä-

testens 31. Mai des darauf folgenden Jahres der Verbundgesellschaft zu übermitteln, die sie

nach Auswertung an die Aufgabenträger übermittelt.

Über die Einhaltung hat das Verkehrsunternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft, bei

eigenwirtschaftlichen Verkehren nach § 8 (4) PBefG gegenüber der Verbundgesellschaft, Re-

chenschaft abzulegen.

Sämtliche Unterlagen sind drei Kalenderjahre aufzubewahren.

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Verkehrsunternehmen:
Datum:Linie:Fahrtrichtung:Einstiegshaltestelle:
 05:00 bis 15:00 Uhr  15:01 bis 25:00 UhrBeginn Bewertungsfahrt:Fahrplanabweichung in Minuten:
Amtl. Kennzeichen: ____ - ____ ______Witterung: Fahrgäste alle mitgenommen?
Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
Qualitätsbewertung Einstiegshaltestelle
1.Haltestellenschild sichtbar und gut lesbar? 
Das Schild darf z.B. nicht durch Äste, Zweige oder Bauwerke verdeckt sein. Das Schild darf nicht ausgeblichen bzw. ver- blasst oder z. B. mit Moos bedeckt sein. Es darf nicht beschädigt sein und muss deutlich lesbar sein.
2.Informationskasten sauber und unbeschädigt? 
Es dürfen keine Beschädigungen an Frontscheibe oder Rahmen erkennbar sein. Auf Verschmierungen und Verunreini- gungen an Frontscheibe oder Rahmen ist zu achten.
3.VGN-Aushangfahrplan lesbar, aktuell und gültig? 
Als Aushang wird der haltestellenbezogene Ausgangfahrplan im VGN-Layout verwendet, kein Abdruck einer Seite des Gesamt-Fahrplans der Linie. Der Fahrplan ist gut lesbar und aktuell gültig, d.h. er wird mindestens einmal jährlich ausge- tauscht (rechtzeitig zum Fahrplanwechsel), auch dann, wenn sich keine Fahrplanänderungen innerhalb eines Jahres er- geben haben. Auch bei unterjährigem Fahrplanwechsel ist der Aushangfahrplan zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausge- tauscht worden.
Qualitätsbewertung Fahrzeug; Erscheinungsbild
4.Sauberkeit außen? 
Das Fahrzeug ist unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen außen sauber.
5.Stangen und Griffe sauber und unbeschädigt? 
Haltestangen, Haltegriffe und Taster für den Haltewunsch oder zum Öffnen der Türen in Fahrzeugen dürfen keine Verun- reinigungen oder Beschädigungen aufweisen.
6.Sitze (Sitzfläche und Rückenlehne) sauber? 
Die Sitzflächen und Rückenlehnen dürfen keine Verunreinigungen (Kaugummireste, Verstaubungen etc.) aufweisen.
7.Sitze unbeschädigt? 
An den Sitzen dürfen keine Beschädigungen (Risse, Schnitte, Schnitzereien) erkennbar sein.
8.Fenster sauber? 
Die Fenster müssen außen und innen in einem gereinigten Zustand sein.
9.Fenster unbeschädigt? 
Fenster dürfen keine Beschädigungen (z. B. Kratzer) aufweisen.
10Trennwandscheiben sauber und unbeschädigt?
Die Trennwandscheiben im Einstiegsbereich sollen in gereinigtem Zustand und ohne Kratzer und Aufkleber sein.
11.Fahrzeugboden sauber und frei von grobem Unrat? 
Der Fahrzeugboden darf keine Verklebungen/Verkrustungen, Müll (z.B. herumliegende Dosen, Zeitungen usw.) oder sonstige Verschmutzungen (z.B. eingetrocknete Cola) aufweisen. Witterungsbedingter Schmutz wird nicht berücksichtigt.

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Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
Qualitätsbewertung Fahrzeug; Fahrzeugtechnik, Fahrgastinformation und Sicherheit
12.Fahrausweisdrucker funktionsfähig und in Betrieb? 
Der im Fahrzeug vorhandene Fahrausweisdrucker muss in Betrieb und funktionsfähig sein.
13.Fahrausweisaufbau gem. FaMuSa? 
Bei Aufbau und Merkmalen von Fahrscheinen sind die Vorgaben aus der Fahrscheinmustersammlung beachtet worden.
14.Entwerter/Stempler funktionsfähig? 
Im Fahrzeug muss mindestens ein Entwerter in Betrieb und funktionsfähig sein.
15.Optische Haltestellenanzeige in Betrieb? 
Die optische Haltestellenanzeige muss in Betrieb sein und die nächsten Haltestellen gemäß VGN-Vorgaben zum „Gestal- tungsaufbau der Darstellung der Kundeninfo auf Monitoren in Bussen“ korrekt anzeigen.
16.Durchsagen deutlich zu hören? 
Die Durchsagen müssen im gesamten Fahrzeug deutlich zu hören sein.
17.Funktioniert die Haltewunschtechnik? 
Die Haltewunschtechnik muss an allen Türen funktionieren.
18.Bus mit VGN-Busdesign? 
Der Bus hat das VGN-Busdesign gemäß den Vorgaben des Regionalen Nahverkehrsplans, ggf. spezifiziert durch den Aufgabenträger.
19.Sicherheitseinrichtungen betriebsbereit und gewartet?
Sind gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen (z. B. Nothammer, Notausstiege, Hinweisschilder) betriebsbe- reit und gewartet?
Qualitätsbewertung Fahrpersonal
20.Allgemein freundliches Verhalten und Erscheinungs- bild? 
Bewertet wird die Freundlichkeit gegenüber Kunden (Korrektheit, Blickkontakt, Grußerwiderung, Umgangston) und ein gepflegtes Erscheinungsbild.
21.Auskunftsbereitschaft und -fähigkeit? 
Bewertet wird, ob die gewünschte Tarif- und Fahrplanauskunft über unternehmenseigene Linien und direkte Anschluss- möglichkeiten zu VGN-Linien anderer Verkehrsunternehmen erteilt oder ob nur auf andere Stellen verwiesen wird.
22.Fahrzeug mit Fahrtziel und VGN-Liniennummer korrekt beschildert bzw. eingestellt? 
Bewertet wird, ob Fahrtziel und VGN-Liniennummer korrekt eingestellt sind und die für das Fahrzeug vorgesehene Beschilderung eingesetzt wird.
23.Fährt pünktlich an der Start- (End-)haltestelle ab? 
Bewertet wird, ob nach Erteilung des Abfahrtsignals am Bordrechner (bei Fahrzeugen mit RBL) oder nach Fahrplan pünktlich abgefahren wird. Ausgenommen sind begründete Fälle, z. B. Anschluss abwarten oder verspätete Ankunft.
24.Hält die im Fahrplan angegebenen Fahrzeiten ein? 
Es wird bewertet, ob die im Fahrplan angegebenen Zeiten eingehalten werden (maximal +5 Minuten). Ausgenommen sind begründete Verspätungen z. B. Behinderung durch einen Unfall.
25.Beachtet planmäßige Anschlüsse und nach Möglich- keit zufällige Anschlüsse? 
Es wird bewertet, ob im Fahrplan vermerkte Anschlüsse bzw. durch Verspätung entstandene Zufallsanschlüsse beachtet werden. Bewertet wird auch, ob nach planmäßigen Anschlüssen nachgefragt wird.

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Zu bewertender Aspektvoll erfüllt (3)weitgehend erfüllt (2)teilweise erfüllt (1)nicht erfüllt (0)nicht bewertet
26.Vermeidet Verfrühungen? 
Verfrühte Abfahrten sind an keiner Haltestelle zulässig. Es wird bewertet, ob verfrühte Abfahrten z. B. durch längeres Warten an einer Haltestelle vermieden werden.
27.Ausgeglichene, vorausschauende, ruck- und stoßfreie Fahrweise? 
Bewertet wird, ob ausgeglichen und vorausschauend gefahren und beim Anfahren und Bremsen Rucken und Stoßen vermieden wird.
28.Beachtet Aus- u. Einsteigewunsch von Fahrgästen? 
Bewertet wird, ob an der Haltestelle wartende oder heraneilende Fahrgäste und der Haltewunsch von Fahrgästen beach- tet werden.
29.Fährt Haltestellen mit der nötigen Vorsicht an? 
Bewertet wird, ob bei einer vollen Haltestelle entsprechend vorsichtig eingefahren wird, sodass keine Fahrgäste gefährdet werden.
30.Vermeidet Einklemmen der Fahrgäste? 
Bewertet wird, ob beim Schließvorgang manuell betätigter Türen niemand eingeklemmt wird.
31.Verwendet Kneeling?
Bewertet werden das Nutzen technischer Ein- und Ausstiegshilfen, z. B. bedarfsmäßiges Absenken des Wagens.
32.Achtsamkeit gegenüber älteren und/oder erkennbar mobilitätseingeschränkten Fahrgästen? 
Bewertet wird, ob Hilfestellung z. B. beim Einsteigen gewährt wird und darauf Rücksicht genommen wird, bis ältere Fahr- gäste nach dem Einsteigen einen Sitzplatz oder zumindest einen festen Halt gefunden haben. Bewertet wird auch, ob Fahrgästen mit Kinderwagen Hilfe beim Einsteigen gewährt wird bzw. diese einen sicheren Standplatz erreicht haben. Dazu zählt auch Hilfsbereitschaft und Rücksichtnahme bei erkennbar behinderten Fahrgästen bzw. die Verwendung tech- nischer Ein- und Ausstiegshilfen wie z.B. Rampen.
33.Fahrpersonal hat ausreichend Deutschkenntnisse? 
Bewertet wird, ob beim Fahrpersonal ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
34.Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln im Linienver- kehr? 
Bewertet wird, ob im Fahrzeug nicht geraucht wird, kein Radio gehört und nicht telefoniert wird (außer Betriebsfunk sowie Telefonieren aus betrieblich notwendigen Gründen unter Beachtung von §23 Absatz 1a StVO und an Endhaltestellen während der Standzeiten.

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Anhang 2 zur Durchführungsrichtlinie (DFR) Qualitätsstandards und -kontrollen

Erhebungsleitfaden

Stichprobenziehung und Erhebungsplanung Die Qualitätsbewertung wird so organisiert, dass die Messungen gleichmäßig verteilt auf alle Fahrten, Tageszeiten und VGN-Linien erfolgen. Der Stichprobenumfang beträgt bei Regionalverkehrsunterneh- men mindestens 30 Fahrplanfahrten, bei Stadtverkehrsunternehmen mindestens 50 Fahrplanfahrten pro Jahr. Die Erhebungszeiträume entsprechen denen der Einsteigerzählungen zur Fortschreibung der Ein- nahmenaufteilung.

Anforderungen an das Erhebungspersonal Das für die Qualitätsbewertung eingesetzte Personal soll zur Vorbereitung auf die Bewertung eine Schulung (ca. 5 Stunden) mit Theorie- und Praxisteil durchlaufen, um Hintergründe und Bewertungs- maßstab der festgelegten Qualitätskriterien voll zu erfassen und repräsentative Messergebnisse zu er- reichen.

