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Anhang C2_Rahmenvertrag.pdf

Bundesweite Direktfahrten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 09:49 (Europe/Berlin)

Herkunft: bieterportal.noncd.db.de

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Rahmen-Dienstleistungsvertrag

Nr.

Deutsche Bahn AG Beschaffung Logistik & Transportleistungen Caroline-Michaelis-Str. 5-11 10115 Berlin

und

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

über folgende Dienstleistungen:

Kuriersendungen bundesweit

Beteiligte Stellen auf Seiten des Auftraggebers sind:

1 Für den Einkauf zuständige Stelle:

Deutsche Bahn AG Vorstandsressort Finanzen & Logistik (F) Business Services F (FE)

Ansprechpartner/in: Jana Göthel Tel.: +49 30 297-66228 E-Mail: Jana.Goethel@deutschebahn.com

Dienstleistungsvertrag Typ Rahmenvertrag Seite 1

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Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Vertrages 2 Vertragsbestandteile 3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge 4 Vergütung, Nebenkosten 5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich 6 Leistungszeit, Verzug 7 Ansprechpartner 8 Vertragsdauer 9 Leistungen des Bestellers 10 Nachunternehmer 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand 12 Haftpflichtversicherung 13 Umweltschutz 14 Berichtswesen 15 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes 16 Sonstiges, Schlussbestimmungen

Anlagenverzeichnis:

AnlageBezeichnung
1Leistungsbeschreibung
2Preisblatt
3Allgemeine Vertragsbedingungen des Konzerns Deutsche Bahn für Beratungs- und Dienst- leistungen (AVB Beratungs- und Dienstleistungen) vom 01.05.2026
4Verhaltenskodex: DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner
5Ergänzende Vereinbarungen für Logistikverträge
6Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Un- ternehmen zu Tariftreue, Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn) - Ausgabe Januar 2022
7Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) – Ausgabe Februar 2025
8Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) und der mit ihr verbun- denen Unternehmen zum Nachweis der Bundestariftreue (EVB Bundestariftreue) – Ausgabe Mai 2026

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1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Dienstleistungen auf dem Gebiet Kurierleistung. Das Leis- tungsangebot des Auftragnehmers ist in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

1.2 Dieser Rahmenvertrag ist kein Leistungsvertrag. Er regelt ausschließlich die Option der nach Ziffer 3.3 dieses Vertrages Bestellberechtigten auf den Abschluss von Einzelverträgen zu den Bedingun- gen dieses Rahmenvertrages. Es besteht keine Verpflichtung, diese Option auszuüben. Der Auf- traggeber ist ferner berechtigt, anderen Auftragnehmern die gleichen Leistungen zu übertragen.

1.3 Das Zustandekommen von Einzelverträgen ist in Ziffer 3 dieses Vertrages geregelt.

2 Vertragsbestandteile

2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dieser Vertragstext und die im Anlagenverzeichnis genannten Anlagen. Ver- tragsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer seine Vertragsbedingungen in den Einzelvertrag einbezieht oder wenn der Besteller in Kenntnis dieser Vertragsbedingungen die Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt bzw. abnimmt.

2.2 Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen dieses Rahmenvertrages und den Vertragsbe- standteilen haben die Bedingungen dieses Vertrages Vorrang; die Vertragsbestandteile gelten bei Widersprüchen unabhängig von der Anlagennummerierung in der angegebenen Reihenfolge.

2.3 Verhaltenskodex

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit, den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang beste- henden Verträge) mit dem Auftraggeber oder einem mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) einzuhalten. Im Falle eines Ver- stoßes durch den Auftragnehmer behalten sich die DB-Unternehmen die in Ziffer 5 des DB Ver- haltenskodex für Geschäftspartner bezeichneten Konsequenzen vor.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem gemäß Ziffer 2.3 vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (https://www.deutschebahn.com/resource/blob/4137590/c904549f0ef3- e2b7de2ba982adcd915e/Merkblatt-Lieferanten-Risikogruppe-data.pdf) oder ein konkret begrün- deter Verdacht der Nichteinhaltung der beschriebenen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Überprüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer ver- einbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Ge- schäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit er- forderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Geschäfts- partner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer wer- den die Auditergebnisse übermittelt.

3 Zustandekommen und Inhalt der Einzelverträge

3.1 Einzelverträge kommen durch Bestellung der Bestellberechtigten unter Bezug auf diese Rahmen- vereinbarung und Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer auf der Bestellung oder

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durch gesonderte Annahmeerklärung des Auftragnehmers zustande. Einzelvertragsverhältnisse werden ausschließlich zwischen dem Besteller und dem Auftragnehmer begründet.

3.2 Bestellung erfolgt in Textform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind vom Bestel- ler in Textform zu bestätigen. Für die Bestätigung der Bestellung durch den Auftragnehmer gelten die gleichen Formvorschriften. Maschinell erstellte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit kei- ner Unterschrift, sofern diese als maschinelle Bestellung gekennzeichnet sind.

3.3 Bestellberechtigt sind die Deutsche Bahn AG und die mit ihr verbundenen Konzernunternehmen.

3.4 Aus jeder Bestellung müssen eindeutig der Name des Bestellers, die vom Auftragnehmer zu er- bringenden Leistungen, der sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebende Leistungszeitraum bzw. die sich daraus ergebenden Leistungstermine, die sich aus dem Leistungsverzeichnis erge- bende Höhe der Vergütung, die Fälligkeit der Vergütung, die Rechnungsanschrift, die Ansprech- partner sowie die Mitwirkungshandlungen und sonstigen Leistungen des Bestellers hervorgehen.

3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm zugegangene Bestellungen innerhalb von 60 Minuten zu bestätigen. Kann der Auftragnehmer in Ausnahmefällen die in der Bestellung angegebenen Ter- mine bzw. Fristen nicht einhalten, ist er verpflichtet, dem Besteller innerhalb von 60 Minuten ein Gegenangebot hinsichtlich der Liefertermine bzw. fristen zu unterbreiten, dass der Besteller an- nehmen oder ablehnen kann.

3.6 Die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten erstrangig. Die Bestimmungen des Rah- menvertrages mit seinen Vertragsbestandteilen finden auf Einzelverträge ergänzende Anwen- dung.

4 Vergütung, Nebenkosten

4.1 Die Höhe der Vergütung sowie die jeweils anfallenden Nebenkosten für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Preise.

4.2 Die Vergütung bestimmt sich ausschließlich nach den im Preisblatt vereinbarten Preisen und Zu- schlägen. Sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Nebenleistungen und Nebenkosten sind mit diesen Preisen abgegolten, soweit das Preisblatt nicht ausdrücklich eine gesonderte Vergütung vorsieht.

4.3 Sofern die Dienstleistung – insbesondere bei dienstvertraglichen Leistungen – nach Zeitaufwand vergütet wird, sind die Vergütungssätze im Leistungsverzeichnis grundsätzlich für die Dauer des Rahmenvertrages festzulegen (feste Vergütungssätze). Die An- und Abreise gehören nicht zur Einsatzdauer und werden nicht vergütet. Nebenkosten des Auftragnehmers – einschließlich Rei- sekosten und Spesen – sind kalkulatorischer Bestandteil der Vergütungssätze und werden nicht gesondert erstattet, sofern im Leistungsverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. 4.4 Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres, erstmals zum 01.01.2028 erhöht bzw. verringert sich die Vergütung gemäß den folgenden Bestimmungen. Die Änderungsrate ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Maßgeblicher Stichtag für die Preisanpassung ist jeweils der 01.11. des dem Anpassungszeitpunkt vorausgehenden Kalenderjahres. Maßgeblich sind die zu diesem Zeitpunkt zuletzt veröffentlichten Indexwerte.

Basisindex ist der bei Vertragsbeginn maßgebliche Indexwert bzw. nach einer erfolgten Preis- anpassung der für diese Preisanpassung verwendete Vergleichsindex. Sollte der bezeichnete Index nicht fortgeführt werden, wird der Auftraggeber einen Nachfolgeindex bestimmen, der dem bisherigen Index wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Auswahl ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Erfolgt eine Umstellung des Indexes auf ein neues Basisjahr, so erfolgt die Be- rechnung der Änderungsrate ab dem nächsten Stichtag auf Basis des neuen Basisjahres. Wer- den in diesem Zusammenhang bereits veröffentlichte Indexzahlen früherer Basisjahre

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nachträglich zurückgezogen oder verändert, so bleiben bereits umgesetzte Vergütungsänderun- gen hiervon unberührt und werden nicht nachträglich korrigiert.

Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Erzeugerpreisindex für Dienstleistun- gen „CPA08-494119 Sonstige Güterbeförderungsleistungen im Straßenverkehr“.

𝑇 −𝑇 𝑛 0 𝑉 = ×100 𝑇𝑟𝑎𝑛𝑠𝑝𝑜𝑟𝑡 𝑇 0

Die prozentuale Veränderung ergibt sich aus der Differenz zwischen Vergleichsindex und Basis- index dividiert durch den Basisindex.

Die Preisgleitklausel erfasst ausschließlich die Entwicklung der allgemeinen Transportkosten. Veränderungen der Dieselkosten werden ausschließlich nach Maßgabe der Dieselpreismatrix berücksichtigt. Eine doppelte Berücksichtigung von Dieselkostenentwicklungen ist ausgeschlos- sen. Die Anpassung wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Vergütungsänderungen nach der Preisgleitklausel rechtzeitig (mindestens einen Monat vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag) schriftlich anzu- zeigen und alle zur Prüfung erforderlichen Nachweise zu liefern. Eine Preisanpassung erfolgt, wenn die Veränderung des Erzeugerpreisindex (VTransport) mindestens ± 2,0 % beträgt. Liegt die Veränderung innerhalb dieses Korridors, bleiben die Vergütungssätze unverändert.

Beispielrechnung: Beträgt der Basisindex 127,5 und der Vergleichsindex 130,2, ergibt sich eine Indexsteigerung von 2,12 %.

5 Rechnung, Zahlungsbedingungen, Saldenabgleich

5.1 Die Fälligkeit der Vergütung wird im Einzelvertrag geregelt.

5.2 Die Zahlungsfrist beträgt 21 Tage abzüglich 3%, 30 Tage netto und beginnt mit Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Rechnungsempfänger.

5.3 Der Auftragnehmer hat bei der Rechnungstellung die Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rech- nungsstellung zu beachten, die im Lieferantenportal zu finden sind:

deutschebahn.com/rechnungsstellung

Der Auftragnehmer informiert sich regelmäßig über etwaige Änderungen dieser Vorgaben.

5.4 Gemäß den Vorgaben der Deutsche Bahn AG zur Rechnungsstellung sind Rechnungen

▪ elektronisch im Format XRechnung oder Peppol BIS Billing, ▪ nachprüfbar, ▪ unter Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften

sowie unter Angabe insbesondere von

▪ Leitweg-ID 992-90009-96 ▪ Bestellnummer und abgerechnete Bestellpositionen ▪ Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift ▪ IBAN (BIC) mit Kontoinhaber ▪ Zahlungsbedingungen ▪ Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer

zu erstellen und an die im Vertrag oder der Bestellung genannte Rechnungsempfangsstelle zu adressieren.

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5.5 Rechnungen sind entweder an folgende E-Mail-Adresse elektronisch zu versenden:

e-invoicing@deutschebahn.com

oder über das Peppol-Netzwerk an den Peppol-Participant-Identifier (Peppol-ID) der Deutsche Bahn AG.

Ausgenommen hiervon sind: ▪ Rechnungen aus dem Bestellkanal SAP Ariba. Diese sind über das SAP Ariba Netzwerk ein- zureichen. ▪ Rechnungen über ELFE (Djinvoice). Diese werden per elektronischem Rechnungsverfahren mittels EDI-Schnittstelle abgewickelt.

5.6 Sofern abweichend vom Format XRechnung bzw. Peppol BIS Billing ein anderes Format verein- bart ist (Papier, PDF), müssen die Rechnungen in Textform an, die in diesem Vertrag oder in der Bestellung genannte Stelle übersendet werden.

5.7 Rechnungen sind an folgende Rechnungsempfangsstelle zu adressieren:

Name der DB-Gesellschaft c/o DB AG SSC Buchhaltung DE EUREF- Campus 17 10829 Berlin

5.8 Sind Rechnungen nicht bedingungsgemäß, geht die verlängerte Bearbeitungszeit zu Lasten des Auftragnehmers.

5.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (oder dessen Beauftragten), auf dessen Wunsch, zum Zwecke eines sog. Saldenabgleichs innerhalb angemessener Frist eine Auflistung der zu einem vom Auftraggeber festgelegten Stichtag offenen Posten gegenüber dem Auftragge- ber und/oder einem oder mehreren, vom Auftraggeber bestimmten, mit diesem im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen (gemeinsam: die DB-Unternehmen) über sämtliche Geschäftsbeziehungen zukommen zu lassen. Die Aufstellung muss mindestens alle offenstehen- den Rechnungen, Gutschriften, nicht abgeglichenen Zahlungen, Überzahlungen, Posten auf dem Zwischenkonto und alle sonstigen Posten betreffend den Auftraggeber und/oder die von diesem bestimmten DB-Unternehmen enthalten.

6 Leistungszeit, Verzug

6.1 Der Ausführungszeitraum bzw. die Leistungstermine sind im Einzelvertrag zu vereinbaren. Grundlage dafür bilden die im Leistungsverzeichnis (Anlage 1) verbindlich festgelegten Leis- tungszeiten.

6.2 Überschreitet der Auftragnehmer die im Einzelvertrag festgelegte verbindliche Leistungszeit, hat er für jede Stunde der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 Prozent vom Auftrags- wert, insgesamt jedoch höchstens 10 Prozent vom Auftragswert, zu zahlen, sofern er nicht nach- weist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszah- lung geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu eines gesonderten Vorbehaltes bedarf. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung anzurechnen.

7 Ansprechpartner

7.1 Die Ansprechpartner beim Auftraggeber sind im Rubrum aufgeführt.

Die vertragsabwickelnde Stelle ist nicht zur Änderung, Ergänzung, Aufhebung oder Kündigung des Vertrages berechtigt. Zur Änderung – insbesondere mit Auswirkung auf die vertraglich

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vereinbarte Vergütung -, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages ist ausschließlich die für den Einkauf zuständige Stelle beim Auftraggeber berechtigt.

7.2 Ansprechpartner beim Auftragnehmer ist:

Ansprechpartner/in: Anschrift: Tel.: E-Mail:

7.3 Die Ansprechpartner dürfen während der Laufzeit des Vertrages nicht ohne zwingenden Grund ausgewechselt werden. Über eine Änderung der Ansprechpartner ist der Vertragspartner unver- züglich zu informieren.

8 Vertragsdauer

Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2030. Er gilt für alle während seiner Laufzeit erteilten und vom Auftragnehmer bestätigten Bestellungen.

Für den Auftraggeber besteht 2-Mal die Option auf eine Vertragsverlängerung von jeweils 12 Monaten. Die jeweilige Option tritt automatisch in Kraft, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht spätestens 6 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Laufzeitendes kündigt.

Zur Sicherstellung eines unterbrechungsfreien Leistungsübergangs ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die Leistungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit vo- rübergehend zu den Bedingungen dieses Vertrages fortzuführen. Die Fortführung kann zur Über- brückung bis zur Zuschlagserteilung in einem Nachfolgevergabeverfahren sowie zur Übergabe an einen Nachfolgeauftragnehmer verlangt werden. Die Pflicht zur Leistungsfortführung endet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Vertragslaufzeit.

9 Leistungen des Bestellers

9.1 Der Besteller benennt gegenüber dem Auftragnehmer einen Ansprechpartner, der dem Auftrag- nehmer die zur Leistungserbringung benötigten Informationen zur Verfügung stellt. Darüberhin- ausgehende notwendige Mitwirkungsleistungen des Bestellers hat der Auftragnehmer rechtzeitig bei dem ihm benannten Ansprechpartner anzufordern.

9.2 Die vom Besteller übernommenen Leistungen lassen die Verpflichtung des Auftragnehmers zur selbständigen und eigenverantwortlichen Vertragserfüllung unberührt.

9.3 Erbringt der Besteller seine Leistungen nicht zeitgerecht und sieht sich der Auftragnehmer dadurch in der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten behindert, hat der Auftragnehmer dies dem vom Besteller benannten Ansprechpartner unverzüglich anzuzeigen.

10 Nachunternehmer

10.1 Zur Übertragung von Teilen der Leistung oder der Leistung im Ganzen auf Dritte ist der Auftrag- nehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die nicht un- billig verweigert werden darf. Der Auftragnehmer hat etwaige von ihm eingesetzte Nachunterneh- mer entsprechend zu verpflichten.

