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Muster des Rahmenvertrages (zugleich Bestandteil der Vergabeunterlagen BV1 26 15 RVD 001)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung,
dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
dieses vertreten durch das
Verpflegungsamt der Bundeswehr Bremer Straße 71 26135 Oldenburg
- Auftraggeber -
und
der Firma
Musterfirma Musterstr. 1 D-12345 Musterstadt
- Auftragnehmer -
wird unter der Auftragsnummer des Auftraggebers BV 1 26 15 RVD 001
folgender Rahmenvertrag über die Lieferung von
„Tiefkühlpflichtige Lebensmitteln – Los 15“ - für die Regionen:
• Nord (einschl. Auslandsversorgung) • Ost • Süd • West
geschlossen:
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 2 Verpackung, Leihgebinde
§ 3 Bestellung und Lieferung
§ 4 Militärische Sicherheit
§ 5 Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Vertragsstrafe
§ 6 Erfüllungsort
§ 7 Preise
§ 8 Zahlungsbedingungen
§ 9 Rechnung
§ 10 Prüfung auf vertragsgemäße Beschaffenheit und Abnahme der Lebensmittel
§ 11 Betriebsüberwachung
§ 12 Vertragsdauer, Kündigung
§ 13 Ausfertigungen, Änderung des Rahmenvertrages
§ 14 Sonstige Vertragsbedingungen
§ 15 Gerichtsstand
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§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Anlage 1 (Leistungsverzeichnis) aufgeführ- ten Lebensmittel (LM) auf Bestellung der in der Anlage 2 (Liste Lieferorte / Empfänger) genannten Bestellberechtigten termingerecht an den Erfüllungsort (§ 6) zu liefern.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, anstelle der derzeitigen Empfänger andere, ggf. auch zu- sätzliche, im Standortbereich im Bundesgebiet zu benennen. Eine Verpflichtung des Auf- traggebers zu Bestellungen besteht nicht. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, postenbezogene Modifizierungen (z.B. Streichungen / Tausch / Neuaufnahme) von Artikeln aufgrund von Änderungen im Bereich der Verpflegungsplanung des VpflABw vorzunehmen. Die in Anlage 1 beigefügte Aufstellung gilt als Anhalt für die während der gesamten Ver- tragsdauer zu liefernden Mengen. Damit sind Mengenabweichungen möglich. In diesen Fällen entfällt ein Anspruch auf Abnahme der Fehlmengen. Abweichungen nach oben oder unten, z. B. wegen Änderung der Verpflegungsstärken oder aus sonstigen militärischen oder organisatorischen Gründen, sind zulässig. Dies umfasst auch die Erhöhung oder Reduzierung von Standorten aufgrund Strukturmaßnahmen inner- halb der Bundeswehr. Im Vertragszeitraum zu erwartende strukturelle Veränderungen der Bundeswehr wurden bei der Bemessung des Beschaffungsvolumens soweit wie möglich berücksichtigt. Insbesondere ist der Auftraggeber unbeschadet des Rechts zum De- ckungskauf gemäß § 3 berechtigt, höchstens 10 v. H. des Bedarfs der in der Anlage 1 aufgeführten LM auch von anderen Lieferanten zu beziehen.
Hinweis: Aufgrund der nicht planbaren Vorhaben der Bundeswehr und damit verbundener Stärkeschwankungen bzw. Veränderungen der Anlage lassen sich keine genaueren Prognosen der Mengen darstellen. Die angege- benen Mengen beruhen auf Schätzungen auf Basis der Verbrauchsmengen des vorangegangenen Jahres. Die Anlage 2 umfasst sämtliche mögliche Besteller. Die tatsächlichen Besteller im Vertragszeitraum können nicht abschließend dargestellt werden, da diese laufenden Planungen unterliegen, auf die das VpflABw keinen Ein- fluss hat.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit dieser Rahmenvertrag hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise anzuzeigen. Bezüglich einer beabsichtigten Übertragung auch von Teilen der vertraglichen Leistungen an Dritte ist § 4 Nr. 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistun- gen, Teil B (VOL/B) zu beachten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber mindestens quartalsweise eine Übersicht über den postenbezogenen Abruf gemäß Anlage 1 und die sich daraus ergeben- den postenbezogenen Umsätze in Euro (Zahlungsmittelfluss) zu übermitteln.
(5) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, sobald 80% des Höchstwer- tes dieses Rahmenvertrages (siehe § 3 Abs. 2) abgerufen wurden.
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§ 2 VERPACKUNG / LEIHGEBINDE
(1) Es gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in der jeweils gültigen Fas- sung.
(2) Die LM sind handelsüblich und transportstabil zu verpacken. Um die Umweltbelastung bei der Entsorgung der Verpackungsmittel so gering wie möglich zu halten, sind nur die unbe- dingt erforderlichen Verpackungsmittel zu verwenden. Der Auftragnehmer wird sich bemü- hen, die LM unter Einsatz von Mehrwegverpackungen und / oder Leihgebinden (wie z.B. Europaletten, Stiegen, Rollies oder/und Mehrwegkisten etc.) zu liefern.
