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Bustransport von Schulkindern und Begleitpersonen zum Schwimmunterricht

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 13:57 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen zur Beförderung von

Schulkindern

Allgemeine Beschreibung der Leistung zur Beförderung von Schulkindern

Die Leistung umfasst die Durchführung des Schülerspezialverkehrs für die städt. Schulen in Langenfeld zum Stadtbad Langenfeld gemäß des in Anlage 1 aufgeführten Fahrplanes. Zusätzlich werden jährlich ca. 30 Sonderfahrten zu Sportstätten, kulturellen Einrichtungen, etc. innerhalb des Stadtgebietes durchgeführt.

Für die Bettine-von-Arnim-Gesamtschule des Zweckverbandes Langenfeld-Hilden umfasst die Leistung der Durchführung des Schülerspezialverkehrs die Fahrten zum Schwimmbad Hildorado in Hilden gemäß dem in der Anlage 2 aufgeführten Fahrplan. Während der ca. 2- wöchigen Schließungszeit des Hildorados im Sommer wird der Transport zum Langenfelder Stadtbad durchgeführt.

Der Auftrag wird für das 2. Schulhalbjahr 2026/2027 und 2027/2028 (01.02.2027 - 07.07.2028) mit der Option einer Verlängerung von zwei Schuljahren (bis zum 24.06.2030) vergeben.

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Auftragserteilung und endet am 07.07.2028. Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 2 Schuljahre, wenn der Auftraggeber dieses nicht spätestens zum 01.04.2028 kündigt.

1 Umfang der Beförderung

1.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, Schüler und Aufsichtspersonen der aufgeführten Schulen gemäß dem als Anlage 1 und Anlage 2 beigefügten Fahrplänen (gültig nur außerhalb der Schulferien NRW sowie außerhalb gesetzlicher Feiertage) zum und vom Schwimmunterricht zu befördern.

1.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die festgelegten Fahrpläne einzuhalten. Den von den Schulträgern gewünschten späteren Änderungen des Fahrplans hat der Unternehmer zu entsprechen.

1.3 Änderungen im Schulbetrieb (z.B. schulfreie Tage, schulische Veranstaltungen, unvorhersehbare Ereignisse wie Pandemien, Schwimmbadschließung etc.) oder im Fahrplan werden dem Unternehmer vom Schulträger oder vom Schulleiter der betreffenden Schule 5 Werktage vor dem vereinbarten Fahrttermin (Eingang beim Auftragnehmer bis spätestens 16:00 Uhr, dieser Tag gilt als erster Werktag) vorher bekannt gegeben. 5.3. gilt entsprechend. Als Werktage gelten in diesem Zusammenhang die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftraggebers. Ist eine Anpassung nicht möglich, kann der Schulträger oder der Schulleiter insoweit den Unternehmer von der Beförderungspflicht entbinden.

1.4 Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Ausfall von Fahrzeugen für ausreichenden Ersatz zu sorgen.

1.5 Kommt der Unternehmer seiner Beförderungspflicht nicht nach, so ist der Auftraggeber, unabhängig von einem etwaigen Kündigungsgrund berechtigt, die der Schüler auf Kosten des Unternehmens durchführen zu lassen.

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1.6 Um kurzfristig notwendig werdende Änderungen des Fahrplanes noch berücksichtigen zu können, müssen alle eingesetzten Busse mit Mobiltelefon ausgestattet sein.

1.7 Für den Fall, dass der Unternehmer die geforderten Fahrten nicht mit eigenen Bussen durchführen kann, kann er mit vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber Fahrzeuge von anderen Unternehmen einsetzen. Die so eingesetzten Busse haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den Bussen des Unternehmers zu entsprechen. Der Unternehmer erkennt an, dass der Auftraggeber kein Vertragsverhältnis zum Subunternehmer eingeht und dass der Unternehmer für die Handlungen des von ihm eingesetzten Subunternehmers dem Auftraggeber gegenüber haftet.

Änderungen bzgl. der Einsatzpläne oder sonstige individuell abzustimmende Ereignisse werden nur dem Vertragsunternehmen zugeleitet, welches die Weitergabe an die evtl. Subunternehmer eigenständig vornimmt.

  1. Kraftfahrzeuge

2.1 Die Kraftfahrzeuge müssen ständig den Bestimmungen der Straßenverkehrszu- lassungsordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- unternehmen im Personenverkehr (BOKraft) entsprechen.

2.2 Die Kraftfahrzeuge sind stets in einem sauberen, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einzusetzen.

2.3 Die Größe der eingesetzten Busse ist so zu bemessen, dass die nach § 34 a StVZO eingetragenen Sitz- und Stehplätze eingehalten werden.

2.4 Werden bei Untersuchungen der Polizei oder des TÜV Mängel an den eingesetzten Fahrzeugen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Dem Auftraggeber ist hierüber Bericht zu erstatten.

