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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.docx

Busverkehr im Linienbündel Zirndorf/Oberasbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 22.09.2026, 13:02 (Europe/Berlin)

Herkunft: plattform.aumass.de

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Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

Ausschreibung von Busverkehrsleistungen im Linienbündel 2 des Landkreises Fürth

Sehr geehrte Damen und Herren,

in derauf der Vergabeplattform Aumass (AV286A3B-EU) eingestellten und ggf. aktualisierten und ergänzten Dateien finden Sie die Vergabeunterlagen für die europaweite Ausschreibung von Busverkehrsleistungen.

  1. Art, Ort und Umfang der Leistung und Auftraggeber

Gegenstand der Ausschreibung sind die in beiliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr. Der dem Angebot zu Grunde liegende Leistungsumfang der ausgeschriebenen Linien ergibt sich aus der Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands gemäß der Leistungsbeschreibung und ihrer Anlagen (insbesondere den in Anlage 1 enthaltenen Fahrplänen).

Zur Angebotsabgabe aufgefordert wird durch den Landkreis Fürth. Durch ihn erfolgt auch die Zuschlagserteilung. Der Landkreis Fürth ist nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) in seinem Zuständigkeitsgebiet Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

  1. Ausführungszeitraum

Die Betriebsaufnahme hat am 12.12.2027 zu erfolgen. Der Betrieb endet zum 08.12.2035.

  1. Art der Vergabe

Die Leistungen werden im Offenen Verfahren nach den Vorgaben der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) vergeben.

  1. Aufschrift und Form der Angebote, Fristen und Termine

Das Angebot und die geforderten Nachweise müssen bis zum

26.10.2026, 09.00 Uhr (Ende der Angebotsfrist)

elektronisch über die eingangs genannte Vergabeplattform in Textform gemäß § 126b BGB eingereicht werden.

Die vom Auftraggeber bereitgestellten Formblätter/Vordrucke mit Erklärungs-/Unterschriftsfeldern, wie z.B. der Vordruck 1, sind ausgefüllt einzureichen; Formblätter/Vordrucke ohne Erklärungs-/Unterschriftsfelder bedürfen keiner zusätzlichen Angabe des Erklärenden/handschriftlichen Unterzeichnung. Das Angebot muss eine lesbare Erklärung enthalten, in der die Person des/der Erklärenden genannt ist. Es genügt, wenn im Angebot der/die Bieter/-in bzw. die erklärende Person lesbar angegeben ist. Eine handschriftliche Unterzeichnung ist nicht erforderlich (auf abweichende Regelungen für Bietergemeinschaften nach Ziffer 10 wird hingewiesen).

Zur Angebotsabgabe muss sich der Bieter bei der Vergabeplattform registrieren (kostenlos). Eine elektronische Signatur ist nicht Voraussetzung zur Angebotsabgabe.

Die in Anlage 13 der Leistungsbeschreibung beigefügten Vordrucke sind zwingend zu verwenden. Die Angebote sind in allen ihren Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in deutscher Sprache zu verfassen. Erforderlichenfalls ist auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beizulegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Der Bieter trägt die Verantwortung für die korrekte Übersetzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.

Ferner gilt:

  • Preise sind in Euro(-cent) und ohne Umsatzsteuer anzugeben.
  • Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
  • Die in den Vergabeunterlagen zwingend formulierten („ist“, „muss“, „sind“, „hat zu“ etc.) Leistungs- und Qualitätsstandards sind Mindestanforderungen und für den Bieter bindend. Angebote, die diese Vorgaben nicht einhalten, werden von der Wertung ausgeschlossen.
  • Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten, können vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
  • Angebote, die verspätet eingegangen sind, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass der verspätete Eingang durch Umstände verursacht worden ist, die vom Bieter nicht zu vertreten sind.

Die eben aufgestellten Anforderungen an die die Form der Angebote gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes bis zum Ende der Angebotsfrist.

Die Bindefrist endet am

23.12.2026, 24.00 Uhr.

Sollte absehbar sein, dass ein Zuschlag beispielsweise aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens bis zum Ende der Bindefrist nicht erfolgen kann, behält sich der Auftraggeber vor, die Bieter zu einer angemessenen Verlängerung der Bindefrist aufzufordern.

  1. Nebenangebote und Losvorbehalte

Nebenangebote sind ausgeschlossen. Die Leistung wird in einem Los vergeben.

  1. Unterschriftserfordernisse

Unterschriften sind nur erforderlich, soweit das Angebot durch eine Bietergemeinschaft abgegebenen wird (siehe Ziffer 10).

  1. Ansprechpartner auf Seiten des Bieters

Der Bieter hat in seinem Angebot in der Anlage 13 Vordruck 1 einen zur Abgabe von Erläuterungen des Angebotes autorisierten Ansprechpartner zu benennen, mit dem der Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten Dritten während der Phase der Auswertung der eingegangenen Angebote und der Phase der Entscheidung über den Zuschlag in allen Angelegenheiten, die sein Angebot betreffen, Kontakt aufnehmen können. Anzugeben sind Name, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Telefonnummer des Ansprechpartners.

Dem Bieter obliegt es, die Bestimmungen der DSGVO zu beachten, gegenüber seinen betroffenen Mitarbeitern die notwendigen Hinweise zu erteilen und – soweit erforderlich – von diesen jeweils eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO einzuholen, mit der sich die benannten Personen damit einverstanden erklären, dass der Auftraggeber die vorstehend genannten personenbezogenen Daten in folgender Weise verwendet (dies gilt entsprechend auch für die Namensnennung im Rahmen der Angebotsabgabe vom Bieter eingereichte personenbezogenen Daten).

Die oben genannten Daten werden für die Dauer des hiesigen Vergabeverfahrens bei dem Auftraggeber gespeichert. Der Auftraggeber verwendet die Daten dazu, um Fragen und Hinweise an den Bieter zu richten, die mit der Durchführung des Vergabeverfahrens im Zusammenhang stehen, insbesondere Aufklärungsfragen zum Angebot des Bieters.

Die im Angebot des bezuschlagten Bieters angegebenen Daten werden darüber hinaus während der gesamten Laufzeit des Verkehrsvertrags beim Auftraggeber gespeichert. In diesem Zeitraum werden die Daten dazu verwendet, um Fragen und Hinweise an das beauftragte Unternehmen zu richten, die mit der Durchführung des hier gegenständlichen Auftrags in Zusammenhang stehen. Die Daten werden nach Ende der Vertragslaufzeit und nach der Abwicklung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Verkehrsvertrag von dem Auftraggeber vollständig gelöscht. Soweit Bundes- oder Landesrecht es erfordern, dass der hier gegenständliche Verkehrsvertrag auch über diesen Zeitpunkt hinaus archiviert wird, werden auch die Daten des Ansprechpartners als Teil des Angebots des beauftragten Bieters, welches wiederum Bestandteil des Verkehrsvertrags wird, archiviert.

Die in den nicht berücksichtigten Angeboten enthaltenen personenbezogenen Daten werden im Rahmen der Vergabedokumentation gespeichert und nach Abschluss der Vertragslaufzeit des Verkehrsvertrags gelöscht.

  1. Einsatz von Subunternehmern

Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Subunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Hierzu ist Anlage 13 Vordruck 3 zu verwenden.

Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Subunternehmer, sind die unter Ziffer 9 dieses Anschreibens genannten Nachweise auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Subunternehmer zu erbringen.

Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Subunternehmers für diese Leistungen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Näheres regelt der Verkehrsvertrag.

  1. Eignungskriterien und Ausschlussgründe gemäß §§ 122 ff. GWB

Der Bieter hat mit seinem Angebot durch geeignete Nachweise seine Eignung für die in Rede stehende Leistung nachzuweisen.

Dies geschieht durch die unter Anlage 13 Vordruck 4 und 5 zu tätigenden Angaben und die dort genannten erforderlichen Nachweise (insbesondere den dort vorgesehenen Eigenerklärungen und den v.a. nach Art und Umfang zu benennenden Referenzen über in den letzten drei Jahren erbrachte Nahverkehrsleistungen).

Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzend zu der Eigenerklärung gemäß Anlage 13 Vordruck 5, Ziffer 13, in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote einige oder alle der dort genannten Unterlagen zum Beleg der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit anzufordern, welche der Bieter dann unverzüglich vorzulegen hat. Auf die Vorschriften des § 123 ff. GWB (insbesondere die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB) wird hingewiesen.

Der Bieter gilt als geeignet, wenn er die in diesem und im nächsten Absatz genannten Eignungskriterien erfüllt. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Der Bieter gilt als technisch und beruflich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind und wenn zudem davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte eines Busunternehmens unter Beachtung der für die Personenbeförderung geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb der Buslinien vor Schäden und Gefahren bewahren wird und auch die sonstigen für ihn einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet.

Alternativ zu den vorgenannten Nachweisen akzeptiert der Auftraggeber bei der Angebotsabgabe als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV (nachfolgend EEE). Soweit Bieter von der Möglichkeit zur Übermittlung einer EEE Gebrauch machen, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor, die betreffenden Bieter jederzeit während des Verfahrens zur Beibringung der vorgenannten Nachweise (sämtlich oder zum Teil) aufzufordern, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der Auftraggeber wird in jedem Fall den- bzw. diejenigen Bieter, der bzw. die nach dem Ergebnis der Angebotswertung für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist bzw. sind, vor der Zuschlagserteilung auffordern, die vorgenannten Nachweise beizubringen; bei Nichtbeibringung der Unterlagen kommt eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht.

Auskünfte zum Bestbieter: Die Vergabestelle behält sich vor, neben der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach dem WRegG Auskünften bei weiteren Stellen einzuholen.

Angebote von Bietergemeinschaften: Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen (nähere Einzelheiten siehe Vordruck 1) mit Ausnahme der gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Die gemäß Vordruck 4 nachzuweisenden Referenzen müssen für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen im Sinne des Absatzes 1 vorgelegt werden, hat die Bietergemeinschaft entsprechend den vertraglichen Regelungen des § 3 Abs. 4 Verkehrsvertrag bei der Erbringung der hiesigen Leistung das Personal der diese Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bietergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.

Berufung auf Kapazitäten Dritter: Bieter können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bieter sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit ein Bieter sich im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird; der Bieter hat dieses Personal entsprechend den Regelungen des § 3 Abs. 4 Verkehrsvertrag bei der hiesigen Leistung einzusetzen. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung ist dem Angebot beizufügen. Sie darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bieter zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.

Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.

  1. Bietergemeinschaften

Die Abgabe eines Angebots durch eine Arbeitsgemeinschaft oder andere gemeinschaftliche Bieter (im Folgenden: Bietergemeinschaften) ist vorbehaltlich etwaiger wettbewerbsbeschränkender Absprachen zugelassen.

Die Bietergemeinschaft muss im Angebot ihre Mitglieder bezeichnen und einen uneingeschränkt bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages benennen, der stellvertretend für sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft als Ansprechpartner dient. Dazu ist die Anlage 13 Vordruck 1 zu verwenden. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Das Angebot ist in einem solchen Fall von der Wertung auszuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes.

Für folgende Unterlagen ist eine Unterschrift zwingend erforderlich (gilt nicht für das zur Angebotsabgabe bevollmächtigte Mitglied der Bietergemeinschaft):

  • die Erklärung zur Abgabe eines Angebots (Vordruck 1)
  • die Eigenerklärung des Bieters (Vordruck 5)
  • die Eigenerklärung (Russlandsanktionen) (Vordruck 6)
  1. Wertungskriterien und Hinweise zur Angebotskalkulation

Hinsichtlich der Vorgaben zur Angebotskalkulation sowie zu den für den Zuschlag maßgeblichen Wertungskriterien wird auf Kapitel 9 der Leistungsbeschreibung verwiesen.

  1. Nachprüfungsbehörde

Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Wettbewerber an folgende Nachprüfungsbehörde wenden:

Vergabekammer Nordbayern

Postfach 606

91511 Ansbach

Deutschland

Telefon: +49 981531277

Fax: +49 981531837

  1. Besondere Vertragsbedingungen

Der erfolgreiche Bieter schließt mit Zuschlagserteilung mit dem Auftraggeber den „Verkehrsvertrag“ nach Anlage 12 ab; dieser wird durch Unterzeichnung der Erklärung zur Abgabe eines Angebots (Anlage 13, Vordruck 1) anerkannt.

  1. Rückfragen

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung eines Bieters Unklarheiten, so hat dieser die ausschreibende Stelle unverzüglich nach Kenntnis darauf hinzuweisen.

Rückfragen sind unverzüglich und ausschließlich über die Vergabeplattform des Auftraggebers im oben genannten Portal in deutscher Sprache unter genauer Angabe des Bezuges zu den Vergabeunterlagen (Fundstellenangabe) zu stellen.

Letzter Termin für den Eingang von Rückfragen ist der 19.10.2026, 24 Uhr.

Sowohl Rückfragen der Bewerber als auch die Antworten der Vergabestelle werden in anonymisierter Form allen Bewerbern im Internet unter dem oben genannten Link zur Verfügung gestellt, soweit in ihnen wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Bewerber sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Bewerberinformationen der Vergabestelle einzusehen! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich im Internet unter dem angegebenen Link veröffentlicht werden. Mündliche und telefonische Anfragen werden nicht beantwortet und Auskünfte in dieser Form nicht erteilt.

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