(3) Verpackungen gehen mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen / Leihgebinden nach Abs. 2 in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Eigentumserwerb durch den Besteller lässt die Verpflichtungen des Auftragnehmers oder Dritten nach den Vorschriften des VerpackG unberührt.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, ausschließ- lich solche Verpackungen an den Auftraggeber zu liefern, die bei dem „Dualen System Deutschland“ (DSD) oder vergleichbaren Anbietern lizenziert sind. Auf die Registrierungs- verpflichtung und die Verpflichtung zur Abführung der Lizenzentgelte gemäß § 7 VerpackG durch den Auftragnehmer wird ausdrücklich hingewiesen. Die Registrierungsnummer ist dem Auftraggeber auf Anforderung mitzuteilen.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Leihgebinde nach Abs. 2 Zug um Zug, spätestens bei der nächsten Lieferung beim Empfänger, zurückzunehmen.
(6) Kommt der Auftragnehmer seinen Rücknahmepflichten nicht nach, ist der Auftraggeber zur Rücksendung der Leihgebinde auf dessen Risiko und Kosten berechtigt. Leihgebinde, die sich nach Beendigung des Rahmenvertrages noch beim Auftraggeber befinden, sind nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vom Auftragnehmer beim Empfänger zurückzunehmen. Bei gewünschtem Rückversand gehen Transportrisiko und Frachtkosten zu Lasten des Auftragnehmers.
(7) Es erfolgt keine Inrechnungstellung von Leih-, Pfand- bzw. Mehrwegverpackungen nach § 9. Die Bestände sind nur auf dem Lieferschein zur beiderseitigen Kontrolle des Verbleibs nach Anzahl und Art aufzuführen. Der Bestand an Mehrwegverpackungen, ist jeweils zum Ende eines jeweiligen Quartals abzugleichen. Hierzu erstellt der Auftragnehmer eine Über- sicht und übersendet diese dem jeweiligen Empfänger. Sofern kein Ausgleich durch Rück- gabe des Defizites erfolgen kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, das bestehende Saldo im Anschluss gemäß § 9 in Rechnung zu stellen. Diese Rechnung ist ohne Umsatzsteuer zu erstellen. Entsprechendes gilt bei Standortschließungen, im Falle einer Vertragsverlän- gerung und nach Beendigung des Rahmenvertrages, sofern eine Rückgabe nachweislich nicht oder nicht vollständig erfolgt ist.
(8) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatz- kontingente: Die Lieferung hat auf Europoolpaletten (Europaletten) gemäß Euronorm 13698-1 (1200 mm × 800 mm × 144 mm (Länge × Breite × Höhe)) zu erfolgen.
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Die Europaletten sind handelsüblich zu beladen, zu befestigen, abzusichern und transport- stabil zu verpacken. Die Europaletten müssen in einem tauschfähigen Zustand sein und eine Markierung gemäß IPPC-Standard ISPM Nr. 15 aufweisen. Damit wird bestätigt, dass die Holzpaletten einem Behandlungsverfahren nach IPPC-Standard ISPM Nr. 15 unterzo- gen wurden. Das Gewicht einer Europalette sollte 27 Kg nicht übersteigen. Bei Verladung auf Paletten darf die gestapelte Ware den Außenrand der Palette nicht überragen. Die be- ladene Europalette darf das Gesamtgewicht von 850 Kg nicht überschreiten Zusätzlich sind die Paletten bei Anlieferung mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Einsatzkontingent: (z. B.: Marinenachversorgung) Datum des Ladetages: z.B. 15.12.2023 Auftragsnummer: Z.B. BV1 23 3249
Die Europaletten werden, soweit sie sich in einem tauschfähigen Zustand befinden, Zug um Zug am Lieferort getauscht.
§ 3 BESTELLUNG UND LIEFERUNG
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in der Anlage 1 aufgeführten LM termingerecht laut Angaben der Bestellung an die Besteller / Empfänger zu liefern.
(2) Der Gesamtwert aller Bestellungen darf den Betrag von EUR ______________* nicht über- schreiten („Höchstwert dieses Rahmenvertrages“). Mit Erreichen des Höchstwertes ist der Rahmenvertrag erschöpft; dies steht einer Beendigung gleich.
Regionallos Nord: 91.417.751,00 € Regionallos Süd: 90.512.625,00 €
Regionallos Ost: 54.307.575,00 € Regionallos West: 48.876.818,00 €
(3) Die Be stellung der LM nach § 1 Abs. 1 hat grundsä tzlich schriftlich (d.h. in de r Form der Ziffer 3 ZVB/BMVg) und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Auftragnehmer die LM termingerecht laut Angaben der Bestellung liefern kann, spätestens jedoch am 3. Arbeitstag vor dem Liefer- tag. Die Lieferung hat grundsätzlich an dem laut Bestellung genannten / festgelegten Liefertag gemäß § 3 Abs. 14 zu erfolgen. Eine Abweichung hiervon ist nur nach vorheriger Vereinba- rung zwischen Besteller und Auftragnehmer (Lieferant) möglich. In Standorten mit stark schwankenden Verpflegungsteilnehmerzahlen kann sich die Zeitspanne zwischen Bestell- und Liefertag verkürzen, ist jedoch im Einvernehmen abzustimmen.