Durchführung der Messung Für die Bewertung verbleibt ein Qualitätsprüfer 15 bis 20 Minuten in einem Fahrzeug, um alle Prüfkrite- rien sicher und zuverlässig bewerten zu können. Sofern der gesamte Linienweg kürzer als 15 Minuten ist, soll durch eine Mitfahrt über die Endhaltestelle hinaus eine Fahrtzeit von mindestens 15 Minuten erreicht werden.

Die Bewertung erfolgt anhand der durch den VGN vorgegebenen Erhebungsbögen, in denen die aufge- führten Kriterien aus der Kundenperspektive abgeprüft werden. Der Bewertungsmaßstab ist wie folgt vorgegeben:

Voll erfüllt = 3 Punkte entsprechend 100 % Weitgehend erfüllt = 2 Punkte entsprechend 67 % Teilweise erfüllt = 1 Punkt entsprechend 33 % Nicht erfüllt = 0 Punkte entsprechend 0 %

Die Dokumentation der Bewertung durch den Qualitätstester erfolgt direkt im Anschluss an die Fahrt. Die durch die Qualitätsprüfer ausgefüllten Erhebungsbögen werden elektronisch erfasst. Das Programm wird durch die Verbundgesellschaft zur Verfügung gestellt.

Kennzeichnung der Erhebungsbögen Zur Dokumentation und Nachvollziehbarkeit sind die Erhebungsbögen mit folgenden Informationen zu kennzeichnen:

Verkehrsunternehmen: Eindeutige Kurzbezeichnung des bewerteten Verkehrsunternehmens

Datum: Datum der Erhebung

Linie: VGN-Liniennummer der geprüften Busfahrt

Fahrtrichtung: Fahrtziel der Linie in der Richtung der Bewertungsfahrt

Einstiegshaltestelle: Name der Einstiegshaltestelle

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Zeitfenster: Vormittag: 05:00 Uhr bis 15:00 Uhr Nachmittag: 15:01 Uhr bis 25:00 Uhr

Beginn Bewertungsfahrt: Abfahrtszeit an der Einstiegshaltestelle der Bewertungsfahrt

Fahrplanabweichung: Abweichung der Abfahrtszeit vom Fahrplan, angegeben in Minuten. Hierzu ist vor Fahrtantritt die Soll-Abfahrtszeit an der Einstiegshaltestelle dem Fahrplan zu entnehmen und mit dem tatsächlichen Abfahrtszeitpunkt zu vergleichen. Verfrühungen, z. B. von 1 Minute, werden mit „- 1“ angege- ben.

Amtliches Kennzeichen: Kennzeichen des erhobenen Fahrzeugs

Witterung: z. B. trocken und sonnig, kühl mit Regenschauern usw.

Fahrgäste alle Falls Fahrgäste aus Kapazitätsgründen nicht mitgenommen werden mitgenommen: konnten, bleibt das Kontrollkästchen frei.

Qualitätsbewertung Bei allen Bewertungen ist es wichtig aus Sicht der Kunden zu handeln/zu bewerten! Nicht in allen Sparten können alle Fragen bewertet werden! Alle Bewertungen können auch nur fallweise auftreten!

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Anhang 3 zur Durchführungsrichtlinie (DFR) Qualitätsstandards und -kontrollen

Berichtsbogen

Verkehrsunternehmen:Berichtszeitraum:
Linie(n):
Zusammenfassung aus den Erhebungslistenabsolutin %Bemerkung
 Zugänglichkeit; Ticketing/Fahrausweise
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens98%
 Information; Reiseinformation unter Normalbedingungen
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens90%
 Zeit; Einhaltung des Fahrplans; keine verfrühten Abfahrten
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens95%
 Kundenbetreuung; Personal
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens95%
 Komfort; Benutzbarkeit von Fahrgasteinrichtungen
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens80%
 Komfort; Fahrkomfort
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens90%
 Sicherheit; Unfallvermeidung
Summe konforme Leistungen:
Summe nicht konforme Leistungen:
Zielwert: mindestens97%

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Anlage 3 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

VGN-Kontrollrichtlinie für die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

(Stand: 01.01.2026)

[Seite 34]

VGN Kontrollrichtlinie

für die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

Neue Fassung gültig ab 01.01.2026

In Zusammenarbeit mit:

VGN GmbH Marc Wölfel Gesellschafter, Partner und eTicket assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN Stand: 01.01.2026

[Seite 35]

INHALTSVERZEICHNIS

  1. Hintergrund und Einordnung 2

  2. Fahrscheinkontrollen im VGN 2

2.1. Kontrollintensität 3

2.2. Kontrollen durch Verkehrsunternehmen 3

2.3. Monitoring und Auswertung aller analogen und digitalen Kontrollen 3

2.3.1. Monitoring beim Unternehmer 3

2.3.2. Monitoring durch VGN 4

Anlagen 5

01 VGN Kontrollrichtlinie | VGN Sachgebiet eTicket | Stand: 01.01.2026

[Seite 36]

1. Hintergrund und Einordnung

Die Kontrollrichtlinie für Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) dient in erster Linie dazu, ein gemeinsames Vorgehen und einen Standard für die Kontrolle von Fahrtberechtigungen zu definieren. Im Hinblick auf sich ändernde Tarifprodukte und -sortimente, die zunehmend digital für Kunden erwerbbar sind, ist eine klar definierte Vorgehensweise für die Verkehrsunternehmen im Verbund unverzichtbar.

Bundesweit gültige Tarifprodukte wie z.B. das Deutschlandticket sorgen nachweislich zunehmend für Betrugspotenziale, denen es unter anderem mittels einer klar geregelten Kontrolle zu begegnen gilt. Ferner sind die VDV-Vorgaben und Richtlinien für bundesweit gültige Tarifprodukte zu beachten. Unabhängig davon, ob Tarifprodukte regionale oder bundesweite Gültigkeit besitzen, sind alle Verkehrsunternehmen auf Einnahmenerlöse aus Fahrscheinverkäufen angewiesen. Die Aufdeckung von gefälschten, kopierten oder unrechtmäßig bezogenen Tickets ist somit zwingend erforderlich und mit nachfolgenden Geschäftsprozessen umzusetzen.

2. Fahrscheinkontrollen im VGN

Die Verkehrsunternehmen im VGN sind generell dazu verpflichtet, Fahrscheinkontrollen durchzuführen. Gleiches gilt für die Meldung der durchgeführten Kontrollen an die VGN GmbH. Die Kontrolle von Fahrscheinen im VGN ist grundsätzlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Kontrolle von analogen und digitalen Fahrscheinen.

In Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen, Partnern und Gesellschaftern im VGN soll in diesem Dokument der Kontrollablauf, die Ermittlung des Kontrollgrades und weitere Kontrollanweisungen nicht weiter Erwähnung finden. Weitere Informationen dazu sind in Anlage A - „VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2: Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad“ detailliert und hinreichend beschrieben.

Die Bedeutung digitaler Fahrscheine im Vergleich zu herkömmlichen Papierfahrscheinen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Rund 70% aller durchgeführten Fahrten im VGN werden rein digital, in Form von Chipkarten oder Handytickets, durchgeführt. Ein weiterer Anstieg ist zu erwarten. Kontrolltechnik, die für die Kontrolle von digitalen Fahrtberechtigungen notwendig ist, muss dabei verwendet werden. Eine Übersicht der im VGN vorkommenden digitalen Kontrollergebnisse ist in Anlage B – „Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN“ zu finden.

Ungeachtet der Fahrscheinart ist im VGN eine allgemeine maximale Fahren-ohne-Fahrberechtigung- Quote (FoF-Quote) durch alle Verkehrsunternehmen zu gewährleisten. Diese Quote setzt sich aus der Anzahl der beanstandeten Personen nach Bereinigung, also nach Abzug der Kulanzen (z.B. reduziertes EBE - Zeitkartenvorlage, sonstige Kulanzen etc.), im Verhältnis zu allen kontrollierten Fahrgästen zusammen. Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass im Verkehrsgebiet des VGN die vom AK Wirtschaft festgelegte maximale FoF-Quote nicht überschritten wird.

Die FoF-Quote für das vergangene Jahr muss von jedem Verkehrsunternehmen am Anfang eines jeden Jahres (bis Ende Februar) an den VGN gemeldet werden.

02 VGN Kontrollrichtlinie | VGN Sachgebiet eTicket | Stand: 01.01.2026

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2.1. Kontrollintensität

Die Kontrollintensität ist im VGN wie folgt festgelegt:

• Bei jedem VU ist regelmäßig mindestens vierteljährlich das gesamte Netz auf allen Linien, an allen Verkehrstagen und zu den Verkehrszeiten HVZ, NVZ und SVZ zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Bei den Zügen der Schienenverkehrsunternehmen, bei denen Zugbegleiter die Kontrollen durchführen, ist eine einmal jährliche Kontrolle durchzuführen. Dabei sind auch ergebnisorientierte Spezialkontrollen durchzuführen. • Bei Buslinien mit permanentem kontrolliertem Einstieg sind mindestens halbjährlich an allen Verkehrstagen und zu den Verkehrszeiten HVZ, NVZ und SVZ Kontrollen gemäß dieser Richtlinie durchzuführen und zu dokumentieren. • Für einen gezielten Mitarbeitereinsatz, d.h. die verstärkte Prüfung in Bereichen mit hoher Beanstandungsquote, muss eine zeitnahe Auswertung der Kontrollergebnisse erfolgen.

2.2. Kontrollen durch Verkehrsunternehmen

Fahrscheinkontrollen sind von allen Verkehrsunternehmen im VGN mit der in Abschnitt 2.1 beschrieben Kontrollintensität durchzuführen und gelten gleichermaßen für analoge und digitale Fahrscheine.

Vor allem die Einführung des Deutschland-Tickets hat seit dem Jahr 2023 zur Digitalisierung des Vertriebs beigetragen und gleichzeitig zu einer deutlichen Zunahme von gefälschten, kopierten oder unrechtmäßig erhaltenen digitalen Fahrscheinen geführt. Geeignete Kontrolltechnik für digitale Tickets bietet an dieser Stelle den Verkehrsunternehmen eine schnelle und sichere Möglichkeit, digitale Fahrscheine auf Gültigkeit zu prüfen bzw. kopierte und/oder gesperrte Tickets zu erkennen.

Die Ergebnisse aller durch einen Verkehrsunternehmer oder einen beauftragten Dienstleister durchgeführten analogen und digitalen Kontrollen müssen immer jeweils am Anfang eines Jahres (bis Ende Februar) für das vergangene Jahr an die VGN GmbH gemeldet werden. Die VGN GmbH stellt den Verkehrsunternehmen dazu einen geeigneten digitalen Prozess zur Meldung bereit. Dabei ist zu erwähnen, dass alle im VGN mit geeigneter digitaler Kontrolltechnik kontrollierten digitalen Tickets bei jeder Kontrolle automatisch einen Datensatz erzeugen. Diese entstandenen Datensätze werden im Rahmen von verbundweiten Auswertungen der Kontrollquantität verwendet.

