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VV622_03_G-CAP_Entwurf RV_W0590 Büro.pdf

Büromöbel für Büroräume

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.10.2026, 08:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

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R A H M E N V E R E I N B A R U N G

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn,

  • Auftraggeber -

und

der Firma XXX vertreten durch XXX

  • Auftragnehmer -

wird unter der Vertragsnummer des Auftraggebers 1/BIUD/W05901 nachfolgende Rahmenver- einbarung2 über die Lieferung, Einbringung und Montage von Möblierungsgerät NM2026 für Büroräume im Rahmen des Projekts G-CAP Inland Stufe 13 geschlossen:

1 Abhängig von der Losvergabe an verschiedene Bieter wird die Vertragsnummer ggf. in alphabetischer Sortierung erweitert, z.B. 1/BIUD/W0590a, 1/BIUD/W0590b. 2 SAP-Kontraktnummer: wird nach Zuschlagserteilung ergänzt. 3 Sofern ein Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, kann die Vergabestelle diese in einem einheitlichen Vertrag mit dem jeweiligen Bieter zusammenfassen.

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung ................................................................ 3 § 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung ............................................................... 5 § 3 Laufzeit, Obergrenze ............................................................................................. 6 § 4 Bestellverfahren, Bestellberechtigte .................................................................... 6 § 5 Leistungstermine, Erfüllungsort(e) ...................................................................... 7 § 6 Einlagerungsoption ............................................................................................... 7 § 7 Vergütung .............................................................................................................. 8 § 8 Zahlungsbedingungen .......................................................................................... 8 § 9 Lieferung, Einbringung und Abnahme ...............................................................10 § 10 Kennzeichnung, Verpackung ..............................................................................10 § 11 Qualitätssicherung ...............................................................................................11 § 12 Mängelansprüche .................................................................................................11 § 13 Höhere Gewalt ......................................................................................................12 § 14 Haftung .................................................................................................................12 § 15 Vertragsstrafe .......................................................................................................13 § 16 Kündigung ............................................................................................................14 § 17 Unterauftragnehmer .............................................................................................16 § 18 Militärische Sicherheit .........................................................................................17 § 19 Vertraulichkeit ......................................................................................................18 § 20 Datenschutz ..........................................................................................................20 § 21 Controlling ............................................................................................................21 § 22 Sonstige Bedingungen der Rahmenvereinbarung .............................................21

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Präambel

Diese Rahmenvereinbarung („RV“) regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber („AG“) und Auftragnehmer („AN“) untereinander. Sie gilt für alle aufgrund dieser RV erteilten Aufträge über die im Weiteren beschriebenen Vertragsgegenstände. Um auf die Anforderun- gen der Zukunft vorbereitet zu sein (Zeitenwende) und etwaigen Krisen- und Spannungssitu- ationen standhalten zu können, bedarf es starker und verlässlicher Vertragspartner. Besonde- res Augenmerk ist hierbei auf die Schaffung von Resilienz zu richten. Die Vertragsgestaltung sowie die generelle Vertragsbeziehung sind insbesondere auch auf die Landes- und Bündnis- verteidigung (LV/BV) auszurichten. Dabei gewinnt eine gewisse Agilität besondere Bedeutung. Eine schnelle und angemessene Reaktionsfähigkeit auf sich ändernde Rahmenbedingungen, ein zielgerichtetes Informationsmanagement und Transparenz entlang der Liefer- bzw. Leis- tungskette sind maßgebliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähig- keit der Bundeswehrverwaltung und damit unmittelbar zusammenhängend der Einsatzbereit- schaft der eigenen Streitkräfte sowie unserer Bündnispartner.

§ 1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in dieser Rahmenvereinbarung (RV) und ihren An- lagen bezeichneten Produkte entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers herzustel- len, zu liefern, in bereitgestellte Unterkünfte einzubringen und dort verwendungsfertig zu montieren.

(2) Die Leistungen sind termin- und fachgerecht nach den in den Leistungsbeschreibungen (LB) (Anlage 1) angegebenen Qualitätsstandards, den sonstigen technischen Vertragsbe- dingungen und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbrin- gen.

(3) Abweichungen von den in der LB aufgestellten Leistungsanforderungen sind zulässig, wenn und soweit sie das Ergebnis einer technischen Weiterentwicklung sind und die Funk- tion des Vertragsgegenstandes sowie seine Sicherheit nicht beeinträchtigen. Der Auftrag- geber ist vorab über geplante Abweichungen zu informieren und die abweichenden Pro- dukte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers geliefert werden.

(4) Sofern die vom Auftragnehmer zu liefernden Gegenstände gemäß der Leistungsbeschrei- bung einer GS-Zertifizierung bedürfen, sind die Prüfberichte, der Zertifikatsausweis und das Zertifikat für das jeweilige GS-Zeichen dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Auslieferung vorzulegen und ihm bzw. einem von ihm Beauftragten zu überlassen, es sei denn, die Leistungsbeschreibung bestimmt einen früheren Zeitpunkt. Eine Auslieferung der Ware ohne Nachweis der GS-Zertifizierung gegenüber dem Auftraggeber darf nicht erfolgen.

(5) Der Auftragnehmer hat bei der Erfüllung der RV die gesetzlichen Vorschriften und behörd- lichen Bestimmungen zu beachten. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in dieser RV haben daher nur klarstellende Bedeutung. Standards, Normen und sonstige Vorschriften gelten in dem in § 2 festgelegten Umfang und zu dem dort bezeichneten Gel- tungszeitpunkt („Stand“). Für nach der Unterzeichnung der RV bzw. nach dem in § 2 fest- gelegten Stand eintretende Änderungen der Vorgaben aus Abs. 3, die Auswirkungen auf

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die Durchführung haben und bei Abschluss der RV für den Auftragnehmer nicht vorher- sehbar waren, ist das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Soweit die Änderungen für den Auftragnehmer bei Abschluss der RV vorhersehbar waren und er diese unberücksichtigt gelassen hat, sind die wirtschaftlichen Folgen der Änderungen vom Auftragnehmer zu tragen.

(6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Änderungen des Firmennamens, der Rechtsform sowie die Übertragung einzelner Verträge oder Geschäftsbereiche, soweit diese RV hiervon betroffen ist, unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise an- zuzeigen. Bezüglich einer beabsichtigten Übertragung, auch von Teilen der vertraglichen Leistungen an Dritte, ist jedoch § 4 Nr. 4 VOL/B zu beachten.