(4) Der Bestellberechtigte übermittelt dem Auftragnehmer – sofern gewünscht – monatlich im Voraus eine unverbindliche Bestellvoranzeige mit Angabe der voraussichtlich benötigten LM nach Art und Menge. Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatzkontingente: Gilt nicht im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatzkon- tingente.
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(5) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Bestellungen der LM nach § 1 Abs. 1 so rechtzeitig vor Vertragsbeginn erfolgen, dass die LM spätestens zu Vertragsbeginn am je- weiligen Erfüllungsort nach § 6 geliefert werden können. Dies gilt entsprechend für die Be- stellvoranzeigen nach § 3 Abs. 4.
(6) Der Auftragnehmer hat die Lieferung unter Vorlage eines firmeneigenen Lieferscheines vor- zunehmen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich 3 x wöchentlich sowie nach Bedarf der Be- steller / Empfänger gemäß Anlage 2.
Der Lieferschein muss folgende Kennzeichnungselemente enthalten: • Verkehrsbezeichnung des gelieferten LM mit Qualitätsangabe • laufende Nummer aus dem Leistungsverzeichnis (Anlage 1 des Rahmenvertrages) • gelieferte Menge • belieferte Küche • Angabe des Herstellers oder Vertreibers • Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum * • Los-, Chargen- bzw. Partienummer sofern das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Ver- brauchsdatum nicht unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben wird * • Preis je Verpackungseinheit (VPE) sowie Gesamtpreis des Warenwertes • ggf. weitere Angaben nach Maßgabe des Auftraggebers
Soweit die Lieferscheine firmeneigene Bedingungen enthalten, sind diese unwirksam. Die Erstellung der Lieferscheine hat je Los zu erfolgen.
*) Hinweis: Sollten diese Angaben nicht auf dem Lieferschein abgebildet werden können, verpflichtet sich der Auftragneh- mer, diese Daten auf Anforderung des Auftraggebers im Rahmen der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln gemäß den einschlägigen Vorschriften kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, die oben angeführten Daten im Rahmen der vorgeschriebenen Lebensmittel- kennzeichnung sicherzustellen.
(7) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatzkon- tingente: Der Auftragnehmer hat die Lieferung an die Auslandseinsatzkontingente unter Vor- lage eines firmeneigenen Lieferscheines vorzunehmen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich 14-tägig oder nach Absprache bzw. Bedarf.
Der Lieferschein muss außerdem folgende Kennzeichnungselemente enthalten: • Ladetag • Bezeichnung des Auslandseinsatzkontingentes • Auftragsnummer • Anzahl Versandverpackungen • Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum *
*) Hinweis: Falls es nicht möglich sein sollte, das MHD auf dem Lieferschein auszuwerfen, ist eine Liste der anzuliefernden Lebensmittel mit dem jeweilig entsprechendem MHD spätestens am Tage der Anlieferung per FAX an den Auf- traggeber / Besteller zu übermitteln. Spätestens 24 Stunden vor Anlieferung der Ware beim Verpflegungsamt der Bundewehr hat eine Terminabstimmung mit dem Bereich Einsatzverpflegung / Logistik zu erfolgen. Entsprechende Kontaktdaten werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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(8) Kann der Auftragnehmer im Ausnahmefall ein bestelltes LM nach Art und Umfang nicht termingerecht liefern, hat er unverzüglich den Besteller / Empfänger zu informieren und grundsätzlich ein Ersatzprodukt aus dem Rahmenvertrag anzubieten. Der Besteller / Emp- fänger hat das Recht das angebotene Ersatzprodukt abzulehnen. Stimmt der Besteller / Empfänger dem angebotenen Produkt zu, gelten hierfür die Preise nach Anlage 1.
(9) Liefert der Auftragnehmer - ohne vorherige Absprache - ein von der Bestellung abweichen- des Produkt aus dem Rahmenvertrag und nimmt der Empfänger dieses an, gilt der in Rech- nung gestellte Betrag, höchstens jedoch der Preis des tatsächlich bestellten Produktes.
(9) Kann der Auftragnehmer im Sinne des § 3 Abs. 7 im Ausnahmefall ein bestelltes LM nach Art und Umfang nicht termingerecht liefern und zudem auch kein Ersatzprodukt des Rah- menvertrages nach Anlage 1 zur Verfügung stellen, hat er unverzüglich den Besteller / Emp- fänger zu informieren. Sofern der Auftragnehmer ein Ersatzprodukt anbietet, dass nicht im Rahmenvertrag enthalten ist, und nimmt der Besteller/Empfänger das Angebot an, gilt der in Rechnung gestellte Betrag, höchstens jedoch der Preis des ursprünglich nicht lieferbaren Produktes gemäß Anlage 1.
