[Seite 1]
Bearbeitungsstand 12.05.2026 + 16.07.2026 VergabebeschleunigungsG
Landkreis Böblingen Parkstraße 16 71034 Böblingen
An alle potenziellen Bieter
Aufforderung zur Angebotsabgabe Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Landkreis Böblingen im Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“
Angebote können abgegeben werden:
☒ elektronisch in Textform
Anlagen
Anlage 1: Bewerbungsbedingungen Anlage 2: Vordrucke für Erklärungen im Vergabeverfahren Anlage 3: Leistungsbeschreibung Anlage 4: Verkehrsvertrag (ÖDLA) Anlage 5: Kalkulationsblatt Anlage 6: Bewertungsmatrix Anlage 7: Datenschutzhinweise Landkreis Böblingen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis Böblingen schreibt die in diesen Vergabeunterlagen näher beschriebene Dienstleistung über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen im Landkreis Böblin- gen im Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“ aus.
Es handelt sich um eine sogenannte „Qualitätsvergabe“, bei der qualitative Konzepte der Bieter neben dem Preis bewertet werden. Die Bieter werden ausdrücklich ermutigt, im Rahmen von Qualitätskonzepten an den dafür vorgesehenen Stellen eigene, über die bei-
[Seite 2]
spielhaften Aufzählungen hinausgehende Ideen anzubieten, um sich dadurch von ande- ren Bietern abzuheben.
Alle weiteren Angaben entnehmen Sie bitte den beigefügten Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Amtsleiter/ Landrat
4251466v2 – 2 –
[Seite 3]
Anlage 1
Bewerbungsbedingungen
Offene Ausschreibung
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Bussen im Landkreis Böblin-
gen, Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“
Auftraggeber:
Landkreis Böblingen
Stand: 30.07.2026
4251466v2 – 3 –
[Seite 4]
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlagen der Ausschreibung ................................................................................... 6
-
Auftraggeber ............................................................................................................... 6
-
Stellung des Auftraggebers ......................................................................................... 6
II. Gegenstand und Ziel der Ausschreibung .................................................................... 6
-
Ausgeschriebene Leistung........................................................................................... 6
-
Losbildung ................................................................................................................... 7
-
Zeit (Ausführungszeitraum)/Ort ................................................................................. 7
-
Vergütung .................................................................................................................... 7
-
Vertrag......................................................................................................................... 7
-
Zeitliche Abläufe.......................................................................................................... 8
III. Ausschreibungsbedingungen ...................................................................................... 9
-
Grundlagen .................................................................................................................. 9
-
Bestimmungen über die Einsendung und Abgabe der Angebote .............................. 9
-
Unklarheiten in den Vergabeunterlagen .................................................................. 11
-
Zuschlagskriterien ..................................................................................................... 11
a) Zuschlagskriterium Preis: ................................................................................. 12
b) Zuschlagskriterium Qualität der Konzepte: ..................................................... 13
-
Nebenangebote/ Mehrere Hauptangebote ............................................................. 16
-
Erstattung von Aufwendungen ................................................................................. 17
-
Informationspflicht (§ 134 GWB) .............................................................................. 17
-
Zuschlagserteilung .................................................................................................... 17
-
Bekanntmachung über vergebene Aufträge ............................................................. 17
-
Aufhebung der Ausschreibung .................................................................................. 18
-
Verschwiegenheitspflicht .......................................................................................... 18
-
Nachprüfung der Vergabe ......................................................................................... 18
IV. Formale Anforderungen an die Angebote ................................................................ 20
-
Abgabe in deutscher Sprache ................................................................................... 20
-
Notwendiger Inhalt (Liste der vorzulegenden Unterlagen) ...................................... 20
4251466v2 – 4 –
[Seite 5]
-
Vollständigkeit des Angebotes .................................................................................. 22
-
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme .................................... 22
-
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen .............................................................. 23
V. Anforderungen an den Bieter; Nachweis der Eignung ............................................. 24
-
Ausschlussgründe ...................................................................................................... 24
-
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ........................................................ 26
-
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ................................................... 27
-
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit .......................................................... 28
-
Bietergemeinschaften ............................................................................................... 30
-
Unterauftragnehmer ................................................................................................. 31
-
Nachweise ................................................................................................................. 33
-
Eignungsleihe ............................................................................................................ 33
VI. Angebotsprüfung und -wertung ............................................................................... 34
-
Überblick Bewertungsvorgehen................................................................................ 34
-
Formale Angebotsprüfung ........................................................................................ 35
-
Eignungsprüfung ....................................................................................................... 36
-
Prüfung der Angemessenheit der Preise .................................................................. 36
-
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ............................................................. 36
4251466v2 – 5 –
[Seite 6]
I. Grundlagen der Ausschreibung
- Auftraggeber
Auftraggeber (AG) ist der
Landkreis Böblingen Parkstraße 16 71034 Böblingen
Durch ihn erfolgt auch die Zuschlagserteilung.
- Stellung des Auftraggebers
Der öffentliche Auftraggeber ist zuständiger Aufgabenträger im öffentlichen Perso- nennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahver- kehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW). Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007). Der Landkreis ist dadurch für die Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots in seinem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG).
II. Gegenstand und Ziel der Ausschreibung
- Ausgeschriebene Leistung
Mit diesem Vergabeverfahren schreibt der Auftraggeber die in der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 3) bezeichneten Leistungen der öffentlichen Personenbeförderung im Buslinienverkehr im Landkreis Böblingen aus. Der Leistungsumfang der ausgeschrie- benen Linien ergibt sich aus den Fahrplänen als Anhang LB.1 der Leistungsbeschrei- bung (Anlage 3, Anhang LB.1).
Mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraums sind die Mindestziele nach § 6 des Ge- setzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) voll- umfänglich zu erfüllen. Für Busse gilt nach § 6 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG eine Min- destquote von 65% sauberer Fahrzeuge; davon muss die Hälfte der Fahrzeuge emis- sionsfrei sein (vgl. Leistungsbeschreibung Anlage 3 Ziffer 2.2.7).
4251466v2 – 6 –
[Seite 7]
- Losbildung
Der Auftraggeber vergibt als Aufgabenträger eine Vielzahl von Verkehrsleistungen. Diese Verkehrsleistungen werden in verschiedene Linienbündel aufgeteilt, um auch mittelständischen Unternehmen die Teilnahme an Verfahren zu ermöglichen (§§ 97 Abs. 4, 97a Abs.1 GWB). Die ausgeschriebene Leistung, wie sie sich aus der in Anlage 3 befindlichen Leistungsbeschreibung ergibt, wird nicht weiter in Lose aufgeteilt. Eine Aufteilung in Lose findet nicht statt, da eine Trennung der Leistungsbestandteile in Teil- oder Fachlose inhaltlich und wirtschaftlich sowie technisch nicht durchführbar ist; eine Teilung der Leistung ist schon durch die Linienbündelung erfolgt.
- Zeit (Ausführungszeitraum)/Ort
Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Inbetriebnahme der Verkehre am 01.07.2027. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 9 Jahren und 6 Monaten und endet am 31.12.2036. Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB03 „Nördliches Hecken- gäu“ zum 30.06.2027 endet, ist die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2027 zu gewähr- leisten.
Ort der Leistungserbringung ist der Landkreis Böblingen; Gerichtsstand ist Böblingen.
- Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem abzuschließenden Verkehrsvertrag (ÖDLA, An- lage 4) in Verbindung mit dem Kalkulationsblatt (Anlage 5). Um auf die derzeitige Ent- wicklung bei den Energiekosten zu reagieren, ist bei der Kalkulation der Angebote der Preisstand 2025 zugrunde zu legen. Vor Bündelstart erfolgt eine Dynamisierung der Preise mit den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bekannten Kostensteigerungen für das Jahr 2026 entsprechend § 13 Abs. 4 (ÖDLA, Anlage 4).
