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VV622_04_LB_allg_technische_Anforderungen_V1.pdf

Büromöbel für Büroräume

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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Anlage 1 zu 1/BIUD/W0590 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Leistungsbeschreibung

Allgemeine technische Anforderungen für Möbel der Bundeswehr Stand: 01.04.2026

Inhalt

1 Kurzbeschreibung und Anwendungsbereich ................................................................. 3

2 Allgemeines .................................................................................................................. 3

3 Konstruktion und Gestaltung der Gesamtmöbel ........................................................... 5

4 Anforderungen an Materialien und Bauteile .................................................................. 5

4.1 Holzwerkstoffe – Spanplatte ................................................................................... 5

4.2 Holzwerkstoffe – mitteldichte Faserplatte................................................................ 5

4.3 Holzwerkstoffe – Furniersperrholz .......................................................................... 6

4.4 Massivholz .............................................................................................................. 6

4.5 Beschichtungen ...................................................................................................... 6

4.5.1 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - allgemeine Anforderungen ................................................................................................. 6

4.5.2 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile – zusätzliche Anforderungen an HPL-beschichtete Bauteile ................................................. 7

4.5.3 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - zusätzliche Anforderungen an melaminbeschichtete Bauteile ............................................ 7

4.5.4 Oberfläche Lack auf Holz / Holzwerkstoffen ..................................................... 8

4.5.5 Schmalflächenbeschichtungen für Holzwerkstoffbauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche ...................................................... 9

4.6 Bauteile aus Kunststoff ......................................................................................... 10

4.7 Funktionsbeschläge aus Metall ............................................................................. 11

4.8 Sonstige Bauteile aus Metall ................................................................................. 12

4.8.1 Bearbeitung .................................................................................................... 12

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4.8.2 Beschichtung .................................................................................................. 13

4.9 Schaumstoff .......................................................................................................... 14

4.10 Textilien ................................................................................................................. 14

4.10.1 Allgemeine Anforderungen ............................................................................. 14

4.10.2 Zusätzliche Anforderungen an textiles Flachgewebe ..................................... 15

4.10.3 Zusätzliche Anforderungen an Vlies ............................................................... 15

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1 Kurzbeschreibung und Anwendungsbereich

In dieser Leistungsbeschreibung werden allgemeine technische Anforderungen an die Möbel der Bundeswehr zur Ausstattung der Liegenschaften der Bundeswehr formuliert.

Die Möbel werden in Wohn-, Unterrichts-, Arbeits- und Aufenthaltsräumen in diesen Liegenschaften verwendet und müssen daher an die hohen Belastungen im militärischen Alltag in den Kasernen angepasst sein.

Die in dieser allgemeinen technischen Leistungsbeschreibung definierten Anforderungen gelten für alle Möbel und werden durch zusätzliche oder ggf. auch abweichende Anforderungen in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen (mit den zugehörigen Zeichnungssätzen (sofern vorhanden)) ergänzt. Sowohl die allgemeine als auch die möbelspezifische Leistungsbeschreibung sind notwendig, um alle Anforderungen an den entsprechenden Möbeltypen zu definieren. Die beiden Leistungsbeschreibungen gelten daher nur gemeinsam.

In der allgemeinen technischen Leistungsbeschreibung werden sowohl Anforderungen an die Gesamtmöbel als auch Anforderungen an die zu verwendenden Materialien und Bauteile, sowie an die Herstellungsprozesse definiert.

2 Allgemeines

Die Möbel sind grundsätzlich nach den in dieser allgemeinen technischen Leistungsbeschreibung und in den entsprechenden möbelspezifischen Leistungs- beschreibungen definierten Anforderungen zu fertigen. Abweichungen sind nicht zulässig.

Anforderungen, die in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung definiert werden, sind zusätzlich zu den Anforderungen in dieser allgemeinen technischen Leistungsbeschreibung einzuhalten.

Werden in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung Anforderungen definiert, die denen dieser allgemeinen technische Leistungsbeschreibung entgegenstehen, gelten die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung.

Die möbelspezifische Leistungsbeschreibung gilt gemeinsam mit dem zugehörigen Zeichnungssatz (sofern vorhanden).

Werden in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung Anforderungen definiert, die denen des zugehörigen Zeichnungssatzes entgegenstehen, gelten die Anforderungen der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung.

Sowohl in der allgemeinen als auch in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen werden auf technische Standards und Regelwerke wie z. B. europäische Produktnormen oder EU-/EG-Verordnungen verwiesen.

