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Bundesweite Lieferung tiefkühlpflichtiger Lebensmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 22:24 (Europe/Berlin)

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Verpflegungsamt der Bundeswehr BV1 26 15 RVD 001 Anlage 6 zum Muster-Rahmenvertrag "Tiefkühlpflichtige Lebensmittel" (Los 15) – Regionallos Nord hier: Hinweise zu Mikrobiologischen Beurteilungskriterien

(Gilt nur für die Versorgung von Auslandseinsatzkontingenten (Regionallos Nord)

Hinweise zu „Mikrobiologischen Beurteilungskriterien“ der Sachverständigen des Sanitätsdienstes Bundeswehr bei der Bewertung von Lebensmitteln, die für Einsatzkontingente im Ausland bestimmt sind

Grundlagen

  1. DGHM Richt- und Warnwerte Stand März 2018
  2. Verordnung (EG) 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel
  3. Verordnung (EG) 1441/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) 2073/2002

Handelsübliche Lebensmittel, die für die Versorgung der Einsatzkontingente vorgesehen sind, müssen so beschaffen sein, dass eine gesundheitliche Gefährdung der zur Einnahme der Truppenverpflegung verpflichteten Soldaten und damit auch eine Einschränkung der Auftragserfüllung durch Lebensmittel bedingte Erkrankungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wird. Aus lebensmittelhygienischer Sicht sind daher an die Lebensmittel aufgrund der andersartigen und damit besonderen Rahmenbedingungen teilweise höhere Anforderungen an die mikrobiologische Qualität zu stellen als durch Rechtsvorschriften, Normen oder Richtlinien vorgegeben werden. Beispielweise können Lebensmittel, in denen potentiell pathogene Keime nachgewiesen werden, als nicht für die Versorgung von Einsatzkontingenten geeignet beurteilt werden, wenn die Richt- und Warnwerte der DGHM sowie die Prozesshygienekriterien der VO (EG) 2073/2005 überschritten werden. Diese werden wie folgt angewendet:

DGHM Richt- und Warnwerte

Eine Überschreitung der DGHM-Warnwerte führt grundsätzlich, eine Überschreitung der DGHM- Richtwerte im Einzelfall aufgrund sachverständiger Risikobewertung zur Beurteilung „nicht für die Versorgung von Einsatzkontingenten geeignet“.

Begründung: Wie in der Präambel zu Bezug 1. dargelegt, lässt eine Überschreitung der Warnwerte auf Verletzung der guten Hygienepraxis im Herstellungsprozess schließen, außerdem ist eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers nicht auszuschließen. Eine Überschreitung der Richtwerte gibt ebenfalls einen Hinweis auf hygienische Schwachstellen im Herstellungsprozess, da eine produktspezifische Keimflora maximal bis zur Höhe der Richtwerte zu erwarten ist. Daher ist in diesem Fall sachverständig zu entscheiden, ob die festgestellte Richtwertüberschreitung ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit der Verpflegungsteilnehmer darstellt.

Prozesshygienekriterien der Verordnung (EG) 2073 / 2005

Mikrobiologische Befunde, die bei einer vergleichbaren Untersuchung auf Prozesshygienekriterien nach Verordnung (EG) 2073 / 2005 bei einer der dort genannten Lebensmittelkategorien zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen würden, führen grundsätzlich zur Beurteilung „nicht für die Versorgung von Einsatzkontingenten geeignet“.

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Verpflegungsamt der Bundeswehr BV1 26 15 RVD 001 Anlage 6 zum Muster-Rahmenvertrag "Tiefkühlpflichtige Lebensmittel" (Los 15) – Regionallos Nord hier: Hinweise zu Mikrobiologischen Beurteilungskriterien

(Gilt nur für die Versorgung von Auslandseinsatzkontingenten (Regionallos Nord)

Begründung: Gemäß den in der Verordnung genannten Interpretationen der Untersuchungsergebnisse gilt ein Ergebnis als unbefriedigend, falls ein einzelner gemessener Wert > M liegt. Unabhängig von der Größe der untersuchten Stichprobe können somit auch Ergebnisse von Einzelproben zur Beurteilung herangezogen werden. Unbefriedigende Ergebnisse sind als Hinweis auf Mängel bei der Rohstoffauswahl und/oder der Produktionshygiene zu werten.

Maßnahmen

Werden Lebensmittel durch Sachverständige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr als „nicht für die Versorgung von Einsatzkontingenten geeignet“ bewertet, wird diese Information dem VpflA Bw in Form einer Vorabmeldung unverzüglich mitgeteilt.

Aufgrund von ablauforganisatorischen Erfordernissen - vor allem unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit der Ware - befindet sich die Tiefkühlware grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt noch in einem Zwischenlager des VpflA Bw, während die Kühlware i.d.R. bereits verladen wurde. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass auch die Tiefkühlware bereits verladen wurde, wenn die Rahmenbedingungen eines Einsatzes dies erfordern.

Die Folgemaßnahmen sind insgesamt davon abhängig, ob die betreffende Ware bereits verladen wurde oder nicht.

  1. Befindet sich die Ware noch im Zwischenlager des VpflA Bw, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur unverzüglichen Rücknahme der Ware und Erstellung einer Gutschrift bzw. zum Tausch der Ware.

  2. Ist die Ware bereits verladen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erstellung einer Gutschrift zzgl. der im Einsatzland angefallenen Entsorgungskosten. .

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