- Vertrag
Der Vertrag kommt mit dem Zuschlag zustande. Vertragsbestandteile werden kumu- lativ:
• Der Verkehrsvertrag (ÖDLA; inklusive Nachträge, Änderungen und von der Vergabestelle insoweit erteilte Bieterinformationen),
4251466v2 – 7 –
[Seite 8]
• die Leistungsbeschreibung nebst Anhängen (inklusive Nachträge, Änderungen und von der Vergabestelle insoweit erteilte Bieterinformationen),
• die Bewerbungsbedingungen (inklusive Nachträge, Änderungen und von der Vergabestelle insoweit erteilte Bieterinformationen),
• das Angebot nebst Anlagen (Vordrucke für Erklärungen im Vergabeverfahren Anlage 2 nebst Kalkulationsblatt und von den Bietern ausgearbeitete Qualitäts- konzepte),
• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Veröffentlichung der Vergabe- und Vertragsunterlagen gülti- gen Fassung.
Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in dieser Reihenfolge.
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese nicht Gegenstand des Vertrages. Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot wer- den von der Vergabestelle nicht als Angebotsbestandteil gewertet.
Es gelten die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Min- destentgeltverpflichtungen nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffent- liche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz - LTMG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abrechnung nicht mit dem Auftraggeber erfolgt, sondern über die Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) abgewickelt wird. Die Einzelheiten regelt der Verkehrsvertrag.
- Zeitliche Abläufe
Dem Ausschreibungsverfahren liegt folgende Zeitplanung zugrunde:
| Letzter Termin zur Stellung von Bieter- fragen | 23.09.2026 |
|---|---|
| Letzter Termin zum Erhalt von Bieterinformationen | 28.09.2026 |
4251466v2 – 8 –
[Seite 9]
| Termin zur Abgabe von Angeboten | 05.10.2026, 12 Uhr |
|---|---|
| Ende der Zuschlags- und Bindefrist | 31.12.2026 |
| Beginn der Leistungserbringung | 01.07.2027 |
Der Zuschlag wird voraussichtlich innerhalb der angegebenen Frist über das Verga- beportal erteilt. Der Bieter ist bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebun- den (Anlage 2 Formblatt „Bestätigung Bindefrist und Erklärung zur Vertraulichkeit“). Die Bindefrist endet in jedem Fall mit dem rechtswirksamen Zuschlag.
Sollte absehbar sein, dass eine Auftragsvergabe z. B. aufgrund eines Nachprüfungs- verfahrens bis zum Ende der Bindefrist nicht erfolgen kann, behält sich der Auftrag- geber vor, die Bieter zu einer angemessenen Verlängerung der Bindefrist aufzufor- dern.
III. Ausschreibungsbedingungen
- Grundlagen
Der Auftraggeber geht davon aus, dass der Auftragswert den Schwellenwert des § 106 GWB i.V.m. Art. 4 der RL 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung über- schreitet. Es wird eine europaweite Ausschreibung in Form eines offenen Verfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 119 Abs. 2 GWB, §§ 14 Abs. 2, 15 VgV durchgeführt.
- Bestimmungen über die Einsendung und Abgabe der Angebote
Das Angebot muss in Textform nach § 126b BGB vollständig, in deutscher Sprache und unter Wahrung der in den Vergabeunterlagen vorgeschriebenen Form und Vor- gaben sowie bis zum
05.10.2026, 12:00 Uhr
4251466v2 – 9 –
[Seite 10]
in elektronischer Form auf dem Vergabeportal „subreport ELVIS“ (subreport ELVIS“ (https://www.subreport.de/E25744358) vorliegen. Geforderte Nachweise, Zertifi- kate, Bescheinigungen und sonstige Anlagen sind in digitalisierter Form zu übermit- teln. Nachträge oder Änderungen der Vergabeunterlagen sowie Antworten auf Bie- terfragen, die der Auftraggeber den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens zur Ver- fügung stellt, soweit sie Änderungen, Nachträge oder Ergänzungen der ursprüngli- chen Vergabeunterlagen enthalten, werden Inhalt des mit Zuschlag zustandekom- menden Vertrages. Sie sind bereits bei Angebotsabgabe sowie für das gesamte Vergabeverfahren zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Übermittlung des Angebots im Ver- antwortungsbereich des Bieters liegt. Berücksichtigt werden ausschließlich Ange- bote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über das Vergabeportal „sub- report ELVIS“ eingegangen sind.
Die Öffnung der Angebote erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist beim Auftraggeber. Bieter sind bei der Öffnung nicht zugelassen.
Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, sind unzulässig (§ 15 Abs. 5 VgV).
Das Angebot hat auf dem Vordruck gem. Anlage 2 zu erfolgen. Bei Bietergemein- schaften ist der Vordruck nur einmal und zusammenfassend für die Bietergemein- schaft insgesamt vorzulegen. § 50 VgV bleibt unberührt.
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, muss der Bieter das abgegebene Angebot über das Vergabeportal zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderun- gen oder Ergänzungen erstellen und erneut über das Bietertool des Vergabeportals abgeben. Eine solche Änderung ist nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Die Angebote werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertraulich behan- delt. Die von den Bietern erbetenen personenbezogenen Angaben werden im Rah- men des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die Datenschutzhinweise des Auftraggebers sind als Anlage 7 beigefügt.
4251466v2 – 10 –
[Seite 11]
- Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten diese Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbe- sondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe in ausschließlich schriftlicher Form über das Portal darauf hinzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn Seiten oder angege- bene Anhänge oder Anlagen fehlen. Die Bieterfragen sollen einen genauen Bezug zu den Vergabeunterlagen (Fundstelle) angeben.
Fragen zu den Vergabeunterlagen oder dem Angebot müssen ausschließlich schrift- lich in deutscher Sprache bis zum
23.09.2025
auf dem Vergabeportal „subreport ELVIS“ (https://www.subreport.de/E25744358) eingereicht werden. Bieterfragen, die nicht über diesen Weg eingehen, werden nicht beantwortet.
Die Antworten werden ebenfalls schriftlich gegeben. Sowohl Fragen als auch Antwor- ten werden in anonymisierter Form an alle Bieter bekannt gegeben. Die Bieter müs- sen sich fortlaufend und eigeninitiativ über neue Informationen durch Besuch des Vergabeportals unterrichten.
- Zuschlagskriterien
In diesem Abschnitt werden die Zuschlagskriterien zur Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes dargelegt.
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Maßgeblich ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis (§ 127 Abs. 1 S. 3 GWB, § 58 Abs. 2 VgV). Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. Die Bewertung erfolgt anhand folgender Zuschlagskriterien:
• Preis (Gewichtung: 70% = 70 Punkte)
• Qualität der Konzepte (Gewichtung: 30 % = 30 Punkte)
Die Punkte der einzelnen Kriterien werden zu einem Gesamtwert summiert.
Das Angebot mit dem höchsten erreichten Gesamtwert erhält den Zuschlag. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
4251466v2 – 11 –
[Seite 12]
a) Zuschlagskriterium Preis:
Der Wertungspreis geht mit 70 % in die Wertung ein, d.h. es sind max. 70 Wer- tungspunkte erzielbar. Der Wertungspreis setzt sich zusammen aus dem Preis der Grundleistung und dem Preis für Zubestellungen.
Das Zubestellszenario dient dazu, verbindliche Preise für Zubestellungen im Sinne des § 6 ÖDLA abzufragen. Die Preise für Zubestellungen werden auch in den Wertungspreis eingerechnet. Das Volumen, mit dem Preise in die Wertung einbezogen werden, ist dem Zubestellszenario zu entnehmen.
Es werden die in Ziff. 1.1.3. der Leistungsbeschreibung beschriebenen Optionen ausgeschrieben. Die Preise für die Optionen werden auch in den Wertungspreis eingerechnet. Die Preisbewertung erfolgt wie folgt: Es wird der Durchschnitt aller in der Wertung verbliebenen angebotenen Wertungspreise (Preis der Grundleistung und Preis für Zubestellungen) ermittelt (Durchschnittspreis). Ein fiktives Angebot mit diesem Durchschnittspreis erhält die halbe Punktzahl (35 Punkte). 0 Punkte erhält ein fiktives Angebot mit dem 1,3-fachen des Durch- schnittspreises. Die volle Punktzahl (70 Punkte) erhält ein fiktives Angebot mit dem 0,7-fachen des Durchschnittspreises. Alle Angebote mit darüber oder da- runter liegenden Wertungspreisen erhalten ebenfalls 0 bzw. alle Punkte. Für die dazwischen liegenden Wertungspreise erfolgt die Ermittlung der Punktzahl über eine lineare Interpolation kaufmännisch gerundet auf eine volle Punkt- zahl.
Beispiel: Der Durchschnittspreis aller in der Wertung verbliebenen Angebote, beispielsweise 3,22 Mio.€, bekommt die halbe Punktzahl (35 Punkte), ein fikti- ves Angebot mit dem 1,3-fachen des Durchschnittspreises oder schlechter er- hält 0 Punkte. Ein fiktives Angebot mit dem 0,7-fachen des Durchschnittspreises oder besser erhält 70 Punkte. Alle Werte dazwischen werden entsprechend li- near bewertet. Dies ergäbe beispielsweise folgende Punkteverteilung:
Angebot A: 4,186 Mio. € = 0 Punkte
Angebot B: 3,22 Mio. € = 35 Punkte
Angebot C: 2,254 Mio. € = 70 Punkte
Angebot D: 2,9 Mio. € = 47 Punkte
4251466v2 – 12 –
[Seite 13]
Angebot E: 3,5 Mio. € = 25 Punkte.
Die zu erwartende Preissteigerung ergibt sich aus dem Kalkulationsblatt (Tabel- lenblatt „Berechnung_Fortschreibung“).
Für Zubestellungen muss der Bieter für die im Kalkulationsblatt genannten Ka- tegorien jeweils einen Preis je zubestellter Einheit im Kalkulationsblatt ange- ben.
b) Zuschlagskriterium Qualität der Konzepte:
Vom Bieter können mit seinem Angebot die in der Leistungsbeschreibung auf- geführten drei Konzepte zur Qualität (Fahrzeugkonzept, Personalkonzept und Qualitätskonzept) eingereicht werden. Die mit der Verwirklichung der Kon- zepte verbundenen Kosten sind in den Wertungspreis (vgl. Buchst. a)) einzukal- kulieren. Reicht ein Bieter kein Konzept ein, erhält er hierfür 0 Punkte. Für die Qualitätsbewertung der Konzepte werden in Summe bis zu 30 Wertungspunkte vergeben. Diese verteilen sich wie folgt:
• Konzept 1: „Fahrzeugkonzept“ (10 Punkte, max. 3 DIN A4 Seiten, Schrift- art Arial 12 pt, 1,5 zeilig) • Konzept 2: „Personalkonzept“ (10 Punkte, max. 4 DIN A4 Seiten, Schrift- art Arial 12 pt, 1,5 zeilig) • Konzept 3: „Qualitätskonzept“ (10 Punkte, max. 4 DIN A4 Seiten, Schrift- art Arial 12 pt, 1,5 zeilig)
Der Bieter hat seine Konzepte nach den unten vorgegebenen Anforderungen und den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Aspekten klar und ein- deutig zu gliedern.
Mit den Konzepten ist darzustellen, wie der Bieter im Auftragsfall die Leistun- gen konkret innerhalb des generellen Leistungsrahmens und der vorgegebenen Leistungsinhalte erbringen wird. Der Bieter hat also mit seinen Konzepten die angebotenen Mehrqualitäten gegenüber dem Grundangebot zu konkretisie- ren, die unter anderem die inhaltlichen Anforderungen definieren, die der künf- tige Auftragnehmer bei seiner Leistungserbringung jedenfalls und zwingend zu erfüllen hat. Dabei werden ausschließlich solche Angaben im Konzept bewer- tet, die nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere Anhang LB.4 (Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2) ent- halten oder gesetzlich vorgegeben sind. Darüber hinaus dürfen die Angaben in
4251466v2 – 13 –
[Seite 14]
den Konzepten den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht wi- dersprechen. Die Konzepte müssen verbindliche Aussagen enthalten (NICHT: „bei Bedarf“, „möglicherweise“, „auf Wunsch“, etc.). Entsprechende unver- bindliche Aussagen werden nicht gewertet. Der Bieter hat die Konzepte auf die Besonderheiten des Linienbündels auszurichten; allgemeine Aussagen ohne Bezug zum konkreten Auftrag werden nicht gewertet.
Der Bieter hat die von ihm angebotenen Mehrqualitäten entsprechend den un- ten genannten Aspekten, den drei Konzepten zuzuordnen. Inhalte aus einem Konzept können im Rahmen der Wertung nicht in einem anderen Konzept be- rücksichtigt werden. Lässt sich eine vom Bieter angebotene Mehrqualität meh- reren Konzepten zuordnen, muss der Bieter sie in allen Konzepten aufnehmen, in denen er die Mehrqualität anbieten möchte.
Sofern ein Bieter Schaubilder oder andere Abbildungen in seine Konzepte ein- fügt, müssen die gleichen Formvorgaben wie bei Fließtext eingehalten werden (Für den Text in Schaubildern oder Abbildungen gilt: Schriftart Arial 12 pt, 1,5 zeilig); andernfalls werden sie nicht gewertet. Es ist unzulässig, auf andere Un- terlagen, Dokumente oder Internetadressen zu verweisen. Entsprechend in Verweis genommene Unterlagen, Dokumente oder Internetadressen werden nicht bewertet. Verweise auf Inhalte anderer Konzepte sind ebenfalls unzuläs- sig und werden nicht gewertet. Zulässig und wertbar sind im Rahmen des Per- sonalkonzepts indes die zur Plausibilisierung der Personaldecke und Personal- struktur beigefügten vorläufigen Dienstpläne (Ziffer 2.4.2. der Leistungsbe- schreibung) sowie im Rahmen des Qualitätskonzepts die bei der optionalen Mehrleistung beigefügten Fahrpläne (Ziffer 2.4.3. der Leistungsbeschreibung). Schaubilder und andere Abbildungen werden auf die zur Verfügung stehenden Seitenvorgaben angerechnet; das gilt nicht für die beigefügten vorläufigen Dienstpläne im Rahmen der Personaldecke und Personalstruktur und die bei- gefügten Fahrpläne im Rahmen der optionalen Mehrleistung. Bei Überschrei- tungen der jeweiligen Seitenvorgaben werden ausschließlich die Inhalte der ersten vier bzw. beim Fahrzeugkonzept der ersten drei DIN A4 Seiten des Kon- zepts bewertet. Deckblätter, Zwischenblätter etc. der jeweiligen Konzepte wer- den auf die Konzeptseiten angerechnet. Kopf- und Fußzeilen dürfen nicht be- schrieben werden. Inhalte aus Kopf- und Fußzeilen werden nicht bewertet. Als Schriftart ist Arial zu verwenden mit der Schriftgröße 12 Punkte. Die Ränder müssen oben und unten mindestens 2 cm betragen, links und rechts mindes- tens 1,5 cm. Die Nichtbeachtung der Vorgaben zur Schriftgröße, Zeilenabstand,
4251466v2 – 14 –
[Seite 15]
Rändern und Schriftart führt dazu, dass das Konzept so behandelt wird, wie es bei richtiger Formatierung behandelt werden würde (siehe oben). Das bedeu- tet, dass nur die zulässige Seitenzahl gewertet wird und bei etwaigen Über- schreitungen der jeweiligen Seitenvorgaben ausschließlich die Inhalte der ers- ten vier bzw. beim Fahrzeugkonzept der ersten drei DIN A4 Seiten des Konzepts bewertet werden.
Die Datei muss bearbeitbar sein (kein PDF). Bei Nichtbeachtung behält sich die Vergabestelle das Nachfordern vor.
In jedem Konzept (Fahrzeugkonzept, Personalkonzept, Qualitätskonzept) wer- den jeweils schlüssige, konkrete und verbindliche Leistungszusagen für den ausgeschriebenen Auftrag unter Berücksichtigung der folgenden Konkretisie- rungen erwartet:
- Konzept „Fahrzeugkonzept“ – (10 Wertungspunkte)
Das vom Bieter angebotene Konzept wird mit einer vergleichenden Bewertung beurteilt. Dabei werden alle ausschreibungs- und vergaberechtskonformen An- gebote miteinander verglichen. Auf Basis dieses Vergleichs erfolgt dann eine Feststellung, welches Angebot bzw. welche Angebote die besten Konzeptin- halte hat bzw. haben; dieses Angebot bzw. diese Angebote erhalten dann die meisten Punkte, was nicht die volle Punktzahl sein muss. Die restlichen Ange- bote erhalten jeweils Punkteabzüge. Vor diesem Hintergrund erfolgt diese Be- wertung nach folgenden Vorgaben: Im Rahmen der Bestbieterermittlung er- folgt eine Bewertung, ob durch das angebotene Konzept das festgelegte Ziel ausgezeichnet (10 Punkte), sehr gut (9 Punkte), gut (6 Punkte), befriedigend (3 Punkte), ausreichend (2 Punkte) oder mangelhaft (1 Punkt) erreicht wird; ent- hält ein Konzept keine oder keine inhaltlich plausible Darstellung, oder fehlt das Konzept gänzlich, ist es ungenügend und es werden dafür 0 Punkte vergeben. Nähere Ausführungen zu den Notenstufen ergeben sich aus Anlage 6 (Bewer- tungsmatrix).
- Konzept „Personalkonzept“ – (10 Wertungspunkte)
Das vom Bieter angebotene Konzept wird mit einer vergleichenden Bewertung beurteilt. Dabei werden alle ausschreibungs- und vergaberechtskonformen An- gebote miteinander verglichen. Auf Basis dieses Vergleichs erfolgt dann eine
4251466v2 – 15 –
[Seite 16]
Feststellung, welches Angebot bzw. welche Angebote die besten Konzeptin- halte hat bzw. haben; dieses Angebot bzw. diese Angebote erhalten dann die meisten Punkte, was nicht die volle Punktzahl sein muss. Die restlichen Ange- bote erhalten jeweils Punkteabzüge. Vor diesem Hintergrund erfolgt diese Be- wertung nach folgenden Vorgaben: Im Rahmen der Bestbieterermittlung er- folgt eine Bewertung, ob durch das angebotene Konzept das festgelegte Ziel ausgezeichnet (10 Punkte), sehr gut (9 Punkte), gut (6 Punkte), befriedigend (3 Punkte), ausreichend (2 Punkte) oder mangelhaft (1 Punkt) erreicht wird; ent- hält ein Konzept keine oder keine inhaltlich plausible Darstellung, oder fehlt das Konzept gänzlich, ist es ungenügend und es werden dafür 0 Punkte vergeben. Nähere Ausführungen zu den Notenstufen ergeben sich aus Anlage 6 (Bewer- tungsmatrix).
- Konzept „Qualitätskonzept“ – (10 Wertungspunkte)
Das vom Bieter angebotene Konzept wird mit einer vergleichenden Bewertung beurteilt. Dabei werden alle ausschreibungs- und vergaberechtskonformen An- gebote miteinander verglichen. Auf Basis dieses Vergleichs erfolgt dann eine Feststellung, welches Angebot bzw. welche Angebote die besten Konzeptin- halte hat bzw. haben; dieses Angebot bzw. diese Angebote erhalten dann die meisten Punkte, was nicht die volle Punktzahl sein muss. Die restlichen Ange- bote erhalten jeweils Punkteabzüge. Vor diesem Hintergrund erfolgt diese Be- wertung nach folgenden Vorgaben: Im Rahmen der Bestbieterermittlung er- folgt eine Bewertung, ob durch das angebotene Konzept das festgelegte Ziel ausgezeichnet (10 Punkte), sehr gut (9 Punkte), gut (6 Punkte), befriedigend (3 Punkte), ausreichend (2 Punkte) oder mangelhaft (1 Punkt) erreicht wird; ent- hält ein Konzept keine oder keine inhaltlich plausible Darstellung, oder fehlt das Konzept gänzlich, ist es ungenügend und es werden dafür 0 Punkte vergeben. Werden optionale Mehrleistungen angeboten, kann sich das positiv auf die Ge- samtbewertung des Konzepts auswirken. Nähere Ausführungen zu den Noten- stufen ergeben sich aus Anlage 6 (Bewertungsmatrix).
Die von jedem Bieter erreichten Preis- und Qualitätspunkte werden addiert. Die sich hieraus ergebende Summe bildet die Angebotsvergleichspunktzahl.
- Nebenangebote/ Mehrere Hauptangebote
Nebenangebote sind nicht zulässig. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist eben- falls nicht zugelassen. Das gilt auch im Rahmen der Konzepte.
4251466v2 – 16 –
[Seite 17]
- Erstattung von Aufwendungen
Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Aus- schreibungsvorgangs entstehen, werden nicht erstattet.
- Informationspflicht (§ 134 GWB)
Gemäß § 134 GWB müssen die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich in Textform über den Namen des Unternehmers, dessen Ange- bot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksich- tigung ihres Angebotes und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert werden. Ein Vertrag darf frühestens 10 Kalendertage nach Absendung dieser Infor- mationen auf elektronischem Wege oder per Fax geschlossen werden. Im Übrigen wird auf § 134 GWB verwiesen.
Der Bieter, dessen Angebot angenommen werden soll, erhält zum gleichen Zeitpunkt eine entsprechende Information (ein Vertrag wird hiermit noch nicht geschlossen).
Die Information gemäß dieser Ziffer steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Wettbewerbsregisterauszugs (vgl. Ziffer V. 1.).
- Zuschlagserteilung
Wird der Zuschlag auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderungen erteilt, ist der Vertrag zu den Bedingungen dieser Ausschreibung und auf Grundlage des Angebotes rechtskräftig zustande gekommen.
Eine gesonderte Urkunde über den Vertrag wird nicht gefertigt.
- Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle der Zuschlagserteilung auf sein Angebot unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1-4 VgV eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfah- rens bekannt gemacht wird.
Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die gegen eine Bekannt- machung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen, vgl. § 39 Abs. 6 VgV.
4251466v2 – 17 –
[Seite 18]
- Aufhebung der Ausschreibung
Der Auftraggeber behält sich unter den Voraussetzungen des § 63 VgV die teilweise oder vollständige Aufhebung der Ausschreibung vor. Die Aufhebung wird den Bietern elektronisch mitgeteilt.
- Verschwiegenheitspflicht
Der Bieter hat – auch nach Beendigung der Angebotsphase und Nichtzustandekom- men des Vertrages – über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen vertrau- lichen Daten des Auftraggebers Verschwiegenheit zu bewahren. Unter vertraulichen Daten sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auch sämtliche Kenntnisse, die im Rahmen von Ausschreibungen, Vorarbeiten von Ausschreibungen oder Teststellungen erlangt werden, wie zum Beispiel die Daten der teilnehmenden Bieter, deren Preise, angebotene Geräte, Dienstleistungen oder ähnliches, zu verste- hen. Er hat hierzu auch die mit der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbei- ter zu verpflichten. Insbesondere dürfen die Vergabe- und Vertragsunterlagen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden.