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Handelt es sich um datierte Verweise auf technische Standards und Regelwerke, gelten nur die Ausgaben der mit Datum zitierten technischen Standards bzw. Regelwerke.

Handelt es sich um undatierte Verweise auf technische Standards und Regelwerke, gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ausgaben der zitierten technischen Standards bzw. Regelwerke.

Bei der Konstruktion, Herstellung, Verpackung, Lieferung und Montage der Möbel und deren Bauteilen müssen grundsätzlich alle im Herstellungsland, den Transitländern und im Lieferland zutreffenden geltenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke (wie z. B. Produktnormen) eingehalten werden.

Dabei sei insbesondere auf die folgenden Regelwerke hingewiesen:

  • Verordnung (EU) 2023/988 des europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV)

  • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH),

  • Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen,

  • national geltende Gesetze zum Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen

  • national geltende Gesetze zum Schutz der Umwelt

  • deutsches Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG)

  • deutsches Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG)

  • deutsches Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)

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3 Konstruktion und Gestaltung der Gesamtmöbel

  • Die Möbel müssen grundsätzlich so konstruiert sein, dass ein mehrmaliger Transport und – falls notwendig – auch eine mehrmalige Montage und Demontage (z. B. zur Nutzung in anderen Liegenschaften) ohne Beschädigung und Funktionsverlust möglich sind.

  • Innerhalb eines Möbeltyps müssen möglichst einheitliche Schraubenantriebe verwendet werden, sofern das technisch umsetzbar ist. Falls möglich sollen Schrauben mit Pozidriv-Antrieb (Antriebsgröße PZ2) genutzt werden, außer es handelt sich um Schrauben für handelsübliche Funktionsbeschläge (siehe Punkt 4.7).

  • Alle Teile/Bereiche eines Möbels oder eines Möbelbauteils, mit denen ein Nutzer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder bei üblicherweise zu erwartenden Transport-, Vertrage- und Montagetätigkeiten in Berührung kommen kann, müssen frei von scharfen Kanten, Ecken oder Graten sein. Kanten und Ecken sind zu runden oder zu fasen.

  • Werden Abdeckkappen genutzt, müssen diese einen festen Sitz haben und dürfen nicht von selbst oder durch versehentliche Berührungen herausfallen.

4 Anforderungen an Materialien und Bauteile

4.1 Holzwerkstoffe – Spanplatte

  • Die genutzte Spanplatte muss bei Prüfung nach DIN EN 323 eine Rohdichte von mind. 600 kg/m³ aufweisen.

  • Die genutzte Spanplatte muss bzgl. der Querzugfestigkeit, der Biegefestigkeit und des Biege-E-Moduls den Anforderungen der DIN EN 312 an Platten für Inneneinrichtungen zur Verwendung im Trockenbereich (Typ P2) entsprechen.

  • Die genutzte Spanplatte muss die Emissionsklasse E0,5 (nach DIN EN 717-1) erfüllen.

4.2 Holzwerkstoffe – mitteldichte Faserplatte

  • Die genutzte mitteldichte Faserplatte muss bei Prüfung nach DIN EN 323 eine Rohdichte von mindestens 700 kg/m³ aufweisen.

  • Die genutzte mitteldichte Faserplatte muss bzgl. der Querzugfestigkeit, der Biegefestigkeit und des Biege-E-Moduls den Anforderungen der DIN EN 622-5 im Abschnitt für Platten für nicht tragende und allgemeine Zwecke zur Verwendung im Trockenbereich entsprechen.

  • Die genutzte mitteldichte Faserplatte muss die Emissionsklasse E0,5 (nach DIN EN 717-1) erfüllen.

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4.3 Holzwerkstoffe – Furniersperrholz

  • Das genutzte Furniersperrholz muss aus einer Holzart mit einer Darrdichte von mindestens 550 kg/m³ bestehen (z. B. Buche, Birke, Esche).

  • Die Verleimung des Furniersperrholzes muss der DIN EN 314-2, mindestens Verklebungsklasse 1, entsprechen.

  • Die Breitflächen und die Schmalflächen von Bauteilen aus Furniersperrholz müssen – ggf. vor einer nachfolgenden Beschichtung – geschliffen sein.

  • Druckstellen, Messerschläge und Querschliffspuren dürfen nicht zu sehen sein.

  • Das genutzte Furniersperrholz muss die Emissionsklasse E0,5 (nach DIN EN 717-1) erfüllen.

4.4 Massivholz

  • Breitflächen und Schmalflächen von Bauteilen aus Massivholz müssen – ggf. vor einer nachfolgenden Beschichtung – geschliffen werden. Druckstellen, Messerschläge und Querschliffspuren dürfen nicht zu sehen sein.

  • Alle im üblichen Gebrauchszustand sichtbaren Massivholzteile müssen frei sein von Ästen, Rissen, Markröhre, Harzgallen, Holzfäule, Verfärbungen, Insektenfraß und Baumkante.

  • Bei allen im üblichen Gebrauchszustand nicht sichtbaren Massivholzteilen sind leichte Verfärbungen und fest verwachsene Äste bis 20 mm Ø, die keine Minderung der Festigkeit bewirken, zugelassen.

  • Falls zutreffend ist die zu verwendende Holzart in den möbelspezifischen Leistungsbeschreibungen definiert.

4.5 Beschichtungen

  • Die Beschichtungen, die unter den nachfolgenden Unterpunkten genannt werden, müssen bei den Möbeln aus einem Abruf gleich ausgeführt werden.

4.5.1 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - allgemeine Anforderungen

  • Die beschichteten Bauteile müssen bei Prüfung nach DIN EN 311 eine Abhebefestigkeit von mind. 0,80 N/mm² aufweisen.

  • Der Schraubenausziehwiderstand beim Auszug aus der beschichteten Breitfläche muss bei Prüfung nach DIN EN 320 mind. 1.000 N betragen.

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  • HPL-Beschichtungen müssen mindestens 0,8 mm dick sein und bezüglich der maximal zulässigen Oberflächenfehler den Anforderungen der DIN EN 438-3 entsprechen.

  • Melamin-Beschichtungen müssen bezüglich der maximal zulässigen Oberflächenfehler den Anforderungen der DIN EN 14322 entsprechen.

  • Neben den unten genannten, materialspezifischen Anforderungen an die Fleckenunempfindlichkeit muss zusätzlich das Verhalten der melamin- und HPL- beschichteten Bauteile bei chemischer Beanspruchung bei Prüfung nach DIN 68861-1 mindestens der Beanspruchungsgruppe 1 B entsprechen.

  • Wird ein Holzdekor verwendet, muss die Maserung parallel zur Längsrichtung des Bauteils bzw. der Baugruppe verlaufen.

4.5.2 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile – zusätzliche Anforderungen an HPL- beschichtete Bauteile

  • HPL-beschichtete Bauteile müssen bzgl. der

Lichtechtheit o

Beständigkeit gegenüber trockener Hitze o

Beständigkeit gegenüber feuchter Hitze o

Beständigkeit gegenüber Wasserdampf o

Beständigkeit gegenüber Oberflächenabrieb o

Kratzfestigkeit o

Beständigkeit gegenüber Stoßbeanspruchung mit einer Kugel mit kleinem o Durchmesser

Beständigkeit gegenüber Stoßbeanspruchung mit einer Kugel mit großem o Durchmesser

Beständigkeit gegenüber siedendem Wasser o

Fleckenunempfindlichkeit o

die Anforderungen der Klassifizierung "HGS" nach DIN EN 438-3 erfüllen.

4.5.3 Melamin- oder HPL-beschichtete Bauteile - zusätzliche Anforderungen an melaminbeschichtete Bauteile

  • Melaminbeschichtete Bauteile müssen bzgl.

des Verhaltens bei Kratzbeanspruchung, o

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der Rissanfälligkeit, o

der Fleckenunempfindlichkeit o

die Anforderungen der DIN EN 14322 erfüllen.

  • Bezüglich der Abriebbeständigkeit müssen unifarbene, melaminbeschichtete Bauteile mindestens der Klasse 3A nach DIN EN 14322 (IP ≥ 150) und Holzdekore mindestens der Klasse 1 nach DIN EN 14322 entsprechen (IP < 50).

  • Bei Prüfung der Lichtechtheit der melaminbeschichteten Bauteile nach DIN EN 14323 muss der Prüfkörperkontrast der Graumaßstabsnummer 4 oder größer entsprechen.

4.5.4 Oberfläche Lack auf Holz / Holzwerkstoffen

  • Die Farbe der Beschichtung muss farblos / klar ausgeführt werden, sodass die natürliche Maserung sichtbar ist.

  • Der Glanzgrad der Beschichtung muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Oberfläche muss glatt sein und die Beschichtung muss alle Breitflächen, Schmalflächen und Kanten des Bauteils gleichmäßig bedecken.

  • Die Beschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen", o

Blasenbildungen, o

Abplatzer und lose Schichten, o

Risse, o

Läufer, o

Flecken und Verfärbungen. o

  • Der Gitterschnittkennwert der Oberfläche bei Prüfung nach DIN EN ISO 2409 muss kleiner gleich 1 sein.

  • Die Auftragsmenge bzw. die Gesamttrockenschichtdicke der Oberfläche muss den Vorgaben des Herstellers der Oberflächenbeschichtung entsprechen.

  • Die Lackbeschichtung muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

Das Verhalten bei chemischer Beanspruchung muss bei Prüfung nach DIN o 68861-1 mindestens der Beanspruchungsgruppe 1 B entsprechen.

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Das Verhalten bei Abriebbeanspruchung muss bei Prüfung nach DIN 68861-2 o mindestens der Beanspruchungsgruppe 2 C entsprechen (IP ≥ 50).

Bei Prüfung der Lichtbeständigkeit nach DIN EN 15187 muss der o Prüfkörperkontrast der Graumaßstabsnummer 4 oder größer entsprechen.

Bei der Prüfung des Verhaltens bei Kratzbeanspruchung nach DIN 68861-4 o muss die Kratzfestigkeit mindestens 1,5 N betragen.

4.5.5 Schmalflächenbeschichtungen für Holzwerkstoffbauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche

  • Alle Schmalflächen von Bauteilen aus Holzwerkstoffen mit HPL- oder Melaminbeschichtung sind zu beschichten.

  • Schmalflächenbeschichtungen für Bauteile mit HPL- oder Melaminbeschichtung der Breitfläche sind mit Möbelkanten aus durchgefärbtem ABS oder PP zu beschichten.

  • Die Möbelkanten müssen oberflächenversiegelt und bzgl. ihrer Kratz-, Abrieb- und Chemikalienbeständigkeit handelsüblich sein.

  • Die Schmalflächenbeschichtung kann mittels Klebstoffs oder mittels einer Funktionsschicht aufgebracht werden, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Die bei der üblichen Benutzung sichtbaren Schmalflächenbeschichtungen müssen bei Durchführung der Prüfung „Feuchte und Temperatur durch Raumklima“ (Wechselklimaprüfung und Wasserdampfbeaufschlagung) die Anforderungen der DIN 68930 erfüllen.

  • Die Schmalflächenbeschichtung für "bei der üblichen Benutzung sichtbare Schmalflächen" müssen die oben genannten Anforderungen erfüllen und weiterhin wie folgt ausgeführt werden:

Die Stärke der Möbelkante muss 2,0 mm betragen und die Kanten müssen mit o einem Radius gerundet sein, der der Stärke der Möbelkante entspricht (Toleranz: - 0,125 mm).

  • Die Schmalflächenbeschichtung für "bei der üblichen Benutzung nicht-sichtbare Schmalflächen" müssen die oben genannten Anforderungen erfüllen und weiterhin wie folgt ausgeführt werden:

Die Stärke der Möbelkante muss mind. 0,6 mm und maximal 1,0 mm betragen o und die Kanten müssen mit einem Radius gerundet sein, der der Stärke der Möbelkante entspricht (Toleranz: - 0,125).

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  • Welche Schmalflächen als bei der üblichen Benutzung sichtbar und als bei der üblichen Benutzung nicht sichtbar gelten, wird in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung definiert.

  • Stoßen die Schmalflächenbeschichtungen zweier Bauteile an einer Stelle aneinander, die bei der üblichen Benutzung sichtbar ist, müssen beide sich berührende Kanten der Schmalflächen gerundet sein. Stößt eine Schmalfläche stirnseitig an eine andere Schmalfläche, ist an der Kante der stirnseitig stoßenden Schmalfläche auch eine Fase zugelassen (45° x Stärke der Möbelkante in mm, Toleranz: +/- 1,0 mm).

  • Das Dekor der Schmalflächenbeschichtung muss hinsichtlich der Optik und der Haptik (z. B. Struktur, Farbe, Glanz, ...) zum Dekor der jeweiligen Breitflächenbeschichtung passen. Die Schmalflächenbeschichtung muss strukturiert sein, eine Schmalflächenbeschichtung mit glatter Oberfläche ist nicht zulässig.

  • Die Schmalflächenbeschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen aufgebracht und nachbearbeitet werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

ungleichmäßige Profilfräsungen (z. B. Stufen, verrutschte oder unterbrochene o Fräsung, Welligkeit, Bearbeitungsspuren („Rattermarken“), …)

deutlich sicht- und spürbare Überstände, Rücksprünge und Versätze von o Schmalflächenbeschichtungen zueinander oder zur Breitfläche

Fugenbildung und Ablösungen zwischen zwei Schmalflächenbeschichtungen o oder zwischen der Schmalflächenbeschichtung und der Breitfläche (z.B. Fehlstellen, Lunker, …)

Rückstände von Klebstoffen oder sonstigen Funktions- und Hilfsstoffen auf der o Schmalflächenbeschichtung und / oder der Breitfläche

4.6 Bauteile aus Kunststoff

  • Kunststoffteile müssen in schwarz oder anthrazit ausgeführt werden, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Der Glanzgrad der Kunststoffteile muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Bauteile müssen ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, Dellen, Fehlstellen o

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deutlich sicht- und spürbare (Trenn-)Versätze o

deutlich sicht- und spürbare (Trenn-)Grate o

Blasenbildungen o

Risse o

Flecken und Verfärbungen o

4.7 Funktionsbeschläge aus Metall

  • Als Funktionsbeschläge gelten zum Beispiel:

Scharniere o

Auszugschienen o

Wandaufhängebeschläge o

Fachbodenträger o

Verstellmechanismen / Stellfüße o

Gleiter o

Verschlusssysteme (Schlösser inkl. Schub-/Drehstangen, Schließbleche, ...) o

Griffe o

Rollen o

Gabelköpfe, Augen, Winkelgelenke oder Stangen von Gasdruckfedern o

Schrauben, Hülsen, Muffen, Nieten, Winkel, Lochbleche und vergleichbare o Kleinbeschläge

  • Die Oberfläche von Funktionsbeschlagsteilen aus Metall muss vernickelt oder verzinkt sein, sofern in der möbelspezifischen Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen definiert werden.

  • Die Oberfläche soll nicht poliert sein.

  • Die Beschichtung muss alle Flächen und Kanten des Funktionsbeschlags gleichmäßig bedecken, z. B., um einen wirksamen Schutz vor Korrosion zu gewährleisten.

  • Die Beschichtung der Funktionsbeschläge muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen" o

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Blasenbildungen o

Abplatzer und lose Schichten o

Risse o

Läufer o

Flecken und Verfärbungen o

durchscheinende Substrate o

4.8 Sonstige Bauteile aus Metall

4.8.1 Bearbeitung

  • Die mechanische Bearbeitung der Bauteile muss grundsätzlich vor der Beschichtung erfolgen, außer das ist technisch nicht anders möglich oder sinnvoll.

  • Alle Kanten, die durch die mechanische Bearbeitung entstehen (z.B. Kanten von Bohrlöchern, Fräsungen oder abgelängten Rohren), sind zu entgraten.

  • Schweißnähte müssen ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Störungen ausgeführt werden. Als Störungen gelten z.B.

Risse o

Lunker o

zu große Naht-/Wurzelüberhöhungen, grobe Schuppung o

Schweißgutüberlauf o

asymmetrische Nähte und ungleichmäßige Raupen o

Kerben (wie Einbrand- oder Wurzelkerben) o

schroffe Nahtübergänge o

unvollständig gefüllte Nähte / Lücken / Rückfall o

raue und poröse Oberfläche, z.B. durch Einschlüsse, Krater, Blasen o

Schweißspritzer o

Flecken und Verfärbungen o

  • Schweißnähte müssen so ausgeführt sein oder anderweitig konstruktiv berücksichtigt werden, dass die geforderten Bauteil-, Baugruppen- und Möbelaußenmaße eingehalten werden.

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4.8.2 Beschichtung

  • Alle Metallbauteile, die nicht als Funktionsbeschlag (siehe Punkt 4.7) gelten, müssen pulverbeschichtet werden.

  • Die Farbe der Beschichtung muss wie folgt ausgeführt werden:

RAL 7021 - "Schwarzgrau" o

  • Die Farbdifferenz ΔE*ab nach DIN EN ISO/CIE 11664-4 muss ≤ 1,0 sein. Die Differenz für die Einzelparameter L, a und b muss bei Messung nach DIN EN ISO/CIE 11664-4 ≤ 0,8 sein.

  • Der Glanzgrad der Beschichtung muss bei Prüfung nach DIN EN 13722 (Messung mit Reflektometer nach DIN EN ISO 2813) größer als 10 Glanzeinheiten und kleiner gleich 20 Glanzeinheiten (+/- 3 Glanzeinheiten) sein.

  • Die Oberfläche muss fein strukturiert sein.

  • Die Beschichtung muss alle Breitflächen, Schmalflächen und Kanten gleichmäßig bedecken, z. B., um einen wirksamen Schutz vor Korrosion zu gewährleisten. Die Anforderung gilt nicht, wenn aufgrund einer Beschichtung die Funktion des Bauteils nicht mehr gewährleistet wäre (z. B. für Gewindebohrungen). Gewindebohrungen müssen vor der Beschichtung abgedeckt werden.

  • Die Beschichtung muss ohne das Aussehen oder die Funktion beeinträchtigende Oberflächenstörungen ausgeführt werden. Als Oberflächenstörungen gelten z. B.

raue Oberfläche, z. B. durch Einschlüsse, "Krater", "Kräuselungen" o

Blasenbildungen o

Abplatzer und lose Schichten o

Risse o

Läufer o

Flecken und Verfärbungen o

durchscheinende Substrate o

  • Der Gitterschnittkennwert der Oberfläche bei Prüfung nach DIN EN ISO 2409 muss kleiner gleich 1 sein.

  • Die Auftragsmenge bzw. die Gesamttrockenschichtdicke der Oberfläche muss den Vorgaben des Herstellers der Oberflächenbeschichtung entsprechen.

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4.9 Schaumstoff

  • Schaumstoffe müssen zusätzlich nach OEKO-TEX STANDARD 100, Produktklasse 1, zertifiziert sein.

  • Schaumstoffe müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 845 muss die Rohdichte den folgenden Wert o aufweisen:

 Für in Sitzflächen eingesetzte Schaumstoffe: 38 kg/m³ (+/- 5 %)

 Für in allen anderen Flächen eingesetzte Schaumstoffe: 28 kg/m³ (+/- 5 %)

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 3386-1 muss die Druckspannung bei 40 % o (Stauchhärte) den folgenden Wert aufweisen:

 Für in Sitzflächen eingesetzte Schaumstoffe: mind. 6 kPa und max. 7 kPa

 Für in allen anderen Flächen eingesetzte Schaumstoffe: mind. 4,5 kPa und max. 5 kPa

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 3385 und Messung nach DIN EN ISO 2439 o (Verfahren A, B oder C) dürfen der Härteverlust maximal 20 % und die Dickenabnahme maximal 5 % betragen.

Bei Prüfung nach DIN EN ISO 1856 darf der Druckverformungsrest maximal o 5 % betragen.

Schaumstoffe dürfen nicht viskoelastisch sein. o

4.10 Textilien

4.10.1 Allgemeine Anforderungen

  • Als Textilien gelten zum Beispiel:

textiles Flachgewebe o

Garn o

Vlies o

Gardinenband / Multifunktionsband / Einfassband o

Spann- und Stützbänder o

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  • Die Nähte von Sitzbezügen müssen so ausgeführt werden, dass diese nach den im Rahmen der GS-Zertifizierung durchgeführten Prüfungen intakt sind und keine Beschädigungen aufweisen.

4.10.2 Zusätzliche Anforderungen an textiles Flachgewebe

  • Die Farbe des textilen Flachgewebes muss gemäß möbelspezifischer Leistungsbeschreibung ausgeführt werden.

  • Das textile Flachgewebe muss

aus 100 % PES bestehen und gleichmäßig gewebt sein. o

die Anforderungen der DIN EN 14465 an die Materialeigenschaften und an die o zusätzlichen Materialeigenschaften für abnehmbare Bezüge, Kategorie A, erfüllen.

bei Messung nach DIN EN 12127 ein Flächengewicht ≥ 300 g/m² aufweisen. o

  • Die Nähte von Bezügen müssen so ausgeführt werden, dass diese nach den im Rahmen einer etwaigen GS-Zertifizierung durchgeführten Prüfungen intakt sind und keine Beschädigungen aufweisen.

4.10.3 Zusätzliche Anforderungen an Vlies

  • Das Vlies muss

aus 100 % PES bestehen. o

thermisch verfestigt und so ausgeprägt sein, dass keine Fasern durch das o textile Flachgewebe von Bezügen nach außen wandern können.

ein Raumgewicht von mindestens 15,0 kg/m³ aufweisen. o

bei Messung nach DIN EN ISO 9073-1 ein Flächengewicht von mindestens o 150 g/m² aufweisen.

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