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Staatliches Bauamt Schweinfurt
B 286 ERN BW L2271 ü B 286 b. Schwebheim
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- 2 - Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen ..................................................... 7 1.0 Allgemeines ....................................................................................................... 7
1.0.1 Maßnahme .................................................................................................................................... 7
1.0.2 Leistungsumfang ......................................................................................................................... 7
1.1 Auszuführende Leistungen ......................................................................................................... 8 1.1.1 Straßen- und Wegebau ............................................................................................................. 8 1.1.1.1 Zweck, Nutzung ................................................................................................................. 8 1.1.1.2 Art und Umfang ................................................................................................................. 8 1.1.1.3 Untergrund ........................................................................................................................ 8 1.1.1.4 Unterbau ............................................................................................................................ 8 1.1.1.5 Entwässerung .................................................................................................................... 8 1.1.1.6 Oberbau ............................................................................................................................ 9 1.1.1.7 Durchlässe ........................................................................................................................ 9 1.1.1.8 Ausstattung ....................................................................................................................... 9 1.1.1.9 Genereller Hinweis zu den Erdarbeiten ............................................................................ 9 1.1.2 Brückenbau ............................................................................................................................... 9 1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes .......................................................................................... 9 1.1.2.2 Oberbodenarbeiten ........................................................................................................... 9 1.1.2.3 Erdarbeiten ........................................................................................................................ 9 1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser ..................................................... 10 1.1.2.5 Unterbau .......................................................................................................................... 10 1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion ........................................................................ 11 1.1.2.7 Entwässerung .................................................................................................................. 12 1.1.2.8 Abdichtung, Beläge ......................................................................................................... 13 1.1.2.9 Ausstattung ..................................................................................................................... 13 1.1.2.10 Sonderanlagen ................................................................................................................ 14 1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz ............................................................................. 14 1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte .............................................................................. 15 1.1.2.13 Abbrucharbeiten .............................................................................................................. 15 1.1.3 Landschaftsbau / Biotopschutz ............................................................................................... 16 1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung ................................................... 17 1.1.4.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 17 1.1.4.2 Gefahrstoffe ..................................................................................................................... 18 1.1.4.3 Entsorgung ...................................................................................................................... 23 1.1.4.4 Unterlagen und Nachweise ............................................................................................. 25 1.1.4.5 Ausführung der Asphaltarbeiten ...................................................................................... 26 1.1.5 Kampfmittelerkundung/-beseitigung ....................................................................................... 26
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten ........................................................................................................... 26 1.2.1 Beweissicherung ..................................................................................................................... 26 1.2.2 Vermessung ............................................................................................................................ 26 1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung ....................................................................................... 26 1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten ............................................................................................ 27 1.2.5 Archäologie ............................................................................................................................. 27
1.3 Ausgeführte Leistungen ............................................................................................................ 27
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten ........................................................................................... 27
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote ............................................................................ 28 2 Angaben zur Baustelle ................................................................................... 29
2.1 Lage der Baustelle ..................................................................................................................... 29 2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung ............................................................................ 29 2.1.2 Nächster Ort ............................................................................................................................ 29
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege.................................................................................... 29 2.2.1 Straßen ................................................................................................................................... 29
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- 3 - 2.2.2 Bahnlinie ................................................................................................................................. 29 2.2.3 Wasserstraßen ........................................................................................................................ 29
2.3 Zugänge und Zufahrten ............................................................................................................. 29 2.3.1 Allgemein ................................................................................................................................ 29 2.3.2 Erschließung der Baustelle ..................................................................................................... 30 2.3.3 Zugänge und Zufahrten zu seitlichen Lagern / VE-Flächen ................................................... 30
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen .............................................. 30
2.5 Lager- und Arbeitsplätze ........................................................................................................... 30 2.5.0 Allgemeines ............................................................................................................................. 30 2.5.1 Baustellenflächen .................................................................................................................... 30 2.5.2 Überschwemmungsgebiete .................................................................................................... 31 2.5.3 Wasserschutzgebiete .............................................................................................................. 31 2.5.4 Lagerflächen für Abfälle .......................................................................................................... 31 2.5.5 Bereitstellungsflächen ............................................................................................................. 32
2.6 Gewässer .................................................................................................................................... 32 2.6.1 Vorfluter ................................................................................................................................... 32
2.7 Baugrundverhältnisse ............................................................................................................... 32 2.7.1 Geologische Verhältnisse ....................................................................................................... 32 2.7.2 Grundwasser ........................................................................................................................... 33 2.7.3 Bodenaufschlüsse ................................................................................................................... 33 2.7.4 Schadstoffbelastung Brücke/Brückenbelag ............................................................................ 33 2.7.5 Straßenbefestigung/vorhandener Straßenoberbau ................................................................ 33
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen ............................................................................. 33
2.9 Schutzbereiche und –objekte ................................................................................................... 34 2.9.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 34 2.9.2 Bäume, Flurgehölze, Biotope .................................................................................................. 34 2.9.3 Denkmale ................................................................................................................................ 34 2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte .............................................................................. 34 2.9.5 Boden- und Gewässerschutz .................................................................................................. 35
2.10 Anlagen im Baubereich ............................................................................................................. 35 2.10.1 Leitungen ................................................................................................................................ 35
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich ......................................................................................... 36 2.11.1 Straßenverkehr ....................................................................................................................... 36
2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden Flächen .............................. 36 3 Angaben zur Ausführung- .............................................................................. 37
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung ..................................................................................... 37 3.1.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 37 3.1.2 Verkehrsführung...................................................................................................................... 38 3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und -führung .................................................................... 38 3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7 ............................................................................ 38 3.1.5 Kalkulationsgrundlagen ........................................................................................................... 39 3.1.6 Verkehrsrechtliche Anordnungen............................................................................................ 39 3.1.7 Verkehrssicherung durch den AG ........................................................................................... 40 3.1.8 Beschilderung ......................................................................................................................... 40 3.1.9 Arbeitsstellen kürzerer Dauer ................................................................................................. 41 3.1.10 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin ....................................................................... 41 3.1.11 Verkehrssperrungen ............................................................................................................... 41 3.1.11.1 Staatsstraße St 2271....................................................................................................... 41 3.1.11.2 Bundesstraße B 286........................................................................................................ 41
3.2 Bauablauf .................................................................................................................................... 42 3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten .............................................................................. 42 3.2.1.1 Vertragstermine ............................................................................................................... 42 3.2.2 Zeitliche Beschränkungen ....................................................................................................... 42 3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit ............................................... 42
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- 4 - 3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit ................................................................................ 42 3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern ....................................................................... 43 3.2.4.1 Abstimmung .................................................................................................................... 43 3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen ................................................................................ 43 3.2.4.3 Brückenprüfung vor der Abnahme .................................................................................. 43
3.3 Wasserhaltung ........................................................................................................................... 43 3.3.1 Grundwasserabsenkung ......................................................................................................... 43 3.3.2 offene Wasserhaltung ............................................................................................................. 43 3.3.3 Sonstige Bauwässer ............................................................................................................... 43 3.3.4 Behandlung von Bauwässern – Einrichtung und Betrieb ....................................................... 43 3.3.5 Anforderungen an die Abwassereinleitung u. Probeentnahme .............................................. 44 3.3.6 Anzeige- und Informationspflichten......................................................................................... 44
3.4 Baubehelfe .................................................................................................................................. 44 3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen .................................................................................... 44 3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1) .............................................................................. 44 3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst .................................................................................................... 46 3.4.4 Regelungen für den Nachtbetrieb bei Bauarbeiten ................................................................. 46 3.4.5 mobile Absetzanlage ............................................................................................................... 48