2.3. Monitoring und Auswertung aller analogen und digitalen Kontrollen

2.3.1. Monitoring beim Unternehmer

Jedes im VGN tätige Verkehrsunternehmen übermittelt der VGN GmbH jährlich bis Ende Februar durch ein von der VGN GmbH bereitgestelltes, digitales Formular die folgenden Kennzahlen des Vorjahres:

  1. Anzahl der kontrollierten Personen
  2. Anzahl der Beanstandungen
  3. Anzahl der nachträglich erfolgten Vorlagen von Fahrtberechtigungen

03 VGN Kontrollrichtlinie | VGN Sachgebiet eTicket | Stand: 01.01.2026

[Seite 38]

  1. Anzahl weiterer Kulanzfälle
  2. Anzahl FoF-Fälle und die sich daraus ergebende FoF-Quote, wobei Anzahl FoF-Fälle = Anzahl Beanstandungen – Anzahl nachträgliche Vorlage von Fahrtberechtigungen – Anzahl weitere Kulanzfälle FoF-Quote = (Anzahl Beanstandungen – Anzahl nachträgliche Vorlage von Fahrberechtigungen – Anzahl weitere Kulanzfälle) / Anzahl der (analogen und digitalen) Kontrollen

2.3.2. Monitoring durch VGN

Die VGN GmbH wertet die eingereichten Angaben aller Verkehrsunternehmen aus und berichtet zu den Ergebnissen im AK eTicket. Weitere relevante Arbeitskreise werden in Kenntnis gesetzt.

04 VGN Kontrollrichtlinie | VGN Sachgebiet eTicket | Stand: 01.01.2026

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Anlagen

[A] VDV, „VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2: Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad,“ 2001.

[B] VGN GmbH, „Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN,“ 2024.

05 VGN Kontrollrichtlinie | VGN Sachgebiet eTicket | Stand: 01.01.2026

[Seite 40]

VGN Kontrollrichtlinie

ANLAGE A

VDV Mitteilung 9708 - Maßnahmen zur Einnahmensicherung, Teil 2

Kennzahlen der Fahrausweisprüfung und optimaler Kontrollgrad

[Seite 72]

Anlage 3

Richtlinien für die Durchführung von Fahrausweiskontrollen

Ermittlung der Schwarzfahrerquote

Anzahl der kontrollierten Fahrgäste: ___________ (100 %)

Anzahl der Kontrollfeststellungen: = Beanstandungsquote ___________ (…... %)

abzüglich nachträgliche Zeitkartenvorlage: ___________ (…... %)

abzüglich Kulanzfälle: ___________ (…... %)

restliche Beanstandungen: = Schwarzfahrerquote ___________ (…... %)

maximale Schwarzfahrerquote (zum Vergleich) z.B.: (3,0 %)

[Seite 75]

VGN-Fahren. Rundum mobil.

Verkehrsverbund Großraum Nürnberg Rothenburger Str. 9 • 90443 Nürnberg • Tel. 0911/270 75 0

Partner im VGN

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VGN Kontrollrichtlinie

ANLAGE B

Kontrollergebnisse der digitalen Kontrolle von Fahrscheinen im VGN

[Seite 77]

eTicket - Kontrollanzeigen
Diese Übersicht beschreibt die einzelnen Ticket it den entsprechenden Kontrollanzeigen. Ziel ist es dabei, eine vollständige Übersicht aller im VGN ausgegebenen elektronischen Tickets zu erhalten. Ticketname Kontrollmerkmale Screenshot
TicketnameKontrollmerkmaleScreenshot
1Einzelfahrkarte - gültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ / “Raum/Lichtbildausweis prüfen für *” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
2Einzelfahrkarte - zeitl. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

[Seite 78]

3Einzelfahrkarte - räuml. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum/Zeit innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
4Einzelfahrkarte erm. - gültigEinzelfahrkarte ermäßigt, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ “ / “Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge” “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
5Einzelfahrkarte erm. - zeitl. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
6Einzelfahrkarte erm. - räuml. ungültigEinzelfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
7Anschlussfahrkarte - gültigAnschlussfahrschein, PS Kontrollhinweis: “Raum/Lichtbildausweis/Zeit prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs>

[Seite 79]

Kontrollsymbol: “gelbes Auge “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
8Anschlussfahrkarte - zeitl. ungültigAnschlussfahrschein, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalbs des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
9Anschlussfahrkarte erm. - gültigAnschlussfahrschein ermäßigt, PS Kontrollhinweis: “Raum/Lichtbildausweis/Zeit prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “gelbes Auge “Raum/Lichtbildausweis prüfen“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
10Anschlussfahrkarte erm. - zeitl. ungültigAnschlussfahrschein ermäßigt, PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Startpunkt: „von “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x ermäßig"
11Tagesticket Solo - gültigTagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):

[Seite 80]

TagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
12Tagesticket Solo - zeitl. ungültigTagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" TagesTicket Solo, PS Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"vor Gültigkeitsbeginn: nach Gültigkeitsende:
13Tagesticket Solo - räuml. ungültigTagesTicket Solo, PS D PS <PS Ticket Kontrollhinweis: „räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
14Tagesticket Plus - gültigTagesTicket Plus, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit:

[Seite 81]

Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund” TagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hundpos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):
15Tagesticket Plus - zeitl. ungültigTagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund” TagesTicket Plus, PS D / PS A Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund”vor Gültigkeitsbeginn: nach Gültigkeitsende:
16Tagesticket Plus - räuml. ungültigTagesTicket Plus, PS D Kontrollhinweis: „räuml. nicht gültig“ zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich>

[Seite 82]

Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “2x Erwachsene, 4x ermäßigt, 1x Hund”
17Solo 31 - gültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
18Solo 31 - zeitl. ungültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol”“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
19Solo 31 - räuml. ungültigSolo 31, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
20Abo 3 - gültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
21Abo 3 - zeitl. ungültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs>

[Seite 83]

Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
22Abo 3 - räuml. ungültigAbo 3, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
23Abo 6 - gültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
24Abo 6 - zeitl. ungültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
25Abo 6 - räuml. ungültigAbo 6, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
26JahresAbo - gültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“

[Seite 84]

Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
27JahresAbo - zeitl. ungültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
28JahresAbo - räuml. ungültigJahresAbo, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
29JahresAbo 9 Uhr - gültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „Gültig für * Geburtsdatum“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner Haken“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
30JahresAbo 9 Uhr - zeitl. ungültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
31JahresAbo 9 Uhr - räuml. ungültig9-Uhr-JahresAbo, PS Kontrollhinweis: „räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

[Seite 85]

32JahresAbo Plus - gültigs. JahresAbo Regulär Mo.–Fr. vor 19 Uhr nur für 1 Pers on gültig Wochenende Mo - Fr. nach 19 Uhr und Fr. 19 Uhr - Mo. vor 6:00
33JahresAbo Plus - zeitl. ungültigs. JahresAbo
34JahresAbo Plus - räuml. ungültigs. JahresAbo
35Wochenkarte Schüler/Ausbildung - gültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Verbundpass für * “ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
36Wochenkarte Schüler/Ausbildung - zeitl. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
37Wochenkarte Schüler/Ausbildung - räuml. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

[Seite 86]

38Monatskarte Schüler/Ausbildung - gültigMonatskarte Ausbildung, Kontrollhinweis: „Raum/Verbundpass prüfen für *” / “Gültig mit Verbundpass für *” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
39Monatskarte Schüler/Ausbildung - zeitl. ungültigMonatskarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
40Monatskarte Schüler/Ausbildung - räuml. ungültigWochenkarte Ausbildung, PS Kontrollhinweis: „Räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räumlich nicht gültig” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
41365-EUR-Ticket - gültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „Wenn kein Lichtbild auf Ticket, bitte Verbundpass prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum im Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
42365-EUR-Ticket - zeitl. ungültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol:“1x Studentensymbol”nach Gültigkeitsende:

[Seite 87]

43365-EUR-Ticket - zeitl. noch nicht gültig365-Euro-Ticket VGN, PS 10+T Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol:“1x Studentensymbol”vor Gültigkeitsbeginn:
44365-EUR-Ticket SOFORT - gültig365-Euro-Ticket VGN Sofort, PS 10+T Kontrollhinweis: „Wenn kein Lichtbild auf Ticket, bitte Verbundpass prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum im Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
45365-EUR-Ticket SOFORT - zeitl. noch nicht gültig365-Euro-Ticket VGN Sofort, PS 10+T Kontrollhinweis: „noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
46Semesterticket Basiskarte - gültigSemesterticket Basiskarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
47Semesterticket Basiskarte - zeitl. ungültigSemesterticket Basiskarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ / “derzeit nicht gültig” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”

[Seite 88]

48Semesterticket Zusatzkarte - gültigSemesterticket Zusatzkarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
49Semesterticket Zusatzkarte - zeitl. ungültigSemesterticket Zusatzkarte, PS 10+T Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb Gültigkeitsbereich> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “1x Studentensymbol”
50Kombiticket - gültigKombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtbildausweis prüfen für *“ / “Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"

[Seite 89]

51Kombiticket - zeitl. ungültigKombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “Stadttarif/BamrbergCard (TZ xxxx)” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" KombiTicket, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “Stadttarif/BambergCard (TZ xxxx)” Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"nach Gültigkeitsende: vor Gültigkeitsbeginn:
52Kombiticket - räuml. ungültig
53Kombiticket - zeitl. noch nicht gültig
54Bestpreis - gültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" Bestpreis-Fahrtberechtigung Bestpreis, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP):

[Seite 90]

Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
55Bestpreis - zeitl. ungültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Nicht mehr gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"nach Gültigkeitsende:
56Bestpreis - räuml. ungültigBestpreis-Fahrtberechtigung, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Räuml. nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räuml. nicht gültig“ Anzeige: „Von / Nach Relation” Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
57Bestpreis PLUS - gültigbisher nicht umgesetzt
58egon - gültigFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen für *“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP): pos. Prüfergebnis mit räuml. Kontrolle: eTarif Mitnahmen:

[Seite 91]

59ego - zeitl. ungültigFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ “rot - zeitlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
60egon - MitnahmenFahrtberechtigung eTarif, VGN Gesamtraum Kontrollhinweis: „Raum/Lichtibildausweis prüfen“ / Gültig mit Lichtbildausweis für * ” Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: “VGN Gesamtraum” Startpunkt: „von “ Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: “Xx Erwachsener, Yx Kombimitnahme”
61VGN Mitarbeiterkarte - gültigVGN Mitarbeiterfahrkarte, PS Kontrollhinweis: „Raum manuell prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ “ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener" VGN Mitarbeiterfahrkarte 1./2. Klasse, PS xxx PS pos. Prüfergebnis ohne räuml. Kontrolle (VGN KGP): neue Karten ab Ende 2022:

[Seite 92]

Kontrollhinweis: „Raum manuell prüfen für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “gelbes Auge“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
62VGN Mitarbeiterkarte - zeitl. ungültigVGN Mitarbeiterfahrkarte 1./2. Klasse, PS xxx PS Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “rotes Uhrzeitsymbol“ Räumliche Gültigkeit: Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
63VGN Mitarbeiterkarte - räuml. ungültigVGN Mitarbeiterfahrkarte 1./2. Klasse, PS xxx PS Kontrollhinweis: “Räumlich nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum innerhalb des Gültigkeitsbereichs> Räumliche Gültigkeit: Kontrollsymbol: “rot - räuml. nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
64Keine Berechtigung auf ChipkarteAbhängig von Implementierung der Hersteller
65Chipkarte gesperrtAbhängig von Implementierung der Hersteller
669-Euro-Ticket - zeitl. noch nicht gültig9-Euro-Ticket, Deutschlandweit gültig Kontrollhinweis: „Noch nicht gültig“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs>

[Seite 93]

Kontrollsymbol: “rot - zeitlich nicht gültig“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
679-Euro-Ticket9-Euro-Ticket, Deutschlandweit gültig Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
68D-TicketDeutschland-Ticket, deutschlandweit gültig Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für * “ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"
69D-Ticket (Job)Deutschland-Ticket (Jobticket), deutschlandweit gültig Kontrollhinweis: „Gültig mit Lichtbildausweis für *“ Zeitliche Gültigkeit: <aktuelles Datum außerhalb des Gültigkeitsbereichs> Kontrollsymbol: “grüner haken mit Lichtbildausweis“ Verkauf: „Verkauft durch “ Nutzersymbol: "1x Erwachsener"nicht mehr gültig: noch nicht gültig:

[Seite 95]

Anlage 4 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

Durchführungsrichtlinie (DFR)

Nachfrageorientierte Einnahmenaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im VGN

(Stand: 01.01.2024)

[Seite 96]

  • 1 -

Inhaltsangabe: Seite

1 Modellbeschreibung 2

2 Regelzuscheidung 2

2.1 Datenbasis Verkehrserhebung 3

2.1.1 Verbundweite Verkehrserhebung 3

2.1.2 Gesonderte Verkehrserhebung 3

2.2 Erlösbewertung einer Personenfahrt 4

2.3 Interessenausgleich durch K-Faktor 4

2.4 Umstieg zwischen Verkehrsunternehmen 7

3 Sonderregelung Ausbildungsverkehr 8

4 Vorabzuscheidungen 8

5 Fortschreibung 9

5.1 Fortschreibung im tariflichen Bereich 9

5.2 Fortschreibung durch Modifikation des Mengengerüs- 10

tes

5.2.1 Zählkonzept für die unternehmenseigenen Zählungen 10

5.2.2 Fortschreibungsvorschrift 11

5.2.3 Durchführung der Zählungen 11

6 Prüfung der Berechnungen, Vertragsanpassung 12

[Seite 97]

  • 2 -

1 Modellbeschreibung

Die Verteilung der Fahrgeldeinnahmen für die assoziierten Verkehrsunternehmen erfolgt nach drei

unterschiedlichen Verfahren:

 Regelzuscheidung (vgl. Kap. 2)

Grundsätzlich werden alle Bruttofahrgeldeinnahmen nachfrageorientiert verteilt. Für die Be-

schaffung der notwendigen Nachfragedaten sind regelmäßig Fahrgastbefragungen und -zählun-

gen durchzuführen.

 Sonderregelung Ausbildungsverkehr (vgl. Kap. 3)

Die Erlöse aus dem Ausbildungsverkehr werden nach dem Prinzip der Fahrtberechtigung (Rela-

tion Wohnort – Schulort) verteilt. Grundlage sind die dem Verkehrsunternehmen auf der Basis

von Kostenträgerlisten, Verbundpassanträgen und Verkaufsmeldungen zugeordneten verkauf-

ten Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr nach Verbundtarif und die darauf entfallenden

Bruttofahrgeldeinnahmen.

 Vorabzuscheidungen (vgl. Kap. 4)

Gemäß § 8 (2) Assoziierungsvertrag können für wesentliche und dauerhafte Angebotsverbes-

serungen sowie wesentliche Angebotsverbesserungen bei Sonderereignissen Vorabzuschei-

dungen gewährt werden.

2 Regelzuscheidung

Die Verteilung der Bruttofahrgeldeinnahmen erfolgt, soweit diese nicht zum Bereich Ausbildungs-

verkehr gehören oder vorab zugeschieden werden, nachfrageorientiert. Berechnungsgrundlage ist

grundsätzlich eine regelmäßig, spätestens alle zehn Jahre stattfindende verbundweite Erhebung

(Basiserhebung). Für solche Linien und Unternehmen, die weitgehend vom Schülerverkehr domi-

niert werden, das sind Linien, die weniger als 20 % Fahrgäste und/oder durchschnittlich weniger

als 10 Tsd. Linienbeförderungsfälle pro Jahr im Regeltarif haben („Schülerlinien"), wird der Einnah-

menanspruch im Regeltarif über die Entwicklung linien- bzw. unternehmensspezifischer Verkaufs-

ergebnisse abgeleitet. Über das Verhältnis des Einnahmenanspruchs aus der Verkehrserhebung

2012 und den korrespondierenden Verkaufsergebnissen je Linie bzw. Unternehmen lässt sich der

Anteil der eigenen Einnahmen aus dem Fahrausweisverkauf an dem gesamten Einnahmenan-

spruch in diesem Segment ableiten. Unter der Annahme, dass dieses Verhältnis in den Folgejah-

ren in etwa gleich bleibt, können die Verkaufsergebnisse der Folgejahre mittels eines Normie-

rungsfaktors aus dem Verhältnis VE 2012/Verkauf 2012 für eine Fortschreibung der Einnahmean-

sprüche hochgerechnet werden. Für den Fall, dass sich der Anteil Fahrgäste mit Regeltarif im

Laufe der Zeit deutlich erhöht, kann auf Antrag des Unternehmens eine gesonderte Erhebung auf

[Seite 98]

  • 3 -

dieser Linie durchgeführt werden. Für nach dem Jahr 2012 in den VGN integrierte Regionalbusli-

nien werden in der nächsten verbundweiten Fahrgastbefragung die Strukturdaten erhoben und der

Einnahmenanspruch daraus abgeleitet. In den Folgejahren erfolgt die Fortschreibung der Einnah-

menansprüche nach dem o.g. Prinzip, sofern die relevante Linie als „Schülerlinie“ klassifiziert wird.

Parallel zur Verkehrserhebung können vom Unternehmen eigene Zählungen nach den Vorgaben

aus Kap. 5.2 durchgeführt werden, um die Erhebungsdaten abgleichen zu können. Nach einge-

hender Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung der Unternehmenszähldaten werden in Abspra-

che mit der Verbundgesellschaft die unternehmenseigenen Zähldaten in die Hochrechnung einbe-

zogen.

Werden Verkehre in den VGN assoziiert, die nicht in einer solchen Basiserhebung enthalten sind,

kann bis zur nächsten Basiserhebung eine gesonderte Fahrgastbefragung in Form einer einge-

schränkten Vollerhebung als Datenbasis verwandt werden.

2.1 Datenbasis Verkehrserhebung

2.1.1 Verbundweite Verkehrserhebung

Zur Schaffung einer aktuellen und fundierten Datengrundlage für die Einnahmenaufteilung beauf-

tragt die Verbundgesellschaft regelmäßig, spätestens aber alle zehn Jahre verbundweite Fahrgast-

befragungen. Parallel zu einer Verkehrserhebung werden von den Verkehrsunternehmen eigene

Zählungen durchgeführt, um die Erhebungsdaten abgleichen zu können. In den Jahren, in denen

eine verbundweite Verkehrserhebung durchgeführt wird, werden automatisch alle in den Verbund

einbezogenen Linien erhoben (Ausnahme sind die sog. „Schülerlinien“, siehe Kap. 2). Die Kosten

der Erhebung tragen alle Verkehrsunternehmen im VGN anteilig nach der Höhe der ihnen zuge-

schiedenen Einnahmen. Die verbundweite Erhebung bildet die (neue) Basis für die Einnahmenauf-

teilung und ersetzt mit Wirkung zum 1. Januar des Erhebungsjahres alle vorherigen Erhebungen.

2.1.2 Gesonderte Verkehrserhebung

Werden Linienverkehre mit der VGN GmbH assoziiert, die noch nicht in einer Basiserhebung ent-

halten sind, werden die für die Einnahmenaufteilung benötigten Daten durch eine eingeschränkte Vollerhebung (jede angebotene Fahrplanfahrt ist einmal zu erheben) gewonnen.1 Dabei ist die

komplette Fahrtenkette mit Vor- und Nachlauf, der verwendete Fahrausweis und die Anzahl der

Mitfahrer zu erfassen. Die Erhebung wird von der Verbundgesellschaft durchgeführt oder beauf-

tragt, die Kosten für die Feldarbeit trägt das Verkehrsunternehmen. Die Verkehrserhebungen

1 Bei Bedarfsverkehren werden alle Fahrgäste innerhalb eines Kalendermonats befragt. Der Einnahmenan- spruch für den Bedarfsverkehr, zusätzlich zu den zustehenden eigenen Barverkäufen, ergibt sich dann aus dem Verhältnis zwischen Verkaufssumme und anteiligen Einnahmen in diesem Monat.

[Seite 99]

  • 4 -

können im 1., 2. oder 4. Quartal in einer Woche ohne schulfreie Tage erfolgen. Fahrten, die nur in

den Schulferien durchgeführt werden, werden in den Ferien erhoben. Die Auswertung der geson-

derten Verkehrserhebung und die Feststellung des Einnahmenanspruchs erfolgt durch die Ver-

bundgesellschaft.

Die gesonderte Verkehrserhebung muss spätestens zwölf Monate nach Assoziierung des Ver-

kehrs durchgeführt worden sein. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden dann rückwirkend bis

zum Zeitpunkt der Assoziierung in die Einnahmenaufteilung übernommen. Bis zum Vorliegen des

Erhebungsergebnisses wird der Einnahmenanspruch vorläufig geschätzt. Konnte innerhalb der

Zwölfmonatsfrist keine Erhebung durchgeführt werden und ist dies vom Verkehrsunternehmen zu

verantworten, so erhält das Verkehrsunternehmen bis zur Vorlage einer Erhebung nur für den

nachgewiesenen Ausbildungsverkehr Einnahmen zugeschieden. Das Ergebnis einer verspätet

durchgeführten Erhebung gilt ab dem 1. des Monats, in welchem der erste Erhebungstag lag.