2.5 Die eingesetzten Busse dürfen bei Auftragsannahme nicht älter als 10 Jahre ab dem Tag der Erstzulassung sein.

2.6 Die Kraftfahrzeuge sind angemessen zu temperieren.

  1. Fahrer/Fahrerinnen

3.1 Der Unternehmer darf nur zuverlässige und für die Schülerbeförderung geeignete Fahrer/Fahrerinnen einsetzen. Die Fahrer/Fahrerinnen von Omnibussen und von Kleinbussen müssen die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FeV) besitzen.

3.2 Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrer/Fahrerinnen § 9 BOKraft einhalten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Unternehmer ärztliche Zeugnisse für die Fahrer/Fahrerinnen vorzulegen. Weiterhin kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.

3.3 Auf Verlangen des Auftraggebers darf der Unternehmer bestimmte Fahrer/Fahrerinnen nicht mehr einsetzen, wenn Tatsachen vorliegen, die gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit des Fahrers/der Fahrerin sprechen.

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3.4 Der Unternehmer hat die Fahrer/Fahrerinnen zur erhöhten Vorsicht anzuhalten und auf die besonderen Gefahren und Eigenheiten, die sich bei der Schülerbeförderung ergeben, hinzuweisen. Der Fahrer/Die Fahrerin ist für die Sicherheit beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt verantwortlich.

  1. Haftung und Versicherung

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizuhalten, die von Fahrgästen oder Dritten wegen der in diesem Vertrag vereinbarten Beförderungen erhoben werden, es sei denn, das schadenstiftende Ereignis beruht auf einem Verschulden von Personen, für die der Auftraggeber einzustehen hat. Er ist verpflichtet, eine Unternehmerhaftpflichtversicherung für Fahrzeuge und Insassen nachzuweisen (hierbei muss für Personenschäden eine Deckungssumme von mind. 5 Millionen Euro bestehen).

  1. Vergütung

5.1 Für die Transporte in den Angebotspreisen müssen sämtliche preisbeeinflussende Faktoren berücksichtigt sein. Die angebotenen Preise müssen die vollständige und vertragsgemäße Durchführung der Leistung umfassen. Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt pro Transport (Hin- und Rückfahrt) pro Fahrzeug.

5.2 Zusätzlichen Fahrten innerhalb des Langenfelder Stadtgebietes, wie in Titel 2 angeboten, die über den Umfang im Fahrplan nach Anlage 1 und Anlage 2 hinausgehen, (z. B. aufgrund von Stundenplanänderungen durch zusätzliche Schwimmzeiten im Langenfelder Stadtbad, Fahrten zu Sportanlagen, kulturellen Einrichtungen, etc.) werden durch den Schulträger separat in Auftrag gegeben.

Fahrten, die aufgrund des Verschuldens des Unternehmers nicht durchgeführt wurden, können nicht in Rechnung gestellt werden.

5.3 Die Vergütung entfällt während der Ferienzeiten des Landes Nordrhein-Westfalen und an gesetzlichen Feiertagen. Daneben entfällt die Vergütung für sog. schulfreie Tage (dies sind Tage außerhalb der Schulferien des Landes Nordrhein-Westfalen, z. B. Brückentage, unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. Pandemien, Schwimmbadschließung), sofern der Schulträger bzw. die jeweilige Schule dem Unternehmer diese 5 Werktage vorher schriftlich (per Fax oder E-Mail) bekannt gibt.

5.4 Künftige Tarifsteigerungen werden berücksichtigt. Die Erhöhungen der lohngebundenen Anteile der Stundensätze erfolgen im gleichen Verhältnis.

5.5 Der Bieter hat den angebotenen Pauschalpreis je Fahrt im Rahmen seines Angebots nachvollziehbar nach den wesentlichen Kostenbestandteilen aufzuschlüsseln. Die Aufschlüsselung dient der Transparenz der Preisbildung und bildet die Grundlage für die Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen des Pauschalpreises bei nachweisbaren Veränderungen einzelner Kostenfaktoren.

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Anzugeben sind insbesondere folgende Kostenbestandteile:

• Kraftstoffkosten: Anteil am Pauschalpreis in Euro und Prozent sowie der der Kalkulation zugrunde gelegte Kraftstoffpreis je Liter. • Personalkosten: Anteil am Pauschalpreis in Euro und Prozent, einschließlich der zugrunde gelegten Lohn- und Gehaltskosten für das eingesetzte Fahrpersonal sowie der berücksichtigten Lohnnebenkosten. • Fahrzeugkosten: insbesondere Abschreibung beziehungsweise Leasing, Wartung, Reparaturen, Reifen und sonstige fahrzeugbezogene Betriebskosten. • Weitere Kosten: insbesondere Versicherungen, Verwaltungskosten und sonstige kalkulationsrelevante Aufwendungen. • Unternehmerischer Wagnis- und Gewinnzuschlag: Anteil am Pauschalpreis in Euro und Prozent.