3.5 Stoffe, Bauteile ........................................................................................................................... 48 3.5.1 Straßen- und Wegebau ........................................................................................................... 48 3.5.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial .......................................................................... 48 3.5.1.2 Mineralstoffe .................................................................................................................... 48 3.5.1.3 Verwendung gebrauchter Stoffe ..................................................................................... 48 3.5.1.4 Bindemittel ....................................................................................................................... 49 3.5.1.5 Zusatzmittel, -stoffe ......................................................................................................... 49 3.5.1.6 Transportbeton ................................................................................................................ 49 3.5.1.7 Liefermaterial ................................................................................................................... 49 3.5.2 Brückenbau ............................................................................................................................. 50 3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial .......................................................................... 50 3.5.2.2 Gesteinskörnungen ......................................................................................................... 50 3.5.2.3 Bindemittel ....................................................................................................................... 50 3.5.2.4 Anstrichmittel ................................................................................................................... 50 3.5.2.5 Zusatzmittel, -stoffe ......................................................................................................... 50 3.5.2.6 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen ................................................................ 50 3.5.2.7 Transportbeton ................................................................................................................ 51 3.5.2.8 Fertigteile ......................................................................................................................... 51 3.5.2.9 Beton ............................................................................................................................... 51 3.5.2.10 Spritzbeton ...................................................................................................................... 51 3.5.2.11 Bewehrung ...................................................................................................................... 51 3.5.2.11.4 Abstandhalter .................................................................................................................. 51 3.5.2.12 Aussparungen / Öffnungen ............................................................................................. 52 3.5.2.13 Betonierfugen (Arbeitsfugen) .......................................................................................... 52 3.5.2.14 Fugenbänder ................................................................................................................... 52 3.5.2.15 Bordsteine ....................................................................................................................... 52 3.5.2.16 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung ................................................................ 53 3.5.2.17 Wasserdichte Übergangskonstruktion (ZTV-ING, Teil 6, Abschnitt 6) ............................ 54 3.5.2.18 Besondere Bedingungen für die Fertigteilbauweise ....................................................... 55 3.5.2.19 Abdichtung ...................................................................................................................... 55 3.5.2.20 Stahlbau .......................................................................................................................... 55 3.5.2.21 Korrosionsschutzstoffe .................................................................................................... 55 3.5.2.22 Maßtoleranzen ................................................................................................................ 56 3.5.2.23 Oberflächenschutz .......................................................................................................... 56 3.5.2.24 Abbruch Bestandsbauwerk ............................................................................................. 56
3.6 Abfälle ......................................................................................................................................... 58 3.6.0 Allgemeines ............................................................................................................................. 58 3.6.1 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub und Baustellenabfällen ....................................... 58 3.6.1.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 58 3.6.1.2 Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich ................................................................ 59 3.6.1.3 Abbruch- und Bodenmaterial, gefährlich, zur Beseitigung .............................................. 60
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- 5 - 3.6.1.4 Entsorgungsstellen .......................................................................................................... 61 3.6.2. Überwachung der Abfallentsorgung........................................................................................ 62 3.6.3 Übersicht wesentlicher Abfälle ................................................................................................ 62 3.6.4 Entsorgungskonzept ............................................................................................................... 63 3.6.5 Bodenlogistikkonzept .............................................................................................................. 63
3.7 Winterbau .................................................................................................................................... 63
3.8 Beweissicherung ........................................................................................................................ 63
3.9 Sicherungsmaßnahmen ............................................................................................................ 63 3.9.1 Allgemeines ............................................................................................................................. 63 3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr ................................................. 64 3.9.3 Anprallschutz ........................................................................................................................... 64
3.10 Belastungsannahmen ................................................................................................................ 64 3.10.1 Einwirkungen ........................................................................................................................... 64 3.10.2 Sonderlasten ........................................................................................................................... 65 3.10.3 E-Modul für Überbaubeton ...................................................................................................... 65 3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck ..................................................................................................... 65 3.10.5 Baubehelfe .............................................................................................................................. 65 3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke ................................................................................... 65 3.10.7 Schleppplattenbemessung ...................................................................................................... 65 3.10.8 Pfahlbemessung ..................................................................................................................... 65 3.10.9 Rissbreitenbeschränkung ....................................................................................................... 65
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren ........................................................................... 66 3.11.1 Straßen- und Wegebau ........................................................................................................... 66 3.11.2 Brückenbau ............................................................................................................................. 66 3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung ......................................................................................... 66 3.11.4 Abnahme / Hauptprüfung ........................................................................................................ 66
3.12 Prüfungen ................................................................................................................................... 67 3.12.1 Straßen- und Wegebau ........................................................................................................... 67 3.12.1.1 Erstprüfungen, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse, Herkunftsnachweise .................... 67 3.12.1.2 Eigenüberwachungsprüfungen ....................................................................................... 68 3.12.1.3 Kontrollprüfungen ............................................................................................................ 68 3.12.1.4 Muster für Bauteile .......................................................................................................... 69 3.12.1.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau) ............................... 69 3.12.1.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) ..................................................... 69 3.12.1.7 Saatgutproben (Landschaftsbau) .................................................................................... 69 3.12.2 Brückenbau ............................................................................................................................. 69 3.12.2.1 Erstprüfungen .................................................................................................................. 69 3.12.2.3 Kontrollprüfungen ............................................................................................................ 70 3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen .................................................................................... 71 3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung ................................................................................................ 71 4 Ausführungsunterlagen ................................................................................. 72
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen .......................................................................... 72 4.1.1 Pläne und sonstige Unterlagen (nur digital) ............................................................................ 72 4.1.2 Auszug aus der "Anweisung zur Mikroverfilmung im Straßen- und Brückenbau – Planverfilmung –" .................................................................................................................................... 72 4.1.3 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer ...................................................................... 72
4.2 Vom AN zu beschaffende Unterlagen ...................................................................................... 72 4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan ..................................................................................................... 72 4.2.2 Bauablaufplan mit Zahlungsplan ............................................................................................. 72 4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung ................................................................................................ 72 4.2.4 Abbruchanweisung ................................................................................................................. 73 4.2.5 Bestandsaufmaß ..................................................................................................................... 73 4.2.6 Absteckplan ............................................................................................................................. 73 4.2.7 Messprogramm ....................................................................................................................... 73 4.2.8 Elektroplan .............................................................................................................................. 73 4.2.9 Ausgleichsgradiente ................................................................................................................ 73
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- 6 - 4.2.10 Geländerplan ........................................................................................................................... 73 4.2.11 Bestandsübersichtszeichnung ................................................................................................ 73 4.2.12 Bauwerksdaten nach ASB ...................................................................................................... 74 4.2.13 Ausführungspläne und statische Berechnungen .................................................................... 74 4.2.14 Sicherheits- und Gesundheitsschutz nach BaustellV mit den dem AN übertragenen AG- Aufgaben 79 4.2.15 Vermessungsunterlagen ......................................................................................................... 79 4.2.16 Bautagesberichte .................................................................................................................... 79 4.2.17 Bauwerksdokumentation ......................................................................................................... 80 4.2.18 Urkalkulation incl. Schlussblatt ............................................................................................... 80 4.2.19 Einbehalt ................................................................................................................................. 80 5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) mit Änderungen und Ergänzungen sowie Richtlinien und Merkblätter ..................................................... 80
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B A U B E S C H R E I B U N G
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1 Allgemeine Beschreibung der Leistungen
1.0 Allgemeines
Die Gliederung der Baubeschreibung richtet sich nach den Vorgaben des Vergabehandbuchs Bayern (VHB). Nicht erforderliche Gliederungspunkte entfallen unter Beibehaltung der Ausgangsnummerierung.
1.0.1 Maßnahme
Die Maßnahme umfasst die Arbeiten für den Ersatzneubau des Bauwerks Brücke St 2271 über die B 286 bei Schwebheim. Das Bauwerk kreuzt die Bundesstraße bei km 0+375,583 im Abschnitt Un- terspiesheim – Schwebheim der B 286 Schweinfurt – Gerolzhofen - Enzlar.
1.0.2 Leistungsumfang
Folgende Leistungen sind vorgesehen:
-
Freimachen des Baugeländes
-
Oberbodenarbeiten
-
Erdarbeiten
-
Straßenbauarbeiten:
-
Herstellen zweier provisorischer Abfahrten von der B 286 ins Baufeld
-
Herstellen von Baustraßen
-
Anpassung der überführenden St 2271 an die neue Brücke im Voll- ausbau, einschließlich Fahrbahnmarkierung und Schutzeinrichtungen
-
Anpassung der neuen Entwässerungsanlagen an die Örtlichkeit
-
Herstellung bzw. Fertigstellen von Unterhaltungswegen
-
Rückbau der provisorischen Abfahrten von der B 286 ins Baufeld
-
Brückenbau: statisches System: Längsrichtung: Balkenbrücke über 3 Felder durchlaufend Querschnitt: zweistegiger Plattenbalken
Hauptabmessungen: Stützweiten: 29,336 m + 37,399 m + 30,898 m Gesamtlänge: 97,633 m Lichte Weite zw. d. Pfeilern: 19,50 m Breite zw. d. Geländern: 13,10 m Konstruktionshöhe: 1,20 m bis 2,00 m Lichte Höhe: >= 4,70 m Kreuzungswinkel: 38,222 gon
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- Abbrucharbeiten: Es ist das gesamte Bauwerk abzubrechen
- Ausstattungsarbeiten
- Lenkung und Führung des Verkehrs
- Sonstige Arbeiten
1.1 Auszuführende Leistungen
1.1.1 Straßen- und Wegebau
1.1.1.1 Zweck, Nutzung Anpassung der Staatsstraße St 2271 Unterspiesheim - Schwebheim an das neue, die Bundesstraße B 286 überspannende, Brückenbauwerk.
Herstellung von Unterhaltswegen zum neuen Brückenbauwerk.