Sobald eine neue Basiserhebung vorliegt, verlieren die Ergebnisse der gesonderten Verkehrserhe-

bung ihre Gültigkeit und werden durch die Basiserhebung ersetzt. Eine Rückrechnung der Ergeb-

nisse aus der Basiserhebung auf davor liegende Zeiträume ist nicht zulässig.

2.2 Erlösbewertung einer Personenfahrt

Der Erlös einer Personenfahrt errechnet sich allgemein aus dem Quotienten

Preis des Fahrausweises Erlös einer Personenfahrt  . unternehmensspezifische Fahrtenhäufigkeit

Dabei wird in der Einnahmenaufteilung nicht die Preis- bzw. Tarifstufe des gekauften Fahrauswei-

ses angesetzt, sondern jene, die der tatsächlich genutzten Fahrtstrecke entspricht.

Die unternehmensspezifische Fahrtenhäufigkeit gibt an, wie oft ein Fahrausweis im Durchschnitt

bei einem bestimmten Verkehrsunternehmen genutzt wird. Hat ein Fahrgast bei einer Fahrt zwei

oder mehr Verkehrsunternehmen benutzt, wird die Fahrtenhäufigkeit des Unternehmens ange-

setzt, in dessen Fahrzeug die Befragung des Fahrgastes stattfindet.

Zur Ermittlung von unternehmensspezifischen Fahrtenhäufigkeiten werden parallel zu den Basiser-

hebungen gesonderte Fahrgastbefragungen zur Fahrausweisnutzung durchgeführt. Falls dies aus

schlüssigen Gründen für einzelne Verkehrsunternehmen nicht möglich sein sollte, werden hilfs-

weise Fahrtenhäufigkeiten für möglichst gleichartige Gruppen von privaten assoziierten Verkehrs-

unternehmen und kommunalen assoziierten Verkehrsunternehmen berechnet. Solange keine eige-

nen Fahrtenhäufigkeiten für die assoziierten Verkehrsunternehmen zur Verfügung stehen, werden

hilfsweise für die privaten assoziierten Unternehmen die Werte der OVF GmbH, für die

[Seite 100]

  • 5 -

kommunalen assoziierten Unternehmen die Werte des Schwabacher Stadtverkehrs (Fa. Wutzer

Linienverkehr GmbH) und für assoziierte SPNV-Unternehmen die Werte der DB Regio AG ange-

setzt.

2.3 Interessenausgleich durch K-Faktor

Bei solch komplexen Sachverhalten wie der Einnahmenaufteilung in einem Verbund gilt es eine

große Anzahl von Aufteilungsprinzipien und Unternehmensinteressen zu berücksichtigen, die letzt-

endlich dazu führen, dass ein rational begründbares Aufteilungsverfahren nicht allen Anforderun-

gen gerecht wird. Durch die „passende“ Wahl eines so genannten Kalibrierungs-Faktors (im VGN

gilt derzeit: K = 0,5) war es möglich, die nach den in dieser DFR beschriebenen Prinzipien vorge-

nommene Einnahmenaufteilung in ihren Auswirkungen auf die Stadtverkehrsunternehmen auf der

einen Seite und den Regionalverkehrsunternehmen auf der anderen Seite nochmals gezielt zu ver-

ändern. Zur Wirkungsweise des K-Faktors:

Bei der Unternutzung denkt man an Pendler aus der Region, die neben ihrer „normalen“ Fahrt von

und zum Arbeitsplatz in der Mittagspause oder vor der Heimfahrt noch eine kurze Besorgungsfahrt

in der Stadt unternehmen. Diese kurzen Besorgungsfahrten führen bei den Stadtverkehrsunterneh-

men zu Einnahmen, die dann letztendlich den Regionalverkehrsunternehmen fehlen. Der Fahrgast

bringt ja keine zusätzlichen Erlöse, er unternimmt nur mehr Fahrten mit seinem Fahrausweis. Für

solche Fahrten geben die Stadtverkehrsunternehmen bei einem K-Faktor von 0,5

50 % der Erlöse wieder an das Regionalverkehrsunternehmen zurück, das den Pendler morgens

in die Stadt gebracht hat.

Unternutzung tritt jedoch auch bei den Fahrausweisarten auf, die entweder mit verbundweiter Gül-

tigkeit (z. B. FirmenAbo, FerienTicket) oder in Tarifstufenklassen (z. B. 9-Uhr-MobiCard, TagesTi-

cket Plus) vertrieben werden. Hier sollen die höheren Erlöse für Fahrten im Regionalverkehr aber

zugeteilt werden, der K-Faktor findet hier deshalb keine Anwendung.

[Seite 101]

  • 6 -

Unternehmensspezifische Fahrtenhäufigkeiten im VGN (Basis: VE 2012):

F a h r a u s w e i soigeR BDFVOGAVrhekrev htrüf arfnirhekrevtdatS WTSEhcabawhcS VShtueryaB ekrewtdatSPVTSlanummok UVAlanoiger UVANGV Ø
Einzelfahrt Erwachsene1,221,241,341,361,391,471,431,251,251,391,28
Einzelfahrt Kind1,221,241,341,361,391,471,431,251,251,391,28
5er Streifenkarte Erwachsene6,196,336,826,907,097,477,256,376,387,096,40
5er Streifenkarte Kind6,196,336,826,907,097,477,256,376,387,096,40
10er Streifenkarte Erwachsene5,956,106,606,656,857,207,006,156,156,856,40
10er Streifenkarte Kind5,956,106,606,656,857,207,006,156,156,856,40
Tages Ticket Solo2,691,963,352,862,782,213,023,021,452,403,27
Tages Ticket Plus4,663,745,975,864,794,794,025,683,593,625,45
7-Tage-MobiCard13,7412,7917,6615,4915,8014,5214,5915,6913,0413,2017,06
31-Tage-MobiCard ohne Ausschlußzeit76,3074,42119,5896,1896,6191,3796,6170,4570,8476,92108,49
9-Uhr-MobiCard67,9559,7880,4467,6062,8767,5364,2757,3560,2159,3878,09
Solo 3153,0649,4068,1859,8161,0256,0856,3360,5950,3750,9766,55
Abo 353,0649,4068,1859,8161,0256,0856,3360,5950,3750,9766,55
Abo 648,6445,2862,5054,8355,9451,4151,6355,5446,1746,7361,00
JahresAbo42,5445,0159,9451,4256,4748,8249,9263,6344,9747,4758,23
JahresAbo Plus52,8749,2267,9459,5960,8055,8856,1260,3750,1950,7966,33
JahresAbo mit Ausschlusszeit48,2811,9548,3248,2323,080,000,000,0020,3418,8948,26
FirmenAbo34,7625,6942,3745,3128,2520,4419,1419,1429,1928,3740,92
FirmenAbo pauschal38,0434,3836,2732,1738,0738,0738,0738,0735,0234,9236,54
FirmenAbo Plus44,5232,9054,2758,0436,1826,1824,5224,5237,3936,3349,96
FirmenAbo Plus pauschal40,4836,5838,6034,2440,5140,5140,5140,5137,2637,1638,88
Schülermonatswertmarken Selbstzahler47,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,90
Schülermonatswertmarken Kostenträger47,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,90
Wochenkarte Selbstzahler11,0511,0511,0511,0511,0511,0511,0511,0511,0511,0511,05
Semesterwertmarken47,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,9047,90
Semesterticket Bamberg10,8110,8110,8110,8110,8110,8110,8110,8110,8110,8110,81
Semesterticket Bayreuth7,307,307,307,307,307,307,307,307,307,307,30
Nürnberg - Paß mit Zeitkarte36,4333,9146,8141,0638,5038,5038,6741,5934,5834,9945,95
Gruppenfahrkarte einfach3,012,813,873,403,473,183,203,442,862,893,84
Kombi - Ticket0,310,290,400,350,360,330,330,360,300,300,39
Autohaus - Ticket0,830,781,070,940,960,880,890,950,790,801,04
Hotelfahrkarte1,831,712,352,072,111,941,952,091,741,762,31
Schönes-Wochenende-Ticket7,887,887,887,887,887,887,887,887,887,887,88
Bayern - Ticket4,624,624,624,624,624,624,624,624,624,624,62

[Seite 102]

  • 7 -

2.4 Umstieg zwischen Verkehrsunternehmen

Eine Personenfahrt lässt sich in einzelne Fahrtabschnitte unterteilen, die durch den Umstieg eines

Fahrgastes definiert sind. Für jede Personenfahrt werden die Erlöse pro durchfahrene Tarifteil- zone2 dem Verkehrsunternehmen zugeschieden, das den Fahrgast befördert hat. Werden in einer

Tarifteilzone zwei (oder mehr) Verkehrsunternehmen benutzt, so wird der Erlös dieser Tarifteilzone

zu gleichen Teilen zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen aufgeteilt.

Beispiel zur Reisewegaufteilung bei Umstieg:

Ein Fahrgast fährt von Langenaltheim nach Weißenburg. Der Reiseweg hat die Tarifstufe 2+T.

Von Langenaltheim bis Treuchtlingen fährt der Fahrgast mit dem Bus, steigt dort um und fährt mit der

Bahn nach Weißenburg weiter. Dies bedeutet, dass die Teilzonen 1683 und 684 vollständig dem Busun-

ternehmen zugeschieden werden. In der Teilzone 683 findet der Umstieg statt. Diese Teilzone wird zwi-

schen dem Busunternehmen und der DB Regio im Verhältnis 1:1 aufgeteilt. Insgesamt hat das Busunter-

nehmen also 2,5 Teile der Gesamtstrecke (Teilzonen 1683 und 684 sowie die Hälfte der Teilzone 683).

Der gesamte Reiseweg hat 5 Teile (Teilzonen 681, 682, 683, 684 und 1683).

2 Mit Ausnahme der Tarifzonen 100, 200 und 400 besteht jede Tarifzone aus zwei Tarifteilzonen.

[Seite 103]

  • 8 -

3 Sonderregelung Ausbildungsverkehr

Die Verteilung der Einnahmen aus dem Ausbildungsverkehr nach dem Berechtigungsverfahren er-

folgt mit Hilfe von Kostenträgerlisten der Schulaufwandsträger, Verbundpassanträgen von Auszu-

bildenden, selbstzahlenden Schüler, Angaben der Hochschulen zu Semesterticktes (Solidarbei-

träge), Verkaufszahlen der Verkehrsunternehmen und Nachfragedaten aus Fahrgastbefragungen

(bayerisches Ermäßigungsticket für die Studierende, Auszubildende und Freiwilligendienstleis-

tende). Aufteilungsprinzip ist hierfür grundsätzlich nicht die tatsächliche Nutzung von Bussen und

Bahnen, sondern allein die Fahrtberechtigung für die Relation Haltestelle Wohnort – Haltestelle

Schulort.