Für die Personalkosten sind ergänzend die der Kalkulation zugrunde gelegten Stundenlöhne beziehungsweise tariflichen Vergütungssätze, die berücksichtigten Lohnnebenkosten und die zugrunde gelegten Arbeitszeiten je Fahrt anzugeben. Soweit tarifliche Regelungen Anwendung finden, sind der maßgebliche Tarifvertrag sowie der Stand der bei Angebotsabgabe berücksichtigten tariflichen Vergütung zu benennen.

Für die Kraftstoffkosten sind der zugrunde gelegte Kraftstoffpreis, der angenommene Kraftstoffverbrauch und die kalkulierte Fahrleistung je Fahrt anzugeben. Die einzelnen Kostenbestandteile sind sowohl in absoluten Beträgen als auch als prozentuale Anteile am angebotenen Pauschalpreis auszuweisen.

Die Summe der ausgewiesenen Kostenbestandteile muss dem angebotenen Pauschalpreis entsprechen.

Der Bieter hat sicherzustellen, dass die Angaben nachvollziehbar und für die spätere Überprüfung von Kostenveränderungen geeignet sind. Änderungen der Kraftstoffpreise oder der Personalkosten, insbesondere infolge tariflicher Lohnsteigerungen, begründen für sich genommen keinen automatischen Anspruch auf eine Anpassung des vereinbarten Pauschalpreises. Eine etwaige Preisanpassung richtet sich ausschließlich nach den hierfür in den Vergabeunterlagen beziehungsweise im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Regelungen.

Die vereinbarten Pauschalpreise für die Beförderungsleistungen können bei Änderungen des Dieselpreises nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung angepasst werden. Als Vergleichsmaßstab für die weitere Entwicklung des Dieselpreises dient amtlich veröffentlichte Dieselpreisindex (DESTATIS Statistisches Bundesamt). Eine Preisanpassung erfolgt, wenn sich der maßgebliche Dieselpreis gegenüber dem Basispreis um mindestens 5 Prozent verändert hat. Die Anpassung beschränkt sich auf den vereinbarten Kraftstoffkostenanteil an der Vergütung und erfolgt entsprechend der prozentualen Veränderung des maßgeblichen Dieselpreises. Sie wirkt sowohl bei steigenden als auch bei sinkenden Kraftstoffpreisen.

Die Voraussetzungen und die Höhe der Anpassung sind vom Auftragnehmer nachvollziehbar darzulegen. Die Anpassung bedarf der Bestätigung durch den Auftraggeber und gilt erst ab dem vertraglich festgelegten Anpassungszeitpunkt. Im Übrigen bleiben die vereinbarten Pauschalpreise unverändert.

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5.6 Die Vergütung wird vom Schulträger monatlich im Nachhinein gezahlt.

Aus den Monatsabrechnungen muss der Preis für jede einzelne Fahrt hervorgehen.

Sofern Fahrten aus den Regel-Fahrplänen lt. Anlage 1 und 2 nicht durchgeführt wurden, muss dies mit genauer Angabe des ausgefallenen Transportes (lfd.Nr. des ausgefallenen Transportes gem. Anlage 1 und 2/Datum des ausgefallenen Transportes) aufgeführt werden.

Die Rechnungsstellung erfolgt getrennt nach den städtischen Schulen in Langenfeld und der Bettine-von-Arnim-Gesamtschule des Zweckverbandes Langenfeld-Hilden.

Die Rechnungen für die städtischen Schulen in Langenfeld sind an die Stadt Langenfeld, Referat 330, Frau Wirtz, Konrad-Adenauer-Platz 1, 40764 Langenfeld zu richten.

Die Rechnungen für die Bettine-von-Arnim-Gesamtschule sind an den Zweckverband Gesamtschule Langenfeld-Hilden, Hildener Straße 3, 40764 Langenfeld zu richten.

  1. Sonstige Pflichten des Schulträgers

Der Schulträger wirkt in Zusammenarbeit mit den Schulen auf die Schüler und deren Erziehungsberechtigte dahingehend ein, dass sich die Schüler während der Fahrten ordnungsgemäß verhalten.

  1. Vertragsdauer

7.1 Der Vertrag tritt am 01.02.2027 in Kraft und endet am 07.07.2028.

7.2 Zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres ist, soweit erforderlich, der Fahrplan und bei anderer voraussichtlicher Schülerzahl auch die jeweilige Transportkapazität neu festzulegen. Ist der Unternehmer nicht in der Lage, den notwendigen Änderungen Rechnung zu tragen, so kann der Vertrag schon vor Ablauf der in Nr. 7.1 genannten Vertragslaufzeit gekündigt werden. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende des Folgemonats.

7.3 Eine vorzeitige Kündigung ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner grob fahrlässig, vorsätzlich oder trotz Abmahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen hat.

7.4 Kündigungen gem. Nr. 7.2 und 7.3 bedürfen der Schriftform.

  1. Sonstiges

8.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht zulässig und haben keine Gültigkeit.

8.2 Änderungen und Ergänzungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das Schrifterfordernis kann ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden.

8.3 Für alle Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Langenfeld Rhld. vereinbart.

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