Anpassungen des Entwässerungssystems aufgrund der beiden vorgenann- ten Eingriffe. 1.1.1.2 Art und Umfang Die Herstellung der vorgenannten Verkehrswege erfolgt im Vollausbau mit, an das vorhandene Gelände angepassten Gradienten. Bei der Dimensionie- rung wurde das aktuelle Regelwerk, unter Berücksichtigung der prognostizie- ren Verkehrsbelastungen angewandt. 1.1.1.3 Untergrund Da der bestehende Untergrund im Bereich des neuen Erdplanums in den meisten Fällen nicht ausreichend tragfähig sein wird, muss dessen Tragfä- higkeit durch eine qualifizierte Bodenverbesserung im Bereich der St 2271 und durch eine Bodenverbesserung im Bereich der Unterhaltungswege, je- weils mit hydraulischen Bindemitteln erhöht werden. 1.1.1.4 Unterbau Abgesehen von der Dammverbreitung mit Abtreppungen sind Bodenauf- tragsarbeiten zum Erreichen des Erdplanums eher untergeordnet. Im Übri- gen werden Böden in Auftragsprofilen von der Untergrundverbesserung mit hydraulischen Bindemitteln erfasst. 1.1.1.5 Entwässerung Zur Aufrechterhaltung der bestehenden Entwässerungssysteme und für die Ableitung des Niederschlagswassers, welches über das neu herzustellende Brückenbauwerk entwässert, sind geringe Neuverlegungen von Freispiegel- leitungen und Anpassungen an den Bestand (Verlängerungen von Durchläs- sen, Entwässerungsgräben anlegen bzw. angleichen) erforderlich. Im Wesentlich geht es um den Rückbau und die Herstellung folgender Freispie- gelleitungen:
- Rückbau Stahlbetonrohrleitung DN 500
- Verlängerung Stahlbetonrohrleitung DN 800
- Neuverlegung duktiles Gussrohr DN 400
- Neuverlegung Kunststoffrohr DN 200
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- 9 - 1.1.1.6 Oberbau Das anzupassende Teilstück der Staatsstraße St 2271 erhält, einem bitumi- nös gebundenen Oberbau nach RStO 12, Tafel 1, Zeile 1 (siehe Unterlage 4.3, Blatt 1). Dieser ist wie folgt aufgebaut:
- 4,0 cm Asphaltdeckschicht 11 D N Bindemittel 50/70
- 14,0 cm Asphalttragschicht 32 T N Bindemittel 70/100
- 42,0 cm Frostschutzschicht 0/56 Die Unterhaltungswege sind in ungebundener Bauweise herzustellen. Dabei kommt folgender Aufbau zur Anwendung (siehe Unterlage 4.3, Blatt 2):
- 5,0 cm Deckschicht ohne Bindemittel 0/11
- 35,0 cm Frostschutzschicht 0/56 1.1.1.7 Durchlässe Zur Anpassung der vorhandenen Entwässerungssysteme sind folgende Leis- tungen für Durchlässe zu erbringen:
- Rückbau Stahlbetonrohrleitung DN 500
- Verlängerung Stahlbetonrohrleitung DN 800
- Neuverlegung duktiles Gussrohr DN 400 1.1.1.8 Ausstattung Zur Anpassung der Straßenausstattung sind folgende Leistungen zu erbrin- gen:
- Flächenbefestigungen aus Naturstein herstellen.
- Bankette in ungebundener Bauweise herstellen.
- Bestehende Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl ausbauen und neue wiederherstellen.
- Bestehende Leitpfosten ausbauen und neue wiederherstellen.
- Verkehrszeichen und sonstige Schilder im Baubereich in ihrer Lage an- passen.
- Rasenansaat herstellen. 1.1.1.9 Genereller Hinweis zu den Erdarbeiten Aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Bereich der Dammverbreiterun- gen und Aushubarbeiten hinter den Widerlagern ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass die Erdarbeiten an den Dämmen und Widerlagerhinterfüllungen von oben und vor Kopf ausgeführt werden müs- sen. Seitlich des Dammfusses steht in der Regel zu wenig Arbeitsraum für einen Maschineneinsatz von unten zur Verfügung.
1.1.2 Brückenbau
1.1.2.1 Freimachen des Baugeländes
1.1.2.2 Oberbodenarbeiten
1.1.2.3 Erdarbeiten Die Herstellung und Beseitigung von Arbeitsebenen, provisorischer Rampen sowie Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung und Beseitigung von Fundamenten für Gerüste, temporäre Hilfseinrichtungen o.ä. gehören zum Leistungsumfang.
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- 10 - 1.1.2.3.1 Vorschüttung, Dammschüttung Dammschüttungen sind mit Abtreppungen und Verdichtung nach ZTVE-StB auszuführen. 1.1.2.3.2 Aushubmaterial Sämtliches Aushubmaterial ist auf Bereitstellungsflächen des AG in Hauf- werken abzulagern. Überschussmassen werden auf der Zwischenlagerfläche in Alitzheim abgelagert. Die Beprobung des Materials erfolgt durch den Auftraggeber. 1.1.2.3.3 Baugruben Für die Baugrubenböschungen sind die einzuhaltenden Böschungswinkel und die sonstigen Randbedingungen dem geotechnischen Bericht (siehe Ab- schnitt 2.7.1 dieser Baubeschreibung) zu entnehmen. Dieser Bericht wird diesbezüglich Vertragsbestandteil.
Ab 5 m Böschungshöhe ist eine Zwischenberme vorzusehen. Die Böschun- gen und die Bermen sind vor Witterungseinflüssen, d.h. Niederschlag, Erosi- on, Austrocknung wirksam zu schützen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Das Beräumen, Säubern und ggf. die Profilierung der Baugrubensohle mit Beseitigung des Abraums gehört zum Leistungsumfang.
Bei allen Baugruben mit Arbeitsraum ist ein Arbeitsraum von 1,0 m bezogen auf die Fundamentaußenkanten vorzusehen. 1.1.2.3.4 Hinterfüllung Die Hinterfüllung der Widerlager erfolgt gemäß RiZ Was 7 bis OK Straßenplanum.
Die Hinterfüllung der Pfeiler erfolgt gemäß RiZ Was 7 bis OK Gelände ohne Oberboden. 1.1.2.4 Gründung, Schutz gegen aggressives Grundwasser Die Gründung der Widerlager erfolgt mit Fundamenten flach im anstehenden Untergrund des Straßendamms.
Die Gründung der Pfeiler erfolgt ebenfalls mit Fundamenten flach im anste- henden Baugrund (Tonstein) bzw. auf einem Bodenersatz aus Magerbeton, der bis zum Tonstein ausgeführt wird.
Die Gründung aller Unterbauten liegt oberhalb des angebohrten Grundwas- sers, ein Schutz gegen aggressives Grundwasser entfällt. 1.1.2.5 Unterbau
1.1.2.5.1 Widerlager Die Widerlager werden massiv ausgeführt.
Die Widerlagerwände erhalten jeweils mittig eine Sollrissfuge (Scheinfuge) nach RiZ Fug 2, Bild 2.
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Die Flügel sind biegesteif in die Widerlager eingespannt. 1.1.2.5.2 Pfeiler Die Pfeiler werden massiv hergestellt.
Die Pfeiler sind in die Fundamente eingespannt. 1.1.2.5.3 Pressenansatz Die Pressenansatzpunkte zum Anheben des Überbaues sind jeweils auf den Auflagerbänken statisch und konstruktiv vorzusehen. Die Pressenansatzflächen sind horizontal auszubilden und dauerhaft zu mar- kieren.
Das Anbringen von Hinweisschildern mit den Pressenkräften am Bauwerk gehört zum Leistungsumfang. 1.1.2.6 Überbau, Lager, Übergangskonstruktion
1.1.2.6.1 Überbau Für den Überbau ist ein längs vorgespannter zweistegiger Plattenbalken vor- gesehen. Über den Lagerachsen werden Querträger ausgebildet.
Der Überbau ist ohne Fugen in einem Guss herzustellen. 1.1.2.6.2 Lager, Lagersockel Die Lagerung auf den Widerlagern und Pfeilern erfolgt mittels Verformungs- lagern, mit einer Querfesthaltung auf Widerlager 10 und einem allseitsfesten Lager auf dem Pfeiler 30. Sämtliche Festhaltungen sind in Lagerreihe 2 an- geordnet.
Lagersockel sind durch eine Anschlussbewehrung (Mindestdurchmesser 10 mm, a ≤ 15 cm) mit den Auflagerbänken bzw. Stützenköpfen zu verbin- den. 1.1.2.6.3 Übergangskonstruktion An beiden Widerlagern sind wasserdichte Übergangskonstruktionen einzu- bauen:
- am Widerlager 10 analog Übe 1 mit einem Dehnweg von 105 mm,
- am Widerlager 40 gemäß Übe 1 mit einem Dehnweg von 65 mm.
Wasserdichte Übergangskonstruktion mit Abdeckblech auf der Kappe.
Die Abdichtung einschließlich der Schutzschicht erhält am Abschluss einen Kantenschutz gemäß RiZ Abs 4. Das Kantenschutzprofil ist bei Gesamtlän- gen bis 10 m ohne Stoß auszuführen. Bei größeren Gesamtlängen ist ein Stoß zulässig, der Abstand der Profilenden im Stoß soll dabei nicht mehr als 10 mm betragen. 1.1.2.6.4 Kappen Die Ausführung der Kappenschürzen erfolgt gemäß ABDN-Detail Flügel oh- ne Fugeneinlage.
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- 12 -
Die Kappen sind in einem Betonierabschnitt herzustellen. 1.1.2.7 Entwässerung
1.1.2.7.1 Gussasphaltrinne Es kommt eine Gussasphaltrinne zur Ausführung. 1.1.2.7.2 Brückenabläufe Am tiefer liegenden Fahrbahnrand sind Brückenabläufe gemäß RiZ Was 1 vorgesehen. 1.1.2.7.3 Tropftüllen Am höher liegenden Fahrbahnrand sind Tropftüllen aus nichtrostendem Stahl gemäß RZ Was 11 vorgesehen.
Am tiefen Fahrbahnrand wird vor den Fahrbahnübergängen ebenfalls eine Tropftülle eingebaut, deren Abtropfrohr frei vor den WL entwässert. 1.1.2.7.4 Entwässerungsleitungen Die Entwässerungsleitungen sind aus nicht rostendem Stahl herzustellen.
Die Weiterleitung des anfallenden Wassers erfolgt über Sammelleitungen DN 200 zu den Widerlagern und von dort über Fallleitungen DN 200 in einen Revisionsschacht vor den Widerlagern.
Die Fallleitungen werden in Nischen gemäß RZ Was 5 mit einer Abdeckung aus Edelstahlblech geführt.
Vom Revisionsschacht wird das Wasser der Straßenentwässerung zugelei- tet.