(10) Lehnt der Besteller/Empfänger die Annahme des Angebotes oder der Ware nach Abs. 7 bis Abs. 9 ab, ist er - ebenso wie bei einer Nichtlieferung - berechtigt, einen Deckungskauf durchzuführen. Eventuelle Mehrkosten werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Dieses Recht entfällt, wenn der Auftragnehmer den Lieferausfall nicht zu vertreten hat. Der Erfüllungsanspruch für die weiteren Lieferungen bleibt unberührt.
(11) Die Lieferorte ergeben sich aus Anlage 2.
(12) Im begründeten Ausnahmefall können auch fernmündliche Bestellungen aus diesem Rah- menvertrag erfolgen. Fernmündliche Bestellungen bedürfen allerdings der nachträglichen schriftlichen (d.h. in der Form der Ziffer 3 ZVB/BMVg) Bestätigung des Auftraggebers.
(13) Die Anlieferung der LM hat durch den Auftragnehmer bei den Bestellberechtigten gemäß Anlage 2 bis zum Anlieferungsbereich / Rampe, einschließlich Abladen, zu erfolgen. Ge- eignete Geräte zum Abladen sind durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
(14) Die Anlieferung der LM hat durch den Auftragnehmer montags bis donnerstags in der Zeit von 06:30 bis 11:00 Uhr oder 13:00 bis 15:00 Uhr bzw. freitags in der Zeit von 06:30 bis 11:00 Uhr sowie nach Absprache bzw. nach gegenseitiger Abstimmung zwischen Auftrag- nehmer und Auftraggeber (hier: jeweiliger Besteller) zu erfolgen. Die jeweiligen wöchentli- chen Liefertage sind zwischen Auftragnehmer und jeweiligem Besteller in gegenseitigem Einvernehmen abzustimmen.
(15) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatz- kontingente: Die Anlieferung der LM für die Auslandseinsatzkontingente hat durch den Auf- tragnehmer montags bis freitags in der Zeit von 06:00 bis 14:00 Uhr sowie nach Absprache bzw. nach gegenseitiger Abstimmung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber (hier: je- weiliger Besteller) zu erfolgen.
(16) Ein Mindestbestellwert wird nicht vereinbart.
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§ 4 MILITÄRISCHE SICHERHEIT
(1) Die vom Auftragnehmer in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zur Durchfüh- rung des Rahmenvertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte haben vor allem die Vor- schriften zu beachten, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allgemein oder speziell aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Der Auftrag- nehmer wird sein Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen in Bun- deswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort zu informieren. Der Auftragnehmer hat eine Liste des dort eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnanschrift, Nationalität, Ausweisnummer (Personalausweis oder Reisepass), Beruf, Arbeitgeber, bei der Wache der in Anlage 2 benannten Besteller zu hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekanntzugeben.
(2) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auf- tragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Hierbei ist zu beachten, dass Per- sonen aus Ländern der Staatenliste in Anlage 3 Bundeswehrliegenschaften aus Sicher- heitsgründen nur unter bestimmten Voraussetzungen betreten dürfen bzw. in Einzelfällen der Zutritt in die Liegenschaften der Bundeswehr verweigert werden kann. Daher ist vor dem Einsatz von Personen aus den in der Staatenliste genannten Ländern, die Zutrittsmög- lichkeit mit den Kasernenkommandanten der einzelnen Bundeswehrliegenschaften abzu- stimmen.
Hinweis: U.a. insbesondere für die Truppenküchen Calw und Kalkar gelten besondere Sicherheitsbestimmun- gen. Diese werden im Rahmen des Abstimmungsgesprächs vor Vertragsbeginn erörtert und sind vom Auftrag- nehmer umzusetzen.
(3) Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nicht nach, kann der Auftrag- geber den Rahmenvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen bzw., sofern die bisher er- brachte Leistung für den Auftraggeber nicht verwertbar ist, vom Rahmenvertrag zurücktre- ten. Im Falle der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträge mit Unterauf- tragnehmern aufzunehmen.
(5) Sollte die Ausstellung eines Sonderausweises für Auslieferungspersonal des Auftragneh- mers für einen geregelten Zutritt / regelmäßige Zufahrt notwendig sein, ist eine gesonderte Abstimmung mit dem jeweilig zuständigen Kasernenkommandanten zwingend erforderlich. Dazu setzt sich der Auftragnehmer oder das Auslieferungspersonal mit dem jeweilig zu- ständigen Kasernenkommandanten in Verbindung. Der Auftraggeber ist jederzeit berech- tigt, eine Sicherheitsüberprüfung des Auslieferungspersonals durchzuführen.
(6) Ziffer 21.1. Satz 3 ZVB/BMVg (siehe Definition § 14) gilt als nicht vereinbart.
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§ 5 LEBENSMITTELRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
(1) Es gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutsch- land in der jeweils gültigen Fassung sowie die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere sind die Bestimmungen
- des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
- der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-Verordnung)
- der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV – Lebensmittelinformationsverordnung)
- der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
- der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Zusatzstoffe
- der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
- der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)
in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
(2) Die LM (Fertigpackungen) sind entsprechend der o.a. Bestimmungen zu kennzeichnen.
(3) Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind die Bestimmungen der „VO (EG) 853/ 2004“ einzuhalten. Der Wechsel von Herstellern bzw. Zulieferern ist dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatz- kontingente: Der Warenlieferung für Auslandseinsatzkontingente ist – sofern nach den all- gemein gültigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen erforderlich - eine vom zuständigen Amtstierarzt unterzeichnete Genusstauglichkeitsbescheinigung beizufügen, in der alle zur Lieferung kommenden Waren tierischen Ursprungs aufgeführt sind.
(5) Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente für nicht vorverpackte Ware sind auf Anforderung des Auftraggebers mittels vorgegebener Excel-Tabelle vor Ver- tragsbeginn an das Verpflegungsamt der Bundeswehr zu übermitteln. Dies betrifft insbe- sondere die gemäß LMIV und Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV) kennzeichnungspflichtigen Allergene und Zusatzstoffe. Darüber hinaus sind die weiterge- henden gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente für vorverpackte Ware, die im Rahmen einer erweiterten Verbraucherinformation der Bundeswehr bei der Menüaus- gabe in unverpackter Form (sogenannte „lose Ware“) an die Verpflegungsteilnehmenden ausgegeben werden, gemäß durch die vom Auftraggeber vorgegebene Excel-Tabelle zu übermitteln. Diese umfassen z.B. Angaben wie: „genetisch verändert“, „bestrahlt“, „hergestellt aus Formfleisch“, „mit Lachsersatz“, „mit Surimi“, „mit kakaohaltiger Fettglasur“. Des Weiteren erhalten die Verpflegungsteilnehmenden nach Maßgabe des Auftraggebers Informationen zu „Tierart/en“ und der Einordnung zu „vegan / vegetarisch“. Diese sind in gleicher Weise durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stel- len. Zur Durchführung von potentiellen Auditierungen (Audits) gemäß § 11 ist in der entsprechenden Excel-Tabelle zudem eine Spalte enthalten, die mit Angaben zu Herstel- lern und / oder der Produktionsstätten mit der jeweiligen Anschrift zu befüllen ist. Sämtliche Angaben sind vom Bieter / Vertragspartner in den vorgegebenen Spalten vollumfänglich vor Vertragsschluss vorzunehmen bzw. einzutragen.
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Änderungen zu den übermittelten Angaben sind dem Auftraggeber unverzüglich in Form der durch das VpflABw vorgegebenen Excel-Tabelle anzuzeigen. Dies ist insbesondere bei Produktwechseln bzw. bei Neuaufnahme / Neulistung von Produkten zu beachten. Hierbei wird nur ein Auszug der betreffenden Artikel übermittelt. Es muss stets erkennbar sein, wel- che Elemente geändert wurden.
(6) Kommt der Auftragnehmer seiner in Absatz 4 geregelten Informationspflicht schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fährlässig nicht nach, wird ab Vertragsbeginn eine Vertragsstrafe fällig, die sich wie folgt bemisst:
(a) fehlende Mitteilung kennzeichnungspflichtiger Allergene und Zusatzstoffe:
- 0,2% der Netto-Auftragssumme je Kalendertag
(b) fehlende Mitteilung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Kennzeichnungselemente für vorverpackte Ware:
- 0,1% der Netto-Auftragssumme je Kalendertag
(c) fehlende Mitteilung von Informationen nach Maßgabe des Auftraggebers:
- 0,05% der Netto-Auftragssumme je Kalendertag
(d) Als Netto-Auftragssumme gemäß § 5 Abs. 5 Buchstaben a) bis c) wird der Nettowert des Vertragsvolumens für ein Jahr im Rahmen der Ausschreibung BV1 26 15 RVD 001 je Regionallos zugrunde gelegt.
(e) Die Gesamtstrafe ist auf maximal 5,0% der Netto-Auftragssumme begrenzt. Die Geltend- machung erfolgt durch Aufrechnung.
(f) Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben von der Zahlung einer Vertragsstrafe unberührt. Im Falle der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche ist die Ver- tragsstrafe anzurechnen.
§ 6 ERFÜLLUNGSORT
(1) Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Anlage 2. Hierzu zählt nicht der Wachbereich und / oder die Poststelle einer jeweiligen Liegenschaft.
(2) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatz- kontingente: Erfüllungsort: Nordfrost-Schneiderkrug, Emsteker Str. 4, 49685 Schneiderkrug
(3) Lieferklausel: Frei Empfänger; dem Auftragnehmer obliegt der Versand der Vertragsgegen- stände in eigener Zuständigkeit, zu seinen Lasten und auf sein Risiko.
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§ 7 PREISE
(1) Die Preise in Anlage 1 sind feste Preise und behalten Ihre Gültigkeit für die jeweilige Ver- tragslaufzeit nach § 12. Es gilt der Umsatzsteuersatz gemäß Anlage 1.
(2) Alle Preise verstehen sich „Frei Empfänger“ und – außer bei Leihgebinden – einschließlich Verpackung. Auf die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) wird ausdrücklich hingewiesen.