(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber unter der E-Mail-Adresse BAIUDBwDLII4EinkaufLiegenschaftsmaterial@bundeswehr.org unverzüglich nach Ver- tragsschluss Daten zur Erstellung bundeswehreigener elektronischer Bestellkataloge ent- sprechend den Vorgaben aus dem Lieferantenhandbuch des Kaufhaus des Bundes (KdBund) und Daten zur Erstellung elektronischer Kataloge zur Einstellung in das KdBund bereitzustellen. Dies beinhaltet auch die Datenpflege bei Vertragsänderungen.

Folgende Angaben müssen zu allen bestellbaren Produkten und Zubehörteilen geliefert werden:

  • eindeutige Artikelnummer
  • Bw-Material- bzw. Leistungsnummer ist im Katalog zusätzlich im Feld „Artikelnummer (BUYER_AID)“ anzugeben
  • Artikelkurzbeschreibung
  • Artikellangbeschreibung
  • eCl@ss-Nr. (V.10.1) Bestelleinheit
  • Verpackungseinheit
  • Verpackungsmenge bzw. Anzahl Inhaltseinheiten Preis (netto)
  • Gütezeichen und Nachhaltigkeitskriterien der Stufen 2 und 3 (soweit für das Produkt einschlägig)
  • Bereitstellung von Abbildungen Ihrer Produkte in einer Auflösung von mindestens 600x600 Bildpunkten im Format JPEG oder GIF.

Das Lieferantenhandbuch sowie die Anforderungen an Katalogdaten werden dieser RV als Anlagen (Anlage 3 und 4) beigefügt. Es gilt jeweils die auf der Homepage des KdBund bereitgestellte aktuellste Version der Unterlagen.

Bestellungen, die im elektronischen Verfahren ausgelöst werden (Bestellungen über SASPF), sind - soweit die technischen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Übermittlung der Bestelldaten vorliegen - vom Schriftformerfordernis der Nr. 3 ZVB/BMVg ausgenommen.

Bei der elektr. Übersendung an den Auftragnehmer ist das Signaturgesetz zu beachten. Es steht dem Auftragnehmer frei, bei der Übermittlung der Katalogdaten für das/die ange- botene(n) Produkt(e) zusätzliche Gütezeichen und/oder Nachhaltigkeitskriterien (der Stu- fen 2 und 3) anzugeben, auch wenn diese nicht ausschreibungsrelevant waren. In diesem Fall muss er die Richtigkeit seiner Angaben durch eine Eigenerklärung bestätigen.

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§ 2 Bestandteile der Rahmenvereinbarung

(1) Für die Durchführung der RV gelten folgende Grundlagen in der nachstehenden Reihen- folge:

  1. die Vereinbarungen dieser RV,
  2. die Leistungsbeschreibungen und Zeichensätze: LB_allg_technische_Anforderungen_V1, LB_allgemeine_Anforderungen_V8_GC_fV, LB_WA003303-NM2026_Kleiderschrank_60cm_V1_GC_fV, LB_WA020530-NM2026_Mehrzweckschrank_offen_80x80cm_V1_GC_fV, LB_WA021230-NM2026_Aktenschrank_quer_Unterteil_120cm_V1_GC_fV, LB_WA021330-NM2026_Aktenschrank_quer_Oberteil_120cm_V1_GC_fV, LB_WA103140-Tisch_4-Bein_80x80cm_V1_GC_fV, LB_WA114840-NM2026_ehBAT_160x80x65-125cm_V2.2_GC_fV_oB, LB_WA130643-NM2026_Unterschrank_fahrbar_V1_GC_fV_oB, LB_WA140734-Unterrichtsstuhl_4-Bein_Arml_Reihenv_Schreibkl_harte_Bö- den_V3_GC_fV_oB, LB_WA144903-Konsolendrehstuhl_V3.1_GC_fV_oB, LB_WA145042-Polsterstuhl_Stoff_stapelb_V2_GC_fV_oB, LB_WA145562-Polsterstuhl_Stoff_stapelb_Arml_V2_GC_fV_oB, ZS_WA003303-NM2026_Kleiderschrank_60cm_V1, ZS_WA103140-Tisch_4-Bein_80x80cm_V1 (Anlagen 1 dieser RV),
  3. Preis- und Produktblatt (Anlage 2 dieser RV),
  4. das Angebot des Auftragnehmers vom XX.XX.XXXX,
  5. soweit zutreffend die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B (ZVB/BMVg) in der Fassung vom 5. Juni 2023 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 13.07.2023 B1),
  6. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  7. die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) sowie
  8. Lieferantenhandbuch, Katalogdaten und Anforderungen Katalogdaten (Anlage 3 bis Anlage 5 dieser RV).
  9. Monatliche Ausstattungskapazität (Anlage 6 dieser RV).

(2) Die vorstehende Reihenfolge stellt im Falle von Widersprüchen auch die rechtliche Rang- folge der Bestandteile der RV dar.

(3) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestandteilen der RV oder innerhalb dessel- ben Bestandteils der RV ist die jeweilige höhere Qualität, größere Menge, bessere Funkti- onalität oder dergleichen geschuldet.

(4) Diese Unterlagen gelten in der bei der Angebotsabgabe geltenden Fassung soweit in die- ser RV dazu nichts Anderes geregelt ist.

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.

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§ 3 Laufzeit, Obergrenze

(1) Die RV tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, bis zum Ende der Laufzeit dieser RV Leistungen zu den Bedingungen dieser RV abzurufen, auch wenn diese erst nach Ende der RV erfüllt werden können.

(3) Die RV endet abweichend von Absatz 1 auch vorzeitig mit dem Ausschöpfen des verein- barten Höchstwertes in Höhe von 2.882.440,00 EUR/netto für Los 1, 3.241.664,80 EUR/netto für Los 2, 1.725.103,60 EUR/netto für Los 3, 1.968.740,40 EUR/netto für Los 4, 1.460.368,80 EUR/netto für Los 5, 964.779,20 EUR/netto für Los 6 und 1.216.780,40 EUR/netto für Los 7, d.h., wenn die Netto-Summe aller getätigten Abrufe den Höchstwert des jeweiligen Loses erreicht.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn 100 % des Höchstwer- tes abgerufen wurde sowie unaufgefordert innerhalb von 14 Tagen bei Erreichen von 50 %, 75 % sowie 90 % des Höchstwertes. Im Übrigen wird auf § 20 verwiesen.

