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BB03 Anlage 4 Verkehrsvertrag (ÖDLA).pdf

Busverkehr auf den Linien 636 und 637 im Landkreis Böblingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Anlage 4 Verkehrsvertrag (ÖDLA)

Stand 29.07.2026

Verkehrsvertrag (ÖDLA)

für das Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“

zwischen

dem Landkreis Böblingen

– nachfolgend "Auftraggeber" genannt –

und

dem Verkehrsunternehmen [••]

– nachfolgend "Auftragnehmer" genannt –

– gemeinsam nachfolgend bezeichnet als "die Vertragsparteien" oder „die Parteien“–

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrags ................................................................................ 3

§ 2 Leistungspflichten ............................................................................................ 3

§ 3 Ausführung der Verkehrsleistungen ................................................................. 4

§ 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen, ausschließliches Recht .... 6

§ 5 Unterauftragnehmereinsatz .............................................................................. 9

§ 6 Leistungsfortschreibung und Modifikation ...................................................... 10

§ 7 Haftung und Versicherung ............................................................................. 14

§ 8 Tariftreue ....................................................................................................... 15

§ 9 Vergütung ...................................................................................................... 16

§ 10 Minderung wegen Schlechtleistung, Nichtleistung, Selbst- bzw. Ersatzvornahme................................................................................................... 17

§ 11 Vertragsstrafen ............................................................................................ 18

§ 12 Gegenzurechnende Einnahmen und Ausgleichsleistungen .......................... 19

§ 13 Fortschreibung Kosten (Preisgleitung) ......................................................... 22

§ 14 Zahlungsmodalitäten und Abrechnung ......................................................... 23

§ 15 Umsatzsteuer ............................................................................................... 25

§ 16 Überkompensationsprüfung ......................................................................... 26

§ 17 Beihilferechtliche Grundlage und Endschaftsregelung ................................. 27

§ 18 [Entfallen] ..................................................................................................... 28

§ 19 Laufzeit ........................................................................................................ 28

§ 20 Höhere Gewalt ............................................................................................. 28

§ 21 Vorzeitige Kündigung des Vertrages, Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren ................................................................................................ 29

§ 22 Sachverständige .......................................................................................... 30

§ 23 Salvatorische Klausel ................................................................................... 30

§ 24 Schlussbestimmungen ................................................................................. 31

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§ 1 Gegenstand des Vertrags

(1) Dieser Vertrag regelt die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erstellung der Verkehrsbedienung für die in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer 1 (i.V.m. Anhang LB.1 zur Leistungsbeschreibung) dargestellten Linienverkehre ein- schließlich der vom Auftragnehmer verbindlich angebotenen und im Rahmen der Wertung wertbaren/gewerteten verkehrlichen Konzepte sowie unter Berücksich- tigung etwaiger Leistungsänderungen (vgl. § 6). Bei diesem Verkehrsvertrag handelt es sich um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) i. S. d. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007.

(2) Die Leistungsbeschreibung und ihre Anhänge sind ebenso Bestandteil dieses Vertrages wie das Angebot des Auftragnehmers und die Allgemeinen Vertrags- bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). Bei Widersprüchen im Vertrag gelten in der nachfolgenden Reihenfolge:

  • dieser Verkehrsvertrag (ÖDLA, nebst seiner Anlage BVB LTMG; in- klusive Nachträge, Änderungen und von der Vergabestelle inso- weit erteilte Bieterinformationen),

  • Leistungsbeschreibung nebst Anhängen (inklusive Nachträge, Än- derungen und von der Vergabestelle insoweit erteilte Bieterinfor- mationen),

  • die Bewerbungsbedingungen (inklusive Nachträge, Änderungen und von der Vergabestelle insoweit erteilte Bieterinformationen),,

  • das Angebot nebst Anlagen (Vordrucke für Erklärungen im Vergabe- verfahren, (Anlage 2 zur Aufforderung zur Angebotsabgabe) nebst Kalkulationsblatt und von den Bietern ausgearbeitete Qualitätskon- zepte),

  • die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leis- tungen (VOL/B) in der bei Veröffentlichung der Vergabe- und Ver- tragsunterlagen gültigen Fassung.

(3) Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingun- gen des Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese nicht Gegenstand des Vertrages.

§ 2 Leistungspflichten

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die beauftragten Leistungen nach Art, Um- fang und Qualität gemäß der Leistungsbeschreibung samt Anhängen sowie die- sem Vertrag und ergänzend nach seinem Angebot zu erbringen (Soll-Leistung –

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gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen i.S.d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007). (2) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden unter Beachtung des Grund- satzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit den politischen Zielen der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr bzw. im aktuell gültigen Nahver- kehrsplan festgelegt (Art. 2a Abs. 1 VO 1370/2007).

(3) Der Auftraggeber gewährt zur finanziellen Abgeltung dieser Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Vertrags Ausgleichsleistungen i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG) Nr. 1370/2007.

§ 3 Ausführung der Verkehrsleistungen

(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller für die Durchführung der Verkehrs- leistungen jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften des PBefG, der StVZO, der BOKraft sowie von arbeits- und sozial- rechtlichen Vorschriften verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtli- chen Bestimmungen – derzeit u. a. die DSGVO – einzuhalten.

(3) Der Auftragnehmer betreibt den Verkehr nach diesem Vertrag im eigenen Na- men, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung und wird Vertrags- partner der Fahrgäste.

(4) Der Auftragnehmer muss die in den Bewerbungsbedingungen vorgegebenen Kapazitäten des Verkehrsplaners und des Betriebsleiters während der gesamten Vertragslaufzeit einhalten. Der Auftraggeber behält sich vor, entsprechende Nachweise zu fordern.

(5) Der Auftragnehmer ist nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, seine sämtlichen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine Projektgesellschaft zu übertragen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung hierzu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Die Projektgesellschaft steht vollständig im Eigentum des mit dem Zu- schlag versehenen Unternehmens bzw. – im Falle einer Zuschlagsertei- lung an eine Bietergemeinschaft – im Eigentum der Gesamtheit der Mit- glieder der Bietergemeinschaft.

b) Die Projektgesellschaft ist fachlich qualifiziert und weist dies durch Vorlage der in den Vergabeunterlagen zum Nachweis der technischen und berufli- chen Leistungsfähigkeit aufgeführten Unterlagen nach.

c) Der Projektgesellschaft stehen die finanziellen Ressourcen des mit dem Zuschlag versehenen Unternehmens zur Erfüllung der Verpflichtungen

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aus diesem Vertrag uneingeschränkt und unwiderruflich zur Verfügung, was durch die Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Auftragneh- mers nachzuweisen ist.

d) Wenn und soweit sich das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen bzw. seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf Kapazitäten Dritter berufen hat, müssen die nach den Vergabeunterlagen für diesen Fall erforderlichen Er- klärungen und Verpflichtungen des Dritten von diesem auch zu Gunsten der Projektgesellschaft unwiderruflich für die Dauer des hiesigen Vertrags geschlossen oder abgegeben werden.

e) Das mit dem Zuschlag versehene Unternehmen bzw. – im Falle einer Zu- schlagserteilung an eine Bietergemeinschaft – die Mitglieder der Bieterge- meinschaft verpflichten sich gegenüber dem Auftraggeber unwiderruflich, neben der Projektgesellschaft für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber unbeschränkt zu haften.

(6) Wenn und soweit für die Projektgesellschaft fakultative Ausschlussgründe ge- mäß § 124 GWB vorliegen, kann die Zustimmung des Auftraggebers versagt werden. Bei Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB wird die Zustimmung des Auftraggebers versagt.

(7) Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die Projektge- sellschaft ist beim Auftraggeber spätestens drei Monate im Voraus zu beantra- gen. Dieser Antrag muss die o.g. Nachweise, Erklärungen und Vereinbarungen sowie die Angabe der Gesellschafter der Projektgesellschaft enthalten.

(8) Die Projektgesellschaft muss jede Änderung ihrer Gesellschaftsform, der Ge- schäftsführung und Gesellschaftsstruktur sowie des Gesellschaftssitzes dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Darlegung des Sachverhalts anzei- gen. Nachträgliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse an der Projektgesell- schaft sind mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig, sofern die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. a) bis c) erfüllt sind.

(9) Nimmt der Auftragnehmer im Rahmen der Abgabe seines Angebots gem. Ziffer V. 8. der Bewerbungsbedingungen die Kapazitäten eines anderen Unterneh- mens im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbil- dungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die ein- schlägige berufliche Erfahrung in Anspruch, muss er das eignungsleihende Un- ternehmen für die Leistung einsetzen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Das gilt auch bei Bietergemeinschaften (vgl. Ziffer V. 5. der Bewerbungsbedingungen), wenn auf die Eignung eines anderen Mitglieds der Bietergemeinschaft zurückgegriffen wird (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 4 VgV).

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§ 4 Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen, ausschließliches Recht

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich nach Zuschlagserteilung auf seine Kosten die für die Vertragsdurchführung und -laufzeit erforderlichen Ge- nehmigungen nach § 42, § 43 und § 44 PBefG und, falls notwendig, für die Über- gangszeit bis zur Erteilung der bestandskräftigen Genehmigungen einstweilige Erlaubnisse nach § 20 PBefG und ggf. deren Sofortvollzug zu beantragen. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens für die Beantragung der PBefG-Genehmi- gung sowie der etwaig erforderlichen einstweiligen Erlaubnis sind durch den Auf- tragnehmer zu tragen. Auf Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragneh- mer die Erteilung der notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse und ggf. deren sofortige Vollziehung auch streitig gerichtlich durchzusetzen, sofern ein solches Vorgehen nicht völlig aussichtslos erscheint. Die Kosten für Rechts- schutzverfahren (Gebühren für Widerspruchsverfahren, Gerichtskosten und et- waige Anwaltskosten) trägt der Auftraggeber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festlegung der Honorierung des den Auf- tragnehmer vertretenden Verfahrensbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären, so- fern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche perso- nenbeförderungsrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist. Der Auftraggeber wird seine Beteili- gung am Genehmigungsverfahren sowie an vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren nutzen, um den Genehmigungsantrag des Auftragnehmers bestmög- lich zu unterstützen. Der Auftraggeber wird sich aller Maßnahmen enthalten, die einer Erteilung der Genehmigungen an den Auftragnehmer entgegenstehen oder den Fortbestand erteilter Genehmigungen oder Erlaubnisse gefährden.