Über das Berechtigungsverfahren werden auch nach Einführung des 365-Euro-Tickets die Ansprü-

che der Unternehmen unter Berücksichtigung der tarifstufenspezifischen Preise der Monats- und

Wochenkarten nach Fahrausweisgruppen ermittelt. Mittels der Einnahmenanteile werden die Ver-

kaufseinnahmen unter Berücksichtigung der Verkaufserlöse aus den 365-Euro-Tickets aufgeteilt.

Da die Verkaufseinnahmen aber nur einen Teil der Ansprüche der Unternehmen abdecken, wer-

den auch die Zuschüsse zum 365-Euro-Ticket als Differenz zwischen Verkaufseinnahmen und An-

sprüchen über diese Anteile aufgeteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zuschüsse nicht der

Umsatzsteuer unterliegen.

4 Vorabzuscheidungen

Vorabzuscheidungen sind ein Mittel zur vereinfachten Fortschreibung der Einnahmenaufteilung in

den Nichtzähljahren (vgl. Kap. 5). Gemäß § 8 (2) Assoziierungsvertrag können auf Antrag Vorab-

zuscheidungen für Nachfrageveränderungen infolge von

 wesentlichen und dauerhaften Angebotsverbesserungen sowie

 wesentlichen Angebotsverbesserungen bei Sonderereignissen

gewährt werden. Die Feststellung, dass eine Angebotsverbesserung das Kriterium der Wesentlich-

keit erfüllt, obliegt der Verbundgesellschaft, die sich dazu im Arbeitskreis Wirtschaft beraten kann.

Der anrechenbare Mehrverkehr ist plausibel nachzuweisen, die Methoden zum Nachweis sind mit

der Verbundgesellschaft abzustimmen. Geeignete Nachweisverfahren können sein:

 Einsteigerzählungen im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleichs in Verbindung mit einer

Übertragung eines mittleren unternehmens- bzw. linienspezifischen Erlössatzes,

 Fahrgastbefragungen mit Angaben zu Ein-/Aus- und Umstieg, zur Fahrausweisnutzung und zur

Feststellung der Maßnahmenbezogenheit,

[Seite 104]

  • 9 -

 Verkaufszahlen im Vorher-Nachher-Vergleich oder bei direkt zuordenbaren Fahrausweisarten.

Nicht geeignet sind Nachweise, die sich allein aus Angebots- und Betriebsleistungsdaten ableiten

lassen.

Jede Vorabzuscheidung gilt nur für die Dauer der Verkehrsverbesserungsmaßnahme, bei dauer-

haft wirkenden Maßnahmen längstens bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres, das dem nächs-

ten vereinbarten Fortschreibungsjahr vorangeht. Dabei ist es unerheblich, ob das die Maßnahme

beantragende Verkehrsunternehmen eine gültige Erhebung vorlegen kann oder nicht.

5 Fortschreibung

Gemäß § 8 (1) Assoziierungsvertrag ist der Einnahmenanspruch der kommunalen und privaten as-

soziierten Verkehrsunternehmen entsprechend der Preis- und Nachfrageveränderungen durch die

Verbundgesellschaft fortzuschreiben.

Die nachfolgend beschriebene Fortschreibungsmethode geht davon aus, dass entweder eine Ba-

siserhebung oder eine gesonderte Verkehrserhebung vorliegt, welche die Fahrgast- und Fahraus-

weisstruktur detailliert aufschlüsselt. Um die Einnahmenaufteilung fortzuschreiben, ist

 das Preis-/Tarifgerüst nach jeder Tariferhöhung zu ersetzen,

 das Mengengerüst (Anzahl Linienbeförderungsfälle pro Jahr) mindestens alle zwei Jahre nach

der letzten Verkehrserhebung durch unternehmenseigene Zählungen fortzuschreiben (vgl. Kap.

5.2, davon ausgenommen sind die sog. „Schülerlinien“, vgl. Kap. 2),

 die Entwicklung im Ausbildungsverkehr anhand aktueller Kostenträgerlisten und Verbundpass-

bestellscheinen jährlich anzupassen.

5.1 Fortschreibung im tariflichen Bereich

Die Daten der Basiserhebung oder einer gesonderten Verkehrserhebung umfassen neben den

Fahrgastzahlen und den Quelle-Ziel-Relationen auch tarifliche Informationen zum Fahrausweis

und zur genutzten Tarifstufe. Um die Tarifentwicklung fortzuschreiben, ist eine aktualisierte Fahr-

preistabelle aufzubauen und in der Basiserhebung bzw. der gesonderten Verkehrserhebung zu

hinterlegen. Werden nicht-lineare Tariferhöhungen vorgenommen, die Preise in verschiedenen Ta-

rifstufen(-klassen) also unterschiedlich weiterentwickelt, wird die Basiserhebung so angepasst,

dass die unterschiedlichen Tarifergiebigkeiten bei den Verkehrsunternehmen wirksam werden,

welche die Relationen bedienen. Die Fortschreibung im tariflichen Bereich wird durch die Verbund-

gesellschaft durchgeführt.

[Seite 105]

  • 10 -

5.2 Fortschreibung durch Modifikation des Mengengerüstes

Die Fortschreibung des Mengengerüstes der Basiserhebung oder einer gesonderten Verkehrser-

hebung (= Anzahl Linienbeförderungsfälle) erfolgt über Einsteigerzählungen der Verkehrsunter-

nehmen. Grundsätzlich gilt, dass die Verkehrsunternehmen für die Einsteigerzählungen auf ihren

Linien selbst verantwortlich sind. Die Rahmenbedingungen des Stichprobendesigns, insbesondere

Stichprobenumfang, Lage und Dauer der Erhebungsperioden sowie Maßnahmen bei nicht durch-

geführten oder nicht verwertbaren Zählungen werden durch diese Durchführungsrichtlinie in ver-

kürzter Form festgelegt. In Zweifelsfällen sind die zwischen den Partnern des Einnahmeauftei-

lungsvertrages für den Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (EAV-Partner) vereinbarten ‚Durch-

führungsrichtlinie für unternehmenseigene Zählungen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg

zur Fortschreibung der Verkehrsnachfrage’ und/oder die ‚Durchführungsrichtlinie für Kontrollzäh-

lungen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg’ und/oder die ‚Durchführungsrichtlinie zur nach-

frageorientierten Einnahmeaufteilung im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg’ und/oder die

‚Durchführungsrichtlinie zur Fortschreibung der Einnahmeaufteilung im Verkehrsverbund Groß-

raum Nürnberg’ in der jeweils gültigen Fassung zur Klärung heranzuziehen.

5.2.1 Zählkonzept für die unternehmenseigenen Zählungen

Das Fortschreibungsverfahren geht für den normalwerktäglichen Verkehr (Mo-Fr) grundsätzlich

von einer 4-fachen eingeschränkten Vollerhebung in vier über das Kalenderjahr verteilte Perioden aus.3 Die Lage der vier Erhebungsperioden orientiert sich an den Vorgaben für die Schwerbehin-

dertenerhebung, allerdings werden die einzelnen Perioden auf fünf bis sechs Wochen ausgedehnt,

um Verzerrungen durch kurzfristig wirksame Einflüsse (Witterungsverhältnisse, Krankheitsperio-

den) zu minimieren. Da am Wochenende nur wenige Einnahmen erwirtschaftet werden, genügt es,

jede Fahrt am Samstag und Sonntag einmal pro Jahr zu zählen (eingeschränkte Vollerhebung).

Bei einzelnen nicht durchgeführten Zählungen oder bei Vorlage einzelner mangelhafter Zähldaten,

die für die Fortschreibung der Verkehrsnachfrage nicht geeignet sind, werden die unternehmensei-

genen Zähldaten durch die Verbundgesellschaft mittels geeigneter Schätzungen ergänzt. Eine

Sanktionierung fehler- oder mangelhafter Daten gibt es nicht. Sind die Zählergebnisse eines asso-

ziierten Unternehmens nach begründeter Einschätzung der Verbundgesellschaft so unvollständig

oder mangelhaft, dass eine sinnvolle Schätzung der fehlenden Daten nicht mehr möglich ist, wird

eine Nachzählung in Zusammenarbeit mit der Verbundgesellschaft durchgeführt, falls dies in der

gleichen Zählperiode noch möglich ist. Kann keine gemeinsame Datenbasis gefunden werden, er-

folgt die Fortschreibung ggf. allein über den Tarif. Die Verbundgesellschaft kann die Zählungen as-

soziierter Unternehmen parallel durch verdeckte Kontrollzählungen auf das Vorhandensein

3 In jeder Erhebungsperiode wird jede angebotene Fahrplanfahrt einmal gezählt.

[Seite 106]

  • 11 -

systematischer Zählfehler überprüfen. Dazu haben die Verkehrsunternehmen der Verbundgesell-

schaft auf Anfrage mitzuteilen, an welchen Tagen im Jahr welche Fahrten bezählt werden. Wird im

Rahmen der Kontrollzählungen ein systematischer Fehler nachgewiesen und gelingt es nicht, den

Grund für die systematischen Abweichungen zu ermitteln, werden die Zählergebnisse des Unter-

nehmens mit einem Korrekturfaktor berichtigt.

5.2.2 Fortschreibungsvorschrift

Da nicht alle gezählten Einsteiger einnahmenaufteilungsrelevant sind, ist der Anteil Einsteiger zu

bestimmen, deren Einnahmen über den Pool verteilt werden. Das sind im wesentlichen alle VGN-

Tarife ohne Fahrausweise des Ausbildungsverkehrs.

Nicht einnahmenaufteilungsrelevant sind Fahrgäste mit Haustarifen, Schwerbehinderte und Frei-

fahrer. Ihr Anteil wird aus der Basiserhebung oder einer gesonderten Verkehrserhebung entnom-

men und die unternehmenseigenen Zählungen um diese Anteile gekürzt. Die einnahmenauftei-

lungsrelevanten Einsteigerzahlen (Linienbeförderungsfälle pro Jahr = LBF) werden bei mehreren

Linien eines Verkehrsunternehmens zu einem Unternehmensergebnis zusammengefasst. Die Ein-

nahmen selbst werden dann über das Verhältnis dieser Einsteigerzahlen

LBFVU aus Unternehmenszählung LBFVU aus Basiserhebung

hochgerechnet.

5.2.3 Durchführung der Zählungen

a. Wer oder was ist zu zählen

 Alle Einsteiger einer Linienfahrt, auch solche, die nicht selbst gehen können (Rollstuhlfahrer).

 Alle Kinder, auch Kleinkinder und Säuglinge.

 Alle Hunde.

b. Wer oder was wird nicht gezählt

 Keine Fahrräder, keine Rollstühle und Kinderwagen als solche.

 Ebenfalls nicht gezählt wird das im Fahrzeug tätige Dienstpersonal (Fahrer, Zähler, Fahraus-

weiskontrolleure).

[Seite 107]

  • 12 -

c. Ausfüllen der Zählformulare

 Die Originale der Zählprotokolle sind von den Zählern zu unterschreiben.

 Streichungen müssen nachvollziehbar sein und vom Zähler abgezeichnet werden.