§ 4 Bestellverfahren, Bestellberechtigte

(1) Die Lieferpflicht des Auftragnehmers im Rahmen dieser RV wird durch Einzelbestellungen (Bestellungen) begründet.

(2) Bestellberechtigt ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Besteller). Die Benennung weiterer Besteller bleibt vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber garantiert die Abnahme von 70% der im Preis- und Produktblatt (Anlage 2) aufgeführten prognostizierten Mengen.

(4) Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Bestätigung durch den Auf- tragnehmer. Dennoch hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Empfangsbestätigung an den Auftraggeber zu übersenden. Sobald der Auftragneh- mer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 13 lnsO gestellt hat, bedarf es der Bestätigung jedes Einzelauftrages durch den im jeweiligen Stadium des In- solvenzverfahrens Berechtigten.

(5) Der Besteller ist berechtigt, vor begonnener Auslieferung die Bestellung zurückzunehmen. Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber und dem Besteller entste- hen nicht, soweit auf auftragsunabhängige Lagerbestände oder auf eine laufende Ferti- gung zurückgegriffen werden kann. Für die Fälle, in denen aufgrund der Bestellung eine besondere Fertigung vorgenommen werden muss, kann der Auftragnehmer eine ange- messene Entschädigung verlangen. Diese beträgt:

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a) die vereinbarte Vergütung für fertiggestellte Gegenstände der RV, sofern die fertig- gestellten Gegenstände dem Auftraggeber auf dessen Verlangen gemäß den Re- gelungen dieser RV geliefert werden; b) die Erstattung der angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile zuzüglich des in der RV vereinbarten Gewinnsatzes; ist ein solcher nicht ver- einbart, zuzüglich 4 %, c) Erstattung aller übrigen Kosten, die durch den Auftrag bedingt und nach den vor- stehenden Regelungen nicht abgedeckt sind.

Diese Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfül- lung der Einzelbestellung zugestanden hätte. Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nach- zuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

§ 5 Leistungstermine, Erfüllungsort(e)

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Bestellung genannten Liefertermine einzu- halten. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich mit einem Vorlauf von mindestens vier Wo- chen vor dem vorgesehenen Beginn der Einbringung. Die Einbringung der Vertragsge- genstände am Erfüllungsort hat innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Kalendertagen ab dem vorgesehenen Beginn der Einbringung zu erfolgen. Dies gilt nicht, soweit ein vom Auftraggeber gesondert aufgestellter Lieferplan einen späteren Beginn oder einen abwei- chenden Zeitraum bestimmt.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet pro Los monatlich die sich aus der Anlage 6 (Monatliche Ausstattungskapazität) ergebenden Mengen liefern zu können.

(3) Erfüllungsorte sind die vom Besteller benannten Bestimmungsorte (i.d.R. Dienststell- en oder Depots der Bundeswehr) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

§ 6 Einlagerungsoption

(1) Können die Vertragsgegenstände aus Gründen, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen oder von diesem zu vertreten sind, zum vereinbarten Liefertermin vom Auftragneh- mer nicht angeliefert oder eingebracht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Ver- tragsgegenstände für die Dauer der Verhinderung auf ausdrückliche Aufforderung des Auf- traggebers fachgerecht einzulagern. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer spätestens eine Woche vor dem sich aus der jeweiligen Bestellung ergebenden Liefertermin in Text- form zur Einlagerung auffordern, sofern zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass eine Anliefe- rung oder Einbringung am vorgesehenen Liefertermin nicht möglich sein wird.

(2) Die durch die Einlagerung entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Auftraggeber. Die Höhe der gesondert zu vergütenden Einlagerungskosten ist auf die ortsüblichen und an- gemessenen Kosten der Einlagerung begrenzt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf entsprechende Anforderung drei Angebote (Kosten m²/Woche) für die Anmietung von Lagerkapazitäten vorzulegen und eine Einlagerung erst nach ausdrückli- cher Auswahl eines der vorgelegten Angebote durch den Auftraggeber vorzunehmen.

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Nach Auswahl des Anbieters durch den Auftraggeber schließt der Auftragnehmer den Ver- trag über die erforderliche Lagerkapazität, sofern der Auftragnehmer die Vertragsgegen- stände nicht selbst einlagert.

(3) Maßstab für die Erstattung der Einlagerungskosten ist das vom Auftraggeber gem. § 6 Abs. 2 ausgewählte Angebot. Die Erstattung erfolgt höchstens in Höhe der sich hieraus ergebenden und tatsächlich entstandenen Einlagerungskosten. Transportkosten sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Transport werden nicht gesondert erstattet. Die Erstattung erfolgt nach Beendigung der jeweiligen Einlagerung und Übersendung einer prüffähigen Rechnung sowie geeigneter Nachweise über die Höhe der tatsächlich entstan- denen Einlagerungskosten. Die Einlagerungskosten sind dem jeweiligen Einzelabruf ein- deutig zuzuordnen und entsprechend gesondert auszuweisen. § 8 gilt entsprechend.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Möbel fachgerecht ein- zulagern. Er hat hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden und ge- eignete Maßnahmen zu treffen, um Beschädigungen, Verlust, Diebstahl oder sonstige Schäden zu verhindern. Veränderungen oder Beschädigungen des Lagergutes sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftrag- geber nach erfolgter Einlagerung einen Nachweis über die Einlagerung zu übermitteln. Der Nachweis muss die eingelagerten Möbel eindeutig bezeichnen und insbesondere Art und Menge der eingelagerten Vertragsgegenstände sowie den Lagerort ausweisen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer spätestens eine Woche vor dem gewünschten erneuten Liefertermin in Textform zur erneuten Lieferung der eingelagerten Vertragsgegenstände aufzufordern. Die Einbringung der Vertragsgegenstände erfolgt in- nerhalb der in § 5 Abs. 1 S. 3 bestimmten Frist nach deren Anlieferung am Erfüllungsort. Auch in diesem Fall sind die Vorgaben des § 9 Abs. 3 zur vorherigen Abstimmung mit dem Ansprechpartner vor Ort zu beachten.