(2) Werden für den beantragten Verkehr oder für Teile hiervon vollziehbare einst- weilige Erlaubnisse erteilt, berührt dies die Leistungspflichten der Parteien nach diesem Vertrag nicht. Für die Zeit bis zum Erhalt bestandskräftiger Genehmigun- gen für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen kann der Auftrag- geber hinter den in der Leistungsbeschreibung definierten Vorgaben zurückblei- bende Anforderungen an Umfang und Qualität der Leistung stellen, um ggf. (für den Fall einer endgültigen Genehmigungsversagung) vergebliche Anfangsinves- titionen zu begrenzen; hinsichtlich der Vergütung während dieses Schwebezu- standes gilt, soweit der Auftraggeber von der Leistungsbeschreibung abwei- chende Anforderungen stellt, § 2 Nr. 3 VOL/B.

(3) Bestehen keine vollziehbaren Genehmigungen oder vollziehbaren einstweiligen Erlaubnisse (mehr) für die von diesem Vertrag umfassten Verkehrsleistungen, wird die Leistung unmöglich und beide Vertragsparteien werden für die Dauer der Unmöglichkeit von ihren jeweiligen Leistungspflichten nach diesem Vertrag frei. Ist die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw.

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einstweiligen Erlaubnisse – ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkei- ten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so endet dieser Vertrag mit Wirkung zum Ablauf ggf. noch bestehender und vollziehbarer Genehmigungen bzw. einstwei- liger Erlaubnisse oder andernfalls mit sofortiger Wirkung. Bestehen nur für einen Teil der Verkehre keine vollziehbaren Genehmigungen oder einstweiligen Er- laubnisse (mehr), wird die Leistung nur insoweit unmöglich und es entfallen die jeweiligen Leistungspflichten der Vertragspartner nur insoweit. Ist in diesem Fall die Versagung oder die Aufhebung der Genehmigungen bzw. einstweiligen Er- laubnisse – ggf. nach Erschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nach Absatz 1 – bestandskräftig, so sind die Vertragsparteien zur vorzeitigen Kündigung des gesamten Vertrages berechtigt, wenn vom Fehlen der Genehmigungen bzw. Er- laubnisse ein so wesentlicher Teil der vertragsgegenständlichen Leistungen be- troffen ist, dass die Vertragsdurchführung aus verkehrlicher und/oder wirtschaft- licher Sicht für eine oder beide Vertragsparteien unzumutbar wäre.

(4) Hat der Auftragnehmer das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse zu vertreten, so haftet er dem Auftraggeber für den daraus ent- stehenden Schaden, insbesondere für eventuell entstehende höhere Kosten bei Beauftragung eines anderen Verkehrsunternehmens. Hat der Auftraggeber das (teilweise) Fehlen vollziehbarer Genehmigungen bzw. Erlaubnisse verschuldet, behält der Auftragnehmer seine Vergütung (§§ 9 ff.). Er ist jedoch zur Schadens- minimierung verpflichtet und muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er in- folge der Abbestellung von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Angaben des Auf- tragnehmers über die veränderten Kosten durch Sachverständigengutachten auf seine Kosten überprüfen zu lassen.

(5) Der Auftraggeber übernimmt keine Garantie dafür, dass dem Auftragnehmer die Genehmigungen bzw. Erlaubnisse erteilt werden, und haftet dem Auftragnehmer insbesondere dann nicht, wenn diesem die Genehmigungen von der Genehmi- gungsbehörde wegen eines konkurrierenden Genehmigungsantrags versagt werden.

(6) Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschriebenen Gründen nur teilweise unmöglich und wird der Vertrag nicht gekündigt, berechnet sich die Ver- gütung (§§ 9 ff.) für die restliche Leistung entsprechend § 6 Abs. 6,soweit die Unmöglichkeit über den Korridor des § 6 Abs. 6 hinausgeht, ist die Vergütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Auftragnehmers an dessen veränderte Kosten anzupassen (§ 2 Nr. 3 VOL/B); die in § 6 Abs. 4 genannten Fristen finden keine Anwendung. Wird die Leistung aus den in diesem Paragraphen beschrie- benen und von keiner Vertragspartei zu vertretenden Gründen nur teilweise un- möglich und kündigt der Auftraggeber den gesamten Vertrag nach Abs. 3, so hat er dem Auftragnehmer, falls dieser bereits Investitionen für die nicht unmöglich gewordenen Leistungen getätigt hat, diese Kosten über die ursprünglich

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vorgesehene Vertragslaufzeit weiter zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat sich des Weiteren dasjenige anrechnen zu lassen, was er infolge der verspäteten Aufnahme von Verkehrsleistungen an Aufwendungen erspart oder durch ander- weitige Verwendung seiner Kapazitäten erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat; Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) Die gemäß § 39 Abs. 1 PBefG bzw. § 40 Abs. 2 PBefG vorzunehmenden Anzei- gen in Bezug auf die anzuwendenden Beförderungsentgelte sowie auf die Fahr- pläne und Fahrplanänderungen werden vom Auftraggeber vorgenommen. Die- ser kann auch den VVS damit beauftragen.

(8) Im Falle der Kündigung des Vertrages oder anderweitiger Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, zum Wirksamwerden der Kündigung bzw. Ab- lauf der Kündigungsfrist die Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Kosten für solche Verfahren hat der Auftragnehmer zu tragen, es sei denn, die Vertragsbeendi- gung beruht auf einem schuldhaften Verhalten des Auftraggebers.

(9) Der Auftragnehmer hat personenbeförderungsrechtliche Anträge, die die Ver- tragsdurchführung beeinträchtigen würden, zu unterlassen; dies berührt nicht et- waige zum Zeitpunkt des Zuschlags bereits gestellte eigenwirtschaftliche Geneh- migungsanträge. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Zulassung von Verkeh- ren, die die hier in Rede stehenden Verkehre konkurrenzieren, auf Anweisung des Auftraggebers durch entsprechende negative Stellungnahmen im Anhö- rungsverfahren bzw. (im Fall der Genehmigung der Verkehre durch die zustän- dige Genehmigungsbehörde) durch die Einlegung von Rechtsbehelfen abzu- wehren; für die streitige Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen und die Er- stattung der Rechtsanwaltskosten gelten § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Der Auftraggeber wird von einer solchen Anweisung insbesondere dann abse- hen, wenn es sich um Verkehre handelt, die der Auftraggeber im Sinne einer ergänzenden Verkehrsbedienung zur Abrundung des vertragsgegenständlichen Verkehrsangebotes befürwortet und für welche er Dritte mit der Antragstellung beauftragt hat, auch wenn es sich dabei um parallele Linienverkehre handelt; solche Verkehre hat der Auftragnehmer zu tolerieren.

(10) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer auf der Grundlage von § 8a Abs. 8 PBefG für die Dauer dieses ÖDLA ein ausschließliches Recht zum Schutz der Verkehrsdienste, die Gegenstand des vorliegenden ÖDLA sind. Das aus- schließliche Recht gilt für die in § 1 Abs. 1 beschriebenen Linienverkehre. Ge- schützt ist der jeweils diesem ÖDLA entsprechende Linienweg unter Berücksich- tigung aller Änderungen nach § 6. Vom Linienweg in diesem Sinne umfasst ist zunächst die straßengenaue Linienführung. Erfasst sind ferner andere Linienfüh- rungen, die ganz oder teilweise auf die Befriedigung der gleichen Verkehrsbe- dürfnisse abzielen wie die nach diesem ÖDLA oder aufgrund anderer ÖDLA ver- gebenen Verkehre, unabhängig davon, ob die Bedienung mit oder ohne Umstieg

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erfolgt. Das ausschließliche Recht schützt vor allen konkurrierenden eigenwirt- schaftlichen Verkehren im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Zulässig bleiben konkurrierende Verkehre, die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehrs- dienste nur unerheblich beeinträchtigen. Die Ausübung des ausschließlichen Rechts durch den Auftragnehmer bedarf in jedem Einzelfall zwingend der vorhe- rigen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer ferner anweisen, das ausschließliche Recht auszuüben oder den Auftraggeber zur Ausübung zu bevollmächtigen.

(11) Etwaige weitere für die Leistungserbringung notwendigen Genehmigungen (z. B. für straßenrechtliche Sondernutzungen) hat der Auftragnehmer auf eigene Kos- ten zu erlangen.

§ 5 Unterauftragnehmereinsatz

(1) Der Auftragnehmer darf Unteraufträge vergeben (Art. 4 Abs. 7 Satz 1 VO 1370/2007). Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er (bezogen auf die in ei- nem Kalenderjahr zu leistenden Fahrplankilometer) mindestens 66 % der ins- gesamt aufgrund dieses Vertrags zu erbringenden öffentlichen Personenver- kehrsdienste selbst erbringt. Die Übertragung von Teilleistungen an Unterauf- tragnehmer ist - außer in den Fällen, in denen der Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt worden ist - nur zulässig, wenn der Aufgabenträger dem Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber erteilt die Zustimmung, wenn keine begründeten Zwei- fel daran bestehen, dass der Dritte die jeweiligen Leistungen unter Erfüllung der nach diesem Vertrag maßgeblichen Anforderungen erbringen wird und Satz 2 eingehalten ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Zustimmung wie- der zurückzuziehen, sofern der Unterauftragnehmer wiederholt trotz zweima- liger Abmahnung gegenüber dem Auftragnehmer gegen die Vorgaben des Vertrags verstößt und es sich nicht nur um unwesentliche Vertragspflichten handelt.

(2) Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Durchführung und Qualität der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Ist der Auftragnehmer öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, hat er etwaige Unteraufträge in Übereinstimmung mit den Vorschriften des für ihn geltenden Vergaberechts zu vergeben. Handelt es sich beim Auftragnehmer um ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, so ist der Auftragnehmer bei einer Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet, nach § 97 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 GWB zu verfahren. Die Einhaltung der Verpflich- tungen nach den vorstehenden Sätzen ist gegenüber dem Auftraggeber auf Ver- langen nachzuweisen.

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(4) Auf die besonderen Vorschriften über die Tariftreue für Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften (§ 8) wird hingewiesen.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Vergabe der Unteraufträge §§ 97 Abs. 4, 97a Abs. 1 bis 4 GWB zu beachten (vgl. § 97a Abs. 5 Satz 2 GWB).

§ 6 Leistungsfortschreibung und Modifikation

(1) Die Fortschreibung und Modifikation des bezuschlagten Verkehrsangebots ob- liegt dem Auftraggeber und kann auch bereits vor der Betriebsaufnahme erfol- gen. Für Änderungen des Fahrplan- und Verkehrsangebots gelten die Absätze 2 bis 9. Für Änderungen der Qualitätsstandards gilt Abs. 10.