(3) Die Möglichkeit zur Wirksamkeit einer Preisanpassung besteht ausschließlich zum 01.07. eines Jahres (hier: 01.07.2028, 01.07.2029 und 01.07.2030). Hierzu legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen schriftlichen (d.h. in der Form der Ziffer 3 ZVB/BMVg) Antrag in- klusive geeigneter / aussagekräftiger Nachweise vor, die die jeweilige Preis - / Marktent- wicklung bei den betroffenen Produkten nachvollziehbar dokumentieren. Die Nachweise müssen dabei zwingend messbare Größen enthalten (z.B. in Prozent / in Euro). Marktbe- dingte Preissenkungen sind ebenfalls durch den Auftragnehmer mit dem Antrag vorzulegen.
(4) Art und Umfang (Höhe) der Preisanpassung liegen ausschließlich im Ermessen des Auftraggebers. Ein Anspruch auf Preisanpassung besteht nicht.
(5) Der Antrag des Auftragnehmers auf Preisanpassung muss spätestens acht Wochen vor dem ersten Tag der beabsichtigten Wirksamkeit inklusive der gemäß § 7 Abs. 3 geeigneten / aussagekräftigen Nachweise beim Auftraggeber eingehen. Die Vereinbarung einer Preis- anpassung erfolgt auf Basis einer aktualisierten Fassung der Anlage 1 und muss durch den Auftragnehmer spätestens bis 3 Wochen vor Wirksamkeit der Preisanpassung bestätigt beim Auftraggeber vorliegen. Ausnahmen erfolgen nur nach Zustimmung durch den Auf- traggeber.
(6) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Bei Lieferungen von Ersatzprodukten gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 7 bis Abs. 10.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Rechnungsstellung und - abwicklung erfolgt gemäß Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung (ERechV)) in der jeweils gültigen Fassung über die Onlinezugangsgesetzeskonforme Rech- nungseingangsplattform (OZG-RE).
(2) Zahlungen des Auftraggebers auf Grund dieses Rahmenvertrages werden binnen 30 Ta- gen nach Eingang der spezifizierten Rechnung (siehe § 9) bei der OZG-RE auf folgendes Konto des Auftragnehmers geleistet:
IBAN: BIC: Bank / Geldinstitut:
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(3) Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.
(4) Bei Zahlung innerhalb von xx Tagen gewährt der Auftragnehmer xx v. H. Skonto. Die Frist beginnt am Tage nach Eingang der elektronischen Rechnung bei der OZG-RE sowie nach vorherigem Wareneingang. Zur Fristberechnung gilt §§ 186 ff. BGB.
(5) Zur Fälligkeit der Zahlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 4 gilt § 17 Nr. 1 S. 5 VOL/B. Danach kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt des Zugangs des Überwei- sungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers an.
§ 9 RECHNUNG
(1) Für die erfolgten Lieferungen ist jeweils 14-tägig über die OZG-RE eine elektronische Rech- nung an das Verpflegungsamt der Bundeswehr einzureichen. Eine abweichende Frist zur Rechnungserstellung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Rechnungen müssen die Anforderungen der §§ 14, 14 a Umsatzsteuergesetz (UStG) er- füllen. Rechnungen sind gemäß der Anforderungen der europäischen Norm EN-16931 - vorzugsweise im Format Standard X-Rechnung - an die OZG-RE zu übermitteln. Bei der Übermittlung ist zwingend Folgendes in dem dafür vorgesehenen jeweiligen Feld anzuge- ben:
• Leitweg – ID VpflABw Oldenburg: 991-14528-23 • Auftragsnummer: M61000000XXX (hier: gemäß Anlage 2: 12-stellige Innenauftragsnummer der jeweiligen TrKü)
(2) Fehlerhafte Rechnungen werden per E-Mail zurückgesendet und sind neu über die OZG- RE einzureichen. Rechnungen, die nicht der Form gemäß § 9 Abs. 1 genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 8 sowie § 9 der ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt. Insbesondere können solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begrün- den.
(3) Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 ist der Eingang bei der OZG- RE.
(4) Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations- nummer in seiner Rechnung anzugeben.
(5) Sofern der Auftragnehmer seinen Sitz im EU-Ausland hat, müssen die Rechnungen neben den Preisen, die Bezeichnung der gelieferten Waren und das jeweilige Ursprungsland enthalten. Ergänzend ist die 8-stellige Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben.
(6) Besonderheiten für Aufträge / Bestellungen von ggf. umsatzsteuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen sind zu beachten (hier: insbesondere korrekte Angaben in den Fel- dern BT-118 und BT-120 der E-Rechnung).
(7) Auf Anfrage des Auftraggebers sind die Lieferwege bekanntzugeben und entsprechende Nachweise bei Bedarf vorzulegen.