Durch den AN ist die bauzeitliche schadlose Ableitung des anfallenden Was- sers sicherzustellen - dies gehört zum Leistungsumfang. 1.1.2.7.5 Straßenablauf Die Entwässerung der Fahrbahn erfolgt hinter dem Widerlager offen nach RiZ Was 8 Bild 2c. Diese Arbeiten gehören zu den Leistungen des AN. 1.1.2.7.6 Entwässerung der Auflagerbänke Die Entwässerung der Auflagerbank erfolgt gemäß RiZ Was 5. Wanddurchführung und Austritt müssen mit einem ungestoßenen Rohr erfol- gen. 1.1.2.7.7 Widerlager-Rückentwässerung Die Widerlager-Rückentwässerung erfolgt gemäß RiZ Was 7 mit Grundrohr DN 100. Die Wanddurchführung ist mit einem einteiligen Rohr auszuführen. Die Ableitung unterhalb der Berme erfolgt mit Edelstahl-Muffenrohren.
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- 13 - 1.1.2.8 Abdichtung, Beläge
1.1.2.8.1 Überbau Vor Aufbringen der Abdichtung ist die gesamte Brückentafel einschließlich der Flügeloberseiten vorzubereiten und mit einer Versiegelung auf Epoxid- harzbasis zu versehen. 1.1.2.8.2 Fahrbahn 0,5 cm Bitumen-Schweißbahn mit Glasgewebeeinlage ohne Metallkaschierung 3,5 cm Schutzschicht aus Gussasphalt 4,0 cm Deckschicht aus Asphaltbeton
Bei maschinellem Einbau der Schutzschicht sind die Randstreifen vor den Sickerschichten entlang der Kappen nur in der maschinentechnisch notwen- digen Breite vorzulegen. Das Herstellen der Randstreifen und des Anschlus- ses der restlichen Schutzschicht an die Randstreifen als Fuge gehören zum Leistungsumfang. Eine Fugenherstellung mittels Einschneiden und Vergießen ist für Fugen in der Schutzschicht nicht zugelassen.
Hinweis zum Arbeits- und Gesundheitsschutz bei Asphaltarbeiten
Bei den ausgeschriebenen Asphaltarbeiten sind die Anforderungen des Ar- beits- und Gesundheitsschutzes einzuhalten. Für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bei der Heißverarbeitung gilt ab 01.01.2027 ein neuer Arbeitsplatz- grenzwert (AGW). Der Auftragnehmer hat daher eigenverantwortlich geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen vorzusehen. Weitere Hinweise sind im Abschnitt Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellen- verordnung dieser Baubeschreibung enthalten. 1.1.2.8.3 unter den Kappen auf dem Überbau 0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 und Verstärkung im Schrammbordbereich aus edelstahlkaschierter Bitumen-Schweißbahn 1.1.2.8.4 unter den Kappen auf den Flügeln 0,5 cm Bitumen-Schweißbahn (siehe Fahrbahn) Schutzlage aus Glasvlies-Bitumendachbahn V 13 1.1.2.9 Ausstattung
1.1.2.9.1 Jahreszahltafel Am Bauwerk ist eine Jahreszahl gemäß RiZ Jahr 1 herzustellen. 1.1.2.9.2 Fahrzeugrückhaltesysteme Auf der Außenkappe wird ein Fahrzeugrückhaltesystem der Aufhaltestufe H2/W4 eingebaut.
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- 14 - 1.1.2.9.3 Geländer Die Außenkappen erhalten je ein 1,20 m hohes Geländer mit Drahtgitterfül- lungen nach RiZ Gel 6 mit Drahtseil nach RiZ Gel 10 + Gel 11, wobei die Ge- länderpfosten entsprechend RiZ Gel 14 aufgedübelt werden.
Die Geländerpfosten sind lotrecht auszubilden. 1.1.2.9.4 Schneeschutzgitter Entfällt 1.1.2.9.5 Lärmschutzwand Entfällt 1.1.2.9.6 Beleuchtung / Elektroinstallation Entfällt 1.1.2.9.7 Vogelschutz Die Auflagerbänke der Widerlager und der Pfeiler werden analog RiZ VES 1 vor dem Einflug von Vögeln geschützt, wobei die Elemente an den Lagern auf eine Breite von mindestens 80 cm über die Lagerabmessungen hinaus für Lagerkontrollen in Teilstücken klappbar oder seitlich verschiebbar sein müssen. Mit einem Vogeleinflugschutz ist auch der Spalt für den Fahrbahnübergang auf der Unterseite der Kragarme und Kappengesimse zu versehen. 1.1.2.9.8 Treppen, Pflasterung Es werden an jedem Widerlager eine Böschungstreppe entlang des Flügels, sowie in den Böschungen zu den Widerlagerbermen eingebaut. 1.1.2.9.9 Beschilderung und Markierung für die Bauwerksprüfung Das Bauwerk ist mit Markierungen und Schildern bzw. Beschriftungen für die Bauwerksprüfung nach Unterlagen des AG zu versehen. 1.1.2.9.10 Messbolzen Die Über- und Unterbauten werden mit Messbolzen versehen, um höhen- und lagemäßige Veränderungen am Bauwerk durch regelmäßige Kontroll- messungen feststellen zu können. 1.1.2.10 Sonderanlagen Entfällt 1.1.2.11 Korrosionsschutz, Oberflächenschutz
1.1.2.11.1 Kappen Oberseite und Stirnflächen der Kappen werden hydrophobiert. 1.1.2.11.2 Graffitischutz Die Ansichtsflächen der Widerlager, Flügel und Pfeiler, sowie der Gesimse oberhalb der Widerlager und Flügel, erhalten einen Graffitischutz.
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- 15 - 1.1.2.11.3 Korrosionsschutz Der Korrosionsschutz ist vollständig im Werk aufzubringen. Es sind Vorkeh- rungen zu treffen, damit die Werksbeschichtung bei Transport, Zwischenla- gerung und Einbau nicht beschädigt wird. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Die Korrosionsschutzarbeiten sind dem AG mindestens eine Woche vor de- ren Beginn anzuzeigen. 1.1.2.12 Anlagen und Einrichtungen für Dritte Entfällt 1.1.2.13 Abbrucharbeiten Vom bestehenden Bauwerk sind abzubrechen: gesamtes Bauwerk außer Teile der Pfeilergründung.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist eine Arbeitsanweisung mit statischen Nachweisen zur Prüfung vorzulegen.
Zu Beginn der Vorbereitungsarbeiten für den Abbruch sind über dem Ver- kehrsraum der unten liegenden B 286 dicht verschalte Schutzgerüste einzu- bauen.
Zum Schutz der Fahrbahn der B 286 ist vor dem Abbruch nach Wahl des AN ein Schutzpolster unterhalb des Überbaus auf allen befestigten Flächen auf- zubringen und ggf. sonstige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Umgriff der Schutzmaßnahmen richtet sich nach dem gewählten Abbruchverfahren und dem geplanten Geräteeinsatz. Durch die Schutzmaßnahmen ist sicher zu stellen, dass die Fahrbahn der B 286 nicht beschädigt wird.
Für die Durchführung des Abbruchs wird die B 286 für ein Wochenende ge- sperrt. Maximale Sperrdauer: Freitag um 14 Uhr bis Montag um 6 Uhr. Während dieser Sperrzeit müssen der gesamte Überbau und die Pfeiler ne- ben der B 286 abgebrochen werden.
Unmittelbar nach dem Abbruch ist das anfallende Material zur Bereitstel- lungsfläche des AG in Schwebheim zu transportieren und in Haufwerken zwischenzulagern. Die Beprobung erfolgt durch einen Beauftragten des AG.
Am Ende der Sperrzeit muss die Fahrbahn der B 286 geräumt und gereinigt sein. Der gesamte Straßenbereich muss sich wieder in verkehrssicherem Zustand befinden. Die Fahrbahn ist mit einem Spülwagen zu reinigen. Die Aufwendungen dafür sind in die Abbruchposition einzurechnen.
Der Geräteeinsatz ist so zu planen, dass während der genannten Sperr- dauer die Abbruch- und Räumungsarbeiten sicher abgeschlossen werden können. Ersatzgeräte und eine ausreichende Anzahl von Beleuchtungskör- pern und Notstromaggregaten sind entsprechend vorzuhalten.
Sämtliches Abbruchmaterial verbleibt im Eigentum des AG, soweit nichts an- deres angegeben ist.
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Im Falle des Übergangs in das Eigentum des AN ist das Abbruchmaterial zu übernehmen, von der Baustelle zu entfernen und eine Wiederverwertung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen.
Eine spätere Aufbereitung des Abbruchmaterials durch mobile Brecher oder dgl. ist auf der Bereitstellungsfläche des AG nicht zugelassen.
Folgende Bauteile des abzubrechenden Bauwerks wurden im Vorfeld von Seiten des AG auf Schadstoffe untersucht:
- Kappen
- Abdichtung und Beläge
- Konstruktionsbeton. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind als Anlage der Ausschreibung bei- gegeben.
Als Ergebnis dieser Untersuchung ist der abzubrechende Beton als „unein- geschränkt verwertungsfähiges Material“ im Sinne der ZTV-wwG einzustu- fen.
Die Abdichtung des Bestandsbauwerks sowohl im Bereich der Fahrbahn als auch unter den Kappen enthält asbesthaltiges gefülltes Bitumen. Dabei handelt es sich um gefährlichen Abfall der entsprechend den gesetzli- chen Regelungen und Vorschriften zu behandeln und zu entsorgen ist. Der asbesthaltige Abfall ist der Abfallschlüsselnummer 17 06 05 zuzuordnen. Die Laborergebnisse der vom AG durchgeführten Untersuchungen am Bau- werk sind als Anlage beigefügt.
Zur Leistung des AN gehört das Abtragen der asbesthaltigen Schichten, das Verpacken und der Transport des Abfalls zu einer geeigneten Entsorgungs- stelle. Die entsprechenden Leistungen und gehören zur Leistung des AN.
Die Fugenfüllung der Raumfugen in den Bestandskappen ist PCB-haltig. Zur Leistung des AN gehört das Ausbauen der PCB-haltigen Fugen in Streifen und der fachgerechte Transport des Abfalls zu einer geeigneten Entsor- gungsstelle.
Die anfallenden Deponiegebühren trägt der Auftraggeber.
Bei der Planung des Abbruchs sind die besonderen Anforderungen, die sich aus der Schadstoffbelastung der verschiedenen Bauteile ergeben, unbedingt zu berücksichtigen.
1.1.3 Landschaftsbau / Biotopschutz
Die natur- und artenschutzrechtlich relevanten Belange lassen sich auf das Vorkommen von Haselmäusen, Zauneidechsen und Ameisen eingrenzen. Im Baufeld sind Lebensräume der Haselmaus (Gehölz-Bereiche) und Zau- neidechse (Freiflächen) vorhanden und werden durch die Baumaßnahme beeinflusst. Diese Umstände hat der AG im Zuge der Baufeldvorbereitung
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- 17 - berücksichtigt und soweit erforderlich Fäll- und Rodungsarbeiten durchge- führt. Zur Vermeidung einer Eidechseneinwanderung in das Baufeld wurden Reptilienschutzzäune aufgestellt. Diese Zäune dürfen im Zuge der Bauarbeiten nicht beschädigt werden und sind bei der Baudurchführung geschlossen zu halten. Sollten die Reptilienschutzzäune bei der Baudurchführung stören, so ist der AG bei der Planung der Arbeiten frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit eine Lösung erarbeitet werden kann. Sollten die Reptilienschutzzäune beschädigt werden, so ist der AG umge- hend in Kenntnis zu setzen. Über die Ansiedelungen von Ameisen und Vögeln (Nester) im Baufeld ist der AG ebenfalls frühzeitig vor der Durchführung von Bauarbeiten zu informieren, damit eine Lösung erarbeitet werden kann. Diese Umstände sind bei der Planung der Baudurchführung zu berücksichti- gen und die Mehraufwendungen sind in die Leistungspositionen einzurech- nen.
Zum Schutz der an das Baufeld angrenzenden Biotopflächen sind vom AN zu Beginn der Bauarbeiten entsprechende Schutzzäune zu errichten. Der exakte Umfang richtet sich nach den Angaben des AG. Ein Teil der Zäune verbleibt über die Dauer der Brückenbaumaßnahme hin- aus für die nachfolgenden Streckenbauarbeiten an der B 286 bestehen. Der Rest ist vom AN zurückzubauen.
1.1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz / Baustellenverordnung
1.1.4.1 Allgemeines Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) sind zu beachten.
Die örtlichen Gegebenheiten und der Bauablauf sind entsprechend der Bau- beschreibung zu berücksichtigen. Ergänzend wird auf folgende Gefährdung ausdrücklich hingewiesen:
- Bauarbeiten neben und über einer Bundesstraße
- Bauarbeiten mit Absturzgefahr vom Widerlager, Pfeiler, Überbau aus ei- ner Höhe bis zu rund 12 Metern
- Handhabung von gefährlichen Abfällen (asbesthaltig)
Alle Arbeiten sind mit den davon betroffenen Gewerken und Firmen abzu- stimmen.
Alle Ausführungspläne und Unterlagen, die besonders gefährliche Arbeiten gemäß BaustellV § 2 Abs. 3 und Anhang II zur BaustellV betreffen, sind im Zuge der Planprüfung des AN auch dem zuständigen SiGe-Koordinator zur Durchsicht vorzulegen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Die Koordination gemäß § 3 BaustellV wird vom AG erbracht (von Seiten des AG direkt vergeben). Der AG stellt einen sach- und fachkundigen für die Ar- beiten im Umgang mit Asbest nach TRGS 519 sowie für Arbeiten in kontami- nierten Bereichen nach TRGS 524 bzw. DGUV R 101-004 (von Seiten des AG direkt vergeben).
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- 18 - 1.1.4.2 Gefahrstoffe
1.1.4.2.1 Verbaute Gefahrstoffe Im Ergebnis einer vorangegangenen Bausubstanzuntersuchung wurden fol- gende gefahrstoffhaltigen Bauteile/Materialien festgestellt:
- Asbesthaltige, bituminöse Dichtungsbahn mit Riffelblech unter Kappen- beton und Fahrbahnbelag (Nachweis von 1-5 % Chrysotil + Amphibol (Aktinolith)-> festgebundener Asbest.
- PCB- haltige Dichtungsfuge an Dehnungsfugen zwischen Kappenbeton- bauteilen (PCB 180 mg/kg bzw. mit der Summe PCB x 5: 900 mg/kg) Es werden alle Fugen als gefährlicher Abfall entsorgt.
- Schwermetallhaltiger Anstrich/Beschichtung (Chrom 2.300 mg/kg, Blei 730 mg/kg; Zink 40.000 mg/kg) an Stahl-Geländer der Brücke
Zudem ist nach Erfahrungswerten von asbesthaltigen Formteilen für die Ein- spannung der Geländer-Pfosten im Gesims auszugehen.
Auf Grundlage der Ergebnisse der Bausubstanzuntersuchung ist prinzipiell mit den nachfolgend angegebenen exemplarischen Aufbauten der gefahr- stoffhaltigen Bauteile zu rechnen:
Kappenbeton (Aufbau von oben nach unten)
- Schwarzanstrich, nicht asbesthaltig, nicht gefährlich d= 0,1 cm
- Stahlbeton d= 14,1-15,5 cm gefahrstofffrei (ggf. Sekundärkontamination durch Asbest an Kontaktfläche zu Abdichtungsbahn)
- bituminöse Abdichtungsbahn asbesthaltig mit Riffel-Kupferblech d= 0,2- 0,4 cm
- Beton (ggf. Sekundärkontamination durch Asbest an Kontaktfläche zu Abdichtungsbahn)
Fahrbahnbereich (Aufbau von oben nach unten)
- Asphalt-Deckschicht d= 3,0 - 5,0 cm (max. PAK 0,1 mg/kg)
- Asphalt-Bindeschicht d= 3,0 - 4,5 cm (max. PAK 0,1 mg/kg)
- Asphalt-Tragschicht d=3,5 - 5,0 cm (PAK nicht nachweisbar) (ggf. Se- kundärkontamination durch Asbest an Kontaktfläche zu Abdichtungs- bahn)
- bituminöse Abdichtungsbahn asbesthaltig mit Riffel-Kupferblech d= 0,2- 0,4 cm
- Stahlbeton (ggf. Sekundärkontamination durch Asbest an Kontaktfläche zu Abdichtungsbahn)
Geländereinspannung
- Gegebenenfalls asbestzementhaltiges Formteil für die Einspannung der Geländer-Pfosten im Gesims
Dehnungsfugen mit PCB-haltigem Fugenband an Kappenbetonbautei- len
- Kappenbeton (ggf. Sekundärkontamination durch PCB an Kontaktfläche zu Fugenmaterial)
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Brückengeländer mit schwermetallhaltigem Anstrich/Beschichtung
- Schwermetallhaltiger Anstrich/Beschichtung auf Brückengeländer
Demnach muss mit folgenden Expositionen von Gefahrstoffen während der Rückbauarbeiten gerechnet werden:
- Asbest (staubförmig Exposition)
- PCB (PCB = Polychlorierte Biphenyle) (gasförmig Exposition)
- Schwermetalle (staubförmig Exposition) 1.1.4.2.3 Erläuterungen zur Bauausführung Gefahrstoffrückbau Die Rückbauarbeiten an Asbest sind unter Beachtung des Anhangs III Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Asbestrichtlinie und der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanie- rungs- oder Instandhaltungsarbeiten" bzw. TRGS 524 für PCB-haltige Fu- genmaterialien und schwermetallhaltige Geländeranstriche/Beschichtungen in der jeweils neuesten Fassung durchzuführen. Insbesondere die folgenden vorauslaufenden Arbeiten/Leistungen sind durch den Auftragnehmer zu er- bringen:
- Gefährdungsbeurteilung
- Zulassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach und fest gebundenen Asbestprodukten
- Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung
- Arbeitsplan
- entsprechende Sachkunde des Führungspersonals
- Mitteilung an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden und an die zustän- dige Berufsgenossenschaft
- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
- Anforderungen an Maschinen und Geräte (Prüfnachweise)
- Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen
Sekundärkontaminierte direkt an gefahrstoffhaltige Materialien angrenzende Bauteile/Materialien sind von den Sekundärkotaminationen zu befreien.
Die folgenden Arbeiten an Gefahrstoffen bzw. die Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind innerhalb eines, gegen unbefugten Zutritts abzusperrenden Schwarzbereiches durchzuführen:
Vorgeschlagene Vorgehensweise Rückbau asbesthaltige Formteile
- Rückbau der Brückengeländer (potentiell asbesthaltige Formteile nicht beschädigen)
- Überbohren der asbesthaltigen Formteile (staubbindendes Nassverfah- ren) mit ausreichendem Sicherheitsabstand.
- Materialien staubdicht verpacken und zur Untersuchung bereitstellen.
- Arbeitsbereiche reinigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Rückbau asbesthaltige Dichtungs- bahn Kappenbeton
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- Kappenbeton von den Kragarmen trennen (Trennschneiden außerhalb der asbesthaltigen Dichtungsbahn)
- in handhabbare Stücke schneiden. Hierbei ist zwingend zu beachten, dass die Trennschnitte (staubbindendes Nassverfahren) nicht bis in die asbesthaltige Dichtungsbahn ausgeführt werden.
- Kappenbetonstück umdrehen, um asbesthaltige Anhaftungen auf der Un- terseite (z.B. durch emissionsarmes Verfahren) rückstandsfrei zu entfer- nen.
- Gereinigten Kappenbeton ohne jegliche Anhaftungen zur Verwertung be- reitstellen.
- asbesthaltige Dichtungsbahn mit der scharfen Schneide der Bagger- schaufel (Staubniederschlagung durch Wasserbedüsung bzw. Beriese- lung) von der Stahlbeton-Fahrbahnplatte entfernen.
- asbesthaltige Anhaftungen von der Stahlbeton-Fahrbahnplatte (z.B. durch emissionsarmes Verfahren) entfernen.
- Maschinell nicht zugängliche Flächen (z.B. vertikale und geneigte Flä- chen der Kappen sowie im Bereich der Fahrbahnentwässerung) durch händische Verfahren von asbesthaltigen Anhaftungen entfernen.
- Materialien staubdicht verpacken und zur Entsorgung bereitstellen.
- Arbeitsbereiche reinigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Rückbau asbesthaltige Dichtungs- bahn Fahrbahn
- Asphalt mit Sicherheitsabstand zu asbesthaltiger Dichtungsbahn (min. 3 cm) abfräsen. Hierbei ist zwingend zu beachten, dass nicht bis in die as- besthaltige Dichtungsbahn gefräst wird.
- Restliche Asphalt Tragschicht mit asbesthaltiger Dichtungsbahn z.B. mit der Schneide der Baggerschaufel (Staubniederschlagung durch Wasser- bedüsung bzw. Berieselung) von der Stahlbeton-Fahrbahnplatte entfer- nen.
- asbesthaltige Anhaftungen von der Stahlbeton-Fahrbahnplatte (z.B. durch emissionsarmes Verfahren) entfernen.
- Maschinell nicht zugängliche Flächen (z.B. vertikale und geneigte Flä- chen der Kappen sowie im Bereich der Fahrbahnentwässerung) durch händische Verfahren von asbesthaltigen Anhaftungen entfernen.
- Materialien staubdicht verpacken und zur Entsorgung bereitstellen.
- Arbeitsbereiche reinigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Rückbau PCB-haltiger Fugen
- Trennschneiden im Kappenbeton links und rechts der PCB-haltigen Fu- gen (Sicherheitsabstand min. 3 cm) im staubbindenden Nassverfahren.
- Materialien staub- und gasdicht verpacken und zur Entsorgung bereitstel- len.
- Arbeitsbereiche reinigen.
Vorgeschlagene Vorgehensweise Rückbau schwermetallhaltige Gelän- der
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- möglichst zerstörungsfreier Rückbau (Verschraubungen lösen, emissi- onsarme Schneidewerkzeuge z.B. Scheren) in handhabbare Stücke.
- Materialien staubdicht verpacken und zur Entsorgung bereitstellen.
- Arbeitsbereiche reinigen.
Arbeitsabfolge
Arbeiten an gefahrstoffhaltigen Baustoffen sind in jedem Fall vor Ausführung anderer Arbeiten in demselben Arbeitsbereich auszuführen.
Selektiver Rückbau, Separierung
- Gefahr-, schad- und störstoffhaltige Baustoffe müssen soweit bautech- nisch möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig getrennt von anderen Bausubstanzen ab-, aus- oder rückgebaut werden. Andernfalls sind die Baustoffe nachträglich von den Trägermaterialien zu separieren.
- Gefahr-, schad- und störstoffhaltige Baustoffe müssen getrennt von an- deren Bausubstanzen zur Entsorgung bereitgestellt werden.
Nicht erfasste Gefahr-/Schadstoffe
Werden im Zuge der Arbeiten Bausubstanzen angetroffen, die nach den Er- fahrungswerten des örtlichen Bauleiters des AN als gefahr- oder schad- stoffverdächtig eingestuft werden und die im vorliegenden LV nicht berücksichtigt sind, ist die Fachbauleitung des AG unverzüglich zu informie- ren. Eine Entscheidung über die Einstellung der Arbeiten an den Baustoffen wird in direkter Abstimmung mit der Fachbauleitung des AG und ggf. dem fachtechnischen Berater des AG getroffen.
Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz
Die allgemeinen und maßnahmenspezifischen Vorgaben zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind einzuhalten. Die Angaben zum Arbeits- und Ge- sundheitsschutz im A+S Plan (Anlage 6-14) sind zu berücksichtigen
Kontroll-/Freigabemessungen
- Ggf. erforderliche Kontroll- und Freigabemessungen in Ausbaubereichen von asbesthaltigen Materialien sind vom AN zu beauftragen. Die Not- wendigkeit von Messungen ist abhängig von der gewählten Verfahrens- art der Gefahrstoffsanierung. Für die ggf. notwenigen Messungen anfallenden Kosten sind durch den AN (falls notwendig) in die entspre- chenden Rückbaupositionen einzukalkulieren.
- Das Erfordernis von Messungen ergibt sich aus den maßnahmenspezifi- schen Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
- Die Messungen müssen von einer für die Messungen akkreditierten Messstelle nach den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3492, aktuelle Fas- sung, ausgeführt werden. Der Qualifikationsnachweis der Messstelle ist mit dem Angebot vorzulegen.
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- Die Messergebnisse sind dem Gewerbeaufsichtsamt und der Fachbau- leitung des AG unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse in Kopie wei- terzuleiten.
Arbeits-/Sanierungsplanung
Innerhalb der o.a. Eckpunkte obliegt die Arbeitsplanung für den Ab-, Aus- und Rückbau gefahr-, schad- und störstoffhaltiger Baustoffe dem AN.
In Arbeitsbereichen, in denen aufgrund der voraussichtlichen Gefahrstoffbe- lastung Schutzmaßnahmen eingerichtet werden müssen, sind vor Aufbau der Schutzmaßnahmen die tatsächlichen Verhältnisse durch stichprobenartige Aufschlüsse der entsprechenden Bauteile zu überprüfen. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise des LV einzurechnen.
Im Vorfeld der Ausführung ist vom AN ein Arbeitsplan zu erstellen und mit der Bauleitung und ggf. dem fachtechnischen Berater des AG abzustimmen. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise des LV einzurechnen.
Während der Sanierungsarbeiten muss jederzeit sichergestellt sein, dass auf Aufforderung der Bauleitung durch den AN eine Fotodokumentation der verbleibenden Bauteile in den aktiven Schwarzbereichen durchgeführt werden kann.
Baustellenbesetzung
Der AN hat vor Beginn der Ausführung einen Bauleiter/Vorabeiter mit den entsprechenden Qualifikationen (min. TRGS 519 und TRGS 524) und guten Deutschkenntnissen in Wort und Schrift zu benennen, der während der ge- samten Ausführung auf der Baustelle ist und als Ansprechpartner der Baulei- tung des AG sowie dem Bauherren zur Verfügung steht.
Die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen der auf der Baustelle tätigen wird dem AN empfohlen. 1.1.4.2.4 Vorschriften Gefahrstoffe Bei der Arbeit an gefahr-, schad- und störstoffhaltigen Baustoffen sind die Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in ihrer jeweils ak- tuellen Fassung einzuhalten, die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschlie- ßend und stellt nur einen Überblick dar:
- die im Hoch- und Tiefbau einschlägigen allgemeinen Vorschriften zur Ar- beitssicherheit und zum Gesundheitsschutz
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung)
- Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung)
- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht ge- fährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP- Abfall-Überwachungsverordnung, POP-Abfall-ÜberwV)
- Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden" (PCB-Richtlinie)
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- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 400: Gefährdungsbeurtei- lung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 519: Asbest - Abbruch-, Sa- nierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- DGUV-Information 201-012 (bisher: BGI 664): Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhal- tungsarbeiten
- Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V.: Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 521: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 524: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
- DGUV-Regel 101-004 (bisher: BGR 128): Kontaminierte Bereiche
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 551: Teer und andere Pyro- lyseprodukte aus organischem Material
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 559: Mineralischer Staub
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicher- heit (LAGetSi), Berlin: PAK-Handlungsanleitung
Aufwendungen für die Umsetzung aller relevanten Vorschriften sind in die Einheitspreise des LV einzurechnen.
Für die Planung und Ausführung von Kontroll- und Freigabemessungen gilt die folgende Vorschrift in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- VDI-Richtlinie VDI 3492: Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Messen von Immissionen, Messen faserförmiger anorganischer Partikel - rasterelektronenmikroskopisches Verfahren 1.1.4.2.5 Immissionsschutz Angaben zu allgemeinen Anforderungen an den Immissionsschutz sind den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
Spezielle Anforderungen an den Immissionsschutz beim Umgang mit gefahr- stoffhaltigen Baustoffen sind in den Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz enthalten. 1.1.4.3 Entsorgung
1.1.4.3.1 Abfallerzeuger/Abfallbesitzer Das staatliche Bauamt Schweinfurt ist Abfallerzeuger nach § 3 KrWG Abs. 8, für die Abfälle, die unmittelbar aus den durchzuführenden Rückbau- und Ge- fahrstoffsanierungsmaßnahmen stammen.