10.2 Der Auftragnehmer hat etwaige Nachunternehmer entsprechend der Pflichten aus diesem Ver- trag zu verpflichten. Insbesondere hat der Auftragnehmer einen Nachunternehmer dahingehend zu verpflichten, dass dieser, sämtliche Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag, insbe- sondere bezüglich der Leistungserbringung, der Haftung, der Haftpflichtversicherung, der Nach- weise und des DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner (Anlage 4) vollumfänglich erfüllt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die entsprechende Verpflichtung

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eines Nachunternehmers in Schriftform innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Vertra- ges nach.

10.3 Überträgt der Auftragnehmer Teile der Leistung oder die Leistung im Ganzen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an einen Nachunternehmer oder verstößt er gegen Ziffer 10.2, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung wegen Verletzung des Ver- bots nach Ziffern 10.1 und 10.2 angerechnet.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1 Die für den jeweiligen Einzelvertrag maßgeblichen Abhol-, Übergabe- und Zustellorte ergeben sich aus der Bestellung beziehungsweise der Transportanmeldung.

11.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rahmenvertrag ist Berlin. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, auch das Gericht am Sitz des Auftragnehmers anzurufen.

12 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Risiken aus den Einzelverträgen durch eine Haftpflicht- versicherung zu decken, deren Bestehen er dem Auftraggeber/Besteller auf dessen Anforderung jederzeit nachzuweisen hat. Die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensereignis enthalten:

 Für Personen- und Sachschäden zuzüglich Folgeschäden 2.500.000,00 EUR

 Für Vermögensschäden 500.000,00 EUR

Die vorstehend genannten Deckungssummen müssen pro Versicherungsjahr mindestens zwei- mal zur Verfügung stehen.

13 Umweltschutz

13.1 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.

13.2 Behördliche Anordnungen und/oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

13.3 Wird der Auftraggeber als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – Umwelt- schadensgesetz (USchadG) in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung frei- zustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 USchadG bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber nach Maßgabe der fachrechtli- chen Vorschriften (z. B. BBodSchG, WHG) als Störer wegen der vom Auftragnehmer verursach- ten Verunreinigungen von Boden und/oder Gewässer in Anspruch genommen wird, und zwar auch in Bezug auf etwaige Ausgleichs- und/oder Schadenersatzansprüche wegen dieser Inan- spruchnahme.

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14 Berichtswesen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Wunsch für das jeweilige Ka- lenderjahr sowie zum Tag der Beendigung dieses Vertrages eine Umsatzbilanz aller auf diesen Rahmenvertrag ausgeführten Leistungen zu übergeben, die nach Bestellern, Leistungspositionen und Nettowerten spezifiziert ist. Die Umsatzbilanz wird spätestens einen Monat nach dem jewei- ligen Stichtag übergeben.

15 Einhaltung des Bundestariftreuegesetzes

15.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausfüh- rung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes – Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 119). Vor diesem Hintergrund und unter der aufschiebenden Bedin- gung, dass eine jeweils für die Branche einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG in Kraft tritt, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einhaltung der nachfolgenden Regelungen.

15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Dies gilt nur, soweit und solange der Auftragnehmer dem Anwendungsbereich einer solchen Rechtsverordnung unterfällt und soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

15.3 Der Auftragnehmer verpflichtet etwaige Nachunternehmer sowie von ihm oder von Nachunter- nehmern beauftragte Verleiher zur Einhaltung der Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG und stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch geeignete Maßnahmen sicher. Nicht als Nachunter- nehmer gelten unmittelbare und mittelbare Zulieferer im Sinne von § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 7 und 8 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), soweit der Zulieferer keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllt. Verleiher sind solche nach § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

15.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er das ab- gegebene Tariftreueversprechen einhält und legt diese Unterlagen der Prüfstelle Bundesta- riftreue auf Verlangen unverzüglich vor.

15.5 Sollte die zuständige Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß gegen die Pflichten des Auftrag- nehmers aus dem BTTG feststellen,

a) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 10 Prozent des Nettoauf- tragswerts zu zahlen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlussrechnung geltend zu machen und

b) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.

16 Sonstiges, Schlussbestimmungen

16.1 Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

16.2 Soweit Teile dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sind bzw. werden, berührt dies die Wirk- samkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

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Der Vertrag ist elektronisch erstellt und bedarf Auftragnehmer seitens des Auftraggebers keiner Signatur


[Signatur, Datum]

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung