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BB03 Anlage 3 Leistungsbeschreibung.pdf

Busverkehr auf den Linien 636 und 637 im Landkreis Böblingen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 15:18 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.subreport.de

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Bearbeitungsstand 12.05.2026

Anlage 3 Leistungsbeschreibung

ENTWURF

Leistungsbeschreibung

Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“

Landkreis Böblingen In Zusammenarbeit mit der Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH

Stand: 15.07.2026

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Fahrplanangebot ___________________________________________ 4 1.1 Beschreibung des Linienbündels _______________________________ 4 1.1.1 Grundangebot ______________________________________________ 4 1.1.2 Leistungskennziffern _________________________________________ 4 1.1.3 Optionen __________________________________________________ 5 1.2 Linienbündelspezifische Anforderungen an das Fahrplanangebot ______ 6 1.2.1 Kilometrierung ______________________________________________ 6 1.2.2 Anrufverkehre ______________________________________________ 6

2 Qualitätsvorgaben __________________________________________ 7 2.1 Allgemeine Standards ________________________________________ 7 2.1.1 Eigenerbringungsquote _______________________________________ 7 2.1.2 Einsatz von Fahrzeugen ______________________________________ 7 2.2 Linienbündelspezifische Vorgaben ______________________________ 7 2.2.1 Wartezeitvorschriften _________________________________________ 7 2.2.2 Einsatz von Bussen der Kategorie B _____________________________ 7 2.2.3 Einzusetzende Fahrzeuggrößen ________________________________ 8 2.2.4 Besondere Fahrzeugausstattung _______________________________ 8 2.2.5 Überschlagene Wenden ______________________________________ 9 2.2.6 LSA-Beeinflussung __________________________________________ 9 2.2.7 Umweltstandards ____________________________________________ 9 2.2.8 Besonderheiten bei Tarif und Vertrieb __________________________ 10 2.2.9 Besonderheiten im verbundgrenzenüberschreitenden Verkehr _______ 10 2.2.10 Schulbustraining ___________________________________________ 10 2.2.11 Bereitstellungszeiten ________________________________________ 11 2.2.12 Personenbediente Verkaufsstellen und Kundenbüro _______________ 11 2.2.13 Besonderes Design _________________________________________ 12 2.2.14 Haltestellen _______________________________________________ 12 2.3 Zusätzliche Vorgaben nach ÖDLA _____________________________ 12 2.3.1 Monatsmeldungen __________________________________________ 12 2.3.2 Haltestellendokumentation ___________________________________ 13 2.3.3 Darlegung der Wagenumläufe _________________________________ 13 2.3.4 Anpassung Fahrzeiten _______________________________________ 14 2.3.5 Verspätungen _____________________________________________ 14 2.3.6 Meldung und Abnahme der Fahrzeuge __________________________ 14 2.3.7 Rechtzeitiges Bereitstellen der Fahrzeugflotte ____________________ 14 2.3.8 Schulungen des Fahrpersonals ________________________________ 15 2.3.9 Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) ______________________ 15 2.3.10 Verkauf in den Fahrzeugen ___________________________________ 16 2.3.11 Mitwirkung bei Erlösberechnungen _____________________________ 16 2.3.12 Verkehrserhebungen ________________________________________ 16 2.3.13 Unterstützung bei der Aufklärung von Implausibilitäten _____________ 16 2.3.14 Verpflichtungen bzgl. der Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsformen und von dazugehöriger Infrastruktur _______________ 16 2.4 Mehrqualitäten und Qualitätssicherung __________________________ 19 2.4.1 Fahrzeugkonzept ___________________________________________ 19

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2.4.2 Personalkonzept ___________________________________________ 21 2.4.3 Qualitätskonzept ___________________________________________ 23

3 [Entfallen] ________________________________________________ 28

4 Vertragsstrafen ___________________________________________ 29

5 Merkblatt zu optionalen Mehrleistungen _______________________ 38 5.1 Mehrleistungen im vorgegebenen Liniennetz _____________________ 38 5.2 Fahrweg sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten der vorgegebenen Leistung bleibt identisch _________________________________________________ 38 5.3 Verkehrliche Mehrleistungen müssen in die Taktstruktur passen ______ 38 5.4 Zusätzlicher Anschluss an weiterführendes Verkehrsmittel erforderlich 39 5.5 Taktdichte in Abhängigkeit der Verkehrszeit ______________________ 39 5.6 Mehrleistungen, die in Tagen einer Verkehrstagesart generell verkehren40 5.7 Fahrten, die eine Mindestlänge von zwei Kilometer haben ___________ 41 5.8 Konvoi-Fahrten ____________________________________________ 42

6 Anhänge _________________________________________________ 43

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1 Fahrplanangebot

1.1 Beschreibung des Linienbündels

1.1.1 Grundangebot

Das Linienbündel ist wie folgt zu beschreiben

Linie 636 Weissach – Flacht – Perouse – Rutesheim – Renningen

Linie 637 Renningen Süd – Bf – Robert-Bosch-Campus – Malmsheim (- Rutesheim)

Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen.

Im Rahmen der Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kann es zu Verschiebungen im S-Bahn- und/ oder Regionalverkehr kommen. Die Deutsche Bahn hat im Juni 2026 eine stufenweise Inbetriebnahme ab vrsl. Dezember 2031 angekündigt. Daher sind die vorgegebenen Busfahrpläne nach Umstellung der S-Bahn- und/oder Regio- nalverkehre durch den Auftragnehmer auf Kompatibilität mit den dann geltenden S-Bahn- und/ oder Regionalverkehrsfahrplänen zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sind mit dem Aufgabenträger und ggf. dem VVS rechtzeitig abzustimmen und umzusetzen. Das Letztent- scheidungsrecht hat der Aufgabenträger. Der Auftraggeber stellt klar, dass es sich bei dem beschriebenen Mechanismus um Optionen im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB han- delt, welche im Falle einer, auch späteren, Inbetriebnahme von S 21 eine Auftragsänderung ohne Neuausschreibung ermöglichen.

1.1.2 Leistungskennziffern

Das Bündel BB03 „Nördliches Heckengäu“ zeichnet sich durch folgende Leistungskennzif- fern aus: Die Leistungskennziffern basieren auf einem Musterjahr mit folgender Verkehrsta- geverteilung:

Montag bis Freitag (Schule): 185

Montag bis Freitag (Ferien): 65

Samstag: 52

Sonn- und Feiertag: 63

Rolle von Silvester und Heiligabend:

Silvester (31.12.) und Heiligabend (24.12.) gelten fahrplantechnisch dann als Samstag, wenn sie auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag oder Samstag fallen. Fallen Silvester und Heiligabend auf einen Sonntag, gelten sie fahrplantechnisch als Sonn- und Feiertag. Dementsprechend ist an Silvester und Heiligabend der in Anhang LB.1 dargestellte Fahrplan an Samstagen abzuleisten, es sei denn, Silvester und Heiligabend fallen auf einen

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Sonntag. Dann ist der in Anhang LB.1 für Sonn- und Feiertage dargestellte Fahrplan abzu- leisten.

AngabeGesamtMo-Fr (S)Mo-Fr (F)SaSo/Fe
Jährliche Fahrplan-234.371157.33555.2769.83911.921
Kilometer
Davon Standardbus A bis234.371157.33555.2769.83911.921
13,25m
Jährliche Fahrplan-Stun-8.9916.0862.138347420
den
Davon Mo-Sa 5-21 Uhr8.3505.9232.080347
Davon Mo-Sa 21-5 Uhr221163580
Davon So/Fe 5-21 Uhr420420
Davon So/Fe 21-5 Uhr00

Auf Basis der dargestellten tagesartspezifischen Verteilung der Verkehrsleistung erfolgt die jährliche Abrechnung der Vergütung auf Basis von Tagesarten (Mo-Fr (S), Mo-Fr (F), Sa, So/Fe).

1.1.3 Optionen

Die Kommunen haben die Möglichkeit, beim Auftraggeber Mehrleistungen zu bestellen. Der Bieter hat diese Optionen mitanzubieten und die Kosten dafür im Kalkulationsblatt (Anlage 5) an der dafür vorgesehenen Stelle gesondert auszuweisen. Der Auftraggeber kann die Op- tionen ganz oder teilweise bis zwei Jahre nach Zuschlagserteilung verbindlich zubestellen. Die Vergütung gem. § 9 des Verkehrsvertrags wird dann entsprechend der Vergütungssätze aus dem Kalkulationsblatt angepasst.

Die Optionen betreffen folgende Leistungsbestandteile:

Linie 637: Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und Malmsheim Robert-Bosch-Cam- pus

Die zusätzlichen Fahrten im Optionsfahrplan der Linie 637 (Anhang LB.1) können mit den im Linienbündel BB03 vorhandenen Fahrzeugen durchgeführt werden. Es ist für die Erbringung kein zusätzliches Fahrzeug notwendig. Es handelt sich um Zu- bzw. Abbringerfahrten für Mitarbeitende der Robert Bosch GmbH, welche im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs erbracht werden sollen.

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Es fallen folgende jährliche Leistungskennziffern für die Option der Linie 637 zusätz- lich zu den unter Ziff. 1.1.2 dieser Leistungsbeschreibung genannten an:

AngabeGesamtMo-Fr (S)Mo-Fr (F)SaSo/Fe
Jährliche Fahrplan-10.4437.7282.71500
Kilometer
Davon Standardbus A bis10.4437.7282.71500
13,25m
Jährliche Fahrplan-Stun-2962197700
den
Davon Mo-Sa 5-21 Uhr296219770
Davon Mo-Sa 21-5 Uhr0000
Davon So/Fe 5-21 Uhr00
Davon So/Fe 21-5 Uhr00

1.2 Linienbündelspezifische Anforderungen an das Fahrplanangebot

1.2.1 Kilometrierung

Dem Anhang LB.1 liegt eine nach verbundweit einheitlicher Methodik ermittelte Kilometrie- rung zu Grunde. Stellt ein Bieter Unstimmigkeiten fest, so kann er eine Aktualisierung anre- gen. Unabhängig hiervon ist die dargestellte Kilometrierung verbindliche Kalkulations- und Abrechnungsgrundlage, bis eine Aktualisierung durch den VVS nach Anhörung des Auftrag- nehmers erfolgt. Neue Strecken werden als Mittelwert der Entfernung zwischen den Halte- stellen unter Berücksichtigung der verschiedenen Maststandorte unter Zugrundelegung des verkehrsüblichen Fahrwegs übernommen. Bei Einbahnstraßen werden richtungsbezogene Entfernungen verwendet. Sind nach Fahrzeugtyp aufgrund von Verkehrsbeschränkungen verschiedene Fahrwege möglich, so sind hierfür unter Angabe eines via-Punkts verschie- dene Fahrwege anzulegen. Die Werte werden vom VVS im Auftrag der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers festgelegt und ggf. fortgeschrieben.

1.2.2 Anrufverkehre

Es sind keine Anrufverkehrs- bzw. Bedarfsverkehrsleistungen zu erbringen.

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2 Qualitätsvorgaben

2.1 Allgemeine Standards

Der Auftragnehmer hat die Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS einzu- halten; diese finden sich in Anhang LB.4 (Standards). Darüber hinaus hat der Auftragnehmer weitere Anforderungen einzuhalten. Nachfolgend finden sich ergänzende linienbündelspezi- fische Vorgaben, in Ziffer 2.2 dieser Leistungsbeschreibung die für eigenwirtschaftliche Ver- kehre und Verkehre mit öffentlichem Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) geltenden und in Ziffer 2.3 dieser Leistungsbeschreibung die nur für den ÖDLA geltenden Anforderungen. Bei die- sen Vorgaben handelt es sich um vom Auftragnehmer zwingend einzuhaltende Standards. Der Auftragnehmer kann zusätzlich die unter Ziffer 2.4 dieser Leistungsbeschreibung darge- stellten Mehrqualitäten anbieten.

2.1.1 Eigenerbringungsquote

Der Auftragnehmer hat mindestens 66% der Verkehrsleistung selbst zu erbringen (Eigener- bringungsquote). Im Übrigen ist eine Unterauftragsvergabe an Unterauftragnehmer zulässig. Die Unterauftragnehmer haben die gleichen Vorgaben einzuhalten, wie der Auftragnehmer.

2.1.2 Einsatz von Fahrzeugen

Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, dass Fahrzeuge, auf denen Werbung, Kommunika- tionsmittel oder die Logos der Verbundlandkreise sind, nur innerhalb des Verbundgebietes und auf ausbrechenden Linien eingesetzt werden. Im Schienenersatzverkehr auch innerhalb des Verbundgebiets dürfen Werbung, Kommunikationsmittel und Logos der Landkreise nicht sichtbar sein.