Für Abfälle, die in Zusammenhang mit der Ausführung der beauftragten Leis- tungen erzeugt werden (z.B. Verpackungen von Geräten, Baumaterial, Be- triebs- und Hilfsstoffe, oder ähnliches), sind die projektausführenden Unternehmen Abfallerzeuger und Abfallbesitzer nach § 3 Abs. 8 bzw. Abs. 9 KrWG. Diese Abfälle sind von den projektausführenden Unternehmen selb-
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- 24 - ständig, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften, in einem separaten Stoffstrom zu entsorgen. Kosten hierfür sind in die BE-Positionen einzukalku- lieren. Auf Anforderung sind dem Auftraggeber die Verbleibsnachweise für diese Abfälle in Kopie zu übergeben.
Der AN führt das eANV für gefährliche Abfälle als Bevollmächtigter des AG aus. Die Kosten für das Nachweisverfahren werden über die entsprechenden Leistungspostionen abgerechnet. 1.1.4.3.2 Entsorgungsvorgänge Alle Massenströme der Entsorgungsvorgänge sind über amtlich geeichte LKW-Waagen an der Entsorgungsstelle zu führen.
Gemäß Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz hat die Verwertung bzw. Behandlung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Andienungspflichten insbeson- dere für gefährliche Abfälle sind zu beachten.
Es ist einzukalkulieren, dass Schwankungen der anfallenden Materialmassen zu erwarten sind. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Einheitspreise und Wiegescheine.
Die abfalltechnische Deklaration der im Bereitstellungslager gelagerten Rückbau-/Aushubmaterialien erfolgt bauseits. Die Probenahme erfolgt ge- mäß LAGA PN 98, Die Anzahl der analysierten Laborproben richtet sich nach den Vorgaben des LfU-Arbeitshilfe "Umgang mit Bodenmaterial" in seiner ak- tuellen Fassung. Die Rückbau-/Aushubmaterialien werden je nach Material- art nach den folgenden Parameterumfängen chemisch analysiert:
- bayerischer Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tage- bauen in der aktuellen Fassung
- Ersatzbaustoffverordnung Materialwerte für RC-Material Anlage 1 Tabel- le 1 (Eluat gem. DIN 19528)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 27.04.2009 in der aktuellen Fassung
- Richtwerte für Deponien der DK0, DK I und II nach DepV vom 27.04.2009; Bayerisches Landesamt für Umwelt; Stand: 01/2013
Sofern aufgrund der Schadstoffbelastung der zu entsorgenden Materialien keine besonderen Nachweisverfahren erforderlich sind, wird die Entsor- gungsmaßnahme mit Wiegescheinen gegenüber dem Abfallerzeuger doku- mentiert. Formblätter für verantwortliche Erklärungen und grundlegende Charakterisierungen von Abfällen sind dem Auftraggeber vorausgefüllt zu übergeben. Kosten, die bei der Durchführung der Entsorgungsmaßnahme aufgrund fehlender Abstimmung mit den zuständigen Entsorgungsbehörden entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sämtliche Entsorgungs- vorgänge werden als Tonnagen abgerechnet. Die Tonnagen sind über amt- lich geeichte LKW-Waagen zu bestimmen und je Transport nachzuweisen. Die Verwägeorte sind vor Beginn der Ausführung mit der Bauleitung des AG abzustimmen. Der AN hat zur Dokumentation der Entsorgung spätestens mit der Schlussrechnung alle Wiege- und Begleitscheine in Papierform und ta- bellarisch vorzulegen.
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- 25 - Die geplante Entsorgungsstelle ist durch den Bieter für jede Position anzu- geben. Sämtliche Kosten für die Verwägung, die jeweils erforderlichen An- trags-, Genehmigungs- und Nachweisverfahren sind, soweit nicht bereits in separaten Positionen abgefragt, in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Für sämtliche Entsorgungsvorgänge sind vom AN Beseitigungs- bzw. Ver- wertungsnachweise zu liefern, aus denen eindeutig Materialart, -herkunft und Entsorgungsort hervorgehen. Ohne Vorlage eines prüfbaren Beseitigungs-/ Verwertungsnachweises erfolgt keine Vergütung.
Die Entsorgungsleistungen werden wie folgt abgerechnet:
Abrechnung nach den Verwertungs-/Behandlungspreisen, sofern die Mate- rialien entsprechend den jeweiligen Bewertungsgrundlagen verwertbar bzw. behandelbar sind. Abrechnung nach den Beseitigungspreisen (Deponierung) nur, wenn die Materialien entsprechend den jeweiligen Bewertungsgrundla- gen nicht verwertbar bzw. behandelbar sind.
Eine Abfuhr von Abfällen für den AG hat unmittelbar nach Freigabe des AG zu erfolgen. Die Andienungspflichten (z.B. für gefährliche Abfälle zur Beseiti- gung) sind zu beachten. Die Andienungspflichten sind zwingend im Zuge der Erstellung des Entsorgungskonzeptes mit der zuständigen Abfallbehörde des Landkreises abzustimmen.
Spätestens 3 Wochen nach Auftragsvergabe ist dem AG durch den AN ein verbindliches, digitales Entsorgungskonzept in tabellarischer Form für alle im nachfolgenden LV ausgeschriebenen Abfälle vorzulegen. Das verbindliche Entsorgungskonzept muss alle nachfolgend aufgeführten Informationen und Dokumente enthalten:
- Auflistung der AVV Schlüsselnummern inkl. Materialbezeichnung (z.B. Bauschutt-Beton), abfalltechnischer Einstufung (z.B. RW 1 gem. RC- Leitfaden) und LV-Positionsnummer
- Entsorgungsstelle(n) je AVV Schlüsselnr. /abfalltechn. Einstufung inkl. Anschrift der Entsorgungsstellen
- Art der geplanten Entsorgung je AVV Schlüsselnr. und Entsorgungsstelle
- Vollständiger Genehmigungsbescheid jeder genannten Entsorgungsstel- le mit Positivkatalog der zugelassenen Abfallarten, Annahmekriterien der Entsorgungsstelle sowie gegebenenfalls Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörden für die im LV genannten Abfälle
- Annahmeerklärung der Entsorgungsstellen für die im Leistungsverzeich- nis genannten Abfälle und Massen 1.1.4.4 Unterlagen und Nachweise Folgende Unterlagen und Nachweise sind dem AG nach Auftragserteilung und mindesten eine Woche vor Beginn der Arbeiten vorzulegen:
- Arbeitsplan Asbest
- Betriebsanweisungen
- Entsorgungskonzept
- gültige Ersthelferausweise
- Erste Hilfe Vorsorge und Rettungskette
- Alarmplan
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- 26 -
- Gefährdungsbeurteilung gem. BGVR 1.1.4.5 Ausführung der Asphaltarbeiten Für Dämpfe und Aerosole aus Bitumen bei der Heißverarbeitung gilt ab 01.01.2027 ein neuer Arbeitsplatzgrenzwert (AGW).
Bei der Herstellung, Lieferung und dem Einbau von Asphaltmischgut sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Exposition gegenüber Dämpfen und Aerosolen aus Bitumen zu minimieren und die geltenden Arbeitsplatz- grenzwerte einzuhalten.
Der Auftragnehmer hat hierzu ein geeignetes Verfahren nach dem Stand der Technik zu wählen. Dies kann insbesondere erfolgen durch:
- den Einsatz temperaturabgesenkter Asphaltbauweisen oder
- den Einsatz gleichwertiger technischer Maßnahmen, insbesondere Ab- saug- bzw. Erfassungseinrichtungen an den Einbaugeräten,
- oder eine Kombination dieser Maßnahmen.
Die Gebrauchseigenschaften der Asphaltmischgüter sowie die Anforderun- gen der einschlägigen technischen Regelwerke sind in jedem Fall einzuhal- ten.
Der Auftragnehmer hat das gewählte Verfahren sowie die vorgesehenen Maßnahmen vor Ausführung darzustellen und auf Verlangen nachzuweisen.
Ein gesonderter Vergütungsanspruch für Maßnahmen zur Einhaltung der ar- beitsschutzrechtlichen Anforderungen besteht nicht. Diese Leistungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
1.1.5 Kampfmittelerkundung/-beseitigung
siehe Ziffer 1.2.3
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
1.2.1 Beweissicherung
1.2.2 Vermessung
Der AN erstellt im Baubereich das Festpunktnetz. Jeweils 1 Höhenfestpunkt unten an den Widerlagern, diagonal zueinander versetzt und 1 Höhenfest- punkt oben am Fahrbahnrand hinter dem FRS unter Berücksichtigung des Wirkungsbereiches, ebenfalls diagonal versetzt. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzurechnen.
1.2.3 Kampfmittelerkundung/-beseitigung
Im Bereich der gesamten Maßnahme wurde eine Kampfmittelvorerkundung durchgeführt. Siehe dazu die Kampfmitteltechnische Stellungnahme/Räum- konzept zur Luftbildauswertung.
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- 27 - Demnach besteht für das gesamte Baufeld Kampfmittelverdacht. Ausge- nommen sind lediglich Bereiche die sich oberhalb des Urgeländes im Damm befinden oder bereits durch das Bestandsbauwerk durch Fundamente be- baut waren. Für alle anderen Bereiche ist eine Kampfmittelerkundung durch- zuführen. Soweit möglich wurden die dazu erforderlichen Maßnahmen bereits vor Be- ginn der Baumaßnahme durchgeführt.