(2) Der Auftraggeber kann zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedie- nung – soweit dies aus seiner Sicht der Befriedigung von aus dem Bedienungs- raum resultierenden Verkehrsbedürfnissen dient – Änderungen des Fahrplan- und Verkehrsangebots mittels Zu-, Ab- und Umbestellungen vornehmen. Diese Änderungen können u.a. Veränderungen des Verlaufs von Kursen und Linien sowie deren Verlängerung oder Verkürzung betreffen, die Neueinrichtung bzw. Einstellung von Kursen oder Linien, Änderungen der Betriebs-, Bereitstellungs- und Fahrplanzeiten, zusätzliche oder entfallende überschlagene Wenden, Ver- änderungen der vorgegebenen Betriebsform (Umstellung von Regel- auf Be- darfsbedienung oder umgekehrt), Änderung der Art des Linienverkehrs im Sinne der §§ 42, 43 PBefG, Änderungen zu Vorgaben zu Anschlüssen sowie die Aus- weitung oder Reduzierung des Angebotsumfangs und/oder der Beförderungska- pazitäten, sowie die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge. Die Änderungen können auch Linienbedarfsverkehre betreffen (wobei die entsprechende Soft- ware vom Auftraggeber gestellt würde).

(3) Die Erhöhung der zu erbringenden Verkehrsmenge ist durch Zubestellungen in einem Korridor von bis zu insgesamt 25% des für die ausgeschriebene Grund- verkehrsleistung zuzüglich der vom Auftragnehmer verbindlich angebotenen und im Rahmen der Wertung wertbaren/gewerteten verkehrlichen Mehrleistungen bezogen auf den für das erste Kalenderjahr kalkulierten und preisfortgeschrie- benen Gesamtpreis zulässig. Eine Reduzierung ist nach demselben Maßstab um bis zu insgesamt 10 % möglich.

(4) Zu-, Ab- und Umbestellungen werden vom Auftraggeber schriftlich beim Auftrag- nehmer bestellt, ohne dass es einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf. Das Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Auftrag- geber kann abweichend längere Fristen vorsehen. Der Auftragnehmer ist darle- gungs- und beweispflichtig für die Behauptung, dass sich aufgrund einer Bestel- lung sein Fahrzeugbedarf zwingend erhöht. Dabei hat er unter anderem Umlauf- pläne vorzulegen, aus denen sich der zwingend erhöhte Fahrzeugbedarf

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entnehmen lässt (ein nur aus der nicht optimierten Umlaufplanung des Auftrag- nehmers folgender Mehrbedarf wird nicht vergütet).

a) Ausweitungen oder Reduzierungen des Angebotsumfangs oder Verän- derungen der Beförderungskapazitäten, die zu einem Mehr- oder Min- derbedarf an für die Verkehrsleistung notwendigen Fahrzeugeinheiten (ab einem Fahrzeug Mehr- oder Mindereinsatz) führen, sind in einer Frist von 12 Wochen nach Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen. Gleiches gilt bei einer Erhöhung/Verringerung der Fahrplankilometer bzw. Fahrplanstunden um mindestens +/- 10%. Für den Bedarfsverkehr gilt Abs. 9.

b) Änderungen des Angebotsumfangs, die zu keiner Änderung der erfor- derlichen Fahrzeugeinheiten oder zu Veränderungen der Fahrplankilo- meter bzw. Fahrplanstunden um weniger als +/- 10% führen, sind inner- halb von sechs Wochen nach Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer umzusetzen. Für den Bedarfsverkehr gilt Abs. 9.

c) Änderungen aus dringendem kurzfristigem Bedarf sind innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung des Auftraggebers durch den Auftragneh- mer umzusetzen: Ein solcher dringender Bedarf betrifft insbesondere Umleitungen wegen Bauarbeiten, die nicht mehr unter Abs. 8 fallen.

(5) Der Auftraggeber kann vor einer Bestellung eine Stellungnahme des Auftragneh- mers dazu verlangen. Der Auftragnehmer warnt den Auftraggeber rechtzeitig vor etwaigen negativen Folgen seiner Bestellungen und macht Alternativvorschläge. Der Auftragnehmer ist insoweit verpflichtet, Fahrplanvorschläge des Auftragge- bers in einer im Verhältnis zur jeweiligen Bestellung angemessenen Zeit zu be- werten und aus seiner betrieblichen Praxis Stellung zu nehmen. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, an Fahrplan-Abstimmungsgesprächen des Auftraggebers oder des VVS unter Anwesenheit des Betriebsleiters oder einer vergleichbaren Person teilzunehmen. Davon unberührt sind die Pflichten nach Anlage St5 und Anlage St6 zu Anhang LB.4 „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS“. Der Auftragnehmer ist zudem zur kontinuierlichen Entwicklung von Vor- schlägen zur Optimierung seiner Linienverkehre aufgerufen. Dies beinhaltet auch die Bewertung von Planungsvorschlägen des Auftraggebers oder des VVS hinsichtlich Umsetzbarkeit und ggf. die Benennung von Alternativen durch den Auftraggeber inkl. der Prüfung vorgeschlagener Fahrwege und Fahrzeiten.

(6) Bei Zu-, Ab- und Umbestellungen innerhalb des Korridors von + 25 % und - 10 % nach Abs. 3 ist der Zuschuss auf der Grundlage derjenigen preisfortgeschriebe- nen Kostensätze anzupassen, die der Auftragnehmer im Kalkulationsblatt als Zubestellpreise bzw. als Kostensätze der Ausgangsleistung (= Abbestellpreise) angegeben hat. Bei der Berechnung aller genannten Prozentwerte werden alle Leistungsänderungen „saldiert“, d.h. dass durch Bestellungen verursachte Erhö- hungen der Bezugsgröße mit entsprechenden Verringerungen verrechnet

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werden. Die jeweiligen Zu- und Abbestell-Kostensätze werden multipliziert mit der Anzahl der bezogen auf die bezuschlagte kalenderjährliche Grundverkehrs- leistung zusätzlich bestellten bzw. abbestellten Fahrplankilometer bzw. Fahr- planstunden bzw. Fahrzeuge (für Bedarfsverkehre gilt Abs. 9). Es gelten fol- gende Grundsätze:

a) Soweit die Menge einer Einzelkostensatzkategorie die Ausgangsmenge in dieser Kategorie nicht überschreitet, wird bei Zu- und Abbestellungen nur der Abbestellpreis angesetzt (wenn also die Menge erst durch Abbe- stellungen verringert wurde, dann aber wieder maximal im Umfang der saldierten Verringerung wieder zubestellt wird, wird bei der Zubestellung nicht der Zubestellpreis, sondern der Abbestellpreis angesetzt);

b) Soweit die Menge einer Einzelkostensatzkategorie die Ausgangsmenge in dieser Kategorie überschreitet (bzw. in der Ausgangsmenge gar nicht enthalten war), wird bei Zu- und Abbestellungen nur der Zubestellpreis angesetzt (wenn also eine Menge durch Zubestellungen erst erhöht wurde, dann aber wieder maximal im Umfang der saldierten Erhöhung abbestellt wurde, wird nicht der Abbestellpreis, sondern der Zubestell- preis angesetzt). Ist ein zusätzlicher Fahrzeugeinsatz nur temporär er- forderlich, wird der zusätzliche Fahrzeugeinsatz mindestens für einen Zeitraum von drei Monaten für die Vergütung angesetzt.

c) Hinsichtlich der Fahrplanstunden erfolgt eine Vergütung auch nach Leis- tungsänderungen immer minutengenau allein für die im Fahrplan ange- gebenen Zeiten; Ausnahme: Wenn eine Zubestellung einen erhöhten Fahrzeugeinsatz nach sich zieht, werden für die Vergütung dieser Zube- stellung mindestens 120 Fahrplanminuten angesetzt.

d) Sollte der Auftraggeber vor Ablauf von drei Jahren nach Beginn der Lauf- zeit dieses ÖDLA Verkehre abbestellen, die zu einem Minderbedarf an Bussen der Kategorie A führen, die erforderlich sind, um die Grundleis- tung zu Beginn des ÖDLA vertragskonform erbringen zu können, so er- hält der Auftragnehmer den Kostensatz P1 bis zum Ablauf der drei Jahre weiter, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Abbestellung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Ver- wertung der Busse erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Glei- ches gilt für eine Dauer von zwei Jahren für Zubestellungen von Leistun- gen, für die zusätzliche Busse der Kategorie A erforderlich sind.

(7) Für Änderungen des Linienbedarfsverkehrs gilt § 2 Nr. 3 VOL/B.

(8) Bei aufgrund von verkehrlichen Störungen (z.B.: temporäre Bauarbeiten, Stra- ßensperrungen, Umleitungen, etc. oder entsprechende Auswirkungen von Wet- tereinflüssen wie Stürme/Orkane o.ä.) notwendigen Abweichungen von der ver- einbarten Soll-Leistung, die nicht über Fahrplanänderungen i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 PBefG hinausgehen, hat der Auftragnehmer die Leistung eigenständig so

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anzupassen, dass die Fahrgäste auf der jeweiligen Linie so wenig wie möglich beeinträchtigt und die vereinbarten Fahrplanvorgaben soweit als möglich einge- halten werden. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich nach Be- kanntwerden über eine bevorstehende oder eingetretene verkehrliche Störung zu informieren. Der Auftraggeber behält sich vor, die konkrete Anpassung der Leistung selbst vorzugeben. Führen die vorgenannten Leistungsabweichungen in einem Kalenderjahr insgesamt (saldiert) zu einer gegenüber der Soll- Leistung veränderten Fahrleistung von bis zu +/- 1 % der geschuldeten Fahrplankilome- terleistung, berührt dies nicht die Vergütung des Auftragnehmers, sofern sich der Fahrzeugbedarf des Auftragnehmers durch die Leistungsabweichung nicht ver- ändert. Nur soweit die vorgenannten Leistungsabweichungen insgesamt (sal- diert) zu einer gegenüber den vereinbarten Verkehrsleistungen veränderten Fahrleistung von mehr als +/- 1 % oder zu einer Veränderung des Fahrzeugbe- darfs führen, gilt Abs. 7 entsprechend. Soweit dies nicht der Fall ist, sind nach diesem Absatz begründete (Bagatell-)Mehr- oder Minderkilometermengen nicht vergütungsrelevant, d.h. es wird insoweit nur die an sich – ohne die Störung – geschuldete Soll-Kilometermenge vergütet. Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen auf Fahrplankilometer und Fahrplanstun- den bzw. auf den Gesamtpreis für die Grundverkehrsleistung zuzüglich Mehr- leistungen abgestellt wird, so gilt (nur) für Bedarfsverkehre Folgendes: Die Vor- haltestunden werden wie Fahrplanstunden behandelt. Sie gehen also voll in die Berechnung der Ausgangsleistung bzw. der zu-, ab- oder umbestellten Leistung ein und werden dementsprechend vergütet. Bei den Besetztkilometern wird hin- gegen differenziert: Soweit die Berechnung der Prozentwerte betroffen ist, gehen die Besetztkilometer sowohl für die Berechnung der Ausgangsleistung als auch der zu-, ab- oder umbestellten Leistung immer mit einer Quote von 30 % der bei den Bedarfsverkehrsleistungen theoretisch möglichen Besetztkilometer ein. Bei der Vergütung abgerechnet werden jedoch immer nur die tatsächlich erbrachten Besetztkilometer, d.h. die Fahrplankilometer, bei denen mindestens ein Fahrgast befördert wird.