Eine (auch auszugsweise) Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte ist nicht gestattet.
Auch im Falle der Nichtbeteiligung an der Ausschreibung besteht die Verpflichtung, über sämtliche Details Verschwiegenheit zu wahren und die Unterlagen ggf. dauer- haft und nicht wiederherstellbar zu vernichten.
- Nachprüfung der Vergabe
Zuständig für die Nachprüfung der Vergabe dieses Auftrags im Verfahren nach §§ 155 ff. GWB ist die Vergabekammer Baden-Württemberg, beim Regierungspräsi- dium Karlsruhe:
Hausanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe
Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karls- ruhe, 76247 Karlsruhe
4251466v2 – 18 –
[Seite 19]
Telefon: 0721/926-8730 E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de
Etwaige Vergabeverstöße muss der Bieter gem. § 160 Abs. 3 GWB rügen.
Auf die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auf- trag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Unternehmen ist nicht antragsbefugt, soweit es sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes beruft, wenn die Unwirksamkeit dieser Rechtsverordnung nicht durch rechtskräftigen Beschluss nach § 98 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes festgestellt ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass ihm durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstan- den ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
-
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftragge- ber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung er- kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung be- nannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag- geber gerügt werden,
-
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen er- kennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, ei- ner Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,
4251466v2 – 19 –
[Seite 20]
- ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
IV. Formale Anforderungen an die Angebote
- Abgabe in deutscher Sprache
Das Angebot ist in allen seinen Bestandteilen, inklusive aller geforderten Nachweise und Erklärungen, in Textform nach § 126b BGB in deutscher Sprache abzufassen (vgl. Ziffer III.2). Ausländische Schriften müssen neben dem Original auch eine deutsche Übersetzung der Nachweise und Erklärungen beilegen. Hierfür entstehende Kosten sind vom Bieter zu tragen. Die Bieter tragen die Verantwortung für die korrekte Über- setzung der eingereichten Nachweise und Erklärungen.
- Notwendiger Inhalt (Liste der vorzulegenden Unterlagen)
Das Angebot muss mit den beigefügten Vordrucken gem. Anlage 2 erfolgen und fol- genden Inhalt umfassen:
− Das Angebot muss mit dem beigefügten Vordruck gem. Anlage 2 erfolgen und folgenden Inhalt umfassen: Das Angebotsschreiben gem. Anlage 2 Formblatt „Angebotsschreiben“. Bei Bietergemeinschaften ist die Anlage 2 Formblatt „An- gebotsschreiben“ (nur Ziffer I. „Allgemeine Unternehmensangaben“) von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
− Abgabe einer Mindestentgelterklärung gem. § 4 Abs. 1 Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG), bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft (Anlage 2, „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden- Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentli- che Aufträge über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“).
− Angaben zur Bietergemeinschaft (Anlage 2 Formblatt „Bietergemeinschaft“); vgl. Ziffer V. 5.
4251466v2 – 20 –
[Seite 21]
− Ggf. Erklärung zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft (Anlage 2, Formblatt „Bie- tergemeinschaft“); vgl. unten Ziffer IV. 5.
− Angaben zu Unterauftragnehmern (Anlage 2 Formblatt „Angaben zu Unterauf- tragnehmern / Eignungsleihe“); vgl. Ziffer V. 6.
− Erklärungen zu Ausschlussgründen (Anlage 2, „Erklärungen zu Ausschlussgrün- den“; bei (Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied), vgl. Ziffer V. 1.
− Nachweis der erlaubten Berufsausübung durch Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied), vgl. im Einzelnen unter Ziffer V. 2.
− Angabe der Umsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, (Anlage 2, „Eigenerklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit“) vgl. Ziffer V. 3.
− Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in geeigne- ter Höhe (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied), vgl. Ziffer V. 3.
− Angaben zu Referenzen und Verfügbarkeit eines Verkehrsplaners und Betriebs- leiters nach BO-Kraft (Anlage 2 „Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“); vgl. Ziffer V. 4.
− Eigenerklärungen und Nachweise, wie im Einzelnen unten, Ziffer V. 1. bis V. 8., gefordert (Anlage 2 Formblätter).
− Die Bestätigung der Bindefrist und eine Erklärung des Bieters, dass er sich zur Einhaltung allgemeiner Verschwiegenheit und Vertraulichkeit hinsichtlich der durch die Leistungserbringung erworbenen Informationen verpflichtet (Anlage 2 Formblatt „Bestätigung Bindefrist und Erklärung zur Vertraulichkeit“).
− Ausgefülltes Kalkulationsblatt (Anlage 5).
Das Kalkulationsblatt (Anlage 5) ist als Excel-Datei einzureichen. Die Vordrucke für Erklärungen im Vergabeverfahren (Anlage 2) und weiteren Angebotsbestandteile (mit Ausnahme der Konzepte, vgl. Ziffer III. 4. b)) sind als PDF einzureichen.
4251466v2 – 21 –
[Seite 22]
Werden dem Angebot allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Bieters oder eines möglichen Unterauftragnehmers beigefügt, werden diese nicht Gegenstand des Vertrages.
Unaufgefordert eingesendete Anlagen zum Angebot werden von der Vergabestelle nicht als Angebotsbestandteil gewertet. Insbesondere Literaturauszüge, vorgefer- tigte Broschüren und Prospekte werden in die Bewertung nicht einbezogen, soweit diese nicht in den Vergabe- und Vertragsunterlagen gefordert waren.
Verweise auf Literaturauszüge, Broschüren und Prospekte sind nicht zu-lässig und werden nicht gewertet.
- Vollständigkeit des Angebotes
Das Angebot muss vollständig sein. Es müssen sämtliche Erklärungen und Nachweise (z. B. Bescheinigungen, Zertifikate, Erklärungen) des Angebotes – soweit gefordert – ausgefüllt, an den dafür vorgesehenen Stellen mit Datum und Ort versehen und ei- genhändig oder maschinenschriftlich (Textform) unterzeichnet werden. Die geforder- ten Erklärungen und Nachweise sind in digitalisierter Form zu übermitteln.
Fehlende oder unvollständige Nachweise und Erklärungen können zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Bei Ablauf der Angebotsfrist fehlende Erklärungen und Nachweise können, sofern keine gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen oder in diesen Vergabeunterlagen etwas anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist nach Maßgabe von § 56 VgV nachgefordert werden. Ob eine Nachforderung erfolgen wird, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermessen.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen vor Angebotsabgabe müssen zwei- felsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen, wie z. B. Streichungen, Umformulierungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss des Angebots.
- Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Rücknahme
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen von bereits elektronisch abgegebenen Angeboten sind nicht möglich. Bereits elektronisch abgegebene Angebote werden nicht durch die Abgabe eines geänderten oder ergänzten Angebots überschrieben.
4251466v2 – 22 –
[Seite 23]
Um Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, muss der Bieter das abgegebene Angebot über das Vergabeportal „subreport ELVIS“ zurückziehen, ein neues Angebot mit den Änderungen oder Ergänzungen erstellen und erneut über das Vergabeportal „subreport ELVIS“ abgeben. Eine solche Änderung ist nur bis zum Ablauf der Ange- botsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit die- sem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Bietergemeinschaften von gleichartigen (= auf demselben Markt tätigen) Unterneh- men können gegen das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe- cken oder bewirken (OLG Düsseldorf, 01.07.2015, VII-Verg 17/15; OLG Düsseldorf, 08.06.2016, VII-Verg 3/16).
