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Anlage 5 zu C2_Ergänzende Vereinbarungen für Logistikverträge.pdf

Bundesweite Direktfahrten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Ergänzende Vereinbarungen für Logistikverträge

  1. Allgemeine Bedingung für die Leistungserbringung Für die Erbringung der beauftragten Logistischen Leistungen gelten folgende Regelungen:

1.1. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der im Vertrag genannten Bedingungswerke. Dies gilt auch, wenn bei der Erteilung des Auftrages nicht gesondert auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers oder von Verbänden ausgehandelte Allgemeine Bedingungen, wie etwa die ADSp, die Logistik-AGB oder die Umzugsbedingungen AMÖ finden keine Anwendung.

1.2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfand-, Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte hinsichtlich der ihm von Auftraggeber übergebenen Güter geltend zu machen. Ebenfalls ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bezüglich der von ihm nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen geltend zu machen.

  1. Besondere Bedingungen für die Beförderung von Gütern auf der Straße

Wird der Auftragnehmer mit dem Transport von Gütern auf der Straße beauftragt, gelten folgende Regelungen:

2.1 Anforderungen an die Auftragsdurchführung 2.1.1 Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der beauftragten Transporte ausschließlich geeignete Fahrzeuge, die sämtliche gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllen, sowie Fahrpersonal mit den für den Transport erforderlichen Qualifikationen und Genehmigungen einzusetzen. Der Auftraggeber behält sich vor, Schäden und Kosten, die durch eine Zurückweisung von ungeeigneten Fahrzeugen beruhen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Fener sind bei Auftragsausführung vom Auftragnehmer sämtliche gesetzlichen Vorgaben, insbesondere jene des GüKG sowie über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr, einzuhalten.

2.1.2 Sämtliche im Einzelauftrag angegebenen Termine sind Fixtermine.

2.1.3 Auftragnehmer ist verpflichtet, die betriebs- und beförderungssichere Verladung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten Regeln der Technik sowie die Entladung durchzuführen. Wird die Be- und/oder Entladung nicht durch den Auftragnehmer selbst durchgeführt, ist dieser verpflichtet den Ladevorgang zu überwachen, die vorgenommene Beladung zu überprüfen und für eine ausreichende Ladungssicherung zu sorgen.

2.1.4 Die zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung erforderlichen Hilfsmittel (Spanngurte, Keile, Anti-Rutschmatten, Klemmstangen, Kantenschoner etc.) sind vom Auftragnehmer zu stellen. Werden Ladungssicherungsmittel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, unterliegen diese der Obhutspflicht des Auftragnehmers.

2.1.5 Der Auftragnehmer hat die ihm an der Beladestelle übergebenen Güter unverzüglich Beschädigungen, Vollständigkeit und Identität hinsichtlich der Menge und Art anhand der Beförderungspapiere zu überprüfen. Beanstandungen sind auf den Beförderungspapieren zu

Stand Mai 2024, Abgestimmt mit HLS / HLC 4

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vermerken und vom Personal an der Beladestelle durch Stempel, Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Abholdatum und Uhrzeit bestätigen zu lassen.

2.2 Standzeiten

Ein Standgeld (§ 412 Abs. 3 HGB) wird nur vergütet, wenn sich der Auftragnehmer vertragsgemäß an Be- oder Entladestelle einfindet. Kommt es zu Verzögerungen bei Be- oder Entladung, ist der Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus sind Standzeiten vom Transportunternehmer schriftlich (Ort, Datum, Uhrzeit, Fahrername, Unterschrift Fahrer, Unterschrift Verantwortlicher Be-/Entladestelle) zu dokumentieren. Die vorgenannte schriftliche Bestätigung kann durch einen Ausdruck aus dem Fahrtenschreiber zzgl. einer vom Fahrer unterschriebenen Erklärung ersetzt werden.

2.3 Vereinbarung bzgl. der Fracht Die Fracht wird nur zur Zahlung fällig, wenn der Auftragnehmer mit der Rechnung sämtliche unterschriebenen Transportbelege übersendet.

2.4 Haftung 2.4.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für Güter- und Verspätungsschäden nach Maßgabe der §§ 425 ff. HGB. Bei nationalen Transporten haftet der Auftragnehmer in Abweichung zu § 431 Abs. 1 HGB mit einem Betrag von 40 SZR je Kilogramm des Rohgewichts des Gutes. Bei grenzüberschreitenden Transporten richtet sich die Haftung des Auftragnehmers für Güter- und Verspätungsschäden nach den Bestimmungen der CMR.

2.4.2 Die Haftung des Auftraggebers aus § 414 HGB oder § 280 BGB wird auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichtes des Gutes, maximal auf den Wert des Gutes beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Sachschäden an Drittgut sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei die Ansprüche im letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

  1. Verjährung

(1) Die besonderen Verjährungsvorschriften des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts, insbesondere der §§ 439, 466, 475a HGB, finden keine Anwendung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Sämtliche vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Soweit keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 BGB.

Stand Mai 2024, Abgestimmt mit HLS / HLC 4

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