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Anhang LB.9: Kundenbüro und personenbediente Verkaufsstellen
Es gibt zwei unterschiedliche Kategorien von personalbesetzten Einrichtungen, die das Verkehrsunternehmen je Linienbündel vorzuhalten hat:
- Kundenbüro
- Personenbediente Verkaufsstelle
- Kundenbüro
Es gibt die Verpflichtung ein Kundenbüro vorzuhalten. Die Vorgaben zum Kundenbüro sind den Ziffern 1 und 2 der Standards zu entnehmen. Für die Lage des Kundenbüros gelten folgende Vorgaben:
- Der Standort muss, wie unter 5.2 der Standards ausgeführt, im Bedienungsgebiet des Linienbündels gelegen sein. Allerdings darf das Kundenbüro auch außerhalb des Bedienungsgebietes des Linienbündels gelegen sein, sofern es am Standort der Betriebsleitung angesiedelt ist (siehe hierzu auch Ziffer 2.9 der Standards).
- Es ist auch möglich, dass ein Kundenbüro für mehrere Linienbündel zur Verfügung steht, sofern den Anforderungen an die Lage des Kundenbüros Rechnung getragen wird.
- Personenbediente Verkaufsstellen
Es sind über das Kundenbüro hinaus keine weiteren personenbedienten Verkaufsstellen bereitzuhalten.
- Allgemeines
Generell müssen Verkaufsstellen und Kundenbüros allerdings nicht vom Verkehrsunternehmen selbst betrieben werden. Der Betrieb durch Dritte ist zulässig.
Mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme hat das VU das ausgefüllte „Formular Anhang LB.9“ beim Aufgabenträger einzureichen. Sollte sich an den Angaben während der Genehmigungslaufzeit etwas ändern, ist das Formular erneut einzureichen. Das Formular dient dazu, die Umsetzung der Anforderung an personenbediente Verkaufsstellen zu prüfen.
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Formular Anhang LB.9
Kundenbüro
| Name des Kundenbüros (ggf. | Adresse | Öffnungszeit Mo-Fr (auch Mittagspausen vermerken) | Öffnungszeit Sa (auch Mittagspausen vermerken) | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Name der Einrichtung, in der das | |||||
| Kundenbüro untergebracht ist) |