 Zählergebnisse (Summen) und Unterschrift müssen mit demselben Schreibgerät (Kugel-

schreiber) notiert werden. Bleistifte und Schreibgeräte mit löschbarer Tinte (Füllfederhalter,

roller-pen etc.) dürfen nicht verwendet werden; ebenso darf die Schriftfarbe nicht rot sein.

 Wird bei einer Zählung kein Fahrgast angetroffen, soll „0“ oder „/“ notiert werden.

 Besondere Vorfälle (Unfall, große Verspätungen, Umleitungen usw.) sind durch den Zähler

auf dem Protokoll zu kommentieren.

 Jeder Zähler muss den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes zur kor-

rekten Zählung bestätigen. Das Informationsblatt und ein Muster des Zählprotokolls werden

von der Verbundgesellschaft erstellt und zur Verfügung gestellt.

 Jeder Zähler bestätigt auf einem separaten Blatt die Anzahl der von ihm manuell durchge-

führten Zählungen. Ersatzweise kann eine andere Methode der Überprüfung der Vollstän-

digkeit der Zählung gewählt werden.

6 Prüfung der Berechnungen, Vertragsanpassung

Die Berechnungsergebnisse nach Auswertung einer Basiserhebung (einschließlich der sog. Schü-

lerlinien, siehe Kap. 2), einer gesonderten Verkehrserhebung sowie nach Einarbeitung von unter-

nehmenseigenen Zählungen zur Fortschreibung der Einnahmenaufteilung werden dem assoziier-

ten Verkehrsunternehmen zur Prüfung vorgelegt. Gegen die Berechnungsergebnisse kann das

Unternehmen binnen acht Wochen Einspruch erheben, falls berechtigte Einwände an der Richtig-

keit der Berechnung geltend gemacht werden können. Danach gilt der Einnahmenanspruch als

festgesetzt und kann von beiden Vertragspartnern nicht mehr angefochten werden. Die Verbund-

gesellschaft hat dem Verkehrsunternehmen alle zur Prüfung der Richtigkeit der Einnahmenzu-

scheidung benötigten Informationen zu geben.

Wird ein Erhebungsergebnis angezweifelt, kann eine Wiederholung verlangt werden. Bei erneuten

Zweifeln kann höchstens eine zweite Wiederholung verlangt werden. Die Wiederholungen haben

unverzüglich, spätestens aber binnen drei Monaten zu erfolgen und sind zwischen den Beteiligten

abzustimmen. Die Kosten trägt der Veranlasser. Bei Wiederholungen gilt jeweils das jüngste Er-

gebnis, der Rückgriff auf vorangegangene Ergebnisse ist ausgeschlossen. Das zuletzt festgestellte

Ergebnis wird ab dem Zeitpunkt in die Einnahmenaufteilung übernommen, zu dem das Ergebnis

der ersten angefochtenen Erhebung in die Einnahmenaufteilung übernommen worden wäre.

[Seite 108]

  • 13 -

Bei Änderungen des Einnahmenaufteilungsvertrages der EAV-Partner wird diese Durchführungs-

richtlinie zur nachfrageorientierten Einnahmenaufteilung für assoziierte Verkehrsunternehmen im

VGN an das neu vereinbarte Einnahmenaufteilungsverfahren der EAV-Partner angepasst.

[Seite 109]

Anlage 5 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

Durchführungsrichtlinie (DFR)

Standards für die Verkehrsunternehmen im VGN für die Verwendung von Fahrausweisen

(Stand: 29.10.2019)

[Seite 110]

Durchführungsrichtlinie

Standards für die

Verkehrsunternehmen im VGN

für die Verwendung von

Fahrausweisen

Verkehrsverbund Sachgebiete Stand: 29.10.2019 Großraum Nürnberg GmbH PW / MA Rothenburger Straße 9 90443 Nürnberg

[Seite 111]

  1. Zielsetzung

Die Festlegung und Einhaltung der Mindeststandards hinsichtlich der Fahrausweisbeschaf-

fung, -lagerung, -verwendung und -entsorgung für die Gesellschafter und die assoziierten Ver-

kehrsunternehmen im VGN ist ein Baustein der Einnahmensicherung im Verkehrsverbund

Großraum Nürnberg. Die ordnungsgemäße Anwendung der Standards erschwert die miss-

bräuchliche Nutzung, Fälschung und Diebstahl der ungenutzten Fahrausweise. Prinzipiell gel-

ten für den Umgang mit Fahrausweisen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

und die Spezifizierung der GoB im Rahmen der elektronischen Buchführung (GoBD).

  1. Aufgaben, Rechte und Pflichten der VGN GmbH

Die VGN GmbH

 schließt einen Rahmenvertrag mit einem zertifizierten und mit den Gesellschaftern ab-

gestimmten Dienstleister und autorisiert diesen, die im VGN-Gebiet genutzten Ver-

triebsmaterialien zu beschaffen, zu produzieren und an die im VGN assoziierten Ver-

kehrsunternehmen zu verkaufen;

 gibt dem Dienstleister die fachlichen Vorgaben in Bezug auf Layout, Qualität und das

Sortiment;

 definiert zusammen mit dem Dienstleister die Sicherheitsmerkmale des Fahrausweis-

papiers;

 ist berechtigt, stichprobenartig die Einhaltung und Dokumentation dieser Durchfüh-

rungsrichtlinie zu überprüfen;

 überprüft die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Qualitäts- und Sicher-

heitsmerkmale bei eigener Beschaffung der Blockfahrausweise und Fahrausweisrollen

nach Punkt 3 (2) dieser Richtlinie und gibt diese frei;

 pflegt und aktualisiert die Fahrausweismustersammlung und informiert bedarfsweise

die Verkehrsunternehmen über Änderungen.

  1. Beschaffung

Es stehen zwei grundsätzliche Wege der Beschaffung offen:

  1. Bestellung über den von der VGN GmbH bestellten Dienstleister. Dieser Dienstleister

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beschafft, produziert und verkauft Vertriebsmaterialien entsprechend eines Produktka-

talogs, der in Abstimmung mit der VGN GmbH erstellt wurde und laufend aktualisiert

wird.

  1. Bestellung der Vertriebsmaterialien in eigener Regie durch das Verkehrsunternehmen.

In diesem Fall hat das Verkehrsunternehmen rechtzeitig vor Inverkehrbringen der Ver-

triebsmaterialien nach Punkt 11 a. und b. dieser Richtlinie eine Freigabe durch die Ver-

bundgesellschaft einzuholen.

  1. Sicherheitsmerkmale und Eigenschaften des genutzten Fahrausweispa-

piers

Folgende Mindeststandards an das genutzte Fahrausweispapier gelten:

a. Die maximale Breite der 10er-Streifenkarten und des 4er-Tickets beträgt ca. 4,9 cm.

b. Die anderen Tickets werden in der Größe einer Scheckkarte ausgegeben (rund 4,9

cm mal 8,5 cm). Kleinere Ticketgrößen sind nach Absprache grundsätzlich möglich,

sofern dadurch der Kontrollprozess nicht beeinträchtigt wird.

c. Das Sicherheitsmerkmal „2-farbiger Sicherheitsuntergrund nach CIT©1996 oder

CIT©2012“ für Fahrscheinpapierrollen und Blockfahrausweise ist für alle Unterneh-

men zwingend, um ein einheitliches Prüfmerkmal zu gewährleisten. Auf Antrag bei

der VGN GmbH kann die Definition des 2-farbigen Sicherheitsuntergrunds in Zukunft

noch um eine weitere Definition ergänzt werden (z.B. VGN-Raster).

d. Die Fahrscheinpapierrollen weisen darüber hinaus mindestens zwei, und Blockfahr-

ausweise eines der nachfolgenden Sicherheitsmerkmale auf:

̶ Wasserzeichen;

̶ Hologrammstreifen;

̶ Aufdrucke in Kopierschutzfarbe;

̶ Mikroschriften;

̶ Barcode auf der Rückseite;

̶ Guillochen;

̶ Melierfasern sichtbar;

̶ Melierfasern unsichtbar.

e. Die aufgeführten Sicherheitsmerkmale sind Mindestanforderungen, zusätzliche Si-

cherheitsmerkmale sind gestattet. Auf Antrag bei der VGN GmbH können zu Punkt

4.d. alternative Sicherheitsmerkmale verwendet werden, sofern sie die Fälschungs-

sicherheit vergleichbar erhöhen.

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f. Bestehende Plastikkarten weisen mindestens ein Sicherheitsmerkmal der Liste aus

4.d. auf. Punkt 4.c. gilt nicht für bestehende Plastikkarten.

g. E-Tickets und Kombitickets fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Durchfüh-

rungsrichtlinie.

  1. Versand

Beim Versand des Fahrausweispapiers sind Sicherheitsaspekte besonders zu berücksichti-

gen. Sowohl der Versand per Post wie auch mittels Kurierdienst ist möglich, sofern die folgen-

den Mindestkriterien eingehalten werden:

 Dokumentierte Sendungsverfolgung zur Nachvollziehbarkeit des Transports;

 Versicherungsschutz des Warenwertes;

 Persönliche und dokumentierte Übergabe an den Empfänger oder eine bevollmäch-

tigte Person.

  1. Lagerung

Das Fahrausweispapier ist so zu lagern, dass der Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist. Dazu

gehören beispielsweise

a. Aufbewahrung in einem sicher verschließbaren Raum bei gleichzeitiger Anwesenheit

eines verantwortlichen Mitarbeiters während der Öffnungszeiten dieses Raums;

b. Aufbewahrung in einem Tresor, einem Wertsachenschrank oder einer verschließba-

ren, gegen Mitnahme gesicherten Kasse;

c. Videoüberwachung oder Videoaufzeichnung;

d. Zugangs- und Schlüsselrechte sind klar und nachweislich geregelt.

Eine Kombination der oben genannten Möglichkeiten kommt dem Ziel der Diebstahlsi-

cherheit am nächsten. Weitere oder andere Möglichkeiten der Lagerung sind gestattet,

sofern sie die Diebstahlsicherheit in vergleichbarem Maße erhöhen wie die zuvor ge-

nannten Merkmale.

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  1. Ausgabe

Die Ausgabe der Fahrausweise in Form von Rollen und Blöcken erfolgt

 dokumentiert;

 an Personal, das mit dem Verkauf der Fahrausweise betraut ist;

 an Personal, das die Automaten und Verkaufsstellen mit Papier versorgt.

  1. Entsorgung

Nicht mehr nutzbare oder abgelaufene Fahrausweise sind zu dokumentieren und so zu ent-

sorgen, dass eine weitere Nutzung nicht möglich ist.

  1. Dokumentation

Revisionssicher zu dokumentieren sind seitens des Verkehrsunternehmens

 der Empfang;

 die Ausgabe / Verkauf;

 die Rücknahme / Stornierung.

von einzelnen Fahrausweisen, Fahrausweisblöcken und -rollen. Folgende Mindestinformatio-

nen sind dabei aufzunehmen (gilt nicht für einzelne Fahrausweise von Fahrausweisblöcken):

 Fahrausweistyp;

 Preisstufe;

 Menge;

 Datum und Uhrzeit;

 handelnde Personen;

 Art der Handlung.

Die Unterlagen bleiben beim Verkehrsunternehmen. Es sind regelmäßig Plausibilitätskontrol-

len durchzuführen, ob die vom Fahrpersonal abgerechneten Verkäufe mit dem Verbrauch an

Fahrausweispapier übereinstimmt. Bei begründetem Verdacht auf Verletzung der in dieser

Durchführungsrichtlinie definierten Regelungen hat die VGN GmbH oder ein von ihr bestellter

Wirtschaftsprüfer das Recht auf Einsichtnahme und Prüfung.

Der Dienstleister gibt auf Anforderung die Bestelldaten der Unternehmen an die VGN GmbH

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heraus und übermittelt jährlich eine Bestellübersicht an die VGN GmbH.

Unternehmen, die eine Beschaffung in eigener Regie entsprechend Punkt 3 (2) durchführen,

sind verpflichtet, Bestellungen und Verbrauch gegenüber der Verbundgesellschaft auf Verlan-

gen nachzuweisen.

  1. Aufdrucke

Die inhaltliche Gestaltung der Fahrausweise folgt den Grundsätzen des Dokuments „Aufbau

und Prüfmerkmale VGN-Fahrscheine“, das in der Fahrausweismustersammlung unter

https://famusa.vgn.de/ hinterlegt ist.

  1. Gültigkeit dieser Regelungen

a. Die genannten Regelungen der Punkte 3 bis 9 beziehen sich auf

I. Fahrausweisblöcke;

II. Fahrausweisrollen;

III. Monatswertmarken.

b. Die genannten Regelungen der Punkte 3, 5 bis 9 beziehen sich auf

I. Verbundpässe;

II. Aufkleber Tarifzonen;

III. Stammkarten;

IV. Verlängerungsmarken;

V. Zonenkarten

und vergleichbare geldwerte Bestandteile des Sortiments.

c. Alle anderen Vertriebsmaterialien wie Bestellscheine und Hüllen fallen nicht unter diese

Regelungen.

d. Die Regelungen dieser Durchführungsrichtlinie gelten für alle Verkehrsunternehmen

im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg, die über einen Gesellschafter- oder Assozi-

ierungsvertrag eingebunden sind.

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Anlage 6 zum Assoziierungsvertrag

zwischen der Verbundgesellschaft und dem Verkehrsunternehmen

Durchführungsrichtlinie (DFR)

Umsetzung der Vertriebsanreizregelung im VGN

  • Verfahrensbeschreibung -

Übergangszeitraum: 08.08.2021 bis 31.12.2028

(Stand: 21.07.2021)

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Präambel

Unter den Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN) besteht eine Ungleichverteilung von erzielten Verkaufseinnahmen und den jeweiligen Einnahmenan- sprüchen gemäß VGN-Einnahmenaufteilungsvertrag. Mit dem Ziel eines finanziellen Aus- gleichs der überproportionalen Vertriebsaufwände bei einem Teil der Unternehmen sowie der Schaffung einheitlicher und transparenter Rahmenbedingungen für zunehmend im Wett- bewerb vergebene Verkehre wurde in der 104. Gesellschafterversammlung der VGN GmbH vom 11.04.2019 der Beschluss Nr. 7/1/2019 zur Einführung einer Vertriebsanreizregelung im VGN gefasst. Dieser wurde durch den Beschluss Nr. 9/1/2019 des Grundvertrags-Ausschus- ses vom 07.05.2019 bestätigt. Für die assoziierten Verkehrsunternehmen wurde ein entspre- chender Passus im Muster-Assoziierungsvertrag für den allgemeinen ÖPNV (vgl. Beschluss Nr. 14/2/2020 vom 15.06.2020 der 109. Gesellschafterversammlung der VGN GmbH) bzw. auch in den Assoziierungsverträgen für bestimmte Verkehre (vgl. TOP 5 der 111. Gesell- schafterversammlung) unter § 10 mit hinzugefügt.

§ 1 Gültigkeit

Diese Verfahrensbeschreibung zur Vertriebsanreizregelung ist gültig für die Einnahmenauf- teilungspartner und die assoziierten Verkehrsunternehmen im Tarifgebiet des VGN.

§ 2 Allgemeine Regelungen

(1) Grundsätzlich soll ab dem 01.01.2029 ein finanzieller Ausgleich stattfinden von den Ver- kehrsunternehmen, deren Einnahmenanspruch die erzielten Verkaufseinnahmen des je- weiligen Abrechnungsjahres übersteigt (ausgleichende Verkehrsunternehmen), hin zu den Verkehrsunternehmen, deren erzielte Verkaufseinnahmen über deren Einnahmenan- spruch liegen. Hierfür wird eine gesonderte Verfahrensbeschreibung erstellt bzw. die vor- liegende zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt.

(2) In dem in der vorliegenden Verfahrensbeschreibung beschriebenen Übergangszeitraum bis 31.12.2028 reduziert der von den ausgleichenden Verkehrsunternehmen gezahlte fi- nanzielle Ausgleich die gemeinsamen Aufwendungen für den Onlinevertrieb im VGN.

(3) Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Vertriebsanreizregelung findet außer- halb der VGN-Einnahmenaufteilung statt.

(4) Die VGN GmbH stellt jährlich für das Vorjahr eine Rechnung zu den Finanzierungsbeträ- gen aus der Vertriebsanreizregelung an die ausgleichenden Verkehrsunternehmen bis zum 31.07. Dies erfolgt im Rahmen der vorläufigen Jahresabschlussrechnung der nicht gedeckten Aufwendungen der VGN GmbH. Eine Endabrechnung erfolgt nach Feststel- lung der endgültigen Einnahmenaufteilung des jeweiligen Abrechnungsjahres im Rah- men der Jahresabschlussrechnung der nicht gedeckten Aufwendungen der VGN GmbH an die Verkehrsunternehmen.

(5) Die Rechnung beinhaltet den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.

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§ 3 Ermittlung der Finanzierungsbeträge (Erträge) aus der Vertriebsanreizregelung (1) Die zur Ermittlung der Erträge aus der Vertriebsanreizregelung herangezogenen Werte ergeben sich aus den im Rahmen der VGN-Einnahmenaufteilungsrechnung vorliegenden Positionen.

(2) Im ersten Schritt wird für jedes Abrechnungsjahr (für 2021für den Zeitraum ab 08.08.2021) die Differenz aus dem Verkaufsergebnis ohne Zuschüsse des gesamten Un- ternehmens (Position I.1. der Einnahmenaufteilungsrechnung der Einnahmenaufteilung- partner bzw. Spalte BD für Assoziierte Verkehrsunternehmen) zum Einnahmenanspruch des gesamten Unternehmens (Position II. 3.1 der Einnahmenaufteilungsrechnung der Einnahmenaufteilungpartner bzw. Spalte BC für Assoziierte Verkehrsunternehmen) er- mittelt:

Gemeldete Verkaufseinnahmen abzüglich Nachfrageorientierter Einnahmenanspruch ohne Ausgleichsleistungen = X1 der Musterberechnung (vgl. Anlage 1).

(3) Falls X1 aus § 3 (2) ein positives Ergebnis ergibt, entsteht für ein Unternehmen grund- sätzlich keine Finanzierungsverpflichtung im Rahmen der Vertriebsanreizregelung. Das Unternehmen bringt dann für das jeweilige betrachtete Abrechnungsjahr keine Erträge im Rahmen der Vertriebsanreizregelung ein. Die im Weiteren unter § 3 Abs. 4 und 5 be- schriebenen Rechenschritte entfallen damit.

(4) Falls X1 aus § 3 (2) ein negatives Ergebnis ergibt, wird im zweiten Schritt geprüft, ob die- ses Unternehmen Linien oder Linienbündel nach dem 08.08.2021 neu konzessioniert hat, bzw. ob bestehende Konzessionen dieses Unternehmens seither verlängert wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, entsteht keine Finanzierungsverpflichtung im Rahmen der Vertriebsanreizregelung. Das Unternehmen bringt dann für das jeweilige betrachtete Ab- rechnungsjahr keine Erträge im Rahmen der Vertriebsanreizregelung ein. Die im Weite- ren unter § 3 (5) beschriebenen Rechenschritte entfallen damit.

(5) Falls X1 aus § 3 (2) ein negatives Ergebnis ergibt und die Prüfung nach § 3 (4) ergibt, dass das Unternehmen Linien oder Linienbündel nach dem 08.08.2021 neu konzessio- niert hat bzw. bestehende Konzessionen dieses Unternehmens seither verlängert wur- den, ist im Rahmen der Vertriebsanreizregelung ein Ausgleich in Höhe von 2 % (netto) auf die Differenz zwischen dem auf die jeweilige Linie / das jeweilige Linienbündel nach § 3 (4) bezogenen Einnahmenanspruch und Verkauf fällig. Der in Rechnung zu stellende Betrag aus der Vertriebsanreizregelung wird dann wie folgt berechnet:

 Berechnung des Verhältnisses von Gesamtverkaufsergebnis zum Gesamteinnahmenan- spruch des jeweiligen Unternehmens = X3.

 Ermittlung des Einnahmenanspruchs auf den Linien mit neuen / verlängerten Konzessio- nen (X4 der Musterberechnung), basierend auf den Ergebnissen der VGN-Einnahmen- aufteilung.

 Berechnung eines theoretischen, linien- bzw. linienbündelbezogenen Verkaufsergebnis- ses der betroffenen Linien durch Multiplikation des linien- bzw. linienbündelbezogenen Einnahmenanspruchs mit dem Verhältnis von Gesamtverkaufsergebnis zum Gesamtein- nahmenanspruch des jeweiligen Unternehmens, also X3 * X4 = X5.

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 Berechnung der Differenz zwischen dem linien- bzw. linienbündelbezogenen Einnahmen- anspruch und dem theoretischen, linien- bzw. linienbündelbezogenen Verkaufsergebnis, also X4 abzüglich X5 = X6.

 Berechnung des Betrags zur Finanzierung der Vertriebsanreizregelung X7 durch Multipli- kation von X6 mit 2 Prozent (netto). Dieser Betrag wird dem Verkehrsunternehmen ge- mäß § 2 (4) und § 2 (5) in Rechnung gestellt.

§ 4 Zustimmung, Laufzeit und Kündigung (1) Diese Verfahrensbeschreibung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung der VGN GmbH und in Bezug auf die assoziierten Verkehrsun- ternehmen eines unterzeichneten Assoziierungsvertrags.

(2) Diese Verfahrensbeschreibung tritt rückwirkend zum 8. August 2021 in Kraft und ihre Laufzeit endet am 31.12.2028. Das Verfahren ab dem 01.01.2029 wird in einer geson- derten Verfahrensbeschreibung vereinbart.

(3) Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung