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Vergabe unterlagen
MVV-Regionalbuslinien
364 und 395
Aufgabenträger:
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen vertreten durch die
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) Thierschstraße 2, 80538 München
Landkreis
Bad Tölz-Wolfratshausen
Münchner Verkehrs- und
Tarifverbund GmbH
Thierschstraße 2
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
Allgemeiner Hinweis
Bei den nachstehenden Dokumenten handelt es sich um Vergabeunterlagen. Diese bestehen aus der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des Verfahrens und den Vertragsunterlagen, die aus der Leistungsbeschreibung und deren Anlagen bestehen. Es sind alle in den Vergabeunterlagen getroffenen Regelungen zu beachten. Bei Ver- tragsabschluss werden diese Regelungen bindend und sind uneingeschränkt einzu- halten. Jede Ausschreibung trägt den Besonderheiten der zu vergebenden Leistung Rechnung, so dass es – auch bei zeitgleich stattfindenden Ausschreibungen – zu erheblichen Unterschieden zwischen den einzelnen Leistungsbeschreibungen kom- men kann.
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH)
Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH) Bereich Regionalbus Thierschstraße 2 80538 München
Telefon: +49 (0) 89 / 21033 - 258
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
Inhaltsübersicht
- Vergabeverfahren 6 1.1. Grundsätzliches zum Vergabeverfahren 6 1.2. Fristen und Termine 6 1.3. Bietergemeinschaften 7 1.4. Eignung der Bieter 8 1.5. Rückfragen 10 1.6. Gültige Fassung von Vorschriften 10 1.7. Änderung der Vergabeunterlagen 10 1.8. Nachprüfungsbehörde 11 1.9. Informationen zum Datenschutz 11
- Angebote 14 2.1. Allgemeines 14 2.2. Nebenangebote und Änderungsvorschläge 14 2.3. Einsatz von Unterauftragsunternehmen, Nutzung von Anlagen Dritter 14 2.4. Hinweise zur Kalkulation der Angebote 16 2.5. Wertung der Angebote 20 2.6. Verwendung von Vordrucken 24 2.7. Bestandteile des Angebots 24
- Vertragliche Basis 26 3.1. Grundlage 26 3.2. Genehmigungsvorbehalt 26 3.3. Ausschließliches Recht 27 3.4. Beantragung von Erstattungsleistungen gemäß § 24 BayÖPNVG 27
- Leistungsbeschreibung und Anforderungsprofil 29 4.1. Leistungsbeschreibung 29 4.2. Leistungsänderungen 33 4.3. Qualitätsvorgaben 33
- Qualität der Fahrzeuge und Haltestellen 35 5.1. Haltestellen 35 5.2. Fahrzeuge 40
- Fahrpersonal 63 6.1. Grundsätze 63 6.2. Umgang mit Fahrgästen 64 6.3. Kundeninformation 65 6.4. Fahrstil 65 6.5. Weitere Aufgaben des Fahrpersonals 65 6.6. Bekleidung 66
- Sozialstandards 66
- Betriebsführung und allgemeiner Fahrbetrieb 67 8.1. Grundsätze 67 8.2. Zusammenarbeit 67 8.3. Betriebsaufnahme 68 8.4. Betriebsstörungen 68 8.5. Meldung kurzfristiger Fahrtausfälle 69 8.6. Erfassung und Übermittlung von Echtzeitdaten und LSA-Ansteuerung 70 8.7. Fahrzeugsondernutzung 72 8.8. Fahrausweiskontrollen 72 8.9. Umweltstandards 72
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
Verzeichnis der Anlagen Anlagen A Erläuterungen zur Leistungsbeschreibung Anlage A 01 Linienplan Anlage A 02 Fahrplan Anlage A 03 ggf. Umlaufplan Anlage A 04 Verkehrsvertrag Anlage A 05 Fahrzeugdesign und -ausstattung Anlage A 06 Anforderungen Fahrzeug Anlage A 07 Haltestellen Anlage A 08 Kommunikation Fahrzeugrechner Anlage A 09 Anforderungen Fahrzeugrechner Anlage A 10 Handlungsanweisung Fahrkarten Anlage A 11 Erläuterungen zum Kalkulationsblatt Anlage A 12 Nutzungsbedingungen ISE EFM Anlage A 13 Ausstattung mit WLAN Anlage A 14 Information zum elektr. Vergabeverfahren gem. § 11 Abs. 3 VgV Anlage A 15 Ausstattung mit AFZS Anlage A 16 Vorbereitung auf die Einführung eines QMS Anlage A 17 Einbau Stretch-Bildschirm Anlagen B Erklärungen/Vordrucke/Muster für Unterlagen, die mit dem Angebot ein- zureichen sind Anlage B 01 Angebotsschreiben (Muster) Anlage B 02 Erklärung Bietergemeinschaft (Vordruck) Anlage B 03 Erklärung Mitglied Bietergemeinschaft (Vordruck) Anlage B 04 Bietererklärung (Vordruck) Anlage B 05 Nachweis Eigentümer/Gesellschafter/zur Führung der Geschäfte bestellter Personen (Muster) Anlage B 06 Eigenerklärung Bezug Russland (Vordruck) Anlage B 07 Nachweis der fachlichen Eignung (Muster) Anlage B 08 Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Vordruck – Verwendung fakultativ) Anlage B 09 Referenzen (Muster und Vordruck) Anlage B 10 Informationen zum Betrieb (Vordruck) Anlage B 11 Erklärung zum Einsatz von Subunternehmern (Vordruck) Anlage B 12 Kalkulationsblatt/Kalkulationsblätter und Berechnung Einsatzstunden (Muster + Vordruck) Anlage B 13 Konzept Bedienung Leistungsbild (Vordruck) Anlage B 14 Erklärung Bereitstellung Ersatzfahrzeuge (Vordruck) Anlage B 15 Erklärung(en) zusätzlich angebotene Fahrzeugqualität (Muster und Vordruck) Anlage B 16 Erklärung Übergangsbedienung (Vordruck) Anlage B 17 Fahrzeugmeldung (Vordruck) Anlage B 18 Bestuhlungsplan (Muster) Anlage B 19 Liefertermin Haltestellen (Vordruck) Anlage B 20 Umweltkriterium (Vordruck) Anlage B 21 Betriebskonzept bei Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge (Fahrzeugumläufe, Ladekonzept, energetische Umlaufsimulation) (Vordruck)
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
Verwendete Abkürzungen
AFZS Automatische Fahrgastzählsysteme BayÖPNVG Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern BGB Bürgerliches Gesetzbuch BNichtrSchG Bundesnichtraucherschutzgesetz BOKraft Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr DEFAS Durchgängiges Elektronisches Fahrgastinformations- und An- schlusssicherungs- System Bayern DFI Dynamische Fahrgastinformation DSGVO Datenschutzgrundverordnung EEE Einheitliche Europäische Eigenerklärung EFM Elektronisches Fahrgeldmanagement EMS Event-Management Systems FPersV Fahrpersonalverordnung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ION Interoperables Netzwerk ISE Integrationssystem für Echtzeitdaten (im MVV) MiLoG Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohn- gesetz) Nwkm Nutzwagenkilometer OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten QMS Qualitäts-Mess-System PBefG Personenbeförderungsgesetz PBZugV Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr RBL Rechnergestütztes Betriebsleitsystem UN ECE 107 Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Verein- ten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Geneh- migung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale [2015/922] RI 2001/85 EG Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG RzÖPNV Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVZO Straßenverkehrszulassungs-Ordnung THG Treibhausgas VgV Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge VPN Virtual Private Network / „virtuelles privates Netzwerk“ VOL/B Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen ZVM Zentrale Vermittlungsstelle
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
1. Vergabeverfahren
1.1. Grundsätzliches zum Vergabeverfahren Der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Aufgabenträger nach dem BayÖPNVG, hat die Ausschreibung der MVV-Regionalbuslinien 364 und 395 beschlossen. Die Münch- ner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) führt, entsprechend den ihr übertrage- nen Aufgaben, als Vertreter des Aufgabenträgers diese Ausschreibung durch. Die Vergabe des Auftrages erfolgt nach § 119 GWB i. V. m. § 15 VgV im offenen Ver- fahren. Das Angebot hat auf Grundlage des nachfolgend beschriebenen Vergabever- fahrens und der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu erfolgen. Für die Abgabe der Angebote in elektronischer Form wird das E-Vergabe-System „subreport ELViS“ der Firma Subreport Verlag Schawe GmbH genutzt.
https://www.subreport-elvis.de/login.html Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgt in elektronischer Form über „subreport ELViS“. Das umfasst: die Bekanntmachung der Ausschreibungen die Bereitstellung der Vergabeunterlagen die Kommunikation mit Interessenten im Vergabeverfahren (Bieteranfragen, Bie- terinformationen) die Angebotsabgabe die Angebotsöffnung die Kommunikation mit den Bietern im Nachgang (Angebotsaufklärung, Informa- tionsschreiben) die Protokollierung des gesamten Verfahrens
1.2. Fristen und Termine
1.2.1. Angebotsfrist Angebote müssen bis 24. November 2026, 12:00 Uhr Ortszeit bei der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV GmbH), Thierschstraße 2, 80538 München, vorliegen. Angebote, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen, werden nicht be- rücksichtigt. Die Angebote sind elektronisch in Textform und in deutscher Sprache über die Vergabeplattform abzugeben, indem die erforderlichen Unterlagen je einzeln, ent- sprechend der Kennzeichnung als „Anlage B XX“, als PDF-Datei hochgeladen wer- den, alternativ ist auch die Abgabe in einem gesamten Dokument als PDF-Datei mög- lich. Ausnahme bildet die Anlage B 12 Kalkulationsblatt/Kalkulationsblätter und Be- rechnung Einsatzstunden, bei dieser Anlage sind die Dateien als PDF-Datei und Excel-Datei abzugeben. Nähere Informationen zum elektronischen Vergabeverfah- ren finden Sie in Anlage A 14.
1.2.2. Rücknahme des Angebotes Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform zurück- gezogen werden. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist kann ein neues Angebot abgege- ben werden.
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Vergabeverfahren, Leistungsbeschreibung und Qualitätsstandards im MVV-Regionalbusverkehr
1.2.3. Zuschlags- und Bindefrist Nach Ende der Angebotsfrist sind die Bieter bis zum 24. Februar 2027 an ihr Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist kann das Angebot weder zurückgezogen noch ver- ändert werden.
1.2.4. Information unterlegener Bieter Die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden gemäß § 134 GWB vor der Erteilung des Zuschlages über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberück- sichtigung ihres Angebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert. Ferner wird auf die Bestimmungen des § 62 VgV verwiesen.
1.3. Bietergemeinschaften
1.3.1. Grundsätzliches Angebote durch Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit es sich nicht um wett- bewerbswidrige Absprachen handelt. Jedoch ist eine Darlegung der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft insbesondere dann geboten, wenn die jeweiligen Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft gleichartige Unternehmen sind, die allesamt Verkehrsleistungen mit Bussen im öf- fentlichen Personennahverkehr erbringen. Zudem kann bei größeren Partnern einer Bietergemeinschaft oder z. B. aufgrund einer Konzerneinbindung nicht von vorneher- ein ausgeschlossen werden, dass sie allein nicht zur Leistungserbringung in der Lage wären.
Eine Bietergemeinschaft muss daher mit ihrem Angebot darlegen, dass ihre Bildung und die Angebotsabgabe durch sie nicht gegen § 1 GWB verstößt. Soweit Bietergemeinschaften auftreten, die aufgrund ihrer Gestaltung im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung oder hinsichtlich der Abdeckung eines regionalen Marktes auffällig sind, behält sich der Auftraggeber ausdrücklich eine intensive Prü- fung, ggf. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kartellbehörden vor.
1.3.2. Zusätzliche Angaben Die Bietergemeinschaft muss ihre Mitglieder benennen und eine der beteiligten Fir- men als bevollmächtigten Vertreter für die Durchführung des Vergabeverfahrens und den Abschluss sowie die Durchführung des Vertrages benennen. Der bevollmäch- tigte Vertreter ist alleiniger Ansprechpartner für Aufgabenträger, MVV GmbH und Fahrgäste. Es sind verbindliche Aussagen über die geplante Aufgabenteilung innerhalb der Bie- tergemeinschaft zu treffen. Dem Angebot müssen ferner folgende Unterlagen beigefügt werden: Eine Erklärung der Bietergemeinschaft gemäß Anlage B 02. Dort sind festzuhalten: • die Firmen, die im Rahmen der Ausschreibung eine Bietergemeinschaft bil- den. • die Firma, die während des Vergabeverfahrens – und bei Zuschlagerteilung auch während der gesamten Vertragslaufzeit – als bevollmächtigter Vertreter fungiert. Diese Firma ist alleiniger Vertreter der Bieter- bzw. anschließend der Arbeitsgemeinschaft gegenüber der MVV GmbH.
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• die Zusicherung der Bietergemeinschaft, dass die Genehmigung(en) nach § 42 PBefG von den Mitgliedern der späteren Arbeitsgemeinschaft gemein- sam unter Übertragung der Betriebsführung auf den bevollmächtigten Vertre- ter der späteren Arbeitsgemeinschaft unverzüglich nach Zuschlagserteilung beantragt wird (werden). • das Einverständnis der Bietergemeinschaft, dass die MVV GmbH die Aus- gleichszahlungen nach Art. 24 BayÖPNVG und §§ 228 ff. SGB IX entspre- chend den Regelungen des § 19 des Verkehrsvertrages ausschließlich na- mens des bevollmächtigten Vertreters der späteren Arbeitsgemeinschaft bei den zuständigen Behörden beantragen wird. • dass alle Mitglieder der Bieter- bzw. der Arbeitsgemeinschaft für die Ver- tragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche der MVV GmbH bzw. des Aufgabenträgers sowie, in Fällen des § 1 Abs. 4 Verkehrsvertrag, von Fahrgästen gesamtschuldnerisch haften. • welche Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft ausschlaggebend wa- ren, so dass nachvollziehbar ist, dass deren Bildung und Angebotsabgabe nicht gegen § 1 GWB verstößt. Von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft eine Erklärung nach Anlage B 03. Darin erklärt jedes Mitglied der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich seine Zuge- hörigkeit zu der Bietergemeinschaft und sein Einverständnis mit den o. g. Bedin- gungen.
1.3.3. Ausschluss von Parallelangeboten Bieter, die sich im Rahmen einer Bietergemeinschaft an dieser Ausschreibung betei- ligen, dürfen darüber hinaus kein eigenständiges Angebot abgeben. Gehen solche Angebote ein, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebotes sowohl dieses Einzelbieters sowie, bei Kenntnis der Bietergemeinschaft vom Angebot dieses Ein- zelbieters, auch des Angebots der Bietergemeinschaft. Bieter, die sich im Rahmen einer Bietergemeinschaft an dieser Ausschreibung betei- ligen, dürfen sich darüber hinaus nicht an einer weiteren Bietergemeinschaft im Rah- men dieser Ausschreibung beteiligen. Gehen solche Angebote ein, führt dies zwin- gend zum Ausschluss der Angebote beider Bietergemeinschaften. Ein Ausschluss ist allerdings dann nicht zwingend, wenn die Bieter mit Angebotsab- gabe nachvollziehbar darstellen, dass und aus welchen Gründen der Geheimwettbe- werb doch gewahrt ist.
1.3.4. Abrechnung und Zahlungsströme bei Bietergemeinschaften Abrechnungen und Zahlungen erfolgen ausschließlich für die Bietergemeinschaft als Ganzes. Zahlungen erfolgen auf ein vom bevollmächtigten Vertreter zu benennendes Konto. Eine Aufteilung von Abrechnungen und Zahlungen auf die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft ist ausgeschlossen.
1.4. Eignung der Bieter Ein Bieter ist geeignet, wenn er die in diesen Vergabeunterlagen festgelegten Eig- nungskriterien erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen.
1.4.1. Fachliche Eignung Der Nachweis der fachlichen Eignung nach § 3 PBZugV ist gemäß § 13 PBefG Vo- raussetzung für die Erteilung der für die Erbringung der gegenständlichen Leistung erforderlichen Linienverkehrsgenehmigung nach § 42 PBefG. Ein entsprechender
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Nachweis für den verantwortlich zuständigen Mitarbeiter (Verkehrsleiter i. S. d. Ver- ordnung EG Nr. 1071/2009 – dies ist in der Regel ein Geschäftsführer oder Prokurist) des Bieters ist dem Angebot beizugeben. Bei Bietergemeinschaften ist die fachliche Eignung für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft einzeln nachzuweisen. Kann ein Nachweis der fachlichen Eignung nicht erbracht werden, führt dies zum Aus- schluss des Bieters bzw. einer Bietergemeinschaft als Ganzes.
1.4.2. Keine Ausschlussgründe Es gelten die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 GWB und die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB. Auf § 125 GWB wird verwiesen, entsprechende Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen. Im Rahmen der Bietererklärung nach Anlage B 04 erklärt der Bieter, dass keine Um- stände vorliegen, die einen Ausschluss von der Teilnahme aus den o. g. Gründen zur Folge hätten. Auf Anforderung der Vergabestelle sind unverzüglich aktuelle amtliche Führungszeugnisse der betreffenden Personen vorzulegen.
1.4.3. Einhaltung der Regelungen zum Mindestlohn Auf die Regelungen in § 19 MiLoG wird verwiesen. Im Rahmen der Bieterklärung nach Anlage B 04 hat der Bieter zu erklären, dass er seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Min- destlohn zahlt, in einem Zeitraum von 24 Monaten vor Ende der Angebotsfrist der gegenständli- chen Ausschreibung nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist. Der Bieter stellt zudem sicher, dass diese Erklärungen auch für die Subunternehmen nach Abschnitt 2.3. sowie die Zeitarbeitsfirmen gelten, die ggf. im Rahmen des ge- genständlichen Auftrages Leistungen erbringen (siehe Anlage B 11). Ferner holt der Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlages beim Gewerbezentralre- gister eine Auskunft nach § 150a Gewerbeordnung über den Bieter ein, der den Zu- schlag erhalten soll. Soweit Beschäftigte des Auftragnehmers oder von ihm beauftragter Subunternehmer oder Zeitarbeitsfirmen den Auftraggeber für den Zeitraum der Vertragslaufzeit aus dem MiLoG in Anspruch nehmen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche hieraus entstehenden Kosten bzw. Schäden zu ersetzen.
1.4.4. Ausschluss von wettbewerbsbeschränkenden Abreden Alle Abreden zwischen Bietern, die geeignet sind, den Wettbewerb in unzulässiger Weise zu beschränken oder verhindern, sind unzulässig. Hat der Auftragnehmer als Bieter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, kann dies ein au- ßerordentlicher, sofortiger Kündigungsgrund sein. Daneben behält sich die MVV GmbH bzw. der Aufgabenträger die Geltendmachung von Schadensersatz vor. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird, bereits gekündigt oder bereits erfüllt ist.
1.4.5. Weitere Eignungsgesichtspunkte Neben den geforderten Eignungsnachweisen können bei der Eignungsprüfung auch Erkenntnisse und Erfahrungen mit den betreffenden Bietern aus früheren Vertrags- verhältnissen berücksichtigt werden und ggf. zum Ausschluss des Bieters wegen feh- lender Eignung führen.
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Ebenso können Auskünfte anderer Auftraggeber, die im Rahmen von Referenzabfra- gen zu dem betreffenden Bieter befragt wurden, berücksichtigt werden. Entspre- chende Referenzen gemäß Anlage B 09 sind dem Angebot beizugeben. Es ist nicht erforderlich, Referenzen für Leistungen im MVV-Regionalbusverkehr abzuge- ben. Darüber hinaus hat der Bieter zu erklären, ob in den letzten drei Jahren Vertragsver- hältnisse mit öffentlichen Auftraggebern über vergleichbare Leistungen vom Auftrag- geber außerordentlich gekündigt wurden, und ggf. die betreffenden Auftraggeber mit Ansprechpartner und die geltend gemachten Kündigungsgründe zu benennen. Diese Erklärung ist Bestandteil der Bietererklärung gemäß Anlage B 04. Bei Bietergemeinschaften finden diese Regelungen auf jedes einzelne Mitglied der Bietergemeinschaft Anwendung. Eine fehlende Eignung eines einzelnen Mitgliedes kann also zum Ausschluss der gesamten Bietergemeinschaft führen.
1.4.6. Einheitliche Europäische Eigenerklärung Als vorläufiger Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen wird die Einheitliche Europäische Eigenerklärung nach § 50 VgV akzeptiert. Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung in der Form des Anhangs 2 der Durch- führungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 7/2016 vom 5. Januar 2016 zur Ein- führung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16) liegt diesen Unterlagen als Anlage B 08 bei.
Die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ist in diesem Vergabeverfahren nicht zwingend erforderlich und entbindet von der Vorlage der in Abschnitt 2.7. genannten Unterlagen nur dann, wenn die geforderten An- gaben zweifelsfrei aus der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung hervor- gehen.
1.5. Rückfragen Rückfragen sind in Textform und in deutscher Sprache über die Vergabeplattform an die MVV GmbH zu richten. Soweit erforderlich, werden bei Problemstellungen auch die anderen Bewerber entsprechend informiert. Mündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Ansicht des Bewerbers Unklarheiten, hat er die MVV GmbH unverzüglich in Textform über die Vergabeplattform darauf hinzuwei- sen. Auf die Ausschlusswirkungen des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Bieterfragen sollen spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ge- stellt werden. Später eingehende Fragen werden nur beantwortet, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Vergabeverfahrens möglich ist.
1.6. Gültige Fassung von Vorschriften Alle in diesen Vergabeunterlagen genannten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen und dergleichen sind in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung gültigen Fassung maßgeblich. Über diese hat sich der Bieter selbst zu informieren.
1.7. Änderung der Vergabeunterlagen Soweit bis zum Ablauf der Angebotsfrist Änderungen an den Vergabeunterlagen bzw. klarstellende Informationen an die Bieter erforderlich werden (z. B. Korrektur von Feh- lern, Berücksichtigung von Bieteranfragen), werden diese Änderungen/Bieterinforma- tionen ebenfalls in elektronischer Form – wie diese Unterlagen – über die Vergabe- plattform zur Verfügung gestellt, registrierte Interessenten werden darüber automa- tisch informiert. Es stehen jeweils die aktuelle Version der Vergabeunterlagen, alle
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Bieterinformationen und eine Übersicht zur Änderungshistorie zur Verfügung. Es ob- liegt dem Bieter, diese Änderungen nachzuverfolgen und sein Angebot auf Basis der zuletzt eingestellten Version der Unterlagen zu erstellen. Soweit ein Angebot auf Grundlage einer anderen als der zuletzt eingestellten Version der Unterlagen abge- geben wird, kann dies zum Ausschluss des Angebotes führen.
1.8. Nachprüfungsbehörde Zuständig ist:
Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern 80534 München Telefon: +49 (0) 89 2176-2411 Telefax: +49 (0) 89 2176-2847 vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de; http://www.regierung.oberbayern.bayern.de
1.9. Informationen zum Datenschutz Gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) teilen wir den Bietern folgen- des mit:
1.9.1. Vergabeverfahren Die Bereitstellung der mit Angebotsabgabe geforderten personenbezogenen Daten sind für einen Vertragsabschluss oder zur Erfüllung einer vergaberechtlichen Ver- pflichtung erforderlich. Im Falle einer Nichtbereitstellung kann das Angebot ggf. nicht gewertet werden. Personenbezogene Daten, die in dem Angebot enthalten sind, werden nur für die Wertung der Angebote sowie – nur im Falle eines Zuschlags – für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses verwendet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b), c) DSGVO. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sind die an der Auswer- tung der Angebote beteiligten Mitarbeiter der MVV GmbH sowie ggf. des zuständigen Aufgabenträgers, im Falle eines Zuschlags auch die an der Abwicklung des Vertrages beteiligten Mitarbeiter der MVV GmbH sowie des zuständigen Aufgabenträgers. Die personenbezogenen Daten nicht erfolgreicher Angebote werden nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 VgV aufbewahrt, der bestimmt, dass Angebote und ihre Anlagen bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages aufzubewahren sind, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags, und anschließend gelöscht. Personenbezogene Daten des erfolgreichen Angebots werden entsprechend den ge- setzlichen Aufbewahrungsfristen sechs Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in dem der Vertrag endet, gelöscht, soweit sie nicht weitergehenden Aufbewahrungs- pflichten unterliegen.
1.9.2. Fahrzeugrechner (nach Zuschlagserteilung) Die Fahrzeugrechner erfassen aufgrund der Vorgaben dieser Vergabeunterlagen den Namen des jeweiligen Fahrpersonals und zeichnen Fahrzeugbewegungen, Fahr- scheinverkäufe sowie Datenänderungen auf. Beim Auslesen eines Fahrscheins über 2D-Barcode wird der Name des Fahrscheininhabers ähnlich der VDV-KA Spezifika- tion „verschlüsselt“ angezeigt (aus „Max Muster“ wird „M4r, M1x“). Auf diese Daten hat auch der Auftragnehmer Zugriff.
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Die MVV GmbH verarbeitet diese Daten, soweit für den jeweiligen Zweck erforderlich, für die Erfüllung des Verkehrsvertrags, und zwar die Einnahmenabrechnung und Prü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Verkäufe, die Nachverfolgung von Fahrgastbe- schwerden und die Planung. Auf den Namen des Fahrpersonals kann bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verkäufe bei Unregelmäßigkeiten sowie bei Fahrgastbe- schwerden mit schwerwiegenden Vorwürfen (Straftaten) zugegriffen werden. Weiter- gehende Auswertungen mit Personenbezug zum Fahrpersonal erfolgen durch die MVV GmbH nicht. Bei Zugriffen der Administratoren des Auftragnehmers werden Login-Vorgänge auf- gezeichnet, jedoch durch die nächste jeweilige Änderung überschrieben. Eine Aus- wertung erfolgt nur zur Fehlerbehebung. Eine Herausgabe der Daten durch die MVV GmbH zur Arbeitnehmerüberwachung erfolgt nicht. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO. Ohne diese Daten kann der Vertrag so nicht erfüllt werden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sind zuständige Mitarbeiter der MVV GmbH, ggf. des zu- ständigen Aufgabenträgers sowie des jeweiligen Auftragnehmers. In den Abrechnungen enthaltene personenbezogene Daten werden sechs Jahre nach Abschluss des zugrundeliegenden Verkehrsvertrages gelöscht. Daten über die Fahr- zeugbewegungen, die einen Personenbezug ermöglichen, werden nach zwei Jahren gelöscht. Die Daten des ausschließlich im System nur für den Auftragnehmer sicht- bare Betriebsprotokolls, das jeden Login-Vorgang an die Leitstellenapplikation zur Nachvollziehbarkeit von dispositiven Anweisungen an das Fahrpersonal speichert, werden nach einem Jahr gelöscht.
Der Auftragnehmer ist seinerseits rechtlich verpflichtet, den daraus folgenden datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen und insbesondere ge- genüber seinen Beschäftigten die erforderlichen Erlaubnistatbestände (z. B. durch Einwilligungen oder Betriebsvereinbarungen) zu schaffen. Diese sind der MVV GmbH auf begründete Anforderung nachzuweisen.
1.9.3. Beschwerdemanagement Im Rahmen des Beschwerdemanagements übermittelte personenbezogene Daten von Fahrgästen sind entsprechend den Datenschutzgesetzen vertraulich zu behan- deln und nach Abschluss des Beschwerdevorgangs unverzüglich zu löschen.
1.9.4. allgemeine Bestimmungen Es besteht ein Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) oder auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) oder eines Wi- derspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO) sowie des Rechts auf Da- tenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz. Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist die MVV GmbH, Thierschstr. 2, 80538 München. Zuständig ist der folgende externe Datenschutzbeauftragte. Diesen erreichen Sie unter: Oliver Krause, Externer Datenschutzbeauftragter DSBOK.DE, Untergasse 2, 65474 Bischofsheim, 06144/402197, ok@dsbok.de. Gemäß Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezoge- nen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Zuständige Aufsichtsbehörde für die
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MVV GmbH ist der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Postfach 22 12 19, 80502 München, www.datenschutz-bayern.de.
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2. Angebote
2.1. Allgemeines Die in den Abschnitten 4 bis 8 definierten Leistungs- und Qualitätsstandards verste- hen sich als Mindestanforderungen und sind verbindlich. Gemäß § 53 Abs. 1 VgV genügt die Abgabe des Angebotes in Textform gem. § 126b BGB. Im Unterschied zur Schriftform bedarf es keiner eigenhändigen Unterschrift, je- doch muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben werden. Diese Erklärung gilt für das gesamte Angebot. Die Erklärung ist in Anlage B 01 abzugeben. Das Angebot muss insbesondere die Betriebskosten ausweisen und die sonstigen in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben und Erklärungen enthalten. Änderun- gen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Bei der Wertung der Angebote durch die MVV GmbH wird allein auf die im Rahmen des Angebots abgegebenen Zusagen und Beschreibungen abgestellt. Bereits vor- handene Kenntnisse der MVV GmbH über den Bieter – z. B. durch langjährige Zu- sammenarbeit – werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Es ist darauf zu achten, im Angebot ggf. auch solche Angaben zu machen, die bei der MVV GmbH als bereits bekannt vorausgesetzt werden könnten. Angaben im Angebot müssen verbindlich dargestellt sein, reine Absichtserklärungen werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt. Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen der Angebotsauswertung Nachweise über Eigentumsverhältnisse bzw. Nutzungsrechte in Bezug auf das geplante Be- triebsgelände (inkl. Flächen, die lediglich im Tagesverlauf zur Fahrzeugabstellung ge- nutzt werden) einzufordern. Bei Angeboten mit emissionsfreien Fahrzeugen kann auch die Prüfung oder Nachweise zur Anschlussleistung eingefordert werden. Falsch- angaben können zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Bieter hat in seinem Angebot einen zur Abgabe von Erläuterungen des Angebo- tes autorisierten, deutschsprachigen Ansprechpartner zu benennen, mit dem die MVV GmbH während der Auswertungsphase offene Fragen klären kann. Aufwendungen für die Erstellung der Angebote werden nicht erstattet.
2.2. Nebenangebote und Änderungsvorschläge Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind nicht zulässig. Soweit der Auftraggeber Optionen oder Alternativangebote ausdrücklich fordert oder wünscht, ist dies ausschließlich und abschließend in Abschnitt 4 dargelegt.
2.3. Einsatz von Unterauftragsunternehmen, Nutzung von Anlagen Dritter
2.3.1. Subunternehmen (Unterauftragsunternehmen) Der Einsatz von Subunternehmen ist zulässig. Auf § 36 VgV wird verwiesen. Der Auf- tragnehmer muss aber einen bedeutenden Anteil der Leistung selbst erbringen, auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Als bedeutend im Sinne dieser Vorschrift wird für das gegenständliche Vergabeverfahren ein Anteil von mindestens 70 % der in Abschnitt 4.1.2. ausgewiesenen Betriebsleistung festgelegt. Ist die Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmen bereits zum Zeitpunkt der An- gebotsabgabe vorgesehen, hat der Bieter im Angebot Art und Umfang der Leistung
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anzugeben, die er an Subunternehmen übertragen will (siehe Anlage B 11). Die vor- gesehenen Unternehmen sind zu benennen, die vorgesehenen Unternehmen haben dies zu bestätigen. Soll eine solche Untervergabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist vorab die Zustimmung der MVV GmbH einzuholen (in Textform). Für Subunternehmen sind die in Anlage B 11 geforderten Erklärungen und Nach- weise vorzulegen. Gegenüber dem Auftraggeber ist nur der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Dies gilt auch für die durch Subunternehmen in seinem Auftrag durchgeführten Leistungen (z. B. Fahrleistung oder Haltestellenbestückung und -pflege) und umfasst insbesondere auch die Einhal- tung der Regelungen zum Mindestlohn gemäß Abschnitt 1.4.3. Die Einhaltung der MVV-Qualitätsstandards durch die Subunternehmen ist vom Auf- tragnehmer ständig zu überwachen. Das Subunternehmen hat an seinen Fahrzeugen einen Hinweis anzubringen, dass es im Auftrag des Liniengenehmigungsinhabers verkehrt (z. B. durch Zusatzbeschriftung unterhalb der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BO- Kraft vorgeschriebenen Beschriftung oder mittels Steckschild an der Frontscheibe). Alle Handlungen des Subunternehmers in Bezug auf das gegenständliche Vertrags- verhältnis werden dem Auftragnehmer zugerechnet. Insbesondere darf der Auftrag- geber durch ein Ausscheiden eines Subunternehmers während der Vertragslaufzeit nicht schlechter gestellt werden. Evtl. daraus entstehende Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer zu tragen (z. B. höhere Verrechnungssätze eines neuen Subunter- nehmers, höhere Kosten durch Selbsterbringung durch den Auftragnehmer, entfal- lene Fördermittel etc.).
2.3.2. Informationspflicht gegenüber dem Subunternehmen Subunternehmen sind bei Anforderung eines Angebotes davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Gemäß § 97 Abs. 4 GWB hat der Auftragnehmer, der nicht selbst öffentlicher Auftraggeber ist, sofern er Unteraufträge an Dritte vergibt, die Regeln über die Berücksichtigung mittelständischer Interessen einzuhalten. Dem Subunternehmen ist der Auftraggeber zu benennen. Dem Subun- ternehmen dürfen durch den Auftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedin- gungen – insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung, Vertragsstrafe, Zahlungs- weise und Sicherheitsleistungen – gestellt werden, als zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind. Bei der Einholung von Angeboten sind kleine und mitt- lere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Der Bieter hat den Verträgen mit Sub- unternehmen die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) zugrunde zu legen.
2.3.3. Nutzung von Dienstleistungen und Anlagen Dritter oder verbundener Unternehmen Soweit Dienstleistungen oder Anlagen Dritter oder verbundener Unternehmen für wertungsrelevante Leistungen genutzt werden, ist der jeweilige Partner zu benen- nen und dem Angebot eine entsprechende Einverständniserklärung dieses Part- ners beizugeben. Beispiele hierfür wären: Abstellung von Fahrzeugen auf dem Gelände einer Spedition in örtlicher Nähe zum Bedienungsgebiet, Rückgriff auf Fahrzeuge und Personal eines Mutter-, Tochter- oder Schwester- unternehmens, Gestellung von Ersatzfahrzeugen durch ein anderes Verkehrsunternehmen. Nicht angezeigt werden müssen Werkstatt- oder Reinigungsleistungen durch Dritte.
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2.4. Hinweise zur Kalkulation der Angebote
2.4.1. Netto-Prinzip Die Betriebskosten (Kostensatz je Nutzwagenkilometer) sind ohne Umsatzsteuer und in Euro anzugeben. Die sich aus der Kalkulation ergebenden Betriebskostenzu- schüsse sind nach derzeitiger Rechtslage nicht steuerbar.
2.4.2. Zuschüsse Dritter Finanzielle Abreden des Auftragnehmers mit Dritten (auch nicht-öffentlichen Zu- schussgebern oder Gebietskörperschaften) hinsichtlich der Linienverkehrsbedienung im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung sind der MVV GmbH ohne Ausnahme vor Vertragsschluss anzuzeigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der MVV GmbH und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Bestehen entsprechende verbindliche Zusagen schon zum Zeitpunkt der Angebots- abgabe, sind sie in der Kalkulation zu berücksichtigen und gesondert auszuweisen. Sofern der Auftragnehmer emissionsfreie Fahrzeuge anbietet, sind von den genann- ten Bestimmungen eventuell erhaltene Erlöse aus dem Handel mit THG-Minderungs- quoten ausgenommen. Die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quoten verbleiben also beim Auftragnehmer und sind nicht an den Auftraggeber weiterzureichen.
2.4.3. Inanspruchnahme von Fördermitteln Die Inanspruchnahme und Berücksichtigung von Fördermitteln ist differenziert nach der Antriebsart der angebotenen Busse zu betrachten, auf Abschnitt 4.1.5. der Leis- tungsbeschreibung wird verwiesen. Die Regierung von Oberbayern fördert ab dem Jahr 2025 grundsätzlich nur noch die Beschaffung von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen. Dabei ist nach unterschiedlichen Fördertatbeständen, z. B. Gefäßbeschaffung bzw. das Fahrzeug an sich, Niederflurausführung oder antriebsbedingten Mehrkosten, zu unterscheiden. Fahrzeuge mit Dieselantrieb werden nicht gefördert. Ob für die Neubeschaffungen der Fahrzeuge, die für die Durchführung dieses Vertrages benötigt werden, tatsäch- lich Zuschüsse gewährt werden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der geforderten Fahrzeuge sind deshalb bei den Kalkulationen zunächst keine Fördermittel in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch für Förderungen von Fahrzeu- gen (neu und gebraucht), die schon verbindlich gewährt wurden, unabhängig von Fördermittelgeber, Förderprogramm, Zeitpunkt der Beantragung und Auszahlung. Diese Fördermittel dürfen nicht in die Kostenkalkulation der Bieter einfließen, um aus- zuschließen, dass hierdurch Wettbewerbsvorteile im Rahmen des Vergabeverfahrens entstehen. Der Bieter verpflichtet sich jedoch durch die Abgabe des Angebots, Fördermittel für die geforderten Neufahrzeuge zu beantragen und, so sie gewährt werden, in vollem Umfang kostenmindernd an den Aufgabenträger weiterzugeben. Letzteres gilt auch für bereits vor Angebotsabgabe gewährte Förderungen von Fahrzeugen (neu und ge- braucht). Der Bieter hat die Pflicht, aktuelle und ggf. bis zur verbindlichen Fahrzeug- beschaffung neue aufgelegte Förderprogramme zu recherchieren und bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Förderanträge zu stellen. Die erhaltenen Fördermit- tel werden einmalig verrechnet. Dafür erfolgt in den ersten beiden Quartalen nach Vertragsbeginn ein Abzug der kompletten Fördermittel im Rahmen der monatlichen Abrechnung. Einzige Ausnahmen zu den o. g. Ausführungen bilden bereits verbindlich gewährte Förderungen antriebsbedingter Mehrkosten emissionsfreier Fahrzeuge und ggf. deren Gefäßförderungen mit dem Hintergrund, dass die höheren Beschaffungskosten emissionsfreier Fahrzeuge damit gegenüber Dieselfahrzeugen teilweise kompensiert
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und Kostennachteile verringert werden können. Werden dem Bieter Förderungen auf die antriebsbedingten Mehrkosten emissionsfreier Fahrzeuge und ggf. auf das Gefäß gewährt, ist der Bieter nicht verpflichtet, diese an den Aufgabenträger weiterzu- reichen. Dem Bieter steht es jedoch frei, schon verbindlich gewährte Förderungen auf antriebsbedingte Mehrkosten für emissionsfreie Busse und ggf. das zugehörige Ge- fäß in der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Macht der Bieter davon Gebrauch, so sind die gewährten Förderungen auf antriebsbedingte Mehrkosten und ggf. Gefäß vom Kaufpreis der Busse abzuziehen. Über die Höhe der in der Kalkulation angesetz- ten Förderung entscheidet der Bieter selbständig. Mit Angebotsabgabe gesteht der Bieter der MVV GmbH das Recht zu, Auskunft über eine Beantragung und Bescheidung, inkl. ggf. der Fördermittelhöhe, bei potenziellen Fördermittelgebern / Förderprogrammen einzuholen. Sofern nicht schon erfolgt, sind die Fördermittel umgehend nach Zuschlagerteilung förmlich bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Werden Fördermittel für die nach dieser Ausschreibung zu beschaffenden Neufahrzeuge gemeinsam mit Fördermitteln für andere zu beschaffende Fahrzeuge des Auftragnehmers beantragt (ungeachtet dessen, ob es sich um Beschaffungen in Folge von Ausschreibungen der MVV GmbH oder anderer Aufgabenträger oder Verbünde oder um Beschaffungen aus eigenem Interesse des Bieters handelt), wird die tatsächlich gewährte Fördersumme im Ver- hältnis zu der in diesem Antrag insgesamt beantragten maximalen Fördersumme auf- geteilt. Im Förderantrag ist darzustellen, für welche Linien/Ausschreibungen Fahr- zeugförderung beantragt wird. Anträge, Bewilligungen und Bescheide sind der MVV GmbH umgehend in Abdruck vorzulegen.
| Beispiel: | ||
|---|---|---|
| beantragt: | ||
| 3 x 12 m NF; max. Fördersumme (derzeit) 3 x 70.000 € = 210.000 € | ||
| 2 x 18 m NF; max. Fördersumme (derzeit) 2 x 95.000 € = 190.000 € | ||
| max. Fördersumme gesamt: = 400.000 € | ||
| gewährt: | ||
| 2 x 12 m NF; Fördersumme (derzeit) 2 x 70.000 € = 140.000 €. | ||
| 1 x 18 m NF; Fördersumme (derzeit) 1 x 95.000 € = 95.000 € | ||
| Fördersumme gesamt: = 235.000 € | ||
| Auf jedes der beantragten Fahrzeuge entfallen mithin 235/400 der für das Fahr- | ||
| zeug maximal möglichen Fördersumme | ||
| Es ergeben sich somit anteilig: | ||
| 3 x 12 m NF; 3 x 41.125,00 € = 123.375 € | ||
| 2 x 18 m NF; 2 x 55.812,50 € = 111.625 € | ||
| Fördersumme gesamt: = 235.000 € |
Die so ermittelten anteiligen Fördersummen werden einmal in den ersten beiden Quartalen nach Vertragsbeginn im Rahmen der monatlichen Leistung abgezogen. Für die Antragstellung sind insbesondere die Regelungen der RzÖPNV zu beachten.
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Soweit ein Vergabeverfahren nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer eine Antragstellung fristgerecht vornehmen kann (bis 1. Dezem- ber des der Beschaffung vorausgehenden Jahres), meldet die MVV GmbH, entspre- chend den Regelungen der RZÖPNV1 Ziffer 18.2, den Förderbedarf. Dem Auftrag- nehmer obliegt es dann, innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Wochen ab Zu- schlagserteilung den vollständigen Förderantrag einzureichen. Für geförderte Fahrzeuge werden vom Fördermittelgeber Signets „Bayern barriere- frei“ als Aufkleber ausgegeben. Diese Aufkleber sind an den geförderten Fahrzeugen anzubringen. Näheres regelt die Anlage A 05. Soweit für weitere Ausstattungselemente (z. B. Abbiegeassistenten, Trennscheiben), die nach Vorgabe dieser Unterlagen zu beschaffen sind, Fördermittel der öffentlichen Hand gewährt werden, gilt auch hier, dass die Fördermittel vom Bieter bei den zu- ständigen Stellen zu beantragen sind. Der Bieter verpflichtet sich, auch dafür ge- währte Fördermittel kostenmindernd an den Aufgabenträger weiterzugeben.
2.4.4. Kalkulationsblatt und Berechnung der Einsatzstunden Entsprechend der Fahrzeugantriebsart (konventioneller Dieselantrieb oder emissi- onsfreier Antrieb) ist für die Kalkulation eines der in Anlage B 12 beigefügten Kalku- lationsblätter zu verwenden. Abschnitt 2.6. ist zu beachten. Das Kalkulationsblatt kann bei Bedarf (z. B. beim Einsatz mehrerer Fahrzeuge auf einer MVV-Regionalbus- linie) vervielfältigt werden. Die Gesamtkosten/Jahr aus den Einzelkalkulationen der Fahrzeuge sind vom Bieter in einer separaten Zusammenstellung zu addieren. Die sich ergebende Summe (Gesamtkosten der Linienverkehrsbedienung) wird durch die Nutzwagenkilometerleistung gemäß Abschnitt 4.1.2. geteilt. Dies ergibt den Kosten- satz je Nutzwagenkilometer für eine MVV-Regionalbuslinie. Die Kostensätze werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Im Rahmen dieser Ausschreibung haben die Bieter eigenständig zu entscheiden, ob sie Fahrzeuge entweder mit konventionellem Dieselantrieb, batterieelektrischem An- trieb oder Brennstoffzellenantrieb anbieten. Ein Angebot mit unterschiedlichen An- triebstechnologien (Mischkalkulation) ist nicht zulässig. Vor diesem Hintergrund enthält die als Anlage B 12 beigefügte Datei drei separate Kalkulationsblätter (Tabel- len- bzw. Arbeitsblätter) mit einer zugehörigen Berechnung der Einsatzstunden. Je- des Kalkulationsblatt ist einer spezifischen Antriebstechnologie zugewiesen. Je nach Wahl der angebotenen Antriebstechnologie haben die Bieter das entsprechende Kal- kulationsblatt zu verwenden. Die im Kalkulationsblatt geforderten Angaben sind als Mindestanforderung zu verste- hen, weitergehende Angaben sind den Bietern freigestellt. Die Angaben im Kalkulati- onsblatt bilden die Grundlage für die Prüfung der Angebote nach dem GWB und die- sen Vergabeunterlagen sowie für spätere Änderungen der Betriebskosten auf Grund von Leistungsänderungen. Sie sind subventionserheblich; Falschangaben können strafrechtliche Folgen haben. Unvollständige, fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Angaben können zum Aus- schluss des Angebotes führen. Weitere Erläuterungen zum Ausfüllen des Kalkulationsblattes und zu den erforderli- chen Berechnungen können Sie der Anlage A 11 entnehmen. Die im jeweiligen Kalkulationsblatt angegebenen Einsatzstunden sind in einer geson- derten „Berechnung der Einsatzstunden“ in derselben Anlage (B 12) anzugeben. Da-
1 Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) vom 6. Dezember 2017 364 395 2026 LB 260812 Seite 18 von 73
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für ist der in den Vergabeunterlagen beigelegte Vordruck zu verwenden. Je erforder- lichem Kalkulationsblatt ist eine „Berechnung der Einsatzstunden“ vorzulegen. Aus der Berechnung müssen hervorgehen: die Summe der Stunden der einzelnen Dienste/Umläufe die diesen Diensten/Umläufen zuzurechnenden Zeiten für Aus- und Einrückfahr- ten sowie Vor- und Nachbereitung sowie ggf. abzgl. unbezahlter Pausen die auf die Dienste/Umläufe entfallenden zuschlagpflichtigen Stunden (Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlag, etc.) Stundensätze in Euro (zuschlagsfreier Stundensatz, Nacht-, Sonntags- und Fei- ertagszuschlag), die Angabe der Stundensätze für die zuschlagspflichtigen Stun- den muss auch erfolgen, wenn es im Ausschreibungsfahrplan keine zuschlags- pflichtigen Stunden gibt die Leerkilometer-Leistung für Aus- und Einrückfahrten Eine Zuordnung der gemäß den Fahrplänen vorgegebenen Fahrten auf die angege- benen Dienste/Umläufe muss möglich sein. Dies gilt auch im Fall von linienübergrei- fenden Diensten/Umläufen. Es sind zwei Kalkulationen und die dazugehörigen Berechnungen der Einsatzstunden abzugeben: eine für die MVV-Regionalbuslinie 364/395 (Regelleistung), eine für die MVV-Regionalbuslinie 395 Verstärkerleistung (12m-Gebrauchtfahr- zeug). Soweit bei der Kalkulation des Angebotes Synergieeffekte mit anderen Leistungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind, einbezogen werden (z. B. Fahrzeuge oder Personale werden zu bestimmten Zeiten auf anderen Linien eingesetzt; übergreifende Umlaufbildung), ist dies im Rahmen der Angebotsabgabe verbindlich darzulegen. Nur dann wird dies seitens des Auftraggebers bei künftigen Leistungsänderungen beachtet.
2.4.5. Änderung und Anpassung der Kostensätze Die gemäß 2.4.4. ermittelten Gesamtkosten und die daraus resultierenden Kosten- sätze sind i. d. R. nicht über die gesamte Vertragslaufzeit anwendbar. Sie unterliegen Änderungen auf Grund von Veränderungen des Leistungsbildes (vgl. Abschnitt 4.2.). Ferner sind gemäß § 20 Abs. 4 des Verkehrsvertrages Anpassungen auf Grund ver- änderter Erstellungskosten möglich (Preisfortschreibung auf Grundlage von Daten des Statistischen Bundesamtes). Änderungen in Folge von Leistungsänderungen und von Anpassungen im Rahmen der Preisfortschreibungen sind getrennt voneinander zu betrachten. Änderungen in Folge von Leistungsänderungen erfolgen grundsätzlich auf Grundlage der in der Kalkulation (Anlage B 12) ausgewiesenen Einzelwerte. Grundsätzlich an- zupassen sind die Werte für Nwkm, Leerkm, Einsatzstunden und Stundensatz, soweit sich dort jeweils Änderungen ergeben. Um Veränderungen des Stundensatzes infolge von Änderungen bei den tarif- oder arbeitsvertraglich zuschlagspflichtigen Stunden nachvollziehen zu können, ist die Zu- sammensetzung der in der Kalkulation ausgewiesenen Stunden detailliert darzule- gen. Im Übrigen sind Änderungen der Einzelwerte nur bei größeren Leistungsände- rungen statthaft. Ein solcher Fall wären wesentliche Änderungen bei der Nutzung der Fahrzeuge, dabei ist nachzuweisen, dass die Änderung des Einzelwertes eindeutig der Leistungsänderung geschuldet ist. Zu beachten ist, dass sprunghafte Änderun-
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gen, z. B. bei den Restwerten der Fahrzeuge, bei geringfügigen Leistungsänderun- gen nicht akzeptiert werden. Wir empfehlen dies bei der vertraglichen Regelung von Restwertgarantien mit den Herstellern zu berücksichtigen. Als marktüblich erachten wir derzeit eine Veränderung des Restwertes um 0,025 %/1000 km Abweichung vom Ursprungswert je Fahrzeug. Anpassungen im Rahmen der Preisfortschreibung werden jeweils der letzten Kalku- lation (Ausgangskalkulation oder Kalkulation einer Leistungsänderung) hinzugerech- net. Die Kostensätze werden kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.
| Beispiel: | ||
|---|---|---|
| Kostensatz gemäß Angebot der Ausschreibung: 2,00 €/Nwkm | ||
| Anpassung gem. § 20 Abs. 4 auf Grund der Daten des | ||
| Statistischen Bundesamtes + 5 % | ||
| neuer Kostensatz: 2,10 €/Nwkm | ||
| Leistungsänderung, neue Leistungsdaten werden in die | ||
| Kalkulation der Ausschreibung eingesetzt. Es errechnet | ||
| sich ein neuer Kostensatz von 1,95 €/Nwkm, | ||
| diesem ist die Anpassung von + 5 % hinzuzurechnen, | ||
| neuer Kostensatz: 2,05 €/Nwkm |
Wird ein Kostensatz angepasst oder verändert sich ein Kostensatz aufgrund von Leis- tungsänderungen, ist dies in einer besonderen schriftlichen Ergänzung des Verkehrs- vertrages festzuhalten.
2.5. Wertung der Angebote Den Zuschlag erhält das wirtschaftlichste Angebot. Dabei ist der Angebotspreis in Form der Betriebskosten nicht allein ausschlaggebend. Maßgeblich für die Wertung sind die im Folgenden genannten Zuschlagskriterien, die jeweils in der genannten Größenordnung in die Bewertung einfließen: Zuschlagskriterium 1: die Betriebskosten zu 50 %, Zuschlagskriterium 2: die vom Bieter garantierte Zeit, bis Ersatzfahrzeuge bei Bedarf zum Einsatz kommen, zu 5 %, Zuschlagskriterium 3: vom Bieter über die Vorgaben bzw. Mindestanforderun- gen hinaus angebotenen Fahrzeugqualitäten zu 10 %, Zuschlagskriterium 4: der vom Bieter zugesagte Zeitpunkt für die Lieferung der Neufahrzeuge und die ggf. angebotene Qualität der Fahr- zeuge für die Übergangszeit zu 10 %. Zuschlagskriterium 5: die vom Bieter gemachten Zusagen zum Umweltkriterium zu 25 %. Für jedes Zuschlagskriterium werden maximal 100 Punkte vergeben, diese Punkte werden jeweils mit den o. g. Sätzen gewichtet. Die Bewertung der einzelnen Zu- schlagskriterien wird im Folgenden beschrieben. Der Zuschlag erfolgt auf das Ange- bot mit der höchsten Punktzahl. Bei Punktgleichheit entscheidet der niedrigere Ange- botspreis.
2.5.1. Zuschlagskriterium 1 – Betriebskosten Für das Zuschlagskriterium 1 bildet der niedrigste angebotene Kostensatz die Basis der Berechnung. Punkte werden für Angebote vergeben, die innerhalb einer Band- breite von 15 % über dem günstigsten Preis liegen. Der niedrigste Kostensatz erhält 364 395 2026 LB 260812 Seite 20 von 73
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die höchste Punktzahl, alle weiteren Angebote werden entsprechend ihrer Abwei- chung zu diesem Kostensatz innerhalb der genannten Bandbreite mit geringeren Punktzahlen bewertet. Berücksichtigt werden generell nur die zur Wertung zugelas- senen Angebote.
| Beispiel: | ||
|---|---|---|
| Angebot 1: 2,32 €/Nwkm | ||
| Angebot 2: 2,02 €/Nwkm | ||
| Angebot 3: 2,00 €/Nwkm | ||
| Angebot 4: 2,10 €/Nwkm | ||
| Niedrigstes Angebot: 2,00 €/Nwkm | ||
| Betrachtet wird eine Bandbreite von 15 % über dem niedrigsten Angebot | ||
| Betrachtete Bandbreite: 2,00 € – 2,30 € | ||
| Das Angebot mit 2,00 € bekommt die Höchstpunktzahl (100), Angebote mit | ||
| 2,30 € oder schlechter 0 Punkte. Alle Werte dazwischen werden entspre- | ||
| chend linear bewertet. Dies ergäbe für die o. g. Beispielwerte folgende | ||
| Punkteverteilung: | ||
| Angebot 1: 2,32 €/Nwkm 0 Punkte | ||
| Angebot 2: 2,02 €/Nwkm 93 Punkte | ||
| Angebot 3: 2,00 €/Nwkm 100 Punkte | ||
| Angebot 4: 2,10 €/Nwkm 67 Punkte |
Die so ermittelte Punktzahl wird mit dem Faktor 50 multipliziert. Soweit in einem Vergabeverfahren mehrere Kostensätze anzubieten sind (z. B. für mehrere Linien in einem Linienbündel), wird für die Wertung ein Durchschnittskosten- satz ermittelt. Die einzelnen Kostensätze werden dazu mit der jeweiligen jährlichen Betriebsleistung gemäß Abschnitt 4.1.2. multipliziert, die sich so ergebenden einzel- nen Jahreskosten addiert und durch die Summe der jährlichen Betriebsleistung ge- mäß Abschnitt 4.1.2. dividiert.
2.5.2. Zuschlagskriterium 2 – garantierte Zeit Bereitstellung Ersatzfahrzeug Für die Bereitstellung von Ersatzfahrzeugen gelten die Vorgaben unter Abschnitt 8.4. Garantierte Höchstzeiten, bis zu denen im Bedarfsfall Ersatzfahrzeuge am Einsatzort eintreffen (z. B. Übernahme der Fahrgäste aus defektem Fahrzeug; Aufnahme war- tender Fahrgäste am Linienendpunkt), werden bei der vergleichenden Angebotswer- tung entsprechend den nachfolgenden Vorgaben berücksichtigt: ≥ 30 min: 0 Punkte ≥ 25- < 30 min: 5 Punkte ≥ 20- < 25 min: 15 Punkte ≥ 15- < 20 min: 25 Punkte ≥ 10- < 15 min: 35 Punkte < 10 min 50 Punkte Der Bieter muss darlegen, wie die Einhaltung der getroffenen Zusage sichergestellt wird. Für die erforderlichen Angaben ist der Vordruck gemäß Anlage B 14 zu verwen- den. Wenn die Darlegung der zugesagten Zeit nicht nachvollziehbar ist, werden hier- für 0 Punkte vergeben, das Angebot wird aber dennoch gewertet, die zugesagte Zeit bleibt dennoch Maßstab für die diesbezüglich anwendbaren Vertragsstrafen nach § 13 des Verkehrsvertrages.
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Des Weiteren ist anzugeben, welche Fahrzeugkategorie die angedachten Ersatzfahr- zeuge haben. Der Bieter hat in Anlage B 14 anzukreuzen, welche Fahrzeugkategorie er verbindlich für die Ersatzfahrzeuggestellung anbietet. Auf die Bestimmungen in Ab- schnitt 5.2.2. wird verwiesen. Kategorie B 50 Punkte Kategorie C 30 Punkte Kategorie D 0 Punkte Wird die Anlage nach Ablauf der Angebotsfrist abgeändert (z. B. im Rahmen einer Angebotsaufklärung), ist das Angebot auszuschließen. Die ermittelte Punktzahl wird mit dem Faktor 5 multipliziert.
2.5.3. Zuschlagskriterium 3 – zusätzlich angebotene Fahrzeugqualität Die für die gegenständlichen Leistungen erforderlichen Fahrzeuge sind in den Ab- schnitten 4.1.5. und 5.2. ff sowie in der Anlage A 06 verbindlich definiert. Verschie- dene Qualitätsmerkmale sind dort als „Mindestanforderung“ oder als „wünschens- wert“ dargestellt. Der Bieter hat die Möglichkeit, hier Fahrzeuge anzubieten, die auch als „wünschenswert“ angegebene Qualitätsmerkmale aufweisen (z. B. höhere Platz- kapazität). In den Anlagen B 15 (i. d. R. mehrere Blätter) sind die jeweils möglichen Zusatzpunkte vermerkt. Der Bieter hat in Anlage B 15 zu kennzeichnen, welche zu- sätzlichen Qualitäten er verbindlich anbietet. Es werden in der Summe (ggf. aller An- lagen B 15) bis zu 100 Punkte vergeben. Die ermittelte Punktzahl wird mit dem Faktor 10 multipliziert. Für alle bereits vorhandenen Fahrzeuge, die zum Einsatz für die gegenständlichen Leistungen vorgesehen sind, sind ferner Fahrzeugmeldungen nach Anlage B 17 vor- zulegen. Auch Zusagen, die keinen Einfluss auf die Wertung haben, sind verbindlich. Wenn z. B. nur die Gesamtkapazität bewertet wird, ist auch die vom Bieter angegebene Verteilung von Sitz- und Stehplätzen verbindlich.
2.5.4. Zuschlagskriterium 4 – Lieferung Neufahrzeuge/Übergangszeit Für die gegenständliche Leistung sind die in den Abschnitten 4.1.5.und 5.2. ff. ge- nannten und in Anlage A 06 näher definierten Neufahrzeuge zu beschaffen. Sollte die Beschaffung der erforderlichen Neufahrzeuge im Zeitraum bis zur Betriebs- aufnahme nicht möglich sein, so können andere Fahrzeuge für die Übergangszeit eingesetzt werden. Auf die Bestimmungen in Abschnitt 5.2.5.3 wird verwiesen. Für dieses Zuschlagskriterium findet neben der zugesagten Lieferzeit auch die Qua- lität der Fahrzeuge für die Übergangszeit Berücksichtigung. Punkte werden wie folgt vergeben: a) Neufahrzeuge stehen zu Betriebsaufnahme zur Verfügung 100 Punkte b) Neufahrzeuge stehen innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsaufnahme zur Verfügung 40 Punkte c) Neufahrzeuge stehen innerhalb von vier Monaten nach Betriebsaufnahme zur Verfügung 10 Punkte d) Neufahrzeuge stehen später als vier Monate nach Betriebsaufnahme zur Verfügung; spätestens aber neun Monate nach Betriebsaufnahme 0 Punkte Zusätzlich zu b), c) oder d)
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e) Fahrzeuge für die Übergangszeit entsprechen der Kategorie B 50 Punkte f) Fahrzeuge für die Übergangszeit entsprechen der Kategorie C 30 Punkte g) Fahrzeuge für die Übergangszeit entsprechen der Kategorie D 0 Punkte Der Bieter muss die getroffenen Zusagen durch Vorlage einer Bestätigung des Her- stellers überzeugend und nachprüfbar belegen. Für die erforderlichen Angaben ist der Vordruck gemäß Anlage B 16 zu verwenden. Dort ist auch zu vermerken, ob für die Beschaffung der erforderlichen Neufahrzeuge ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu beschaffende Neufahrzeuge sind spätestens einen Monat vor der Betriebsauf- nahme (bzw. vor Ende der oben unter b) und c) genannten Zeiträume) zu liefern und spätestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme (bzw. vor Ende der oben unter b) und c) genannten Zeiträume) der MVV GmbH zur endgültigen Abnahme vorzuführen. Zum Zeitpunkt der endgültigen Abnahme müssen in den Fahrzeugen alle erforderli- chen Ausstattungsgegenstände und Beistellteile funktionsfähig vorhanden sein. Sie stehen erst dann im Sinne der o. g. Buchstaben a) – d) „zur Verfügung“, wenn sie von der MVV GmbH abschließend abgenommen wurden. Auf die Regelungen in Abschnitt 5.2.5 wird verwiesen. Für die für die Übergangszeit vorgesehenen Fahrzeuge sind Fahrzeugmeldungen nach Anlage B 17 vorzulegen. Die ermittelte Punktzahl wird mit dem Faktor 10 multipliziert. Soweit nicht für alle Fahrzeuge die gleichen Zusagen getroffen werden können, wird ein Durchschnittswert ermittelt.
| Beispiel: | ||
|---|---|---|
| Insgesamt sind vier Fahrzeuge für die Übergangszeit erforderlich, zwei entspre- | ||
| chen der Kategorie B, zwei der Kategorie C: | ||
| 50 Punkte + 50 Punkte + 30 Punkte + 30 Punkte = 160 Punkte / 4 = 40 Punkte |
2.5.5. Zuschlagskriterium 5 – Umweltkriterium Für das Zuschlagskriterium 5 bildet der niedrigste angebotene Kraftstoffverbrauch die Basis der Berechnung. Punkte werden für Kraftstoffverbräuche vergeben, die inner- halb einer Bandbreite von 25 % über dem günstigsten Kraftstoffverbrauch liegen. Der niedrigste Kraftstoffverbrauch erhält die höchste Punktzahl, alle weiteren Angebote werden entsprechend ihrer Abweichung zu diesem Kraftstoffverbrauch innerhalb der genannten Bandbreite mit geringeren Punktzahlen bewertet. Berücksichtigt werden generell nur die zur Wertung zugelassenen Angebote. Sollte ein Angebot emissionsfreie Fahrzeuge (Batteriebus oder Brennstoffzellenbus) enthalten, dann erhält dieses Angebot automatisch die Höchstpunktzahl bei diesem Zuschlagskriterium. Angebote mit Dieselbussen erhalten dadurch automatisch 0 Punkte. Sollten mehrere Angebote emissionsfreie Fahrzeuge (Batteriebus oder Brennstoffzellenbus) enthalten, dann erhalten alle diese Angebote automatisch die Höchstpunktzahl bei diesem Zuschlagskriterium.
| Beispiel: | ||
|---|---|---|
| Angebot 1: 38,0 l/100 km | ||
| Angebot 2: 34,0 l/100 km | ||
| Angebot 3: 30,0 l/100 km | ||
| Angebot 4: 32,5 l/100 km | ||
| Niedrigstes Angebot: 30,0 l/100 km |
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| Betrachtet wird eine Bandbreite von 25 % über dem niedrigsten Angebot | ||
|---|---|---|
| Betrachtete Bandbreite: 30,0 l/100 km – 37,5 l/100 km | ||
| Das Angebot mit 30,0 l/100 km bekommt die Höchstpunktzahl (100), Ange- | ||
| bote mit 37,5 l/100 km oder schlechter 0 Punkte. Alle Werte dazwischen | ||
| werden entsprechend linear bewertet. Dies ergäbe für die o. g. Beispiel- | ||
| werte folgende Punkteverteilung: | ||
| Angebot 1: 38,0 l/100 km 0 Punkte | ||
| Angebot 2: 34,0 l/100 km 47 Punkte | ||
| Angebot 3: 30,0 l/100 km 100 Punkte | ||
| Angebot 4: 32,5 l/100 km 67 Punkte |
Der Bieter muss mit Hilfe von Nachweisen die angebotenen Kraftstoffverbräuche dar- legen. Für die erforderlichen Angaben ist der Vordruck gemäß Anlage B 20 zu ver- wenden. Die so ermittelte Punktzahl wird mit dem Faktor 25 multipliziert.
2.6. Verwendung von Vordrucken Soweit für einzelne Erklärungen von der MVV GmbH bestimmte Mustervordrucke vor- gegeben werden, sind diese Vordrucke zu verwenden. Sie können bei Bedarf verviel- fältigt werden. Dabei sind ausschließlich die im Rahmen dieser Ausschreibung vorgegebenen Vor- drucke auf Basis der zur Verfügung gestellten Dateien zu benutzen. Aufgrund der hohen formalen Anforderungen an eine Ausschreibung kann allein die Verwendung eines abweichenden Vordruckes (z. B. aus einer vorhergehenden Ausschreibung oder durch auch nur versehentliche Änderungen durch Abschreiben) zum Ausschluss eines Angebotes führen.
2.7. Bestandteile des Angebots Ein Angebot besteht mindestens aus folgenden Bestandteilen: Angebotsschreiben gemäß Anlage B 01 Erklärung Bietergemeinschaft gemäß Anlage B 02 (soweit zutreffend) Erklärung Mitglied Bietergemeinschaft gemäß Anlage B 03 – je Mitglied der Bie- tergemeinschaft (soweit zutreffend) Bietererklärung gemäß Anlage B 04 – bei Bietergemeinschaften je Mitglied Nachweis Eigentümer/Gesellschafter/zur Führung der Geschäfte bestellter Per- sonen gemäß Anlage B 05 – bei Bietergemeinschaften je Mitglied; für Subunter- nehmer Eigenerklärung Bezug Russland gemäß Anlage B 06 – bei Bietergemeinschaften je Mitglied; für Subunternehmer Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Anlage B 07 – bei Bietergemeinschaf- ten je Mitglied; für Subunternehmer Referenzen gemäß Anlage B 09 – bei Bietergemeinschaften je Mitglied; für Sub- unternehmer Informationen zum Betrieb gemäß Anlage B 10 – bei Bietergemeinschaften je Mitglied; für Subunternehmer
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Erklärung zum Einsatz von Subunternehmern gemäß Anlage B 11 (soweit zutref- fend) Kalkulationsblatt/Kalkulationsblätter und Berechnung Einsatzstunden gemäß An- lage B 12 Konzept Bedienung Leistungsbild gemäß Anlage B 13 Erklärung Bereitstellung Ersatzfahrzeuge gemäß Anlage B 14 Erklärung(en) zusätzlich angebotene Fahrzeugqualität gemäß Anlage B 15 Erklärung Übergangsbedienung gemäß Anlage B 16 Fahrzeugmeldung gemäß Anlage B 17 für bereits vorhandene Fahrzeuge Bestuhlungsplan gemäß Anlage B 18 für bereits vorhandene Fahrzeuge und für zur Beschaffung vorgesehene Fahrzeuge Lieferzusage Haltestellen gemäß Anlage B 19 (soweit zutreffend) Umweltkriterium gemäß Anlage B 20 Betriebskonzept bei Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge (Fahrzeugumläufe, La- dekonzept, energetische Umlaufsimulation) gemäß Anlage B 21 Die vorstehend genannten Unterlagen verstehen sich als Mindestanforderungen. Ent- hält ein Angebot eine oder mehrere dieser Unterlagen nicht, muss das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.
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3. Vertragliche Basis
3.1. Grundlage Grundlage der Zusammenarbeit ist der abzuschließende Verkehrsvertrag. Das Mus- ter des Vertrages liegt als Anlage A 04 bei. Der Vertrag tritt mit Erteilung des Zuschla- ges in Kraft. Bestandteile des Vertrages sind zudem die Vergabeunterlagen. Diese bestehen aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Vertragsunterlagen) und dem Angebot des Auftragsnehmers, auf das der Zuschlag erteilt wurde einschließlich im Rahmen evtl. Rückfragen im Verga- beverfahren getroffener Aussagen. der jeweils gültige Fahrplan bzw. die gültigen Fahrpläne für die Leistungen, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
3.2. Genehmigungsvorbehalt Der Vertrag ist an das Bestehen einer Genehmigung nach dem PBefG für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Linie gebunden. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Verkehrsvertrag schwebend unwirksam.
3.2.1. Beantragung der Genehmigung Der Gewinner der Ausschreibung hat deshalb unverzüglich, spätestens jedoch inner- halb von sieben Tagen nach Zuschlagserteilung eine Genehmigung nach § 42 PBefG für die Vertragslaufzeit, unter Verwendung des in diesen Unterlagen vorgegebenen Fahrplans und unter Anwendung des MVV-Gemeinschaftstarifs (Beförderungs- und Tarifbestim- mungen) zu beantragen. Dies ist der MVV GmbH zeitgleich nachzuweisen. Die Beantragung erfolgt über die zuständige Genehmigungsbehörde.
3.2.2. Einstweilige Erlaubnis Wird der Verkehr zunächst aufgrund einer einstweiligen Erlaubnis erbracht, finden die vertraglichen Regelungen entsprechende Anwendung.
3.2.3. Versagung, Ablauf oder Entzug der Genehmigung Wird die Genehmigung endgültig nicht erteilt, ist der Verkehrsvertrag nichtig. Soweit der Verkehr schon im Rahmen einer einstweiligen Erlaubnis erbracht wurde, werden die Regelungen des nichtigen Vertrags bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Ableh- nungsbescheids entsprechend angewendet. Bei Ablauf ohne Wiedererteilung, bei Widerruf, Erlöschen oder Entbindung von der Genehmigung endet der Vertrag automatisch, ohne dass weitere Ansprüche des Auf- tragnehmers entstehen.
3.2.4. Schadensersatz Die MVV GmbH behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall vor, dass der Gewinner der Ausschreibung aus Gründen, die ihm zuzurech- nen sind, eine Genehmigung i. S. d. Vorgaben dieser Ausschreibung nicht erhält
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(z. B. aufgrund Rücknahme des Genehmigungsantrages oder Stellung eines Antra- ges, der den Vorgaben dieser Ausschreibung nicht entspricht) oder sie ihm wieder entzogen wird.
3.2.5. Vorlage der Unterlagen Der Auftragnehmer hat der MVV GmbH unverzüglich Kopien der Genehmigungsur- kunden bzw. der einstweiligen Erlaubnisse vorzulegen, auf denen Siegel und Unter- schrift der Genehmigungsbehörde erkennbar sind. Diese Unterlagen sind für die Be- antragung von Ausgleichsleistungen durch die MVV GmbH erforderlich.
3.3. Ausschließliches Recht Dieser Vertrag begründet während seiner Laufzeit ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) VO 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 8 PBefG. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständlichen Leistungen vor Verkehren, die das Fahrgastpo- tenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie nicht vom Auftraggeber selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
3.4. Beantragung von Erstattungsleistungen gemäß § 24 BayÖPNVG Gemäß § 19 Abs. 1 des Verkehrsvertrages beauftragt und bevollmächtigt der Auf- tragnehmer die MVV GmbH, Ansprüche aus gesetzlichen Bestimmungen oder ande- ren Rechtsvorschriften im Namen des Auftragnehmers geltend zu machen, nach de- nen dem Auftragnehmer für die öffentliche Personennahverkehrsbedienung Zu- schüsse zu den Betriebskosten gewährt oder Tarifeinnahmen/-ausfälle erstattet wer- den. Die MVV GmbH berechnet für den Auftragnehmer auf Basis aller und für alle MVV- Regionalbuslinien, die von diesem Unternehmen bedient werden, die zu beantragen- den Erstattungsleistungen gemäß § 24 BayÖPNVG. Mit diesen Werten stellt die MVV GmbH die Anträge auf Erstattung bei der jeweiligen Erstattungsbehörde (Regierung von Oberbayern für § 24 BayÖPNVG). Gemäß § 19 Abs. 2 des Verkehrsvertrages werden die sich aus den Ansprüchen er- gebenden Forderungen an den Aufgabenträger abgetreten. Gemäß § 19 Abs. 3 des Verkehrsvertrages stellt der Auftragnehmer, wenn es neben den MVV-Regionalbuslinien weitere Linien betreibt, der MVV GmbH alle für eine Be- antragung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Nur so ist es möglich, einen korrekten Unternehmensantrag vollständig zu stellen. Die MVV GmbH führt in diesen Fällen die Daten für die MVV-Regionalbuslinien und die vom Unternehmen für die Nicht-MVV-Regionalbuslinien gemeldeten Daten zusammen und erstellt auf die- ser Grundlage den Antrag für das Unternehmen. Gemäß § 19 Abs. 4 übermittelt die MVV GmbH, wenn der Auftragnehmer den Unter- nehmensantrag selbst stellt, die Berechnungsgrundlagen für die MVV-Regionalbusli- nien auf Antrag rechtzeitig vor der Beantragung an den Auftragnehmer. Für die MVV- Regionalbuslinien berechnet die MVV GmbH die zu erwartenden Erstattungsleistun- gen auf Basis der Parameter nur der MVV-Regionalbuslinien (entspräche einem An- trag ausschließlich für die MVV-Regionalbuslinien). Die Erstattungsleistungen sind in dieser Höhe vom Auftragnehmer an den Aufgabenträger abzutreten. Zu beachten ist, dass sich dann, wenn ein Auftragnehmer neben den MVV-Regional- buslinien weitere Linien betreibt, durch die Angaben zu den Nicht-MVV-Regionalbus- linien wesentliche Beantragungsparameter ändern können, die wiederum eine Ände- rung der Erstattungsleistung für die MVV-Regionalbuslinien nach sich ziehen. Dies können Änderungen bei den Kostensätzen oder der mittleren Reiseweite sein. Ent-
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stehen durch die geänderten Beantragungsparameter bei den MVV-Regionalbusli- nien höhere Erstattungsleistungen, so werden diese Beträge, die über den ursprüng- lichen Erstattungsleistungen liegen, dem Auftragnehmer zugewiesen, da diese höhe- ren Erstattungsleistungen durch den Einfluss der Nicht-MVV-Regionalbuslinien zu- stande gekommen ist. Im Umkehrschluss gilt, dass bei niedrigeren Erstattungsleis- tungen für die MVV-Regionalbuslinien die Differenz zwischen den beantragten und beschiedenen Erstattungsleistungen dem Aufgabenträger vom Auftragnehmer zu zahlen ist. Es gilt der Grundsatz: Die Erstattungsleistungen für die MVV-Regionalbuslinien sind genau in der Höhe an den Aufgabenträger abzutreten, wie sie sich bei einer Beantra- gung und Bescheidung ausschließlich für die MVV-Regionalbuslinien ergeben (hät- ten).
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4. Leistungsbeschreibung und Anforderungsprofil
4.1. Leistungsbeschreibung Die MVV-Regionalbuslinien 364 und 395 stellen hohe Anforderungen an den Auftrag- nehmer, das Fahrpersonal und die eingesetzten Fahrzeuge. Dies ist bei der Erstel- lung des Angebots, vor allem aber bei der Durchführung des Auftrages zu berück- sichtigen. Allen Bietern wird daher empfohlen, sich vor Abgabe des Angebotes inten- siv mit den betrieblichen und verkehrlichen Bedingungen vor Ort vertraut zu machen.
4.1.1. Linienweg MVV-Regionalbuslinie 364 Regelleistung: Bad Tölz Wackersberg Arzbach Lenggries [R] (- Brauneckbahn) (- Hohenburg) MVV-Regionalbuslinie 395 Regelleistung: Lenggries [R] Wegscheid Jachenau MVV-Regionalbuslinie 395 Verstärkerleistung: Jachenau Wegscheid Lenggries [R] (Details siehe Linienplan, Anlage A 01)
4.1.2. Betriebsleistung und Betriebstage Die Betriebsleistung (pauschalierte Jahresleistung) beträgt: MVV-Regionalbuslinie 364 Regelleistung: ca. 109.394 Nwkm/Jahr. MVV-Regionalbuslinie 395 Regelleistung: ca. 78.461 Nwkm/Jahr. Summe 364/395 (RL): ca. 187.855 Nwkm/Jahr.
MVV-Regionalbuslinie 395 Verstärkerleistung: ca. 4.300 Nwkm/Jahr.
Diese Betriebsleistungen bilden die Grundlage für die Ermittlung der jeweiligen Kos- tensätze je Nutzwagenkilometer im Rahmen der Kalkulation (vgl. Abschnitt 2.4. ff. und Anlage A 11 und Anlage B 12). Bei der angegebenen Betriebsleistung handelt es sich um eine pauschalierte Leistung für ein Musterjahr, bestehend aus: 249 Betriebstagen Montag-Freitag an Werktagen, davon • 186 Betriebstagen Montag-Freitag an Schultagen und • 63 Betriebstagen Montag-Freitag an schulfreien Tagen 53 Betriebstagen Samstag an Werktagen und Tagen mit vergleichbarem Leis- tungsangebot (z. B. 24. und 31.12.) 52 Betriebstagen Sonntag 11 Betriebstagen Feiertag außer Sonntag Ggf. gibt es abweichende Tage. Hierzu sind die Anmerkungen im Fahrplan und in der Betriebsleistung zu beachten. Diese Betriebstage sind für die Berechnung der Einsatzstunden zu verwenden.
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Ein Betriebstag umfasst alle Fahrten ab 4.00 Uhr bis 3.59 Uhr des darauffolgenden Tages. Sofern in den Fahrplänen nicht anders dargestellt, verkehren an Heiligabend (24. De- zember) und Silvester (31. Dezember) die MVV-Regionalbusse i.d.R. wie an Sams- tagen, soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen. Bei Bedarf können – auf gesonderte Anforderung durch den Bieter – die Metrierungs- daten für die o. g. pauschalierten Betriebsleistungen zur Verfügung gestellt werden. Sie umfassen Daten zu den Haltestellenabständen, den einzelnen Fahrten und den sich daraus ergebenden pauschalen Jahressummen.
4.1.3. Fahrplan (Siehe Anlage A 02) Im Hinblick auf den Einsatz von lokal emissionsfreien Bussen werden keine Umlauf- pläne vorgegeben. Ausnahmen stellen evtl. Spitzwendenausschlüsse da, sofern vor- handen werden diese im Kapitel 4.1.5. „Fahrzeuge“ beschrieben. Die Bieter haben eigenständig, ggf. unter Zuhilfenahme von externen Beratungsleistungen, die Dienst- und Umlaufplanung zu gestalten. Sie haben dabei die komplette Leistungserbringung, Linien- und Fahrplanbedienung sicherzustellen. Die entsprechenden Planungen sind in Abhängigkeit der Konfiguration der zu beschaffenden Fahrzeuge und der vorhan- denen bzw. noch zu errichtenden Lade-infrastruktur für die Depotladung vorzuneh- men. Auf Abschnitt 4.1.5. und Anlage B 21 (Betriebskonzept bei Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge) wird verwiesen.
4.1.4. Haltestellen Die allgemeinen Regelungen zu Haltestellenmasten sind dem Abschnitt 5.1. zu ent- nehmen. Für die gegenständlichen Leistungen sind bereits vorhandene Haltestellen- masten vom bisherigen Betreiber abzulösen oder neue Haltstellenmasten aufzustel- len. Haltestellenmasten, die der Verantwortung anderer Betreiber bzw. anderen MVV- Regionalbuslinien zugeordnet sind, können kostenfrei mitbenutzt werden. Für Halte- stellen im Eigentum der Stadtwerke München GmbH ist ein Nutzungsentgelt zu leis- ten, sofern die Anlage C 01 Nutzungsvereinbarung SWM-Businfrastruktur den Verga- beunterlagen beigelegt wurde. Bitte beachten Sie, dass sich die Haltestellen der MVV-Regionalbuslinien 364 und 395 überschneiden, die Gesamtsumme sich damit also von der Summe der Einzel- werte unterscheiden kann.
| MVV-Regionalbuslinie | 364 | 395 | Gesamt | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl Haltestellen | 41 | 23 | 59 | ||||||||
| Anzahl Haltestellenmasten | 67 | 42 | 103 | ||||||||
| Eigentum anderer Auftrag- nehmer oder Kommunen | 16 | 5 | 15 | ||||||||
| Anzahl Masten Ablösung vom derzeitigen Linienbe- treiber | 0 | 0 | 0 |
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| Ablöse Masten vom der- zeitigen Linienbetreiber (zzgl. MwSt.) (Betrag ist komplett in Kalkulation ein- zukalkulieren) | 0 € | 0 € | 0 € |
|---|---|---|---|
| Anzahl neu zu errichtende Masten | 51 | 37 | 88 |
| Anzahl neu zu beschaf- fende Linieneinschübe | 60 | 60 | 120 |
| Anzahl neu zu beschaf- fende Kopfschilder | 0 | 0 | 0 |
4.1.5. Fahrzeuge
| MVV-Regio- | Anzahl | Neu- oder Ge- | Länge | Kategorie | Bauart | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nalbuslinie | brauchtfahrzeug | ||||||||
| 364 + 395 Regelleis- tung | 3 | Neufahrzeug | 12 m | A | Low-Entry Überland | ||||
| 395 Verstär- kerleistung | 1 | Gebrauchtfahrzeug | 12 m | B oder C | Low-Entry, Low-Entry Überland, Niederflur oder Nie- derflur- Überland |
Die Bieter haben eigenständig zu entscheiden, ob sie Fahrzeuge entweder mit kon- ventionellem Dieselantrieb, batterieelektrischem Antrieb oder Brennstoffzellenantrieb anbieten. Ein Angebot mit unterschiedlichen Antriebstechnologien (Mischkal- kulation) ist nicht zulässig. Die vorgegebene Fahrzeuganzahl basiert auf einem Be- trieb mit Dieselbussen. Bei einem Einsatz von Fahrzeugen mit emissionsfreien An- trieben kann ein Fahrzeugmehrbedarf entstehen. Dieser ist durch den Bieter zu be- rücksichtigen. Die detaillierten Vorgaben zu den Fahrzeugen können der in Anlage A 06 beigefügten Übersicht entnommen werden. Die Fahrzeuge sind mit Automatischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) entspr. den Regelungen in Abschnitt 5.2.6.14., Anlage A 06 und Anlage A 15 auszustatten. Die Fahrzeuge sind mit Abbiegeassistenzsystemen entspr. den Regelungen in Ab- schnitt 5.2.6.16. und Anlage A 06 auszustatten. Die Fahrzeuge sind mit WLAN für Fahrgäste entspr. den Regelungen in Abschnitt 5.2.6.17., Anlage A 06 und Anlage A 13 auszustatten.
4.1.6. Dauer des Auftrages vom 01. Dezember 2027 bis zum Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2031 jeweils von Beginn bzw. bis zum Ende des jeweiligen Betriebstages (vgl. Abschnitt 4.1.2.).
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4.1.7. Betriebskonzept bei Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge (Fahrzeugumlauf, Ladekonzept, energetische Umlaufsimulation) Die Abgabe der Anlage B 21 ist nur erforderlich, wenn durch den Bieter der Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge vorgesehen ist. Die Bieter haben dann ein plausibles und nachvollziehbares Betriebskonzept nach- zuweisen. Es ist dabei auf vorhandene oder geplante und noch zu errichtende Ladeinfrastruktur auf dem Betriebsgelände einzugehen, insbesondere sind Angaben zum benötigten Transformator, den Ladegeräten und Ladesäulen, die Anzahl der Ladepunkte auszu- führen. Die einzelnen Komponenten der Ladeinfrastruktur, wie z. B. Transformator, Ladegeräte und -säulen, sind mit spezifischen Leistungsangaben (Auslegung, Ein- gangs- und Ausgangsleistungen etc.) zu ergänzen. Ferner muss das Betriebskonzept die geplanten Fahrzeugumläufe mit jeweiliger Um- lauflänge, inkl. Leerleistungen, beinhalten. Darüber hinaus ist ein Nachweis des Fahr- zeugherstellers über den Fahrzeugenergiebedarf abzugeben. Dieser Nachweis muss die Nennung aller zugrunde gelegten Rahmenbedingungen/Annahmen aufführen, wie z. B. Energieverbrauchswerte pro km, unterstellte Brutto-/Netto-Batteriekapazität, genutzte Temperatur-Kennlinie, Nutzung einer Brennstoffzusatzheizung, gewähltes SORT-Profil, nutzbare Energie zu Vertragsbeginn (Begin of Life) und Vertragsende (End of Life). Aus dem Ladekonzept müssen die geplanten Ladevorgänge und deren Dauer, so- wohl während der Linienbedienung (Betriebszeit) als auch nachts, ersichtlich werden. Die unterstellten Ladeleistungen und der Standort der zur Nutzung geplanten Ladein- frastruktur sind anzugeben. Der Bieter muss darüber hinaus einen Nachweis über das Vorhandensein der entsprechenden Anschlussleistung übermitteln. Dies ist durch den Netzbetreiber zu bestätigen. Das vorzulegende Betriebskonzept wird inhaltlich geprüft, fließt jedoch nicht als Zu- schlagskriterium in die Wertung ein. Ein weder plausibles noch nachvollziehbares Be- triebskonzept kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Das Betriebskonzept ist als Anlage B 21 abzugeben.
4.1.8. Verwendung regenerativer Energie, Strombezug Der Betrieb einer Linie mit Batterie- oder Brennstoffzellenbussen ist nur dann ökolo- gisch sinnvoll, wenn Strom aus regenerativen Energiequellen bzw. grüner Wasser- stoff verwendet wird. Grüner Wasserstoff wird per Elektrolyse unter Verwendung von Strom aus regenerativen Energiequellen hergestellt. Zudem ist die Nutzung erneuer- baren Stroms bzw. grünen Wasserstoffs i. d. R. Voraussetzung für eine etwaige För- derung emissionsfreier Fahrzeuge. Der Auftragnehmer hat daher spätestens bei Inbetriebnahme der Batteriebusse und der Ladeinfrastruktur nachzuweisen, dass er für die Ladung der Busse ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezieht. Dazu muss er die Stromkennzeichnung für den zur Ladung der Fahrzeuge verwendeten Strom vorlegen. Die Stromkenn- zeichnung erhält er von seinem Stromlieferanten, der gemäß § 42 EnWG verpflichtet ist, für seine Stromprodukte jeweils den Anteil der einzelnen Energieträger am Ener- gieträgermix anzugeben. Ab Aufnahme des Regelbetriebes ist entsprechend einmal jährlich der Nachweis über den Bezug von Strom aus 100 % erneuerbaren Energien für das vergangene Fahrplanjahr bzw. die Verwendung von Strom aus regenerativen Quellen für die Wasserstoffelekt- rolyse
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für das vergangene Fahrplanjahr zu leisten. Ein gesetzliches Nachweis- und Zertifizierungssystem für Wasserstoff und erneuer- bare Gase besteht bislang nicht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird die Ein- führung eines Herkunftsnachweissystems notwendig. Bis zur Einführung dieses Sys- tems kann im Rahmen der gegenständlichen Verkehrsleistung Wasserstoff als grün bezeichnet werden, der glaubhaft unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Ener- gien erzeugt wurde.
4.2. Leistungsänderungen Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistun- gen – auch solche, die sich nicht auf die Beschaffenheit der Leistung beziehen – ver- langen (z. B. Leistungsausweitungen, Leistungseinschränkungen oder Leistungser- gänzungen), es sei denn, dass sie für den Auftragnehmer unzumutbar sind. Insbe- sondere durch Änderungen an der Straßeninfrastruktur, bei im Zeitpunkt der Aus- schreibung nicht abseh-/planbare Nachfrageveränderungen (z. B. Schülerverkehr) oder Änderungen der erforderlichen Anschlussbindungen zum Schienenverkehr (z.B. Taktlagenänderung S-Bahn, Inbetriebnahme 2. Stammstrecke) können wesentliche Leistungsänderungen erforderlich werden. Leistungsausweitungen können z. B. erforderlich werden bei Anbindung neuer Wohn- oder Gewerbegebiete, Taktverdichtung, Ausdehnung der Verkehre auf Tagesrandla- gen oder bei Einführung und Ausdehnung von Wochenendverkehren. Zudem kann der Einsatz größerer Fahrzeuge erforderlich werden. Leistungseinschränkungen können z. B. bei einem nicht unwesentlichen Rückgang der Fahrgastzahlen erforderlich werden. Leistungsergänzungen, insbesondere Verstärkerfahrten, können z. B. im Schülerver- kehr nötig werden. Die Notwendigkeit für solche Ergänzungsleistungen ergibt sich häufig erst kurzfristig und zuweilen nur für einen bestimmten begrenzten Zeitraum. Ändern sich durch Leistungsänderungen die Grundlagen der angegebenen Betriebs- kosten, so sind neue Betriebskosten unter Berücksichtigung der Mehr- und Minder- kosten auf Basis der Kalkulationsangaben in der Anlage B 12 (Kalkulation und Be- rechnung der Einsatzstunden) zu ermitteln, zu vereinbaren und zu dokumentieren. Im Zweifelsfall sind vom Auftragnehmer Unterlagen vorzulegen, die die Mehrkosten, die in der Kalkulation Berücksichtigung finden sollen, belegen. Verbleiben durch Leistungsänderungen Remanenzkosten beim Auftragnehmer, so sind sie von diesem nachzuweisen und in der nachgewiesenen Höhe vom Auftragge- ber zu übernehmen. Die Kalkulationen nach Abschnitt 2.4.4. bilden die Grundlage für die Bemessung entsprechender Ansprüche. Der Auftragnehmer ist seinerseits ver- pflichtet, alles zu tun, um diese Kosten so gering wie möglich zu halten. Können sich die Parteien nicht auf die Änderung der Vergütung einigen, kann jede Partei eine Klärung durch das zuständige Gericht herbeiführen. Auf eine noch nicht erfolgte Einigung darf kein Leistungsverweigerungsrecht gestützt werden.
4.3. Qualitätsvorgaben Die in den Abschnitten 5 – 8 definierten allgemeinen Qualitätsstandards sind einzu- halten und verstehen sich als Mindestkriterien, soweit im Abschnitt 4 nichts Abwei- chendes geregelt ist. Die Einhaltung der Qualitätsstandards ist sowohl von der MVV GmbH als auch vom Auftragnehmer kontinuierlich zu überwachen. Die MVV GmbH behält sich vor, unan- gemeldete Kontrollen zu den definierten Vorgaben durchzuführen. Die Einhaltung der nachfolgend festgelegten Qualitätsstandards ist über die gesamte Vertragslaufzeit zu
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gewährleisten. Das unternehmerische Risiko für die Einhaltung der definierten Quali- tätsstandards trägt der Auftragnehmer. Werden Qualitätsstandards nicht eingehalten, hat die MVV GmbH entsprechend den Regelungen des Verkehrsvertrages das Recht, Vertragsstrafen zu verhängen. Die MVV GmbH hat Grundlagen für ein Qualitäts-Mess-System (QMS) erarbeitet, dass eine unternehmensbezogene Qualitätsmessung als Grundlage für ein Bonus- Malus-System und ein Qualitätsranking ermöglicht. Der Auftragnehmer wird mit der gegenständlichen Leistung in dieses QMS, das Bonus-Malus-System und das Quali- tätsranking einbezogen. Am Pilotprojekt beteiligt ist derzeit der Landkreis Fürstenfeld- bruck. Weitere Landkreise können sich im Laufe des Pilotprojekts anschließen. Der aktuelle Planungsstand kann der Anlage A 16 entnommen werden.
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5. Qualität der Fahrzeuge und Haltestellen
5.1. Haltestellen Die Zuständigkeiten für die Ausgestaltung der Haltestellen verteilen sich auf verschie- dene Verantwortliche:
| Ausstattung | VU | MVV | Gemeinde Straßen- baulastträ- ger |
|---|---|---|---|
| Haltestellenmast | Aufstellung Pflege, Wartung, Reinigung | Gestaltung, Konzeption | |
| Haltestellenkennzeichen (Zeichen 224 StVO) Liniennummer und Fahrtziel Haltestellenname Logos (MVV/Aufgabenträger/ Gemeinde)) | | | |
| Informationen (im witterungsgeschützten Fahrplankasten) Gültiger MVV-Fahrplan Gültiger MVV-Tarifschemaplan MVV-Werbeplakate | Anbringung Pflege Anbringung Pflege Anbringung Pflege | Bereitstellung Bereitstellung Bereitstellung | |
| bauliche Haltestelleninfrastruktur (z. B. Ausge- staltung/Barrierefreiheit Aufstellfläche, Wetter- schutz, Sitzmöglichkeiten,…) (an stärker frequentierten Haltestellen) | |
Bei Haltestellenmasten mit integrierter Dynamischer Fahrgastinformation (DFI), bei DFI-Zugangsanzeigern und bei DFI-Infostellen entfallen die Punkte Aufstellung, War- tung, Instandhaltung und Reinigung. Der Auftragnehmer ist aber weiterhin für den Aushang des Fahrplans und der Fahrgastinformation zuständig. Der Auftragnehmer trägt mithin die Kosten für Übernahme/Ablöse, Neubeschaffung und Einbau der Haltestellenmasten ohne integrierten DFI-Anzeiger. Es bestehen einheitliche Qualitätsstandards zur Gestaltung der Haltestellenmasten und der dort präsentierten Fahrgastinformationen. Der Auftragnehmer ist für die Ein- richtung der Haltestellen sowie Aufstellung und Unterhalt der Haltestellenmasten ver- antwortlich. Bei der Aufstellung und Inbetriebnahme der Haltestellen ist § 32 BOKraft und § 45 Abs. 3 und 5 StVO zu beachten.
5.1.1. Haltestellenmasten nach MVV-Standard Die Haltestellenstandards werden von der MVV GmbH festgelegt. Detaillierte Anga- ben zur Gestaltung der Haltestellenmasten können der Anlage A 07 entnommen wer- den.
5.1.1.1. Beschaffung und Aufstellung Derzeit bieten zwei Hersteller Haltestellenmasten entsprechend den Vorgaben der MVV GmbH an: MABEG Kreuschner
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GmbH & Co. KG Ferdinand-Gabriel-Weg 10 D-59494 Soest Tel.: +49 (0) 29217806-0 Fax: +49 (0) 29217806-188 SIGNATURE Deutschland GmbH Kesslerweg 24 48155 Münster Tel.: +49 (0) 251 606562-21 Fax: +49 (0) 251 606562-11 Der Beschaffungspreis für einen Haltestellenmast inkl. Bodenhülsen (ohne Einbau) beläuft sich auf etwa 1.500 €. Die aktuellen Preise sind bei den Herstellern zu erfra- gen. Ferner sind auch die Kosten für den Einbau der Haltestellenmasten durch den Auf- tragnehmer zu tragen. Für die Beschaffung neuer Haltestellenmasten, Linieneinschübe, Kopfschilder erhält der Auftragnehmer von der MVV GmbH eine Haltestellenliste als Beschriftungsvor- gabe. Diese stellt die Grundlage dar für die Bestellung der neuen Masten und/oder Mastteile durch den Auftragnehmer. Sofern Maststandort und/oder Masttyp noch nicht festgelegt sind, ist eine Ortsbesich- tigung (Verkehrsschau) des Auftragnehmers mit der MVV GmbH, der Verkehrsbe- hörde sowie ggf. weiteren Fachstellen durchzuführen. Der Auftragnehmer hat unmit- telbar nach Zuschlagserteilung und vor Bestellung der Haltestellenmasten mit der MVV GmbH den Bedarf einer Ortsbesichtigung zu klären. Die Beschriftungsvorgaben werden vom MVV erstellt und dem Auftragnehmer an- schließend zur Prüfung zugeleitet. Sie sind vom Auftragnehmer unmittelbar nach Zu- gang zu prüfen. Aus Sicht des Auftragnehmers erforderliche Änderungen/Ergänzun- gen sind der MVV GmbH spätestens 14 Tagen nach Zusendung der Beschriftungs- vorgabe zu kommunizieren und mit dieser abzustimmen. Mit der abschließend abge- stimmten und von Auftragnehmer sowie MVV GmbH freigegebenen Beschriftungs- vorgabe ist umgehend, spätestens nach 14 Tagen vom Auftragnehmer die Bestellung beim Hersteller durchzuführen. Die Bestellung ist erst durchzuführen, nachdem die MVV GmbH die Freigabe zur Bestellung erteilt hat. Durch Absendung der Bestellung haftet der Auftragnehmer für deren Richtigkeit. Die MVV GmbH ist bei der Bestellung in Kenntnis zu setzen (Mail in cc). Folgende Maßgaben sind bei der Bestellung zu berücksichtigen: Der Auftragnehmer tritt als Besteller gegenüber dem Hersteller auf und haftet für die Richtigkeit der Beschriftungsvorgaben und deren Umsetzung. Die Haltestellenbeschriftung wird durch die MVV GmbH vorgegeben. Der Auf- tragnehmer überprüft diese Vorgaben auf Fehler und Unstimmigkeiten. Änderun- gen sind mit der MVV GmbH abzustimmen. Bei FIS-3-Masten muss es mindestens zwei Aushangkästen mit 3 × DIN A3-For- mat quer geben, sofern dies von den Begebenheiten vor Ort möglich ist. In Ab- hängigkeit der örtlichen Gegebenheiten können die zwei Aushangkästen (je 3 x DINA3) am Mast einseitig nebeneinander oder mit den Rückseiten aneinander vorne/hinten am Mast montiert werden. Bei FIS-2-Masten sind bauartbedingt die zwei Aushangkästen je Seite (vorne/hin- ten in DIN A3) verbaut.
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Die Aufstellung der Haltestellenmasten gemäß abgestimmter Beschriftungsvor- gabe(n), inklusive Montage aller erforderlichen Teile, hat bis zur Betriebsaufnahme zu erfolgen. Absehbare Verzögerungen, auch wenn diese nicht durch den Auftrags- nehmer zu vertreten sind, sind zeitnah vom Auftragnehmer der MVV GmbH zu kom- munizieren.
Sofern die Haltestellen nicht bis zum Betriebsbeginn errichtet sind, finden die in § 13 des Verkehrsvertrages diesbezüglich festgelegten Vertragsstrafen An- wendung und zwar bis zur Vollendung der Woche, in der die Aufstellung aller Haltestellen – entsprechend den Anforderungen der Leistungsbeschreibung – nachgewiesen ist. Bei Linienbündeln findet eine linienbezogene Betrachtung statt. Zur Minimierung der Risiken ist vor Angebotsabgabe eine Lieferfrist-Prognose beim potenziellen Lieferanten einzuholen, wird bei Bestellung nach Zuschlag die Einholung einer Lieferfristgarantie auf Ba- sis der Prognose unter Berücksichtigung entsprechender Konventionalstrafen empfohlen. Die Aufstellung der Haltestellenmasten/Montage von Mastteilen gemäß der abge- stimmten Beschriftungsvorgabe ist durch den Auftragnehmer der MVV GmbH durch eine digitale Fotodokumentation nachzuweisen. Von jedem Haltestellenmast sind vier Fotos anzufertigen. Foto 1 und 2 haben jeweils bildfüllend die Vorder- bzw. Rückan- sicht des kompletten Mastes (Hochformat) zu zeigen. Foto 3 und 4 hat die Haltestel- lenpositionierung im Straßenverlauf darzustellen (je ca. 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenmast, Querformat). Bei der Festlegung der Haltestellenstandorte und beim Einbau der Masten sind die Erfordernisse der in Anlage A 07 enthaltenen Einbauanleitung und Montageanwei- sung sowie der Erfordernisse der StVO (Aufstellung Zeichen 224 StVO in einem Win- kel von 90° zur Fahrbahnkante) einzuhalten. Ferner ist der Standort so zu wählen, dass der Mast gut und dauerhaft einsehbar ist, und es ist abzuklären, ob an dem Standort Warnblinken angeordnet wird. Diese Festlegungen geschehen i. d. R. von der Kommune/Verkehrsbehörde zusammen mit dem Auftragnehmer und MVV GmbH.
5.1.1.2. Übergangsregelungen bis zur Aufstellung neuer Haltestellenmasten Soweit vom Auftragnehmer für die gegenständliche Linie zu beschaffende neue Hal- testellenmasten bis Betriebsstart/-aufnahme nicht aufgestellt werden können, gelten übergangsweise folgende Bestimmungen: Vor Betriebsbeginn hat eine Verständigung mit dem Altbetreiber für vom Altbe- treiber abzulösende Masten zu erfolgen, damit evtl. vorhandene alte Haltestel- lenmasten weiter genutzt werden können. Wo vorhanden, ist von diesen Haltestellenmasten das Logo des Altunternehmers zu entfernen oder zu verdecken und durch ein MVV-Logo zu ersetzen. Der aktuelle Fahrplan und die aktuellen Tarifinformationen sind gut sichtbar an- zubringen. Alte Fahrpläne/Informationen sind zu entfernen. Ggf. sind weitere Aushangkästen anzubringen, damit alle Aushangfahrpläne sowie Fahrgastinfor- mationen am Mast ausgehangen werden können. Wo noch keine Haltestellen vorhanden sind, sind Ersatzhaltestellen zu errichten. Es gelten die Bestimmungen des Abschnittes 5.1.4.
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5.1.1.3. Abbau vorhandener Haltestellenmasten Der Auftragnehmer hat im Zuge der Betriebsaufnahme dafür zu sorgen, dass ein alter Mast, sofern mit dem Auftraggeber besprochen, unverzüglich entfernt wird. Eigen- tumsrechtliche Fragen sind hierbei zu beachten und vom Auftragnehmer mit dem Alt- betreiber eigenständig im Vorfeld des Abbaus zu klären.
5.1.1.4. Übernahme vorhandener Haltestellenmasten nach MVV-Standard Sofern die gegenständlichen Linienwege bereits mit gemäß MVV-Qualitätsstandard beschafften Masten bestückt sind, gilt folgende Regelung: Die Masten sind abzulösen, wenn sie in einem einwandfrei vertragsgemäßen Zu- stand sind, wobei die MVV GmbH einen Ablösepreis (siehe ggf. Abschnitt 4.1.4.) bestimmt. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber für die Übernahme in ein- wandfrei vertragsgemäßem Zustand (z. B. keine Aufkleber, keine Beschmierun- gen, keine Beschädigungen, keine beschädigen Folien bei den Aushangkästen) verantwortlich. Ist über den einwandfreien Zustand der zu überlassenden Masten zwischen Alt- und Neuunternehmer binnen eines Monats nach Vertragsbeginn keine Einigkeit zu erzielen, hat der Auftragnehmer (Neuunternehmer) die zu überlassenden Masten auf eigene Kosten neu zu beschaffen und zu errichten. Die alten Masten verbleiben in diesem Fall im Eigentum des Altunternehmers.
5.1.2. Änderungen während der Vertragslaufzeit Der Auftragnehmer bleibt für die Vertragslaufzeit für die ihm zugeordneten Haltestel- lenmasten zuständig, die in Folge dieser Ausschreibung beschafft oder übernom- men/abgelöst wurden. Dies bedeutet auch, dass der Auftragnehmer bei Hinzukom- men weiterer Verkehrsunternehmen/Linien für die Aufnahme neuer Linieneinschübe dieser Linien an seinen Haltestellenmasten zuständig ist und diese zu finanzieren hat. Wenn keine freien Linieneinschübe oder Fahrplankästen mehr vorhanden sind, hat er einen neuen, größeren Mast/Fahrplankasten zu beschaffen. Bei Leistungsände- rungen hat er bei Bedarf die Linieneinschübe bzw. Kopfschilder zu ändern. Dies ist jeweils durch den Auftragnehmer zu veranlassen und wird nicht gesondert mit der MVV GmbH abgerechnet. Neue Linieneinschübe/Kopfschilder sind ausschließlich fer- tig bedruckt bei der Herstellerfirma zu bestellen. Dies gilt auch für die Beschaffung leerer Linieneinschübe für den Fall, dass eine Linienbedienung an einem Haltestel- lenmast entfällt. Alle Änderungen sind unverzüglich zu veranlassen und mit der MVV GmbH vorab abzustimmen. Grundlage für die Bestellung durch den Auftragnehmer ist die mit der MVV GmbH abgestimmte und von dieser freigegebene Beschriftungs- vorgabe. Bei Änderungen des Linienwegs ist auch der neue Fahrweg mit neuen Haltestellen- masten zu bestücken. Für die Beschaffung, Einrichtung und Unterhalt gelten die o. g. Kriterien entsprechend. Die Kosten dafür werden bei der ohnehin erforderlichen kal- kulatorischen Neubewertung der Leistungsänderung berücksichtigt. Das Bekleben der Haltestellenmasten mit Klebefolien/Klebebuchstaben oder derglei- chen ist nicht zulässig. Das Zeichen 224 StVO (grünes H auf gelbem Grund) ist hier- von ausgenommen. Während der Vertragslaufzeit kann es dazu kommen, dass einzelne Haltestellemas- ten mit einem Anzeiger zur Dynamischen Fahrgastinformation (DFI) ausgestattet wer- den. Diese Haltestellenmasten gehen mit Umbau in das Eigentum und Verantwortung der betreffenden Kommune über. Es erfolgt eine Ablösung der Masten beim Auftrag- nehmer durch die Kommune. Die Kommune trägt damit die Verantwortung für den Haltestellenmast inkl. DFI-Anzeiger. Die Verpflichtung zum Unterhalt (Anbringung
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und Pflege von Informationen (gültiger Fahrplan, gültiger MVV-Tarifinformationen, Fahrgastinformationen und MVV-Werbeplakate) der Masten verbleibt aber weiterhin beim Aufragnehmer. Bei einem FIS-3-Mast besteht auch die Möglichkeit, dass anstatt eines integrierten Anzeigers eine sog. „Haltestellentasche“ als DFI-Anzeiger angebracht wird. In diesem Fall erfolgt keine Ablösung des Haltestellenmastes. Der Auftraggeber hat während der Vertragslaufzeit das Recht, die Haltestellentasche (ergänzend oder ersetzend zum Fahrplankasten) am Mast anbringen zu lassen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer darüber rechtzeitig. Die Kosten für den Unterhalt, die Beschaffung und den Aufbau der Haltestellentasche tragen die Kommune oder der Landkreis. Die Kommune/der Landkreis ist der Eigentümer der Haltestellentasche. Der Auftragneh- mer darf die Haltestellentasche nicht ohne Erlaubnis entfernen. Sollte in Folge einer Linienwegänderung ein Haltestellenmast mit Haltestellentasche nicht weiter angefah- ren und benötigt werden, ein entsprechender Mast temporär wegen einer Baumaß- nahme vom Auftragnehmer abgebaut werden oder der Auftragnehmer im Falle eines Betreiberwechsels bei einer Linienneuausschreibung den Haltestellenmast nicht zur Ablöse freigeben, ist mit der Kommune eine Einigung über Verbleib bzw. Abbau der Haltestellentasche zu treffen.
5.1.3. Pflege und Unterhalt Der Auftragnehmer ist für den Unterhalt der ihm zugeordneten Haltestellenmasten und deren laufende Bestückung mit aktuellen Aushangfahrplänen, MVV-Tarifinforma- tionen, Fahrgastinformationen, MVV-Werbung nach den Vorgaben der MVV GmbH verantwortlich. Alle an den Haltestellenmasten angebrachten Fahrplankästen sind vorrangig mit den notwendigen und aktuellen Informationen (Aushangfahrplan, Tarifinformationen, Fahrgastinformation) zu bestücken. Werden dafür nicht alle Fahrplankästen benötigt, ist in den leeren Kästen MVV-Eigenwerbung anzubringen. Leere Fahrplankästen sind nicht zulässig. Alle Unterlagen werden kostenlos durch die MVV GmbH zur Verfügung gestellt. Zu Schäden an den Haltestellenmasten oder an den in den Fahrplankästen ange- brachten Informationen zählen insbesondere auch: Verunreinigungen, Verwitterungen, Fremdaufkleber, Beschmierungen, Verkratzungen. Diese sind unverzüglich zu beseitigen. Unleserliche sowie nicht mehr gültige Fahr- pläne oder Fahrgastinformationen sind umgehend auszutauschen. Zusätzlich sind die Haltestellen regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu reinigen. Dabei ist die in Anlage A 07 enthaltene Reinigungsempfehlung zu beachten. Der Auftragnehmer hat während der Vertragslaufzeit stets dafür zu sorgen, dass Sträucher, Hecken oder ähnliches den Haltestellenmast, insbesondere das H-Zei- chen StVO 224 sowie die angebrachten Fahrgastinformationen nicht verdecken. Haltestellen, die (z. B. umleitungs- oder baustellenbedingt) nicht angefahren werden können, sind abzudecken. Dabei ist das Kopfschild (Zeichen 224 StVO, „H“) unkennt- lich zu machen oder mit einem deutlich sichtbaren Hinweis „Haltestelle verlegt“ zu versehen. Ferner ist in den Fahrplankästen eine Fahrgastinformation anzubringen,
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die auf die Verlegung/Aufhebung der Haltestelle, die nächstgelegene Haltestelle so- wie die Dauer der Verlegung/Aufhebung hinweist. Die Fahrgastinformation wird im Regelfall von der MVV GmbH bereitgestellt. Werden im Zuge von Linienwegänderungen Haltestellen (-masten) überhaupt nicht mehr benötigt, also von keiner Buslinie, sind die betreffenden Haltestellenmasten nach vorheriger Rücksprache mit der MVV GmbH umgehend abzubauen. Bis zum Abbau ist der alte Fahrplan durch einen Hinweis auf die Linienwegänderung unter Angabe des Datums der Änderungen zu ersetzen.
5.1.4. Ersatzhaltestellen Ist die Aufstellung von Ersatzhaltestellen im Rahmen einer vorübergehenden Ände- rung des Linienwegs (z. B. Baustelle) oder aufgrund anderer Leistungsänderungen notwendig, hat der Auftragnehmer für das Aufstellen bei Beginn und die Entfernung bei Beendigung der abweichenden Bedienung zu sorgen. Der Auftragnehmer muss über eine Menge von 10 % der auf der Linie vorhandenen Haltestellenmasten als Ersatzmasten verfügen (Verweis auf Kapitel 4.1.4. „Haltestellen“), mindestens aber über fünf Ersatzmasten pro Linie, um im Einzelfall schnell reagieren zu können. Für längerfristige Maßnahmen sind ggf. weitere Ersatzhaltestellen anzumieten. Die Ersatzhaltestelle hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: 1 Fahrplankasten, 3 x DIN A3 quer, perlnachtblau (RAL 5026) Haltestellenschild mit Zeichen 224 StVO („H“) auf weißem Grund mit dem Zusatz „Ersatzhaltestelle“ (Kompaktschild ist zulässig) und MVV-Logo Der Haltestellenmast der Ersatzhaltestelle ist hinreichend gegen Umkippen zu si- chern. Es ist darauf zu achten, dass Symbole oder Beschriftungen aus früheren Ver- wendungen (z. B. Logos fremder Verkehrsunternehmen oder Verbünde sowie abwei- chende Liniennummern und Fahrtziele) entfernt sind.
5.1.5. Ablösung der Haltestellenmasten bei Vertragsende Nach Beendigung des Vertrages besteht grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen dieser Ausschreibung neu beschaffte oder übernommene Haltestellenmasten nach MVV-Qualitätsstandard (Typ FIS-2/Typ FIS-3) gegen eine angemessene Ablöse- summe an den neuen Betreiber zu übergeben, soweit sie sich in einwandfreiem Zu- stand befinden. Dem neuen Betreiber wird im Rahmen des nachfolgenden Vergabe- verfahrens durch eine entsprechende Verpflichtung aufgegeben, diese Haltestellen- masten zu einem im Vorfeld der Ausschreibung mit dem Altbetreiber abgestimmten Ablösebetrag zu übernehmen. Die Ablösesumme bemisst sich dabei in der Regel am Beschaffungspreis abzüglich 1/16 dieses Betrages für jedes Jahr der Vertragslaufzeit des gegenständlichen Ver- trages. Die jeweiligen Beträge sind nachzuweisen. In jedem Fall sind die Haltestellenmasten dem neuen Verkehrsunternehmen für eine Übergangszeit zur Verfügung zu stellen.
5.2. Fahrzeuge
5.2.1. Grundsatz Alle Fahrzeuge müssen betriebssicher und fahrbereit sein. Sie müssen den rechtli- chen Bestimmungen (PBefG, BOKraft, StVZO etc.) entsprechen. Die Fahrzeugin- standhaltung und -wartung unterliegt der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Auftrag- nehmers. Unfallschäden sind kurzfristig und fachgerecht zu beseitigen. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass alle technischen Einbauten in den Fahrzeugen funktionsfähig und in Betrieb sind. Dies gilt sowohl für die technischen 364 395 2026 LB 260812 Seite 40 von 73
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Einbauten, die nach den Vorgaben dieser Ausschreibung vorhanden sein müssen, als auch für jene, die über die geforderten Mindeststandards hinaus durch den Auf- tragnehmer bereitgestellt werden. Ein Subunternehmer hat an seinen Fahrzeugen einen Hinweis anzubringen, dass er im Auftrag des Liniengenehmigungsinhabers verkehrt (z. B. durch Zusatzbeschriftung unter der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BOKraft vorgeschriebenen Beschriftung oder mit- tels Steckschild an der Frontscheibe).
5.2.2. Fahrzeugkategorien Die im MVV-Regionalbusverkehr zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden in vier Qualitätskategorien (A, B, C, D) unterteilt. Die für die gegenständliche Ausschreibung erforderlichen Fahrzeuge werden in Abschnitt 4.1.5 vorgegeben, die spezifischen An- forderungen an deren Qualität und Ausstattung sind der Übersicht in Anlage A 06 zu entnehmen. Sofern die angebotenen Fahrzeuge die vorgegebenen Mindestanforderungen über- erfüllen, ist dies in Anlage B 15 zu vermerken. Entsprechende Aussagen des Bieters sind verbindlich und fließen in die Wertung des Angebotes ein (siehe Abschnitt 2.5). Auch Zusagen, die keinen Einfluss auf die Wertung haben, sind verbindlich. Wenn z. B. nur die Gesamtkapazität bewertet wird, ist auch die vom Bieter angegebene Verteilung von Sitz- und Stehplätzen verbindlich. Die Kategorien werden im Folgenden beschrieben:
5.2.2.1. Fahrzeugkategorie A – Neufahrzeuge Fahrzeuge nach Kategorie A sind Neufahrzeuge, die speziell für die Leistungen auf dieser Linie bei Herstellern beschafft werden. Sie müssen in vollem Umfang den An- forderungen des Abschnittes 5.2.6. ff. entsprechen. Ferner sind die verbindlichen Vor- gaben in Anlage A 06 zu beachten.
5.2.2.2. Fahrzeugkategorie B – gebrauchte Fahrzeuge nach älterem MVV- Standard Fahrzeuge nach Kategorie B sind Gebrauchtfahrzeuge, die nach geltenden MVV- Qualitätsstandards beschafft wurden und den jeweils zum Beschaffungszeitpunkt gel- tenden Vorgaben entsprechen. Die für die gegenständliche Ausschreibung spezifi- schen Anforderungen an Qualität und Ausstattung, die der Übersicht in Anlage A 06 zu entnehmen sind, sind zu beachten. Die Angaben dort sind verbindlich. RBL-fähige Fahrzeugrechner gemäß Abschnitt 5.2.6.6. sind nachzurüsten. Diese Fahrzeuge dürfen bei Betriebsaufnahme nicht älter sein und nicht mehr Lauf- leistung aufweisen als in Anlage A 06 angegeben. Für die Bemessung des Alters eines Fahrzeuges ist dessen Erstzulassung maßgeblich.
5.2.2.3. Fahrzeugkategorie C – umgerüstete gebrauchte Fahrzeuge Fahrzeuge nach Kategorie C sind Gebrauchtfahrzeuge, die hauptsächlich als zusätz- liche Fahrzeuge in der Hauptverkehrszeit vorgesehen sind und deshalb nicht in vol- lem Umfang den MVV-Qualitätsstandards entsprechen müssen. Sie haben jedoch den folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen: Niederflur oder Low-Entry-Fahrzeuge, Fahrzeuge dürfen bei Betriebsaufnahme nicht älter sein und nicht mehr Laufleis- tung aufweisen als in Anlage A 06 angegeben. Für die Bemessung des Alters eines Fahrzeuges ist dessen Erstzulassung maßgeblich. Die Fahrzeuge sind in das MVV-Farbdesign umzulackieren. Die Lackierungs- zeichnung ist mit der MVV GmbH abzustimmen. 364 395 2026 LB 260812 Seite 41 von 73
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RBL-fähige Fahrzeugrechner (siehe Abschnitt 5.2.6.6.), Entwerter (siehe Abschnitt 5.2.6.7.), Zielbeschilderung mit Matrixanzeigen (siehe Abschnitt 5.2.6.10.), Lautsprecheranlage für Haltestellendurchsagen durch das Fahrpersonal. Alle Vorrichtungen zur Kundeninformation (Klapprahmen, Piktogramme) sind an- zubringen. oder Informationen anderer Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemeinschaften oder Verkehrsverbünde sind zu entfernen. Die für die gegenständliche Ausschreibung spezifischen Anforderungen an Qualität, Kapazität und Ausstattung, die der Übersicht in Anlage A 06 zu entnehmen sind, sind darüber hinaus zu beachten. Bei abweichenden Angaben in diesen Kapitel ggü. den Angaben der Anlage A 06 sind die Angaben der Anlage A 06 maßgebend.
5.2.2.4. Fahrzeugkategorie D – gebrauchte Fahrzeuge Fahrzeuge nach Kategorie D sind Gebrauchtfahrzeuge, die hauptsächlich für eine evtl. Übergangszeit bis zur Lieferung der erforderlichen Neufahrzeuge und als Ersatz- fahrzeuge vorgesehen sind und deshalb nicht in vollem Umfang den MVV-Qualitäts- standards entsprechen müssen. Sie haben jedoch den folgenden Mindestanforderun- gen zu entsprechen: Niederflur-, Niederflurüberland- oder Low-Entry-Fahr- zeuge, Wird das Fahrzeug nicht ins MVV-Farbdesign umlackiert, ist im rechten Bereich der Frontscheibe ein Steckschild mit der Aufschrift „Partner im (MVV-Logo)“ zu befestigen (), Verkauf und Entwertung von Fahrausweisen sind sicher- zustellen. RBL-fähige Fahrzeugrechner (siehe Abschnitt 5.2.6.6.) und Entwerter (siehe Abschnitt 5.2.6.7.) sind wünschenswert, Zielbeschilderung mit Matrixanzeigen (siehe Abschnitt 5.2.6.10.), Lautsprecheranlage für Haltestellendurchsagen durch das Fahrpersonal, Logos oder Informationen anderer Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemein- schaften oder Verkehrsverbünde innen und außen sind zu entfernen. Die für die gegenständliche Ausschreibung spezifischen Anforderungen an Qualität, Kapazität und Ausstattung sind der Übersicht in Anlage A 06 zu entnehmen. Sie gel- ten sinngemäß für Fahrzeuge der Kategorie D. Bei abweichenden Angaben in diesen Kapitel 5 ggü. den Angaben der Anlage A 06 sind die Angaben der Anlage A 06 maß- gebend. Der Einsatz von Ersatzfahrzeugen ist der MVV GmbH möglichst vorab, spätestens aber am Tag nach dem Einsatz zu melden. Ein längerer Einsatz ist vom Auftragneh- mer zu begründen und bedarf der vorherigen Zustimmung der MVV GmbH (in Text- form). Das Ersatzfahrzeug muss mindestens der Gefäßgröße des Regelfahrzeuges entsprechen und dieselbe Kapazität haben.
5.2.3. Fahrzeugbauarten Bei den Vorgaben zu den Fahrzeugen in Anlage A 06 sind auch folgende Definitionen zu beachten: Niederflurbus (NF): Vollniederflurig, möglichst keine Stufen im Gangbe- reich, Sitzplätze soweit möglich nicht auf Podesten.
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Niederflurbus Überland (NÜ): Vollniederflurig, möglichst keine Stufen im Gangbe- reich, Sitzplätze möglichst auf Podesten, Schwenk- schiebetüren oder Außenschwingtüren, Hochfestbe- stuhlung, Tür 1 einfachbreit, wenn möglich Bereifung 100 % (295/80 R 22,5). Die Ausstattung mit Gepäck- ablagen in Längsrichtung über den Sitzen ist wün- schenswert. Low-Entry (LE): Niederflurig bis einschließlich Tür 2 (Sondernut- zungsfläche). Trittstufen und ansteigende Podeste im hinteren Fahrzeugbereich. Low-Entry Überland (LÜ): Niederflurig bis einschließlich Tür 2 (Sondernut- zungsfläche). Trittstufen und ansteigende Podeste im hinteren Fahrzeugbereich. Schwenkschiebetüren oder Außenschwingtüren, Hochfestbestuhlung, Tür 1 einfachbreit, wenn möglich Bereifung 100 % (295/80 R 22,5). Die Ausstattung mit Gepäckablagen in Längsrichtung über den Sitzen ist wünschenswert. Hochflurfahrzeuge wie z. B. Überland-Linienbusse (ÜL) oder Reisebusse (RB) sind nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen zugelassen. Sollte es diese Ausnahme- fälle geben werden diese in der Anlage A 06 dargestellt.
5.2.4. Meldung und Abnahme der Fahrzeuge Alle für den Einsatz auf den gegenständlichen MVV-Regionalbuslinien vorgesehenen Fahrzeuge sind der MVV GmbH zu melden. Dazu dient der Vordruck gemäß Anlage B 17. Dies gilt auch für Fahrzeuge von Subunternehmern. Im Rahmen der Ausschreibung sind die bereits vorhandenen Fahrzeuge bei Ange- botsabgabe zu melden. Neufahrzeuge und evtl. zu beschaffende Gebrauchtfahr- zeuge sind unmittelbar nach Lieferung vom Auftragnehmer nachzumelden. Alle Fahrzeuge sind vor ihrem ersten Einsatz der MVV GmbH zur Abnahme vorzu- führen. Die MVV GmbH behält sich das Recht einer Werksabnahme vor. Der Einsatz nicht gemeldeter und nicht abgenommener Fahrzeuge ist nicht zulässig. Ferner hat die MVV GmbH oder das von ihm eingesetzte Prüfpersonal das Recht, die Fahrzeuge aus gegebenem Anlass oder routinemäßig zu überprüfen. Hier wird aus- drücklich auf das Recht aus § 2 Abs. 2 des Verkehrsvertrages verwiesen.
5.2.5. Beschaffung von Neufahrzeugen (Kategorie A) und Übergangsbedie- nung Zu beschaffende Neufahrzeuge sind spätestens einen Monat vor der Betriebsauf- nahme zu liefern und spätestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme der MVV GmbH zur endgültigen Abnahme vorzuführen. Zum Zeitpunkt der endgültigen Ab- nahme müssen in den Fahrzeugen alle erforderlichen Ausstattungsgegenstände und Beistellteile funktionsfähig vorhanden sein. Während der gesamten Abnahme muss ein kompetenter Ansprechpartner für den Auftraggeber vor Ort zur Verfügung stehen, der die technischen Komponenten (Fahrzeugrechner, Entwerter, Zielanzeigen, TFT- Bildschirme, Ansage der Haltestellen etc.) der Fahrzeuge in Betrieb nehmen und be- dienen kann. Werden während der Vertragslaufzeit Neufahrzeuge für den Einsatz auf den gegen- ständlichen Linien beschafft, müssen sie den dann geltenden Standards entsprechen. Die folgenden Regelungen, insbesondere Abschnitt 5.2.5.2. gelten gleichermaßen.
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5.2.5.1. Einleitung des Beschaffungsvorganges Der Auftragnehmer muss der MVV GmbH innerhalb von vierzehn Tagen nach Ertei- lung der Genehmigung nach dem PBefG unaufgefordert die Bestellung der erforder- lichen Neufahrzeuge (Kategorie A) unter Beachtung von Punkt 5.2.5.2. nachweisen. Sollte der Auftragnehmer ein formelles Ausschreibungsverfahren für die Beschaffung der Fahrzeuge durchführen müssen, so ist dieses unverzüglich bereits nach Zu- schlagserteilung einzuleiten. Die MVV GmbH ist über die Einleitung des Verfahrens mittels einer Kopie der Bekanntmachung zu unterrichten.
5.2.5.2. Abstimmung und Freigabe der Bestellung Vor der Bestellung – ungeachtet dessen, ob eine direkte Bestellung erfolgt oder ob zunächst ein Vergabeverfahren durchzuführen ist – sind die vorgesehenen Fahr- zeuge verbindlich, unter Angabe aller relevanten technischen Daten, Lackierungs- zeichnung, Innenfarbgebung, Bemaßungsplänen (innen und außen) sowie Be- stuhlungsplan darzustellen und mit der MVV GmbH abzustimmen. Ferner ist die Richtlinie 2001/85/EG zu beachten. Die Bestellung ist mittels einer Auftragsbestäti- gung und einer Baubeschreibung nebst Bestuhlungsplan (inkl. der Positionie- rung der Haltestangen und Haltewunschtaster) und Lackierungszeichnung des Fahrzeugherstellers gegenüber der MVV GmbH zu dokumentieren, der voraussicht- liche Liefertermin ist festzuhalten. Alle genannten Unterlagen sind der MVV GmbH in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die gegenständliche Leistung ist mit den so abgestimmten Fahrzeugen zu erbringen. Andere Fahrzeuge dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der MVV GmbH (in Textform) eingesetzt werden. Alternativ zur Zusendung der Baubeschreibung kann von Seiten des Auftraggebers an den Auf- tragnehmer eine Liste mit den wichtigsten Punkten gesendet werden. Diese Liste ent- hält die wichtigsten Punkte und ist von Seiten des Auftragnehmers in Abstimmung mit dem betreffenden Hersteller zu bestätigen.
5.2.5.3. Übergangsbedienung Sollte die Beschaffung der erforderlichen Neufahrzeuge im Zeitraum bis zur Betriebs- aufnahme nicht möglich sein, können andere Fahrzeuge für die Übergangszeit ein- gesetzt werden. Die hierfür vorgesehenen Fahrzeuge sind im Angebot detailliert zu beschreiben. Diese Fahrzeuge müssen mindestens den Kategorien B, C oder D entsprechen. Es ist der MVV GmbH mitzuteilen, welcher Fahrzeugkategorie sie zuzuordnen sind. Dar- über hinaus sind die für die gegenständliche Ausschreibung spezifischen Anforderun- gen zur Mindestkapazität, die der Übersicht in Anlage A 06 zu entnehmen sind, zu beachten. Bis einschließlich der Kalenderwoche, in der alle im Rahmen dieser Ausschreibung zu beschaffenden Neufahrzeuge der MVV GmbH zur Abnahme vorgeführt worden sind und zum Einsatz kommen, gilt bezüglich der Bemessung des Betriebskostenzu- schusses Folgendes:
Sofern die Neufahrzeuge nicht bis zum zugesicherten Termin (siehe Abschnitt 2.5.4.) zum Einsatz kommen, finden die in § 13 des Verkehrsvertrages diesbe- züglich festgelegten Vertragsstrafen Anwendung, und zwar bis zur Vollendung der Kalenderwoche, in der alle Neufahrzeuge zur Abnahme vorgeführt und in Betrieb gesetzt wurden. Bei Linienbündeln findet eine linienbezogene Betrach- tung statt. Die MVV GmbH sichert zu, dass Termine zur Vorführung der Fahrzeuge kurzfristig ermöglicht werden. Zur Minimierung der Risiken
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ist vor Angebotsabgabe eine Lieferfrist-Prognose beim potenziellen Lieferanten einzuholen, wird bei Bestellung nach Zuschlag die Einholung einer Lieferfristgarantie auf Ba- sis der Prognose unter Berücksichtigung entsprechender Konventionalstrafen empfohlen. Bei Erstellung der Prognose ist das Ende der Zuschlags- und Bindefrist nach Ab- schnitt 1.2.3. als Bestelldatum anzunehmen. Der auf dieser Grundlage ermittelte Lie- fertermin gilt als zugesicherter Termin. Liegt der Zeitpunkt der Genehmigungsertei- lung (vgl. 5.2.5.1) ausnahmsweise nach dem Datum des Endes der Zuschlags- und Bindefrist, verschiebt sich der zugesicherte Termin entsprechend nach hinten.
5.2.6. MVV-Qualitätsstandards für Neufahrzeuge In diesem Abschnitt werden die grundsätzlichen Anforderungen für Neufahrzeuge (Kategorie A) beschrieben. Diese Anforderungen gelten teilweise jedoch auch für Fahrzeuge der übrigen Kategorien (B, C, D). Dazu sind unbedingt die für die gegen- ständliche Ausschreibung spezifischen Anforderungen an Qualität und Ausstattung zu beachten (siehe Übersicht Anlage A 06). In Abhängigkeit von der angebotenen Antriebstechnologie der Fahrzeuge gelten je- weils ab Abschnitt 5.2.6.2. die aufgeführten Regelungen.
5.2.6.1. Allgemeines Neben den standardisierten Vorschriften und Typenempfehlungen für die Beschaf- fung von Fahrzeugen sind die VDV-Rahmenempfehlungen (jeweils in der neuesten Fassung) sowie die Richtlinien für die Förderung nach dem bayerischen Gemeinde- verkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) relevant. Es ist jedoch wichtig, über die dort gemachten allgemeinen technischen Anforderungen hinaus Festlegungen zu Komfort und zur Kundenorientierung zu treffen. Auf die in den Empfehlungen des VDV dargelegten Standards wird insbesondere Be- zug genommen, darüber hinaus werden ergänzende Aussagen gemacht oder Fest- legungen für den Bereich des MVV getroffen. Die Fahrzeuge sind nach Maßgabe der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Par- lamentes und des Rates vom 20.11.2001 bzw. der Regelung Nr. 107 der Wirtschafts- kommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) [2015/922] auszustatten.
5.2.6.2. Abmessungen Siehe Anlage A 06.
5.2.6.3. Motor, Antriebsstrang Anforderungen an emissionsfrei angetriebene Fahrzeuge sind der Anlage A 06 zu entnehmen. Für Dieselbusse sind die Anforderungen wie folgt: Die Mindestanforderungen zu Leistung und Abgaswerten sind der Anlage A 06 zu entnehmen. Die Angaben dort beziehen sich auf wassergekühlte Dieselmoto- ren. Die Aggregate sind platzsparend und wartungsfreundlich einzubauen. Auspuffführung auf linker Fahrzeugseite, Austrittsöffnung möglichst weit nach un- ten oder oben und nach hinten verlegt.
5.2.6.4. Kraftübertragung und Traktion Anforderungen an emissionsfrei angetriebene Fahrzeuge sind der Anlage A 06 zu entnehmen. 364 395 2026 LB 260812 Seite 45 von 73
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Für Dieselbusse sind die Mindestanforderungen wie folgt: möglichst umweltfreundliche, geräuscharme und Kraftstoff sparende Antriebsein- heit, automatisches Getriebe, die Gesamtübersetzung ist so auszulegen, dass einerseits ein möglichst geringer Kraftstoffverbrauch erzielt wird und andererseits der Linienverkehr mit ausrei- chenden Beschleunigungswerten befahren werden kann, Anti-Schlupf-Regelung (ASR), Anti-Blockier-System (ABS). Ferner ist die Anlage A 06 zu beachten.
5.2.6.5. Umweltstandards Anforderungen an emissionsfrei angetriebene Fahrzeuge sind der Anlage A 06 zu entnehmen. Für konventionelle Dieselbusse sind die Anforderungen wie folgt: Die zu beschaffenden Neufahrzeuge müssen die gesetzlichen Abgasstandards erfüllen. Darüber hinaus ist die Erfüllung strenger Abgasstandards auch für die Fahrzeuge der Kategorien B, C und D wünschenswert. Dazu sind die Vorgaben in Anlage A 06 zu beachten. Der Einsatz von Fahrzeugen mit alternativen, umweltfreundlichen Antriebstech- nologien ist grundsätzlich zulässig, soweit sie die Mindestanforderungen dieser Ausschreibung sinngemäß erfüllen oder übertreffen. Die Nachweispflicht trifft den Auftragnehmer. Bei der Beschaffung sind im Übrigen die Bestimmungen der Richtlinie 2009/33/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge zu beach- ten.
5.2.6.6. Fahrzeugrechner Die Fahrzeuge sind mit Fahrzeugrechnern auszustatten. Sie dienen einerseits dem Fahrausweisverkauf und sind andererseits für die Vorhaltung von Fahrplandaten so- wie die Erfassung und Übermittlung von Echtzeitdaten erforderlich. Die Fahrzeug- rechner und die damit verbundenen Systeme des Auftragnehmers müssen die Anfor- derungen dieses Abschnittes erfüllen und die in Anlage A 09 dargestellten Schnitt- stellen zum ISE (Integrationssystem Echtzeitdaten) mit integriertem EFM (Elektroni- sches Fahrgeldmanagement) des MVV bedienen. Ergänzend sind die Regelungen in Abschnitt 8.6. ff. zu beachten. Hinsichtlich des Fahrscheinverkaufs sind folgende Vorgaben zu beachten: a) Die Kapazität der Fahrzeugrechner muss so ausgelegt sein, dass das gesamte MVV-Tarifsortiment (Bar- und Zeitkartentarif) mit Ausnahme der Abonnement-An- gebote und der Jahreskarten verkauft werden kann. b) Die Fahrzeugrechner müssen über GPS verfügen und neben der Ortung auch die GPS-Uhrzeit nutzen. c) Der Fahrzeugrechner muss die Mobilfunkstandards GPRS und LTE (oder besser) unterstützen.
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d) Für den Fahrkartendruck sind ausschließlich die einheitlich festgelegten und von der MVV GmbH zu beziehenden Papierrollen mit den vorgegebenen Sicherheits- merkmalen zu verwenden. e) Der Fahrzeugrechner muss über einen Barcodeleser im Schacht für die Fahr- scheinrolle verfügen, um eingelegte Fahrscheinrollen selbsttätig erkennen, freige- ben und bestandsmäßig verwalten zu können. Ziel ist die lückenlose Verfolgung der Fahrscheinrollen auch nach der Übergabe an das Fahrpersonal. Akzeptiert wird auch eine alternative technische Methode, die die Erfüllung der o. g. Anforde- rungen in gleichem Maße gewährleistet. f) Das Thermodruckwerk ist vollgrafisch mit variabler Papierbreite zwischen 45 mm und 80 mm. Papiergewichte zwischen 80 g/m² und 130 g/m² müssen verarbeitet werden können. Die Papierausgabe des Druckwerks für einen Standardfahrschein muss innerhalb von zwei Sekunden erfolgen. g) Das Fahrkartenlayout muss anhand der Vorgaben der MVV GmbH erstellt werden und für die MVV-Fahrausweis-Mustersammlung bereitgestellt werden. Das Daten- format ist in Anlage A 09 beschrieben. Das Vertriebssystem des Auftragnehmers muss die Vorgaben zum Layout vollständig umsetzen können. h) Die MVV GmbH stellt alle Tarifdaten zur Verfügung, das Datenformat ist in Anlage A 09 beschrieben. Das Vertriebssystem des Anbieters muss alle Tarifanforderun- gen verarbeiten können. Das Vertriebssystem des Anbieters muss die Verkaufs- daten bereitstellen, das Datenformat ist ebenfalls in Anlage A 09 beschrieben. Hin- sichtlich der entsprechenden Fristen wird auf die Regelungen des Verkehrsvertra- ges (Anlage A 04) verwiesen. i) Am Fahrzeugrechner ist ein Barcodeleser vorzusehen, mit dem ein auf der Fahr- karte aufgebrachter Barcode ausgelesen werden kann. Art und Weise der exakten Codierung der Daten werden dem Bieter bei Bedarf nach Abschluss einer Vertrau- lichkeitsvereinbarung offengelegt. j) Die Fahrzeugrechner müssen perspektivisch das Auslesen und Anzeigen von elektroni- schen Fahrscheinen auf Chipkarten bzw. ähnlichen Medien (im Folgenden als EFS be- zeichnet) mittels Nahfeldkommunikation un- ter Berücksichtigung von Sperrliste(n), die Ausgabe von EFS auf Basis der von der MVV GmbH bereitgestellten Aktionsliste(n) ermöglichen. Diese Vorgänge sind vorzubereiten und bei Bedarf während der Vertragslaufzeit in Absprache mit der MVV GmbH umzusetzen. Im MVV kommt der eTicketing-Standard der VDV eTicket Service GmbH zur Anwen- dung. Ab dem Jahr 2028 werden die bisher vorgeschriebene VDV-KA-Version 1.5 einschließlich aller für diese Version verpflichtend umzusetzenden Change Requests (CRs) und etiCORE 1.0 (ehem. VDV-KA-Version 3.0) parallel betrieben. Die Nutzung des VDV-KA-Standards endet spätestens im Jahr 2031 mit dem Auslaufen der Root- Zertifikate. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche betroffene Systeme auf den etiCORE-Standard migriert worden sein. Ab Mai 2028 kann das Deutschlandticket auf Basis des etiCORE-Standards ausgegeben werden. Daher müssen bis zu diesem Zeitpunkt alle Systeme, die die Fahrscheinkontrolle von Chipkarten oder Handytickets durchführen, auf den etiCORE-Standard aktualisiert worden sein. Zu gegebenen Zeit- punkt kommt die MVV GmbH auf die betroffenen Auftragnehmer zu.
