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353 368 2026 LB Anl A 04 1 Verkehrsvertrag TÖL 260812.pdf

Busverkehr auf den Regionalbuslinien 353, 353V und 368

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 02.10.2026, 23:13 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Anlage A 04.1

Verkehrsvertrag

zwischen dem

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen als Aufgabenträger,

vertreten durch die

Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV), Thierschstraße 2, 80538 München

und dem Verkehrsunternehmen

XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, XXX, XXXXX XXX

über die Verkehrsbedienung auf den

MVV-Regionalbuslinien 353 und 368

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MVV-Verkehrsvertrag

Inhaltsübersicht: Seite

Präambel ...............................................................................................................................3 I. Abschnitt: Allgemeines .....................................................................................................4 § 1 Grundsätzliche Aufgaben und Pflichten des Verkehrsunternehmens ............................4 § 2 Grundsätzliche Aufgaben des MVV und des Aufgabenträgers ......................................5

II. Abschnitt: Betriebliches Leistungsangebot ...................................................................6 § 3 Linien- und Haltestellenfestlegung ................................................................................6 § 4 Fahrplangestaltung .......................................................................................................6

III. Abschnitt: Qualität ..........................................................................................................7 § 5 Qualität im MVV-Regionalbusverkehr ...........................................................................7 § 6 Haltestellenausstattung .................................................................................................7 § 7 Fahrzeuge.....................................................................................................................7 § 8 Personal .......................................................................................................................7 § 9 Kundeninformation und Marketing ................................................................................8 § 10 MVV-Gemeinschaftstarif .............................................................................................8 § 11 Vertrieb .......................................................................................................................9 § 12 Beschwerden und Reklamationen .............................................................................1 0

IV. Abschnitt: Vertragscontrolling .....................................................................................1 0 § 13 Vertragsstrafen .........................................................................................................1 0 § 14 Überwachung der Leistungserbringung ..................................................................... 14

V. Abschnitt: Finanzierung ................................................................................................1 5 § 15 Grundsatz .................................................................................................................1 5 § 16 Betriebskosten ..........................................................................................................1 5 § 17 Aufwand der Verbundgesellschaft .............................................................................1 5 § 18 Vertriebskosten .........................................................................................................1 5 § 18 a Kosten des Kontrolldienstes ...................................................................................1 6 § 19 Abgeltungsansprüche / Ausgleichszahlungen ...........................................................1 6 § 20 Bemessung des Betriebskostenzuschusses .............................................................1 6 § 21 Abrechnungsunterlagen ............................................................................................ 19 § 22 Zahlungstermine .......................................................................................................2 0 § 23 Einnahmen aus dem Fahrausweisverkauf ................................................................. 20

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen ..............................................................................2 1 § 24 Vertragsdauer ...........................................................................................................2 1 § 25 Vorzeitige Beendigung, Kündigung ...........................................................................2 1 § 26 Umsatzsteuer ............................................................................................................2 1 § 27 Salvatorische Klausel ................................................................................................2 2 § 28 Schlussbestimmungen ..............................................................................................2 2

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MVV-Verkehrsvertrag

Präambel Dieser Verkehrsvertrag dient der Sicherung und Verbesserung der Attraktivität des regionalen Omnibusverkehrs (im folgenden MVV-Regionalbusverkehr genannt) auf der Grundlage des MVV-Gesellschaftsvertrages mit dem Ziel, eine den verkehrlichen und wirtschaftlichen Erforder- nissen entsprechende häufige, regelmäßige, pünktliche, schnelle, bequeme und dem Sicher- heitsbedürfnis der Fahrgäste entsprechende Verkehrsbedienung zu bieten. Im Münchner Ver- kehrs- und Tarifverbund soll unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit ein unter sozialen, umwelt- politischen und landesplanerischen Kriterien attraktiver öffentlicher Personenverkehr gewähr- leistet werden. Der Aufgabenträger hat die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (im folgenden MVV GmbH genannt) beauftragt, die Verkehrsbedienung des MVV-Regionalbusverkehrs in seinem Gebiet zu organisieren und die hierfür erforderlichen Maßnahmen nach den Bestimmungen die- ses Vertrages zu vollziehen. Die sich daraus für die MVV GmbH und das Verkehrsunternehmen ergebenden Rechte und Pflichten sind in diesem Vertrag geregelt. Auf die einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen wird verwiesen. Die MVV-Regionalbuslinie, die Gegenstand dieses Vertrages ist, ist Bestandteil des MVV- Verbundsystems. Verkehrsunternehmen, die im Bedienungsraum des MVV-Verbundsystems nach Maßgabe dieses Vertrages und auf Grund ihnen erteilter Genehmigungen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) betreiben, sind Verbundverkehrsunternehmen. In allen Vertragsangelegenheiten handelt die MVV GmbH für den Aufgabenträger. Die MVV GmbH ist unmittelbarer Ansprechpartner für das Verkehrsunternehmen. Zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des ÖPNV im Verbundraum vereinbaren die Vertragsparteien eine vertrauensvolle, konstruktive und verbundkonforme Zu- sammenarbeit im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund.

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MVV-Verkehrsvertrag

I. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Grundsätzliche Aufgaben und Pflichten des Verkehrsunternehmens

(1) Das Verkehrsunternehmen erbringt im Rahmen dieses Vertrages Verkehrsleistungen auf den vertragsgegenständlichen Linien und bedient sie entsprechend der in diesem Vertrag festgelegten Vorgaben. Es trägt hierüber die Beweislast, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Verkehrsunternehmen handelt bei der Durchführung der Verkehrsbedienung genehmi- gungsrechtlich und unternehmerisch selbständig. (3) Das Verkehrsunternehmen ist Träger der sich aus Gesetz und aus seiner Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ergebenden Rechte und Pflichten. Es ist bei der Erbringung seiner Leistungen an die für seine Tätigkeit geltenden rechtlichen Bestim- mungen gebunden. (4) Das Verkehrsunternehmen führt seinen Betrieb eigenverantwortlich und trägt die Kosten dafür. Das Verkehrsunternehmen ist Vertragspartner seiner Fahrgäste. Das Verkehrsunter- nehmen haftet für Schäden der Fahrgäste und stellt die MVV GmbH bzw. den Aufgaben- träger insoweit frei. (5) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, nicht mit dem Linienverkehr zur öffentlichen Personennahverkehrsbedienung im MVV-Verbundsystem in seiner jeweiligen Abgrenzung zu konkurrieren. (6) Genehmigungsanträge für Linien im MVV-Verbundsystem sind vorher mit der MVV GmbH abzustimmen. (7) Genehmigungsanträge Dritter im Bereich der vertragsgegenständlichen Linien, die im Ein- vernehmen mit der MVV GmbH zustande gekommen sind, sind vom Verkehrsunternehmen hinzunehmen. (8) Das Verkehrsunternehmen kann mit Zustimmung der MVV GmbH Auftragsunternehmer zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag einsetzen. Das Verkehrsunternehmen hat der MVV GmbH den Namen und die Anschrift des Auftragsunternehmens im Voraus schrift- lich mitzuteilen. Näheres ist in den Vergabeunterlagen geregelt. (9) Das Verkehrsunternehmen stellt der MVV GmbH die für seine Arbeit notwendigen, in die- sem Vertrag und in den Vergabeunterlagen benannten Unterlagen zur Verfügung. (10) Das Verkehrsunternehmen erkennt die von der MVV GmbH aus dienstlichen Gründen aus- gegebenen Fahrausweise an. (11) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestim- mungen einzuhalten.

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MVV-Verkehrsvertrag

§ 2 Grundsätzliche Aufgaben der MVV GmbH und des Aufgabenträgers

(1) Der Aufgabenträger bestimmt in Zusammenarbeit mit der MVV GmbH a) die Einrichtung, Fortschreibung und Ausgestaltung der MVV-Regionalbuslinien, b) die Festlegung des Linienweges und der Haltestellen der MVV-Regionalbuslinien, c) den Fahrplan für die MVV-Regionalbuslinien mit der Maßgabe, • Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Bedienung den Verkehrsbedürfnissen anzu- passen, • zwischen den einzelnen Linien gute Anschlüsse herzustellen, • die einzelnen Verkehrsgebiete nach einheitlichen Maßstäben zu bedienen. d) die Qualitätsanforderungen im Hinblick auf • die Ausstattung der Haltestellen, • den Fahrzeugeinsatz (Art, Größe, Ausstattung), • das eingesetzte Personal, • Kundeninformation und Marketing, • die Anwendung des MVV-Gemeinschaftstarifs und der zugrunde liegenden Tarif- und Beförderungsbestimmungen, • die Verkaufsstandards, • die Behandlung von Beschwerden und Reklamationen, • die Einhaltung von Umweltstandards, • die Einhaltung von Sozialstandards. e) Maßnahmen zur Überwachung, Beurteilung und Sanktionierung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Verkehrsunternehmens. Im Einzelnen umfasst dies: • Vertragsstrafen, • Vertragscontrolling. (2) Die MVV GmbH ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung der dem Verkehrsunternehmen aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen im Einzelnen zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten der MVV GmbH jederzeit Zutritt zu den Fahrzeugen zu gewäh- ren und jede gewünschte Auskunft zu erteilen. (3) Die MVV GmbH betreibt eine umfassende Verkehrsforschung. Im Rahmen dieser Ver- kehrsforschung hat die MVV GmbH durch Zählungen oder sonstige Erhebungen das Ver- kehrsaufkommen im MVV-Regionalverkehrsnetz zu erfassen. Zu diesem Zweck werden Zählungen und Befragungen von Fahrgästen durch die MVV GmbH oder von ihm beauf- tragte Dritte durchgeführt. Die Zähler/Interviewer sind durch das Fahrpersonal des Ver- kehrsunternehmens in jeder Weise zu unterstützen und jede gewünschte Auskunft zu ertei- len. Dazu gehört insbesondere die jederzeitige Gewährung des Zutrittsrechts zum Fahr- zeug. Bei Einsatz von automatischen Zählgeräten sind der MVV GmbH die ausgewerteten Zählergebnisse durch das Verkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellen. (4) Das Verkehrsunternehmen und seine Mitarbeiter richten sich nach den Anweisungen dazu berechtigter Mitarbeiter der MVV GmbH, soweit solche Anweisungen der Einhaltung der ihm obliegenden Vertragspflichten dienen und den Anweisungen nicht allgemeine rechtli- che Bestimmungen entgegenstehen. Die dazu berechtigten Mitarbeiter der MVV GmbH ha- ben sich entsprechend auszuweisen. 353 368 2026 LB Anl A 04 1 Verkehrsvertrag TÖL 260812 Seite 5 von 22

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MVV-Verkehrsvertrag

(5) Der Aufgabenträger verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrages die Finanzierung der Betriebskosten, die dem Verkehrsunternehmen aufgrund der Leistungsvorgaben für die Bedienung des MVV-Regionalbusverkehrs nachweisbar entstehen, nach Abschnitt V die- ses Vertrages zu gewährleisten. (6) MVV GmbH und Aufgabenträger verpflichten sich, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

II. Abschnitt: Betriebliches Leistungsangebot

§ 3 Linien- und Haltestellenfestlegung

Die MVV GmbH legt mit Zustimmung des Aufgabenträgers den Linienweg und die Einrichtung der Haltestellen für die MVV-Regionalbuslinien des Verkehrsunternehmens auf der Grundlage der Verbundverkehrsplanung fest.

§ 4 Fahrplangestaltung

(1) Die MVV GmbH erstellt die Fahrpläne und gibt sie dem Verkehrsunternehmen vor. Die je- weils gültigen Fahrpläne sind Bestandteil dieses Vertrages. (2) Die Durchführung der Fahrpläne obliegt dem Verkehrsunternehmen. Es ist verpflichtet, die Leistungen nach den von der MVV GmbH vorgegebenen Fahrplänen und Standards zu er- bringen. (3) Die MVV GmbH erstellt die Fahrplanunterlagen, die das Verkehrsunternehmen benötigt, um die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten, und stellt sie diesem zur Verfügung. (4) Die MVV GmbH bestimmt die für die Ausführung der Fahrpläne notwendigen Soll- Betriebsleistungen. (5) Leistungsänderungen (Leistungsausweitungen, Leistungseinschränkungen oder Ergän- zungsleistungen) können von der MVV GmbH verlangt werden. Leistungsänderungen wer- den durch Ergänzungsvereinbarungen dokumentiert. Auf die weiteren diesbezüglichen Re- gelungen in den Vergabeunterlagen wird verwiesen. (6) Das Verkehrsunternehmen kann in besonderen Einzelfällen Leistungen von sich aus er- bringen, wenn anders eine reibungslose Verkehrsabwicklung nicht möglich ist. Diese Leis- tungen sind unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. (7) Das Verkehrsunternehmen hat die MVV GmbH zeitnah über den Ausfall von Kursen und über Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf sowie über notwendige Fahrplanänderungen, die sich aus dem Betriebsablauf ergeben, zu unterrichten. Näheres darüber ist in Vergabe- unterlagen geregelt. Nicht hergestellte Anschlüsse sind dabei besonders zu erwähnen. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes sind für jeden Kurswagen ein Fahr- tenbuch oder entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

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MVV-Verkehrsvertrag

III. Abschnitt: Qualität

§ 5 Qualität im MVV-Regionalbusverkehr

(1) Um den Kunden im MVV-Verbundsystem trotz der großen Anzahl von Leistungserbringern ein einheitliches Niveau der Verkehrsleistung bieten zu können und den Wiedererken- nungswert und damit die Akzeptanz der Verkehrsmittel im MVV-Verbundsystem zu erhöhen sowie aktuellen Umweltstandards zu genügen, werden durch die MVV GmbH einheitliche Qualitätsstandards festgelegt. Diese beziehen sich auf alle durch das Verkehrsunternehmen zu beeinflussenden kundenrelevanten Aspekte der Verkehrsleistung. (2) Die detaillierten Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung sind in den Verga- beunterlagen festgelegt. Diese Standards sind Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen der Standards bedürfen des schriftlichen Einverständnisses beider Vertragspartner.

§ 6 Haltestellenausstattung

Die Haltestellen im MVV-Bereich müssen neben den gesetzlichen Mindestanforderungen auch den in den Vergabeunterlagen festgelegten Qualitätskriterien entsprechen.

§ 7 Fahrzeuge

(1) Art, Anzahl und Kapazität der Fahrzeuge sind in den diesem Vertrag zugrunde liegenden Vergabeunterlagen bestimmt. Das Verkehrsunternehmen erhält den erforderlichen Wagen- park in betriebs- und verkehrssicherem Zustand. Das Unternehmen verpflichtet sich, eine für die zuverlässige Betriebsdurchführung notwendige Reserve bereitzustellen. (2) Die Fahrzeuge müssen in Erscheinungsbild und Ausstattung den Festlegungen der Verga- beunterlagen entsprechen. (3) Abweichungen von diesen Vorgaben sind der MVV GmbH umgehend anzuzeigen. Ihre Zu- lässigkeit steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die MVV GmbH.

§ 8 Personal

Das eingesetzte Fahrpersonal muss neben den gesetzlichen Mindestanforderungen auch den in den Vergabeunterlagen festgelegten Qualitätskriterien entsprechen.

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MVV-Verkehrsvertrag

§ 9 Kundeninformation und Marketing

(1) Der MVV GmbH obliegen die verbundübergreifende Gemeinschaftswerbung und Kundenin- formation über • Verkehrssystem, • Fahrpläne, • Angebote, • Preise und • Beförderungs- und Tarifbestimmungen. Marketing und Information erfolgen mittels • Printmedien (Plakate, Flyer, Aushangfahrpläne etc.), • Marketingaktionen, • elektronische Medien, • Internet, • Rundfunk. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, die MVV GmbH bei der Umsetzung nach Maß- gabe dieses Vertrages zu unterstützen. Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird vertrauensvolle Zusammenarbeit vereinbart. (2) Kundeninformationsmedien (z. B. Aushangfahrpläne, MVV-Tarifpläne) und Werbemittel zum MVV-Verkehrssystem werden von der MVV GmbH erstellt und dem Verkehrsunter- nehmen in ausreichender Anzahl kostenlos zur Verfügung gestellt. (3) Das Verkehrsunternehmen stellt sicher, dass zur Information über das MVV- Verbundsystem und zur werblichen Ansprache aller Kundengruppen die von der MVV GmbH bereitgestellten Informations- und Werbemittel entsprechend den Vergabeunterla- gen für die Kunden deutlich sicht- und lesbar an den Haltestellen und in den Fahrzeugen angebracht bzw. kundengerecht präsentiert werden. Dabei ist ein attraktives Erscheinungs- bild während der gesamten Dauer des Aushangs bzw. der Präsentation sicherzustellen. (4) Die Fahrplandaten können durch die MVV GmbH an Dritte (z. B. im Rahmen von elektroni- schen Fahrplaninformationssystemen) weitergegeben werden.

§ 10 MVV-Gemeinschaftstarif

(1) Das Verkehrsunternehmen hat die durch diesen öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorge- gebenen Beförderungs- und Tarifbestimmungen in Form des jeweils gültigen MVV- Gemeinschaftstarifes verbindlich anzuerkennen und anzuwenden. Im MVV-Binnenverkehr ist somit die Anwendung eines anderen Tarifs ausgeschlossen. (2) Die Gestaltung und Weiterentwicklung des MVV-Gemeinschaftstarifs (Tarifhoheit) obliegt dem MVV. Bei der Gestaltung des MVV-Gemeinschaftstarifs werden die für die einzelnen Verkehrsarten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachtet. (3) Die MVV GmbH zeigt die Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie deren Änderun- gen bei den zuständigen Genehmigungsbehörden gemäß § 39 PBefG an und trägt die ggf. anfallenden Gebühren. (4) Das Verkehrsunternehmen informiert sich vor Betriebsaufnahme über die aktuellen Beför- derungs- und Tarifbestimmungen des MVV-Gemeinschaftstarifs und stellt sicher, dass sein

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MVV-Verkehrsvertrag

Fahrpersonal immer die erforderlichen, aktuellen Tarifkenntnisse besitzt. Während der Ver- tragslaufzeit ist der Tarifnewsletter der MVV GmbH zu abonnieren, um aktuelle Informatio- nen zu erhalten, die dann auch anzuwenden sind.

§ 11 Vertrieb

(1) Die MVV GmbH sorgt dafür, dass bei allen in das Verbundsystem einbezogenen Unterneh- men das Verkaufs- und Vertriebssystem für die Fahrausweise einheitlich, kundenfreundlich und wirtschaftlich ausgestaltet ist und nach dem Stand der Technik weiterentwickelt wird. (2) Das Verkehrsunternehmen ermächtigt die MVV-Verbundlandkreise sowie die MVV GmbH, den Vertrieb des MVV-Tarifangebots selbst und eigenständig durchzuführen oder ganz oder teilweise durch Dritte durchführen zu lassen und bei Bedarf – nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung – MVV-Fahrkarten im Namen und auf Rechnung des Verkehrs- unternehmens zu verkaufen. Kosten entstehen dem Verkehrsunternehmen durch diese Be- vollmächtigung nicht, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Der eigene Vertrieb durch das Verkehrsunternehmen über elektronische Fahrausweisdrucker in den MVV-Regionalbussen bleibt hiervon unberührt. (3) Nach dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz verpflichtet sich das Verkehrsunternehmen a) nur die nach dem MVV-Gemeinschaftstarif vorgesehenen Fahrausweisarten zu ver- wenden, b) alle Fahrscheine des MVV-Gemeinschaftstarifs, die von anderen Verkehrsunterneh- men ausgegeben werden, anzuerkennen und c) den von der MVV GmbH festgelegten Vertriebsstandard nach Abs. 4 einzuhalten. (4) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, folgenden von der MVV GmbH festgelegten Vertriebsstandard auf seine Kosten zu erfüllen: a) Der Verkauf der MVV-Fahrausweise durch das Fahrpersonal erfolgt grundsätzlich über einen elektronischen Fahrausweisdrucker. Die Geräte müssen den in den Vergabe- unterlagen festgehaltenen Vorgaben entsprechen. Soweit das Verkehrsunternehmen über ein eigenes Fahrgeldmanagementsystem verfügt und nicht das von der MVV be- reitgestellte System nutzt, ist dessen Eignung und Zuverlässigkeit (Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) durch entsprechende Testate oder Zertifi- kate zu belegen. b) Das Fahrausweislayout muss anhand der Vorgaben der MVV GmbH erstellt werden und der MVV GmbH für die Fahrkarten-Mustersammlung zur Verfügung gestellt wer- den. c) Um den durchgehenden Verkauf sicherzustellen, sind für den Fall der Störung der Ver- kaufsgeräte sowie für Verkehrsmittel, die nicht mit Verkaufsgeräten ausgestattet sind, in ausreichendem Umfang MVV-Blockfahrkarten bereitzuhalten, die über die MVV GmbH bezogen werden müssen. d) Die Fahrscheinrollen sind über den MVV zu beziehen. Das Verkehrsunternehmen haf- tet bei Verlust. Auf die Regelungen der „Handlungsanweisung - Verwaltung und Lage- rung von MVV-Blockfahrkarten und MVV-Thermorollen im MVV-Regionalbusverkehr“ wird verwiesen. e) In jedem Fahrzeug müssen Entwerter entsprechend den Anforderungen den Vergabe- unterlagen vorhanden sein. Die Bedienung (Weiterschaltung der Einstiegskennzeich- nung) erfolgt durch den elektronischen Fahrausweisdrucker bzw. durch Fernbedie- nung. Die Betriebsbereitschaft aller o.g. Geräte ist durch regelmäßige Wartung zu ge- währleisten.

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MVV-Verkehrsvertrag

(5) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, nach den Vorgaben der MVV GmbH zur Ein- nahmensicherung beizutragen. (6) In den Fahrzeugen werden Fahrgastkontrollen durch von der MVV GmbH beauftragte Dritte im Auftrag der Verkehrsunternehmen durchgeführt. Die Kontrolleure sind durch das Fahr- personal in jeder Weise zu unterstützen, um das Ziel der MVV-Einnahmesicherung effektiv erreichen zu können. Dazu gehört insbesondere die Gewährung des jederzeitigen Zutritts- rechts zum Fahrzeug. Die Bearbeitung der sich aus Kontrollbeanstandungen ergebenden Verwaltungsarbeiten ist durch Auskünfte und Stellungnahmen zu fördern.

§ 12 Beschwerden und Reklamationen

(1) Die MVV GmbH betreibt das verbundweite Beschwerdemanagement. Dabei wird die MVV GmbH durch das Verkehrsunternehmen unterstützt. Dies geschieht insbesondere durch die Überlassung von durch von der MVV GmbH benötigten Informationen zur Bearbeitung der Kundenanliegen. Als Bearbeitungsdauer werden maximal 14 Tage angesetzt. Kundenanlie- gen werden von der MVV GmbH an das für die jeweilige Linie zuständige Verkehrsunter- nehmen in Kopie weitergeleitet. Das Verkehrsunternehmen stellt der MVV GmbH einen Antwortbeitrag zur Verfügung. Als Bearbeitungszeitraum wird eine Woche festgesetzt. (2) Kundenanliegen, die direkt an das Verkehrsunternehmen gerichtet sind, müssen unverzüg- lich – zusammen mit einem Antwortbeitrag – an die MVV GmbH weitergeleitet werden. Die- se Weiterleitung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen. Eine direkte Beantwortung durch das Verkehrsunternehmen ist nicht zulässig.

IV. Abschnitt: Vertragscontrolling

§ 13 Vertragsstrafen

(1) Im Falle der im Folgenden bezeichneten Leistungsstörungen unterwirft sich das Verkehrs- unternehmen Vertragsstrafen in der jeweils genannten Höhe:

1.teilweiser oder gänzlicher Ausfall von Fahrten, soweit das Verkehrsunternehmen dies zu vertre- ten hatje Einzelfall250,-- €
2akurzfristige Fahrtausfälle werden nicht gemäß Leistungsbeschreibung Kapitel 8.5. „Meldung kurzfristiger Fahrtausfälle“ vor Beginn der ausge- fallenen Fahrt im Event-Management System gemeldetje Einzelfall50,-- €
2bsoweit der Ausfall einer Fahrt, auch wenn das Verkehrsunternehmen den Ausfall nicht zu vertre- ten hat, nicht bis zum Ablauf des auf den Ausfall folgenden Werktag gemeldet wird (ggf. zusätzlich zu Nr. 1 und ggf. Nr. 2a)je Einzelfall150,-- €
3.Abweichen vom Linienwegje Einzelfall150,-- €
4.Ersatzfahrzeuggestellung erfolgt nicht in der vor- gegebenen Mindestzeit bzw. nicht wie im Ange- bot des Verkehrsunternehmens angegebenje Einzelfall200,-- €
5.Nichtbedienung einer Haltestelleje Einzelfall100,-- €
6.vom Verkehrsunternehmen zu vertretende Ver- spätung von mehr als 3 Minutenje festgestelltem Ein- zelfall50,-- €

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7.Fahren vor Planje festgestelltem Ein- zelfall100,-- €
8.neu zu beschaffende Haltestellenmasten werden nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt aufgestellt. Bis zur Vollendung der Kalenderwoche, in der die Aufstellung aller Haltestellenmasten – entspre- chend den Anforderungen der Ausschreibungsun- terlagen – nachgewiesen istje Linie und Woche250,-- €
9.Bestellung Haltestellenmast erfolgt nicht gemäß Abstimmung mit der MVV GmbH (vom VU unter- schriebene Haltestellenliste)je Einzelfall100,-- €
10.Haltestellenmast entspricht während der Ver- tragslaufzeit nicht den Anforderungen der Leis- tungsbeschreibungje Einzelfall/Tag100,-- €
11.fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Tarifinformationen und Fahrpläne am Haltestel- lenmastje Einzelfall/Tag100,-- €
12.fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Kundeninformation; unterlassene Entfernung vo- rübergehender Fahrgastinformationen (ab eine Woche nach Maßnahmenende)je Einzelfall/Tag50,-- €
13.zu beschaffende Neufahrzeuge werden nicht zum zugesicherten Termin in Betrieb genommen. Bis zur Vollendung der Kalenderwoche, in der alle Neufahrzeuge abgenommen und in Betrieb ge- setzt wurdenje Linie und Woche1.250,-- €
14.Fahrzeug entspricht während der Vertragslaufzeit nicht den gesetzl. Anforderungenje Einsatztag250,-- €
15.Fahrzeug entspricht während der Vertragslaufzeit nicht den vertragl. Anforderungen (soweit nicht von Nr. 14 erfasst)je Einsatztag200,-- €
16.Fahrzeug ist der MVV GmbH nicht gemeldetje Einsatztag100,-- €
17.Fahrzeugbestellung erfolgt nicht gemäß Leis- tungsbeschreibung, bzw. dem Angebotje Ausstattungs- merkmal150,-- €
18.Linienbeschilderung ist falsch, defekt oder fehltje Einzelfall/Fahrt50,-- €
19.Haltestellen werden nicht angesagtje Einzelfall/Fahrt100,-- €
20.Verkaufsgerät länger als 24 Stunden defekt bzw. nicht einsatzbereit (z.B. fehlendes Papier)je Einzelfall/Tag150,-- €
21.bei defektem bzw. nicht einsatzbereitem Ver- kaufsgerät findet kein Notverkauf stattje Einzelfall/Fahrt150,-- €
22.Entwerter länger als 24 Stunden defektje Einzelfall/Tag50,-- €
23.bei defektem Entwerter findet keine Entwertung durch Handstempel stattje Einzelfall/Fahrt100,-- €
24.Fahrausweiskontrolle - soweit vorgeschrieben - findet nicht stattje Einzelfall/Fahrt100,-- €
25.sonstige technische Einrichtungen sind gestört,je Einzelfall50,-- €

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MVV-Verkehrsvertrag

werden nicht oder fehlbedient (z. B. TFT- Bildschirm, Haltemeldeeinrichtung, Rampe, Knee- lingeinrichtung, Betriebsfunk, LSA-Beeinflussung, Klimaanlage, Zielanzeige, Digitalradio etc.)
26.Fahrzeug verfügt nicht über die korrekte Daten- versorgungje Einzelfall/Tag50,-- €
27.Fahrzeug ist verschmutzt (innen bzw. außen)je Einzelfall/Tag100,-- €
28.Fahrer verletzt gesetzliche Pflichten (z.B. Telefo- nieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor nach Maßgabe von § 23 Abs. 1a StVO und § 8 Abs. 3 Nr. 5 BOKraft)je Einzelfall200,-- €
29.Fahrer trägt während der Fahrt ein Headset/Kopfhörer etc.je Einzelfall50,-- €
30.Fahrer verletzt vertragliche Verpflichtungen (so- weit nicht von Nr. 28 erfasst)je Einzelfall100,-- €
31.Fahrer wendet den MVV-Gemeinschaftstarif feh- lerhaft anje Einzelfall100,-- €
32.Fahrer gibt keine oder nicht zutreffende Tarif- und Fahrplanauskünfte oder verweigert den Fahr- scheinverkaufje Einzelfall150,-- €
33.Fahrer trägt nicht die vorgesehene Dienstkleidungje Einzelfall/Tag100,-- €
34.Fahrer trägt kein Namensschild/keine Anzeige im Displayje Einzelfall/Tag50,-- €
35.Fahrer raucht im Fahrzeugje Einzelfall100,-- €
36.Fahrer benutzt Tonwiedergabegeräte während der Fahrtje Einzelfall/Fahrt100,-- €
37.Fahrer verweigert Kontroll-/Zählpersonal oder In- terviewern den Zutritt zum Fahrzeugje Einzelfall250,-- €
38.im oder am Fahrzeug ist unerlaubte Werbung an- gebrachtje Einzelfall/Tag100,-- €
39.MVV-Werbematerialien werden nicht ausgelegt, nicht nachgefüllt oder sind veraltetje Einzelfall/Tag50,-- €
40.fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Kundeninformation im Fahrzeug; unterlassene Entfernung vorübergehender Fahrgastinformatio- nen (ab eine Woche nach Maßnahmenende)je Einzelfall/Tag50,-- €
41.fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Tarifinformationen im Fahrzeugje Einzelfall/Tag100,-- €
42.zurückgehaltene oder nicht weitergeleitete Mel- dungen (z.B. Meldungen über eingesetzte Fahr- zeuge und Betriebsstörungen), soweit nicht von Nr. 2 erfasstje Einzelfall/Fahrt100,-- €
43.zurückgehaltene oder nicht weiter geleitete Be- schwerden oder Beschwerden, die nicht binnen einer Woche beantwortet werdenje Einzelfall100,-- €

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MVV-Verkehrsvertrag

44.unterlassene Hilfestellung für hilfsbedürftige Fahrgästeje Einzelfall100,-- €
45.Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder zuge- sagten Umweltstandardsje Einzelfall/Tag100,-- €
46.nicht erbrachter monatlicher IST- Leistungsnachweis (sofern erforderlich)je Einzelfall100,-- €
47.fehlende, unsachgemäße oder unzureichende Angaben im monatlichen IST-Leistungsnachweisje Einzelfall50,-- €
48.verspätete, fehlerhafte, nicht erfolgte oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgte Übermittlung vereinnahmter Fahrgelder an die MVV GmbHje Einzelfall150,-- €
49.das Verkehrsunternehmen leistet den sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Spitzenaus- gleich nicht fristgerechtje Tag der Fristüber- schreitung200,-- €
50.eingesetzter Subunternehmer ist der MVV GmbH nicht gemeldetje Einzelfall/Tag100,-- €
51.für das Vertragsverhältnis wesentliche Informati- onen oder erhebliche betriebliche Störungen wer- den nicht zeitnah an die MVV GmbH gemeldet (gem. Abschn. 8.2. der Leistungsbeschreibung)je Einzelfall250,-- €
52.kompetenter Ansprechpartner des Verkehrsun- ternehmens bzw. Vertreter ist fortgesetzt nicht er- reichbar (gem. Abschn.8.2. der Leistungsbe- schreibung)je Einzelfall/Tag150,-- €
53.Nichtverwendung der von der MVV GmbH vorge- gebenen MVV-Thermorollen, die dem aktuellen Layout entsprechen und die aktuellen Sicher- heitsmerkmale erfassenje Einzelfall (Fahr- schein)10,-- €
54.Fahrzeug mit automatischem Fahrgastzählsystem wurde ohne plausible Erklärung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung auf den von der MVV GmbH vorgegebenen Fahrten einge- setztje Einzelfall/Tag100,--€
55.Überprüfung und/oder Pflege- und Reinigungs- maßnahme des automatischen Fahrgastzählsys- tems wurde nicht innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung durch die MVV GmbH durch- geführtje Einzelfall/Tag50,--€
56.Fahrzeuge beim Einbautermin automatische Fahrgastzählsysteme nicht gemäß Anlage A 15 vorgerüstetje Fahrzeug (einma- lig)500,--€
57.Nicht termingerechte Bereitstellung der vereinbar- ten Busse für Einbau oder Wartung automati- scher Fahrgastzählsysteme gemäß Anlage A 15je Fahrzeug/Tag250,--€

In Fällen der Nr. 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 22, 25, 26, 38, 39, 40, 41, 45, 46, 50, 52, 53, 54 und 55 können die Vertragsstrafen so lange täglich einbehalten werden, bis das Verkehrs-

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unternehmen verbindlich nachgewiesen hat (i. d. R. in Form einer schriftlichen Erklärung und – soweit sinnvoll – eines Digitalfotos), dass der beanstandete Mangel behoben ist. Die Summe der Vertragsstrafen pro Fahrplanjahr ist begrenzt auf 5 % der in der zum Zeit- punkt der Verhängung der Vertragsstrafe gültigen Kalkulation ausgewiesenen Betriebskos- ten des Verkehrsunternehmens (Auftragssumme); Vertragsstrafen gemäß Nr. 13 werden auf diese Höchstgrenze nicht angerechnet. Erscheint dem Verkehrsunternehmen die Ver- tragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann es eine Herabsetzung der Strafe in entsprechen- der Anwendung des § 343 BGB beantragen. Die MVV GmbH entscheidet hierüber unter Berücksichtigung aller Interessen. (2) In den Fällen nach Abs. 1 reduzieren sich die Betriebskostenzuschüsse entsprechend. (3) Weitergehende Schadensersatzansprüche der MVV GmbH oder des Aufgabenträgers ge- genüber dem Verkehrsunternehmen, die aus den o. g. Leistungsstörungen erwachsen, bleiben unberührt. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf einen eventuellen Schadenser- satzanspruch, der auf dem gleichen Grund beruht, angerechnet. (4) Vertragsstrafen nach Abs. 1 werden nur dann verwirkt, wenn das Verkehrsunternehmen die jeweilige Leistungsstörung zu vertreten hat. Das Verkehrsunternehmen hat nur solche Leis- tungsstörungen zu vertreten, die in seinen Verantwortungsbereich fallen. Nicht zu verant- worten hat das Unternehmen insbesondere a) alle Fälle von höherer Gewalt, b) Arbeitskampfmaßnahmen, c) Verspätungsübernahme (z. B. Abwarten eines Anschlusses), d) Witterungseinflüsse, die über das normale Maß hinaus zu Verkehrsbehinderungen füh- ren, e) kurzfristig erfolgte Straßensperrungen, f) Behinderungen durch kurzfristig eingerichtete Baustellen. Das Verkehrsunternehmen ist jedoch verpflichtet, die Auswirkungen, die sich aus den unter a) - f) genannten Behinderungen ergeben, so gering wie möglich zu halten und ggf. in Ab- stimmung mit der MVV GmbH für kurzfristige Ersatzmaßnahmen Sorge zu tragen. Das Verkehrsunternehmen kann den Nachweis führen, dass es eine Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Dieser Beweisantritt muss innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Stellungnahme durch die MVV GmbH erfolgen. (5) Eine Kündigung nach § 25 steht der Erhebung einer Vertragsstrafe nicht entgegen.

§ 14 Überwachung der Leistungserbringung

(1) Die MVV GmbH überwacht und beurteilt die ordnungsgemäße Erbringung der in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen. Die so gewonnenen Erkenntnisse bilden die Grundlage für die Verhängung von Vertragsstrafen nach § 13 dieses Vertrages. (2) Zur Beurteilung können herangezogen werden: a) Beobachtungen und Messungen durch eigenes oder von der MVV GmbH beauftragtes Personal, b) Kundenbefragungen durch die MVV GmbH oder beauftragte Institute, c) Auswertung bei der MVV GmbH vorliegender betrieblicher/statistischer Daten, d) Auswertung von Kundenbeschwerden. (3) Das Verkehrsunternehmen wird in ein künftiges Qualitäts-Mess-System (QMS; Bonus- Malus-System, Qualitätsranking) einbezogen. 353 368 2026 LB Anl A 04 1 Verkehrsvertrag TÖL 260812 Seite 14 von 22

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MVV-Verkehrsvertrag

V. Abschnitt: Finanzierung

§ 15 Grundsatz

(1) Das Verkehrsunternehmen trägt die Betriebskosten, die durch die Bedienung der vertrags- gegenständlichen MVV-Regionalbuslinie entstehen. (2) Das Verkehrsunternehmen erhält für seine Verkehrsbedienungsleistungen a) Einnahmen (brutto) nach dem MVV-Gemeinschaftstarif, die der realen Ertragskraft der in das MVV-Verbundsystem einbezogenen MVV-Regionalbuslinie entsprechen, b) gesetzliche oder vertragliche Finanzierungsbeiträge (zum Beispiel nach Art. 24 BayÖPNVG und §§ 228 ff. SGB IX), c) etwaige Zuschüsse Dritter. (3) Als Restfinanzierung erhält das Verkehrsunternehmen vom Aufgabenträger einen Betriebs- kostenzuschuss nach Maßgabe des § 20. (4) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, etwaige Zuschüsse Dritter gemäß Abs. 2 Buch- stabe c) unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Betriebskosten

Die Betriebskosten sind die Grundlage für die Bemessung des Betriebskostenzuschusses. Sie sind auf die vertragsgegenständliche MVV-Regionalbuslinie und die zu erbringende Betriebs- leistung zu beziehen.

§ 17 Aufwand der Verbundgesellschaft

(1) Der Aufwand der Verbundgesellschaft wird anteilig auf die Verbundverkehrsunternehmen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers rechnerisch aufgeteilt. (2) Der Aufwand der Verbundgesellschaft wird dem Verkehrsunternehmen, ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer, von der MVV GmbH in Rechnung gestellt. Das Verkehrsunternehmen ist ggf. für den Vorsteuerabzug verantwortlich. Einer Aufrechnung mit den Zahlungen des Be- triebskostenzuschusses wird nicht widersprochen. (3) Zur Vereinfachung der Zahlungsvorgänge leisten die Aufgabenträger unmittelbar Vor- schusszahlungen. Diese werden den Verkehrsunternehmen anteilig in Rechnung gestellt. (4) Die Betriebskosten erhöhen sich um den an die MVV GmbH abgeführten Nettobetrag.

§ 18 Vertriebskosten

(1) Die Verkehrsunternehmen des MVV-Regionalbusverkehrs sind Nutznießer des Fahraus- weisverkaufes durch andere Verbundpartner oder Dritte. Sie erstatten den Trägern der Ver- kaufsorganisation die für sie erbrachten Leistungen. (2) Die Kosten der Vertriebsorganisation werden dem Verkehrsunternehmen, ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer, von der MVV in Rechnung gestellt. Das Verkehrsunternehmen ist ggf. für den Vorsteuerabzug verantwortlich. Einer Aufrechnung mit den Zahlungen des Betriebskos- tenzuschusses wird nicht widersprochen. (3) Die Betriebskosten erhöhen sich um den an die Vertriebsorganisation abgeführten Nettobe- trag.

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§ 18 a Kosten des Kontrolldienstes

(1) Das Verkehrsunternehmen beauftragt die MVV GmbH, den Kontrolldienst für den MVV- Regionalbusverkehr zu organisieren und für die Durchführung Dritte zu beauftragen. (2) Die Kosten des Kontrolldienstes werden anteilig auf die Verbundverkehrsunternehmen im Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers rechnerisch aufgeteilt. (3) Die Kosten des Kontrolldienstes werden dem Verkehrsunternehmen, ggf. zuzüglich Mehr- wertsteuer, von der MVV GmbH in Rechnung gestellt. Das Verkehrsunternehmen ist ggf. für den Vorsteuerabzug verantwortlich. Einer Aufrechnung mit den Zahlungen des Be- triebskostenzuschusses wird nicht widersprochen. (4) Die Betriebskosten erhöhen sich um den an die MVV GmbH abgeführten Nettobetrag.

§ 19 Abgeltungsansprüche / Ausgleichszahlungen

(1) Das Verkehrsunternehmen beauftragt und bevollmächtigt die MVV GmbH, Ansprüche aus gesetzlichen Bestimmungen oder anderen Rechtsvorschriften im Namen des Verkehrsun- ternehmens geltend zu machen, nach denen dem Verkehrsunternehmen für die öffentliche Personennahverkehrsbedienung Zuschüsse zu den Betriebskosten gewährt oder Tarifein- nahmenausfälle erstattet werden (z. B. Art. 24 BayÖPNVG und §§ 228 ff. SGB IX). (2) Die sich aus den Ansprüchen ergebenden Forderungen werden dann an den Aufgabenträ- ger abgetreten. Die Gültigkeit der Vollmacht und der Abtretungserklärung ist an die Gültig- keit dieses Vertrages gebunden. (3) Betreibt das Verkehrsunternehmen neben den MVV-Regionalbuslinien weitere Linien, so stellt es der MVV GmbH alle für eine Beantragung notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Nur so ist es möglich, einen korrekten Unternehmensantrag vollständig zu stel- len. Die MVV GmbH führt in diesen Fällen die Daten für die MVV-Regionalbuslinien und die vom Verkehrsunternehmen für die Nicht-MVV-Regionalbuslinien gemeldeten Daten zu- sammen und erstellt auf dieser Grundlage den Antrag für das Unternehmen. Für die MVV- Regionalbuslinien berechnet die MVV GmbH die zu erwartenden Erstattungsleistungen auf Basis der Parameter nur der MVV-Regionalbuslinien (entspräche einem Antrag ausschließ- lich für die MVV-Regionalbuslinien). Die Erstattungsleistungen sind in dieser Höhe vom Verkehrsunternehmen an den Aufgabenträger abzutreten. (4) Sofern das Verkehrsunternehmen den Unternehmensantrag selbst stellt, übermittelt die MVV GmbH die Berechnungsgrundlagen für die MVV-Regionalbuslinien auf Antrag recht- zeitig vor der Beantragung an das Verkehrsunternehmen. Für die MVV-Regionalbuslinien berechnet die MVV GmbH die zu erwartenden Erstattungsleistungen auf Basis der Parame- ter nur der MVV-Regionalbuslinien (entspräche einem Antrag ausschließlich für die MVV- Regionalbuslinien). Die Erstattungsleistungen sind in dieser Höhe vom Verkehrsunterneh- men an den Aufgabenträger abzutreten.

§ 20 Bemessung des Betriebskostenzuschusses

(1) Für die Bemessung des Betriebskostenzuschusses ist aus den Betriebskosten nach § 16 Abs. 1 der (Netto-)Kostensatz je Nutzwagenkilometer der vertragsgegenständlichen MVV-Regionalbuslinie zu ermitteln. Als Nutzwagenkilometer gelten dabei auch umlaufbe- dingte Leerwagenkilometer, die nach den Vorgaben der MVV GmbH gefahren werden müs- sen. Der Kostensatz wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Der Kostensatz beträgt für die MVV-Regionalbuslinien 353/368 (Regelleistung): je Nutzwagenkilometer X,XX €. 353 368 2026 LB Anl A 04 1 Verkehrsvertrag TÖL 260812 Seite 16 von 22

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Ergänzende Leistungsausgestaltung MVV-Regionalbuslinien 353/368

Nr.AbBisFahrtweg / ZeitlageEinsatztage€ je Nwkm
112.12.202713.12.2031• Sachsenkam, Gemeindewaage 06.59 – Hohenburg (Lkr. TÖL) Schule 07.48 • Hohenburg (Lkr. TÖL) Schule 12.55 – Sachsenkam, Gemeindewaaage 13.53 Fahrten sind mit einem 18m- Gelenkbus durchzuführen (Ge- brauchtfahrzeug zugelassen)SchultageX,XX
212.12.202713.12.2031• Schnaitt (Kr. TÖL) 07.32 – Bad Tölz, Jahnschule 07.45 • Bad Tölz, Schulzentrum 11.20 – Schnaitt (Kr. TÖL) 11.34 • Bad Tölz, Schulzentrum 13.05 – Schnaitt (Kr. TÖL) 13.19 Fahrten sind mit einem 12m-Bus durchzuführen (Gebrauchtfahrzeug zugelassen)SchultageX,XX

Sofern für den Betrieb dieser MVV-Regionalbuslinie Fördermittel gezahlt werden, sind diese in vollem Umfang kostenmindernd an den Aufgabenträger weiterzugeben (vgl. Abschnitt 2.4.3 der Leistungsbeschreibung). (2) Die Höhe des Betriebskostenzuschusses für die Verkehrsbedienung der o. g. MVV- Regionalbuslinie ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen a) der Summe der folgenden Kosten: i. der Netto-Kosten, die sich aus dem (Netto-)Kostensatz nach Abs. 1 multipliziert mit den nachgewiesenen Nutzwagenkilometerleistungen oder Einsatztagen errechnet (gemäß § 16; netto), ii. dem Aufwand für die Verbundgesellschaft (gemäß § 17; netto), iii. den Vertriebskosten (gemäß § 18; netto), iv. den Kosten des Kontrolldienstes (gemäß § 18a; netto) und b) den Einnahmen (netto) nach § 15 Abs. 2 Buchstabe a), den gesetzlichen oder vertrag- lichen Finanzierungsbeiträgen und Zuschüssen Dritter nach § 15 Abs. 2 Buchstabe b) und c), abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer (Nettoprinzip). (3) Übersteigen die Erträge nach Abs. 2 Buchstabe b) die Betriebskosten nach Abs. 2 Buch- stabe a), sind die überschießenden Beträge an den Aufgabenträger abzuführen. (4) Die in Abs. 1 vereinbarten Kostensätze werden auf Grundlage von statistischen Daten fort- geschrieben. Die Fortschreibung erfolgt für die wesentlichen Kostenbestandteile, den Personal- und den Energiekosten. Der Anpassung der Kostensätze werden folgende Anteile der Personal- und Energiekosten an den in der Kalkulation ausgewiesenen Betriebskosten des Verkehrsunternehmens zu- grunde gelegt:

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• 65 % anhand der Personalkosten, • 20 % anhand der Energiekosten, • 15 % trägt das Verkehrsunternehmen als Selbstbehalt und bezüglich der unveränder- ten Kostenbestandteile. Eine Anpassung eines Kostensatzes wird auf Grundlage der folgenden Indizes festgestellt: • Personalkosten: Teilindex A Veränderung gemäß „Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten „Index der tarifli- chen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen - früheres Bundesgebiet“; Wirt- schaftszweig „Verkehr und Lagerei“ (WZ08-H). Als Mittelwert der zur Anpassung vorliegenden letzten vier Quartale. Teilindex B Veränderung der Lohngruppe 2 lit. ac) Monatsgrundlohn (Omnibusfahrer ab dem 4. Beschäftigungsjahr) des Lohntarifvertrages für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildende des privaten Omnibusgewerbes in Bayern. Die im Tarifvertrag festgelegten Sätze der o.g. Lohngruppe werden in Indexwerte mit demselben Basisjahr wie der Teilindex A umgerechnet. Beide Teilindexwerte fließen zu gleichen Teilen in die Bemessung der Veränderung der Personalkosten für den MVV-Regionalbusverkehr ein (je für die Hälfte des für die Per- sonalkosten Anwendung findenden Prozentschlüssels). Je nach angebotener Antriebstechnologie der Fahrzeuge ist einer der nachfolgenden Ener- gieindizes anzuwenden: • Energiekosten für Dieselbusangebot: Veränderung gemäß Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Aktuelle Ergebnisse“; GP19 - 1920260052, „Dieselkraftstoff, Abgabe an Großverbraucher“ • Energiekosten für Batteriebusangebot: Veränderung gemäß Index der Erzeugerprei- se gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Aktuelle Ergebnisse; GP19 - 351114, „Elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden in Niederspannung“ • Energiekosten für Brennstoffzellenbusangebot (nicht über Statistisches Bundesamt zur Verfügung gestellt): Veränderung gemäß des Preisindex „HydexPLUS Green“. Der HydexPLUS wurde vom Beratungsunternehmen E-Bridge Consulting entwickelt und erscheint wöchentlich im Wasserstoff-Briefing von energate (Anmeldung unter https://www.energate-messenger.de/themen/wasserstoff/). Der aktuelle Stand ist ab- rufbar unter https://www.e-bridge.de. Die MVV GmbH bezieht von E-Bridge-Consulting jährlich zum Jahresanfang den validierten Jahresindex für das vorangegangene Kalen- derjahr. Sofern in Deutschland erzeugter grüner Wasserstoff künftig in den „Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ des Statistischen Bundesam- tes aufgenommen wird, wird dann der entsprechende Index herangezogen. Bei Änderungen der Struktur der Indizes wird ein adäquater anderer Index bzw. Berech- nungsmethodik der Teilindizes festgelegt. Ausgangswert für die Ermittlung des Umfanges einer Anpassung eines Kostensatzes sind die für die jeweiligen Jahre ermittelten o.g. Indizes • des Jahres der Angebotslegung (Eröffnungstermin) bzw. • der letzten Anpassung des Kostensatzes.

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Diesen gegenübergestellt werden die jeweils am Jahresanfang festgestellten Werte für das Vorjahr. Auf Grundlage der Berechnung werden einerseits die Kostensätze mit Wirkung zum 01.01. eines jeden Jahres für die Zukunft aktualisiert, andererseits ein Ausgleich, d. h. eine Nach- zahlung an den Auftragnehmer bzw. eine Rückzahlung an den Auftraggeber, für das vo- rangegangene Kalenderjahr (Betrachtungsjahr der verwendeten Indizes) gewährt. Der Ausgleich für das Vorjahr erfolgt pauschal auf die für das Vorjahr ausgezahlte Summe der Netto-Betriebskosten (Kostensatz x erbrachter Leistung) für alle Leistungen (Regel- und Ergänzungsleistungen). Periodenfremde Werte finden keine Berücksichtigung (Nachver- rechnungen aus Vorjahren o.ä. und Rückvergütungen für Vorjahre – diese werden mit den für sie ursprünglich geltenden Werten rückverrechnet). (5) Wird ein Kostensatz nach Abs 4 angepasst oder verändert sich ein Kostensatz aufgrund von Leistungsänderungen, ist dies in einer besonderen schriftlichen Ergänzung dieses Ver- trages festzulegen. Die Kostensätze werden jeweils kaufmännisch auf zwei Nachkommas- tellen gerundet.

§ 21 Abrechnungsunterlagen

(1) Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, eine ordnungsgemäße Abrechnung durch fol- gende Maßnahmen zu gewährleisten: a) Die von dem Verkehrsunternehmen in einem Kalendermonat erbrachten Nutzwagen- kilometerleistungen sind bis spätestens zum 15. des Folgemonats der MVV GmbH mit- zuteilen. Weichen die tatsächlichen Leistungen von der Vorgabe der MVV GmbH ab, so ist dies besonders mitzuteilen und zu begründen. Entsprechen solche Abweichun- gen den Bestimmungen des § 4 Abs. 6, sind sie in die Abrechnungs-unterlagen einzu- beziehen. b) Die jeweils in einem Monat von dem Verkehrsunternehmen vereinnahmten Fahrgelder sind in elektronischer Form - entsprechend den Regelungen der Leistungsbeschrei- bung - bis spätestens zum 15. des Folgemonats der MVV GmbH zu melden. Ergän- zende Belege (z. B. Stornobelege) sind zeitgleich vorzulegen. Ergänzende Belege, die nach Ablauf der Frist übermittelt werden, werden nicht abgerechnet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen weist nach, dass es die Verspätung nicht zu vertreten hat. Um Missbrauch zu vermeiden, werden nur Originalfahrscheine, die keine Gebrauchsspuren aufweisen, akzeptiert. Im Einzelfall obliegt es dem Verkehrsunternehmen nachzuwei- sen, dass Gebrauchsspuren kein Hinweis auf Missbrauch sind. (2) Falls das Verkehrsunternehmen Deutschlandtickets nach dem MVV-Gemeinschaftstarif vertreibt, sind diese Einnahmen ebenfalls in elektronischer Form bis zum 15. des Folgemo- nats im von der D-TIX GmbH & Co. KG vorgegebenen Format an die MVV GmbH zu mel- den. (3) Die von dem Verkehrsunternehmen der MVV GmbH mitgeteilten Leistungen (IST- Leistungsnachweise) sind als Bemessungsgrundlage für den Betriebskostenzuschuss von der MVV GmbH anzuerkennen und für ihre Berechnung anzuwenden, wenn sie den von der MVV GmbH vorgegebenen Leistungen entsprechen oder geringer als diese sind. (4) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, der MVV GmbH die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Einnahmen aus dem MVV-Gemeinschaftstarif, die Einnahmen aus gesetzlichen Ausgleichsleistungen und die Einnahmen aus Abgeltungen sowie bei einer teilintegrierten Linie die Einnahmen nach dem Unternehmertarif erfassen zu können. (5) Soweit es sich um die Erfassung der Einnahmen nach Abs. 4 und der Leistungen nach Abs. 1 für die Bedienung der vertragsgegenständlichen MVV-Regionalbuslinie handelt, ist

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die MVV GmbH berechtigt, die entsprechenden Unterlagen bei dem Verkehrsunternehmen zu prüfen oder prüfen zu lassen. (6) Die MVV GmbH rechnet für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats den an- teiligen monatlichen Betriebskostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 Buchstaben a) und b) ab und erstellt über diese Abrechnung überprüfbare Unterlagen. Etwaige Vertragsstrafen ge- mäß § 13 werden auf diese Beträge angerechnet.

§ 22 Zahlungstermine

(1) Die MVV GmbH weist dem Verkehrsunternehmen den Betriebskostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 und die Beträge nach § 20 Abs. 2 Buchstabe b) für jeden Kalendermonat jeweils bis zum Ende des Folgemonats an. Die Abschlagszahlungen nach Abs. 2 werden ange- rechnet. Wenn das Verkehrsunternehmen die Fristen nach § 21 überschreitet, kann sich der Zahlungstermin im Einzelfall entsprechend verlängern. (2) Dem Verkehrsunternehmen wird von der MVV GmbH jeweils zum 15. des Folgemonats ei- ne Abschlagszahlung in Höhe von 60 v. H. der anerkennungsfähigen Betriebskosten nach § 16 angewiesen. Bemessungsgrundlage für die Abschlagszahlung sind die von der MVV GmbH festgestellten Betriebskosten für den Monat, der dem jeweiligen Abrechnungsmonat vorausgeht. (3) Der sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Spitzenausgleich ist spätestens vier Wo- chen nach Zugang der Jahresabrechnung zahlungsmäßig durchzuführen.

§ 23 Einnahmen aus dem Fahrausweisverkauf

(1) Die vom Verkehrsunternehmen nach dem MVV-Gemeinschaftstarif vereinnahmten Fahrgel- der werden auf die Zahlungen nach § 22 angerechnet. Wenn sich hieraus ein Überhang der Einnahmen aus dem Fahrausweisverkauf nach dem MVV-Gemeinschaftstarif ergibt, ist der überschießende Betrag acht Tage nach Zugang der jeweiligen Zahlung bei dem von der MVV GmbH festgelegten Geldinstitut zugunsten der MVV GmbH einzuzahlen. (2) Für Kassenfehlbeträge aus dem Fahrausweisverkauf nach dem MVV-Gemeinschaftstarif und aus Verlusten von Fahrausweisen hat das Verkehrsunternehmen aufzukommen (vgl. auch § 11 Abs. 4 Buchstabe d). (3) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht aus dem Fahrausweisverkauf nach dem MVV-Gemeinschaftstarif besteht nicht. (4) Betreibt das Verkehrsunternehmen mehrere Omnibuslinien im MVV-Verbundsystem und ist eine linienbezogene Abgrenzung der vereinnahmten Fahrgelder nach Abs 1 nicht möglich, werden die Fahrgeldeinnahmen entsprechend der „realen Ertragskraft“ den einzelnen Li- nien zugerechnet. (5) Die MVV GmbH kann vom Verkehrsunternehmen verlangen, ein Testat eines Wirtschafts- prüfers über die Vollständigkeit und Richtigkeit der gesamten jährlichen Abrechnung des Fahrscheinverkaufs und der Einnahmen vorzulegen. Das Testat ist der MVV GmbH inner- halb von drei Monaten nach Aufforderung zu übergeben. (6) Das Verkehrsunternehmen lässt seine (Null-)Verkäufe von Deutschlandtickets gemäß den Regelungen des jeweils geltenden bundesweiten Einnahmenaufteilungsvertrags des Deutschlandtickets testieren und stellt der MVV GmbH das Testat und alle notwendigen weiteren Dokumente bis spätestens zwei Monate vor der Einreichungsfrist des bundeswei- ten Einnahmenaufteilungsvertrags zur Verfügung.

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MVV-Verkehrsvertrag

VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 24 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am 12. Dezember 2027 und endet mit Ablauf des 13. Dezember 2031 (Betriebstag). (2) Die Regelungen dieses Vertrags und seiner weiteren Bestandteile zur Vorbereitung der Be- triebsaufnahme und zur endgültigen Abrechnung der erbrachten Leistungen wirken ab Zu- schlagserteilung bzw. über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus.

§ 25 Vorzeitige Beendigung, Kündigung

(1) Dieser Vertrag ist an das Bestehen einer Genehmigung nach PBefG für den Betrieb der ver- tragsgegenständlichen Linie gebunden. Mit Ablauf ohne Wiedererteilung, mit Widerruf, Erlö- schen oder Entbindung von der Genehmigung endet dieser Vertrag automatisch, ohne dass weitere Ansprüche des Verkehrsunternehmens entstehen. (2) Bei Wegfall der verkehrlichen Grundlage kann die MVV GmbH den Vertrag mit angemes- sener Frist zu dem den Wegfall auslösenden Ereignis kündigen. (3) Die MVV GmbH ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, • wenn das Verkehrsunternehmen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Verkehrsver- trag innerhalb von 12 Monaten wiederholt oder dauerhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung verletzt und das Verkehrsunternehmen dies zu vertreten hat; • wenn eine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Anforderungen an die einge- setzten Fahrzeuge vorliegt. (4) Die MVV GmbH und das Verkehrsunternehmen sind jeweils zur Kündigung berechtigt, wenn in angemessener Frist keine Einigung über die Ermäßigung oder Erhöhung des Kos- tensatzes gem. § 20 Abs. 4 hergestellt werden kann. (5) Eine Kündigung nach Abs. 3 und 4 ist mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. (6) Darüber hinaus ist die MVV GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm die Fort- führung des Vertrages unzumutbar geworden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen trotz Kündigung nach Abs. 3 die vertraglich vereinbarten Leis- tungen weiterhin nicht oder nicht im vereinbarten Rahmen erbringt. Der Grund für diese Kündigung muss nicht mit den die Kündigung nach Abs. 3 auslösenden Gründen identisch sein. (7) Im Falle der fristlosen Kündigung nach Abs. 6 ist das Verkehrsunternehmen darüber hinaus dem Aufgabenträger zum Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstehen- den Schadens verpflichtet. (8) Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, nach Feststel- lung der MVV GmbH, dass kein wirksamer Verkehrsvertrag mehr besteht, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung die Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PBefG zu widerrufen.

§ 26 Umsatzsteuer

(1) Die Vertragspartner gehen davon aus, dass der nach diesem Vertrag gewährte Ausgleich nicht umsatzsteuerbar ist. Sollte sich für die Zukunft eine abweichende Bewertung der Fi- nanzbehörden ergeben, trägt der Landkreis die Umsatzsteuer. 353 368 2026 LB Anl A 04 1 Verkehrsvertrag TÖL 260812 Seite 21 von 22

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(2) Sollte sich abzeichnen, dass der Fall des Abs. 1 eintritt, kann der Landkreis bis ein Jahr nach Vorliegen eines bestandskräftigen Steuerbescheids oder eines rechtskräftigen Fi- nanzgerichtsurteils Verhandlungen über eine Anpassung des Vertrags verlangen. Im Übri- gen wäre der Fall des Abs. 1 für die MVV GmbH ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 25 Abs. 6 innerhalb desselben Zeitraumes, ohne dass dies jedoch Schadensersatzan- sprüche nach § 25 Abs. 7 begründete.

§ 27 Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner kommen überein, in diesem Falle eine dem Sinn des Vertrages entsprechende wirksame Regelung zu treffen.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; es genügt aber die fortgeschrittene digitale Unterschrift. (2) Gerichtsstand ist München. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4) Weitere Bestandteile dieses Vertrages sind: • die Vergabeunterlagen. Diese bestehen aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Verdingungsunterlagen) und dem Angebot des Verkehrsunternehmers, • die im Rahmen des Vergabeverfahrens abgegebenen Erklärungen des Verkehrsunter- nehmens (Ausschreibungsangebot), • der jeweils gültige Fahrplan, • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). (5) Das Verkehrsunternehmen, der Aufgabenträger und die MVV GmbH erhalten je eine Aus- fertigung dieses Vertrages.

München, XX.XX.20XX

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Verkehrsunternehmen vertreten durch die

Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV)

Dr. Bernd Rosenbusch Detlev Metzner

Geschäftsführer Bereichsleiter Regionalbus 

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