(10) Der Auftraggeber kann Änderungen der in der Leistungsbeschreibung und den in den Konzepten definierten Qualitätsstandards vornehmen, um die Verkehrs- bedienung an geänderte Rahmenbedingungen, insbesondere durch rechtliche, wirtschaftliche oder technische Entwicklungen, oder aus sozial- oder umweltpo- litischen Gründen anzupassen. Der Auftraggeber kann beispielsweise verlan- gen, dass die auf den vertragsgegenständlichen Linien nach der Leistungsbe- schreibung einzusetzenden Fahrzeuge, soweit technisch machbar, mit weiteren Ausstattungsmerkmalen aus- bzw. nachgerüstet werden. Möglich ist auch die Absenkung von Qualitätsstandards. Durch solche Erweiterungen bzw. Reduzie- rungen darf der Wert dieses ÖDLA bemessen nach den Kosten um nicht mehr als bis zu 25 % des ursprünglichen Wertes erhöht bzw. reduziert werden. Wer- den mehrere aufeinanderfolgende Erweiterungen oder Reduzierungen vorge- nommen, so gilt diese Beschränkung für den Wert der Summe der Änderungen.

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Solche aufeinanderfolgenden Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenom- men werden, vergaberechtliche Verpflichtungen zu umgehen. Der Auftragneh- mer erstellt bei entsprechenden Wünschen des Auftraggebers zunächst einen verbindlichen Kostenvoranschlag. Der Auftraggeber bestellt die Änderungen schriftlich beim Auftragnehmer, ohne dass es einer Zustimmung des Auftragneh- mers bedarf. Die Änderungen sind in einer Frist von 12 Wochen nach Bestellung durch den Auftraggeber umzusetzen. Der Auftraggeber kann abweichend län- gere Fristen vorsehen. Im Fall einer Änderung der Qualitätsstandards ist die Ver- gütung auf Basis der Ursprungskalkulation des Auftragnehmers an dessen ver- änderte Kosten anzupassen; § 2 Nr. 3 VOL/B. Dem Auftragnehmer werden die Kosten der Aus- bzw. Nachrüstung auf Kostennachweis erstattet (wobei der Auf- tragnehmer von etwaigen Fördermöglichkeiten in höchstmöglichem Umfang Ge- brauch machen muss). Die Erstattung erfolgt im Grundsatz in gleichmäßigen Zahlungen über die Restvertragslaufzeit. Finanzierungskosten oder Kapitalver- zinsung sind kostenerhöhend zu berücksichtigen. Auf Wunsch des Auftragge- bers können die Kosten aber auch in einer einmaligen Zahlung innerhalb von sechs Wochen nach Übersendung des Kostennachweises erstattet werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums an den ausbaubaren Komponenten der aus- bzw. nachgerüsteten Ausstattungsmerkmale zu verlan- gen. Die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer gestat- tet diesem den Ausbau.

(11) Der Auftraggeber kann mit einer Frist von mindestens 12 Monaten verlangen, dass der Auftragnehmer in zu bestimmendem Umfang (Batterie-)elektrische oder Hybridfahrzeuge oder andere Fahrzeuge mit innovativen Antrieben (z.B. Was- serstoff-, Brennstoffzellenbusse) einsetzt. Der Auftraggeber trägt die dadurch entstehenden Mehrkosten. Diese umfassen insbesondere die nachgewiesenen Mehrkosten. Fördermittel sind durch den Auftragnehmer in größtmöglichem Um- fang in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet. Das Verfahren der hier- durch ggf. notwendigen Anpassung der Vergütung bestimmt sich nach § 2 Nr. 3 VOL/B.

(12) Moderne technische Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung des Verkehrs (z.B. im Bereich des autonomen Fahrens) besitzen das Potential, die Strukturen und das Angebot des ÖPNV erheblich zu verändern. Anpassungen an solche zukünftigen Entwicklungen sind möglich. Erforderlich ist, dass die neuartigen Verkehre die bestehenden Verkehre nach Art, Umfang und Qualität substituieren können oder darüber hinausgehen. Im Übrigen gilt Abs. 11 Satz 2 bis 5.

§ 7 Haftung und Versicherung

(1) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber uneingeschränkt von allen Ansprü- chen frei, die von Fahrgästen oder Dritten aufgrund ihnen im Zusammenhang mit von diesem Vertrag umfassten Leistungen entstandenen Schäden geltend gemacht werden, soweit sie Leistungen des Auftragnehmers betreffen und der

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Auftragnehmer nicht eine Schadensverursachung durch den Auftraggeber nach- weist. Werden Ansprüche Dritter, für die der Auftragnehmer im Innenverhältnis einzustehen hat, gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, leitet dieser die zur Anspruchsbegründung eingereichten Unterlagen unverzüglich dem Auftrag- nehmer zur Schadensregulierung weiter.

(2) Der Auftragnehmer hat für jedes im vertragsgegenständlichen Verkehr einge- setzte Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit einer dem Pflichtversicherungs- gesetz genügenden Gesamtdeckungssumme abzuschließen. Die Haftpflichtver- sicherung für jedes Fahrzeug ist dem Auftraggeber vor Betriebsaufnahme bzw. vor dem Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sowie zu Beginn jedes Kalenderjah- res in Kopie nachzuweisen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm eine Zahlungsfrist nach dem Versicherungsvertragsge- setz gestellt wird oder wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird. Veränderungen der Haftpflichtversiche- rungen während der Vertragslaufzeit sind dem Auftraggeber umgehend mitzu- teilen.

(3) Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber das Recht einräumen, beim Versi- cherer jederzeit Auskünfte über die Haftpflichtversicherung bzw. die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Vorgaben einholen zu können (z. B. über die jährliche Aktualisierung der Bestätigung der Haftpflichtversicherung und darüber hinaus über die etwaige Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Kündigung des Vertrages durch eine Vertragspartei oder durch Zahlungsverzug des Auftragneh- mers). Der Auftragnehmer entbindet den Versicherer insoweit von seiner Ver- schwiegenheitspflicht.

(4) Der Auftraggeber kann die Auszahlung der Abschlagszahlungen auf die Vergü- tung bis zum Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß den vorstehenden Anforderungen des Auftragnehmers zurückhalten. Der Auftraggeber kann des Weiteren jede Zahlung vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungs- schutzes abhängig machen.

§ 8 Tariftreue

(1) Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der „Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landes- tariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)“ (siehe Anlage BVB LTMG zu diesem Vertrag) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Die für die vorliegenden Leistungen einschlägigen repräsentativen Tarifverträge sind nachfolgend aufge- führt; sie gelten im jeweils aktuellen Stand:

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    1. Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden- Württemberg (ursprüngliche Fassung vom 17.10.2005) i. V. m.
  • Lohntarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württem- berg (ursprüngliche Fassung vom 09.03.2012) i. V. m.

  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeiter im privaten Omnibusgewerbe Baden-Württemberg (ursprüngliche Fas- sung vom 04.07.1986) i. V. m.

  • Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Ver- besserung der betrieblichen Altersversorgung (Ergänzungstarifver- trag zum WBO-Manteltarifvertrag; Fassung vom 20.03.2002).

    1. Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe Ba- den-Württemberg (BzTV-N BW) (ursprüngliche Fassung vom 13.11.2001)

(2) Hinweis: Entsprechend der Regelungen des LTMG (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LTMG) umfasst die Tariftreuepflicht des § 3 LTMG u.a. auch die Verpflichtung, während der Ausführung der Leistung eintretende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen (siehe auch Ziffer 1 Abs. 2 der Anlage BVB LTMG); maßgeblich ist also stets die aktuell geltende Fassung der voranstehend benannten einschlägigen repräsentativen Tarifverträge.

§ 9 Vergütung

(1) Dem Auftragnehmer verbleiben die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf (Durchführungsvorschrift zu Art. 4 Abs. 2 VO 1370/2007). Darüber hinaus kann dem Auftragnehmer für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach § 2 Abs. 3 eine Ausgleichsleistung i.S.d. Art. 2 lit. g) VO (EG) 1370/2007 zustehen.

(2) Die erbrachte Leistung ist der Teil des (ggf. fortgeschriebenen) fahrplanmäßigen Angebots (§ 6), der tatsächlich erbracht wurde oder als erbracht gilt. Die Leistung wird in den Mengen gemäß Kalkulationsblatt im Angebot des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der jeweiligen Verteilung der Tagesarten nach Kalkulati- onsblatt Abschnitt P2 gemessen (bei unterjährigem Betriebsbeginn oder -ende werden die als Jahrespauschalen kalkulierten Kosten anteilig nach Monaten ver- gütet, bei nur teilweise betroffenen Monaten wird der Anteil der betroffenen Tage des Monats berücksichtigt; das Vorstehende gilt gleichermaßen bei Zu- und Ab- bestellungen von Fahrzeugen).

(3) Die Höhe der Ausgleichsleistungen berechnet sich aus dem Produkt der – ggf. aufgrund der Preisgleitung (§ 13) oder der Leistungsfortschreibung und Modifika- tion (§ 6) veränderten – angebotenen Kostensätze und der erbrachten

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Leistungsmengen (siehe Abs. 2), ggf. erhöht um den Bonus gemäß § 18, vermin- dert um die gegenzurechnenden Einnahmen und Ausgleichsleistungen (§ 12) ohne Umsatzsteuer. Daneben stehen dem Auftragnehmer fünf Prozent der die- sem Vertrag zuzuordnenden Fahrausweisumsätze aus eigenem Vertrieb zu. Fahrausweisumsätze im Sinne des vorherigen Satzes sind alle Fahrgeldeinnah- men, die der Auftragnehmer durch Fahrscheinverkauf von Verkehrspersonal des Auftragnehmers oder im Auftrag des Auftragnehmers an einer im Besitz oder im Nutzungsrecht des Auftragnehmers befindlichen Stelle erzielt, die diesem Vertrag zuzuordnen ist. Hierzu gehört der Verkauf von Fahrausweisen im Fahrzeug auf den vertragsgegenständlichen Verkehren. Unternehmensübergreifende Ver- triebsorganisationen (Abo-Center) bleiben unberücksichtigt. Hinzu kommen die dem Auftragnehmer von der VVS GmbH für den vorliegenden Vertrag in Rech- nung gestellten Beträge (ohne Umsatzsteuer) gemäß der „Vereinbarung zu den Leistungs- und Vergütungsbeziehungen“ (Anlage St11 zu Anhang LB.4 „Stan- dards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS“).

(4) Ist der Saldo nach dem voranstehenden Absatz 3 negativ, so stehen die für die Kostendeckung nicht mehr erforderlichen Anteile der Einnahmen und Zuschüsse Dritter dem Auftraggeber zu. Mit dem Zuschuss werden Minderungen wegen Schlechtleistungen (§ 10) verrechnet sowie etwaige Ansprüche des Auftragge- bers auf Vertragsstrafen und Schadensersatz (inkl. Kosten einer Ersatz-/Selbst- vornahme, § 10 Abs. 2) gegen den Auftragnehmer, wie insbesondere im Fall der Haftung des Auftragnehmers für entgangene Erlöse (§ 11 Abs. 3) aufgerechnet. Die Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer Vertragsstra- fen oder Schadensersatzansprüche anerkannt hat.

§ 10 Minderung wegen Schlechtleistung, Nichtleistung, Selbst- bzw. Ersatzvor- nahme

(1) Entsprechen die Leistungen des Auftragnehmers oder Teile derselben nicht den Anforderungen dieses Vertrages, mindert sich der Vergütungsanspruch entspre- chend dem reduzierten Wert der Leistung. Werden vertraglich geschuldete Leis- tungen vom Auftragnehmer nicht erbracht, entfällt der für diesen Teil der Leis- tung geschuldete Teil der Vergütung. Bei Fahrtausfällen reduziert sich die Ver- gütung anteilig um die Kosten für die jeweils nicht erbrachten Fahrplankilometer und Fahrplanstunden.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Er- bringung der betroffenen Leistungen binnen angemessener Frist aufzufordern und im Falle des erfolglosen Ablaufs der Frist anstelle der Minderung entspre- chend § 14 Nr. 2 lit. a) UAbs. 2 VOL/B bzw. § 637 BGB die betroffenen Leistun- gen auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu erbringen oder durch Dritte erbrin- gen zu lassen.

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§ 11 Vertragsstrafen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Qualitätsvorgaben in der Leistungsbeschreibung die in der Leistungsbeschrei- bung unter Ziffer 4 festgelegten Vertragsstrafen zu zahlen. Das Verschulden des Auftragnehmers wird widerleglich vermutet.

(2) Im Rahmen der Ausschreibung hat der Auftragnehmer Konzepte angeboten, die Qualitätskriterien für die Leistungen des Auftragnehmers enthalten, zu deren Einhaltung sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet hat. Diese Konzepte sind Teil dieses Vertrags. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Qualitätskriterien in den Konzepten eine Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Auftraggeber einseitig festgesetzt wird. Das Verschulden des Auftragnehmers wird widerleglich vermutet. Die einseitig festgesetzte Vertragsstrafe ist nach § 315 BGB gerichtlich überprüfbar.

(3) Für die Festsetzung einer Vertragsstrafe nach Abs. 2 gelten die folgenden Krite- rien in absteigender Rangfolge:

  1. Derselbe Umstand wird nicht doppelt zulasten des Auftragnehmers gewer- tet, auch wenn er gleichzeitig gegen mehrere Qualitätskriterien verstößt. Führt ein Sachverhalt sowohl zu einer Vertragsstrafe nach Abs. 1 als auch nach Abs. 2, fällt nur die Vertragsstrafe nach Abs. 1 an.

  2. Erwächst dem Auftragnehmer aus seinem Verstoß ein Gewinn oder eine Ersparnis von Aufwendungen, so darf die Vertragsstrafe mindestens diese abschöpfen.

  3. Die Strafe darf hoch genug sein, um die Gefahr einer Wiederholung des Verstoßes durch den Auftragnehmer für die Zukunft auszuschließen.

  4. Sind der Androhung und/oder Geltendmachung der Vertragsstrafe eine oder mehrere vergebliche Abmahnungen, Fristsetzungen oder sonstige Aufforderungen zur Beseitigung des oder weiterer gleicher oder ähnlicher Verstöße vorausgegangen, kann dies bei der Bemessung der Höhe be- rücksichtigt werden. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen eines Verstoßes kannte oder kennen musste.

  5. Wird, nachdem eine Vertragsstrafe unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurde, derselbe Verstoß wiederholt, so darf sich die Strafe erheblich stei- gern, sie soll sich mindestens verdoppeln. Wird nicht derselbe Verstoß wiederholt, aber ein sehr ähnlicher, insbesondere mit ähnlichem Ausmaß, ähnlicher Schuld und/oder ähnlicher strafrechtlicher Sanktion, gilt Entspre- chendes. Wird nicht derselbe oder ein sehr ähnlicher Verstoß wiederholt, aber ähnliche oder sehr viele Verstöße, gilt Entsprechendes.

  6. Das Ausmaß des Verstoßes ist zu berücksichtigen, soweit dies objektiv quantifizierbar ist.

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  1. Die Schuld bei dem Verstoß (gestaffelt nach Absicht, Vorsatz, billigendes In-Kauf-Nehmen, grobe Fahrlässigkeit, Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässig- keit) ist zu berücksichtigen. Einsicht und ein gleichzeitiges ernstliches Be- mühen des Auftragnehmers, den Verstoß auszuräumen und ihn für die Auftraggeber aufzuklären, sollen zu einer Reduktion der Strafe führen. Eine Reduktion der Strafe bis auf Null ist möglich.

(4) Der Auftraggeber muss sich nicht bei Annahme der Erfüllung das Recht, eine Vertragsstrafe zu verlangen, eigens vorbehalten; § 341 Abs. 3 BGB wird also abbedungen.

(5) Die Höhe der Vertragsstrafen insgesamt ist kalenderjährlich auf 5 % der Gesamt- kosten für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt. Gesamtkosten meint den Netto- Betrag des Produkts der im selben Kalenderjahr geltenden Kostensätze und der im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Leistungsmengen.

(6) Die Vertragsstrafen werden auf etwaige wegen desselben Verstoßes geltend ge- machte Schadensersatzansprüche des Auftraggebers angerechnet.

§ 12 Gegenzurechnende Einnahmen und Ausgleichsleistungen

(1) Der Vergütung nach § 9 gegenzurechnen sind die dem Auftragnehmer nach Zif- fer 8 der Anlage 1 zur Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart (VRS) über die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Ver- bundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend: „Anlage 1 zur Allgemeinen Vorschrift des VRS“) zu- stehenden Einnahmen und Ausgleichsleistungen, wobei eventuell vom Auftrag- nehmer verschuldete reduzierte Ausgleichsleistungen sowie die Zinsen im Sinne von Ziffer 8.4.2 der Anlage 1 zur Allgemeinen Vorschrift des VRS zu Lasten des Auftragnehmers außer Betracht bleiben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er die Anforderungen gem. § 4 der Allgemeinen Vorschrift des VRS erfüllt. Maß- geblich für die Einnahmen sind stets zunächst die in Anwendung von §§ 6 und 7 der Allgemeinen Vorschrift des VRS in Verbindung mit deren Anlage 1 (Ziffer 8) in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Beträge je Verkehrsunternehmen. Für die Berechnung der diesem Vertrag zuzuordnenden Einnahmen sind die dem Auftragnehmer insgesamt zuzuordnenden Einnahmen nach den gleichen Parametern wie in der Allgemeinen Vorschrift des VRS auf die einzelnen Linien- bündel/Lose zuzuordnen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle zur Be- rechnung erforderlichen Informationen mit. Zu den abzusetzenden Einnahmen zählen ferner das erhöhte Beförderungsentgelt, soweit es nach der Allgemeinen Vorschrift des VRS dem Auftragnehmer zusteht, sowie etwaige Einnahmen von Dritten (z.B. Einnahmen aus anderen Verbünden (z.B. BW-Tarif), sowie Abgel- tungsleistungen von Kommunen oder Firmen) zur Erstellung der

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vertragsgegenständlichen Verkehrsleistungen für Betriebskosten oder Tarifmaß- nahmen geleisteten Zahlungen bzw. Zuschüsse.

(2) Der Auftragnehmer vereinnahmt die Einnahmen und Ausgleichsleistungen im Sinne von Abs. 1 im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einnahmen (inkl. den Ansprüchen gegenüber der zuständigen Stelle im Verbund/in den Verbünden) und Ausgleichsleistungen an den Auftraggeber abzutreten.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Vertrieb durchzuführen und die daraus erzielten Einnahmen zu sichern. Zudem muss er Fahrausweiskontrollen gemäß § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Vorschrift des VRS in Verbindung mit der Anlage St13 zu Anhang LB.4 „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS“ durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber insoweit für entgangene Erlöse, z.B. durch Funktionsstörungen der Fahrscheindrucker, Versäumnisse des Fahrpersonals, Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis, Dieb- stahl, Unterschlagung oder sonstigen Untergang, wenn der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, was widerleglich vermutet wird.

(4) Die im Rahmen der Fahrausweiskontrollen eingenommenen erhöhten Beförde- rungsentgelte (EBE) mindern – abweichend vom geltenden Bruttovertragsprinzip – nicht die Vergütung. Erzielte Einnahmen aus EBE im Rahmen von Fahraus- weiskontrollen, die Dritte beauftragen, stehen diesen zu. § 6 Abs. 2 der Allge- meinen Vorschrift des VRS bleibt insoweit unberührt.

(5) Der Auftragnehmer hat gegenüber der zuständigen Stelle im Verbund/in den Verbünden sowie anderen Dritten den maximal möglichen Einnahmenanspruch und Kassenausgleich einzufordern und sich auch sonst in Fragen der Einnah- menaufteilung so zu verhalten, als würde er das vollständige Erlösrisiko tragen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchset- zung von Einnahmenansprüchen im Rahmen der Einnahmenaufteilung und An- sprüchen auf Ausgleichsleistungen verpflichtet; daraus entstehende Kosten wer- den vom Auftraggeber gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beru- hen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mitwirkung an Einnahmeaufteilungen oder anderen Verbundaufgaben insbesondere in Bezug auf die Beförderungs- entgelte und -bedingungen, soweit sie den von diesem Vertrag umfassten Ver- kehr betreffen oder sich hier auswirken, nur im Einvernehmen mit dem Auftrag- geber wahrzunehmen. Hierzu hat er dem Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt entsprechender Einladungen, Tagesordnungen und Verhandlungsunterlagen sowie Sitzungsprotokolle oder ähnliche Unterlagen vorzulegen und dazu das Vo- tum des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Stimmrecht entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers auszuüben und den Auftraggeber auf dessen Wunsch hin zur Wahrnehmung von Rechten bezüglich der Einnahmenaufteilung und an anderen Verbundaufgaben zu

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bevollmächtigen. Dies beinhaltet auch die gegenüber der/den Verbundgesell- schaft/en ausgesprochene Bevollmächtigung der Verbundgesellschaft/en, dem Auftraggeber alle die ausschreibungsgegenständlichen Verkehre betreffenden Informationen und Daten mitzuteilen, ohne dass dies der gesonderten Zustim- mung des Auftragnehmers bedarf.

(6) Auf Verlangen des Auftraggebers verzichtet der Auftragnehmer darauf, im An- wendungsbereich der Verbundstufe II Ausgleichszahlungen für die rabattierte Beförderung im Ausbildungsverkehr geltend zu machen (Ziffer 6 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Vorschriften der Verbundlandkreise über Ausgleichsleistungen für die rabattierte Beförderung im Ausbildungsverkehr in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart). Entsprechendes gilt im Rahmen der All- gemeinen Vorschrift über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach §§ 228 ff. SGB IX im maximal möglichen Umfang geltend zu machen. Der Auftragnehmer hat auf Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers die nach SGB IX erforderlichen Zäh- lungen durchführen zu lassen; vor der Beauftragung der Erhebung ist dem Auf- traggeber nach Einholung von mindestens drei Angeboten ein entsprechender Kostenvoranschlag des vorgesehenen Erhebungsunternehmens vorzulegen und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Bescheide nach §§ 228 ff. SGB IX und andere für die Aus- gleichsansprüche relevanten Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Betreibt der Auftragnehmer neben dem vertragsgegenständlichen Verkehr noch weitere Ver- kehre, so genügt anstelle der Bescheide die Vorlage von Auszügen hieraus, aus denen sich alle für die Beantragung und Berechnung der auf die vertragsgegen- ständlichen Linien entfallenden Ausgleichszahlungen erforderlichen Angaben und Werte ersehen lassen. Soweit dies nicht bereits aus dem Bescheid bzw. dem Auszug aus dem Bescheid (Sätze 3 und 4) ersichtlich ist, stellt der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach Vorliegen der Daten eine Aufstel- lung über die den vertragsgegenständlichen Linien zugeschiedenen Einnahmen zur Verfügung, die Grundlage des Bescheids sind. Auf Wunsch des Auftragge- bers ist der Auftragnehmer zur streitigen Durchsetzung von Ausgleichsansprü- chen nach §§ 228 ff. SGB IX verpflichtet. Daraus entstehende Kosten werden vom Auftraggeber gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit sie nicht auf in der Person oder im Verhalten des Auftragnehmers liegenden Gründen beruhen; § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehenden Verpflichtungen, so ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet; der Schaden kann insbesondere in nicht realisierten Erlösen nach §§ 228 ff. SGB IX bestehen.

(8) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zusätzlicher Einnahmen durch Zahlungen und Zuschüsse Dritter für Betriebskosten und Tarifmaßnahmen nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auszuschöpfen. Diese

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Zuschüsse sind in vollem Umfang vergütungsmindernd zugunsten des Auftrag- gebers zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für sonstige Zuschüsse, die der Auf- tragnehmer vom Auftraggeber erhält (z.B. über die Allgemeine Vorschrift über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif in der jeweils gültigen Fassung).

(9) Die Verpflichtungen des Auftragnehmers bzgl. der Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen und von dazugehöriger Infrastruktur sowie die Anrechnung dieser Förderung bei der Vergütung sind in Ziffer 2.3.14 der Leis- tungsbeschreibung geregelt.

(10) Einnahmen aus dem Verkauf von Werbefläche an den Fahrzeugen verbleiben beim Auftragnehmer und werden nicht auf die Vergütung des Auftragnehmers angerechnet.

§ 13 Fortschreibung Kosten (Preisgleitung)

(1) Es erfolgt eine jährliche Fortschreibung der angebotenen Preisbestandteile auf der Grundlage der folgenden Regelungen. Die Veränderungswerte für das Ab- rechnungsjahr ergeben sich aus dem BW-Index (Baden-Württemberg-Index ÖPNV Straße) des jeweiligen Abrechnungsjahres. Der Stand der Veränderungs- raten jeder Fortschreibungsgruppe des BW-Index wird jährlich vom Verkehrsmi- nisterium Baden-Württemberg bzw. vom Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmen e.V. (WBO) veröffentlicht. Anwendbar ist der BW-Index mit der Maßgabe, dass die erbrachten Verkehre ausnahmslos als solche im Bal- lungsraum gelten.

(2) Die Preisbestandteile P1-P8 für Grundleistung, Zubestellung, Abbestellung und angebotene Mehrleistung werden fortgeschrieben, indem die vom Auftragneh- mer im Kalkulationsblatt für die jeweiligen Fortschreibungsgruppen eingetrage- nen Einzelwerte anhand der jeweiligen Fortschreibungsgruppen des BW-Index fortgeschrieben werden und anschließend alle Einzelwerte wieder aufsummiert werden. Für die Fortschreibung wird jeweils der veröffentlichte Jahreswert der Kostenveränderung im Abrechnungsjahr auf den Einzelwert des davorliegenden Abrechnungsjahres angewandt.

(3) Ist ein Index nicht mehr verfügbar, so wird ein adäquater anderer Index verwen- det.

(4) Die Vergütungsanpassung aufgrund der o.g. Fortschreibungsregeln erfolgt un- verzüglich nach Vorlage aller Jahresdurchschnittswerte für die o.g. Indizes und wird jeweils rückwirkend zum Beginn des abgelaufenen abzurechnenden Kalen- derjahrs vorgenommen. Die Anpassung erfolgt erstmals mit Wirkung für das Ab- rechnungsjahr 2027. Bei der Angebotskalkulation ist der Preisstand 2025 zu- grunde zu legen. Der Preisstand wird zur Inbetriebnahme durch die

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Abrechnungsstelle vorläufig auf Grundlage von Schätzwerten dynamisiert. Grundlage hierfür sind die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren unterjährigen Ver- änderungsraten der jeweiligen Fortschreibungsgruppen. Die endgültige Dynami- sierung erfolgt nach Vorlage des BW-Index 2026. Während der Leistungserbrin- gung findet entsprechend der Sätze 1 und 2 die Anpassung immer rückwirkend statt.

(5) Gleichzeitig mit der Anpassung nach Abs. 4 werden bei Veränderungen auch die Abschlagszahlungen angepasst. Die Anpassung bezieht sich zum einen rückwir- kend auf die schon geleisteten Abschlagszahlungen für das abgelaufene, abzu- rechnende und das laufende Kalenderjahr. Sie bezieht sich zum anderen mit Wirkung für die Zukunft auf die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden monat- lichen Abschlagszahlungen (hinsichtlich der im abgelaufenen und im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten Abschläge kann es also zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen) – vgl. § 14.

(6) Neben der rückwirkenden jährlichen Anpassung nach Abs. 4 erfolgt zu den in Satz 2 genannten Terminen eine automatische unterjährige Anpassung der Vo- rauszahlungen und der Abschlagszahlungen, wenn sich die in den Fortschrei- bungsgruppen 1 und 4 des BW-Index zusammengefassten Kostenarten bzw. de- ren Nachfolgeregelungen zu Personal und Treibstoff im laufenden Jahr gegen- über dem abgelaufenen Jahr so verändern, dass die Summe der Kosten nach P1-P8 sich bei Anpassung an die Kostenentwicklung gemäß Abs. 2 um mehr als 5% verändern (erhöhen oder reduzieren) würde. Der Auftraggeber prüft jeweils nach Ablauf der Quartale 1, 2 und 3, ob der Schwellenwert in Satz 1 überschrit- ten ist. Da der BW-Index nur einmal jährlich veröffentlicht wird, sind für die Be- rechnung der Anpassung ersatzweise folgende jeweils für ein Quartal bekannten prozentualen Steigerungswerte heranzuziehen:

  1. für Fortschreibungsgruppe 1 die Veränderung des Ecklohns im WBO-Ta- rifvertrag gegenüber dem durchschnittlichen Ecklohn des Vorjahres;

  2. für Fortschreibungsgruppe 4 die prozentuale Veränderung der Index- stände des im BW-Index in Bezug genommenen Index, gegenüber dessen Jahresdurchschnittswert des Vorjahres.

Wird die Schwelle nach Satz 1 überschritten, findet eine Anpassung aller Ab- schlagszahlungen (einschließlich der schon geleisteten) und aller weiteren Vo- rauszahlungen für das laufende Jahr statt. Der Schwellenwert wird jeweils neu geprüft, sobald für die betreffenden Zeiträume die Indexwerte vorliegen.

§ 14 Zahlungsmodalitäten und Abrechnung

Die Abwicklung der Vergütung erfolgt gem. der nachfolgenden Modalitäten:

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a) Der Auftragnehmer erhält für jeden Leistungsmonat eine Vorauszahlung jeweils vorschüssig zum Monatsanfang auf ein von ihm bestimmtes Bank- konto überwiesen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt 70 % von 1/12 der kalkulierten jährlichen Kosten für den Monat n (ggf. unter Berücksichtigung von Leistungsänderungen und Preisgleitung). Eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlung erfolgt nach der Jahresabrechnung sowie in Sonder- fällen gemäß § 13 Abs. 6.

b) Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten beiden Vo- rauszahlungen insoweit einzubehalten, als aufgrund der unterjährigen Be- richte über die Leistungen des Auftragnehmers oder aufgrund der zu er- wartenden Einnahmen (Fahrgelder, Ausgleichszahlungen etc.) abzusehen ist, dass bei der Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers anfiele. Die Zahlung wird freigegeben, sobald und soweit der Sicherungszweck entfällt.

c) Der Auftragnehmer erhält für jeden Leistungsmonat n eine Abschlagszah- lung jeweils zur Mitte des Monats n+2 auf ein von ihm bestimmtes Bank- konto überwiesen. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt 1/12 der kal- kulierten jährlichen Kosten für den Monat n (ggf. unter Berücksichtigung von Leistungsänderungen und Preisgleitung) abzüglich der Vorauszah- lung und der Einnahmen, die dem Auftragnehmer im Monat n zugeflossen sind. Unterjährige Leistungsänderungen nach § 6 bleiben bei der Ab- schlagszahlung unberücksichtigt, soweit sie nicht einen Umfang von 5 % bezogen auf die jeweilige jährliche Gesamtleistung überschreiten. Eine rückwirkende Anpassung der Höhe der für das abgelaufene Jahr und das aktuelle Jahr geleisteten Abschlagszahlungen erfolgt bei Vorliegen aller Indizes gemäß § 13 Abs. 5 und 6. Eine Anpassung der Abschlagszahlun- gen mit Wirkung für die Zukunft erfolgt bei Vorliegen aller Indizes gemäß § 13 Abs. 5 und 6, nach der Jahresabrechnung sowie in Sonderfällen ge- mäß § 13 Abs. 6.

d) Der VVS erstellt im Namen des Auftraggebers bis Ende des Monats n+1 unter Vorlage der nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geforderten Nachweise und Belege eine den vorstehenden Regelungen entsprechende Monatsabrechnung für den abgelaufenen Monat an den Auftragnehmer aus. Vor Vertragsende ist der Auftraggeber berechtigt, die letzten beiden Abschlagszahlungen insoweit einzubehalten, als aufgrund der unterjährigen Berichte über die Leistungen des Auftragnehmers oder aufgrund der zu erwartenden Einnahmen (Fahrgelder, Ausgleichszahlun- gen etc.) abzusehen ist, dass bei der Schlussabrechnung ansonsten eine Rückzahlung zu Gunsten des Auftraggebers anfiele. Die Zahlung wird frei- gegeben, sobald und soweit der Sicherungszweck entfällt.

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e) Die Gewährung der Abschlagszahlung bedeutet keine Abnahme der Leis- tung.

f) Der VVS erstellt im Namen des Auftraggebers jährlich eine Gesamtabrech- nung der Vergütung unter Beachtung etwaiger weiterer Anpassungen nach § 6, etwaiger Abzüge nach § 10 und/oder § 11 sowie der bereits ge- leisteten Abschlagszahlungen und der bereits geleisteten sonstigen Zah- lungen nach diesem Absatz, in der Regel bis zum 31.10. des Folgejahres. Der Auftragnehmer hat dem VVS bis zum 01.06. des Folgejahres die Nachweise über die erbrachten Leistungen vorzulegen; zuvor stimmt der Auftragnehmer die Nachweise mit dem Auftraggeber ab. Das Abrech- nungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Fehlen für eine endgültige Abrech- nung Bescheide oder sonstige Daten zu Einnahmen und Ausgleichszah- lungen (§ 12), so ist insoweit eine Abrechnung vorzunehmen; die endgül- tigen Bescheide bzw. Informationen sind in diesen Fällen bei der nächst- möglichen Jahresabrechnung bzw., soweit daraus Einnahmenzu- oder - abflüsse resultieren, bei der nächstmöglichen Berechnung des Abschlags zu berücksichtigen. Die Gesamtabrechnung des VVS für den Auftraggeber gilt als anerkannt, wenn und soweit der Auftragnehmer nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Berechnung des Auftraggebers schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftragnehmer, ist innerhalb von weiteren vier Wochen eine Klärung des Dissenses in Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer herbeizuführen. Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. Eventuelle Über- oder Unterzahlungen sind mit der oder den ersten Abschlagszahlung(en) nach der Gesamtabrechnung aus- zugleichen, sobald die Abrechnung unstrittig bzw. der Streit entschieden ist.

§ 15 Umsatzsteuer

Im Hinblick auf den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 23. Juni 1994, den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 16./17. November 1995 so- wie die Entscheidung des EuGH vom 08.05.2025, Az. C-615/23 in der Rechtsa- che „Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej“ wird davon ausgegangen, dass die in diesem Vertrag geregelten Vergütungszahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer (Ausgleichsleistung) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte entgegen der bisherigen Praxis der Finanzbehörden Umsatzsteuer anfallen, so schuldet der Auftraggeber diese zusätzlich einschließlich etwaiger Verspätungs- zuschläge und Säumniszinsen. Der Auftragnehmer wird auf Aufforderung des Auftraggebers gegen derartige Umsatzsteuerbescheide außergerichtlich und ge- richtlich vorgehen. Die Kosten für Rechtsschutzverfahren (Gebühren für Ein- spruchsverfahren, Gerichtskosten und etwaige Anwaltskosten) trägt der Auftrag- geber, soweit die Kostenbelastung nicht aus in der Person oder im Verhalten des

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Auftragnehmers liegenden Gründen entsteht und die Auswahl sowie die Festle- gung der Honorierung des den Auftragnehmer vertretenden Verfahrensbevoll- mächtigten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber erfolgt ist. Der Auftraggeber wird sein Einvernehmen erklären, sofern der Verfahrensbevollmächtigte die für solche Verfahren erforderliche steuerrechtliche Kompetenz aufweist und keine die Marktüblichkeit übersteigende Honorierung festgelegt ist.

§ 16 Überkompensationsprüfung

(1) Der Auftraggeber kontrolliert während der gesamten Vertragslaufzeit regelmä- ßig, dass es zu keiner Überkompensation gekommen ist, d. h. dass die während der Laufzeit des Auftrags tatsächlich gezahlte Ausgleichsleistung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten ganz oder teilweise zu decken, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der VO 1370/2007 zu berücksichtigen sind.

(2) Der Auftraggeber führt in regelmäßigen Abständen und zum Abschluss des Ver- trags anhand der ihm vorliegenden Unterlagen die Überkompensationskontrolle durch. Der Auftraggeber kann soweit erforderlich, weitere Unterlagen beim Auf- tragnehmer anfordern, die dieser unverzüglich vorzulegen hat.

(3) Ergeben sich im Rahmen der Kontrollen nach Abs. 2 Anhaltspukte für eine Über- kompensation, wird ein Testat eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation eingeholt. Anhalts- punkte für eine Überkompensation liegen insbesondere vor, wenn im Vergabe- verfahren kein ausreichender Wettbewerb stattgefunden hat (Marktversagen), es zu Veränderungen an den Kalkulationsgrundlagen (z.B. Kostenstruktur) gekom- men ist oder, wenn eine Überkompensation festgestellt wurde. Im letzten Fall ist ein Testat zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation nach Ab- schluss des Nebenrechnungszeitraums (Betrachtungszeitraum gem. Abs. 5) vor- zulegen.

(4) Der Auftraggeber bestellt und bezahlt den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nach Abs. 3. Der Auftragnehmer hat an dem Verfahren mitzuwirken und insbe- sondere alle für die Erstellung des Testats erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung zu stellen. Der Auftraggeber stellt das Ergebnis des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers dem Auftragnehmer zur Verfügung.

(5) Im Fall einer Überkompensation hat der Auftragnehmer die Überschreitung in- nerhalb eines zusammenhängenden Betrachtungszeitraums von bis zu drei Jah- ren durch Unterschreitungen des maximal zulässigen Ausgleichsbetrags inkl. Zinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG (aktuell fünf Prozentpunkte über dem

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Basiszinssatz nach § 247 BGB) zu kompensieren. Maßgeblich für die Berech- nung der Zinsen ist der Tag, für den der Eintritt der Überkompensation festge- stellt werden kann, andernfalls der Tag, an dem der ÖDLA endet. Der Betrach- tungszeitraum sowie der jeweilige Stand der Kompensation werden in einer sog. Nebenrechnung abgebildet. Der dreijährige Betrachtungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Überschreitung. Bezogen auf den Betrachtungszeitraum darf da- nach die Summe der tatsächlich empfangenen Ausgleichsleistungen die Summe der maximal zulässigen Ausgleichsbeträge nicht überschreiten.

(6) Misslingt die Kompensation nach Abs. 5 und kommt es zu einer Überschreitung des kumulierten maximal zulässigen Ausgleichsbetrags, hat der Auftragnehmer den Eintritt eines beihilferechtswidrigen Tatbestandes zu vermeiden. Die Par- teien werden nach Möglichkeit einvernehmlich festlegen, auf welchem Weg dies erfolgt. Sollte kein Einvernehmen hergestellt werden, trifft der Auftraggeber die Entscheidung unter größtmöglicher Wahrung der Interessen des Auftragneh- mers.

§ 17 Beihilferechtliche Grundlage und Endschaftsregelung

(1) Dieser ÖDLA bildet die Grundlage für die beihilfenrechtskonforme Finanzierung der während der Laufzeit dieses ÖDLA erforderlichen Investitionen in Fahrzeuge und Anlagegüter des Auftragnehmers, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftli- chen Verpflichtungen erforderlich sind. Auf Grundlage dieses ÖDLA können dem Auftragnehmer während der Laufzeit Investitionshilfen in jeder denkbaren Form gewährt werden, solange die Höhe der Ausgleichsleistungen den Vorgaben die- ses ÖDLA entspricht.

(2) Sofern der ÖDLA endet, bevor das geförderte Vorhaben vollständig abgeschrie- ben ist, wird gewährleistet, dass kein beihilfenrelevanter Vorteil beim Auftragneh- mer verbleibt.

(3) Der Auftraggeber wird gegebenenfalls durch eine separate Wiedereinsatzgaran- tie für die bei Beendigung dieses ÖDLA vorhandenen Investitionsgüter, die wäh- rend der Laufzeit zur Erfüllung dieses ÖDLA durch den Auftragnehmer beschafft wurden, den Fortbetrieb sicherstellen. Die noch zu begründende Verpflichtung kann nach Wahl des Auftraggebers durch eine Übernahme der Sachanlagen zum Sachzeitwert, durch eine Verpflichtung eines Nachfolgebetreibers, die Sachanlagen zum Sachzeitwert zu übernehmen oder mit dem Auftragnehmer eine Nutzungsüberlassung zu einem darauf kalkulierten Entgelt zu vereinbaren, oder durch Vergabe eines Anschluss-ÖDLA erfüllt werden. Stellt der Auftragge- ber während der Laufzeit dieses ÖDLA Bürgschaften oder andere Sicherheiten für den Auftragnehmer, um Investitionen zur Durchführung dieses ÖDLA sicher- zustellen, so stellt dieser ÖDLA über das Ende seiner Laufzeit hinaus die

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beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung der Sicherheiten bis zum Ende von deren Laufzeit dar.

§ 18 [Entfallen]

§ 19 Laufzeit

(1) Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Die Pflicht zur Erbringung der Verkehrsleistungen beginnt am 01.07.2027 (erster Betriebstag) und endet am 31.12.2036 (letzter Betriebstag).

(2) Die Regelungen dieses Vertrages und seine weiteren Bestandteile zur Vorberei- tung der Betriebsaufnahme und zur endgültigen Abrechnung der erbrachten Leistungen wirken ab Zuschlagserteilung bzw. über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus.

§ 20 Höhere Gewalt

(1) Soweit für einen Vertragspartner oder für beide Vertragspartner die Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses nach den „für den Normalfall“ vereinbarten Re- gelungen aufgrund höherer Gewalt temporär nicht zumutbar sein sollte, haben sich die Vertragspartner über eine entsprechend zeitlich und sachlich begrenzte Vertragsanpassung zu verständigen. Die Vertragsanpassung hat sich auf das für die Behebung der durch den Fall höherer Gewalt bewirkten Störung des Ver- tragsgleichgewichts Erforderliche zu beschränken. Als höhere Gewalt im vorge- nannten Sinne sind außerhalb der Kontrolle bzw. der (Risiko-)Sphäre der Ver- tragspartner liegende Ereignisse anzusehen, die die Leistungserbringung unmit- telbar (z. B. in Hinblick auf deren rechtliche oder tatsächliche Durchführbarkeit) oder mittelbar (z. B. im Hinblick auf deren wirtschaftlichen Wert) beeinträchtigen; hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen und Pandemien bzw. Epide- mien, Krieg, nicht aber Streiks.

(2) Die Vergütung nach § 9 wird in Fällen nach Abs. 1 angepasst. In diesen Fällen ist eine Spitzabrechnung, d.h. eine Abrechnung auf Basis der im Ist angefallenen Aufwendungen und Erträge, vorzunehmen. Die mit dem jeweiligen Ereignis ver- bundenen Mehrkosten oder Ertragsminderungen müssen im Ist in der tatsächlich angefallenen Höhe ermittelt werden.

(3) Ist eine für beide Vertragsparteien zumutbare Anpassung nicht möglich, bleibt das Recht auf vorzeitige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund gemäß § 21 unberührt.

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§ 21 Vorzeitige Kündigung des Vertrages, Ausschluss von künftigen Vergabever- fahren

(1) Der Vertrag kann von beiden Teilen aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interes- sen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben,

a) wenn der Auftragnehmer innerhalb eines Kalenderjahres Vertragsstrafen in einer Gesamthöhe von 5 % der Gesamtkosten (vgl. § 11 Abs. 5) ver- wirkt und er nach Verwirkung von zwei Dritteln dieser Vertragsstrafen mit Hinweis auf dieses Kündigungsrecht schriftlich abgemahnt wurde, oder

b) wenn der Auftragnehmer innerhalb von zwei aufeinander folgenden Ka- lenderjahren oder innerhalb von drei aus fünf aufeinander folgenden Ka- lenderjahren jeweils Vertragsstrafen in einer Gesamthöhe von 4 % der Gesamtkosten (vgl. § 11 Abs. 5) verwirkt und er nach dem ersten sol- chen Jahr mit Hinweis auf dieses Kündigungsrecht schriftlich abgemahnt wurde, oder

c) wenn der Auftragnehmer die mit seinem Angebot eingereichten Kon- zepte nicht umsetzt oder nicht dauerhaft einhält und er mit Hinweis auf dieses Kündigungsrecht schriftlich abgemahnt und mit einer Frist von zwei Wochen zur Einhaltung der Qualitätskonzepte aufgefordert wurde, oder

d) wenn der Auftragnehmer die Genehmigungen nach § 4 nicht rechtzeitig vor Leistungsbeginn erhält oder während der Leistungszeit verliert, oder

e) wenn der Auftragnehmer einer Sanktion nach Ziffer 4 der „Besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgelt- verpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentli- che Aufträge in Baden-Württemberg“ (Anlage BVB LTMG) unterliegt, oder

f) wenn die Vermögensverhältnisse eines Vertragspartners sich wesentlich verschlechtern oder eine wesentliche Verschlechterung einzutreten droht, so dass eine Erfüllung der ihm aus dem Verkehrsvertrag obliegen- den Pflichten unmittelbar und nicht nur in unerheblichen Umfang gefähr- det erscheint.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt mit sofortiger Wirkung, sofern der Kün- digende keinen abweichenden Beendigungstermin vorgibt. Sie bedarf der Schriftform sowie der Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

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(2) Führt eine Vertragspartei schuldhaft eine Situation herbei, welche zur außeror- dentlichen Kündigung durch die andere Vertragspartei führt, hat erstere auf Ver- langen daneben der anderen Partei den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit den Auftragnehmer zu jedem Zeitpunkt eines künftigen Vergabever- fahrens von der Teilnahme daran ausschließen, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung dieses ÖDLA erheblich oder fort- dauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB).

§ 22 Sachverständige

Verweist der Vertrag auf die Möglichkeit der Bestellung eines Sachverständigen so gilt Folgendes: Beide Vertragspartner verpflichten sich mit dem Vertrags- schluss zur Anerkennung der Ergebnisse des Sachverständigen. Der Sachver- ständige wird von beiden Vertragspartnern einvernehmlich bestimmt. Beide Ver- tragspartner können Sachverständige vorschlagen. Die Sachverständigen müs- sen auf dem jeweiligen Gebiet der Streitfrage über ausreichende Erfahrung ver- fügen und sollten für keine der beiden Seiten aktuell oder in den letzten drei Jah- ren tätig gewesen sein. Einigen sich die Vertragspartner binnen zwei Wochen nach Eingang des Wunschs zur Überprüfung beim Vertragspartner nicht auf ei- nen Sachverständigen, wird der Präsident des OLG Stuttgart um die Benennung des Sachverständigen gebeten. Soweit nichts anderes geregelt ist, tragen der Auftraggeber und der Auftragnehmer die Kosten des Sachverständigen jeweils zur Hälfte.

§ 23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrages für eine der Vertragspar- teien insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächs- ten kommt.

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§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung des Satzes 1 bedarf ebenfalls der Schriftform.

(2) Gerichtsstand ist Böblingen.

(3) Es gilt deutsches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht sind ausge- schlossen.

(4) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle wesentlichen Änderungen seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bzw. der gesellschaftsrechtlichen Verhält- nisse seiner Projektgesellschaft (§ 3 Abs. 4) mit, soweit diese auf die Vertrags- durchführung Auswirkungen haben können. Dies gilt insbesondere für Änderun- gen des haftenden Kapitals, Gewinnabführungs-, Beherrschungs- und Kon- zerneingliederungsverträge.

(5) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass für die Erfüllung aller vertragli- chen Pflichten auch die jeweiligen Rechtsnachfolger uneingeschränkt haften.

(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechte oder Pflichten nach diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen. Die Abtre- tung von Rechten oder Ansprüchen nach diesem Vertrag durch den Auftragneh- mer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

(7) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle für eine Anschlussvergabe we- sentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; hierbei ist der legitime Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gewährleisten (Art. 4 Abs. 8 Satz 1 VO 1370/2007).

(8) Der Auftraggeber ist berechtigt, die mit diesem Vertrag vereinbarten gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtungen, deren Einhaltung und die gewährten Ausgleichs- leistungen in dem nach Art. 7 Abs. 1 VO 1370/2007 vorgesehenen Bericht zu veröffentlichen.

(9) Sämtliche Unterlagen, anhand derer sich die Berechnung und Höhe der gewähr- ten Ausgleichsleistungen nachvollziehen und feststellen lassen, sind – soweit gesetzlich zulässig – unabhängig von anderslautenden gesetzlichen Aufbewah- rungspflichten mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des ÖDLAs hinaus.

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Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Anlage 1 BVB LTMG:

Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindes- tentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öf- fentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindest- lohngesetz – LTMG)

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Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestent- geltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg

(Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG)

  1. Mindestentgelte

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitneh- mer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils geltenden Fassung unter- fällt, seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des AEntG erlas- sene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge- geben werden;

(2) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene seinen Beschäftigten bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags ein Entgelt zu bezahlen, das insgesamt mindestens dem in Ba- den-Württemberg für diese Leistung in einem der einschlägigen und re- präsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifver- träge vorgesehenen Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Moda- litäten, einschließlich der Aufwendungen für die Altersversorgung, ent- spricht, und während der Ausführung des öffentlichen Auftrags eintre- tende tarifvertragliche Änderungen des Entgelts nachzuvollziehen;

(3) für Leistungen,

• deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des AEntG in der je- weils geltenden Fassung unterfallen, • die den freigestellten Verkehr betreffen und die nicht vom Anwen- dungsbereich der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr umfasst werden, • die nicht den öffentlichen Personenverkehr betreffen,

seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des öf- fentlichen Auftrags wenigstens ein Entgelt bezahlt wird, das mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und der gemäß § 1 Ab- satz 2 Satz 2 MiLoG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, es sei

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denn, bei dem Unternehmen handelt es sich um eine anerkannte Werk- statt für behinderte Menschen, einen Inklusionsbetrieb oder eine aner- kannte Blindenwerkstatt (bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 224 und 226 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) oder der Auftrag wird aus- schließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeits- nehmern eines Nachtunternehmens ausgeführt; (4) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) bis (3) getroffe- nen Regelungen erfüllt sind, die für seine Beschäftigten jeweils güns- tigste Regelung anzuwenden.

  1. Nachunternehmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen sorgfältig auszuwäh- len,

(2) sicherzustellen, dass die Nachunternehmen und Verleihunternehmen die Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG erfüllen,

(3) die von den Nachunternehmen und Verleihunternehmen abgegebene Verpflichtungserklärung oder Versicherung nach den §§ 3 und 4 LTMG dem Auftraggeber vorzulegen,

(4) Nachunternehmen und Verleihunternehmen davon in Kenntnis zu set- zen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.

  1. Kontrolle

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, (1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterla- gen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Unternehmen und Nachunternehmen und Verleihunternehmen abge- schlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des LTMG vorzulegen,

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht im Sinne des § 7 Absatz 1 LTMG bei der Beauftragung von Nachunternehmen und Verleihunterneh- men einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vor- gaben der §§ 3 und 4 LTMG in erforderlichem Umfang bereitzuhalten und

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auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Ein- haltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmen und Verleih- unternehmen vertraglich sicherzustellen.

  1. Sanktionen (1) Für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflich- tungen nach den §§ 3 bis 7 LTMG wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei Verkehrsdienstleistungen bis zu einem von Hundert beträgt. Bei mehreren Verstößen gegen das LTMG sowie gegen weitere Ver- pflichtungen dieses Vertrages ist die Vertragsstrafe der Höhe nach ins- gesamt auf fünf von Hundert des Auftragswertes begrenzt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer einge- setztes Nachunternehmen oder Verleihunternehmen begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmens und des Verleihunternehmens nicht kannte und un- ter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Ver- tragsstrafe beantragen.

(2) Die schuldhafte Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den §§ 3 bis 7 LTMG durch den Auftragnehmer berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kün- digung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bzw. VOL/B bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei einem nachweislich schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers sowie der von ihm beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegen die Verpflichtungen des LTMG

▪ kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu drei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen, ▪ informiert der Auftraggeber die nach dem AEntG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Zollverwaltung.

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