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Für das Auslesen sowie die Ausgabe von EFS ist eine Schreib-Lese-Einheit (nach ISO 14443) inkl. SAM-Modul vorzusehen, mit der EFS-Trägermedien nach dem tech- nischen Standard der eTicket Service GmbH ausgelesen und beschrieben werden können. Im MVV ist ein EFS auf Basis des so genannten TLV-EFS (gemäß VDV-KA) im Ein- satz. Die Art und Weise der exakten Codierung der Daten auf dem EFS-Trägerme- dium sowie erforderliche Schlüssel werden dem Bieter nach Zuschlagserteilung und Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung offengelegt. Mittels einer einfachen An- zeige am Fahrzeugrechner sind perspektivisch für das Fahrpersonal und den Fahr- gast die gespeicherten Daten des EFS anzuzeigen. Während des vorausgehenden Ausleseprozesses sind die Sperrlisten des Kontroll- und Sperrlistenservice (KOSES) und die vom PV-System der MVV GmbH über die so genannte Zentrale Vermittlungs- stelle (ZVM) bzw. das so genannte interoperable Netzwerk (ION) bereitgestellten Ak- tionslisten vom Fahrzeugrechner inkl. EFS-Medien-Schreib-Lese-Einheit gemäß VDV-KA zu verarbeiten sowie vorliegende Sperren bzw. Aktionen auszuführen. Diese Sperrlisten werden durch die VDV eTicket Service GmbH & Co. KG erzeugt und von ION der VDV eTicket Service GmbH & Co. KG bereitgestellt. Ein stationäres Hintergrundsystem gemäß VDV-KA holt diese Sperrliste ab und verteilt sie einmal täglich über eine drahtlose Kommunikationsverbindung (via Mobilfunk o. ä.) an die Fahrzeugrechner. Um eine verschlüsselte Kommunikation zwischen dem stationären Hintergrundsystem und dem ION sicherzustellen, ist die Anbindung an die ZVM der VDV-E-Ticket-Service GmbH & Co. KG erforderlich. Über die in der genannten Aktionsliste vorliegenden Aktionsaufträge für Änderungen von EFS (bis zu 2 Ticketausgaben und 1 Ticketrückgabe pro EFS-Medium) müssen innerhalb von 6 Sekunden vom Fahrzeugrechner inkl. EFS-Medien-Schreib-Lese- Einheit abgearbeitet werden. Grundlage hierfür ist die Anwendung der so genannten Multiberechtigung nach VDV-KA. Sämtliche Transaktionsdaten gemäß VDV-KA (ausgeführte Sperren und Aktionen) müssen täglich vom Fahrzeugrechner in ein stationäres Hintergrundsystem übertra- gen und von dort über das ION bzw. die ZVM an das PV-System der MVV GmbH gemäß VDV-KA übertragen werden. Für den Fall der Störung der Verkaufsfunktion sowie für einzelne tarifliche Sonderan- gebote sind in ausreichendem Umfang MVV-Fahrausweise (Blockverkauf) bereitzu- halten. Hinsichtlich der übrigen Funktionen des Fahrzeugrechners sind folgende Vorgaben zu beachten: k) Der Fahrzeugrechner integriert alle IBIS-Funktionen (Ansteuerung der Zielanzei- gen, Innenanzeigen, Entwerter, Ansagegeräte etc. über IBIS-Wagenbus). Nähere Angabe zur Kommunikation enthält die Anlage A 08. l) Der Fahrzeugrechner ist RBL-fähig. Das Fahrzeug ist mit einem Modem auszu- statten, das eine IP-Verbindung über ein Mobilfunknetz und ein VPN ermöglicht. Soweit das ISE der MVV GmbH genutzt wird, muss eine Online-Schnittstelle zwi- schen den Fahrzeugrechnern und dem ISE vorhanden sein (siehe Anlage A 09). Bei Nutzung eines eigenen RBL des Auftragnehmers, müssen der MVV GmbH die Fahrtinformationen aller MVV-Regionalbusse über die VIS- und ANS-Dienste on- line bereitgestellt werden. Hierzu wird auf VDV-453-VIS und VDV-453-ANS und VDV-454-AUS der Datendrehscheibe und Fahrplanauskunft DEFAS verwiesen (siehe Anlage A 09). m) Der Fahrzeugrechner muss entweder in ein vom Bieter betriebenes RBL-System oder in das ISE der MVV GmbH integriert sein. Bei der Alternative „RBL-System“ müssen die Fahrzeugrechner betriebliche Meldungen, insbesondere zur An-
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schlusssicherung, in Verbindung mit der Zentrale vom Hintergrundsystem des ver- wendeten RBL-Systems empfangen und gesendet werden können. Bei Nutzung des ISE der MVV GmbH müssen darüber hinaus codierte Meldungen verarbeitet werden können. Auf die Regelungen in Anlage A 09 wird Bezug genommen. n) Die Haltestellenfortschaltung erfolgt automatisch über logische Ortung mittels Wegimpuls, Auswertung Türkontakt, gestützt durch GPS. o) Der Fahrzeugrechner führt einen automatischen Fahrplan-Soll-/-Ist-Vergleich (Verfrühung/Verspätung) durch und stellt diese dem Fahrpersonal dar. Auf Verfrü- hungen kann (konfigurierbar) der Fahrzeugrechner das Fahrpersonal zusätzlich durch ein kontinuierlich akustisches Signal (bspw. ein Signalton alle 2 Sekunden) aufmerksam machen. p) Der Fahrzeugrechner muss über eine hochwertige integrierte digitale Sprachan- sage auf Basis von MP3-Ansagen oder kompatiblen Datenformaten verfügen. Die Ansagedateien werden von der MVV GmbH als MP3-Dateien zur Verfügung ge- stellt. q) Der Fahrzeugrechner muss eine LSA-Ansteuerung mittels R09-Telegrammen im Analogfunk vornehmen können. Die derzeit eingesetzten Frequenzen umfassen: Kanal 0 = 152,91 MHz, Kanal 1 = 150,85 MHz, Kanal 2 = 152,85 MHz bei jeweils 1 Watt und Kanal 3 = 171,03 MHz bei 0,5 Watt. Bei entsprechendem Bedarf muss auf Kanal 3 auch 150,81 MHz mit 0,5 Watt möglich sein. Die endgültige Aufteilung der Frequenzen wird zum Einbau der entsprechenden Hardware hin abgestimmt. Die Hintergrundsoftware der Fahrzeugrechner muss eine Datenversorgung er- möglichen, sodass die Fahrzeugrechner per Datenversorgung (an der Linienvari- ante/Route gepflegt) sowohl die verwendeten Frequenzen als auch Telegrammty- pen (R09.xx) umschalten können. Die Ortungsgenauigkeit der Fahrzeugrechner für den automatischen Versand der LSA-Funktelegramme muss ± 5 Meter betragen. Zusätzlich muss es möglich sein, LSA-Funktelegramme an das Schließen der Fahrzeugtür zu koppeln sowie manu- ell auszulösen (Handanforderung). Die LSA-Funktelegramme müssen nach Zufallsprinzip innerhalb einer konfigurier- baren Wiederholungszeit von 400 bis 2000 Millisekunden wiederholt versandt wer- den. Bei vom Fahrzeugrechner erkanntem Off-route-Betrieb schaltet der Fahr- zeugrechner den LSA-Telegramm-Versand ab. r) Um für das Fahrpersonal eine hohe Bedienungsfreundlichkeit sicherzustellen, sind des Weiteren folgende Kriterien zu beachten: großflächiges, vollgrafisches LC- oder TFT-Display zur übersichtlichen Informa- tionsdarstellung, Schriftgröße auf dem Display variabel, Helligkeit und Kontrast der Anzeigenbeleuchtung müssen durch den Fahrer indi- viduell eingestellt werden können. Das Display sollte innerhalb einer gewissen Hysterese auf Helligkeitsänderungen reagieren, menügeführte Bedienung über Festtastenbelegung (z. B. Softkey oder Touch- screen), Änderungen an der Bedienung bzw. Tastenbeschriftung müssen rein software- technisch, ohne jegliche Änderung an der Hardware (d. h. kein Wechsel von Tas- taturbeschriftungen o. ä.) möglich sein. Das Hintergrundsystem des Fahrzeugrechners muss ferner folgende Eigenschaften aufweisen bzw. folgende Möglichkeiten eröffnen: 364 395 2026 LB 260812 Seite 49 von 73
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s) Daten zu Liniennetz (inkl. Metrierung), Fahrplan und Tarif werden von der MVV GmbH in den in Anlage A 09 beschriebenen Formaten elektronisch zur Verfügung gestellt. Diese Daten müssen entweder über die spezifizierten Schnittstellen oder anderweitig in das jeweilige Hintergrundsystem übernommen und vor dem Be- triebstag auf dem Bordrechner aktiviert werden. Da die korrekte Pflege von aktu- ellen Fahrplandaten Grundlage für u. a. die Informationen über den Fahrtablauf sowohl für das Fahrpersonal (Abfahrtszeiten, Streckenverlauf …) als auch die Fahrgäste im Fahrzeug (Anzeigen, Ansage), die Echtzeitdaten in allen Fahrplan- auskunftssystemen inkl. der Anschlusssicherung oder auch für die Anwendung von Statistikdaten für bspw. Kundenbeschwerden ist, muss die Integrität der Daten in jedem Fall gewährleistet werden. Sofern Fahrplandaten nicht direkt aus dem MVV-System über spezifizierte Datenschnittstellen übernommen werden, werden der MVV GmbH zum Datenabgleich monatlich aktuelle Fahrplandaten zur Versor- gung der Echtzeitsysteme zur Verfügung gestellt. Festgestellte Abweichungen werden binnen einer Woche nachweislich behoben. Bei der Pflege von Zieltexten ist darauf zu achten, dass Zieltexte für Außenanzei- ger (Fahrzeuge) ggf. nicht den Zieltexten für die elektronischen Auskunftsmedien (Online-Fahrplanauskunft, DFI-Anzeigen) entsprechen. Bspw. kann für Außenziel- anzeiger ein Unterstrich »_« als Ersatz für das S-Bahn-Logo gepflegt sein; für die elektronischen Auskunftsmedien ist an dieser Stelle die Kombination »(S)« vorzu- sehen. Die Nachlaufzeit bei ausgeschaltetem Motor oder ausgeschalteter Zündung beträgt mindestens 20 Minuten. Während der Nachlaufzeit sind alle Funktionen des Fahrzeugrechners und der angesteuerten Geräte aufrecht zu erhalten. Ein defekter Fahrzeugrechner ist zeitnah, spätestens jedoch vor dem nächsten Ein- satztag, auszutauschen. Dafür ist eine Reservehaltung von 10 %, mindestens jedoch von einem Fahrzeugrechner je Verwendung findendem System erforderlich. Maßstab hierfür ist das Gesamtunternehmen und nicht die für diese Vergabe erforderliche An- zahl. Auf Anforderung ist dies der MVV GmbH nachzuweisen. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ist zulässig, soweit die o. g. Kriterien dadurch sicherge- stellt werden.
5.2.6.7. Entwerter Mobile Entwerter An allen Türen sind Entwerter in einem dunkelblauen Farbton ähnlich kobaltblau RAL 5013 zu installieren. Sofern gebrauchte Entwerter verwendet werden, kön- nen diese weiterhin verkehrsblau (RAL 5017) sein. Auf dem Entwerter ist ein Aufkleber mit einem Ticketsymbol () anzubringen, der von der MVV GmbH zu beziehen ist. Die Weiterschaltung des Entwerters erfolgt automatisch. Die Nachlaufzeit bei ausgeschaltetem Motor oder ausgeschalteter Zündung beträgt mindestens 20 Minuten. Der Aufdruck muss folgende Informationen enthalten:
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Uhrzeit (≤ 5-Min.-Schritt) Monat Tag des Monats Linie (3-stellig) Einstieg (3-stellig) Fahrtrichtung (H oder R)
Handstempel (für Notentwertung) Bei Ausfall der Entwerter sind die Fahrscheine durch das Fahrpersonal manuell zu entwerten. Dafür ist in jedem Fahrzeug ein Handstempel vorzuhalten. Die Fahrgäste sind durch Ansagen und einen Aushang auf die Handentwertung hinzuweisen. Der Handstempel enthält folgende Informationen:
Uhrzeit (nächste volle Stunde) Monat Tag des Monats Linie (3-stellig) Einstieg (3 stellig) 5.2.6.8. Bestuhlung und Aufteilung des Innenraums, Haltestangen Die erforderliche Mindestplatzkapazität der Fahrzeuge ergibt sich aus Anlage A 06. Diese Anforderungen verstehen sich als Mindestkriterium. Ziel ist die Ausstattung der Fahrzeuge mit möglichst hoher Sitzplatzanzahl unter Beachtung ausreichender Bequemlichkeit. Die Sitzplatzanordnung ist in Reihenbestuhlung, Sitzteilung 2+2 (wo möglich) und Vis-à-vis-Bestuhlung vorgeschrieben. Eine Rundbestuhlung bzw. „Kommunikations- ecke“ und eine Bestuhlung über dem Drehkranz von Gelenkbussen ist nicht gestattet. An den Vis-à-vis Plätzen ist für die Plätze am Fenster ein Haltegriff an Seite anzubrin- gen. Des Weiteren ist für die Sitze am Gang ein Haltegriff direkt am Sitz anzubringen. Klappsitze, die als Sitzplätze eingetragen werden können, können als Sitzplätze i. S. d. Anlage A 06 gewertet werden, dann aber nicht gleichzeitig als Klappsitze. Alle Angaben zur Mindestanzahl und der Sitzplatzanordnung sind der MVV GmbH vor Einsatz der Fahrzeuge zu belegen (Bestuhlungsplan für jedes Fahrzeug; siehe Muster in Anlage B 18). In direkter Nähe zu den Türen sowie direkt hinter dem Fahrerplatz sind Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Personen durch entsprechende Piktogramme zu kennzeichnen. Die Anbringung dieses Piktogrammes erfolgt auf Wunsch der Behindertenvertreter und des MVV- Fahrgastbeirates. 364 395 2026 LB 260812 Seite 51 von 73
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Anzahl, Gestaltung und Kennzeichung von Behindertenplätzen im Sinne der UN ECE 107 bleiben davon unberührt.2 Gegenüber Tür 2 ist eine Sondernutzungsfläche (Stehperron) für die Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen, Rollatoren oder Gepäck einzurichten. Diese Fläche muss ungefähr sechs Sitzplätzen entsprechen, abweichende Vorgaben sind der Anlage A 06 zu entnehmen. In diese Sondernutzungsfläche sind Klappsitze (Anzahl siehe An- lage A 05 und A 06) für Begleiter von Rollstühlen und Kinderwagen sowie eine Prall- platte („Bügelbrett“) für Rollstuhlfahrende zu integrieren. Die Klappsitze sind im Be- stuhlungsplan gemäß Anlage B 18 nachzuweisen. Bei 12 m Fahrzeugen ist eine zweite Sondernutzungsfläche für die Aufnahme von Kinderwagen, Rollatoren oder Gepäck soll auf der Türseite zwischen Tür 1 und Tür 2, unmittelbar neben Tür 2 un- tergebracht werden. Diese Fläche muss ungefähr zwei Sitzplätzen entsprechen, ab- weichende Vorgaben sind der Anlage A 06 zu entnehmen. In der Sondernutzungsflä- che sind Klappsitze (Anzahl siehe Anlage A 05 und A 06) anzubringen. Im Hinblick auf evtl. erforderliche Erweiterungen der Sondernutzungsfläche (z. B. i. V. m. der Pflicht zur Beförderung von E-Scootern) ist bei der Beschaffung der Fahr- zeuge darauf zu achten, dass der Bereich zwischen Sondernutzungsfläche und Vor- derachse möglichst frei von Einbauten (Podeste, Tanks, Batteriefächer o. ä.) bleibt. Bei Gelenkbussen ist gegenüber Tür 3 eine weitere Sondernutzungsfläche mit zwei Notsitzen einzurichten und als Kinderwagenstellplatz auszugestalten. Eine Prall- platte ist hier jedoch nicht erforderlich. Bei Gelenkbussen ist im vorderen Bereich des Fahrzeuges (bei Tür 2) nur eine Sondernutzungsfläche (Stehperron) erforderlich. Diese liegt gegenüber der Tür 2 und ist für die Aufnahme von Kinderwagen, Rollstüh- len, Rollatoren oder Gepäck einzurichten. Diese Fläche muss ungefähr sechs Sitz- plätzen entsprechen, abweichende Vorgaben sind der Anlage A 06 zu entnehmen. In diese Sondernutzungsfläche sind Klappsitze (Anzahl siehe Anlage A 05 und A 06) für Begleiter von Rollstühlen und Kinderwagen sowie eine Prallplatte („Bügelbrett“) für Rollstuhlfahrende zu integrieren. Die Klappsitze sind im Bestuhlungsplan gemäß Anlage B 18 nachzuweisen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausgestaltung der Sondernutzungsflächen auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. Haltestangen sind in ausreichender Zahl und an ge- eigneten Stellen, idealerweise bodenfrei vorzusehen. Die gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Fahr- zeugklasse sind dabei zu beachten. Die Haltestan- gen unmittelbar vor und hinter den Türen sind als tak- tile Haltestangen auszuführen. Im Bereich des Drehkranzes bei Gelenkbussen sind ein oder zwei senkrechte Haltestangen anzubringen. Im Bereich der Sondernutzungsflächen sind an waagerechten Haltestangen Halteschlaufen in ausreichender Zahl anzubringen. Waagerechte Haltestangen/Abschran- kungen vor den Sitzen sind mit auswechselbaren Kinnschutzpolstern zu versehen. Die Haltestangen sind in Edelstahloptik auszuführen.
5.2.6.9. Türanordnung, Zu- und Ausstieg Bezüglich der Einstiegshöhen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.3
2 UN ECE 107 Anhang 3 Nr. 7.7.8.5.3. i.V.m. Anhang 8 Nr. 3.2. ff. und Anhang 4 Abb. 23B 3 UN ECE 107 Anhang 8 Nr. 3.1. 364 395 2026 LB 260812 Seite 52 von 73
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Fahrzeuge bis 15 Meter Länge sind grundsätzlich mit zwei Betriebstüren, Gelenk- busse mit drei Betriebstüren zu versehen. Tür 2 ist zwischen der ersten und zweiten Achse des Fahrzeugs zu platzieren. Abhängig von den Gegebenheiten auf den ge- genständlichen MVV-Regionalbuslinien sind auch andere Türanordnungen möglich. Die Anzahl der jeweils erforderlichen Türen und Türflügel wird in Anlage A 06 vorge- geben. Es dürfen für Tür 2 bzw. ggf. Tür 3 und Tür 4 nur elektrisch angetriebene Außen- schwenkschiebetüren eingesetzt werden. Bei Tür 1 sind neben der elektrisch ange- triebene Außenschwenkschiebetüren auch Innenschwenktüren oder Außenschwing- türen erlaubt. Tür 1 und 2 werden fahrerbetätigt, alle weiteren Betriebstüren sind als selbsttätig öff- nende und schließende Betriebstüren auszuführen. Soweit Tür 1 doppeltbreit ausgeführt ist (zwei Türflügel), ist eine sog. Haarnadel- stange als Einstiegshilfe vorzusehen. Bei zweiflügeligen Türen sind technische Vorrichtungen zur Sperrung eines der bei- den Türflügel durch das Fahrpersonal nicht zulässig. Soweit selbsttätig öffnende und schließende Betriebstüren4 zum Einsatz kommen, sind die Außentaster für die Öffnung links und rechts von der Tür oder an den „In- nenkanten“ beider Türflügel anzubringen. Im Fahrzeuginnenraum sind rechts und links, in unmittelbarer Nähe zu den Türen, Taster mit programmierbarem LCD-Display anzubringen (z. B. Hersteller Captron, Modell HWT3-D62P-10/CP04). Diese Taster müssen die Funktion eines Haltewunschtasters und eines Türöffners dabei in sich vereinen: Taster dient als Haltewunschtaster (Display zeigt „STOP“ wie Haltewunschtas- ter). Bei Halt des Busses übernimmt der Taster die Funktion eines Türöffners. Zum Öffnen der Tür ist eine nochmalige Betätigung des Tasters erforderlich (Display zeigt Türsymbol oder „Tür öffnen“). Dieser Taster soll ein graues Gehäuse wie der normale Haltewunschtaster ha- ben. Das Schließen selbsttätig schließender Betriebstüren ist den Fahrgästen optisch und akustisch anzukündigen. Dazu hat etwa zwei Sekunden vor Beginn und während des Schließvorganges ein Summton zu ertönen und ein blinkendes rotes Warnlicht im Bereich oberhalb der jeweiligen Tür zu leuchten. Haltewunschtaster sind so zu platzieren, dass sie von allen Sitz- plätzen gut zu erreichen sind. Es ist an jeder senkrechten Hal- testange – auch über den Entwertern – ein Haltewunschtaster vor- zusehen. Sollten keine senkrechten Haltestangen vorhanden sein, sind an den waagerechten Haltestangen Haltewunschtaster in ent- sprechender Anzahl vorzusehen. Die Gehäuse von Haltewunsch- tastern und Türöffnern, sind in grau zu halten, die Tasten der Haltewunschtaster blau, mit weißer Aufschrift „STOP“ (). An Vis- à-vis-Plätzen sind zusätzliche Haltewunschtaster auch an der Sei- tenwand anzubringen. An der Seitenwand im Bereich der Sondernutzungsfläche bei Tür 2 ist in Reichweite der Rollstuhlfahrer ein spezieller sensorischer Taster für die Anforderung der Klapprampe anzubringen (blaues Symbol „Rollstuhl“ auf weißem Hintergrund alter-
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nativ weißes Symbol „Rollstuhl“ auf blauen Hintergrund oder schwarzes Symbol „Roll- stuhl“ auf gelben Hintergrund). Dieser Taster soll sowohl als Haltewunschtaster die- nen als auch mit einem besonderen Signal (optisch oder akustisch) am Fahrerarbeits- platz hinterlegt sein, um die Aufmerksamkeit des Fahrpersonals für diese Personen- gruppe zu gewährleisten. Das Gehäuse/Ring muss in einem Grauton ausgeführt sein. An der Seitenwand im Bereich der Sondernutzungsfläche bei Tür 2 – bei Gelenkbus- sen zusätzlich im Bereich der Sondernutzungsfläche bei Tür 3 – ist darüber hinaus ein separater sensorischer Haltewunschtaster mit dem blauen Symbol „Kinderwagen“ auf weißem Hintergrund (alternativ weißes Symbol „Kinderwagen“ auf blauen Hinter- grund) anzubringen. Dieser Taster ist nur als Haltewunschtaster zu schalten5. Auch dieser Taster muss ein graues Gehäuse/Ring haben. Ferner sind an den Haltestangen vor und hinter der selbsttätig öffnenden und schlie- ßenden Tür 3 in Gelenkbussen, in Verbindung mit der dort situierten Sondernutzungs- fläche mit ausgewiesenem Kinderwagenstellplatz, Taster zum Unterbrechen des Schließvorganges anzubringen (graues Gehäuse mit gelbem Taster und Kinderwa- gensymbol).6 Außen an der Tür 2 ist ein spezieller sensorischer Taster für die Anforderung der Klapprampe anzubringen (blaues Symbol „Rollstuhl“ auf weißem Hintergrund alter- nativ weißes Symbol „Rollstuhl“ auf blauen Hintergrund). Dieser Taster soll mit einem besonderen Signal (optisch oder akustisch) am Fahrerarbeitsplatz hinterlegt sein, um die Aufmerksamkeit des Fahrpersonals für diese Personengruppe zu gewährleisten. Das Gehäuse/Ring muss ein graues Gehäuse/Ring sein. Sollte es weitere Türen (Tür 3 bzw. Tür 4) mit Außentastern geben, muss das Ge- häuse bzw. der Ring auch grau sein. Zur Ausstattung für mobilitätseingeschränkten Personen ist eine wartungsfreundliche mechanische Rollstuhlrampe an Tür 2 vorzusehen. Diese muss entweder durch Herausziehen oder -klappen zu bedienen sein. Eine elektronische Niveauregulierung ist erforderlich. Die Fahrzeuge müssen über eine Kneelingeinrichtung verfügen, um das Fahrzeug an der rechten Seite absenken und so unterschiedliche Höhen der Haltestellenbereiche (Bordsteinkanten) ausgleichen zu können. Auf die gesetzlichen Bestimmungen zu den zulässigen Höhen der ersten Stufe über der Fahrbahn wird verwiesen.
5.2.6.10. Anlagen zur Kundeninformation außen Fahrtzielanlagen in LED-Ausführung sind vorzusehen. Alternativ können Fahrtzielan- zeigen mit LED-beleuchteter Punktmatrix oder LCD-Ausführung verwendet werden. LED-Anzeigen müssen dabei hochauflösend sein (mindestens 24 Zeilen). Alle Anzeigen müssen auch bei direkter Sonneneinstrahlung, Dunkelheit und starken Niederschlägen gut lesbar und beschlagfrei sein und zudem für die Fahrgäste an den Endhaltestellen jederzeit erkennbar bleiben. Nicht gestattet ist die Einbindung der Fahrzielanlage in die Energiesparschaltung bei abgestelltem Motor. Die Anzeigezeit bei ausgeschaltetem Motor oder ausgeschalteter Zündung hat mindestens 20 Minuten zu betragen. Der Einsatz von Rollbandanzeigen oder Vorsteckschildern ist nicht gestattet.
5 UN ECE 107 Anhang 8 Nr. 3.10.6 6 UN ECE 107 Anhang 3 Nr. 7.6.6.4.1. 364 395 2026 LB 260812 Seite 54 von 73
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Alle Anzeigen müssen die Darstellung vierstelliger alpha-numerischer Liniennum- mern (z. B. 999A, X301) und Sonderzeichen (z. B. MVV-Logo) ermöglichen. Es muss die Darstellung von ein- oder zweizeiligem Text inkl. Sonderzeichen möglich sein. Die Anzeige muss darüber hinaus frei programmierbare Zeichensätze ermöglichen. Die Zieltexte müssen dabei den Vorgaben in Anlage A 05 entsprechen. Die Zieltexte müssen jeweils an der Front- und an der rechten Fahrzeugseite erschei- nen. Die Liniennummer ist dabei links vom Zieltext darzustellen, die Zieltexte zentriert im verbleibenden Raum der Anzeige. An der linken Fahrzeugseite und heckseitig ist jeweils ausschließlich die bis zu vierstellige alpha-nummerische Liniennummer bzw. das MVV-Logo zu zeigen (serifenlose Schriftart, größtmögliche Schriftgröße). Bei Aus- und Einrückfahrten, bei Leerfahrten sowie bei Überführungs- und Werkstatt- fahrten oder Stand-/Pausenzeiten abseits von Haltestellen ist ausschließlich der Ziel- text „MVV-Betriebsfahrt“ auszuschildern. Anstelle von MVV soll, das Sonderzeichen MVV-Logo dargestellt werden. Damit soll Fahrgästen signalisiert werden, dass eine betrieblich notwendige Fahrt (gleich welcher Art) ohne Fahrgastbeförderung durch- geführt wird. Bei Wendezeiten an Haltestellen darf entweder der Text „MVV-Betriebs- fahrt“ oder so früh als möglich im Zulauf auf die Starthaltestelle das nächste Fahrziel angezeigt werden. Beendet das Fahrzeug an einer Position einer Haltestelle eine Fahrgastfahrt und setzt die nächste Fahrgastfahrt an einer anderen fort, so soll es mit „MVV-Betriebsfahrt“ ankommen und kurz vor Erreichen der Startposition das nächste Fahrziel schildern. Andere Texte sind nicht zulässig. Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer verlangen, dass ein anderes Logo anstatt des MVV-Logos vor Betriebsfahrt angezeigt wird. An den Fahrzeugen müssen stets alle notwendigen Beschilderungen angebracht sein. Im Falle eines Fahrzeugwechsels sind auch die entsprechenden Matrixanzei- gen gemäß den Vorgaben zu programmieren.
5.2.6.11. Anlagen zur Kundeninformation im Fahrzeuginnenraum Ein 29-Zoll-TFT-Bildschirm (Stretch) im Bildformat 16:5 ist im vorderen Bereich des Fahrzeuges, möglichst mittig im Dachquerkanal, für Fahrgäste gut einsehbar, zu installieren. Die genaue Beschreibung zur Positionierung und den Anforderungen ist der Anlage A 17 zu entnehmen. Bei Gelenkbussen ist ein weiterer 29-Zoll-TFT-Bildschirm (Stretch) im Bildformat 16:5 nach dem Gelenk nach hinten weisend einzubauen. Wir verweisen bzgl. der Bildschirme auch auf die Anlage A 05 im Abschnitt „Anbringung Beistellteile / MVV-Sonderausstattung im Fahrzeuginnenraum“. Soweit in Anlage A 06 angegeben, sind die Fahrzeuge mit weiteren TFT-Bildschirmen auszustatten. Bei Solobussen sind zwei Bildschirme (Rücken an Rücken) über dem Durchgangsbereich zum hinteren Fahrzeugteil anzubringen. Bei Gelenkbussen ist ein weiterer Bildschirm vor dem Gelenk nach vorne weisend einzubauen. Die Bildschirme werden hinsichtlich der Linieninformationen über den Fahrzeug- rechner (Datensatz 21, Geräteadresse 15) angesteuert. Die Integration des Systems bezüglich Ansteuerung, Verkabelung, Datenüber- mittlung zum Fahrzeugrechner und vom Fahrzeugrechner zum TFT-Bildschirm ist vom Hersteller des TFT-Bildschirms zu gewährleisten, wobei eine vom Bildschirm abgesetzte Rechnereinheit wünschenswert ist. Die Anzeige von Logos und Schriftzügen des Auftragnehmers auf dem Bildschirm und das Anbringen von Aufklebern am Bildschirm oder dessen Gehäuse sind nicht gestattet. Die Nachlaufzeit bei ausgeschaltetem Motor oder ausgeschalteter Zündung hat mindestens 20 Minuten zu betragen. Das Bildschirmlayout muss der oben stehenden 364 395 2026 LB 260812 Seite 55 von 73
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Darstellung entsprechen, ist demgemäß zu programmieren und mit der MVV GmbH abzustimmen. Die Nutzung dieser Anzeige zu anderen Zwecken (z. B. Werbeeinblendungen) ist grundsätzlich nicht gestattet. Die MVV GmbH kann vorgeben, dass weitere Informationsangebote über die Bildschirme wiederzugeben sind. Der Auftragnehmer wirkt hierbei kooperativ mit. Eine separate Leuchtanzeige „STOP“ ist im Fahrzeugbug oder am Dachquerkanal anzubringen, um Haltewünsche der Fahrgäste zu bestätigen. Bei Gelenkbussen ist eine zweite Anzeige an entsprechenden Stellen des Nachläufers einzubauen. Zusätzlich ist die Information „STOP“ auch im TFT-Bildschirm anzuzeigen. Eine Anzeige im TFT-Bildschirm ersetzt die Leuchtanzeige jedoch nicht. Zur Fahrgastinformation ist eine Ausrufanlage (Mik- rofon Lautsprecher) zu installieren, die unabhängig von anderen Einrichtungen (z. B. IBIS, Fahrzeugrech- ner) funktioniert. Die Verwendung von Stab-Mikrofo- nen (z. B. Mymex TA-104-H) wird empfohlen. Der Einbau von Tonwiedergabegeräten (z. B. Radio, CD-Player) ist nicht gestattet. Alle anzusagenden bzw. anzuzeigenden Texte wer- den von der MVV GmbH festgelegt. Der Auftragneh- mer ist dafür verantwortlich, dass Ansagen und Anzeigen mit der tatsächlichen Hal- testellenabfolge korrespondieren. Die gespeicherten Metrierungsdaten sind ggf. ent- sprechend anzupassen. Die Fahrgastinformationen der MVV GmbH über das erhöhte Beförderungsentgelt und das Fahr- gast-WLAN sind, soweit fahrzeugtechnisch möglich, an der schrägen Dachkante anzubringen. Hierzu ist je ein Klapprahmen (DIN A3 quer) links und rechts ober- halb der vorderen Radkästen zu installieren. Bei Ge- lenkbussen ist ein weiterer Klapprahmen (DIN A3 quer) im Hinterwagen oberhalb der Vis-à-vis-Plätze auf der linken Fahrzeugseite anzubringen. Bei der Anbringung der Klapprahmen ist darauf zu achten, dass weder die Ver- schlüsse der Dachrandklappen verdeckt noch die Funktionalität der Klappen einge- schränkt wird. Die Klapprahmen sind durchgängig mit MVV-Informationen (erhöhtes Beförderungs- entgelt und Fahrgast-WLAN) zu bestücken. Die MVV GmbH stellt dem Auftragnehmer die Plakate zur Verfügung. Dieser bestückt dann unverzüglich die Klapprahmen. Un- bestückte Klapprahmen sind nicht zulässig. Die Anzahl der Klapprahmen ist in Anlage A 06 vorgegeben. Aktuelle Hinweise (z. B. Fahrgastinformationen) werden von der MVV GmbH gestellt und sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme und zeitnah nach Ende der Maßnahme (spätestens eine Woche nach Ende) zu entfernen. Weitere Hinweise zur Platzierung der Ausstattungselemente sind der Anlage A 05 zu entnehmen. In den Fahrzeugen dürfen keine weiteren Werbematerialien des Auftragnehmers oder Dritter angebracht, ausgelegt oder ausgeteilt werden. Der Bereich der Sondernutzungsfläche gegenüber Tür 2 ist als Stellplatz für Kinderwagen und Rollstühle zu kennzeichnen. Der Bereich der
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Sondernutzungsfläche unmittelbar neben der Tür 2 bei 12 m Bussen sowie bei Tür 3 in Gelenkbussen ist als Stellplatz für Kinderwagen zu kennzeichnen. Ferner sind folgende Hinweise an bzw. in den Fahrzeugen vorzusehen: Rauchverbot gemäß BNichtRSchG, während der Fahrt nicht mit dem Fahrpersonal sprechen, Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken (in den Fahrzeugen des MVV-Regionalbusverkehrs ist den Fahrgästen der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet),7 Mehrsprachenhinweis bzgl. erhöhtem Beförderungsentgelt (Quelle: MVV GmbH).
5.2.6.12. Heizung, Lüftung, Klimatisierung Um in den Sommermonaten eine ausgeglichene Temperatur und in den Wintermo- naten eine ausreichende Beheizung und Entfeuchtung des Fahrgastraumes zu errei- chen, ist die Installation und der Betrieb einer ausreichend dimensionierten Klimaan- lage vorgeschrieben. Die Klimaanlage ist ganzjährig thermostatgesteuert zu betrei- ben. Für den Fall einer Störung der Klimaanlage sind ausreichende Belüftungsmöglichkei- ten durch Dachluken, soweit bauartbedingt durch die Batteriespeicher möglich, und Klappfenster vorzusehen (für Busse bis 12 m Länge mindestens zwei Klappfenster, für Busse über 12 m mindestens vier Klappfenster, davon bei Gelenkbussen je zwei im Vorder- und Hinterwagen). Liegt keine Störung der Klimaanlage vor, sind Dachlu- ken und Klappfenster geschlossen zu halten. Die Anforderungen an die Klimatisierung von Linienbussen nach VDV-Schrift 236 sind einzuhalten. Insbesondere sind die Vorgaben beim Einsatz von Batteriebussen zu beachten. Die Temperatur darf im Fahrgastraum nicht vom Fahrpersonal über das Heizung-Lüf- tung-Bediengerät veränderbar sein. Das Filtersystem der Klimaanlage muss einen Aktivfilter mit antiviraler Funktion ent- halten, damit auch feinste Aerosole gefiltert werden können. Soweit nach Anlage A 06 zulässig, ist der Einsatz einer Brennstoff-Zusatzheizung gestattet.
5.2.6.13. USB-Ladebuchsen Die Fahrzeuge sind mit USB-Doppel-Ladebuchsen auszustatten. Für 12-m Busse sind mindestens 18, für Gelenkbusse mindestens 21 Doppel-Ladebuch- sen vorzusehen. Die Ladebuchsen sind dabei an den Seitenwänden aller Sitzreihen und in den Son- dernutzungsflächen anzubringen. Jede Doppel-La- debuchse muss je einen USB-A und einen USB-C Anschluss aufweisen. Sollten die USB-Ladebuchsen für den Fahrgast nicht leicht zu erkennen sein, muss eine Kennzeich- nung erfolgen. Sollten andere Fahrzeuglängen als die hier dargestellten gefordert werden, wird die Anzahl der USB-Ladebuchsen in der Anlage A 06 genannt.
7 MVV-Gemeinschaftstarif, Teil A Allgemeine und Besondere Beförderungsbedingungen im MVV § 4 Abs. 2 Nr. 20 364 395 2026 LB 260812 Seite 57 von 73
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5.2.6.14. Automatische Fahrgastzählsysteme (AFZS) Soweit in Abschnitt 4.1.5. i. V. m. Anlage A 06 vorgegeben, sind Fahrzeuge mit auto- matischen Fahrgastzählsystemen (AFZS) auszustatten. Die detaillierten Anforderun- gen zu Einbau und Betrieb sind der Anlage A 15 zu entnehmen.
5.2.6.15. Lichtsignalanlagen- Ansteuerung Soweit in Abschnitt 4.1.5. i. V. m. Anlage A 06 vorgegeben, müssen die eingesetzten Fahrzeuge über alle Hardwarekomponenten (vor allem Fahrzeugrechner, Verkabe- lung, Modem und Antenne) zur Lichtsignalanlagen- (LSA-)Ansteuerung verfügen (Alternative 1). Für eine spätere Inbetriebnahme der LSA-Beeinflussung muss die Software auf dem Fahrzeugrechner entsprechend vorgerüstet sein, so dass im Be- darfsfall für die Aktivierung der LSA-Ansteuerung maximal eine entsprechende soft- wareseitige Anpassung notwendig wird. Soweit die LSA-Beeinflussung bereits ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme erfor- derlich ist und damit die Software bereits zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit sein muss (Alternative 2), ist dies ebenfalls in Anlage A 06 vermerkt. Soweit entsprechende Vorgaben in Anlage A 06 nicht getroffen werden (Alternative 3), müssen die Fahrzeugrechner in jedem Falle jedoch die Möglichkeit der Nachrüs- tung der entsprechenden Hard- und Software entsprechend den Vorgaben des Ab- schnittes 5.2.6.6. Buchst. q) bieten. Auf die Bestimmungen des Abschnittes 8.6. ff. wird verwiesen.
5.2.6.16. Ausstattung mit Abbiegeassistenzsystemen Wir verweisen auf die Ausrüstungspflicht durch die EU-Verordnung zur allgemeinen Sicherheit und zum Schutz der Fahrzeuginsassen und von schwächeren Verkehrs- teilnehmenden (Verordnung (EU) 2019/2144) für neue Fahrzeugtypen ab 6. Juli 2022 und neue Fahrzeuge ab 7. Juli 2024. Die Fahrzeuge müssen dementsprechend aus- gestattet werden.
5.2.6.17. Ausstattung mit WLAN für Fahrgäste Soweit in Abschnitt 4.1.5. i. V. m. Anlage A 06 vorgegeben, sind die Fahrzeuge mit für Fahrgäste kostenlosem WLAN auszustatten. Nähere Angaben zur erforderlichen Ausstattung und den Rahmenbedingungen finden sich in Anlage A 13. Die mit WLAN ausgestatteten Fahrzeuge sind mit beigestellten Aufklebern und Pla- katen zu kennzeichnen. Näheres regelt Anlage A 05. Bei einer Ausstattung mit WLAN verpflichtet sich der Auftragnehmer, Daten zum Nut- zungsverhalten der MVV GmbH – unter Einhaltung der Anforderungen des Daten- schutzes – zugänglich zu machen (z. B. für statistische Zwecke oder zum Zwecke der Fahrgastzählung o. ä.).
5.2.6.18. Videoüberwachung des Fahrgastraumes Von Seiten der MVV GmbH ist eine Videoüberwachung des Fahrgastraumes mit einer Speicherdauer von 72 Stunden erwünscht. Hierbei müssen alle Vorgaben nach DSGVO durch den Auftragnehmer eingehalten werden.
5.2.6.19. Sonstige Fahrzeugausrüstung Die Anfahrsperre muss über die Haltestellenbremse funktionieren und bei offenen Türen wirksam sein. Die Anfahrsperre hat grundsätzlich an jeder Tür zu wirken. Nach dem Schließen der Türen und nicht über Handhebel oder Schalter eingelegter Haltestellenbremse muss die Haltestellenbremse über das Fahrpedal abschaltbar sein. Ein zusätzlicher Schalter (Werkstattschalter) zum Abschalten
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der Anfahrsperre ist vorzusehen. Auch bei Kleinbussen auf Transporterbasis sind adäquate technische Lösungen vorzusehen. Die Druckluftleitungen sollten aus nicht rostendem Material bestehen. Die Fahrzeuge sind mit Antennen nebst Verkabelung (bis auf Höhe des Anschlusses des Fahrzeugrechners) auszustatten, die die folgenden Übertragungsstandards/zu übertragenden Daten ermöglichen/zulassen: • LTE/GPRS (oder besser); diese Antennen können alternativ auch im Fahr- zeugrechner verbaut werden • GPS Im Übrigen wird auf die Anforderungen zu den Fahrzeugrechnern in Abschnitt 5.2.6.6. und Anlage A 09 sowie in Abschnitt 8.6. verwiesen. Im Hinblick auf technische Entwicklungen und künftige Anforderungen (z. B. Versorgung der TFT mit zusätzlichen Daten wie Anschlussinformationen; Einführung von Check-in/Check-out Systemen etc.) sind die Fahrzeuge zusätzlich/parallel zur konventionellen IBIS-Verkabelung mit Ethernet- Verkabelung (zur Anwendung z. B. von ITxPT bzw. IBIS-IP-Protokollen) vorzurüsten. Es sind Switche („Sternpunkte“) in ausreichender Anzahl - in Abhängigkeit zur Fahrzeuglänge - vorzusehen. Ferner sind an Fahrzeugrechner (inklusive Halteplatte) und Innenanzeiger Anschlüsse zu verbauen bzw. Fahrzeugrechner und Innenanzeiger vorzurüsten. Am Fahrpersonalarbeitsplatz ist eine Trennscheibe vorzusehen, die das Fahrpersonal gegenüber dem Eingangsbereich an Tür 1 weitgehend abschirmt, um Infektionsgefahren vorzubeugen und vor Übergriffen durch Fahrgäste zu schützen. Für die Bezahlung und die Entgegennahme von Wechselgeld beim Fahrausweiskauf sowie das Auslesen und Anzei- gen von Chipkarten sind entsprechende Ausspa- rungen bzw. Durchreichen vorzusehen.
5.2.6.20. Außendesign der Neufahrzeuge Das MVV-Design wird in Anlage A 05 dargestellt. Grundsätzlich gilt: Das gesamte Fahrzeugdach (hierzu gehören auch Dachaufbauten) inkl. Dachkante ist limettengrün (RAL-Farbton: 110 70 60) zu halten. Der untere Fahrzeugteil ist umlaufend in kobaltblau (RAL-Farbton: 5013) zu halten. Felgen sollen nicht lackiert werden. Radzierblenden,so vorhanden, sind kobaltblau (RAL-Farbton: 5013) zu halten. Die Farben limettengrün und kobaltblau sollten jeweils an der Fahrzeugfront und im Heckbereich zusammentreffen. Beidseitig ist der Schriftzug „Münchner VerkehrsVerbund“ und das MVV-Logo anzubringen. Der Schriftzug wird nicht von der MVV GmbH bereitgestellt/
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gedruckt., sie liefert den Schritzug als druckfähige Datei im Datenformat PDF und EPS. Heckseitig (Motorraumklappe) ist der Schriftzug „Münchner VerkehrsVerbund… Ein Netz… Alle Möglichkeiten“ anzubringen. Die Heckbeschriftung wird nicht von der MVV GmbH bereitgestellt/gedruckt., sie liefert den Schritzug als druckfähige Datei im Datenformat PDF und EPS. An der Frontseite, auf der rechten Fahrzeughälfte, ist im mit den Fahrzeug- herstellern abgestimmten Bereich ein MVV-Logo anzubringen Der Schriftzug wird nicht von der MVV GmbH bereitgestellt/ gedruckt. Für die Darstellung der Schriftzüge und des Logos verweisen wir auf Anlage A 05. Unterhalb des Fahrpersonalfensters, auf der linken Fahrzeugseite, sowie auf der rechten Seite zwischen Tür 1 und Vorderachse innerhalb der kobaltblauen Fläche ist die BOKraft-Beschriftung gut lesbar anzubringen. Die Beschriftung wird nicht von der MVV GmbH bereitgesteltl/gedruckt, sie liefert den Schritzug als druckfähige Datei im Datenformat PDF und EPS. Werbeanbringung durch den Auftragnehmer ist nicht gestattet. Abweichungen vom Fahrzeugdesign auf Grund der Beschaffung von Fahrzeugen verschiedener Hersteller und Typen sind nur nach Rücksprache mit der MVV GmbH gestattet. Das abschließende Design muss in jedem Fall mit der MVV GmbH abgestimmt werden. Verblasste, verkratzte oder beschädigte Außenaufkleber (Logos, Beschriftungen o. ä.) sind umgehend durch das Verkehrsunternehmen zu ersetzen.
5.2.6.21. Innendesign Das Fahrzeug-Innendesign ist so zu halten, dass sich auch hier das MVV-Design wiederfindet. Die Materialien sind so zu wählen, dass sie geräuschdämmend, schmutzabweisend, leicht zu reinigen und schwer entflammbar sind. Die Fahrgastsitze sind zu polstern, Bezugsstoffe sind entsprechend den Vorgaben in Anlage A 05 „Fahrzeugdesign und -ausstattung“, oder Stoffe in entsprechendem Design, in gleicher Art und Güte anderer Hersteller, vorzusehen. Zu den Bodenbelägen sowie Trittstufen und Kantenschutz verweisen wir auf unsere Anforderungen in Anlage A 05 „Fahrzeugdesign und -ausstattung“
Haltestangen, Haltegriffe, Abschrankun- gen, Rohrrahmen aller Art sind in Edel- stahloptik auszuführen. Die taktilen Hal- testangen unmittelbar vor und hinter den Tü- ren sind MVV-Grün (RAL 110 70 60) zu hal- ten. Diese taktilen Haltestangen sind mit grif- figer, haptisch strukturierter Oberfläche zur verbesserten visuellen und taktilen Erkenn- barkeit gemäß barrierefreien Gestaltungs- vorgaben zu verbauen.
Die Entwerter sind in einem dunkelblauen Farbton, ähnlich kobaltblau RAL 5013 zu lackieren und mit einem Ticketsymbol-Aufkleber (weiß auf transparent) zu versehen. Die Aufkleber werden von der MVV GmbH gestellt.
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Die Halteschlaufen im Bereich der Sondernutzungsfläche sind, sofern möglich, in ei- ner neutralen Farbe (beispielsweise hellgrau, dunkelgrau, anthrazit) zu halten. Andere Farben sind grundsätzlich nicht zulässig und bedürften vorab einer gesonder- ten Absprache und Zustimmung der MVV GmbH (in Textform).
5.2.6.22. Energiedichte bzw. Kapazität der Batterie Werden elektrisch angetriebene Fahrzeuge angeboten, so ist die Energiedichte bzw. Kapazität der Batterien ausreichend zu dimensionieren, um die tägliche Bedienung aller Fahrplanfahrten (s. Anlage A 02 Fahrplan) mit den Fahrzeugen über die vollstän- dige Vertragslaufzeit sicherzustellen. Alternativ ist ein entsprechender Fahrzeug- mehrbedarf oder Batterietausch während der Vertragslaufzeit vorzusehen. Die Di- mensionierung bzw. Auslegung hat dabei abhängig vom geplanten Betriebs- und La- dekonzept zu erfolgen.
5.2.7. Anpassung von Gebrauchtfahrzeugen Sollen Fahrzeuge der Kategorien B, C oder D ganz oder teilweise den Anforderungen für Neufahrzeuge angepasst werden (z. B. Lackierung im MVV-Design, Nachrüstung TFT-Bildschirm), ist dies mit der MVV GmbH abzustimmen.
5.2.8. Sauberkeit, Reinigung
5.2.8.1. Äußere Fahrzeugsauberkeit Die Fahrzeugkarosserie muss ansehnlich, sauber und gleichmäßig gepflegt wirken. Die Scheiben müssen sauber und gleichmäßig durchsichtig sein. Eine Abweichung hiervon ist nur zulässig bei groben Frosteinwirkungen oder bei star- ken Witterungseinflüssen. Das Fahrzeug ist mindestens einmal wöchentlich zu reini- gen, es sei denn, die Witterung lässt dies nicht zu (Einfrieren der Fahrzeugkarosserie bzw. von Fahrzeugteilen).
5.2.8.2. Sauberkeit Innenraum Der Fußboden, die Decke (insbesondere auch bei den Lüftungen), die Seiten- und Stirnwände sowie die Fläche zwischen den Sitzen (z. B. auf den Podesten) müssen sauber, fleckenfrei, frei von klebrigen Rückständen, frei von Zerkratzungen und frei von Schmierereien sein. Die Sitze
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dürfen nicht zerrissen oder aufgeschlitzt sein, müssen sauber, fleckenfrei (auch frei von Brandflecken), frei von klebrigen Rückständen, frei von abfärbenden Mitteln, frei von Schmierereien und trocken sein. Die Scheiben müssen sauber, gleichmäßig durchsichtig, frei von Fremdaufklebern und frei von Vandalismusschäden (Zerkratzungen, Beschmierungen, …) sein. Verunreinigungen während des Betriebes, insbesondere anstößige, ekelerregende Verunreinigungen (z. B. Erbrochenes) sowie Verunreinigungen, die das Betreten des Wagens oder die Benutzung der Sitze beeinträchtigen (z. B. ausgelaufene Getränke), sind möglichst rasch zu entfernen. Grobmüll (Papier, leere Flaschen, Plastikmüll etc.) ist spätestens an der nächsten Endstelle beim Fahrzeugdurchgang vom Fahrpersonal (siehe auch Abschnitt 6.5.) zu entfernen.
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6. Fahrpersonal
6.1. Grundsätze Ziel der MVV-Qualitätsstandards ist es, den Fahrgästen eine möglichst gute Dienst- leistung anzubieten. Das Fahrpersonal beeinflusst dies in hohem Maße, zumal hier oft der einzige direkte und persönliche Kontakt zum Kunden hergestellt wird. Die Stan- dards für das Fahrpersonal dienen dazu, eine einheitlich hohe Kontaktqualität gegen- über dem Kunden herzustellen. Der Auftragnehmer hat bei der Auswahl des Perso- nals zu gewährleisten, dass es den gehobenen Anforderungen und Ansprüchen an einen attraktiven Nahverkehr mit umfassender Kundenorientierung entspricht. Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Fahrpersonals werden vorausgesetzt. Eine zu frühe Abfahrt an Haltestellen ist untersagt. Auf Umsteigebeziehungen von anderen Verkehrsmitteln (U-/S-Bahn, Zug, Bus) ist zu achten. Sichtanschlüsse sind abzuwarten. Insbesondere bei den letzten Fahrten eines Betriebstages sind verspätete zubringende Anschlüsse (z. B. ver- spätete S-Bahn) abzuwarten. Sichere deutsche Sprachkenntnisse sind erforderlich, so dass sowohl im Ge- spräch mit den Kunden als auch bei der Kommunikation mit der Leitstelle eine problemlose Verständigung möglich ist. Das Rauchen im Fahrzeug ist dem Fahrpersonal untersagt, dies gilt auch in Pau- sen und bei Betriebsfahrten. Das Fahrpersonal ist anzuhalten, Vandalismusschäden und sonstige Mängel an Haltestellen, die während der Verkehrsbedienung auffallen dem Verkehrsunter- nehmen unverzüglich zu melden. Bei Nichteinhalten der definierten Qualitätsstandards sowie beim Einsatz nicht geschulten Personals werden entsprechende Vertragsstrafen verhängt. Bei groben Verstößen gegen die Anforderungen dieses Abschnittes verpflichten sich die Auftragnehmer, gemeinsam mit dem Auftraggeber über den Ausschluss des betroffenen Fahrpersonals vom MVV-Regionalbusverkehr zu entscheiden.
6.1.1. Ausbildung Das eingesetzte Fahrpersonal muss entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für das Führen von Kraftomnibussen im Linienverkehr geeignet sein und die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Einsatz von scheinselbstständigen Fahrern ist unzulässig. Die Kenntnis und Beachtung aller für den Fahrdienst relevanten Vorschriften und Ge- setze ist verpflichtend. Besonders hervorzuheben sind hierbei die BOKraft, die FPersV, die StVO und die Unfallverhütungsvorschriften.
6.1.2. Einweisung Das Fahrpersonal muss vor Einsatz im Fahrdienst genaue Kenntnisse der zu bedie- nenden MVV-Regionalbuslinien sowie umfassende Kenntnisse der Netz- und Ta- rifstruktur des MVV-Verbundsystems erlangen. Im Fahrbetrieb sind die hierfür not- wendigen Unterlagen (MVV-Tarifinformation) stets mitzuführen und auf Verlangen Fahrgästen zur Einsicht auszuhändigen. Auch sind die für den Einsatzbereich erfor- derlichen Fahrplan- und Ortskenntnisse (inkl. Anschluss- und Umsteigebeziehungen) zu erlangen. Soweit diese Ausschreibung neue Linien betrifft, oder einen Betreiberwechsel bei be- stehenden Linien zur Folge hat, ist der Einweisung des Fahrpersonals besondere 364 395 2026 LB 260812 Seite 63 von 73
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Aufmerksamkeit zu widmen. Es ist sicherzustellen, dass das erforderliche (neue) Fahrpersonal mindestens einen Monat vor Betriebsbeginn ausgewählt ist und für die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zur Verfügung steht. Die Schulungsmaßnah- men müssen mindestens einen Monat vor Betriebsbeginn beginnen. Die MVV GmbH ist über die Schulungsmaßnahmen zu unterrichten. Die MVV GmbH ist berechtigt, die Umsetzung der Schulungsmaßnahmen zu überwachen und daran teilzunehmen.
6.1.3. Schulung und Fortbildung Die Schulung des Fahrpersonals ist Aufgabe des Auftragnehmers. Auf die Verpflich- tungen aus der EU-Richtlinie 2003/59/EG wird hingewiesen. Jedes auf der MVV-Regionalbuslinie eingesetzte Fahrpersonal hat an mindestens zwei Tagesschulungen pro Jahr teilzunehmen. Dabei ist ein Tag den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Linienverkehrs zu widmen (z. B. BOKraft; Betriebs- und Verkehrssicherheit) und ein weiterer Tag dem Bereich Orts-, Verkehrs- und Ta- rifkenntnis, Verhaltenstraining, Kundenorientierung und Stressbewältigung. Die MVV GmbH setzt ferner voraus, dass der Auftragnehmer, zusätzlich zu den definierten Schulungen, Weiterbildungen z. B. im Bereich Fahrsicherheitstraining oder gesund- heitliche Vorbeugemaßnahmen für das Fahrpersonal fördert. Der Auftragnehmer hat die Teilnahme des Fahrpersonals an den Schulungen gegen- über der MVV GmbH durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen zu dokumentieren. Ebenso ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG für jedes einzelne Fahrper- sonal zu dokumentieren. Die MVV GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit an den Schulungen des Auftragnehmers teilzunehmen, die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG durch Einsichtnahme in die Schu- lungsnachweise zu überprüfen. Ergänzend dazu hat die MVV GmbH das Recht, eigene Schulungsmaßnahmen an- zubieten. Die Teilnahme an solchen Schulungsmaßnahmen der MVV GmbH ist ver- pflichtend. Das Fahrpersonal ist hierzu vom Unternehmen kostenneutral freizustellen (maximal ein Tag pro Jahr und Fahrpersonal).
6.2. Umgang mit Fahrgästen
6.2.1. Allgemeines Es wird ausdrücklich auf die Regelungen der BOKraft verwiesen. Der Umgang mit den Fahrgästen hat höflich und besonnen zu erfolgen, Fahrgäste sind zügig und zuvorkommend zu bedienen. In den Fahrzeugen des MVV-Regionalbusverkehrs ist den Fahrgästen der Verzehr von Speisen und Getränken nicht gestattet 8
6.2.2. Hilfsbedürftige Personen Hilfsbedürftigen Fahrgästen ist beim Ein- und Ausstieg Hilfe anzubieten und auf Wunsch zu gewähren, insbesondere Fahrgästen mit Rollstühlen oder Kinderwagen. Die Klapprampe ist ausschließlich vom Fahrpersonal zu bedienen.
