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VV622_04_LB_allgemeine_Anforderungen_V8_GC_fV.pdf

Büromöbel für Büroräume

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:20 (Europe/Berlin)

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Anlage 1 zu 1/BIUD/W0590 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Anforderungen für Möbel der Bundeswehr

Inhalt

1 Kurzbeschreibung und Anwendungsbereich ................................................................. 3

2 Allgemeines .................................................................................................................. 3

3 Hinweise zum Vorgehen bei der Ausschreibung ........................................................... 5

3.1 Nachweisdokumente ............................................................................................... 5

3.1.1 Bieterangaben .................................................................................................. 5

3.1.2 Eigenerklärung des Bieters .............................................................................. 5

3.1.3 Weitere Nachweisdokumente ........................................................................... 6

3.1.3.1 Nachweisdokumente, die mit Abgabe des Angebots vorzulegen sind ............................................................................................................. 6

3.1.3.2 Nachweisdokumente, die ab Abgabe des Angebots vorzuhalten sind ............................................................................................................. 6

3.1.3.3 Nachweisdokumente, die bei Anforderung eines Mustermöbels vorzulegen sind .......................................................................................... 7

3.1.3.4 Nachweisdokumente, die spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung vorzulegen und ab diesem Zeitpunkt vorzuhalten sind ............... 7

3.1.4 Übergabe der Dokumente ................................................................................ 8

3.2 Bemusterung........................................................................................................... 8

3.3 Ergebnis der fachlichen Dokumentenprüfung und der Bemusterung ...................... 9

4 Änderungen am Produkt und Aktualisierung der Dokumente ....................................... 9

5 Konstruktion und Gestaltung der Gesamtmöbel ......................................................... 10

6 Produkt- und Prozesskonformität ................................................................................ 11

7 Anforderungen an Materialien und Bauteile ................................................................ 12

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7.1 Holzwerkstoffe und Massivholz ............................................................................. 12

7.1.1 Holzwerkstoffe – Spanplatte ........................................................................... 12

7.1.2 Holzwerkstoffe – mitteldichte Faserplatte ....................................................... 12

7.1.3 Holzwerkstoffe – Furniersperrholz .................................................................. 12

7.1.4 Massivholz ..................................................................................................... 13

7.2 Beschichtungen .................................................................................................... 13

7.2.1 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - allgemeine Anforderungen ............................................................................................... 13

7.2.2 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile – zusätzliche Anforderungen an HPL-beschichtete Bauteile ............................................... 15

7.2.3 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - zusätzliche Anforderungen an melaminbeschichtete Bauteile .......................................... 15

7.2.4 Oberfläche Lack auf Holz / Holzwerkstoffen ................................................... 16

7.2.5 Schmalflächenbeschichtungen für Holzwerkstoffbauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche .................................................... 17

7.3 Bauteile aus Kunststoff ......................................................................................... 18

7.4 Funktionsbeschläge aus Metall ............................................................................. 19

7.5 Sonstige Bauteile aus Metall ................................................................................. 20

7.5.1 Bearbeitung .................................................................................................... 20

7.5.2 Beschichtung .................................................................................................. 21

7.6 Schaumstoff .......................................................................................................... 22

7.7 Textilien ................................................................................................................. 22

7.7.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 22

7.7.2 Zusätzliche Anforderungen an textiles Flachgewebe ..................................... 23

7.7.3 Zusätzliche Anforderungen an Vlies ............................................................... 23

8 Montagematerial und Benutzerinformation ................................................................. 23

9 Kennzeichnung ........................................................................................................... 25

10 Verpackung ................................................................................................................. 26

11 Lieferung und Montage ............................................................................................... 26

12 Bereitstellung von Ersatzteilen .................................................................................... 27

13 Beurteilung der Leistungsfähigkeit .............................................................................. 28

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1 Kurzbeschreibung und Anwendungsbereich

In dieser Leistungsbeschreibung werden allgemeine Anforderungen an die Möbel der Bundeswehr zur Ausstattung der Liegenschaften der Bundeswehr formuliert.

Die Möbel werden in Wohn-, Unterrichts-, Arbeits- und Aufenthaltsräumen in diesen Liegenschaften verwendet und müssen daher an die hohen Belastungen im militärischen Alltag in den Kasernen angepasst sein.

Die in dieser allgemeinen Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen gelten für alle Möbel und werden durch zusätzliche oder ggf. auch abweichende Anforderungen in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen (mit den zugehörigen Zeichnungssätzen) ergänzt. Sowohl die allgemeine als auch die möbelspezifische Leistungsbeschreibung sind notwendig, um alle Anforderungen an den entsprechenden Möbeltypen zu definieren. Die beiden Leistungsbeschreibungen gelten daher nur gemeinsam.

In der allgemeinen Leistungsbeschreibung werden sowohl Anforderungen an die Gesamtmöbel definiert als auch an die zu verwendenden Materialien und Bauteile, die Herstellungs-, Liefer- und Montageprozesse, die Kennzeichnung, die Verpackung der Möbel und an Ersatzteillieferungen. Außerdem werden Hinweise gegeben zum Vorgehen bei der Ausschreibung, zu Änderungen am gelieferten Produkt und der Konformitätsdokumentation.

2 Allgemeines

Die Möbel sind grundsätzlich nach den in dieser allgemeinen Leistungsbeschreibung und in den entsprechenden möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen definierten Anforderungen zu fertigen. Abweichungen sind nicht zulässig.

Anforderungen, die in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung definiert werden, sind zusätzlich zu den Anforderungen in dieser allgemeinen Leistungsbeschreibung einzuhalten.

Werden in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung Anforderungen definiert, die denen dieser allgemeinen Leistungsbeschreibung entgegenstehen, gelten die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung.

Die möbelspezifische Leistungsbeschreibung gilt gemeinsam mit dem zugehörigen Zeichnungssatz.

Werden in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung Anforderungen definiert, die denen des zugehörigen Zeichnungssatzes entgegenstehen, gelten die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung.

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Sowohl in der allgemeinen als auch in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen werden auf technische Standards und Regelwerke wie z. B. europäische Produktnormen oder EU-/EG-Verordnungen verwiesen.

Handelt es sich um datierte Verweise auf technische Standards und Regelwerke, gelten nur die Ausgaben der mit Datum zitierten technischen Standards bzw. Regelwerke.

Handelt es sich um undatierte Verweise auf technische Standards und Regelwerke, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ausgaben der zitierten technischen Standards bzw. Regelwerke.

Bei der Konstruktion, Herstellung, Verpackung, Lieferung und Montage der Möbel und deren Bauteilen müssen grundsätzlich alle im Herstellungsland, den Transitländern und im Lieferland zutreffenden geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke (wie z. B. Produktnormen) eingehalten werden.