Bietergemeinschaften gleichartiger Unternehmen sind regelmäßig zulässig (wettbe- werbsunschädlich), wenn
• jedenfalls eines von zwei Unternehmen (Klarstellung: OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII-Verg 39/17, Rdnr. 69) sich nicht mit einem eigenständigen An- gebot, z.B. aufgrund betrieblicher und geschäftlicher Verhältnisse (z.B. Kapazi- täten, technische Einrichtungen und/oder fachliche Kenntnisse), beteiligen kann und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an der Ausschreibung mit Erfolgsaussichten zu beteiligen (Fall- gruppe 1) oder
• die Unternehmen für sich genommen zwar leistungsfähig sind, jedoch insb. Ka- pazitäten aufgrund anderweitiger Bindung aktuell nicht einsetzbar sind (Fall- gruppe 2) oder
• die beteiligten Unternehmen für sich genommen leistungsfähig sind, aber im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Entscheidung erst der Zusammenschluss ein erfolgversprechendes Angebot er- möglicht (Fallgruppe 3).
4251466v2 – 23 –
[Seite 24]
Mit der Abgabe des Angebotes ist im Falle einer Bietergemeinschaft gleichartiger Un- ternehmen darzulegen, dass und weshalb die Bietergemeinschaft zulässig ist. Dazu ist das Formblatt der Anlage 2 (Formblatt „Bietergemeinschaft“) zu verwenden.
Ferner müssen Angebote von Bietern, die sowohl ein eigenes Angebot einreichen als auch gemäß einem anderen Angebot als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sol- len, wegen Verstoßes gegen den Geheimwettbewerb ausgeschlossen werden, soweit Tatsachen vorliegen, die nach Art und Umfang des Unterauftragnehmereinsatzes so- wie mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis von dem zu derselben Aus- schreibung abgegebenen Konkurrenzangebot annehmen lassen.
V. Anforderungen an den Bieter; Nachweis der Eignung
Der Auftrag darf nur an geeignete Unternehmen vergeben werden. Geeignet ist nach § 122 Abs. 2, 3 GWB, wer die Anforderungen des Auftraggebers an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, an die wirtschaftliche, finanzielle sowie techni- sche und berufliche Leistungsfähigkeit einhält und nicht aufgrund von§ 123 oder § 124 GWB oder anderer Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist.
Bieter müssen ihre Eignung zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistung nach- weisen, indem sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe be- schaffen.
- Ausschlussgründe
Zum Beleg des Nichtvorliegens von zwingenden Ausschlussgründen sind einzu- reichen:
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. keine rechtskräftig festgesetzten Geldbu- ßen nach § 30 OWiG wegen der in § 123 Abs. 1 GWB aufgezählten Straftaten vorliegen.
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass der Be- werber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen
4251466v2 – 24 –
[Seite 25]
zur gesetzlichen Sozialversicherung (u.a. auch zur Berufsgenossenschaft) ord- nungsgemäß nachgekommen ist bzw. sich zur Zahlung verpflichtet hat (§ 123 Abs. 4 GWB).
-
Eine Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt nach LTMG (Anlage 2 „Ver- pflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentli- che Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“) unter Berücksichtigung der Besonderen Vertragsbedingungen und Hinweise (Merkblatt LTMG).
-
Mit Anlage 2„Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, in wel- cher der Bieter bestätigt, nicht zu den in Art. 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.07.2014 über restriktive Maßnahmen ange- sichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ in der jeweils aktuellen Fassung, genannten Personen oder Unternehmen, die ei- nen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, zu gehören.
Zum Beleg des Nichtvorliegens von fakultativen Ausschlussgründen sind einzu- reichen:
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Erklärung, dass Aus- schlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen.
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen.
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 AEntG nicht vorliegen,
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht vor- liegen,
-
Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass gegen den Bieter in den letzten drei Jahren kein Verstoß nach § 24 Absatz 1
4251466v2 – 25 –
[Seite 26]
LkSG rechtskräftig festgestellt und mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist.
- Mit Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ eine Eigenerklärung, dass die Ausschlussvoraussetzungen des § 14 BTTG nicht vorliegen.
Der Auftraggeber weist auf Folgendes hin: Bieter können gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ab- gegeben haben. Dasselbe gilt , wenn das Unternehmen bei der Erfüllung einer we- sentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Kon- zessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen las- sen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auf- trags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfol- gen nach sich gezogen haben (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB). Dabei ist in den Grenzen des § 126 GWB auch ein Ausschluss für mehrere Jahre möglich (sog. Vergabesperre).
Von einem Ausschluss nach § 123 oder § 124 GWB wird im Falle einer nachgewiese- nen Selbstreinigung abgesehen. Auf §§ 125 f. GWB wird hingewiesen. Angaben zu Selbstreinigungsmaßnahmen sind mit Anlage 2 „Erklärung zu Ausschlussgründen“ vorzulegen.
Eine etwaige Zuschlagserteilung steht unter dem Vorbehalt des Ergebnisses des Wettbewerbsregisterauszuges. Dieser wird nach § 6 Abs. 1 WRegG vor Erteilung des Zuschlags für denjenigen Bieter bei der zuständigen Registerbehörde abgefragt, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt. Bei einer Bie- tergemeinschaft wird die Abfrage nach § 5 Abs. 1 S. 2 WRegV für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert gestellt. Zur Verwendung bei der Abfrage müssen Bie- ter (im Fall von Bietergemeinschaften alle Mitglieder) neben allgemeinen Angaben – soweit vorhanden - auch die zur Registerabfrage erforderlichen Angaben (z.B. Regis- tergericht, Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ID)) in das Form- blatt Angebotsschreiben eintragen.
- Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Bieter haben je nach den Rechtsvorschriften des Staats, in dem sie niedergelassen sind, entweder die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats nachzuweisen oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachzuweisen (bei Bietergemeinschaften vorzulegen für jedes Mitglied). Für die Mitgliedstaaten der
4251466v2 – 26 –
[Seite 27]
Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Beschei- nigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65) aufgeführt.
Der Nachweis der erlaubten Berufsausübung muss, im Rahmen des Angebotes als Scan der Originalurkunde oder Datei vorgelegt werden und darf nicht älter als einen Monat vor der Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU datiert sein . § 50 VgV bleibt unberührt.
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters hat dieser folgende, aktuelle Unterlagen vorzulegen:
• Angabe der Gesamtumsätze der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Die Angaben sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur wirt- schaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit“) einzutragen. Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes Mitglied der Bietergemein- schaft. Die Bestätigung darf nicht älter als einen Monat vor Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU datiert sein.
Vor Zuschlagserteilung hat der erfolgreiche Bieter dem Auftraggeber das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe und für die gesamte Ver- tragslaufzeit nachzuweisen. Im Falle einer Bietergemeinschaft gilt das für jedes Mit- glied der Bietergemeinschaft.
Sofern ein geforderter Nachweis zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähig- keit aus einem berechtigten Grund nicht erbracht werden kann, besteht die Möglich- keit, diesen Nachweis durch Vorlage einer geeigneten Unterlage zu erbringen. Ein be- rechtigter Grund kann insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt (§ 45 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VgV). Sollte ein Bieter nach seiner Auffassung die geforderten Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit aus einem berechtigten Grund nicht erbringen können, hat er mit Angebotsabgabe die aus seiner Sicht berechtigten
4251466v2 – 27 –
[Seite 28]
Gründe dafür darzulegen, dass er geforderte Unterlagen nicht beibringen kann und gleichzeitig andere geeignete Unterlagen als Beleg vorzulegen.
- Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Zur Beurteilung der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind vom Bieter vorzulegen:
• Unternehmensbeschreibung mit den wichtigsten Kennzahlen (Anzahl der Mit- arbeiter, Standorte, Aufgabenschwerpunkte). Die Angaben sind auf dem Vor- druck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungs- fähigkeit“) einzutragen.