2.2 Linienbündelspezifische Vorgaben

2.2.1 Wartezeitvorschriften

Die Wartezeitvorschriften sind gemäß Anhang LB.5 umzusetzen. Anschlüsse sind gem. An- hang LB.5 nur dann abzuwarten, wenn

die Zubringer-Bahn entsprechend verspätet ist und

durch die Wartezeit voraussichtlich der Anschluss gesichert werden kann.

Hierfür sind zwingend die technischen Möglichkeiten des RBL-Systems zu verwenden, so- dass der/die Busfahrer/in angezeigt bekommt, ob er/sie im konkreten Fall die Abfahrt verzö- gern soll oder nicht.

2.2.2 Einsatz von Bussen der Kategorie B

Fahrten, auf denen der Einsatz von Fahrzeugen der Kategorie B zulässig ist, sind in den Fahrplantabellen des Anhang LB.1 entsprechend gekennzeichnet. Zudem kann im Falle, dass gemäß Ziffer 2.1.1 lit. a) der Standards (Anhang LB.4) eine geforderte Fahrt zur

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Erfüllung der Kapazitätsanforderungen auf zwei Fahrten aufgeteilt wird, auch dann eine der beiden Fahrten mit einem Fahrzeug der Kategorie B angeboten werden, wenn die Fahrt selbst gem. Anhang LB.1 nicht für Fahrzeuge der Kategorie B freigegeben ist.

2.2.3 Einzusetzende Fahrzeuggrößen

Alle Fahrten/Linien, die gemäß Anhang LB.1 keinen gesonderten Hinweis haben, müssen mit einem Standardbus oder einem größeren Fahrzeug erbracht werden, wobei einschrän- kend die Ziffern 2.1.1 lit. a) und 2.1.1 lit.b) der Standards (Anhang LB.4) gelten. In Anhang LB.1 können folgende Einschränkungen vorgenommen werden:

Bestimmte Fahrten müssen mit größeren Fahrzeugen (z.B. Gelenkbussen) erbracht wer- den, wobei auch hier stets Ziffer 2.1.1 lit. a) der Standards (Anhang LB.4) einschränkend gilt und auch jeweils größere Gefäße gem. Ziffer 2.1.1 der Standards (Anhang LB.4) ein- gesetzt werden dürfen.

Bestimmte Fahrten müssen aus straßeninfrastrukturellen Gründen mit kleineren Gefäßen erbracht werden. Dies trifft vor allem auf Fahrten zu, die enge Wohngebiete o.ä. befah- ren.

Bestimmte Fahrten können mit kleineren Gefäßen als einem Standardbus befahren wer- den. Dies trifft für Fahrten zu, die auch in der Hauptverkehrszeit eine Nachfrage erwarten lassen, für die kein Standardbus erforderlich ist. Sollte der Auftragnehmer gemäß seines Angebots von der Möglichkeit des Einsatzes kleinerer Fahrzeuge Gebrauch machen und sollte der Auftraggeber bei derartigen Fahrten zu einem späteren Zeitpunkt einen Stan- dardbus fordern, erfordert dies eine Zubestellung entsprechend den Regelungen des ÖDLA. Außerhalb der Hauptverkehrszeit gilt unabhängig davon die Regelung gem. Ziffer 2.1.1 lit. b) der Standards (Anhang LB.4) In diesem Fall trägt der Auftragnehmer das Risiko, das die Fahrgastnachfrage einen Standardbus erforderlich macht; der in diesem Fall erforderliche Fahrzeugwechsel löst keinen Anspruch auf Mehrvergütung aus.

Entsprechende Vorgaben oder Freiheitsgrade können jeweils auf Basis einzelner Fahrten in der Zeile „Verkehrshinweis“ bzw. „WICHTIGER HINWEIS“ der Fahrplantabellen des Anhang LB.1 oder für ganze Linien in der Kopfzeile der jeweiligen Fahrplantabelle des Anhang LB.1 getroffen werden.

2.2.4 Besondere Fahrzeugausstattung

Verbindlich vorgegeben werden auf folgenden Linien bzw. Fahrten eine besondere Fahr- zeugausstattung:

LinieBetroffene FahrtenBesondere Fahrzeugaus- stattung
Alle LinienAlle FahrtenÜberlandbestuhlung

Erläuterung zu Überlandbestuhlung: Bestuhlung der Busse mit gepolsterten Sitzen und höher gezogener Rückenlehne

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2.2.5 Überschlagene Wenden

Im Linienbündel BB03 „Nördliches Heckengäu“ werden derzeit keine überschlagenen Wen- den gefordert.

2.2.6 LSA-Beeinflussung

Die Möglichkeiten der LSA-Beeinflussung sind vorzuhalten und wo vorhanden zu nutzen. Hintergründe über technische Spezifikationen können bei den betroffenen Kommunen und im Landratsamt Böblingen über folgenden Kontakt erfragt werden:

Frau Sanja Vodnik Verkehrstechnik Tel.: 07031/663-1045 s.vodnik@lrabb.de

2.2.7 Umweltstandards

Mit der Inbetriebnahme des Verkehrsraums sind die Mindestziele nach § 6 des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) bezogen auf die vergebene Leistung vollumfänglich zu erfüllen. Für Busse gilt nach § 6 Abs. 2 SaubFahr- zeugBeschG eine Mindestquote von 65% sauberer Fahrzeuge; davon muss die Hälfte der Fahrzeuge emissionsfrei sein. Anstelle von sauberen Fahrzeugen können zur Erfüllung der Mindestziele auch emissionsfreie Fahrzeuge eingesetzt werden. Es gelten bei einer ange- nommenen (Mindest-)Fahrzeugflotte von 3 Fahrzeugen folgende Mindestvorgaben:

Einsatz von mindestens 1 „emissionsfreien Fahrzeug“ gemäß § 2 Satz 1 Nummer 6 des SaubFahrzeugBeschG. Dieses Fahrzeug muss mindestens 37.500 Fahrplankilometer pro Kalenderjahr eingesetzt werden.

Einsatz von mindestens 1 „sauberen Fahrzeug“ gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5 des Saub- FahrzeugBeschG. Dieses Fahrzeug muss mindestens 50.000 Fahrplankilometer pro Ka- lenderjahr eingesetzt werden.

Sollte die Gesamtzahl der eingesetzten Fahrzeuge höher liegen als die angenommene Min- dest-Fahrzeugflottengröße, erhöht sich die Anzahl der emissionsfreien bzw. sauberen Fahr- zeuge entsprechend. Dabei werden Reservefahrzeuge bei den Mindestziel-Vorgaben nicht berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung der benötigten Fahrzeuge Dezimalzahlen er- geben, ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.

Den Bietern bzw. dem Auftragnehmer steht es frei, mit den zwingend geforderten Fahrzeu- gen mehr als die Mindestmengen an Fahrplankilometern im Kalenderjahr zu erbringen. Eine gesonderte Wertung findet nicht statt.

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Die benötigte Lade- bzw. Tankinfrastruktur ist vom Auftragnehmer zu stellen. Beim Einsatz von sauberen Fahrzeugen ist eine Mischung von Biokraftstoffen, synthetischen oder paraffi- nischen Kraftstoffen mit konventionellen fossilen Kraftstoffen nicht zulässig. Ein Verstoß kann dazu führen, dass die betroffenen Fahrzeuge bei der Erfüllung der einzuhaltenden Min- destziele nicht berücksichtigt werden.

Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber bis Ende März eines jeden Jahres eine verbind- liche Aufstellung für das vergangene Kalenderjahr vorlegen. Diese Aufstellung beinhaltet nach Monaten und Fahrzeugkategorien (A1, A2, B und Reservefahrzeug) aufgeschlüsselt

die „emissionsfreien“ Fahrzeuge und die jeweiligen erbrachten Fahrplankilometer,

die „sauberen“ Fahrzeuge und die jeweiligen erbrachten Fahrplankilometer,

die insgesamt eingesetzte Fahrzeuganzahl und die insgesamt erbrachten Fahrplankilo- meter.

Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechende Nachweise (z.B. Tankbelege) anzufordern. Sollten sich künftig darüberhinausgehende Dokumentations- oder Nachweispflichten des Auftraggebers gegenüber dem Land und/oder Bund ergeben, die sich aus den o.g. Meldun- gen nicht herleiten lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die erforderlichen Daten zu erheben, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu belegen.

2.2.8 Besonderheiten bei Tarif und Vertrieb

Es sind, neben Ziffer 6 der Standards (Anhang LB.4), folgende Besonderheiten im Bereich Tarif und Vertrieb zu beachten:

Zeitfahrausweise mit Gültigkeit ab einer Woche bzw. sieben Tage sind in den Fahrzeugen zu verkaufen. Dementsprechend müssen auch eTickets beschrieben werden können.

2.2.9 Besonderheiten im verbundgrenzenüberschreitenden Verkehr

Es bestehen im Bündel BB03 „Nördliches Heckengäu“ keine Besonderheiten bzgl. verbund- grenzenüberschreitenden Verkehren.

2.2.10 Schulbustraining

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einmal jährlich zum Schulstart spätestens aber bis zum 30.11. des jeweiligen Schuljahres, in einer von der jeweiligen Schule ausgewählten Klassen- stufe, ein jeweils 45-minütiges Schulbustraining an folgenden Schulstandorten anzubieten.

Gymnasium Renningen Rankbachstraße 38 71272 Renningen

Realschule Renningen Rankbachstraße 40 71272 Renningen

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Friedrich-Schiller-Grund- und Werkrealschule Renningen Poststraße 11 71272 Renningen

Friedrich-Silcher-Schule Malmsheim Schulstraße 6 71272 Renningen

Bei diesem Schulbustraining werden den Schülerinnen und Schülern der ausgewählten Klas- senstufe folgende Inhalte theoretisch und praktisch nähergebracht:

Verhalten im Bus

Einsteigen ohne zu Drängeln

Verhalten an der Haltestelle

Sicherer Halt

Zu diesem Schulbustraining entsendet der Auftragnehmer nach terminlicher Abstimmung mit den jeweiligen Schulen einen Bus und zwei Personen, die dafür qualifiziert sind, den Schü- lerinnen und Schülern die genannten Inhalte zu vermitteln. Empfehlungen für ein „Ablaufkon- zept Schulbustraining WBO – Inhalte für den Praxisteil an der Haltestelle“ finden sich in An- hang LB.11.

2.2.11 Bereitstellungszeiten

Es werden vom Auftragnehmer in räumlich und zeitlich klar definierten Bereichen Bereitstel- lungszeiten gefordert. Die Bereitstellungszeit definiert, wie viele Minuten das Fahrpersonal und das Fahrzeug am Abfahrtssteig vor der im Fahrplan dargestellten Abfahrtszeit bereitste- hen muss, Fahrgäste einsteigen lassen muss und bereits Tickets verkaufen muss. Bereitstel- lungszeiten sind gem. Ziffer 1.1.2 dieser Leistungsbeschreibung nicht als Fahrplanstunden aufgeführt. Fordert der Auftraggeber allerdings eine Ausweitung der Bereitstellungszeiten, so erfordert dies eine Zubestellung entsprechend den Regelungen des ÖDLA und die zu- sätzlichen Bereitstellungsminuten sind als zusätzliche Fahrplanminuten zu berücksichtigen. Bereitstellungszeiten sind dem Fahrpersonal klar zu kommunizieren, z.B. durch eine deutlich sichtbare Darstellung auf der Fahrerkarte.

Linie(n)HaltestelleBereitstellungszeitZeitraum
636Renningen Bf (indust- riestraße)2 Minuten7 bis 21 Uhr

2.2.12 Personenbediente Verkaufsstellen und Kundenbüro

Bezüglich der personenbedienten Verkaufsstellen und des Kundenbüros gelten die Regelun- gen in Anhang LB.9.

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2.2.13 Besonderes Design

Darüber hinaus kann der Auftraggeber verlangen, dass einzelne Busse mit einem gesonder- ten Design versehen werden (z.B. Freizeitbusse oder Werbung bzw. Kommunikationsmittel für Klimaschutzprojekte des jeweiligen Aufgabenträgers). Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet (Ziffer 3.3 der Stan- dards im Anhang LB.4).

2.2.14 Haltestellen

Die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers nach Ziffer 2.6 der Standards (Anhang LB.4) beziehen sich auf die Haltestellen gemäß Anhang LB.8.

2.3 Zusätzliche Vorgaben nach ÖDLA

2.3.1 Monatsmeldungen

Jeweils bis zum 15. eines folgenden Monats hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftrag- geber und dem VVS zu melden (Monatsmeldung):

Dokumentation der ausgefallenen Leistung mit Benennung der ausgefallenen Fahrten oder Teilfahrten und der dadurch nicht angefallenen Fahrplanleistung sowie der geleis- teten Ersatzfahrten mit ebenfalls anfallender Fahrplanleistung der Ersatzfahrten. Hierbei ist anzumerken, dass für ausgefallene Fahrten, die nicht gemeldet werden, gem. Ziffer 4 dieser Leistungsbeschreibung Vertragsstrafen angesetzt werden. Sobald dem Auftrag- geber ein technisches System zur Ermittlung von Fahrtausfällen zur Verfügung steht, ist dieses vom Auftragnehmer zur Ermittlung der ausgefallenen Fahrplanleistung zu akzep- tieren.

Eine Übersicht zum eingesetzten Fuhrpark mit Angaben zur Erstzulassung, zugelasse- nen Steh- und Sitzplätzen, Fahrzeugkategorie gem. Anlagen 1 bis 3 der Standards (An- hang LB.4), Fahrzeugkapazität (siehe Ziffer 2.1.1 der Standards (Anhang LB.4)), Ver- kehrsunternehmen (insbesondere im Falle des Unterauftragnehmereinsatzes), Kfz- Kennzeichen, Fahrzeug-Identifikations-Nummer, Hersteller, Modell, Barrierefreiheits- grad, Euronorm, Antriebsart. Hierzu wird ein Vordruck im Excel-Format zur Verfügung gestellt, welcher zwingend zu verwenden ist (siehe Anhang LB.10).

Zusammenfassende Statistik zu Fahrgeldsicherung (siehe Anlage St13 der Standards (Anhang LB.4)).

Abweichende Fahrzeugeinsätze (insbesondere Abweichungen zu den geforderten Fahr- zeugkategorien und zu den geforderten Fahrzeugkapazitäten).

Abweichender Unterauftragnehmereinsatz im Vergleich zu den dargelegten Wagenum- läufen gem. Ziffer 2.3.3 dieser Leistungsbeschreibung.

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Sonstige besondere Vorkommnisse, v.a. wenn es neue Entwicklungen zu hohen Auslas- tungen bestimmter Fahrten, Anschlussversäumnissen oder regelmäßigen hohen Ver- spätungen gibt.

Ein Standardformular, welches zwingend zu verwenden ist, ist dem Anhang LB.10 zu ent- nehmen.

Sofort zu melden hat der Auftragnehmer folgende Vorkommnisse (Sofortmeldung):

Unfälle mit Personenschäden, sowie Unfälle, die öffentliches Aufsehen erregen.

Einstellung/Nichtaufnahme des Betriebs wegen Unwetter.

Zurückbleiben von Fahrgästen wegen Überfüllung des Fahrzeugs.

Sofortmeldungen erfolgen formlos per E-Mail an den Auftraggeber und den VVS.

Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, das Meldewesen auf einer vom Auftraggeber oder VVS vorgesehenen oder be- stimmten Plattform durchzuführen.

2.3.2 Haltestellendokumentation

Innerhalb der ersten 8 Wochen nach der Inbetriebnahme liefert der Auftragnehmer eine fo- tografische Dokumentation aller Haltestellenschilder (H-Logo mit Haltestellenname, Ta- rifzone und Liniensteckschilder) und Fahrplankästen. Anhand dieser Dokumentation kann der Auftraggeber prüfen, ob der Auftragnehmer die Haltestellen entsprechend Anlage St9 der Standards (Anhang LB.4) ausgestattet hat und auf mögliche Mängel bzw. Nachbesse- rungsbedarfe hinweisen.

Das Anbringen von Logos der Verkehrsunternehmen auf den Steckschildern ist nicht zuläs- sig.

Auf Anforderung des Auftraggebers überträgt der Auftragnehmer nach Ende der Vertrags- laufzeit das Eigentum der Haltestellen unentgeltlich auf den Auftraggeber oder den vom Auf- traggeber benannten Nachfolgebetreiber.

2.3.3 Darlegung der Wagenumläufe

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zur Betriebsaufnahme und zu den je- weiligen Fahrplanwechseln sowie unverzüglich bei Leistungsänderungen mit Auswirkungen auf den Fahrzeugbedarf und rechtzeitig vor unternehmensinternen Änderungen der Leis- tungserstellung die Umlaufpläne (geplanter Wagenumlauf mit der entsprechenden Fahrten- folge, differenziert Montag bis Freitag, Samstag, Sonn- und Feiertag) vorzulegen. Die Um- läufe sind hierbei verbindlich zu kennzeichnen, sodass erkennbar ist, ob sie in Eigenleistung erbracht werden oder ob ein Unterauftragnehmer zum Einsatz kommt. Wenn der Auftragneh- mer Fahrbetriebsleistungen an Dritte vergibt (vgl. auch § 5 ÖDLA), ist der Unterauftragneh- mer zu nennen. Sollte es zu Streikaktivitäten kommen, die nicht das komplette Linienbündel betreffen, werden diese Informationen auch für die elektronischen Auskunftsmedien verwen- det. Dadurch kann den Fahrgästen klar kommuniziert werden, welche Fahrten trotz laufender

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Streikmaßnahmen stattfinden. Zusätzlich ist bei jedem Umlauf anzugeben, wie viele Nutzwa- gen-Kilometer er umfasst. In diesem Zusammenhang ist auch abzustimmen, falls es zu Ab- weichungen von den Musterfahrplänen kommt, z.B. im Rahmen der Kapazitätsplanung (siehe Ziffer 2.1.1 der Standards (Anhang LB.4)).

2.3.4 Anpassung Fahrzeiten

Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass die in den Musterfahrplänen enthaltenen Fahrzeit- profile zu lange Fahrzeiten zwischen den Haltestellen enthalten, können die Fahrzeiten in Abstimmung mit dem Auftraggeber gestrafft oder auf dem Linienweg umverteilt werden.

2.3.5 Verspätungen

Verspätungen sind in vermeidbare und unvermeidbare Verspätungen zu unterteilen, wobei Vertragsstrafen lediglich im Falle von vermeidbaren Verspätungen anfallen (siehe Ziffer 4 dieser Leistungsbeschreibung).

Zu unvermeidbaren Verspätungen zählen Verspätungen aufgrund eines hohen Verkehrsauf- kommens im Straßenverkehr, Verspätungen aufgrund einer hohen Anzahl von Fahrgästen, die ihr Ticket beim Fahrpersonal erwerben oder Verspätungen, die auf eine gewährte An- schluss-Sicherung zurückzuführen sind (siehe auch Ziffer 2.10 der Standards im Anhang LB.4). Als vermeidbare Verspätungen werden dagegen folgende Fälle klassifiziert:

Verspätete Bereitstellung an der Starthaltestelle, sofern diese nicht auf die o.g. unver- meidbaren Verspätungsgründe zurückzuführen ist.

Verspätete Abfahrt an der Start- oder einer Unterwegshaltestelle aus vermeidbaren Gründen (z.B. private Telefongespräche des Fahrpersonals, private Gespräche mit an- deren Fahrern an Busbahnhöfen, trotz vorhandener Verspätung sehr langsames Fahren deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Nichteinhaltung der geforderten Bereitstellungszeiten gem. Ziffer 2.2.11 dieser Leistungsbeschreibung).

2.3.6 Meldung und Abnahme der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge sind vor ihrem ersten Einsatz dem Auftraggeber bzw. dem VVS zur Abnahme vorzuführen.

Der Einsatz nicht gemeldeter und nicht abgenommener Fahrzeuge ist nicht zulässig.

Ferner hat der Auftraggeber bzw. der VVS oder das von ihm eingesetzte Prüfpersonal das Recht, die Fahrzeuge aus gegebenem Anlass oder routinemäßig zu überprüfen.

2.3.7 Rechtzeitiges Bereitstellen der Fahrzeugflotte

Die Fahrzeugflotte steht spätestens einen Monat vor der Betriebsaufnahme beim Auftrag- nehmer bereit und ist spätestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme dem Auftraggeber bzw. dem VVS zur endgültigen Freigabe vorzuführen. Zu diesem Zeitpunkt müssen in den Fahr- zeugen alle erforderlichen Ausstattungsgegenstände und Beistellteile funktionsfähig

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vorhanden sein. Dem Bieter wird die Möglichkeit eingeräumt, bis zu 15 Monate nach Zu- schlagserteilung konventionelle Dieselbusse der Kategorie B bis zur Lieferung der sauberen bzw. emissionsfreien Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.2.7 dieser Leistungsbeschreibung einzuset- zen, sofern die Bestellung der sauberen bzw. emissionsfreien Fahrzeuge nachweislich bis zu einem Monat nach Zuschlagserteilung erfolgt und der nächstmögliche Zeitpunkt als Lie- fertermin vereinbart wurde. Diese Regelung gilt auch für konventionelle Dieselbusse der Ka- tegorie A, die nachweislich bis zum Betriebsbeginn nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Bei unterjähriger Lieferung sind die geforderten Fahrplankilometer der Ziffer 2.2.7 dieser Leistungsbeschreibung jeweils für emissionsfreie und saubere Fahrzeuge anteilig zu erbringen. Die jährlich geforderte verbindliche Aufstellung muss jedoch weiterhin auch für das erste Jahr eingereicht werden.

Die mit Fahrzeugen der Kategorie B erbrachten Leistungen werden nach den für die bestellte Kategorie A geltenden Kostensätzen vergütet.

Für lieferverzögerte Dieselfahrzeuge der Kategorie A gilt abweichend folgendes: Die mit Fahrzeugen der Kategorie B erbrachten Leistungen werden nach den für die bestellte Kate- gorie A geltenden Kostensätzen vergütet.

Stehen einzelne Fahrzeuge aufgrund dieser Regelung erst nach dem Inbetriebnahmezeit- punkt zur Verfügung, sind diese vor der Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs im Regel- betrieb abzunehmen (vgl. Ziffer 2.3.6 dieser Leistungsbeschreibung).

2.3.8 Schulungen des Fahrpersonals

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Teilnahme des Fahrpersonals an den Schu- lungen durch Vorlage von Teilnahmebestätigungen bei Bedarf nachzuweisen. Der Auftrag- geber behält sich das Recht vor, jederzeit die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG und der vorgegebenen Tagesschulungen durch Einsichtnahme in die Schulungsnachweise zu überprüfen. Ergänzend dazu hat der Auftraggeber das Recht, eigene Schulungsmaßnahmen anzubieten; in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, sein Personal für die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen abzustellen. Geht der Umfang der eigenen Schulungsmaß- nahmen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, hat der Auftraggeber die dem Auftragneh- mer durch die Abstellung der Personale entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den vorläufigen Nichteinsatz von Personalen mit Kundenkontakt verlangen, wenn wiederholt ernst zu nehmende Beschwerden über vertrags- widriges Verhalten vorliegen oder dem Personal ein schwerer Verstoß gegenüber Kunden vorzuwerfen ist. Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwei Wochen darzulegen, dass ent- weder die Vorwürfe unbegründet sind oder entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen er- griffen sind und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist. Sind diese Darlegungen ausrei- chend, so kann das Personal wieder eingesetzt werden, andernfalls kann der Auftraggeber verlangen, dass dieses Personal dauerhaft nicht mehr eingesetzt wird.

2.3.9 Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS)

Für den Fall, dass die Bezuschussung für den Einbau und den Betrieb von AFZS durch das Land und ergänzend durch den Verband Region Stuttgart im Laufe der Vertragslaufzeit ein- gestellt wird, erfolgt durch den Auftraggeber als zusätzlicher Bestandteil der Vergütung die

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Bezuschussung bis zum Ende der Vertragslaufzeit entsprechend der Förderrichtlinie (siehe Anlage St14 der Standards (Anhang LB.4)).

Die mit dem Automatischen Fahrgastzählsystem zur Verfügung gestellten Daten werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

2.3.10 Verkauf in den Fahrzeugen

Beim Ausfall der Funktionsfähigkeit eines Fahrscheindruckers hat der Busfahrer Notfahr- scheine auszugeben. Defekte Drucker und Entwerter sind unverzüglich, spätestens vor dem nächsten Einsatztag auszutauschen bzw. in Gang zu setzen. Der Ausfall oder die Störung von Druckern sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, an den VVS zu mel- den. Eine entsprechende Meldepflicht gilt auch für den Verkauf falscher/veralteter Tarife.

2.3.11 Mitwirkung bei Erlösberechnungen

Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber und dem VVS sämtliche erlös- relevanten Daten (auch solche, die sich nicht auf den VVS-Tarif beziehen), die notwendig sind, um den Verbundtarif fortzuentwickeln (z. B. zur Kalkulation von Stadttarifen, zur Schaf- fung und Erweiterung von Übergangstarifregelungen) unentgeltlich zur Verfügung. Ggf. sind im Einzelfall Daten zu Fahrscheinverkäufen auf bestimmten Linien zu ggf. eingegrenzten Zeitbereichen notwendig.

2.3.12 Verkehrserhebungen

Auf Anforderung des Auftraggebers oder des VVS erhebt der Auftragnehmer mittels einfa- cher Zählungen durch das Fahrpersonal einzelne Fahrten und teilt diese Ergebnisse unver- züglich mit.

2.3.13 Unterstützung bei der Aufklärung von Implausibilitäten

Um Erhebungsergebnisse zu plausibilisieren, benötigen der Auftraggeber und der VVS in Einzelfällen Daten zur Fahrgastnachfrage sowie zu Ticketverkäufen, die sich auf bestimmte Linien, Automaten und/oder Zeitabschnitte beziehen. Bei Bedarf stellt der Auftragnehmer diese Daten zur Verfügung. Auch darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftrag- geber und den VVS bei der Ursachenforschung, falls Erhebungen zu unplausiblen Ergebnis- sen führen.

2.3.14 Verpflichtungen bzgl. der Förderung von Fahrzeugen mit alternativen An- triebsformen und von dazugehöriger Infrastruktur

Sofern es auch für das Jahr 2027 ein Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg ent- sprechend der Förderung umweltfreundlicher emissionsarmer ÖPNV-Linienbusse und Bür- gerbusse zur Ergänzung des öffentlichen Personennahverkehrs (Richtlinie Busförderung) vom 27.06.2024, Az. VM3-3894-432/1/2 des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg gibt, verpflichtet sich der Bieter durch die Abgabe des Angebots, unmittelbar nach einer Zu- schlagserteilung an ihn beim Land Baden-Württemberg (bzw. der L-Bank) Fördermittel für die geforderten sowie die von ihm ggf. freiwillig eingesetzten Fahrzeuge mit alternativen An- triebsformen (emissionsfrei und sauber) und die dazugehörigen Ladeinfrastrukturen zu

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beantragen. Die Fördermittel, so sie gewährt werden, werden kostenmindernd gegenüber dem Auftraggeber berücksichtigt. Die Förderung für die Ladeinfrastruktur umfasst auch die Fördermittel für damit zusammenhängenden Maßnahmen (z.B. Photovoltaikanlagen). Die Berücksichtigung der Fördermittel erfolgt durch eine Verrechnung bei der Vergütung; die För- dermittel werden also wie Beförderungserlöse behandelt und monatlich über die Zweckbin- dung, längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit des ÖDLA, im nachfolgend beschriebenen Umfang vollständig mit der Vergütung verrechnet. Die Anrechnung erfolgt entsprechend den Zeitanteilen der Zweckbindung, die auf die Laufzeit des ÖDLA entfallen (vgl. Ziffer 2.3.14 Abs. 4 ff. dieser Leistungsbeschreibung). Soweit die Infrastruktur oder Fahrzeuge für meh- rere ÖDLA genutzt werden, erfolgt eine Anrechnung in der Höhe, in der die Fördermittel auf diesem ÖDLA beruhen. Soweit die Infrastruktur oder Fahrzeuge für mehrere ÖDLAs genutzt werden, die beihilferechtliche Absicherung aber nicht über öffentliche Dienstleistungsauf- träge erfolgt, wird die Gesamtsumme der Fördermittel auf diese ÖDLAs in dem Verhältnis vollständig aufgeteilt, in dem die Infrastruktur und die Fahrzeuge für die jeweiligen ÖDLAs eingesetzt werden. Der auf diesen ÖDLA danach entfallende Anteil der Fördermittel wird auf diesen ÖDLA angerechnet. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine tatsächliche För- derung gewährt wird, kann vom Auftraggeber derzeit nicht beurteilt werden. Sollte kurzfristig ein Förderprogramm des Landes für das Jahr 2027 aufgelegt werden, ist der Bieter ver- pflichtet soweit es nach dem neuen Förderprogramm möglich ist, entsprechend Kapitel 2.3.14 zu handeln. Etwaige Unklarheiten und Lösungsmöglichkeiten hat der Bieter dann di- rekt mit dem Fördergeber zu klären.

Sofern der Bieter durch andere Förderprogramme (z.B. des Bundes) eine höhere Förderung erhalten kann, ist der Bieter verpflichtet, die jeweils höhere Förderung zu beantragen; die übrigen Vorgaben aus diesem Abschnitt (Ziffer 2.3.14 dieser Leistungsbeschreibung) gelten entsprechend. Grundsätzlich gilt, dass der zur Verfügung stehende Förderrahmen vollstän- dig ausgeschöpft werden muss.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, hinsichtlich der geforderten und der ggf. freiwillig einge- setzten Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen (emissionsfrei und sauber) und die dazu- gehörigen Ladeinfrastrukturen bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist des Förderpro- gramms einen Antrag auf Gewährung höchstmöglicher Förderung zu stellen. Nach Satz 1 gestellte Förderanträge hat der Auftragnehmer spätestens 5 Werktage nach Einreichung bei der zuständigen Förderstelle dem Auftraggeber in Kopie zu übergeben. Sollte aufgrund von Verzögerungen eine Zuschlagserteilung bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist des Förderprogramms nicht möglich sein, sind alle Bieter verpflichtet, bereits vor Zu- schlagserteilung bis zum Ablauf der jeweiligen Antragsfrist des Förderprogramms ei- nen entsprechenden Antrag zu stellen (dieser Antrag wäre dann nach Zuschlagserteilung nur vom Zuschlagsempfänger aufrecht zu erhalten)! Die geförderten Fahrzeuge sind wäh- rend der Vertragslaufzeit für die Dauer der Zweckbindung auf den vertragsgegenständlichen Linien in vollem Umfang einzusetzen, in dem die Förderung auf diesem ÖDLA beruht. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit sind die Fahrzeuge entsprechend den Zuwendungsbescheiden zu verwenden.

Bei der Kalkulation des Angebots sind bezüglich der geforderten und der freiwillig angebote- nen Fahrzeuge mit alternativen Antriebsformen (emissionsfrei und sauber) und die dazuge- hörigen Ladeinfrastrukturen keine Fördermittel in Ansatz zu bringen, insbesondere auch nicht für die fahrzeugbezogenen Preisbestandteile. Dies gilt für Förderungen für Fahrzeuge und

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Ladeinfrastrukturen (neu und gebraucht) und unabhängig von Fördermittelgeber, Förderpro- gramm, Zeitpunkt der Beantragung und Auszahlung! Betroffen sind also auch schon Förde- rungen, die schon verbindlich gewährt wurden. Sollten trotzdem Fahrzeuge und/oder Lad- einfrastrukturen eingesetzt werden, für die Fördermittel gewährt wurden, verpflichtet sich der Auftragnehmer durch die Abgabe des Angebots, auch diese Fördermittel kostenmindernd an den Auftraggeber weiterzugeben.

Die Weitergabe der Fördermittel erfolgt durch Anrechnung von 97 % der dem Auftragnehmer gewährten Fördermittel auf die diesem vom Auftraggeber für die Verkehrsleistungen zu zah- lende Vergütung (vgl. § 14 ÖDLA); diese Anrechnung gilt auch für den Fall, dass Fahrzeuge und/oder Infrastruktur eingesetzt werden, für die bereits vor Angebotsabgabe Förderungen beantragt wurden und diese Förderung gewährt wurde bzw. wird. 3 % werden nicht ange- rechnet, um die beim Auftragnehmer entstandenen Verwaltungskosten abzudecken. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, die ergangenen Zuwendungsbescheide soweit bereits vorhan- den unmittelbar nach Zuschlagserteilung und ansonsten spätestens 5 Werktage nach deren Erhalt in Kopie an den Auftraggeber zu übergeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich fer- ner, dem Auftraggeber auf dessen Anforderung Auskunft über alle Aspekte des Fördermittel- antrags- und -bewilligungsverfahrens zu geben und insbesondere auch die Einsichtnahme in die bei ihm befindlichen weiteren diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Zudem erklärt der Auftragnehmer bereits jetzt sein Einverständnis mit einer ggf. vom Auftraggeber in eige- nem Namen bei der zuständigen Förderstelle beantragten diesbezüglichen Akteneinsicht durch den Auftraggeber.

Soweit eine nach den Anforderungen des Fördergebers (z.B. des Landes Baden-Württem- berg bzw. der L-Bank) mögliche Förderung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Auftrag- nehmers (z.B. nicht oder nicht fristgemäß gestellter oder unvollständiger Förderantrag; vom Auftragnehmer zu vertretendes Fehlen der Fördervoraussetzungen) unterbleibt, wird der Er- halt der Förderung fingiert, d. h. die nichtgewährte Förderung wird in entsprechender Anwen- dung der Regelungen in Ziffer 2.3.14 Abs. 4 dieser Leistungsbeschreibung auf den Vergü- tungsanspruch des Auftragnehmers angerechnet. Die Anrechnung erfolgt in der Höhe, in der der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßem Verhalten Fördermittel erhalten hätte. Die Be- rechnung der Höhe der „fiktiven“ Förderung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Fördermittelantragstellung geltenden Fördermittelbedingungen des Fördergebers (z.B. des Landes Baden-Württemberg bzw. der L-Bank). Soweit eine genaue Berechnung der Förder- summe hiernach nicht möglich sein sollte, ist der Auftraggeber berechtigt, die anzurechnende „fiktive Fördersumme“ nach den Grundsätzen des § 287 ZPO im Wege der Schätzung fest- zulegen. Sollte zwischen den Vertragsparteien die Höhe des anzurechnenden Betrages strei- tig sein, bleibt es beiden Parteien unbenommen, bei der zuständigen Förderstelle Auskunft über den Umfang einer hypothetisch – bei ordnungsgemäßem Verhalten des Auftragnehmers – erzielten Förderung zu beantragen. Soweit eine solche Auskunft vorliegen sollte, ist diese für den Auftragnehmer und den Auftraggeber verbindlich.

Eine auf schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführende etwaig ganz oder teilweise erfolgende Rückforderung oder betragsmäßige nachträgliche Anpassung nach un- ten von an diesen gezahlten Fördermitteln durch den Zuwendungsgeber hat keine Auswir- kungen auf die Anrechnung der Fördermittel gemäß Ziffer 2.3.14 Abs. 4 dieser Leistungsbe- schreibung.

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Eine Änderung der Höhe der Fördermittel, die nicht auf schuldhaftes Verhalten des Auftrag- nehmers zurückzuführen ist, also beispielsweise aus der Erhöhung oder Verringerung der Kosten resultiert, wird bei der Anrechnung auf die Vergütung berücksichtigt. Soweit sich sol- che unverschuldeten Änderungen in der Förderhöhe ergeben, wird das durch den Auftrag- nehmer bzw. Auftraggeber durch Ausgleich der Unter- bzw. Überzahlung zum nächstmögli- chen Zeitpunkt, auch nach Beendigung des ÖDLA, nachvollzogen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Änderungen der Förderhöhe unverzüglich anzuzeigen und die zur Prüfung der Änderungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2.4 Mehrqualitäten und Qualitätssicherung

Es handelt sich um eine „Qualitätsvergabe“, bei der qualitative Konzepte neben dem Preis bewertet werden. Die Bieter werden ausdrücklich ermutigt, eigene Ideen anzu- bieten, um sich dadurch abzuheben.

Um jedoch vergaberechtlich vergleichbare Angebote zu erhalten, wird in den Konzep- ten vorgegeben, zu welchen Aspekten die Bieter Mehrqualitäten anbieten können. Ein- zelne Aspekte sind dafür geöffnet, zusätzliche unternehmerische Ideen einzubringen (gekennzeichnet durch grüne Hinterlegung).