Dabei sei insbesondere auf die folgenden Regelwerke hingewiesen:

  • Verordnung (EU) 2023/988 des europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV)

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),

  • Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen,

  • national geltende Gesetze zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

  • national geltende Gesetze zum Schutz der Umwelt

  • deutsches Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG)

  • deutsches Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)

  • deutsches Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)

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3 Hinweise zum Vorgehen bei der Ausschreibung

3.1 Nachweisdokumente

Ein Teil der Anforderungen muss über Dokumente nachgewiesen werden.

Welche Nachweisdokumente zu welchem Zeitpunkt vorgehalten und vorgelegt werden müssen, ist den nachfolgenden Punkten zu entnehmen.

3.1.1 Bieterangaben

Damit geprüft werden kann, ob die Anforderungen erfüllt werden, müssen die Bieter im Punkt „Bieterangaben“ der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung Angaben zur konkreten Umsetzung machen, wenn diese gefordert werden.

Zu diesem Zweck ist eine bearbeitbare Word-Fassung dieser Leistungsbeschreibung Teil der Ausschreibungsunterlagen.

In der Tabellenspalte „Geforderte Angabe“ ist aufgeführt, wozu eine Angabe gemacht werden muss.

In der Spalte „Angabe des Bieters“ muss diese Angabe elektronisch und in deutscher Sprache eingetragen werden. In den Zellen sind teilweise Beispielantworten aufgeführt. Diese müssen durch den Bieter so angepasst werden, dass sie der Umsetzung durch den Bieter entsprechen. Die Bieterangaben müssen eindeutig sein. Steht in der Spalte „Angabe des Bieters“ das Wort „BESCHREIBUNG“, muss eine ausführlichere Angabe in Stichpunkten oder in Fließtext erfolgen.

Bei längeren Texten vergrößert sich die Zeilenhöhe automatisch und es kommt zu einer Verschiebung der Seitenumbrüche. Das Layout des Dokumentes darf ansonsten nicht verändert werden.

Das Dokument ist gemäß Punkt 3.1.3.1 der allgemeinen Leistungsbeschreibung vorzulegen.

3.1.2 Eigenerklärung des Bieters

Zur Bestätigung, dass alle Angaben gültig sind und die Anforderungen aus der allgemeinen und der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung eingehalten werden, muss der Bieter eine Eigenerklärung abgeben.

Die Vorlage im letzten Unterpunkt der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung ist durch den Bieter auszufüllen, zu unterzeichnen und zu stempeln.

Die Signatur muss analog oder elektronisch erfolgen.

Das Dokument ist gemäß Punkt 3.1.3.1 der allgemeinen Leistungsbeschreibung vorzulegen.

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3.1.3 Weitere Nachweisdokumente

Zusätzlich zu den Bieterangaben und der Eigenerklärung müssen durch den Bieter ergänzende Nachweisdokumente vorgehalten und zu einem definierten Zeitpunkt oder auf Anforderung vorgelegt werden.

Welche Nachweisdokumente zu welchem Zeitpunkt vorgehalten und vorgelegt werden müssen, ist den nachfolgenden Punkten zu entnehmen.

3.1.3.1 Nachweisdokumente, die mit Abgabe des Angebots vorzulegen sind

Die folgenden Nachweisdokumente sind unaufgefordert mit Abgabe des Angebots vorzulegen:

  • Mit Bieterangaben ausgefüllte möbelspezifische Leistungsbeschreibung (siehe Punkt 3.1.1), inklusive der ausgefüllten, unterzeichneten und gestempelten Eigenerklärung (siehe Punkt 3.1.2) gemäß allgemeiner Leistungsbeschreibung.

  • Zusätzlich ist ein ausführliches technisches Datenblatt einzureichen (inkl. einer bemaßten Zeichnung/Skizze und mind. einer Abbildung des konkreten Möbels). Das Datenblatt muss konkrete Informationen zu allen technischen Anforderungen enthalten. Zudem muss das Datenblatt konkrete Angaben (Firma, Adresse, Produktionsort) zum Hersteller des Möbels enthalten.

3.1.3.2 Nachweisdokumente, die ab Abgabe des Angebots vorzuhalten sind

Die folgenden Nachweisdokumente sind ab Abgabe des Angebots vorzuhalten, und auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen:

  • Dokumente, die die in den Leistungsbeschreibungen geforderten technischen Daten zu allen zugekauften Materialien und Bauteilen bestätigen, z. B. technische Datenblätter, Katalogangaben, Prüfberichte, Zertifikate oder vergleichbare Dokumente

  • Dokumente, die die Schadstofffreiheit aller zugekauften Materialien und Bauteile bestätigen, z. B. Prüfberichte, Zertifikate, Eigenerklärungen des Zulieferers oder vergleichbare Dokumente

  • Dokumente, die die Holzherkunft für die genutzten Hölzer und Holzwerkstoffe bestätigen, z. B. PEFC-Zertifikat, FSC-Zertifikat, Zertifikat nach DIN ISO 38200 oder vergleichbare Dokumente

Wird der Zuschlag bei der Ausschreibung nicht erteilt, müssen die Dokumente ab der Zuschlagserteilung nicht mehr vorgehalten werden.

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3.1.3.3 Nachweisdokumente, die bei Anforderung eines Mustermöbels vorzulegen sind

Werden im Rahmen der Ausschreibung durch den Auftraggeber Mustermöbel angefordert (siehe auch Punkt 3.2) sind die folgenden Nachweisdokumente unaufgefordert und spätestens zum Zeitpunkt der Musterlieferung vorzulegen:

  • Finale Montageanleitung (siehe Punkt 8) oder alternativ alle zur Montage des Mustermöbels notwendigen Hinweise als Entwurfsfassung

Das Dokument muss zusätzlich zur digitalen Version mit den Mustermöbeln als analog gedruckte Version mitgeliefert werden.

3.1.3.4 Nachweisdokumente, die spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung vorzulegen und ab diesem Zeitpunkt vorzuhalten sind

Die folgenden Nachweisdokumente sind unaufgefordert spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung vorzulegen und vorzuhalten:

  • vollständige Benutzerinformation und finale Montageanleitung (siehe Punkt 8), wenn noch nicht gemäß Punkt 3.1.3.3 vorgelegt

  • Ersatzteilkatalog (siehe Punkt 12)

  • GS-Zertifikat für das Möbel (siehe Punkt 6)

  • GS-Prüfbericht(e) für das Möbel

  • Prüfberichte zu weiteren Anforderungen, die gemäß der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung durch eine Prüfung eines GS-akkreditierten Labors (siehe https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Gesetzliche-und-hoheitliche- Aufgaben/Produktsicherheitsgesetz/GS-Zeichen) bestätigt werden müssen

  • Zertifikat zum „Blauen Engel“ oder alternativ Prüfbericht zur Einhaltung der Anforderungen der auf das Möbel zutreffenden Vergabekriterien des „Blauen Engels“ (siehe Punkt 6), ausgestellt durch ein GS-akkreditiertes Labor oder ein von der RAL gGmbH anerkanntes Prüfinstitut (siehe http://www.blauer- engel.de/_downloads/vergabegrundlagen_de/Pruefinstitute.pdf)

  • Prüfbericht zur Überprüfung der Emissions- und Geruchsanforderungen der auf das Möbel zutreffenden Vergabekriterien des „Blauen Engels“, ausgestellt durch ein von der RAL gGmbH anerkanntes Prüfinstitut

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3.1.4 Übergabe der Dokumente

Alle Dokumente müssen in digitaler Form als PDF und ausschließlich in deutscher Sprache vorgehalten und vorgelegt werden, sofern nicht abweichend beschrieben.

Alle Dokumente sind so zu benennen, dass eindeutig aus dem Dateinamen hervorgeht, um welches Dokument es sich handelt.

Die Abkürzungen „TD“ für „technisches Datenblatt, „SDB“ für „Sicherheitsdatenblatt“ und „PB“ für „Prüfbericht“ müssen verwendet werden.

Werden größere Mengen an Dokumenten an den Auftraggeber übergeben, soll durch den Bieter / Auftragnehmer eine übersichtliche Ordnerstruktur angelegt werden, in der die einzelnen Dokumente thematisch sortiert übergeben werden.

3.2 Bemusterung

Mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verpflichtet sich der Bieter dazu, dem Auftraggeber auf eigene Kosten ein oder mehrere Mustermöbel zu liefern.

Die Lieferung soll nach Angebotsschlusstermin und nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Auftraggeber erfolgen.

Die Mustermöbel müssen alle Anforderungen der Leistungsbeschreibungen erfüllen und der späteren Serienausführung entsprechen.

Der Zustand bei Anlieferung ((Vor-)Montagegrad, Kennzeichnung,…) muss dem späteren Auslieferzustand entsprechen.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, die Mustermöbel nach Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 12 Werktagen wieder abzuholen.

Für die Lieferung und die Abholung der Möbel gelten die folgenden Bedingungen:

  • Der Transport erfolgt auf Kosten des Bieters.

  • Anlieferung und Abholung erfolgt nur nach vorheriger Absprache zum Liefertermin.

  • Liefertermin (Tag und Zeitraum) und die Liefer-/Abholadresse sind individuell zu vereinbaren.

Bei Abholung werden die Möbel durch den Auftraggeber transportfähig verpackt.

Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Mustermöbel des Bieters, der den Zuschlag erhält, bis zum Ende der Vertragslaufzeit aufzubewahren.

Im Rahmen des Vergabeverfahrens werden einige Möbeltypen nach definierten Kriterien bewertet. Trifft das für ein Möbel zu, wird auf dem Deckblatt der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung ein zugehöriger Bewertungsbogen aufgeführt. Führen

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Anforderungen in dieser möbelspezifischen Leistungsbeschreibung zu entsprechenden Bewertungskriterien, wird das durch einen Hinweis bei den Anforderungen gekennzeichnet.

Die detaillierten Bewertungskriterien und die Gewichtung der einzelnen Kriterien sind dem zugehörigen Bewertungsbogen zu entnehmen. Die Bewertung erfolgt an den Möbeln, die zur Bemusterung geliefert werden.

3.3 Ergebnis der fachlichen Dokumentenprüfung und der Bemusterung

Die Bieterangaben, die zur Verfügung gestellten Dokumente, die Eigenerklärung und ggf. das Mustermöbel werden maßgeblich dazu herangezogen, um zu entscheiden, ob die Anforderungen an die Möbel erfüllt werden (können) und welcher Bieter den Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erhält.

4 Änderungen am Produkt und Aktualisierung der Dokumente

Werden die zu liefernden Möbel gegenüber den getätigten Bieterangaben oder den bemusterten Möbeln verändert, weil z. B. die Konstruktion geändert wird oder andere Bauteile und Materialien (z. B. durch Wechsel von Vorlieferanten) eingesetzt werden, sind die Änderungen dem Auftraggeber unaufgefordert vor der ersten Serienproduktion der geänderten Möbel schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen.

Der Auftragnehmer muss ab Zuschlagserteilung eine fortlaufende tabellarische Änderungsdokumentation führen, aus der hervorgeht,

  • was ab dem Zeitpunkt der Bieterangaben verändert wurde,

  • ab welchem Zeitpunkt Möbel mit den entsprechenden Änderungen ausgeliefert wurden, und

  • welche Dokumente auf Grund der Veränderung aktualisiert wurden.

Die Änderungsdokumentation ist ab der Angebotsabgabe vorzuhalten und auf Anforderung des Auftraggebers innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.

Dokumente, die in 3.1.3.2 aufgeführt sind (Dokumente zu technischen Daten, Dokumente zur Schadstofffreiheit und Dokumente zur Holzherkunft), müssen bei Produktänderungen und auch regelmäßig (z.B. bei Ablauf gültiger Zertifikate) aktualisiert werden. Nicht mehr zutreffende Dokumente müssen archiviert werden.

Dokumente, die in 3.1.3.3 aufgeführt sind (Montageanleitung(en) und Benutzerinformation(en)), müssen bei Produktänderungen aktualisiert werden, sofern das nötig ist. Die aktualisierten Dokumente sind dem Auftraggeber unaufgefordert spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung des geänderten Möbels vorzulegen.

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Dokumente, die in 3.1.3.4 aufgeführt sind (GS-Zertifikate, GS-Prüfberichte, Prüfberichte zu weiteren Anforderungen, Prüfberichte zum „Blauen Engel“, Nachweis zum Qualitätsmanagement,…), müssen bei Produkt- oder Prozessänderungen aktualisiert werden. Die aktualisierten Dokumente sind dem Auftraggeber unaufgefordert spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung des geänderten Möbels vorzulegen.

Nicht mehr zutreffende Dokumente müssen digital archiviert werden.

Die nicht mehr zutreffenden Dokumente, die aktuellen Dokumente und die tabellarische Änderungsdokumentation sind bis mindestens 10 Jahre nach dem Ende der Vertragslaufzeit vorzuhalten.

5 Konstruktion und Gestaltung der Gesamtmöbel

  • Die Möbel müssen grundsätzlich so konstruiert sein, dass ein mehrmaliger Transport und – falls notwendig – auch eine mehrmalige Montage und Demontage (z. B. zur Nutzung in anderen Liegenschaften) ohne Beschädigung und Funktionsverlust möglich sind.

  • Innerhalb eines Möbeltyps müssen möglichst einheitliche Schraubenantriebe verwendet werden, sofern das technisch umsetzbar ist. Falls möglich sollen Schrauben mit Pozidriv-Antrieb (Antriebsgröße PZ2) genutzt werden, außer es handelt sich um Schrauben für handelsübliche Funktionsbeschläge (siehe Punkt 7.4).

  • Alle Teile/Bereiche eines Möbels oder eines Möbelbauteils, mit denen ein Nutzer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder bei üblicherweise zu erwartenden Transport-, Vertrage- und Montagetätigkeiten in Berührung kommen kann, müssen frei von scharfen Kanten, Ecken oder Graten sein. Kanten und Ecken sind zu runden oder zu fasen.

  • Werden Abdeckkappen genutzt, müssen diese einen festen Sitz haben und dürfen nicht von selbst oder durch versehentliche Berührungen herausfallen.

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6 Produkt- und Prozesskonformität

  • Die Möbel müssen mindestens über den gesamten Produktions- und Auslieferungszeitraum mit dem GS-Zeichen zertifiziert sein.

Die Möbel sind für die Erlangung des GS-Zeichens nach den zutreffenden und sicherheitsrelevanten Normen zu prüfen. Es ist jeweils die für den Einsatz in einer Kaserne passende Prüfstufe auszuwählen.

NACHWEIS:

Siehe Punkt 3.1.3.4., in Verbindung mit Punkt 3.1.4 und Punkt 4.

  • Die Möbel und die Ersatzteile müssen die Anforderungen der Vergabekriterien des „Blauen Engels“ erfüllen.

Je nach Art des Möbels müssen die Anforderungen der "DE-UZ 117 - Emissionsarme Polstermöbel (zutreffend für Sessel und Polstermöbel) oder der "DE-UZ 119 - Matratzen" (zutreffend für Matratzen) oder der "DE-UZ 38 - Emissionsarme Möbel und Lattenroste aus Holz und Holzwerkstoffen" (zutreffend für alle anderen Möbel) erfüllt werden.

Eine Emissions- und Geruchsprüfung nach den Vergabekriterien ist zwingend durchzuführen.

NACHWEIS:

Siehe Punkt 3.1.3.4., in Verbindung mit Punkt 3.1.4 und Punkt 4.

  • Die Prozesse zur Herstellung der Möbel und der Ersatzteile sind so zu gestalten, dass die definierten Anforderungen an die Möbel erfüllt werden können. Der Auftragnehmer muss ein Qualitätsmanagement innerhalb seines Unternehmens verankern und über den gesamten Produktions- und Auslieferungszeitraum der Möbel und der Ersatzteile aufrechterhalten. Das Qualitätsmanagement muss mindestens die folgenden Bestandteile umfassen:

schriftliche Definition der qualitätssichernden Prozesse, z. B. in einem o Qualitätsmanagementhandbuch

Prozesse zur regelmäßigen Überprüfung zugekauften Bauteile und Materialien o hinsichtlich der definierten Bauteil- und Materialanforderungen

Prozesse für Wareneingangsprüfungen o

Prozesse für fertigungsbegleitende Prüfungen o

Prozesse für Warenausgangsprüfungen o

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schriftliche Dokumentation von Qualitätsanforderungen und von o Prüfanweisungen

schriftliche Dokumentation der Prüfungen o

systematische Reklamationsauswertung, mit Ableitung und Umsetzung von o qualitätsverbessernden Maßnahmen

NACHWEIS:

Die Dokumentation ist dem Auftraggeber auf Anfrage innerhalb von 6 Werktagen auszuhändigen, in Verbindung mit Punkt 3.1.4 und Punkt 4.

7 Anforderungen an Materialien und Bauteile

7.1 Holzwerkstoffe und Massivholz

  • Verwendete Holzwerkstoffe und verwendetes Massivholz müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden.

7.1.1 Holzwerkstoffe – Spanplatte

  • Die genutzte Spanplatte muss bei Prüfung nach DIN EN 323 eine Rohdichte von mind. 600 kg/m³ aufweisen.

  • Die genutzte Spanplatte muss bzgl. der Querzugfestigkeit, der Biegefestigkeit und des Biege-E-Moduls den Anforderungen der DIN EN 312 an Platten für Inneneinrichtungen zur Verwendung im Trockenbereich (Typ P2) entsprechen.

7.1.2 Holzwerkstoffe – mitteldichte Faserplatte

  • Die genutzte mitteldichte Faserplatte muss bei Prüfung nach DIN EN 323 eine Rohdichte von mindestens 700 kg/m³ aufweisen.

  • Die genutzte mitteldichte Faserplatte muss bzgl. der Querzugfestigkeit, der Biegefestigkeit und des Biege-E-Moduls den Anforderungen der DIN EN 622-5 im Abschnitt für Platten für nicht tragende und allgemeine Zwecke zur Verwendung im Trockenbereich entsprechen.

7.1.3 Holzwerkstoffe – Furniersperrholz

  • Das genutzte Furniersperrholz muss aus einer Holzart mit einer Darrdichte von mindestens 550 kg/m³ bestehen (z. B. Buche, Birke, Esche).

  • Die Verleimung des Furniersperrholzes muss der DIN EN 314-2, mindestens Verklebungsklasse 1, entsprechen.

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  • Die Breitflächen und die Schmalflächen von Bauteilen aus Furniersperrholz müssen – ggf. vor einer nachfolgenden Beschichtung – geschliffen sein.

  • Druckstellen, Messerschläge und Querschliffspuren dürfen nicht zu sehen sein.

7.1.4 Massivholz

  • Breitflächen und Schmalflächen von Bauteilen aus Massivholz müssen – ggf. vor einer nachfolgenden Beschichtung – geschliffen werden. Druckstellen, Messerschläge und Querschliffspuren dürfen nicht zu sehen sein.

  • Alle im üblichen Gebrauchszustand sichtbaren Massivholzteile müssen frei sein von Ästen, Rissen, Markröhre, Harzgallen, Holzfäule, Verfärbungen, Insektenfraß und Baumkante.

  • Bei allen im üblichen Gebrauchszustand nicht sichtbaren Massivholzteilen sind leichte Verfärbungen und fest verwachsene Äste bis 20 mm Ø, die keine Minderung der Festigkeit bewirken, zugelassen.

  • Falls zutreffend ist die zu verwendende Holzart in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen definiert.

7.2 Beschichtungen

  • Verwendete Beschichtungsmaterialien wie z.B. HPL- oder Melaminbeschichtungen, Lacke, Leime und Klebstoffe müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden können.

  • Die Beschichtungen, die unter den nachfolgenden Unterpunkten genannt werden, müssen bei den Möbeln aus einem Abruf gleich ausgeführt werden.

7.2.1 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - allgemeine Anforderungen

  • Die beschichteten Bauteile müssen bei Prüfung nach DIN EN 311 eine Abhebefestigkeit von mind. 0,80 N/mm² aufweisen.

  • Der Schraubenausziehwiderstand beim Auszug aus der beschichteten Breitfläche muss bei Prüfung nach DIN EN 320 mind. 1.000 N betragen.

  • HPL-Beschichtungen müssen mindestens 0,8 mm dick sein und bezüglich der maximal zulässigen Oberflächenfehler den Anforderungen der DIN EN 438-3 entsprechen.

  • Melamin-Beschichtungen müssen bezüglich der maximal zulässigen Oberflächenfehler den Anforderungen der DIN EN 14322 entsprechen.

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  • Neben den unten genannten, materialspezifischen Anforderungen an die Fleckenunempfindlichkeit muss zusätzlich das Verhalten der melamin- und HPL- beschichteten Bauteile bei chemischer Beanspruchung bei Prüfung nach DIN 68861- 1 mindestens der Beanspruchungsgruppe 1 B entsprechen.

  • Wird ein Holzdekor verwendet, muss die Maserung parallel zur Längsrichtung des Bauteils bzw. der Baugruppe verlaufen.

  • Je nachdem, welches Dekor in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung gefordert wird, können die folgenden Dekore verwendet werden:

Forderung aus möbel- spezifischer LBAngaben des Dekorherstellers
HerstellerHerstellerbezeichnung des Dekors, Artikelnummer, Struktur
unifarbenes Dekor, hellPfleidererWeißgrau, U 11500 MD
EggerWeißgrau, U775, ST9
Sonae AraucoPastel Grey, L 4055 SC
unifarbenes Dekor, grauEggerSteingrau, U727, ST9
PfleidererCongo, U 16002 SD
FundermaxFango, 2206 MT
KaindlTerragrau, 27010 MN
Sonae AraucoDiscrete L5239 SC
EichendekorEggerVicenza Eiche, H3157, ST12
PfleidererLindberg Eiche, R 20021, NW
Sonae AraucoLorca Oak, M 4289 SMA

Tabelle 1 - Mögliche Dekore

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7.2.2 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile – zusätzliche Anforderungen an HPL- beschichtete Bauteile

  • HPL-beschichtete Bauteile müssen bzgl. der

Lichtechtheit o

Beständigkeit gegenüber trockener Hitze o

Beständigkeit gegenüber feuchter Hitze o

Beständigkeit gegenüber Wasserdampf o

Beständigkeit gegenüber Oberflächenabrieb o

Kratzfestigkeit o

Beständigkeit gegenüber Stoßbeanspruchung mit einer Kugel mit kleinem o Durchmesser

Beständigkeit gegenüber Stoßbeanspruchung mit einer Kugel mit großem o Durchmesser

Beständigkeit gegenüber siedendem Wasser o

Fleckenunempfindlichkeit o

die Anforderungen der Klassifizierung "HGS" nach DIN EN 438-3 erfüllen.

7.2.3 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - zusätzliche Anforderungen an melaminbeschichtete Bauteile

  • Melaminbeschichtete Bauteile müssen bzgl.

des Verhaltens bei Kratzbeanspruchung, o

der Rissanfälligkeit, o

der Fleckenunempfindlichkeit o

die Anforderungen der DIN EN 14322 erfüllen.

  • Bezüglich der Abriebbeständigkeit müssen unifarbene, melaminbeschichtete Bauteile mindestens der Klasse 3A nach DIN EN 14322 (IP ≥ 150) und Holzdekore mindestens der Klasse 1 nach DIN EN 14322 entsprechen (IP < 50).

  • Bei Prüfung der Lichtechtheit der melaminbeschichteten Bauteile nach DIN EN 14323 muss der Prüfkörperkontrast der Graumaßstabsnummer 4 oder größer entsprechen.

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7.2.4 Oberfläche Lack auf Holz / Holzwerkstoffen

  • Die Farbe der Beschichtung muss farblos / klar ausgeführt werden, sodass die natürliche Maserung sichtbar ist.

  • Der Glanzgrad der Beschichtung muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Oberfläche muss glatt sein und die Beschichtung muss alle Breitflächen, Schmalflächen und Kanten des Bauteils gleichmäßig bedecken.

  • Die Beschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen", o

Blasenbildungen, o

Abplatzer und lose Schichten, o

Risse, o

Läufer, o

Flecken und Verfärbungen. o

  • Der Gitterschnittkennwert der Oberfläche bei Prüfung nach DIN EN ISO 2409 muss kleiner gleich 1 sein.

  • Die Auftragsmenge bzw. die Gesamttrockenschichtdicke der Oberfläche muss den Vorgaben des Herstellers der Oberflächenbeschichtung entsprechen.

  • Die Lackbeschichtung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

Das Verhalten bei chemischer Beanspruchung muss bei Prüfung nach DIN o 68861-1 mindestens der Beanspruchungsgruppe 1 B entsprechen.

Das Verhalten bei Abriebbeanspruchung muss bei Prüfung nach DIN 68861-2 o mindestens der Beanspruchungsgruppe 2 C entsprechen (IP ≥ 50).

Bei Prüfung der Lichtbeständigkeit nach DIN EN 15187 muss der o Prüfkörperkontrast der Graumaßstabsnummer 4 oder größer entsprechen.

Bei der Prüfung des Verhaltens bei Kratzbeanspruchung nach DIN 68861-4 o muss die Kratzfestigkeit mindestens 1,5 N betragen.

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7.2.5 Schmalflächenbeschichtungen für Holzwerkstoffbauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche

  • Alle Schmalflächen von Bauteilen aus Holzwerkstoffen mit HPL- oder Melaminbeschichtung sind zu beschichten.

  • Schmalflächenbeschichtungen für Bauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche sind mit Möbelkanten aus durchgefärbtem ABS oder PP zu beschichten.

  • Die Möbelkanten müssen oberflächenversiegelt und bzgl. ihrer Kratz-, Abrieb- und Chemikalienbeständigkeit handelsüblich sein.

  • Die Schmalflächenbeschichtung kann mittels Klebstoffs oder mittels einer Funktionsschicht aufgebracht werden, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Die bei der üblichen Benutzung sichtbaren Schmalflächenbeschichtungen müssen bei Durchführung der Prüfung „Feuchte und Temperatur durch Raumklima“ (Wechselklimaprüfung und Wasserdampfbeaufschlagung) die Anforderungen der DIN 68930 erfüllen.

  • Die Schmalflächenbeschichtung für "bei der üblichen Benutzung sichtbare Schmalflächen" müssen die oben genannten Anforderungen erfüllen und weiterhin wie folgt ausgeführt werden:

Die Stärke der Möbelkante muss 2,0 mm betragen und die Kanten müssen mit o einem Radius gerundet sein, der der Stärke der Möbelkante entspricht (Toleranz: - 0,125 mm).

  • Die Schmalflächenbeschichtung für "bei der üblichen Benutzung nicht-sichtbare Schmalflächen" müssen die oben genannten Anforderungen erfüllen und weiterhin wie folgt ausgeführt werden:

Die Stärke der Möbelkante muss mind. 0,6 mm und maximal 1,0 mm betragen o und die Kanten müssen mit einem Radius gerundet sein, der der Stärke der Möbelkante entspricht (Toleranz: - 0,125).

  • Welche Schmalflächen als bei der üblichen Benutzung sichtbar und als bei der üblichen Benutzung nicht sichtbar gelten, wird in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung definiert.

  • Stoßen die Schmalflächenbeschichtungen zweier Bauteile an einer Stelle aneinander, die bei der üblichen Benutzung sichtbar ist, müssen beide sich berührende Kanten der Schmalflächen gerundet sein. Stößt eine Schmalfläche stirnseitig an eine andere Schmalfläche, ist an der Kante der stirnseitig stoßenden Schmalfläche auch eine Fase zugelassen (45° x Stärke der Möbelkante in mm, Toleranz: +/- 1,0 mm).

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  • Das Dekor der Schmalflächenbeschichtung muss hinsichtlich der Optik und der Haptik (z. B. Struktur, Farbe, Glanz, ...) zum Dekor der jeweiligen Breitflächenbeschichtung passen. Die Schmalflächenbeschichtung muss strukturiert sein, eine Schmalflächenbeschichtung mit glatter Oberfläche ist nicht zulässig.

  • Die Schmalflächenbeschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen aufgebracht und nachbearbeitet werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

ungleichmäßige Profilfräsungen (z. B. Stufen, verrutschte oder unterbrochene o Fräsung, Welligkeit, Bearbeitungsspuren („Rattermarken“), …)

deutlich sicht- und spürbare Überstände, Rücksprünge und Versätze von o Schmalflächenbeschichtungen zueinander oder zur Breitfläche

Fugenbildung und Ablösungen zwischen zwei Schmalflächenbeschichtungen o oder zwischen der Schmalflächenbeschichtung und der Breitfläche (z.B. Fehlstellen, Lunker, …)

Rückstände von Klebstoffen oder sonstigen Funktions- und Hilfsstoffen auf der o Schmalflächenbeschichtung und / oder der Breitfläche

7.3 Bauteile aus Kunststoff

  • Verwendete Kunststoffe und Kunststoffbauteile müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden können.

  • Kunststoffteile müssen in schwarz oder anthrazit ausgeführt werden, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Der Glanzgrad der Kunststoffteile muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Bauteile müssen ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, Dellen, Fehlstellen o

deutlich sicht- und spürbare (Trenn-)Versätze o

deutlich sicht- und spürbare (Trenn-)Grate o

Blasenbildungen o

Risse o

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Flecken und Verfärbungen o

7.4 Funktionsbeschläge aus Metall

  • Funktionsbeschläge aus Metall müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden können.

  • Als Funktionsbeschläge gelten zum Beispiel:

Scharniere o

Auszugschienen o

Wandaufhängebeschläge o

Fachbodenträger o

Verstellmechanismen / Stellfüße o

Gleiter o

Verschlusssysteme (Schlösser inkl. Schub-/Drehstangen, Schließbleche, ...) o

Griffe o

Rollen o

Gabelköpfe, Augen, Winkelgelenke oder Stangen von Gasdruckfedern o

Schrauben, Hülsen, Muffen, Nieten, Winkel, Lochbleche und vergleichbare o Kleinbeschläge

  • Die Oberfläche von Funktionsbeschlagsteilen aus Metall muss vernickelt oder verzinkt sein, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Die Oberfläche soll nicht poliert sein.

  • Die Beschichtung muss alle Flächen und Kanten des Funktionsbeschlags gleichmäßig bedecken, z. B., um einen wirksamen Schutz vor Korrosion zu gewährleisten.

  • Die Beschichtung der Funktionsbeschläge muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen" o

Blasenbildungen o

Abplatzer und lose Schichten o

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Risse o

Läufer o

Flecken und Verfärbungen o

durchscheinende Substrate o

7.5 Sonstige Bauteile aus Metall

7.5.1 Bearbeitung

  • Die mechanische Bearbeitung der Bauteile muss grundsätzlich vor der Beschichtung erfolgen, außer das ist technisch nicht anders möglich oder sinnvoll.

  • Alle Kanten, die durch die mechanische Bearbeitung entstehen (z.B. Kanten von Bohrlöchern, Fräsungen oder abgelängten Rohren), sind zu entgraten.

  • Schweißnähte müssen ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Störungen ausgeführt werden. Als Störungen gelten z.B.

Risse o

Lunker o

zu große Naht-/Wurzelüberhöhungen, grobe Schuppung o

Schweißgutüberlauf o

asymmetrische Nähte und ungleichmäßige Raupen o

Kerben (wie Einbrand- oder Wurzelkerben) o

schroffe Nahtübergänge o

unvollständig gefüllte Nähte / Lücken / Rückfall o

raue und poröse Oberfläche, z.B. durch Einschlüsse, Krater, Blasen o

Schweißspritzer o

Flecken und Verfärbungen o

  • Schweißnähte müssen so ausgeführt sein oder anderweitig konstruktiv berücksichtigt werden, dass die geforderten Bauteil-, Baugruppen- und Möbelaußenmaße eingehalten werden.

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7.5.2 Beschichtung

  • Alle Metallbauteile, die nicht als Funktionsbeschlag (siehe Punkt 7.4) gelten, müssen pulverbeschichtet werden.

  • Die Beschichtung muss so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden.

  • Die Farbe der Beschichtung muss wie folgt ausgeführt werden:

RAL 7021 - "Schwarzgrau" o

  • Die Farbdifferenz ΔE*ab nach DIN EN ISO/CIE 11664-4 muss ≤ 1,0 sein. Die Differenz für die Einzelparameter L, a und b muss bei Messung nach DIN EN ISO/CIE 11664-4 ≤ 0,8 sein.

  • Der Glanzgrad der Beschichtung muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Oberfläche muss fein strukturiert sein.

  • Die Beschichtung muss alle Breitflächen, Schmalflächen und Kanten gleichmäßig bedecken, z. B., um einen wirksamen Schutz vor Korrosion zu gewährleisten. Die Anforderung gilt nicht, wenn aufgrund einer Beschichtung die Funktion des Bauteils nicht mehr gewährleistet wäre (z. B. für Gewindebohrungen). Gewindebohrungen müssen vor der Beschichtung abgedeckt werden.

  • Die Beschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen" o

Blasenbildungen o

Abplatzer und lose Schichten o

Risse o

Läufer o

Flecken und Verfärbungen o

durchscheinende Substrate o

  • Der Gitterschnittkennwert der Oberfläche bei Prüfung nach DIN EN ISO 2409 muss kleiner gleich 1 sein.

  • Die Auftragsmenge bzw. die Gesamttrockenschichtdicke der Oberfläche muss den Vorgaben des Herstellers der Oberflächenbeschichtung entsprechen.

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7.6 Schaumstoff

  • Schaumstoffe müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden können.

  • Schaumstoffe müssen zusätzlich nach OEKO-TEX STANDARD 100, Produktklasse 1, zertifiziert sein.

  • Schaumstoffe müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 845 muss die Rohdichte den folgenden Wert o aufweisen:

 Für in Sitzflächen eingesetzte Schaumstoffe: 38 kg/m³ (+/- 5 %)

 Für in allen anderen Flächen eingesetzte Schaumstoffe: 28 kg/m³ (+/- 5 %)

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 3386-1 muss die Druckspannung bei 40 % o (Stauchhärte) den folgenden Wert aufweisen:

 Für in Sitzflächen eingesetzte Schaumstoffe: mind. 6 kPa und max. 7 kPa

 Für in allen anderen Flächen eingesetzte Schaumstoffe: mind. 4,5 kPa und max. 5 kPa

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 3385 und Messung nach DIN EN ISO 2439 o (Verfahren A, B oder C) dürfen der Härteverlust maximal 20 % und die Dickenabnahme maximal 5 % betragen.

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 1856 darf der Druckverformungsrest maximal 5 o % betragen.

Schaumstoffe dürfen nicht viskoelastisch sein. o

7.7 Textilien

7.7.1 Allgemeine Anforderungen

  • Textilien müssen so beschaffen sein, dass die allgemeinen Anforderungen an die Produkt- und Prozesskonformität (siehe Punkt 6) eingehalten werden können.

  • Als Textilien gelten zum Beispiel:

textiles Flachgewebe o

Garn o

Vlies o

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Gardinenband / Multifunktionsband / Einfassband o

Spann- und Stützbänder o

  • Die Nähte von Sitzbezügen müssen so ausgeführt werden, dass diese nach den im Rahmen der GS-Zertifizierung durchgeführten Prüfungen (siehe Punkt 6) intakt sind und keine Beschädigungen aufweisen.

7.7.2 Zusätzliche Anforderungen an textiles Flachgewebe

  • Die Farbe des textilen Flachgewebes muss gemäß möbelspezifischer Leistungsbeschreibung ausgeführt werden.

  • Das textile Flachgewebe muss

aus 100 % PES bestehen und gleichmäßig gewebt sein. o

die Anforderungen der DIN EN 14465 an die Materialeigenschaften und an die o zusätzlichen Materialeigenschaften für abnehmbare Bezüge, Kategorie A, erfüllen.

bei Messung nach DIN EN 12127 ein Flächengewicht ≥ 300 g/m² aufweisen. o

  • Die Nähte von Bezügen müssen so ausgeführt werden, dass diese nach den im Rahmen der GS-Zertifizierung durchgeführten Prüfungen (siehe Punkt 6) intakt sind und keine Beschädigungen aufweisen.

7.7.3 Zusätzliche Anforderungen an Vlies

  • Das Vlies muss

aus 100 % PES bestehen. o

thermisch verfestigt und so ausgeprägt sein, dass keine Fasern durch das o textile Flachgewebe von Bezügen nach außen wandern können.

ein Raumgewicht von mindestens 15,0 kg/m³ aufweisen. o

bei Messung nach DIN EN ISO 9073-1 ein Flächengewicht von mindestens 150 o g/m² aufweisen.

8 Montagematerial und Benutzerinformation

  • Für jedes Möbel muss eine Benutzerinformation und eine Montageanleitung erstellt werden, die den Anforderungen der entsprechenden Produktsicherheitsnorm und den Anforderungen der Zertifizierung mit dem GS-Zeichen entspricht. Es muss sich um zwei separate Dokumente handeln.

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  • Beide Dokumente müssen (ggf. zusätzlich zu den Anforderungen der Produktsicherheitsnorm und der GS-Zertifizierung) mindestens die folgenden Aspekte enthalten:

Materialnummer des Möbels gem. möbelspezifischer Leistungsbeschreibung o

Bezeichnung des Möbels gem. möbelspezifischer Leistungsbeschreibung o

Name des Inverkehrbringers des Möbels (Auftragnehmer) o

Postalische Kontaktanschrift des Inverkehrbringers des Möbels o (Auftragnehmer)

Zutreffende Warn- und Sicherheitshinweise, mit Art, Herkunft und o Auswirkungen der möglichen Gefahr, und dass diese Hinweise zwingend zu beachten sind

Einstellungs- und Justagehinweise mit grafischer Darstellung zu allen o Funktionsbauteilen und Beschlägen

  • Die Montageanleitung muss (ggf. zusätzlich zu den Anforderungen der Produktsicherheitsnorm und der GS-Zertifizierung) mindestens die folgenden Aspekte enthalten:

Informationen, an welchen Stellen und wie Transportsicherungen zu entfernen o sind

Informationen, welche Bauteile und Montagematerialien im Beschlagsbeutel o enthalten sind und zur vollständigen Montage des Möbels benötigt werden

Informationen, welche Werkzeuge und wie viele Personen zur Montage der o Möbel nötig sind

sequenzielle Abfolge mit grafischer Darstellung, wie und an welchen Stellen o Bauteile zu montieren sind

Informationen, an welchen Stellen und wie Abdeckkappen zu montieren sind, o falls zutreffend

Informationen, dass die Möbel mit Verstellvorrichtungen in Waage auszurichten o sind, und wie die Verstellvorrichtungen zu benutzen sind.

Hinweis, dass bei der Wandmontage Installationszonen zu beachten sind, die o Wandbeschaffenheit geprüft werden muss und die Befestigungsmittel fachgerecht auszuwählen sind

Hinweis, für welche Wandbeschaffenheit ggf. mitgeliefertes Montagematerial o geeignet ist.

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  • Die Benutzerinformation muss (ggf. zusätzlich zu den Anforderungen der Produktsicherheitsnorm und der GS-Zertifizierung) mindestens die folgenden Aspekte enthalten:

sequenzielle Abfolge mit grafischer Darstellung, wie Bauteile auszutauschen o sind, falls zutreffend

Pflege- und Reinigungshinweise zu allen Materialien o

sonstige Hinweise zur Wartung, falls nötig o

Hinweise zur Demontage, sortenreinen Trennung und Entsorgung der o Materialien und Bauteile, sofern möglich, insbesondere für elektrische Bauteile

  • Warn- und Sicherheitshinweise und Hinweise zur Wandmontage müssen sich deutlich von anderen Inhalten der Benutzerinformation abheben und als Warn- und Sicherheitshinweise erkennbar sein.

  • Die Benutzerinformation und die Montageanleitung muss digital gemäß Punkt 3.1.4 und Punkt 4 dieser Leistungsbeschreibung vorgelegt werden.

  • Bei Lieferung "frei Verwendungsstelle" obliegt die Entscheidung dem Auftragnehmer, wie das nötige Montagematerial angeliefert wird und ob eine gedruckte Version der Montageanleitung mitgeliefert wird oder nicht.

9 Kennzeichnung

  • Die Möbel sind mit einem Produktaufkleber zu kennzeichnen. Der Produktaufkleber darf maximal 140 mm breit und 80 mm hoch sein und die Schriftart für den Text auf dem Aufkleber muss "Arial" sein.

  • Der Produktaufkleber ist dort am Möbel anzubringen, wo es durch die möbelspezifische Leistungsbeschreibung definiert ist.

  • Der Produktaufkleber muss im montierten Zustand vollständig sichtbar, beim bestimmungsgemäßen Gebrauch aber nicht sichtbar sein.

  • Folgende Angaben müssen in Schriftgröße 13 auf dem Produktaufkleber enthalten sein:

Materialnummer des Möbels gemäß möbelspezifischer Leistungsbeschreibung o

Bezeichnung des Möbels gemäß möbelspezifischer Leistungsbeschreibung o (Materialbezeichnung)

Name des Inverkehrbringers des Möbels (Auftragnehmer) o

Lieferdatum (Monat/Jahr) o

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Auftragsnummer vom Auftraggeber (45xxxxxxxx) o

  • Zusätzlich muss der Aufkleber eine Eigentumskennzeichnung mit dem Wort „BUND“ in Großbuchstaben und Schriftgröße 72 enthalten, die deutlich räumlich getrennt von den übrigen Angaben ist.

  • Der Aufkleber muss nach Prüfung gemäß EK5 / 13-11 - „Verwendungsfertige Produkte im nicht harmonisierten Bereich - Prüfung der Dauerhaftigkeit von Aufschriften" weiterhin deutlich lesbar sein, und darf sich nicht teilweise oder vollständig abgelöst haben.

10 Verpackung

  • Die Möbel sind grundsätzlich so anzuliefern, dass sie unbeschädigt und funktionsfähig beim Empfänger montiert und in Betrieb genommen werden können.

  • Für Möbel, die „frei Verwendungsstelle“ geliefert werden, gibt es keine spezifischen Anforderungen an die Verpackung. Dem Auftragnehmer obliegt die Art und Weise der Verpackung, sodass die obenstehende Anforderung erfüllt ist. Alle Verpackungsmaterialien und Ladungsträger sind nach der Lieferung vom Auftragnehmer wieder mitzunehmen.

11 Lieferung und Montage

  • Die Möbel sind deutschlandweit "frei Verwendungsstelle" (z. B. direkt in eine Liegenschaft), zu liefern.

  • Bei Lieferung "frei Verwendungsstelle" sind die Möbel durch den Auftragnehmer abzuladen, gemäß Angaben des Auftraggebers in die einzelnen Räume der Liegenschaft zu vertragen und am Verwendungsort verwendungsfertig zu montieren. Die Möbel sind nach der Montage zu reinigen, sodass sie keine Verschmutzungen aufweisen.

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungserbringung ausschließlich durch ausreichend qualifiziertes Personal durchführen zu lassen.

  • Die vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen dürfen nicht aus Ländern der Staatenliste (im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG) stammen.

  • Die vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen (mit Ausnahme des am jeweiligen Erfüllungsort vorgesehenen Teamleiters) müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen (sofern kein Muttersprachler, mindestens Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen).

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  • Der vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung am jeweiligen Erfüllungsort vorgesehene Teamleiter muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen (sofern kein Muttersprachler, mindestens Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen).

  • Darüber hinaus werden gute Umgangsformen, Kollegialität und eine klare Bereitschaft zur Kooperation mit den Mitarbeitern in der jeweiligen Dienststelle / Liegenschaft vorausgesetzt.

  • Die vom Auftragnehmer für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

handwerkliches Geschick o

Erfahrung im Transport von Möbeln (Schränke, Betten und Tische) o

Erfahrung in der Montage von Möbeln (Schränke, Betten und Tische) o

Erfahrung im korrekten Ausrichten von Möbeln (Schränke, Betten und Tische) o

Erfahrung im korrekten Einstellen von Türscharnieren/Türbändern und o Möbelbeschlägen

  • Der Auftragnehmer und alle für ihn tätige Personen sind zur Verschwiegenheit über sämtliche Belange des Auftraggebers verpflichtet. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass Unbefugte vor, während und nach Beendigung des Auftrags keine Einsicht in interne Unterlagen sowie vertrauliche Unterstützungsprozesse und -ergebnisse des Auftraggebers erhalten. Die Nennung der Aufträge als Referenzen ist nur zulässig, soweit der Auftraggeber ausdrücklich vor jedem Einzelfall eingewilligt hat.

12 Bereitstellung von Ersatzteilen

  • Die Lieferung von Ersatzteilen (z.B. für bewegliche Bauteile, Beschläge, ...) ist für die Dauer von 10 Jahren zu garantieren. Die Dauer gilt ab dem Lieferzeitpunkt der jeweiligen Möbel. Die Ersatzteile müssen gleich oder gleichwertig zu den Originalbauteilen sein. Welche Bauteile eines Möbels als Ersatzteile gelten, ist der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung im Punkt "Ersatzteile" zu entnehmen. Die Definition gilt als Empfehlung und ist an die tatsächliche Konstruktion des Auftragnehmers anzupassen. Weitere sinnvolle Ersatzteile sind nach Ermessen des Auftragnehmers zu ergänzen, falls zutreffend.

  • Für das gelieferte Möbel ist ein Ersatzteilkatalog zu erstellen. Die folgenden Informationen müssen Inhalt des Katalogs sein:

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Zuordnung, für welche Möbel die Ersatzteile verwendbar sind, über o Bezeichnung und Materialnummer des Möbels gem. möbelspezifischer Leistungsbeschreibung und Lieferdatum des Möbels (Monat/Jahr)

eindeutige Identifikation des Ersatzteils, z.B. über Benennung und / oder o Artikelnummer

Abbildung des Ersatzteils o

Anzahl der Ersatzteile je Verpackungseinheit o

Brutto-Preis der jeweiligen Ersatzteile in € o

Versandkosten für den Versand nach Deutschland, in €, für die einzelnen o Ersatzteile und / oder gestaffelte Versandkosten für ein Ersatzteil / mehrere Ersatzteile, abhängig von der Größe und dem Gewicht eines Ersatzteils / mehrerer Ersatzteile

13 Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • Der Auftraggeber behält sich geeignete Maßnahmen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers vor (z.B. Firmenbesuch, Besichtigung der Produktion, Einholen von Referenzen oder Ähnliches). Auf Verlangen muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zutritt zu den zur Herstellung der gelieferten Produkte relevanten Produktionsstätten gewähren.

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