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§ 10 PRÜFUNG AUF VERTRAGSGEMÄSSE BESCHAFFENHEIT UND ABNAHME DER LEBENSMITTEL
(1) Prüfung und Abnahme der Lebensmittel erfolgen beim Empfänger durch einen Beauftrag- ten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Vorschriftenlage der Bundeswehr gehalten, den Empfang der Lebensmittel zu doku- mentieren. Dazu wird grundsätzlich der Stempel gemäß § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrages verwendet. Entsprechende Kontrollen bei Anlieferung (z.B. Dokumentation der Temperatu- ren bei Anlieferung, Festhalten des amtlichen Kennzeichens des Lieferfahrzeugs etc.) sind durch den Auftragnehmer im Rahmen der einschlägigen - insbesondere lebensmittelrechtlichen - Vorschriften zu dulden. Der Empfang der Lebensmittel wird auf dem Lieferschein bescheinigt. Falls erforderlich wird ein Vermerk hinzugesetzt, wenn die Lie- ferung oder Teile davon nicht angenommen werden. Gewährleistungs- bzw. Mängelansprü- che (z.B. verdeckte bzw. versteckte Mängel) werden durch eine Prüfung auf vertragsge- mäße Beschaffenheit und die Abnahme nicht berührt. Die Gewährleistung richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie umfasst bei Lebensmitteln mindestens den Zeitraum der Mindesthaltbarkeit. Dies gilt auch für LM, die nach § 3 Abs. 5 vor Vertragsbeginn bestellt und / oder geliefert wurden.
(2) Dem Auftragnehmer wird der Empfang der LM auf dem Lieferschein mit Stempelabdruck wie folgt bescheinigt:
(3) Nur für das Regionallos Nord - Zusatz im Rahmen der Versorgung der Auslandseinsatz- kontingente: Dem Auftragnehmer wird der Empfang der LM - ggf. mit entsprechenden Ver- merken - bescheinigt.
(4) Für die vom Auftraggeber / Besteller abgelehnten LM ist auf dessen Verlangen unverzüglich Ersatz zu leisten; ebenso sind Fehlmengen nachzuliefern, soweit nicht schon nach § 3 Abs. 10 ein Deckungskauf vorgenommen wurde. Bei unvollständiger Ersatzleistung oder Fehl- mengennachlieferung gilt § 3 Abs. 7 bis 10 entsprechend.
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§ 11 BETRIEBSÜBERWACHUNG
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sowohl ein Qualitätssicherungssystem als auch ein Food- Defence-System zu unterhalten, das geeignet ist, die Einhaltung der technischen und (lebensmittel)rechtlichen Anforderungen sicherzustellen und die Ergebnisse zu doku- mentieren. Dabei hat der Auftragnehmer im Zuge der Belieferung der Bundeswehr mit Le- bensmitteln ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Lebensmittelversorgung vor ab- sichtlicher Kontamination, Sabotage oder anderen böswilligen Handlungen zu ergreifen ("Food Defence / Product Defence – Lebensmittel - Produktschutz“), die mindestens den Standards „IFS Food“ oder „IFS Logistics“ in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(2) Der Auftragnehmer hat während der Vertragsdauer seinen Betrieb in einem Zustand zu halten, der den für Betriebe dieser Art allgemeinen und besonderen amtlichen Anordnun- gen entspricht. Die zur Lieferung benutzten Fahrzeuge müssen sauber und so ausgestattet sein, dass die Ware vor jeglicher nachteiliger Beeinträchtigung geschützt ist.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen nach dem ‚‚International Featured Standard‘‘ (IFS) in der für ihn geltenden Fassung (‚‚IFS Food‘‘ oder ‚‚IFS Logistics‘‘, ggf. ‚‚IFS Broker‘‘) zu zertifizieren und die Zertifizierung während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten. Eine Zertifizierung nach einem anderen anerkannten Standard ist stattdessen zulässig, soweit diese der Zertifizierung nach IFS gleichwertig ist.
(4) Der Auftraggeber / Besteller, ihre Beauftragten sowie ihre vorgesetzten Dienststellen sowie Sachverständige der Zentrale Sanitätsdienststelle der Bundeswehr (ZSanDstBw) und wei- tere zuständige Stellen der Bundeswehr sind berechtigt, den Betrieb des Auftragnehmers - auch ohne Voranmeldung - während der üblichen Betriebszeit in Gegenwart eines Betriebs- angehörigen zu besichtigen (Audit). Die Auditierung umfasst auch das Food Defense Sys- tem.
(5) Eine Belieferung erfolgt nur aus Betrieben, die im Rahmen eines Audits als „geeignet“ bzw. „geeignet mit Auflage“ bewertet wurden. Der Auftraggeber behält sich vor, vor oder wäh- rend des Rahmenvertrages im Rahmen der Lebensmittelüberwachung der Bundeswehr eine Auditierung (Betriebsbesichtigung) Ihres Betriebes durch Sachverständige des Sani- tätsdienstes der Bundeswehr durchzuführen.
(6) Die Einhaltung der Bedingungen des vom Auftragnehmer zu implementierenden Qualitäts- sicherungssystems und des Food-Defence-Systems gemäß Absatz 1 und 2 gilt auch für Betriebe, die für den Auftragnehmer im Rahmen der Herstellung, Zubereitung, Verpackung, Aufbewahrung und Beförderung von Lebensmitteln tätig werden. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, gleichlautende Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern zu treffen.
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§ 12 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG
(1) Der Rahmenvertrag tritt am 01.07.2027 in Kraft. Er endet am 30.06.2030, wenn er nicht nach Maßgabe der nachstehenden Absätze verlängert oder gekündigt wird oder gemäß § 3 Abs. 2 endet.
(2) Der Rahmenvertrag kann seitens des Auftraggebers ein Mal um jeweils mindestens drei, maximal zwölf Monate verlängert werden („Verlängerungsoption“), somit längstens bis zum 30.06.2031. Die Verlängerungsoption ist bis spätestens vier Monate vor Vertragsende ge- genüber dem Auftragnehmer zu erklären. Eine Pflicht zur Ausübung der Verlängerungsop- tion besteht nicht.
(3) Jede der vertragsschließenden Parteien kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen.
(4) Dem Auftraggeber steht ein einseitiges außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern eine gravierende Leistungsstörung auftritt und dadurch das Vertrauen des Auftraggebers in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers bzw. dessen Subunternehmer gestört ist. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Rahmenvertrag aus triftigem Grunde ohne Einhal- tung einer Frist kündigen. Eine gravierende Leistungsstörung ist insbesondere anzuneh- men, wenn die vertraglichen Lieferpflichten wiederholt verletzt werden, insbesondere, wenn regelmäßig keine vollständigen und / oder verspätete und / oder nicht vertragsgemäße Lie- ferungen erfolgen. Der Auftraggeber hat ebenfalls die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Auftragnehmer nach § 11 Abs. 2 für die Belieferung der Bundeswehr als nicht geeignet bewertet wird.
(5) Die Kündigung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten je Regionallos gemäß Rubrum. Insbesondere ist das Kündigungsrecht für jedes Regionallos anzuwenden.
(7) Dem Auftraggeber steht für jeden Empfänger gemäß Anlage 2 zusätzlich ein außerorden- tliches Kündigungsrecht nach Absatz 3 zu.
§ 13 AUSFERTIGUNGEN, ÄNDERUNG DES RAHMENVERTRAGES
(1) Dieser Rahmenvertrag ist bzw. Vertragsänderungen werden in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Ausfertigungen erhalten jeweils der Auftraggeber und der Auftragnehmer.
(2) Änderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines von beiden Seiten in der Form der Ziffer 3 ZVB/BMVg gezeichneten Dokuments. Sie müssen darin ausdrück- lich als ‚‚Vertragsänderung‘‘ bezeichnet sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Skontovereinbarungen (§ 8 Abs. 4) und den Rechnungsstellungsrhythmus (§ 9 Abs. 1). Abs. 2 gilt ebenfalls nicht für positionsweise Änderungen der Anlage 1 sowie Änderungen der Anlage 2. In diesen Fällen muss jedoch die Zustimmung von Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich (d.h. in der Form der Ziffer 3 ZVB/BMVg) - jeweils durch Auf- traggeber und Auftragnehmer bestätigt - erfolgen.
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§ 14 SONSTIGE VERTRAGSBEDINGUNGEN
(1) Dieser Rahmenvertrag unterliegt in allen seinen Bestandteilen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Insbesondere wird hingewiesen auf die Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B "Allge- meine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)" und, soweit zu- treffend, die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg)“ in der Fassung vom 05.06.2023. Sollten die Bestimmungen der ZVB/BMVg von denen dieses Vertrages abwei- chen, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.
(3) Auf die Vertragsstrafenregelung nach Nr. 32. ff. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg)“ wird ausdrücklich hingewiesen. Im Übrigen gilt § 11 VOL / B.
(4) Vor Vertragsschluss findet zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine detaillierte Ab- stimmung der zu beliefernden Empfänger statt. Dazu stellt der Auftraggeber dem Auftrag- nehmer eine aktualisierte Anlage 2 zur Verfügung.
(5) Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
(6) Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Rahmenvertrages:
Anlage 1: Leistungsverzeichnis
Anlage 2: Liste Lieferorte / Empfänger mit Innenauftragsnummer Anlage 3: Staatenliste (festgelegt durch das Bundesministerium des Innern, Stand 08.06.2022) Anlage 4: Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) bei Vergabe von öffentlichen Aufträgen Anlage 5: Vorsorgeklausel Anlage 6: ggfs. Bietergemeinschaftserklärung (nach Vertragsschluss: Arbeitsgemein schaft)
Anlage 7: ggf. Hinweise zu den mikrobiologischen Beurteilungskriterien (gilt nur für die Auslandsversorgung im Regionallos Nord)
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§ 15 GERICHTSSTAND
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in 53123 Bonn.
Oldenburg (i.O.), den ...................... .................................................. (Ort, Datum) (Ort, Datum)
Verpflegungsamt der Bundeswehr Im Auftrag
................................................. ................................................. Fachgebietsleitung Beschaffung (Unterschrift, Firmenstempel) und Vertragsangelegenheiten
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