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Bundesweite Lieferung tiefkühlpflichtiger Lebensmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 25.09.2026, 22:24 (Europe/Berlin)

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Verpflegungsamt der Bundeswehr Anlage zur Ausschreibung BV1 26 15 RVD 001 hier: Bietereigenerklärung

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Bietereigenerklärung

I. Ich erkläre / Wir erklären, dass keine Person, deren Verhalten meinem / unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist, und dass gegen mein / unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).

Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße wegen der vorgenannten Straftaten stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (§ 123 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB)).

Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist gem. § 123 Abs. 3 GWB einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Als Nachweis, dass die in I. Nr. 1 bis 10 genannten Fälle auf mein / unser Unternehmen nicht zutreffen, kann ich / können wir auf Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers für jede Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, unverzüglich einen

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Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands, des Niederlassungs-staats oder eines früheren öffentlichen Auftraggebers beibringen. Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem Herkunftsland nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung, die das Unternehmen vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands abgibt, ersetzt werden.

II. Ich erkläre / Wir erklären, dass

  1. nicht durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass mein / unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist oder

  2. mein / unser Unternehmen im Falle einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung i.S. von Nr. II. 1. seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlungen vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Als Nachweis, dass dies auf mein / unser Unternehmen zutrifft, werde ich / werden wir auf Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats ausgestellte Bescheinigung beibringen.

III. Ich erkläre / Wir erklären, dass

  1. mein / unser Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

  2. mein / unser Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen meines / unseres Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich mein / unser Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

  3. mein / unser Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung;

  4. mein / unser Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

  5. ich / wir keine Kenntnis von einem Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens habe(n), der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte,

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  1. ich / wir keine Kenntnis von einer Wettbewerbsverzerrung habe(n), die daraus resultiert, dass mein / unser Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war,

  2. mein / unser Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,

  3. mein / unser Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat und in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder

  4. mein / unser Unternehmen nicht a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Als Nachweis, dass die in III. Nr. 1 bis 9 genannten Fälle auf mein / unser Unternehmen nicht zutreffen, wird mein / unser Unternehmen auf Aufforderung des öffentlichen Auftraggebers unverzüglich, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, eine Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, beibringen. Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in III. Nr. 1 bis 9 vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die das Unternehmen vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es einen derartigen Eid nicht gibt, kann dieser durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats abgibt.

IV. Der Bieter erklärt, dass • folgender Ausschlussgrund im Sinne von I. bis III. vorlag:

• folgende Selbstreinigungsmaßnahmen im Sinne des § 125 GWB durchgeführt wurden:

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• hierzu folgende Nachweise beigefügt werden:

Weitere Erläuterungen zum Punkt IV. fügen Sie bitte auf einem gesonderten Blatt bei.

V. Ich erkläre / Wir erklären, mit der Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz zur Absicherung und Information vor Zuschlagserteilung einverstanden zu sein.

VI. Sollte ein Bieter sich nicht in der Lage sehen, die vorstehend unter Ziffer I. - III. geforderten Erklärungen abzugeben, darf er die entsprechende Passage durchstreichen. In diesem Fall muss er auf einem beigefügten Blatt darlegen, aus welchem Grund er die geforderte Erklärung nicht abgeben kann.

VII. Der Bieter erklärt mit Blick auf § 124 Abs. 2 GWB, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens wegen illegaler Beschäftigung weder

  • zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, noch
  • zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt, noch
  • mit einer Geldbuße von 2.500 Euro oder mehr belegt worden sind.

VII. Der Bieter erkennt betreffend bei Versprechen oder Gewähren von Vorteilen sowie bei Tätigkeitsverhältnissen ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß ZVB/BMVg in der Fassung vom 05.06.2023 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 vom 13.07.2023 B1 - an, dass er von den Vertragsstrafenregelungen Kenntnis genommen hat und verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes zur Zahlung der vorgesehenen Vertragsstrafe.

Ich bin mir / wir sind uns bewusst, dass • § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt bleiben; • der öffentliche Auftraggeber die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter bei den zuständigen Behörden einholen kann, wenn er Bedenken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat.

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Der Bieter akzeptiert, dass unrichtige Angaben in dieser Erklärung nicht nur den Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren nach sich ziehen können, sondern auch einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Leistungsvertrages darstellen können.

Ort, Datum Unterschrift Name des Unterzeichnungs- berechtigten in Druckbuchstaben

Firmenstempel oder Angabe der Firma mit Anschrift:

Hinweis: • Im Falle einer Bietergemeinschaft ist dieses Formblatt von jedem Mitglied auszufüllen. • Diese Erklärung ist mit den geforderten Daten (insbesondere Datum, Ortsangabe, Name des Unterzeichnungsberechtigten in Druckbuchstaben, Angabe der Firma bzw. Firmenstempel) zu versehen, zu unterzeichnen und gescannt als PDF-Datei dem Angebot elektronisch beizufügen.

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