• Es werden drei mit der Leistung vergleichbare, vertragsgemäß erbrachte Refe- renzen (ÖPNV-Verkehre mit Bussen) der letzten drei Jahre (ab dem Datum der Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU) mit Angabe der Auftraggeber (Aufgabenträger (Referenzgeber [Referenz- kunde]) mit bezeichnetem Ansprechpartner sowie dessen Telefonnummer oder E-Mail-Anschrift) und Inhalte (Referenzleistung, Erbringungszeitraum, Beschreibung der Tätigkeit) gefordert (Mindestanforderung). Anonymisierte und / oder unvollständige Angaben zum Referenzgeber sind nicht zulässig. Nicht vollständige Referenzangaben werden nicht berücksichtigt. Nachforde- rungen, die unvollständige oder unerfüllte Angaben zu einer Referenz betref- fen würden, finden nicht statt. Referenzangaben müssen zum Zwecke des ge- botenen Nachweises der geforderten Mindestbedingungen hinreichend aus- sagekräftig sein. Die Referenzen sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigen- erklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die angegebenen Referenzen selbst auf Rich- tigkeit zu überprüfen und bei den entsprechenden Ansprechpartnern Informa- tionen über das Referenzprojekt einzuholen. Sollten sich dabei Tatsachen erge- ben, die den Bieter als nicht geeignet darstellen, kann er vom weiteren Verfah- ren aufgrund mangelnder Eignung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB ausgeschlossen werden.
• Die Benennung eines für die Durchführung der Verkehre im gegenständlichen Linienbündel verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Benennung der für die Projektleitung verantwortlichen Person (jeweils Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse). Die Benennungen haben auf dem Vor- druck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungs- fähigkeit“) zu erfolgen.
4251466v2 – 28 –
[Seite 29]
• Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein namentlich zu be- nennender Betriebsleiter nach BO-Kraft über ausreichende Kapazitäten für die Betreuung der gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt (Mindestanforde- rung). Ausreichende Kapazitäten gelten als vorhanden, wenn von einem Be- triebsleiter bei
– drei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luft- linie 50 Fahrzeuge,
– zwei Betriebsstandorten mit einer maximalen Entfernung von 15 km Luft- linie 75 Fahrzeuge,
– einem Betriebsstandort 100 Fahrzeuge
betreut werden, Abweichungen i.H.v. 10 % bei den Fahrzeugen und bei der ma- ximalen Entfernung sind unschädlich.
Die Erklärung muss umfassen, wie viele Betriebsstandorte mit welcher Entfer- nung (Luftlinie in Kilometern) und wie vielen Fahrzeugen von dem Betriebslei- ter betreut werden. Sollten zur Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Betriebsleiter erforderlich sein, so können weitere Be- triebsleiter angegeben werden. Es ist dann ein hauptverantwortlicher Betriebs- leiter für das Linienbündel zu benennen. Die Eigenerklärung ist auf dem Vor- druck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungs- fähigkeit“) anzugeben.
• Der Bieter hat eine Erklärung darüber abzugeben, dass ein namentlich zu be- nennender Verkehrsplaner zur Verfügung steht und über ausreichende Kapazi- täten für die Betreuung der gegenständlichen Verkehrsleistungen verfügt (Min- destanforderung); ausreichende Kapazitäten sind vorhanden, wenn der Ver- kehrsplaner Verkehre mit nicht mehr als 3 Mio. Fahrplankilometer betreut. Die Erklärung muss umfassen, für wie viele Fahrplankilometer der Verkehrsplaner zuständig ist. Es ist zudem anzugeben für welche Verkehre, Linienbündel oder Netze der Verkehrsplaner zuständig ist. Sollten zur Erfüllung der Vorgaben zu den ausreichenden Kapazitäten mehrere Verkehrsplaner erforderlich sein, so können weitere Verkehrsplaner angegeben werden. Es ist dann ein hauptver- antwortlicher Verkehrsplaner für das Linienbündel zu benennen. Die Eigener- klärung ist auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
4251466v2 – 29 –
[Seite 30]
Mindestanforderung:
• Nachzuweisen sind mindestens drei vergleichbare, vertragsgemäß erbrachte Referenzen des Bieters / der Bietergemeinschaft im Bereich ÖPNV-Verkehre mit Bussen. Sie sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur tech- nischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
• Nachzuweisen sind die ausreichenden Kapazitäten eines namentlich zu benen- nenden Betriebsleiters nach BO-Kraft. Sie sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzuge- ben.
• Nachzuweisen sind die ausreichenden Kapazitäten eines namentlich zu benen- nenden Verkehrsplaners. Sie sind auf dem Vordruck der Anlage 2 („Eigenerklä- rung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit“) anzugeben.
- Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind zulässig. Sie stehen Einzelbietern gleich.
Alle Bieter müssen in Anlage 2 Formblatt „Bietergemeinschaft“ angeben, ob das An- gebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird.
In Angeboten von Bietergemeinschaften sind in Anlage 2 Formblatt „Bietergemein- schaft“ sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigter Vertreter zu benennen. Es wird davon ausgegangen, dass das benannte Mitglied die Bietergemeinschaft ordnungsgemäß vertritt und berechtigt ist, ein verbindliches gemeinsames Angebot abzugeben. Das vertretungsberechtigte Mitglied der Bietergemeinschaft hat die Anlage 2 Formblatt „Angebotsschreiben“ vollständig (Ziffer I. „Allgemeine Unternehmensangaben“ und Ziffer II. „Angebot“) auszufüllen und abzugeben.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber dem Auftraggeber gesamt- schuldnerisch.
Der Auftraggeber behält sich vor, zusätzlich eine von allen Mitgliedern gesondert un- terschriebene Bietergemeinschaftserklärung und eine gesondert unterschriebene Gesamtschuldnererklärung zu fordern. Auf Anforderung ist diese innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen.
4251466v2 – 30 –
[Seite 31]
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen insgesamt die Eignungskriterien erfül- len. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied der Bietergemein- schaft infiziert die gesamte Bietergemeinschaft.
Die Anlage 2 Formblatt „Angebotsschreiben“ (nur Ziffer I. „Allgemeine Unterneh- mensangaben“), Anlage 2 „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Min- destlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistun- gen auf Straße und Schiene“ sowie Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft separat auszufüllen und einzu- reichen. Auf Ziffer IV. 5. wird verwiesen. Die zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit geforderte Bestätigung über das Bestehen einer Be- triebshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe (vgl. Ziffer V. 3. der Bewerbungsbe- dingungen) sowie der Nachweis der erlaubten Berufsausübung (vgl. Ziffer V. 2. der Bewerbungsbedingungen) sind von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft separat vorzulegen und dürfen jeweils nicht älter als einen Monat vor Veröffentlichung der ersten Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU datiert sein.
Bietergemeinschaften können grundsätzlich nur bis zur Angebotsabgabe neu oder umgebildet werden.
- Unterauftragnehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistung durch Dritte (Unterauftragneh- mer) erbringen zu lassen. Die Unterauftragsvergabe ist gem. Art. 4 Abs. 7 S. 1 VO 1370/2007 mit der Maßgabe zulässig, dass mindestens 66% der Verkehre gemessen an den im Kalenderjahr zu leistenden Fahrplankilometern vom Auftragnehmer selbst zu erbringen sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet bei der Vergabe der Unterauf- träge §§ 97 Abs. 4, 97a Abs. 1 bis 4 GWB zu beachten (vgl. § 97a Abs. 5 Satz 2 GWB).
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, ohne dass eine Eignungsleihe vorliegt (dazu noch unter Ziffer V.8), da er die Eignung selbst belegen kann, hat der Bieter mit dem Angebot auf Anlage 2 Formblatt: „Angaben zu Unterauftragnehmern/ Eignungsleihe“ die Teile des Auftrags zu benennen, die er im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beab- sichtigt.
4251466v2 – 31 –
[Seite 32]
Er hat auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers noch vor Zuschlag die Unterauf- tragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel die- ser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen, wenn sein Angebot in die engere Wahl kommt, siehe § 36 Abs. 1 S. 2 VgV. Die Benennung und/oder Nachweisführung darf davon abweichend auch schon mit Angebotsabgabe erfolgen. Zur Nachweisfüh- rung kann die Vorlage in Anlage 2 Formblatt „Verpflichtungserklärung“ verwendet werden. Die Möglichkeit der Nachweisführung ist nicht auf Anlage 2 Formblatt „Ver- pflichtungserklärung“ beschränkt.
Weiterhin hat sich der Unterauftragnehmer zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG, § 14 BTTG und Artikel 5k der Ver- ordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu erklären. Dazu ist auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vor Erteilung des Zuschlags vom Un- terauftragnehmern Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ vorzulegen. Die Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgründen“ darf davon abweichend auch schon mit Angebotsabgabe abgegeben werden.
Der erfolgreiche Bieter hat nach Zuschlagserteilung die vom Unterauftragnehmer un- terzeichnete Anlage 2, „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Mindest- lohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“ vorzulegen. Die Anlage 2, „Verpflichtungserklärung nach dem Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württem- berg (Landestariftreue- und Mindestlohngesetz – LTMG) für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen auf Straße und Schiene“ darf davon abweichend auch schon mit Angebotsabgabe abgegeben werden.
Der Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Aus- schluss des vorgesehenen Unterauftragnehmers vorliegen (§36 Abs. 5 VgV). Bei Vor- liegen zwingender Ausschlussgründe verlangt der öffentliche Auftraggeber die Erset- zung des Unterauftragnehmers. Bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG,§ 22 LkSG und § 14 BTTG kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Unterauftragnehmer ersetzt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann dem Bieter dafür eine Frist setzen.
4251466v2 – 32 –
[Seite 33]
Die Beauftragung von Unterauftragnehmern nach Zuschlagserteilung ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftragnehmer ist ver- pflichtet, bei der Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer nach den allge- meinen Wettbewerbsgrundsätzen zu verfahren.
- Nachweise
Der Auftraggeber behält sich vor, die bei Abgabe des Angebotes nicht vorliegenden bzw. nicht den Anforderungen entsprechenden Dokumente zum Nachweis der Eig- nung nach Ziffer V. 1. bis V. 8. unter angemessener Fristsetzung von den Bietern nach- zufordern, sofern keine gesetzlichen Vorgaben dagegensprechen oder in diesen Vergabeunterlagen etwas anderes bestimmt ist. Auf § 56 VgV wird hingewiesen. Ob eine Nachforderung erfolgen wird, entscheidet der Auftraggeber nach seinem Ermes- sen. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, kann dieser Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
- Eignungsleihe
Gemäß § 47 VgV kann der Bieter sich fehlende Eignung durch eine Eignungsleihe be- schaffen.
Beabsichtigt der Bieter zum Nachweis seiner Eignung gemäß Ziffer V. 3. und/oder 4. (auch) die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers oder anderer Unternehmen im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle sowie die techni- sche und/oder berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe nach § 47 VgV), muss er bereits mit dem Angebot nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieses Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zur Nachweisführung kann die Vorlage in Anlage 2 Formblatt „Verpflich- tungserklärung“ verwendet werden. Die Möglichkeit der Nachweisführung ist nicht auf Anlage 2 Formblatt „Verpflichtungserklärung“ beschränkt.
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und/oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, wird eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens entspre- chend dem Umfang der Eignungsleihe verlangt, § 47 Abs. 3 VgV. Der Auftraggeber behält sich die Anforderung einer gesonderten Haftungserklärung vor.
4251466v2 – 33 –
[Seite 34]
Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnach- weise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung in An- spruch, muss das eignungsleihende Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 Satz 3 VgV). Das gilt auch bei Bieter- gemeinschaften, wenn auf die Eignung eines anderen Mitglieds der Bietergemein- schaft zurückgegriffen wird (§ 47 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 4 VgV). In beiden Fällen muss der Nachweis oder die Verpflichtungserklärung (Anlage 2 Formblatt „Verpflich- tungserklärung“) auch eine entsprechende Erklärung umfassen.
Weiterhin hat sich das eignungsleihende Unternehmen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB, § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG , § 14 BTTG und Artikel 5k der Ver- ordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung zu erklären. Dazu ist mit dem Angebot vom Unterauftragnehmer Anlage 2 „Erklärungen zu Ausschlussgrün- den“ vorzulegen.
Sofern ein eignungsleihendes Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB oder Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen, so muss das eignungsleihende Unternehmen durch den Bieter ersetzt werden, § 47 Abs. 2 S. 3 VgV. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB oder nach § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1AEntG, § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG, § 98c Abs. 1 AufenthG, § 22 LkSG und § 14 BTTG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass der Unterauftragnehmer durch den Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
Der Nachweis der Eignungsleihe ist auch dann zu erbringen, wenn es sich bei den anderen Unternehmen um rechtlich selbständige konzernverbundene Unternehmen handelt.
Für sämtliche erbrachten Leistungen – insbesondere auch für die von Unterauftrag- nehmern ausgeführten – trägt der Auftragnehmer die Verantwortung.
VI. Angebotsprüfung und -wertung
- Überblick Bewertungsvorgehen
Die Bewertung der Angebote erfolgt in vier Wertungsstufen:
4251466v2 – 34 –
[Seite 35]
a) Formale Angebotsprüfung
b) Eignungsprüfung
c) Prüfung der Angemessenheit der Preise
d) Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
- Formale Angebotsprüfung
Alle Angebote werden formal geprüft. Insbesondere werden folgende Ausschlusskri- terien überprüft:
• ordnungsgemäßer und termingerechter Eingang des Angebots,
• alle geforderten Unterschriften wurden geleistet,
• zur Angebotserstellung wurden die Originalvordrucke und Formulare verwen- det,
• Vorliegen sämtlicher geforderter Dokumente (vgl. Ziffer IV. 2.),
• Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen sind zweifelsfrei,
• es wurden keine Veränderungen an den Vergabe- und Vertragsunterlagen, Vor- drucken und Formularen vorgenommen,
• für die Wertung sind alle Preisangaben vorhanden.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Trans- parenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu ver- vollständigen oder zu korrigieren, sofern die Vergabeunterlagen die Möglichkeit zur Nachforderung nicht ausdrücklich beschränken (vgl. § 56 Abs. 2 VgV). Die Vergabe- stelle weist ausdrücklich auf § 56 Abs. 3 VgV hin.
Angebote, die nicht den Maßgaben des § 53 VgV entsprechen, werden nach § 57 Abs. 1 VgV ausgeschlossen.
4251466v2 – 35 –
[Seite 36]
- Eignungsprüfung
Der Auftrag darf nur an geeignete Unternehmen vergeben werden. Geeignet ist nach § 122 Abs. 2, 3 GWB, wer die Anforderungen des Auftraggebers an die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, an die wirtschaftliche, finanzielle sowie techni- sche und berufliche Leistungsfähigkeit einhält und nicht aufgrund von § 123 oder § 124 GWB oder anderer Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist.
Auf Ziffer V. der Bewerbungsbedingungen wird verwiesen.
- Prüfung der Angemessenheit der Preise
Gemäß § 60 VgV wird eine Prüfung der Angemessenheit der Preise durchgeführt. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, soll der Zuschlag abgelehnt werden. Es wird auf die Regelungen des § 60 Abs. 3 und 4 VgV verwiesen.
- Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots
Es wird anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien ermittelt, welches das wirt- schaftlichste Angebot ist. Auf Ziff. III. 4. dieser Bewerbungsbedingungen wird verwie- sen.
4251466v2 – 36 –