(6) Die eingelagerten Vertragsgegenstände gelten durch die Einlagerung weder als geliefert noch als abgenommen.

§ 7 Vergütung

(1) Die Preise für die in der Leistungsbeschreibungen beschriebenen Produkte sind dem Preis- und Produktblatt (Anlage 2) zu entnehmen.

(2) Die genannten Preise verstehen sich als Festpreise für die gesamte Laufzeit dieser Rah- menvereinbarung. Durch die genannten Preise werden die gesamten von dem Auftrag- nehmer zu erbringenden Produkte und Leistungen (bspw. Verpackung und Lieferung) ab- gegolten.

(3) Die Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer); diese ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

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(1) Bestellungen werden mit dem jeweiligen Besteller einzeln abgerechnet. Rechnet der Be- steller nicht selbst ab, so benennt er die abrechnende Dienststelle in der Bestellung.

(2) Zahlungen des Auftraggebers aufgrund dieser RV werden auf das Konto mit

der IBAN: …………………………………………………………………………………..……. des Auftragnehmers bei der ………………………………………………………….. (Bank) in ………………………………………………………………………………………...… (Ort), BIC: ……………………………………………………………………………………….………

innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung angewiesen.

Die Regelungen der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentli- chen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV) sind zu beachten. Die Rechnung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. § 5 ERechV als elektronische Rechnung einzureichen. In ihr ist u. a. die

  • Vertragsnummer: 1/BIUD/W0590
  • Lieferantennummer: XXXXXXX (wird nach Zuschlagserteilung ergänzt)
  • Auftragsnummer/Bestellnummer: (wird mit jeder Bestellung mitgeteilt)
  • Leitweg-Identifikationsnummer: (wird mit jeder Bestellung mitgeteilt) anzugeben.

Die Rechnung enthält zudem den Lieferschein, dieser versehen mit dem Empfangs-/ Ver- einnahmungsvermerk des Empfängers, der Vertragsnummer und der Auftragsnummer, und alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen, zahlungsbegründenden Unterlagen.

Rechnungen, die dieser Form nicht genügen und keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV erfüllen, gelten als nicht gestellt, insbesondere begründen solche Rechnungen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

(3) Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung in elektronischer Form gegenüber dem Auftrag- geber, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen auf elekt- ronischem Weg gemeinsam mit der E-Rechnung übermittelt werden. Diese werden wie Originalunterlagen behandelt.

(4) Stellt der Auftragnehmer in berechtigten Ausnahmefällen (vergleiche § 3 Abs. 3, § 8 sowie § 9 ERechV) eine Rechnung in Papierform gegenüber dem Auftraggeber, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich auf postalischem Weg in Papierform (in 2-facher Ausfertigung – Original und Rechnungsdoppel) vorzulegen sind. Der Auftragnehmer kann jedoch Rechnungen, Lieferscheine und sonstige zahlungs- begründende Unterlagen auch elektronisch (z. B. per E-Mail oder Telefax) übermitteln. Dieser werden wie Originalunterlagen behandelt.

(5) Der Auftragnehmer hat die ihm erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations- nummer in seiner Rechnung anzugeben. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben.

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(7) Auf die zu zahlenden Beträge gewährt der Auftragnehmer ein Skonto in Höhe von … %, wenn die Zahlungen innerhalb von ….. Kalendertagen nach Eingang der gemäß Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen geleistet werden.

(8) Sind Teilleistungen zu einem Auftrag (z.B. Lieferung zu verschiedenen Zeiten) vereinbart, darf für jede Teilleistung eine gesonderte Rechnung eingereicht werden.

(9) Fälligkeit tritt in jedem Fall erst nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein.

(10) Der Auftraggeber ist berechtigt, im Falle des Verzugs für jedes Mahnschreiben 2,50 Euro an Kosten zu berechnen.

(11) Wenn und soweit auf diesen Vertrag Werkvertragsrecht anwendbar ist, ist § 632a BGB ausgeschlossen.

(12) Zahlungen des Auftraggebers können mit schuldbefreiender Wirkung auch auf jedes in der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers geleistet werden.

(13) Im Übrigen gilt § 17 VOL/B.

§ 9 Lieferung, Einbringung und Abnahme

(1) Die Lieferung erfolgt frei Verwendungsstelle. Das Mobiliar ist bis zum Aufstellort zu liefern und nach Maßgabe von § 5 verwendungsfertig in die Unterkünfte einzubringen.

(2) Die Zuständigkeit für Transport, Be- und Entladearbeiten einschließlich der vertragsgemä- ßen Einbringung und Montage obliegt dem Auftragnehmer. Dies umfasst auch die Bereit- stellung der hierfür erforderlichen technischen Hilfsmittel und Geräte.

(3) Der Auftragnehmer stimmt mit dem in der jeweiligen Bestellung benannten Ansprechpart- ner vor Ort spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Lieferbeginn den konkreten Liefertag sowie den vorgesehenen Einbringungszeitraum ab und führt die Lieferung erst nach dessen Zustimmung aus. Dies bezieht sich auch auf das tägliche Arbeitspensum. Ist eine Zustimmung nicht erfolgt, ist der jeweilige Besteller – vertreten durch den in der je- weiligen Bestellung benannten Ansprechpartner vor Ort – berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern.

(4) Die Abnahme der Vertragsgegenstände erfolgt erst nach vollständiger Anlieferung, Ein- bringung und vertragsgemäßer Aufstellung der Möbel an dem vom Auftraggeber bestimm- ten Verwendungsort. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber erfolgt erst mit Abnahme der vertragsgegenständlichen Möbel. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Auftragnehmer die Gefahr für den zufälligen Untergang, die Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der vertragsgegenständlichen Möbel.

§ 10 Kennzeichnung, Verpackung

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(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Produkte gemäß der Leistungsbeschreibungen (Anlage 1) zu verpacken und zu kennzeichnen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorgaben des Gesetzes über das Inverkehrbrin- gen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungs- gesetz) einzuhalten. Auf die Vorschriften der §§ 5 f. sowie § 15 Verpackungsgesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 11 Qualitätssicherung

(1) Die Parteien der RV vereinbaren die Geltung der AQAP-2131 (NATO QUALITY AS- SURANCE REQUIREMENTS FOR FINAL INSPECTION AND TEST (Deutsche Arbeits- übersetzung: NATO-QUALITÄTSSICHERUNGSANFORDERUNGEN FÜR ENDPRÜ- FUNG UND TEST)). Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind Bestandteil der RV, soweit sie nicht den Leistungsbeschreibungen widersprechen.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen während der laufenden Arbeiten zu überwachen, in die Ausführungs- und Prüfunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Der Auftragnehmer hat die Unterlagen und Auskünfte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Anfor- derung zur Verfügung zu stellen. Dem Auftraggeber steht nach vorheriger Anmeldung in Textform ein Recht auf Besichtigung der Betriebsräume und aller technischen Anlagen des Auftragnehmers sowie seiner Unterauftragnehmer innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu.

§ 12 Mängelansprüche

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die nach § 1 zu liefernden Produkte beträgt 36 Monate und beginnt mit der Abnahme der Leistung.

(2) Zeigt sich innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird ver- mutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

(3) Im Gewährleistungsfall entstehende Kosten für Versand und Verpackung der erforderli- chen Ersatzteile sowie anfallende, mit der Nacherfüllung unmittelbar zusammenhängende Kosten (z.B. Ersatzteile, Montage) trägt der Auftragnehmer. Dies gilt auch, wenn sich die Liefergegenstände bereits bei der nutzenden Bundeswehrdienststelle bzw. beim Besteller befinden.

(4) Nacherfüllungsort ist der/sind die jeweilige/n Erfüllungsort/e gemäß § 5 Abs. 3.

(5) Die Abwicklung eines Mängelanspruchs erfolgt grundsätzlich direkt zwischen dem Auftrag- nehmer und dem jeweiligen Besteller.

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(6) Im Fall von Mängelansprüchen entstehende Versand-, Verpackungs- und sonstige Kosten, insbesondere auch Zölle und Zollgebühren, Einfuhr- und Ausfuhrkosten, Aus- und Einbau- kosten, trägt der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ebenso trägt er alle Ge- fahren des Verlustes oder der Beschädigung der zur Nacherfüllung liefernden Gegenstände bis zur Übergabe am Nacherfüllungsort.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Der Auftragnehmer ist auch dann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, wenn diese einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern. In Fällen hö- herer Gewalt werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dieser RV indes für die Zeit frei, die das Ereignis

a. andauert, oder b. auf die vertraglichen Verpflichtungen dahingehend einwirkt, dass diese nicht mehr oder nicht mehr rechtzeitig erbracht werden können. (2) Ergänzend zu § 5 Nr. 1 VOL/B (Mitteilung der Leistungsverhinderung) haben sich die Parteien über das Ergreifen von angemessenen, die Auswirkungen auf die vertragli- chen Verpflichtungen nach Möglichkeit minimierenden, Maßnahmen abzustimmen. (3) Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt leben die suspendierten Pflichten wieder auf. Können die Pflichten aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der betreffenden Partei liegen, erst mit Verzögerung aufgenommen werden, so ist die Wiederaufnahme abzustimmen. Gelingt die Abstimmung nicht, muss die Wiederaufnahme spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Ende der die Leistungsverpflichtung unterbre- chenden Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt erfolgen. (4) Ergänzend zu § 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B (Kündigungsrecht bei dauerhafter Verhinderung) sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. (5) Nicht als höhere Gewalt anzusehen sind insbesondere Gerichtsurteile, mangelnde Rentabilität oder Engpässe bei Lieferanten des Auftragnehmers sowie Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung (LV/BV).

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung erstreckt sich auch auf seine Erfüllungsgehilfen einschließlich der von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer.

(2) Der Auftragnehmer hat für die gesamte Dauer der Leistungserbringung mit einem im europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen • eine abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR für Personenschäden und mindestens 5 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden, sowie • eine Produkthaftpflichtversicherung in Höhe von 5 Mio. EUR je Einzelfall

abzuschließen und auf Aufforderung dem Auftraggeber nachzuweisen.

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(3) Der Auftraggeber haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Auf- tragnehmer, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei Durchfüh- rung dieser RV entstehen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von solchen Ansprü- chen frei, es sei denn der Auftraggeber hat die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(4) In dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber haftet, stellt er den Auftraggeber sowie die von ihm eingesetzten Dritten von Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Auftraggeber und/oder die von ihm eingesetzten Dritten geltend machen, frei.

§ 15 Vertragsstrafe

(1) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Versprechens oder Gewährens von Vorteilen verein- bart: Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar oder mittelbar Vorteile im Sinne des § 331 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren.

Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er der vorstehenden Vereinbarung zuwiderhandelt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Ge- samtvergütung. Die §§ 339 - 345 BGB finden auf diese Vertragsstrafe keine Anwendung.

(2) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verzögerung der Lieferung/Leistung vereinbart: Gerät der Auftragnehmer mit seiner Lieferung/Leistung der Vertragsgegenstände gemäß § 1 Ab- satz 1 ganz oder teilweise schuldhaft oder mitverschuldet in Verzug, so hat er an den Auf- traggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jede vollendete Wo- che des Verzugs 0,5 % des Netto-Preises des rückständigen Teils der Leistung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Preises der rückständigen Leistung. Gleiches gilt für die Fälle der Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen. Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.

a) Die Vertragsstrafe wird ab der ersten vollendeten Woche nach Ablauf des vereinbarten Liefer-/Leistungstermins berechnet. b) Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Abs. 1 BGB auch dann – und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Abnahme nicht vorbehalten hat. c) Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass er die Überschreitung der jeweiligen gemäß § 1 Absatz 2 dieses Vertrages ver- einbarten Liefer-/Leistungstermine nicht zu vertreten hat. § 278 BGB sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 5) Steht dem Auftraggeber wegen Verzugs ein Schadensersatzanspruch zu, so sind die aus dem Überschreiten der Ausführungsfristen herrührenden gezahlten Strafen hierauf anzurechnen.

(3) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zur Militärischen Sicherheit gemäß § 17 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Personen, für die der er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Ver-

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einbarungen zur Beachtung der Militärischen Sicherheit gemäß § 17 zuwiderhandelt, in- dem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der ge- stellten Frist nachgekommen wird. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Gesamtvergütung.

(4) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zur Vertraulichkeit gemäß § 18 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Per- sonen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Vereinbarungen zur Vertraulichkeit gemäß § 18 zuwiderhandelt, indem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der gestellten Frist nachgekommen wird: Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Gesamtvergütung.

(5) Es wird eine Vertragsstrafe wegen Verletzung der Vorgaben zum Datenschutz gemäß § 19 vereinbart: Der Auftragnehmer verwirkt eine Vertragsstrafe, wenn er oder sonstige Per- sonen, für die er gemäß §§ 31, 278, 831 BGB einzustehen hat, den Vereinbarungen zur Beachtung des Datenschutzes gemäß § 19 zuwiderhandelt, indem diesen Vorgaben und Vereinbarungen bspw. nicht oder nicht vollständig in der gestellten Frist nachgekommen wird: Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für den Verstoß 5 % der Netto-Gesamtvergütung.

(6) Die Gesamtsumme aller zu zahlenden Vertragsstrafen nach den Absätzen 1 bis 5 ist auf 10 % der Netto-Gesamtvergütung nach § 6 dieses Vertrages beschränkt. Die Geltendma- chung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

(7) Mit Verwirken der Vertragsstrafe wird diese zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer hat die verwirkte Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang einer Zah- lungsaufforderung des Auftraggebers zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post dem Auftragnehmer als zugegangen; § 193 BGB gilt ent- sprechend. Die Zugangsfiktion gilt nicht, wenn die Zahlungsaufforderung dem Auftragneh- mer nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat der Auftragge- ber den Zugang der Zahlungsaufforderung und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Auftragnehmer hat während des Verzugs mit der Bezahlung der Vertragsstrafe an den Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer im Falle eines jeden Verzuges mit der Vertragsstrafenzahlung jeweils 2,50 € als Bearbeitungspauschale zu verlangen.

(8) Vertragsstrafen und Verzugszinsen sind auf das in der Zahlungsaufforderung benannte Bankkonto unter Angabe des dort genannten Kassenzeichens einzuzahlen.

(9) Folgende Regelungen finden keine Anwendung:

• § 11 Nr. 2 Satz 2 VOL/B ("Diese beträgt maximal 8 %.")

§ 16 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann die RV insgesamt oder teilweise bzgl. bestimmter Produkte schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten jederzeit zum Monatsende ordentlich kündigen.

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(2) Bereits aufgegebene Bestellungen werden von Kündigungen der RV nicht berührt. Bis zum Ablauf der gekündigten RV können weitere Bestellungen aufgegeben werden.

(3) Beide Parteien dieser RV können die RV aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn

a) der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus der RV in erheblichem Umfang verletzt, bspw. die Liefertermine zum wiederholten Mal nicht einhält und die Leistung wieder- holt nicht vertragsgemäß erbringt; b) der Auftragnehmer sich an einer unzulässigen Absprache / Wettbewerbsbeschrän- kung im Sinne von § 1 GWB beteiligt hat; c) im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 GWB vorlag. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt; d) im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 GWB vorlag, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen. Dies gilt entsprechend, wenn ein solcher Grund während der Auftragsausführung eintritt. e) ein Kündigungsgrund bzw. Rücktrittsrecht gem. der Nummer 34 ZVB/BMVg und § 8 VOL/B vorliegt; f) ein Dritter die Gesellschaftsanteile des Auftragnehmers pfändet oder in diese voll- streckt und diese Pfändung oder Vollstreckung nicht innerhalb von 30 Tagen aufge- hoben wird; g) der Auftragnehmer Personen, die seitens des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieser RV befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum Auftraggeber, Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat; h) der Auftragnehmer seine Verpflichtungen zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit dieser RV bekannt gegeben worden sind, verletzt; i) sich die dem Auftraggeber mitgeteilte Zusammensetzung der Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, derer er sich zur Erfüllung dieser RV bedient, ohne erforderli- che Zustimmung des Auftraggebers ändert und der Auftragnehmer nicht gleichzeitig eine mindestens gleiche ursprüngliche Eignung des beabsichtigten neuen Unterauf- tragnehmers entsprechend der Eignungsnachweise nachweist; j) der Auftragnehmer im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gegenüber dem Auf- traggeber gemacht hat, die dazu führen, dass die Leistung aus rechtlichen oder tech- nischen Gründen nicht mehr genutzt werden kann, und er nicht nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. k) der Auftragnehmer in einer der Eigenerklärungen grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht hat.

(4) Sofern eine Partei der RV die Kündigung zu vertreten hat, ist sie der anderen Partei der RV zum Schadensersatz verpflichtet. Wenn aufgrund der vom Auftragnehmer zu vertre- tenden Kündigung eine Neuausschreibung durchgeführt werden muss, umfasst die Schadensersatzpflicht insbesondere auch die dadurch entstehenden Mehrkosten, diese werden dementsprechend dem Auftragnehmer auferlegt.

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(5) Bei Beendigung dieser RV – gleich zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund – ist der Auftraggeber bis zur Wirksamkeit der Kündigung bzw. der Beendigung der RV be- rechtigt, die Übernahme der vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchfüh- rung dieser RV geschlossenen Unterauftragnehmerverträge zu verlangen. Der Auftrag- nehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinen Verträgen mit den wesentlichen Un- terauftragnehmern ein Eintrittsrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber zum Zwecke der Überprüfung der Ein- räumung dieser Eintrittsrechte jederzeit Einsicht entsprechend § 51a GmbHG in Ver- träge oder andere Unterlagen zu gewähren, aus denen die Einräumung der Eintritts- rechte hervorgehen. Der Auftraggeber ist überdies jederzeit berechtigt, in die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden kaufmännischen und techni- schen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber recht- zeitig vor der Beendigung des Vertrages auf dessen Wunsch in Kopie sämtliche Ver- tragsunterlagen mit seinen Nachunternehmern, die zum Zweck der Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden Pflichten aus dieser RV abgeschlossen wurden, sowie alle sonstigen Unterlagen zu übergeben.

§ 17 Unterauftragnehmer

(1) Unterauftragnehmer sind juristische oder natürliche Personen, denen vom Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen übertragen wird. Juristi- sche oder natürliche Personen, von denen der Auftragnehmer zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung bspw. Komponenten oder Bauteile bezieht (Lieferan- ten bzw. Zulieferer), sind keine Unterauftragnehmer in diesem Sinne.

(2) Der Auftragnehmer darf seine Unterauftragnehmer frei wählen, sofern und soweit in dieser RV nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet bereits mit der Abgabe des Angebots die voraussichtlich einzusetzenden Unterauftragnehmer sowie deren jeweiligen Leistungsumfang in Form ei- ner Liste unter Angabe der Firma und Anschrift zu benennen.

(4) Der Austausch eines bereits benannten Unterauftragnehmers sowie der zusätzliche Ein- satz weiterer Unterauftragnehmer ist dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor dem geplanten Austausch bzw. Einsatz in Textform anzuzeigen. Widerspricht der Auftraggeber dem angezeigten Austausch oder zusätzlichen Einsatz nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige, gilt dieser als genehmigt. Dies gilt nicht für den kurzfristig erforderlichen Einsatz von Unterauftragnehmern zur Durchführung einer Einlagerung gem. § 6.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, geplante Unterauftragnehmer aus wichtigem Grund abzu- lehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn • dieser die Kriterien, die für diesen Vertrag oder für Unterauftragnehmer beim ur- sprünglichen Auftrag in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ange- geben worden sind, nicht erfüllt. • dieser gegen die Vorgaben des § 128 Abs. 1 GWB verstößt. • durch diesen ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB verwirklicht wird.

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• dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt (bspw. fehlende Zulassungen, Genehmigungen, Sicherheitsüberprüfungen) und dadurch an der Leistungserbrin- gung gehindert ist. Die Ablehnung erfolgt mit kurzer Begründung in Textform.

(6) Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so hat er durch entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Unterauftragnehmer diese Verpflichtungen einhalten. Der Auftragneh- mer verpflichtet sich insbesondere, die Pflichten zur Qualitätssicherung gemäß § 11 der RV an seine Unterauftragnehmer ohne Einschränkung weiterzugeben und die Rechte des Auftraggebers gemäß § 11 Abs. 2 dieser RV gegenüber dem Unterauftragnehmer sicher- zustellen. Der Auftragnehmer haftet für die vom Unterauftragnehmer zu verantwortenden Vertragsverletzungen.

(7) Übersteigt der Wert des vorliegenden Vertrages 5 Mio. €, gilt zusätzlich Folgendes:

a) Der Auftragnehmer wird alle wettbewerbsfähigen Leistungen, die über die Manage- ment- und Systemführungsaufgabe hinausgehen, im Wettbewerb vergeben, soweit es sich nicht um Integrationsarbeiten handelt, die er für die gesamtverantwortliche Erbrin- gung der Leistung selbst übernehmen muss (z.B. Endmontage). Am Wettbewerb wird der Auftragnehmer insbesondere auch mittelständische, nicht in eine Unternehmens- gruppe eingebundene Unternehmen beteiligen.

b) Der Auftragnehmer wird seine unmittelbaren Unterauftragnehmer - soweit möglich - in gleicher Weise entsprechend lit. a verpflichten. Gelingt es dem Auftragnehmer im Ein- zelfall nicht, dieser Verpflichtung nachzukommen, so wird er den Auftraggeber hiervon unverzüglich unterrichten, ihm auf Verlangen Gelegenheit geben, an den weiteren Ver- handlungen mit dem Unterauftragnehmer teilzunehmen und die Entscheidung des Auf- traggebers abwarten. Entscheidet sich der Auftraggeber - abweichend von Nr. 6.7 ZVB/BMVg - nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Anzeige, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Unterauftrag nach Maßgabe seiner Vorschläge abzuschließen.

c) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Angebote seiner Unterauftragnehmer vorlegen und seine Vergabeentscheidung ggf. anhand von Unter- lagen begründen.

(7) Im Übrigen gilt § 4 VOL/B.

§ 18 Militärische Sicherheit

(1) Die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter oder Dritte haben die Vorschriften zu beachten, die der Auftraggeber allgemein oder speziell am Bestimmungsort aus Gründen der militärischen Sicherheit erlassen hat. Der Auftrag- nehmer wird sein Personal verpflichten, sich hierüber unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort im erforderlichen Umfang zu informieren.

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(2) Die Militärische Sicherheit bezeichnet dabei den Zustand, der • die Einsatzbereitschaft/pflichtgemäße Aufgabenerfüllung der Angehörigen der Bundeswehr trotz zersetzenden Einwirkens sicherheitsgefährdender Kräfte auf- rechterhält, • die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr durch Bestrebungen und Tätigkeiten sicherheitsgefährdender Kräfte ausschließt, • die Angehörigen der Bundeswehr vor gewalttätigen Angriffen sicherheitsgefähr- dender Kräfte schützt, • den Schutz militärischer, ziviler und militärisch genutzter ziviler Objekte, Anlagen, Einrichtungen sicherstellt, • den Schutz von Waffensystemen und Ausrüstungsgegenständen gegenüber An- griffen sicherheitsgefährdender Kräfte sicherstellt sowie • der den Schutz von Verschlusssachen gewährleistet und • den Schutz von Tatsachen, Gegenständen und Erkenntnissen über die Wehrlage (militärische Objekte, Anlagen, Einrichtungen, Waffensysteme, Planungen, Unter- suchungen usw.), die dem Geheimschutz unterliegen, gegenüber sicherheitsge- fährdenden Kräften und Unbefugten gewährleistet.

(3) Der Auftragnehmer hinterlegt beim Ansprechpartner des Bestimmungsorts eine Liste des von ihm eingesetzten Personals enthaltend Name, Vorname, Geburtstag- und -ort, Wohnanschrift, Nationalität und Personalausweis- bzw. Reisepassnummer. Das Perso- nal hat sich gegenüber dem Wach- und sonstigen Aufsichtspersonal in den militärischen Anlagen durch schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers und gültige Personalpapiere auszuweisen.

(4) Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit den für den Auftraggeber durch- zuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet. Von einer Verwei- gerung des Zutrittsrechts ist bei Personen aus Ländern der Staatenliste (im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) in der jeweils aktuellen Fassung, veröffentlicht durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat) regel- mäßig auszugehen. Kommt der Auftragnehmer dem Verlangen des Auftraggebers nicht nach, kann der Auftraggeber die RV mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gleichartige Bestimmungen in Verträgen mit seinen Unterauftragnehmern aufzunehmen.

(6) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe (vgl. § 14).

§ 19 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien der RV sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bzw. den von ihnen mit der Erfüllung der RV betrauten Personen im Zusammenhang mit Leistungen im Rah- men dieses Vertrags bekannt werden und deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen

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hätte (nachfolgend auch „Vertrauliche Informationen“ genannt), vertraulich zu behan- deln.

(2) Das heißt, Vertrauliche Informationen dürfen nicht ohne vorherige schriftliche oder text- liche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, verwertet oder verwendet werden. Sie sind zudem durch besondere Sicherheitsmaßnahmen durch den Zugriff von Personen, die nicht mit der Leistungserbringung befasst sind bzw. nicht Berechtigte Per- sonen im Sinne des Abs. 4 sind oder eine Genehmigung nach Abs. 5 haben, zu schüt- zen.

(3) Vertrauliche Informationen sind vor allem:

• Alle mündlichen oder schriftlichen/textlichen Informationen und Materialien die der Auftragnehmer direkt oder indirekt vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt. • Informationen über interne Belange wie ressortspezifische Abläufe und geschäftli- che Beziehungen des Auftraggebers. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers. • Die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Informa- tion ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht gegenüber berechtigten Personen. Be- rechtigte Personen in diesem Sinne sind: Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprü- fer, Gesellschafter, finanzierende Banken und Unterauftragnehmer, sofern die entspre- chenden Informationen für die jeweilige Tätigkeit notwendig sind. Berechtigte Personen in diesem Sinne sind darüber hinaus der Bundesrechnungshof sowie der Deutsche Bun- destag - einschließlich der von diesem eingesetzten Ausschüsse - im Rahmen der die- sen zustehenden Auskunfts- und Informationsansprüche. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch dann nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(5) Sofern die Parteien der RV im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit der Weiter- gabe von Informationen an Dritte für erforderlich halten, ist die vorherige schriftliche oder textliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei unter Darlegung der Gründe einzuholen.

(6) Der Auftragnehmer versichert mit Abschluss der RV, im Rahmen der Leistungserbrin- gung nur Personen einzusetzen, die zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung verpflichtet sind.

(7) Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten auch nach Beendigung der RV fort.

(8) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer mit jedem Verstoß eine Vertrags- strafe in Höhe von 5 % des maximalen Auftragswerts der RV. Er haftet zudem für alle

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Schäden in vollem Umfang, die dem Auftraggeber durch Verletzung dieser Pflichten aus der RV entstehen.

§ 20 Datenschutz

(1) Die Parteien der RV gehen davon aus, dass zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser RV mit Ausnahme von Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie der Angaben zum ein- gesetzten Personal keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 DSGVO durch den Auftragnehmer verarbeitet werden. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, im Rahmen der Durchführung dieser RV die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere auch betreffend die Erfüllung der Informations-, Auskunfts- und Meldepflichten, einzuhalten.

(2) Die verarbeiteten Kontaktdaten der Ansprechpartner sowie Angaben zum eingesetzten Personal sind von den Parteien innerhalb von drei Monaten nach Ende der RV, spätes- tens jedoch drei Monate nach Lieferung der letzten Bestellung zu löschen, insofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder sonstigen rechtlichen Gründe eine fortgesetzte Verarbeitung der personenbezogenen Daten begründen.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistungen unter dieser RV ausschließlich solche Personen einzusetzen, die zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet worden sind. Er wird dem Auftraggeber auf Verlangen die Vornahme der Verpflichtungen jederzeit unverzüglich nachweisen.

(4) Sofern im Rahmen der Durchführung der RV nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Auftragnehmer abgesehen von den nach Abs. 1 Satz 1 genannten Daten Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, für die der Auftraggeber Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, werden die Parteien prüfen, ob der Abschluss einer Auftragsver- arbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28, 29 DSGVO zu erfolgen hat. Sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftragge- ber abschließen und die nach Art. 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch- organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Setzt der Auftragnehmer zur Erfül- lung solcher Tätigkeiten Unterauftragnehmer ein, hat er vertraglich sicherzustellen, dass die entsprechenden Unterauftragnehmer entweder eine Auftragsverarbeitungsvereinba- rung mit dem Auftraggeber, oder aber eine Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer abschließen.

(5) Datenschutzbeauftragte/r des Auftraggebers ist der/die „Datenschutzbeauftragte für den Geschäftsbereich BMVg (DSB GB BMVg), Bundesministerium der Verteidigung, Fontai- nengraben 150, 52123 Bonn". Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontakt- daten seiner/s Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unver- züglich, im Übrigen spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit.

(6) Ein Verstoß gegen die Regelungen der vorstehenden Absätze stellt eine wesentliche Verletzung der Pflichten aus dieser RV und darüber hinaus dar. Unabhängig von dem Zeitpunkt des Verstoßes verwirkt der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe (vgl. § 14).

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§ 21 Controlling

(1) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass der Auftraggeber auf Anforderung jederzeit Infor- mationen über die getätigten Bestellmengen, den Lieferstand und die Fakturierung erhält.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber (E-Mail: BAIUDBwDLII4Einkauf- Liegenschaftsmaterial@bundeswehr.org) quartalsbezogen, bis spätestens zum 15. des auf das Quartal folgenden Monats, die Datensätze zu den Bestell- und Liefervorgängen in einer Datei nach MS Office Standard gemäß Anlage 5 - Datenstruktur Einkaufscontrol- ling - zur Verfügung zu stellen.

§ 22 Sonstige Bedingungen der Rahmenvereinbarung

(1) Auf diese RV und Bestellungen in ihrem Rahmen findet deutsches Recht Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn.

(3) Sollten einzelne Regelungen dieser RV unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser RV nicht. Die Parteien der RV verpflichten sich, unwirksame durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Die neuen Regelungen müssen dem durch die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse möglichst nahekom- men.

Anlagen:

Anlagen 1: Leistungsbeschreibungen und Zeichensätze Anlage 2: Preis- und Produktblatt Anlage 3: Lieferantenhandbuch Katalogdaten Anlage 4: Anforderungen Katalogdaten Anlage 5: Datenstruktur Einkaufscontrolling Anlage 6: Monatliche Ausstattungskapazität

Bonn, den , den

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Im Auftrag

(Firmenstempel, Ort, Name, Unterschrift)

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