Der Bieter kann über die Vorgaben dieser Leistungsbeschreibung und über die ohnehin vor- gegebenen Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2. 2) und gesetzlichen Vorgaben (z.B. BOKraft) hinaus eine höhere Betriebs- qualität anbieten, die in die Angebotswertung gem. der Bewerbungsbedingungen Ziffer III. 4. eingeht. Dazu gibt der Bieter Konzepte ab, die Vertragsbestandteil werden. Die Konzepte beziehen sich auf Mehrqualitäten in Bezug auf die eingesetzten Fahrzeuge, das Personal und zusätzliche Qualitätsaspekte. Die Konzepte müssen verbindliche Aussagen enthalten (NICHT: „bei Bedarf“, „möglicherweise“, „auf Wunsch“, etc.). Entsprechende unverbindliche Aussagen werden nicht gewertet. Der Bieter hat die Konzepte auf die Besonderheiten des Linienbündels auszurichten; allgemeine Aussagen ohne Bezug zum konkreten Auftrag wer- den nicht gewertet.

Der Bieter hat die von ihm angebotenen Mehrqualitäten entsprechend den unten genannten Aspekten, den drei Konzepten zuzuordnen. Inhalte aus einem Konzept können im Rahmen der Wertung nicht in einem anderen Konzept berücksichtigt werden. Lässt sich eine vom Bieter angebotene Mehrqualität mehreren Konzepten zuordnen, muss der Bieter sie in allen Konzepten aufnehmen, in denen er die Mehrqualität anbieten möchte.

Formelle und einzuhaltende Anforderungen an die Konzepte sowie die Folgen bei Nichtein- haltung ergeben sich aus den Bewerbungsbedingungen Ziffer III. 4. b).

2.4.1 Fahrzeugkonzept

Die Bieter können bei den Fahrzeugen eine höhere Qualität anbieten, als sie nach dem Grundangebot erforderlich wäre (Fahrzeugkonzept). Ziel des Fahrzeugkonzeptes ist es, für den Fahrgast besonders attraktive Fahrzeuge bereitzustellen und eine gute Verfügbarkeit zur Sicherstellung der Verlässlichkeit des ÖPNV zu gewährleisten. Dies ist möglich im Hin- blick auf folgende Aspekte:

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• Reinigung der Fahrzeuge: Es ist darzustellen, wie die Fahrzeugreinigung (Außen-, Innen- und Grundreinigung, insbesondere unter Berücksichtigung Sitzreinigung und Fensterreinigung) organisiert wird (Turnus, Ort), wie viele Reinigungen pro Fahrzeug angeboten werden und wie der Einsatz von Fahrzeugen im attraktiven Zustand (sauber, gepflegt) gewährleistet wird. Ziel dessen ist ein Nachweis effektiver und effizienter Maßnahmen, um saubere und für die Fahrgäste attraktive Fahrzeuge sicherzustellen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anlage St4 der Standards (Anhang LB.04) [Ausstattungskriterien und Mindestanforderungen an Fahrzeuge]: Wartung und Sauberkeit der Fahrzeuge) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Ersatzgestellung:

Der Bieter hat insbesondere auf folgende Merkmale einzugehen: Anzahl der Fahrzeuge, die bei Fahrzeugausfällen (bspw. wegen Unfall) kurzfristig zur Verfügung stehen, Dauer bis zur Zurverfügungstellung, Entfernung der Reservefahrzeuge zum Einsatzort. Ziel des- sen ist ein Nachweis, dass eine effektive Reservehaltung mit schneller Einsatzmöglichkeit gewährleistet ist.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 2.1.1. Re- gelbetrieb; Ziffer 2.1.2 Störungsmanagement; Ziffer 3.6 Vorhaltung von Fahrzeugreser- ven) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Art der Abstellfläche: Es ist darzustellen, ob die Abstellflächen für Fahrzeuge überdacht, umzäunt und be- festigt (z.B. Art des Untergrunds) sind und vor Vandalismus schützen. Es sind auch Aussagen dazu zu machen, ob eine Waschanlage und Werkstatt vorhanden sind oder Zugriff darauf gewährleistet ist. [Hinweis: Ausführungen zur Nachhaltigkeit der Waschanlage sind im Qualitätskonzept unter Nachhaltigkeit zu machen.] Ziel dessen ist der Nachweis effizienter und effektiver Maßnahmen, um einen bestmöglichen Zu- stand der Fahrzeuge durch die Art der Abstellung zu gewährleisten.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Ausstattung der Fahrzeuge:

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Der Bieter kann auf folgende Merkmale eingehen: Umfang der Busbeklebung (Verzicht auf Heckbeklebung), Verzicht auf eigene Werbung, Zusicherung von Werbeflächen für den Auftraggeber, Beklebung der Fahrzeuge mit speziellen Folien, um den Energiebedarf bei der Klimatisierung zu reduzieren, Unterschreitung der Übergangsfristen, Zusicherung Einsatz konkreter Fahrzeuge (A-Fahrzeuge statt B-Fahrzeuge), Pflege und Funktionser- halt der Fahrzeuge und Fahrzeugausstattung. Die vorgenannte Aufzählung erfolgt bei- spielsweise; der Bieter kann auch andere Merkmale vorschlagen. Ziel dessen ist der Nachweis effizienter und effektiver Maßnahmen, um eine attraktive und umweltfreundli- che Fahrzeugflotte sicherzustellen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 3.3 Wer- bung und Kommunikationsmittel; Ziffer 3.8 Fahrzeugdesign; Anlange St1 bis St4 der Standards (Anhang LB.4)) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Die angebotenen Mehrqualitäten werden dauerhaft Teil der vertraglich geschuldeten Leis- tung, die Nicht- oder Schlechterbringung wird durch den Auftraggeber entsprechend den ver- traglichen und gesetzlichen Vorgaben sanktioniert. Näheres zu den Sanktionen findet sich auch unter § 11 Abs. 2 bis 6 und § 21 des ÖDLA.

Die Vergabestelle behält sich vor, im Zuge der Angebotswertung weitere Nachweise zu den getätigten Aussagen anzufordern. Das Fahrzeugkonzept wird bewertet und geht in die An- gebotswertung gemäß den Bewerbungsbedingungen Ziffer III. 4. lit. b) Nr. 1 ein.

2.4.2 Personalkonzept

Die Bieter können ein Personalkonzept einreichen, aus dem hervorgeht, wie der Bieter die in den Vergabeunterlagen geforderte Betriebsqualität mit einer ausreichenden Personalde- cke sicherstellen will. Ziel des Personalkonzepts ist es, durch unterschiedliche Maßnahmen qualifiziertes und einsatzbereites Personal in erforderlichem Umfang sicherzustellen; damit soll die Zuverlässigkeit der Verkehrserbringung gewährleistet werden. Das Personalkonzept hat Ausführungen zu folgenden Aspekten zu enthalten:

• Zur Personaldecke und Personalstruktur: Es ist für alle betriebsrelevanten Bereiche (Fahrpersonal, Betriebssteuerung, Pla- nungspersonal, Vertrieb, Overhead) darzustellen, wie ein ausreichend großer Perso- nalbestand über die gesamte Betriebsdauer vorgehalten wird, um die vertragsmäßi- gen Leistungen zuverlässig und ohne Ausfälle erbringen zu können. Es sind Angaben zu machen zur vorgehaltenen Personalreserve, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Qualifikation, Vertretungen im Krankheitsfalle oder Urlaub. Ziel dessen ist der Nach- weis von einsatzbereitem und qualifiziertem Personal in erforderlichem Umfang, um die Zuverlässigkeit und Qualität der Verkehrserbringung durchgehend zu gewährleis- ten. Zur Plausibilisierung ist dem Personalkonzept ein vorläufiger Dienstplan beizu- fügen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 2.9

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Betriebsleitung; Ziffer 4 Anforderungen an das Fahr- und Verkaufspersonal) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen: Es ist detailliert darzustellen, welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vor Be- triebsstart erfolgen, um einen reibungslosen Betriebsstart zu gewährleisten und wel- che Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen während des laufenden Betriebs erfolgen. Ziel dessen ist der Nachweis von effizienten und effektiven Maßnahmen zur Sicher- stellung von qualifiziertem Personal, um so die Zuverlässigkeit der reibungslosen Verkehrsbedienung bei Betriebsaufnahme und im laufenden Betrieb sicherzustellen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB 4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 2.1.1. Regelbetrieb; Ziffer 4 Anforderungen an das Fahr- und Verkaufspersonal) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Zu Maßnahmen für die Mitarbeiterzufriedenheit:

Der Bieter hat auf folgende Merkmale einzugehen: Es sind Maßnahmen anzugeben, die die Mitarbeiterzufriedenheit gewährleisten, wie z.B. Qualität der Sozialeinrichtun- gen, Pausenräume, Toilettenräume, Verfügbarkeit von Verpflegungsmöglichkeiten. Es ist jeweils der Standort der Einrichtungen und die Entfernung zum Leistungser- bringungsort anzugeben. Ziel dessen ist der Nachweis von effizienten und effektiven Maßnahmen für zufriedenes Personal, um so langfristig eine ausreichende Personal- decke sicherzustellen und so die Zuverlässigkeit der Verkehrserbringung zu gewähr- leisten.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

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• Zur Entlohnung:

Es ist darzustellen, welche übertariflichen Maßnahmen gemessen an Betriebszu- gehörigkeit und Qualifikation bestehen (insbesondere welche Betriebsvereinbarun- gen bestehen [z.B. Nacht- und Wochenendzuschläge]). Ziel dessen ist der Nach- weis effizienter und effektiver Maßnahmen, um qualifiziertes Personal durch An- reize langfristig zu binden und damit die Zuverlässigkeit der Verkehrserbringung zu gewährleisten.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Zu Recruitingmaßnahmen:

Es ist detailliert darzustellen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzu- stellen, dass auch während der gesamten Vertragsdauer ausreichend Personal zur Verfügung steht. Es ist insofern insbesondere anzugeben, mit welchen Mitteln die Personalgewinnung erfolgen soll, welche Anstellungsanreize geschaffen werden und wann das Personal verfügbar ist. Der Bieter kann angeben, ob er diese Maß- nahmen schon im Rahmen eines anderen Auftrags umgesetzt hat und welche posi- tiven Effekte er dadurch erzielt hat. Ziel dessen ist der Nachweis, welche effektiven und effizienten Maßnahmen ergriffen werden, um langfristig über ausreichend Per- sonal zu verfügen und so die Zuverlässigkeit der Verkehrserbringung zu gewährleis- ten.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Die angebotenen Mehrqualitäten werden dauerhaft Teil der vertraglich geschuldeten Leis- tung, die Nicht- oder Schlechterbringung wird durch den Auftraggeber entsprechend den ver- traglichen und gesetzlichen Vorgaben sanktioniert. Näheres zu den Sanktionen findet sich auch unter § 11 Abs. 2 bis 6 und § 21 des ÖDLA.

Die Vergabestelle behält sich vor, im Zuge der Angebotswertung weitere Nachweise zu den getätigten Aussagen anzufordern. Das Personalkonzept wird bewertet und geht in die Ange- botswertung gemäß den Bewerbungsbedingungen Ziffer III. 4. lit. b) Nr. 2 ein.

2.4.3 Qualitätskonzept

Die Bieter können ein Qualitätskonzept einreichen, in dem sie darstellen, wie sie die in den Vergabeunterlagen geforderte Betriebsqualität erreichen wollen. Es sind Angaben dazu zu machen, inwiefern die geforderten Qualitätsmaßstäbe bereits erfüllt werden und auf welchem Weg die übrigen erfüllt werden sollen. Das Qualitätskonzept kann auch Angaben zu

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verkehrlichen Verbesserungen (optionale Mehrleistungen) enthalten. Ziel des Qualitätskon- zepts ist es, eine möglichst hohe Qualität schon bei der Betriebsaufnahme und im Verlaufe der gesamten Verkehrserbringung zu gewährleisten. Dazu gehört auch die Qualitätssiche- rung bei Fahrpersonal und bei Service und Kommunikation. Teil einer besonderen Qualität sind auch besondere Anstrengungen in Bezug auf Nachhaltigkeit. So soll insgesamt ein at- traktiver und zuverlässiger ÖPNV für die Fahrgäste geschaffen werden. Die im Qualitätskon- zept gemachten Angaben sind verbindlich und werden Vertragsbestandteil. Das Qualitäts- konzept hat Angaben zu folgenden Aspekten zu machen:

• Qualitätssicherung bei der Betriebsaufnahme:

Es ist darzustellen, wie eine möglichst reibungslose Aufnahme des Betriebs gewähr- leistet wird, die über die Mindestvorgaben hinausgeht. Dazu gehört beispielsweise, dass alle benötigten Personal- und Sachmittel ab dem ersten Tag der Betriebsauf- nahme zur Verfügung stehen. Es muss dargelegt werden, wie dies gewährleistet wird. Es ist außerdem dazulegen, wie mit Abhängigkeiten von Dritten umgegangen wird, wenn z.B. auf Einrichtungen in deren Eigentum zugegriffen werden soll (z.B. Verfüg- barkeitsnachweise). Ziel dessen ist der Nachweis effektiver und effizienter Maßnah- men, dass die Qualitätsanforderungen bei der Betriebsaufnahme von Anfang an ge- währleistet werden, um einen attraktiven und zuverlässigen ÖPNV für die Fahrgäste zu schaffen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

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• Qualitätssicherung im Betrieb:

Es ist darzustellen, wie das aktuelle Betriebsgeschehen überwacht wird. Dazu gehören insbesondere die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit der Fahrten, wobei der Sicherstel- lung eines sicheren und pünktlichen Fahrtbeginns eine besondere Bedeutung zu- kommt. Es ist darzulegen, wie die Leitstelle bei betrieblichen Problemen und Unregel- mäßigkeiten eingreifen können soll. Weiterhin ist die Organisation des Haltestellenma- nagements zu erläutern (Reinigung, Aushänge, Instandhaltung etc. im Rahmen von Ziffer 2.2.14 dieser Leistungsbeschreibung). Merkmale für die Qualitätssicherung im Betrieb sind des Weiteren: technische und personelle Ausstattung der Leitstelle, Ver- fügbarkeit der Leitstelle, Zeitreserven in der Dienstplanung. Ziel dessen ist ein Nach- weis effektiver und effizienter Maßnahmen, wie dauerhaft eine hohe Qualität der Ver- kehrserbringung bei sich ggf. ändernden Bedingungen gewährleistet wird, um so einen zuverlässigen und attraktiven ÖPNV zu erbringen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 2.1.1 Regelbetrieb; Ziffer 2.1.2. Störungsmanagement; Ziffer 2.6 Haltestellen; Ziffer 2.6.1. Zuständigkeit; Ziffer 2.6.4. Verschmutzungen und Abnutzungserscheinungen und wei- tere Mängel; Ziffer 2.9. Betriebsleitung; Ziffer 2.11. Nachbesserung zu enger Umläufe,; Ziffer 3.5. Beeinflussung von Lichtsignalanlagen; Ziffer 6.7. Verkauf an den Haltestel- len) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Qualitätssicherung beim Fahrpersonal:

Es ist darzustellen, inwiefern sichergestellt wird, dass das Fahrpersonal über die ge- forderten Deutschkenntnisse verfügt, sodass es auf Fragen zum Fahrplan antworten kann. Es ist weiter darzustellen, wie sichergestellt wird, dass das Fahrpersonal richtige Auskunft geben kann zum Fahrplan, zum Tarif, zu Haltestellen, Anschlussverbindun- gen und zum Linienweg. Ziel dessen ist der Nachweis effektiver und effizienter Maß- nahmen, um den Einsatz von qualifiziertem Personal sicherzustellen, das den Fahr- gästen bei Fragen weiterhelfen kann.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (Anhang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 4 Anfor- derungen an das Fahr- und Verkaufspersonal) und die gesetzlichen Vorgaben hinaus- gehen.

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• Qualitätssicherung bei Service und Kommunikation:

Es ist darzustellen, wie die Organisation der Betreuung der Kunden, insbeson- dere Beratung, Vertrieb und Kundenbeschwerden erfolgen soll und zu welchen Zeiten und über welche Kanäle die Kunden mit dem Auftragnehmer in Kontakt treten können. Daneben ist darzulegen wie und in welchem Umfang bei Be- triebsstörungen, Umleitungen usw. die Kundeninformation erfolgen soll. Merk- male hierfür sind außerdem: technische und personelle Ausstattung des Kun- denservices, Reaktionszeiten bei Kundenbeschwerden, Kommunikation bei Betriebsstörungen (Kanäle, Zeitraum) und zusätzliche Kommunikationsmaß- nahmen bei der Betriebsaufnahme. Ziel dessen ist der Nachweis von effizien- ten und effektiven Maßnahmen, um eine reibungslose, zeitnahe und verfüg- bare Kommunikation mit den Kunden zu gewährleisten und damit einen attrak- tiven ÖPNV sicherzustellen.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden Standards (An- hang LB.4 [Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS, Version 2.2]: Ziffer 2.1.2. Störungsmanagement; Ziffer 2.5 Ereignismanagementsys- tem (EMS); Ziffer 5 Kundenservice, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit; Ziffer 5.1 Kontaktmöglichkeiten und Fundsachen; Ziffer 5.2 Kundenbüro; Ziffer 5.3 Umgang mit Anregungen und Beschwerden; Anlage St8 der Standards (An- hang LB.4)) und die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

• Nachhaltigkeit:

Es ist darzustellen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Nachhaltigkeit des Ver- kehrs unternommen werden (bspw. Schulung des Fahrpersonals für energiespar- same Fahrweise, Wasseraufbereitung bei Waschanlagen, Einsatz regenerativer Energien, zusätzlicher Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen). Ziel dessen ist der Nachweis effektiver und effizienter Maßnahmen, um eine nachhaltige Verkehrser- bringung zu gewährleisten.

Die Ausführungen müssen über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

Das Qualitätskonzept kann zudem Angaben zu verkehrlichen Verbesserungen (optionale Mehrleistungen) enthalten.

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• Verkehrliche Verbesserungen (optionale Mehrleistung):

Es kann dargestellt werden, welche verkehrlichen Verbesserungen über die Grund- leistung hinaus zur Optimierung der betrieblichen Abläufe und der Umläufe ergriffen werden. Ziel ist es, die Nutzerfreundlichkeit zu steigern und gleichzeitig den Verkehr reibungsloser und effektiver zu gestalten. Dies kann beispielsweise durch Taktver- dichtung zwischen bestehenden Fahrten oder zusätzliche Fahrten unter Beibehal- tung der bisherigen Taktung erreicht werden. Sofern verkehrliche Verbesserungen (inkl. optionale Mehrleistungen) angeboten werden, sind sie in einen dem Qualitäts- konzept beizufügenden Fahrplan einzuarbeiten und zu markieren (ganze Fahrten oder Fahrtabschnitte) bzw. mit einem Verkehrshinweis hervorzuheben. Die angebo- tenen Mehrleistungen müssen die Rahmenbedingungen des Merkblatts „Verkehrli- che Verbesserungen (optionale Mehrleistungen)“ einhalten (siehe Ziffer 5 dieser Leistungsbeschreibung).

Die angebotenen Mehrqualitäten werden dauerhaft Teil der vertraglich geschuldeten Leistung, die Nicht- oder Schlechterbringung wird durch den Auftraggeber entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben sanktioniert. Näheres zu den Sanktionen findet sich auch unter § 11 Abs. 2 bis 6 und § 21 des ÖDLA.

Die Vergabestelle behält sich vor, im Zuge der Angebotswertung weitere Nachweise zu den ge- tätigten Aussagen anzufordern. Das Qualitätskonzept wird bewertet und geht in die Angebots- wertung gemäß der Bewerbungsbedingungen Ziffer III. 4. lit. b) Nr. 3 ein.

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3 [Entfallen]

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4 Vertragsstrafen

Nr.Themenbereich/ TatbestandZifferBezugsgröße Hinweis: wenn auf den Einsatztag bzw. Tag abgestellt wird, werden auch Ein- satztage bzw. Tage erfasst, an denen der Tatbestand nur zeitweise auftritt!Vertrags- strafe
1Fahrzeuganforderungen
1.1Bordrechner defekt bzw. Fahrscheine kön- nen nicht verkauft werden.6.3, 6.4, 6.5 Stan- dards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag250 Euro
1.2Ausfall des Bordrechner länger als 2 Stun- den nicht innerhalb von 24 Stunden gemel- det (zusätzlich zu Vertragsstrafe 1.1)6.3, 6.4, 6.5 Stan- dards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und fehlender Meldung250 Euro
1.3Die Fahrzeugflotte wird dem Auftraggeber nicht bis spätestens einen Monat vor Inbe- triebnahme präsentiert und/oder entspricht zu diesem Zeitpunkt nicht den Anforderun- gen. Bei Zuschlagserteilung später als sechs Monate vor der Inbetriebnahme: nicht spä- testens fünf Monate nach Zuschlagsertei- lung. Das Verschulden (und damit die Vertrags- strafe) entfällt, wenn der Auftragnehmer die Fahrzeugbestellung innerhalb von ei- nem Monat nach Zuschlagserteilung aus- gelöst hat und die Fahrzeuge nachweislich aufgrund langer Lieferzeiten nicht bis zu den genannten Terminen eintreffen.3 Standards (An- hang LB.4); 2.3.7 dieser Leistungs- beschreibungJe Fahrzeug und vollendete Woche der Verspätung (7 Kalendertage)500 Euro
1.4Ersatzfahrzeugbereitstellung erfolgt nicht in der vorgegebenen Mindestzeit.2.1.1., 2.1.2 Standards (An- hang LB.4)Je Fall200 Euro

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1.5Fahrzeug entspricht während der Ver- tragslaufzeit nicht den gesetzlichen Anfor- derungen.Anlagen St1-St4 der Standards (Anhang LB.4) sowie einschlä- gige gesetzliche RegelungenJe Fahrzeug und Einsatztag200 Euro
1.6Fahrzeug entspricht während der Ver- tragslaufzeit nicht den vertraglichen Anfor- derungen hinsichtlich Fahrzeugkategorie, Fahrzeugkapazität oder Fahrzeugausstat- tung.2.1.1 Standards (Anhang LB.4); Anlage St1-St4, St9 der Stan- dards (Anhang LB.4); 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.6,2.2.7 und 2.2.13 dieser Leistungsbe- schreibungJe Fahrzeug und Einsatztag100 Euro
1.7Sonstige technische Einrichtungen sind defekt, gestört, werden nicht oder fehler- haft bedient (sofern nicht von 1.5 erfasst)3 Standards (An- hang LB.4), Anla- gen St1-St4 und St9 der Stan- dards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag50 Euro
1.8Nichteinhalten der durch die Vergabeun- terlagen zwingend vorgegebenen Eigen- schaft „emissionsfrei“ (s.o., es sind 37.500 Fahrplan-Kilometer im Kalenderjahr zwin- gend mit einem emissionsfreien Fahrzeug zu erbringen)2.2.7 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe nicht mit emissi- onsfreien Fahrzeu- gen erbrachter Fahrplan-Km und Kalenderjahr (bei nur teilweise vom Vertrag erfassten Kalenderjahren nur anteilig entspre- chend der Anzahl Kalendertage im betroffenen Jahr)0,45 Euro je nicht mit emissions- freien Fahr- zeugen er- brachter Fahrplan-Ki- lometer Setzt der Auftragneh- mer in ei- nem Kalen- dermonat weniger als ein emissi- onsfreies Fahrzeug ein, fällt zu- sätzlich eine Vertrags- strafe von

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3.500 Euro je fehlendes emissions- freies Fahr- zeug und Monat an.
1.9Nichteinhalten der durch die Vergabeun- terlagen zwingend vorgegebenen Eigen- schaft „sauber“ (s.o., es sind 50.000 Fahr- plan-Kilometer im Kalenderjahr zwingend mit einem sauberen Fahrzeug zu erbrin- gen)2.2.7 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe nicht mit saube- ren Fahrzeugen er- brachter Fahrplan- Km und Kalender- jahr (bei nur teil- weise vom Vertrag erfassten Kalen- derjahren nur an- teilig entsprechend der Anzahl Kalen- dertage im be- troffenen Jahr)0,15 Euro je nicht mit sauberen Fahrzeugen erbrachter Fahrplan-Ki- lometer. Setzt der Auftragneh- mer in ei- nem Kalen- dermonat weniger als einem sau- beren Fahr- zeug ein, fällt zusätz- lich eine Vertrags- strafe von 250 Euro je fehlendes sauberes Fahrzeug und Monat an.
1.10Einsatz eines nicht in der Monatsmeldung gemeldeten Fahrzeugs oder Einsatz eines Fahrzeugs, für das der Auftraggeber keine Genehmigung zum Einsatz im Linienbün- del erteilt hat.2.1.1 und 2.2 Standards (An- hang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag100 Euro
1.11Eingesetzte Fahrzeuge im Bedarfsverkehr entsprechen nicht den Vorgaben.2.8 Standards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag50 Euro
1.12Fehlende oder nicht aktuelle Kommunika- tions- und Werbemittel des VVS und Auf- traggebers.5.5 Standards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag50 Euro

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1.13Die eingesetzten Fahrzeuge weisen Re- likte früherer Einsatzgebiete auf.3.7 Standards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag25 Euro
1.14Werbung geht über das zulässige Maß hin- aus.3.3 Standards (Anhang LB.4) und Anlage St15 der Standards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag25 Euro
1.15Kein funktionsfähiges automatisches Fahrgastzähl-System vorhanden.7.3 Standards (Anhang LB.4)Je Fahrzeug und Einsatztag25 Euro
2Fahrplanabweichungen und Verspätungsmanagement
2.1Teilweiser oder gänzlicher Ausfall von Fahrten.2.1.2 und 2.10 Standards (An- hang LB.4)Je betroffene Fahrt250 Euro
2.2Ausfall einer Fahrt, wenn Vorfall nicht in der jeweiligen Monatsmeldung gemeldet wird (ggf. zusätzlich zu Nr. 2.1).2.2 Standards (Anhang LB.4) und 2.3.1 dieser Leistungsbe- schreibungJe nicht gemelde- ter Ausfall250 Euro
2.3Anschluss-Sicherung nicht entsprechend den Vorgaben durchgeführt.2.4 Standards (Anhang LB.4), Anhang LB.5Je Fall50 Euro
2.4Die Vorgaben zu überschlagenen Wenden werden nicht umgesetzt.2.2.5 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe Einzelfall (= je betroffene über- schlagene Wende)100 Euro
2.5Verfrühung von über einer Minute sowie (vermeidbare) Verspätung von über zwei Minuten (ggf. zusätzlich zu 2.4).2.10 Standards (Anhang LB.4); 2.3.5 dieser Leis- tungsbeschrei- bung;Je betroffener Fahrt (unabhängig davon, ob eine oder mehrere Hal- testellen betroffen sind)100 Euro
2.6Bei absehbaren Störungen erfolgt keine EMS-Meldung.2.1.2 Standards (Anhang LB.4)Je Störung25 Euro
2.7Bei absehbaren Störungen, die sich auf den Fahrplan auswirken, werden keine Baustellen- bzw. Umleitungsfahrplan für die VVS-Fahrplansoftware bereitgestellt.2.1.2, 2.2 Stan- dards (Anhang LB.4)Je Störung25 Euro

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3Fahrgastinformation
3.1Fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Fahrgastinformationen der Vitrine sowie Verletzung sonstiger Vorgaben zur Ausstattung und zum Zustand der Vitrine.2.6 Standards, Anlage 9Je Tag und Steig25 Euro
3.2Fehlende, veraltete, nicht oder schlecht lesbare Fahrgastinformation am Haltestel- lenschild; Verletzung sonstiger Vorgaben zur Ausstattung der Haltestelle; unterlas- sene Entfernung von Informationselemen- ten an ehemaligen Haltestellen; fehlende Hinweise auf absehbare Störungen.2.1.2, 2.6 Stan- dards (Anhang LB.4), Anlage St9 der Standards (Anhang LB.4)Je Tag und Steig25 Euro
4Anforderungen an das Fahrpersonal
4.1Fahrer verletzt gesetzliche Pflichten.4 Standards (An- hang LB.4)Je Fahrer und Ein- satztag200 Euro
4.2Fahrer verletzt vertragliche Verpflichtun- gen (soweit nicht von Nr. 4.1 erfasst).4 Standards (An- hang LB.4), An- lage St13 der Standards (An- hang LB.4)Je Fahrer und Ein- satztag100 Euro
5Erreichbarkeit und Kommunikation
5.1Betriebsleiter oder verantwortliche Person für den Auftraggeber oder den VVS über mehr als zwei Stunden nicht erreichbar.2.9 Standards (Anhang LB.4)Je Einzelfall (eine durchgehende Nichterreichbarkeit von mehr als zwei Stunden an einem Tag zählt als ein Einzelfall)150 Euro
5.2Telefonische Nichterreichbarkeit für Fahr- gäste.5.1 Standards (Anhang LB.4)Je Einzelfall (die mehrfache oder durchgehende Nichterreichbarkeit binnen 60 Minuten zählt als ein Einzel- fall100 Euro
5.3Nicht fristgerechte Beantwortung von Kun- denbeschwerden.5.3 Standards (Anhang LB.4)Je betroffene Kun- denbeschwerde50 Euro

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6Betrieb und Nachweise
6.1Nichteinhalten der Prüfquote von 1 % (mit oder ohne Testat eines Wirtschaftsprüfers)Anlage St13 der Standards (An- hang LB.4)Je angefangenes Zehntel-Prozent- punkt (unter 1%)0,5 % der Einnahmen- zuschei- dung für das jeweilige Kalender- jahr aus der Allgemeinen Vorschrift VRS
6.2Fehlendes Testat eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfquote (ggf. zusätzlich zu 6.1)Anlage St13 der Standards (An- hang LB.4)Je Einzelfall5 % der Ein- nahmenzu- scheidung für das je- weilige Ka- lenderjahr aus der All- gemeinen Vorschrift VRS
6.3Monatliche Quote der Echtzeitverfügbar- keit unterschreitet 75% / 70% / 65%.Anlage St7 der Standards (An- hang LB.4)Je betroffener Ka- lendermonat500 Euro bei < 75% / 750 Euro bei < 70% / 1.000 Euro bei < 65%
6.4Keine Übermittlung der quartalsweisen Statistik über die durchgeführten Fahraus- weisprüfungen bis zum 15. des Folgemo- nats an den VVS.Anlage St13 der Standards (An- hang LB.4)Je Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)100 Euro
6.5Verspätete monatliche Einnahmenmel- dung.Anlage St12 der Standards (An- hang LB.4)Je Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)100 Euro
6.6Verspätete Vorlage des (Wirtschaftsprü- fer-)Testats über den jährlichen Nachweis der Fahrgeldeinnahmemeldung.Anlage St12 der Standards (An- hang LB.4)Je vollendete Wo- che der Fristüber- schreitung100 Euro

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6.7Die geforderten Bereitstellungszeiten wer- den nicht eingehalten.2.1.1 Standards (Anhang LB.4), 2.2.11 dieser Leistungsbe- schreibungJe Einzelfall50 Euro
6.8Es liegt bis zwei Wochen nach Inbetrieb- nahme keine Darstellung der Wagenum- läufe vor.2.3.3 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)25 Euro
6.9Die vorliegende Darstellung des Wagen- umlaufs ist falsch.2.3.3 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe Tag nach Ablauf der Frist aus Ziffer 6.8 (der Tag der Übermittlung der korrekten Darstel- lung zählt nicht mit)10 Euro
6 10Nichteinhalten der durch die Vergabeun- terlagen vorgegebene Mindest-Eigen- /Selbsterbringungsquote von 66% (bezo- gen auf die in einem Kalenderjahr zu leis- tenden Fahrplankilometer);§ 5 Abs. 1 S. 2 ÖDLAJe voller fehlender Prozentpunkt (un- ter 66 %)Je Prozent- punkt und Kalender- jahr 0,05 % der Kosten für das je- weilige Ka- lenderjahr1
6.11Keine Meldung über Adresse und Öff- nungszeiten der personenbedienten Ver- kaufsstelle spätestens 8 Wochen vor Be- triebsaufnahme.5.2 Standards (Anhang LB.4); 2.2.12 dieser Leistungsbe- schreibung i.V.m. Anhang LB.9Je Verkaufsstelle und Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)50 Euro
6.12Keine Meldung von Änderungen der Öff- nungszeiten der personenbedienten Ver- kaufsstelle mind. eine Woche vor Inkraft- treten.5.2 Standards (Anhang LB.4), 2.2.12 dieser Leistungsbe- schreibung i.V.m. Anhang LB.9Je Verkaufsstelle und Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)50 Euro
6.13Keine Meldung über Adressänderung der personenbedienten Verkaufsstelle mind. 8 Wochen vor Inkrafttreten.5.2 Standards (Anhang LB.4), 2.2.12 dieserJe Verkaufsstelle und Tag der Ver- spätung (der Tag50 Euro

1 Produkt der – ggf. aufgrund der Preisgleitung (§ 13 ÖDLA) veränderten – angebotenen Kostens- ätze und der im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Leistungsmengen unter Berücksichtigung ggf. erfolgter Leistungsänderungen (§ 6 ÖDLA), netto.

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Leistungsbe- schreibung i.V.m. Anhang LB.9der Übermittlung zählt nicht mit)
6.14Nichteinhalten der gemeldeten Öffnungs- zeiten der personenbedienten Verkaufs- stelle.5.2 Standards (Anhang LB.4), 2.2.12 dieser Leistungsbe- schreibung i.V.m. Anhang LB.9Je Verkaufsstelle und Tag und ange- fangene fehlende Stunde.25 Euro
6.15Nichtanbieten des jährlichen Schulbustrai- nings zum Schulstart2.2.10 dieser Leistungsbe- schreibungJe Jahr mit Schul- jahresbeginn und betroffener Schul- standort250 Euro
6.16Verspätete oder unvollständig ausgefüllte Monatsmeldung2.3.1 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe Woche der Ver- spätung/Unvoll- ständigkeit (die Woche der Über- mittlung zählt nicht mit)200 Euro
6.17Verspätete Übermittlung der jährlichen Aufstellung zur Einhaltung der Umwelt- standards2.2.7 dieser Leis- tungsbeschrei- bungJe Tag der Ver- spätung (der Tag der Übermittlung zählt nicht mit)50 Euro
6.18Nichteinhaltung der Kapazität des Be- triebsleiters und des Verkehrsplaners§ 3 Abs. 4 ÖDLAJe Woche der Nichteinhaltung250 Euro
7Flexible Bedienformen / Anrufverkehre
7.1Unberechtigtes Verweigern der Annahme von Fahrtwünschen zu Bedarfsfahrten.2.8 Standards (Anhang LB.4)Je Einzelfall (= be- troffener Fahrt- wunsch; die ge- meinsame Bu- chung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch)200 Euro
7.2Nicht-Erreichbarkeit für Fahrtwünsche zu Bedarfsfahrten.2.8 Standards (Anhang LB.4)Je Einzelfall (= be- troffener Fahrt- wunsch; die ge- meinsame Bu- chung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch;200 Euro

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konnte der Fahrt- wunsch doch noch rechtzeitig übermit- telt werden, fällt keine Vertrags- strafe an)
7.3Nicht-Durchführung einer bestellten Be- darfsfahrt.2.8 Standards (Anhang LB.4)Je Einzelfall (= be- troffener Fahrt- wunsch; die ge- meinsame Bu- chung mehrerer Fahrgäste zählt als ein Fahrtwunsch)200 Euro

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5 Merkblatt zu optionalen Mehrleistungen

5.1 Mehrleistungen im vorgegebenen Liniennetz

Verkehrliche Mehrleistungen dürfen ausschließlich auf den Linien und Linienwegen des vergabegegenständlichen Fahrplanangebotes (siehe Anlage LB.1) angeboten werden. Aus- genommen hierbei sind verkehrliche Mehrleistungen auf Linienwegen, die gem. Anlage LB.1 ausschließlich an Schultagen befahren werden. Zusätzliche Linien, welche der Bieter selbst entwickelt und vorschlägt, werden nicht gewertet. Auch die Verlängerung von Linien auf Ab- schnitte, auf denen gem. Anlage LB.1 kein Fahrplanangebot vorgesehen ist, werden eben- falls nicht gewertet. Die Verlängerung von Linien oder Fahrten auf Abschnitten, auf denen gem. Anlage LB.1 ein Verkehr (sofern dieser nicht auf Schultage begrenzt ist) vorgesehen ist, ist dagegen zu werten. Gleiches gilt auch dann, wenn neue Fahrten vom Bieter angeboten werden, welche nur Teilabschnitte der in Anlage LB.1 gefahrenen Linien beinhalten (z.B. Taktverdichter bestimmter Linien auf zentralen Abschnitten).

5.2 Fahrweg sowie Abfahrts- und Ankunftszeiten der vorgegebenen Leistung bleibt identisch

Verkehrliche Mehrleistungen dürfen die geforderten Fahrten, abgesehen von einer Verlän- gerung der Fahrten über die Anfangs- oder Zielhaltestelle hinaus, hinsichtlich Fahrwegs und Fahrplan nicht verändern. Verlängerungen von Fahrten, die Teil des in Anlage LB.1 darge- stellten Fahrplanangebotes sind, unterliegen deshalb folgenden Bedingungen:

o Die ursprüngliche Fahrt bleibt hinsichtlich des in Anlage LB.1 dargestellten Fahrwe- ges sowie der Abfahrts- und Ankunftszeiten der vorgesehenen Haltestellen als Teil der verlängerten Fahrt erhalten. o Die Verlängerung der Fahrt erfolgt auf einer Strecke, die Teil des in Anlage LB.1 dargestellten Fahrplanangebotes ist. Hierbei ist auch ein in Anlage LB.1 dargestelltes Fahrzeitprofil (fahrplanmäßig vorgesehene Zeiten zwischen den Haltestellen) zu übernehmen.

5.3 Verkehrliche Mehrleistungen müssen in die Taktstruktur passen

Verkehrliche Mehrleistungen müssen in die Taktstruktur der Gesamtleistung passen. Konkret bedeutet das Folgendes:

o Soll der Takt einer Linie verdichtet werden, so sind die zusätzlichen Fahrten genau zwischen den bestehenden Fahrten anzuordnen. Soll aus einem Halbstunden-Takt um zwei weitere Fahrten in der Stunde ergänzt werden, sind die zusätzlichen Fahrten also mit allen Abfahrtszeiten genau um 15 Minuten versetzt zu den bestehenden Fahrten anzuordnen. o Soll die Betriebszeit einer Linie verlängert werden, so müssen die zusätzlichen Fahr- ten exakt im zeitlichen Abstand erfolgen, in dem die bislang letzte Fahrt der vorigen Fahrt folgt. Starten beispielsweise die letzten Abfahrten ab der Starthaltestelle einer Linie gem. Anlage LB.1 um 19:06 Uhr und 20:06 Uhr so muss eine als verkehrliche Mehrleistung eingeplante Fahrt im Anschluss um 21:06 starten. Abfahrten um 20:36 Uhr (30-Minuten-Abstand statt 60-Minuten-Abstand) oder 22:36 Uhr (90-Minuten-Ab- stand statt 60-Minuten-Abstand) können nicht gewertet werden. Eine Fahrt um 22:06 Uhr kann nur gewertet werden, wenn es auch eine Fahrt um 21:06 Uhr als verkehrli- che Mehrleistung gibt, da ansonsten der 60-Minuten-Abstand nicht eingehalten wäre.

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o Wenn die Betriebszeit einer Linie auf einen Verkehrstag ausgeweitet werden soll - beispielsweise eine in Anlage LB.1 nur für Mo-Fr geforderte Linie auch samstags fahren soll - müssen an den neu eingeführten Verkehrstag mindestens drei Fahrten mit gleichmäßigen Fahrtabständen von höchstens zwei Stunden stattfinden.

Abweichungen hinsichtlich der Taktstruktur sind nur zwei Ausnahmefällen zulässig:

o Ausnahmefall 1: Abweichungen von der Taktstruktur sind dann zulässig, wenn sie explizit durch den Fahrplan des weiterführenden Verkehrsmittels des primären oder eines sekundären Anschlusses gem. Liniensteckbrief des Nahverkehrsplans (NVP, siehe dort Kapitel 6) erforderlich sind. Dies kann der Fall sein, wenn das weiterfüh- rende Verkehrsmittel mit alternierenden Fahrtabständen von 10 und 20 Minuten statt in einem Viertelstunden-Takt fährt. Ebenso kann das sein, wenn eine Buslinie auf Zwischen-Takt-Züge einer S-Bahn-Linie abgestimmt ist und durch die Ausweitung der Betriebszeit diese Buslinie nun in einem Zeitbereich fahren würde, in welchem die Zwischen-Takt-Züge nicht eingesetzt werden. o Ausnahmefall 2: Oft führen Taktverdichtungen einer Linie dazu, dass zu einer ande- ren Linie ein Konvoi entsteht. In welchen Fällen im Sinne dieser Regelung von Kon- voi-Fahrten ausgegangen werden muss, ist unter dem Unterpunkt „Konvoi-Fahrten“ näher ausgeführt.

5.4 Zusätzlicher Anschluss an weiterführendes Verkehrsmittel erforderlich

Verkehrliche Mehrleistungen müssen dazu führen, dass ein zusätzlicher Anschluss an ein weiterführendes Verkehrsmittel mit einer Umsteigezeit von höchstens zehn und mindestens vier Minuten entsteht. Bei Fahrtverlängerungen ist es ausreichend, wenn für Fahrgäste, die im Bereich der Verlängerung ein- oder aussteigen ein zusätzlicher Anschluss von oder zu einem weiterführenden Verkehrsmittel besteht. Als weiterführende Anschlüsse gelten nur die Anschlüsse, die Kapitel 6 des Nahverkehrsplans als primäre oder sekundäre Anschlüsse der Linie aufgeführt sind. Eine zusätzliche Fahrt, die Anschluss von oder zu einer Fahrt eines Anschlussverkehrsmittels (sofern dieser im NVP als primärer oder sekundärer Anschluss aufgeführt ist) hat, wird also (sofern es auch die anderen hier genannten Kriterien erfüllt) gewertet. Eine zusätzliche Fahrt, die aber keinen Anschluss von oder zu einer Fahrt eines Anschlussverkehrsmittels gem. primärem oder sekundärem Anschluss im Nahverkehrsplan hat, wird dementsprechend nicht gewertet.

5.5 Taktdichte in Abhängigkeit der Verkehrszeit

Auch dürfen Mehrleistungen nicht dazu führen, dass in nachfragestarken Zeiten ein schlech- terer Takt angeboten wird als in nachfrageschwachen Zeiten. Als nachfragestärkste Zeit gilt gem. Abbildung 6-1 des NVP die HVZ1, gefolgt von der HVZ2, gefolgt von der NVZ, gefolgt von der SVZ gefolgt von den Zeiten, die keiner Verkehrszeit zugeordnet sind. Zudem darf der in der HVZ1 in Anlage LB.1 vorgegebene Takt maximal verdoppelt werden. Eine darüber hinaus gehende Verdichtung des Taktes in der HVZ1 wird nicht gewertet.

Verkehrszeit gem. Abbildung 6-1 NVP Anforderung an die Vertaktung

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Zeiten, die keiner Verkehrszeit zugeordnet sindNicht höher als SVZ, NVZ, HVZ1, HVZ2
SVZNicht höher als NVZ, HVZ1, HVZ2
NVZNicht höher als HVZ1, HVZ2
HVZ2Nicht höher als HVZ1
HVZ1Maximal Verdopplung des Taktes, der in Anlage LB.1 vorgesehen ist

Auszug aus dem Nahverkehrsplan: Abbildung 6-1

Tabelle 1 des NVP

5.6 Mehrleistungen, die in Tagen einer Verkehrstagesart generell verkehren

Verkehrliche Mehrleistungen sind nur dann zulässig, wenn sie generell an allen Tagen der Tagesarten Montag bis Freitag (Schule und Ferien), Samstag*, Sonn- und Feiertag* oder Nacht auf Sams-, Sonn- und Feiertage stattfinden (*ausgenommen sind Leistungen des sai- sonalen Freizeitverkehrs. Leistungen des Freizeitverkehrs an Sams-, Sonn- oder Feiertagen können auch nur saisonal angeboten werden). Das heißt, dass verkehrliche Mehrleistungen, die beispielsweise nur an Schultagen, oder nur montags an Schultagen oder nur an Sonn- und Feiertagen im Sommerhalbjahr stattfinden nicht gewertet werden. Ausgenommen hier- von sind Fahrten, die gemäß Anlage LB.1 in einer der drei genannten Tagesarten (Montag bis Freitag Schule und Ferien; Samstag, Sonn- und Feiertag) nicht an allen Tagen stattfinden;

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diese dürfen auf die fehlenden Tage der jeweiligen Verkehrstagesart ausgeweitet werden. Ist gemäß Anlage LB.1 beispielsweise eine Fahrt an Sonn- und Feiertagen auf das Sommer- halbjahr begrenzt, so darf diese Fahrt auch auf das Winterhalbjahr erweitert werden. Ist eine Fahrt auf Montag bis Freitag auf Schultage begrenzt, darf diese auch auf Ferientage ausge- weitet werden. Bei derartigen Ausweitungen ist allerdings wichtig, dass durch die Ausweitung dann eine generelle Verfügbarkeit der Verkehrsleistung in allen Tagen der jeweiligen Tages- art (Montag bis Freitag Schule und Ferien, Samstag, Sonn- und Feiertag oder Nacht auf Sams-, Sonn- und Feiertage) besteht. Ansonsten erfolgt keine Berücksichtigung. Die fol- gende Tabelle fasst diese Regelung nochmal zusammen.

Mehrleistungen anMüssen einheit- lich verkehren anNicht wertbar sind dem- nach beispielsweiseWertbar wären aber bei- spielsweise
Montagen bis Freitagenallen Montagen bis FreitagenFahrten, die nur an Schul- tagen oder nur an Ferien- tagen stattfinden, Fahrten, die nur donnerstags statt- findenFahrten, die gem. Anlage LB.1 nur an Schultagen ver- kehren, werden zusätzlich auch an Ferientagen ange- boten
Samstagen*Allen Samstagen (inkl. Heiligabend und Silvester, so- fern diese nicht auf einen Sonntag fallen)Fahrten, die nur an jedem zweiten Samstag verkeh- renFahrten oder Abschnitte von Fahrten, die gem. Anlage LB.1 nur an Samstagen im Sommerhalbjahr verkehren, werden zusätzlich auch im Winterhalbjahr angeboten
Sonn- und Feier- tagen*Allen Sonn- und Feiertagen (Hei- ligabend und Sil- vester nur, wenn diese auf einen Sonntag fallen)Fahrten, die nur an jedem zweiten Sonn- und Feier- tag verkehrenFahrten oder Abschnitte von Fahrten, die gem. Anlage LB.1 nur an Sonn- und Fei- ertagen im Sommerhalbjahr verkehren, werden zusätz- lich auch im Winterhalbjahr angeboten
Nächten auf Sams-, Sonn- und FeiertageAllen Nächten auf Sams-, Sonn- und Feiertage (auch an Nächten vor Heiligabend und Silvester)Zusätzliche Spätfahrten, die nur freitags, nicht aber samstags sowie in Näch- ten auf Wochenfeiertage angeboten werdenFahrten oder Abschnitte von Fahrten, die gem. Anlage LB.1 nur freitags verkehren, werden zusätzlich auch an allen weiteren Tagen vor Sonn- und Feiertagen ange- boten

5.7 Fahrten, die eine Mindestlänge von zwei Kilometer haben

Verkehrliche Mehrleistungen sind nur dann zulässig, wenn die betroffene Fahrt eine Mindest- länge von zwei Kilometer hat. Das heißt, dass zusätzliche Fahrten sich zwar auch nur auf

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Teilabschnitte von geforderten Fahrten beziehen können, aber diese Teilabschnitte mindes- tens zwei Kilometer lang sein müssen. Werden geforderte Fahrten hinsichtlich des Linien- verlaufs verlängert, muss die gesamte Fahrt (nicht der verlängerte Abschnitt) mindestens zwei Kilometer lang sein.

5.8 Konvoi-Fahrten

Verkehrliche Mehrleistungen dürfen je Fahrt bzw. Fahrtverlängerung auf maximal zwei Drittel der Strecke (gemessen an der Streckenlänge in Kilometer) im Konvoi zu anderen Busfahrten anderer Linien verkehren. Der prozentuale Anteil wird nur für die Mehrleistung berechnet. Bei Fahrtverlängerungen wird also nur der Abschnitt der Fahrtverlängerung und nicht die Gesamtfahrt in Betracht gezogen.

Als nicht im Konvoi gilt eine zusätzliche Verkehrsleistung dann, wenn sie zwischen zwei Hal- testellen einen Mindestabstand von zehn Minuten zur nächsten und vorigen Busfahrt hat.

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6 Anhänge

Anhang LB.1 Musterfahrpläne mit Linienverlaufsplänen und Kilometrie- rungstabellen Anhang LB.2 Unverbindliche Planungshilfe: Fahrpläne im Excel-Format Anhang LB.3 Unverbindliche Planungshilfe: Fahrpläne im VDV-Schnitt- stellen-Format Anhang LB.4 Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise im VVS Anhang LB.5 Wartezeitvorschriften Anhang LB.6 [Entfallen] Anhang LB.7 [Entfallen] Anhang LB.8 Liste der formellen Haltestellenzuständigkeit Anhang LB.9 Kundenbüro und personenbediente Verkaufsstellen Anhang LB.10 Formular Monatsmeldung Anhang LB.11 Ablaufkonzept Schulbustraining WBO – Inhalte für den Praxisteil an der Haltestelle

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