6.2.3. Konfliktlösung Möglichen Konflikten ist frühzeitig und deeskalierend entgegenzuwirken.
8 MVV-Gemeinschaftstarif, Teil A Allgemeine und Besondere Beförderungsbedingungen im MVV § 4 Abs. 2 Nr. 20
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Im Falle der Belästigung von Fahrgästen untereinander hat das Fahrpersonal ent- sprechende Maßnahmen einzuleiten (z. B. Aufforderung zu Einhaltung der Beförde- rungsbestimmungen oder Information an die Betriebsleitung bzw. an die Polizei).
6.3. Kundeninformation In jedem Fall sind alle Haltestellen ohne Ausnahme auszurufen (vgl. § 8 Abs. 2 BO- Kraft). Bei Störung der Ansagegeräte sind die Haltestellen vom Fahrpersonal auszu- rufen. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, Fahrgäste bei jeder Form der Betriebsstörung, ins- besondere bei größeren Verspätungen, Umleitungen, Abweichungen vom Fahrweg und technischen Störungen rechtzeitig und präzise zu informieren und um Verständ- nis zu bitten (z. B.: „Sehr geehrte Fahrgäste, .... Wir bitten um Ihr Verständnis!“). Auch sind Fahrgäste auf gefährliche oder ungewöhnliche Haltepunkte (z. B. außerhalb des Haltestellenbereiches) aufmerksam zu machen (z. B.: „Bitte Vorsicht beim Ausstei- gen!“).
6.4. Fahrstil Die Fahrweise ist den jeweiligen Witterungs- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. Der Fahrstil sollte zügig und möglichst ruckfrei sein. Beim Anfahren und Bremsen ist, soweit möglich, auf aufstehende Fahrgäste sowie Rollstühle und Kinderwagen Rück- sicht zu nehmen. Für einen schnelle Fahrgastwechsel, aber insbesondere den barrierefreien Ein- und Ausstieg mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, ist auf ein möglichst paralleles und „kantenreines“ Anfahren der Bordsteinkante (Reduzierung Restspalt zwischen Fahr- zeug und Haltestellenbordsteinkante) zu achten. Sofern an den Haltestellen vorhan- den, ist mit der 1. Tür auf Höhe des taktilen Bodenindikatoren (sog. „Aufmerksam- keitsfeldes“) für sehbehindere Fahrgäste zu halten. Maßnahmen, die das Fahrpersonal zu Kraftstoff sparender und energiesparender Fahrweise anhalten (z. B. Schulungsmaßnahmen, innerbetriebliche Wettbewerbe oder Prämien), sind wünschenswert.
6.5. Weitere Aufgaben des Fahrpersonals Neben der betrieblich erforderlichen Abfahrtskontrolle (technische Einsatzbereit- schaft) zu Betriebsbeginn, ist das Fahrzeug auch aus Fahrgastsicht bei einem Fahrzeugdurchgang auf augenfällige Beschädigungen und Verunreinigungen zu überprüfen. An jeder Endhaltestelle ist das Fahrzeug bei einem Fahrzeugdurchgang auf au- genfällige Beschädigungen, Verunreinigungen und Fundsachen zu überprüfen. Grobe Verunreinigungen (z. B. Zeitungen, Flaschen, Essensreste) sind sofort zu entfernen. Bei besonderen Beschädigungen oder Verunreinigungen, die nicht vor Ort besei- tigt werden können und die eine Beeinträchtigung für die Fahrgäste oder eine Gefährdung des sicheren Fahrzeugbetriebes darstellen, ist die Betriebsleitung umgehend zu informieren und ein Fahrzeugtausch zu erwirken. Auf die Vorgaben zur Fahrzeugsauberkeit in Abschnitt 5.2.8. wird Bezug genommen. Fundsachen sind beim Fahrzeugdurchgang an der Endhaltestelle sicherzustel- len. Bei wichtigen Gegenständen, wie z. B. Schlüsseln oder Geldbörsen, ist die Betriebsleitung sofort zu informieren, damit sie möglichst rasch an die Eigentü- mer zurückgegeben werden können.
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Mängel und Schäden an Haltestellen sowie Verbesserungsvorschläge bzgl. Fahrplan und Fahrweg (auch von Fahrgästen geäußert) sind der Betriebsleitung zu melden. Das Fahrpersonal kann gegenüber der MVV GmbH bei Beschwerden zur Stel- lungnahme herangezogen werden.
6.6. Bekleidung Ein gepflegtes und seriöses Erscheinungsbild des Fahrpersonals wird vorausgesetzt. Die Bekleidung muss sauber und den Anstandsregeln entsprechend angemessen sein. Die Bekleidung des Fahrerpersonals besteht aus: Einfarbige hellblaue oder weiße Oberhemden bzw. Blusen oder Poloshirts und dunkelblaue Stoffhosen / dunkle Jeans (jedoch ohne auffällige Applikationen oder „Risse“). Das Tragen von Dienstkrawatte bzw. des Diensthalstuches zu Oberhemd bzw. Bluse ist ganzjährig zulässig, aber nicht erforderlich. Dienstkrawatte bzw. Diensthalstuches müssen sich farblich an den MVV-Hausfarben orientieren (dunkelblau/schwarz oder grün). Zusätzliche Kleidungsstücke wie Sakkos, Jacken, Pullover etc. müssen in dunkel- blauer oder schwarzer Farbe gehalten sein. Grundsätzlich untersagt ist das Tragen von Sport-, Trainings- oder Arbeitshosen so- wie kurzen Hosen. Die Schultern sind bedeckt zu halten. Die Kleidungsstücke dürfen das eingestickte Signet des Verkehrsunternehmens tra- gen. Werbung oder Embleme Dritter (z. B. anderer Verkehrsgesellschaften) dürfen nicht angebracht sein. Das Fahrpersonal ist verpflichtet, ein Namensschild mit dem Nachnamen und gerne dem Zusatz Herr bzw. Frau für die Fahrgäste gut sichtbar zu tragen bzw. ist der Name im Bereich des Fahrpersonalarbeitsplatzes gut sichtbar anzubringen. Alternativ kann der Fahrpersonalname auch im Display – so vorhanden – des Geldkartenlesegerätes oder Fahrzeugrechners angezeigt werden.
7. Sozialstandards
Aufgabenträger und die MVV GmbH erwarten vom Auftragnehmer die Wahrung so- zialer Mindeststandards. Diese ist deshalb mit dem beiliegenden Formblatt „Bieterer- klärung“ Anlage B 04 zu erklären. Diese Erklärung beinhaltet sowohl Bestimmungen zur Einhaltung von Tarifverträgen sowie von Lenk- und Ruhezeiten als auch zur Ein- haltung der Sozialstandards bei Auftragsunternehmerleistungen.
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8. Betriebsführung und allgemeiner Fahrbetrieb
8.1. Grundsätze Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vorgegebenen Fahrpläne einzuhalten und einen pünktlichen Betrieb zu gewährleisten. Die Betriebsführung bzw. das Verkehrsunternehmen unterliegt einer Reihe von ein- schlägigen Gesetzen und Vorschriften, auf die hier ausdrücklich verwiesen wird. Dies sind in erster Linie: Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Fahrpersonalverordnung (FPersV) Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrsgesetz (StVG) Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) Strafgesetzbuch (StGB) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Die Kommunikation zwischen den Fahrzeugen und der Betriebsleitung mittels Sprech-, Bündelfunk, Mobiltelefon o. ä. ist sicherzustellen. Das Fahrpersonal hat alle aktuellen MVV-Informationen umgehend zu erhalten und ist für die MVV-Schulungsmaßnahmen freizustellen.
8.2. Zusammenarbeit Die Vertragspartner kooperieren eng miteinander und unterstützen sich gegenseitig, und zwar insbesondere durch: enge Abstimmung bei fahrplantechnischen Problemen, die jederzeit zu gewährleistende kurzfristige Erreichbarkeit eines kompetenten Ansprechpartners des Auftragnehmers, die zeitnahe Weitergabe vertragswesentlicher Informationen oder Informationen über erhebliche betriebliche Störungen. Strukturelle Probleme mit Fahrzeiten, Fahrwegen, Haltestellen und Anschlüssen sind zeitnah der MVV GmbH mitzuteilen. In diesen Fällen ist kooperativ nach Lösungen zu suchen. Ebenso ist bei der Planung von Verkehren, der Beseitigung von Mängeln, der Beschwerdebearbeitung und der Störungsbeseitigung konstruktiv mitzuarbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich mit der MVV GmbH kooperativ über Metrie- rungsdaten, Fahrzeug- und Personalausfälle auszutauschen und in zumutbarem Um- fang Einsicht in das Betriebsgeschehen zu geben, insbesondere in begründeten Be- schwerdefällen. Auf Verlangen der MVV GmbH müssen die zur Beschwerdebearbei- tung notwendigen Informationen und Unterlagen (RBL-Daten, Tachoscheiben o. ä.) zur Verfügung gestellt werden. Fundsachen sind sorgfältig zu verwahren und dem Kunden zeitnah zu übergeben. Fahrpersonal und Betriebsleitung haben hierbei konstruktiv mitzuwirken.
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Der Auftragnehmer hat Maßnahmen, die über den vereinbarten Fahrbetrieb hinaus- gehen, auf Wunsch der MVV GmbH, des Aufgabenträgers, der Genehmigungs- oder der Straßenverkehrsbehörde zu unterstützen. Dies sind insbesondere immer wieder- kehrende Maßnahmen wie beispielsweise: Verkehrsforschung (Fahrgastbefragungen oder -zählungen), Vermarktungsaktivitäten, besondere für diese MVV-Regionalbuslinie werden von der MVV GmbH entwickelt, koordiniert und durchgeführt. Der Auftragnehmer hat hierfür die bestmögliche Unterstützung zu gewähren. Soweit die MVV GmbH Un- terstützung in Form von zusätzlichen Fahrzeugen oder Personal vom Auftrag- nehmer benötigt, meldet er diesen Bedarf mindestens zwei Wochen vor dem ge- planten Termin an. zusätzliche Serviceangebote. Besondere Vermarktungsaktivitäten für diese MVV-Regionalbuslinie werden von der MVV GmbH entwickelt, koordiniert und durchgeführt. Der Auftragnehmer hat hierfür die bestmögliche Unterstützung zu gewähren. Soweit die MVV GmbH Un- terstützung in Form von zusätzlichen Fahrzeugen oder Personal vom Auftrag- nehmer benötigt, meldet die MVV GmbH diesen Bedarf mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin an. Informationen an die Medien sind vorab mit der MVV GmbH abzustimmen.
8.3. Betriebsaufnahme Der Auftragnehmer hat die rechtzeitige Betriebsaufnahme sowie den störungsfreien Regelbetrieb ab dem Zeitpunkt des Betriebsbeginns hinsichtlich der von ihm beein- flussbaren Faktoren zu gewährleisten. Dazu gehören vor allem die fristgerechte Beantragung der Linienverkehrsgenehmigung, die fristgerechte Bestellung der Neufahrzeuge, die fristgerechte Bestellung; Aufbau und Bestückung der Haltestellenmasten, das fristgerechte Betriebsaufnahmegespräch mit der MVV GmbH (binnen zwei Wochen nach Zuschlag), die Teilnahme an der Verkehrsschau. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich vor Betriebsaufnahme intensiv mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut zu machen und insbesondere seinerseits die in diesem Ausschreibungsverfahren vorgegebenen Fahrpläne nochmals auf deren Durchführbarkeit zu überprüfen. Soweit der Auftragnehmer Änderungen für erforder- lich hält, ist dies spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung substantiiert dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftragnehmer hat zudem vor Betriebsaufnahme einen zuständigen Ansprech- partner – nebst Vertreter – mit ausreichenden Kompetenzen zu benennen, der in besonderen Situationen kurzfristig und flexibel vor Ort zur Verfügung stehen kann. Die Erreichbarkeit für den Aufgabenträger und der MVV GmbH ist sicherzustellen und die notwendigen Telefonnummern und Mailadressen sind bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der zuständigen Person oder ihrer Erreichbarkeit.
8.4. Betriebsstörungen Sofern Unregelmäßigkeiten oder größere Störungen im Betriebsablauf entstehen, hat der Auftragnehmer – soweit erforderlich – entsprechende Einsatz- bzw. Ersatz- fahrzeuge einzusetzen.
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Für Vorhaltung und Einsatzplanung von Reservepersonal und -fahrzeugen hat der Auftragnehmer zu sorgen. Die Aufrechterhaltung des Linienbetriebs hat stets oberste Priorität. Die Ersatzfahrzeuge müssen schnellstmöglich – mindestens aber innerhalb von 45 Minuten nach Ausfall eines Fahrzeuges – am Einsatzort eintreffen. Soweit der Auf- tragnehmer konkrete, kundenfreundliche Zusagen im Rahmen seines Angebotes ge- macht hat (Zuschlagskriterium siehe Abschnitt 2.5.2.), sind diese verbindlich, ihre Nichteinhaltung wird entsprechend den Regelungen im Verkehrsvertrag sanktioniert. Planmäßige und außerplanmäßige baustellen- oder betriebsbedingte Einschränkun- gen des Angebots sowie eventuell erfolgte Maßnahmen (z. B. Ersatzleistungen) hat der Auftragnehmer die MVV GmbH bis zum Ablauf des auf den Ausfall folgenden Werktag zu melden. Die Meldungen enthalten folgende Angaben: Angaben zu evtl. ausgefallenen Fahrten, Anzahl der ausgefallenen Nutzwagenkilometer (Eintragung der ausgefallenen Nutzwagenkilometer bei der folgenden monatlichen IST-Leistung), Zeitpunkt und Dauer des Ausfalls, Grund des Ausfalls, Angaben über veranlasste Maßnahmen/Ersatzverkehre.
Über meldepflichtige Vorkommnisse, Unfälle oder Störungen gem. § 6 BOKraft, ist die MVV GmbH zeitgleich mit der Genehmigungsbehörde zu unterrichten. Der Auftragnehmer sorgt zudem dafür, dass die MVV GmbH und Fahrgäste bei Be- triebsstörungen oder Abweichungen vom Linienweg (beispielsweise durch Baustel- len, Umleitungen, Unfälle, Veranstaltungen, sonstige Sperrungen) informiert werden: Zum einen ist das Fahrpersonal anzuhalten, in diesen Fällen wiederholt Durch- sagen in den Fahrzeugen vorzunehmen, zum anderen sind diesbezügliche schriftliche Aushänge (MVV-Fahrgast-informa- tion) bei der MVV GmbH anzufordern, in den Fahrzeugen und an den Haltestellen anzubringen und nach Beendigung der Maßnahme umgehend zu entfernen. Sollten kurzfristig Störungen auftreten, hat der Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zur Fahrgastinformation zu ergreifen und sich umgehend mit der MVV GmbH in Ver- bindung zu setzen. Folgende Fahrgastinformationen sind zulässig: DIN A 4 hoch (im Fahrplankasten der Haltestelle anzubringen) Treten regelmäßige Störungen im Verkehrsablauf ohne Verschulden des Auftrag- nehmers auf, werden MVV GmbH und Auftragnehmer einvernehmlich versuchen, Problemlösungen zu entwickeln (z. B. Veränderung des Fahrplans oder des Linien- weges).
8.5. Meldung kurzfristiger Fahrtausfälle Über die MVV GmbH wird ein das Event-Management-System (EMS) zur Verfügung gestellt, über das kurzfristige Fahrplanänderungen an Fahrgäste kommuniziert und an alle angeschlossenen Auskunftssysteme zu übermitteln sind. In der Regel erfolgt die redaktionelle Betreuung des EMS-Systems durch die MVV GmbH. Im Falle von kurzfristigen Fahrtausfällen (z. B. bei Krankheitsfällen des Fahrpersonals, kurzfristi- ger Fahrzeugausfall, zur Sicherstellung der Fahrplanstabilität), ist es die Aufgabe des Auftragnehmers, die Fahrtausfälle über das bereitgestellte bereitgestellte EMS-Sys- tem zu melden. Dadurch sollen den Fahrgästen möglichst frühzeitig die benötigten 364 395 2026 LB 260812 Seite 69 von 73
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Informationen kommuniziert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Personalressourcen sowie die notwendigen technischen Vorausset- zungen bereitzustellen und dauerhaft sicherzustellen. Für die Nutzung des EMS ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erforderlich. Der Zu- gang erfolgt über einen DEFAS-Portalzugang, der durch die BEG bzw. deren techni- schen Betreiber bereitgestellt wird, sowie über einen zusätzlichen (von der MVV GmbH bereit gestellten) Zugang zum EMS-Websystem des MVV. Hierfür benötigen die Nutzer ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone), das entweder eine Authentica- tor-App (z. B. „Google Authenticator“) unterstützt oder SMS empfangen kann. Sollten mehrere Nutzer vom selben Standort aus arbeiten, kann hierfür problemlos ein ge- meinsames Gerät verwendet werden, das sich die Nutzer teilen (auch Parallel-Login sind technisch möglich). Sollten die Nutzer von abweichenden Standorten arbeiten, so ist für jeden Standort ein Gerät erforderlich. Zudem ist für die Nutzung der Dienste eine Datenverbindung erforderlich, unabhängig von der Art der Verbindung (z. B. mo- bile Daten oder WLAN). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle vorgesehenen Nut- zer Zugriff auf ein geeignetes Endgerät für den Login-Prozess haben. Die durch- schnittliche Bearbeitungsdauer für die Eingabe eines Fahrtausfalls ins System wird auf 5 bis 10 Minuten geschätzt und hängt vom konkreten Fahrplan sowie vom Umfang des Ausfalls ab. Zugangsdaten sowie Schulungsunterlagen werden dem Auftragneh- mer von der MVV GmbH bereitgestellt. Fahrtausfallmeldung über das EMS-System zur Fahrgastinformation ersetzt nicht die Meldung der Fahrtausfälle über Istleistung (Abrechnungsrelevant)
8.6. Erfassung und Übermittlung von Echtzeitdaten und LSA-Ansteuerung Die Umsetzung der im Folgenden genannten Anforderungen kann entweder durch ein eigenes RBL-System des Auftragnehmers oder aber über das »Integrationssys- tem für Echtzeitdaten« (ISE) der MVV GmbH erfolgen. Ungeachtet des gewählten Weges sind der MVV GmbH in jedem Falle die in den folgenden Abschnitten genannten Daten zur Verfügung zu stellen. Soweit die MVV GmbH unmittelbaren Zugriff auf die Daten hat, ist sie berechtigt, diese Daten im Rah- men dieses Verkehrsvertrages zu nutzen. Der Auftragnehmer wirkt bei der Einrichtung und Umsetzung der Echtzeitdatenver- sorgung, der Statistikerfassung und einer LSA-Ansteuerung kooperativ mit. Hinsichtlich der dbzgl. Anforderungen an die Fahrzeugrechner und die übrige techni- sche Ausstattung der Fahrzeuge wird auf die Abschnitte 5.2.6.6., 5.2.6.15 und Anlage A 09 verwiesen. Für Busbeschleunigung (Planung/Qualitätssicherung) und perspektivisch eine detail- liertere/vereinfachte Methode der Ist-Leistungserfassung werden folgende Daten täg- lich (bspw. per CSV über gesicherte URL) von allen Fahrten zur Verfügung gestellt: Fahrtstart-/ende mit bzw. Auswahl von: Liniennummer/Richtung/Fahrtnummer Koordinaten • Richtlinie: im Durchschnitt alle 5 Sekunden; spätestens nach 20 Sekunden • keine Koordinaten nötig, wenn nicht auf MVV-Regionalbuslinie Daten zum Türkriterium Fahrzeugnummer: bspw. um falsch codierte »Tür auf/zu« berichtigen zu können Versand (Zeitpunkt/Koordinate/Inhalt) von LSA-Telegrammen Hinweis: keine Daten zum Fahrpersonal nötig (Personalnummer etc.) Die Kosten für die entsprechende Fahrzeugausstattung, für die beim Auftragnehmer vorzusehenden Hintergrundsysteme (jeweils inklusive Hardware, Software und deren 364 395 2026 LB 260812 Seite 70 von 73
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Pflege/Instandhaltung) sowie für die Datenübertragung sind in der Kalkulation zu be- rücksichtigen. Gleiches gilt für die Kosten für die Nutzung der von der MVV GmbH optional zur Verfügung gestellten Dienstleistungspakete gemäß Anlage A 12 oder al- ternativ für die Kosten einer Nutzung von RBL-Systemen Dritter. Diese vom Auftrag- nehmer kalkulierten Kosten müssen transparent belegt werden können und sind ge- genüber dem Auftraggeber auf Aufforderung offenzulegen.
8.6.1. Echtzeitdaten Die eingesetzten Fahrzeuge müssen Echtzeitdaten erfassen und übermitteln können. Dabei handelt es sich u. a. um folgende Daten – auf die Spezifikationen in Abschnitt 5.2.6.6. und Anlage A 09 wird ergänzend verwiesen: Daten zur Ortung (logisch und per GPS), Daten zur Fahrplanlage, bediente Haltestellen, Daten zum Türkriterium. Der Zugriff auf diese Daten ist sowohl zum Zeitpunkt der Erzeugung (online) als auch zu jedem späteren Zeitpunkt (offline, für mindestens sechs Monate nach deren Ge- nerierung) zu gewährleisten. Die von der MVV GmbH erstellten und elektronisch zur Verfügung gestellten Soll- Fahrpläne sind vom Auftragnehmer tagesscharf, um betriebliche Merkmale zu ergän- zen (z. B. Umläufe, Aus- und Einrückfahrten), damit sie für die Generierung von Echt- zeitdaten geeignet sind und in geeigneten Datenformaten in RBL-Systeme integriert werden können. Die aufbereiteten Fahrpläne sind, soweit das ISE der MVV GmbH genutzt wird, der MVV GmbH elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die MVV GmbH benötigt für des Echtzeitsystems keinen Zugriff auf die Dienstdaten, die Umlaufdaten werden zur Prognoseberechnung benötigt. Hinsichtlich der verwendeten Datenfor- mate bei der Lieferung der Soll-Fahrpläne von der MVV GmbH an den Auftragnehmer und – bei Nutzung des ISE – der um die betrieblichen Merkmale ergänzten Soll-Fahr- pläne vom Auftragnehmer an das ISE wird auf Anlage A 09 verwiesen. Der Auftragnehmer hat in der Kommunikation mit der MVV GmbH bzw. DEFAS die Haltestellen-IDs (Haltestellen, Haltepunkte/Steige sowie Linien- und Fahrten, siehe VDV-Schrift 432/433) der MVV GmbH zu verwenden. Falls der Auftragnehmer aus internen Gründen andere Haltestellen-IDs verwendet, ist der Auftragnehmer beim In- formationsaustausch mit der MVV GmbH bzw. mit DEFAS für die Übertragung seiner IDs in jene der MVV GmbH verantwortlich.
8.6.2. Anschlusssicherung Die Sicherung von Anschlüssen zwischen eigenen und fremden Verkehrsmitteln muss unabhängig vom jeweils verwendeten RBL-System bzw. der Einbindung in das ISE der MVV GmbH gewährleistet sein. Hierbei wird auf den VDV-Standard 453-ANS verwiesen (siehe Anlage A 09), der für den Datenaustausch zwischen verschiedenen RBL-Systemen maßgeblich ist.
8.6.3. Statistische Daten Die eingesetzten Fahrzeuge müssen weitere statistische Daten erfassen und über- mitteln können. Dabei handelt es sich u. a. um folgende Daten – auf die Spezifikatio- nen in Abschnitt 5.2.6.6. und Anlage A 09 wird ergänzend verwiesen: Fahrgastzahlen (soweit fahrzeugtechnisch erhoben), Fahrplanstatistiken, sonstige erhobene Statistiken. 364 395 2026 LB 260812 Seite 71 von 73
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Der Zugriff auf diese Daten ist sowohl online als auch offline (über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach deren Generierung) zu gewährleisten.
8.6.4. LSA-Ansteuerung Zur Beschleunigung des ÖPNV und dessen Priorisierung gegenüber dem Individual- verkehr wird zunehmend die Beeinflussung von Lichtsignalanlagen (LSA) erforder- lich. Hinsichtlich der Fahrzeugrechner wird auf die Spezifikationen in Abschnitten 5.2.6.6. und 5.2.6.15 verwiesen.
8.6.5. Schutz der Echtzeitdaten Die im Rahmen der Echtzeitdatenversorgung übermittelten Daten werden jeweils mandantenscharf erfasst, verarbeitet und weitergeleitet. Es ist systemseitig sicherge- stellt, dass schützenswerte Daten jeweils nur vom dafür vorgesehenen und freige- schalteten Benutzerkreis eingesehen werden können. Sollten einzelnen Nutzern ver- sehentlich oder durch technische Fehler im Einzelfall dennoch Daten anderer Betei- ligter zugänglich werden, verpflichtet sich der unberechtigte Empfänger dies sofort zu melden und diese Daten umgehend zu löschen.
8.6.6. Erfassung und Übermittlung von Daten für das Fahrgeldmanagement Das Software-System zur Ver- und Entsorgung der Fahrzeugrechner / Fahrschein- drucker muss geeignet sein, die Papierrollen für den Fahrscheindruck zu verwalten. Hierzu weist die Software insbesondere auf eine Erfassungsfunktion, die dazu dient, die mit Lieferschein gelieferten Papier- rollen in den Bestand zu übernehmen, eine Ausgabefunktion, die dazu dient, die einem Fahrer ausgehändigte Papier- rolle zu erfassen und im System dem Fahrer zuzuordnen, eine Verbrauchsfunktion, die erfasst, dass und zu welchem Zeitpunkt für eine einzelne Papierrolle auf einem Fahrzeugrechner der Beginn einer Nutzung, ein Papiervorende und ein Papierende registriert worden ist, eine Kontrollfunktion, mit der der Papierverbrauch bei der Ausgabe von Fahraus- weisen überwacht werden kann und bei der automatisiert eine Warnmeldung mit Bezug auf eine Papierrolle ausgegeben wird, wenn ein frei parametrierbarer To- leranzwert über- oder unterschritten wird.
8.7. Fahrzeugsondernutzung Der Auftragnehmer stellt gegen Kostenerstattung der MVV GmbH die Fahrzeuge inkl. Fahrpersonal für unregelmäßige Sondernutzungen (z. B. Stadtfeste, Weihnachtsver- kehr, MVV-Marketingmaßnahmen oder soziale Aktionen etc.) zur Verfügung. Die Sondernutzungen können auch außerhalb der in dieser Leistungsbeschreibung ge- nannten Zeiten stattfinden. Die Kostenermittlung erfolgt auf Basis, der der MVV GmbH vorgelegten Kalkulation Aufträge gehen dem Auftragnehmer spätestens zwei Wochen vor einer beabsichtigten Sondernutzung zu (in Textform).
8.8. Fahrausweiskontrollen Die Fahrausweiskontrollen werden durch Personal der MVV GmbH bzw. beauftragter Kontrolldienste vorgenommen.
8.9. Umweltstandards Neben den Vorgaben zu den Umweltstandards der Fahrzeuge in Abschnitt 5.2.6. sind auch bei der Betriebsabwicklung Mindeststandards einzuhalten.
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Bei Standzeiten von mehr als zwei Minuten ist zur Vermeidung der Belästigung von Anwohnern und Fahrgästen sowie zur Reduzierung von Emissionen bei Diesel-Fahr- zeugen der Motor abzustellen. Bei der Betriebsdurchführung sind vom Auftragnehmer alle relevanten Gesetze und Vorschriften bzgl. Umweltschutzvorgaben einzuhalten. Dies ist insbesondere zu be- achten bei Wartung und Reinigung der Fahrzeuge, Entsorgung von Schmierstoffen und Verschleißteilen, Entsorgung des Mülls aus den Fahrzeugen.
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