Davon ausgenommen ist der Bereich des Spundwandverbaus am Pfeiler 20. Hier hat die Kampfmittelerkundung baubegleitend zu erfolgen. Die dortigen Eingriffe in den Baugrund dürfen nur unter Begleitung eines Fachkundigen gemäß § 20 SprengG durchgeführt werden. Der AG bestellt den Fachkundigen gem. § 20 SprengG.
Vom Auftragnehmer sind vor und während der Baudurchführung die erforder- lichen Zeitfenster für die Durchführung der Kampfmittelerkundung sicherzu- stellen. Die dafür erforderlichen Aufwendungen und zeitlichen Verzögerungen wer- den nicht gesondert vergütet.
Der AG ist über die geplanten Arbeiten, die kampfmitteltechnisch begleitet werden müssen, mit einem Vorlauf von mindestens 15 Arbeitstagen zu in- formieren.
1.2.4 Holzungs- und Rodungsarbeiten
Die Baumfällungen werden bis zum Baubeginn durch Dritte durchgeführt. Die Wurzelstockrodungen sind bis zum Beginn der Baumaßnahme nur in Teilbe- reichen ausgeführt.
Die im LV enthaltenen Leistungen für Baumfällung und Wurzelstockrodung beinhalten die noch durch den AN durchzuführenden Rodungsarbeiten.
1.2.5 Archäologie
Im Auftrag des AG wurden im Baubereich eine archäologische Voruntersu- chung durchgeführt. Dazu wurden die vorbereitenden Arbeiten wie die Kampfmittelsondierung und die Rodung des Baufeldes entsprechend beglei- tet. Es wurden keine archäologisch relevanten Befunde festgestellt.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Entfällt
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten
Im Vorfeld der Brückenbaumaßnahme wurde südwestlich des Bauwerks ein Solarfeld errichtet. Das Solarfeld erstreckt sich über die Flurstücke 845, 846, 849, sowie 858, 859, 860, 861, 862 und 866. Es liegt westlich der südlichen Bauwerksrampe und wird voraussichtlich bis zum Baubeginn fertiggestellt und in Betrieb genommen.
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1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote
Siehe hierzu Formblatt 211EU Ziffer 6.2 und dazugehöriges Beiblatt
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- 29 -
2 Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
2.1.1 Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
Das Bauwerk liegt im Zuge der Staatsstraße St 2271.
Die unterführte Straße liegt im Zuge der Bundesstraße B 286 bei km 0+375,583.
Das Bestandsbauwerk weist derzeit, wegen des baulichen Zustandes, eine Gewichtsbeschränkung auf 30 t auf. Dies ist bei der Angebotsbearbeitung einzurechnen.
2.1.2 Nächster Ort
Nächster Ort ist Schwebheim Landkreis Schweinfurt Regierungsbezirk Unterfranken
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
2.2.1 Straßen
Die Baustelle ist erreichbar über die
- Bundesstraße B 286 Schweinfurt - Gerolzhofen - Enzlar
- Staatsstraße St 2271 Unterspiesheim - Schwebheim
2.2.2 Bahnlinie
Bahnlinie Würzburg - Bamberg der DB mit Bahnhof Schweinfurt.
2.2.3 Wasserstraßen
Main-Donau-Wasserstraße mit Umschlagplatz Hafen Schweinfurt.
2.3 Zugänge und Zufahrten
2.3.1 Allgemein
Die Zufahrten sind so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Verkehrs- flächen möglichst geringgehalten wird. Die benutzten Verkehrsflächen sind laufend verkehrssicher zu unterhalten, sowie zu reinigen, so dass eine un- eingeschränkte Benutzung durch die berechtigten Wegebenutzer jederzeit gesichert ist.
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- 30 - 2.3.2 Erschließung der Baustelle
Als Zufahrten zur Baustelle sind von beiden Fahrtrichtungen der Bundesstra- ße B 286 aus provisorische Abfahrten vorgesehen. Der Baustellenverkehr wird anschließend in das Baufeld geführt und im weiteren Verlauf über die Trasse künftiger Wirtschaftswege zur Staatsstraße St 2271 weitergeleitet. Die behelfsmäßigen Abfahrtsrampen und der Ausbau der Wirtschaftswege sind vom AN herzustellen. Siehe die entsprechenden Planunterlagen in der Anlage.
Eine Auffahrt auf die B 286 ist im Bereich der Baustelle nicht zugelassen!
2.3.3 Zugänge und Zufahrten zu seitlichen Lagern / VE-Flächen
Die vom AG zur Verfügung gestellte Seitenentnahme, sowie die Bereitstel- lungsflächen sind über das öffentliche Straßennetz gut erreichbar.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlussmöglichkeiten können dem AN nicht zur Verfügung gestellt wer- den. Der AN hat hierfür anfallende Kosten in der „Baustelleneinrichtung“ zu berücksichtigen.
Überspannungen von Stromzuführungskabeln über die Bundesstraße sind nicht gestattet.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
2.5.0 Allgemeines
Der AN hat vor Baubeginn einen BE-Plan mit Darstellung aller Flächen, Zu- fahrten, Provisorien, Abstände, Schwenkbereiche, Gerätestandort, Gerüste, usw. zur Prüfung vorzulegen. Der Plan ist laufend fortzuschreiben. Die Leis- tung ist in die BE-Position einzukalkulieren.
Der AG stellt lediglich Flächen zur Verfügung, die innerhalb der Eigentums- grenzen des Auftraggebers, jedoch außerhalb der Verkehrsflächen und Schutzbereiche liegen.
2.5.1 Baustellenflächen
Der AG stellt Flächen im angegebenen Umfang (Unterlage 4.1, Blatt 2) für die Baustelleneinrichtung, Lagerflächen und dgl. im Baugelände unentgeltlich zur Verfügung.
Die Befestigung von Flächen und die Herstellung von Zufahrten über die un- ter Abschnitt 2.3 der Baubeschreibung aufgeführten hinaus, sowie der Rück- bau dieser Flächen und Zufahrten in den ursprünglichen Zustand, sind Sache des AN und gehören zum Leistungsumfang.
Die Lagerung von Materialien und Geräten auf Fahrbahnen ist nur mit Schutzmaßnahmen erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der
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- 31 - Abbrucharbeiten am Bestandsbauwerk. Die Bestandsfahrbahn der B 286 ist dazu durch geeignete Maßnahmen, z.B. Schüttungen auf einer Vliesabde- ckung, zu schützen. Das Schutzkonzept bedarf einer Genehmigung durch den Auftraggeber und ist rechtzeitig mit diesem abzustimmen.
Benutzte Flächen sind, soweit im Einzelnen nichts Anderes geregelt ist, ent- sprechend dem ursprünglichen Zustand ordnungsgemäß wiederherzurichten und Verunreinigungen zu beseitigen. Die Aufwendungen dafür werden nicht gesondert vergütet.
Die Bezeichnungen „Baustelle“, „Baubereich“ und „Bereitstellungsfläche“ werden in folgendem Sinne verwendet: • Baustelle: Flächen, die der Auftraggeber zur Ausführung der Leistung, für die Baustelleneinrichtung und zur vorübergehenden Lagerung von Stof- fen und Bauteilen zur Verfügung stellt, zuzüglich der Flächen, die der Auftragnehmer darüber hinaus in Anspruch nimmt. • Baubereich: Baustelle und die Umgebung, die durch die Ausführung der Bauarbeiten beeinträchtigt werden kann. • Bereitsstellungsfläche: Fläche für die vorläufige Lagerung von Ausbau- stoffen im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage sowie für die Bildung von Haufwer- ken zur Beprobung und Bestimmung umweltrelevanter Parameter.
2.5.2 Überschwemmungsgebiete
Die Überschwemmungsgebiete der Gräben und Vorfluter sind freizuhalten. Oberboden, Aushub, Baugeräte, Material etc. dürfen dort nicht gelagert wer- den.
2.5.3 Wasserschutzgebiete
Entfällt
2.5.4 Lagerflächen für Abfälle
Der AN hat innerhalb der Baustelle Flächen für die vorläufige Lagerung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen herzurichten, während der Bau- zeit vorzuhalten, zu unterhalten, zu betreiben sowie zurückzubauen. Die Flächen sind zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (Bodenaushub, Straßenaufbruch, Beton etc.) bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle vorzusehen. Abweichungen von den gekennzeichne- ten Lagerflächen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zuläs- sig. Soweit der AN weitere Flächen außerhalb der Baustelle bzw. außerhalb der vom AG zugewiesenen Flächen zur Lagerung oder Aufbereitung nutzt, hat er die hierfür notwendigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmi- gungen (4. BImSchV) einzuholen und diese dem AG vor Nutzung nachzu- weisen. Ferner hat der AN für die Flächen auf eigene Kosten ein Beweissicherungsverfahren vor und nach deren Nutzung durchzuführen.
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- 32 - Diese Leistungen sind in die entsprechenden Leistungspositionen einzukal- kulieren.
2.5.5 Bereitstellungsflächen
Als Bereitstellungsflächen kann der AG lediglich folgende Flächen zur Verfü- gung stellen: bei Schwebheim: Flurstücke 820 u. 821 unmittelbar neben der Anschluss-
stelle der St 2277, für die zwischenzeitliche Lagerung des Brückenabbruchs bis zur abschlie- ßenden Beprobung und weiteren Übernahme. Eine Bearbeitung des Abbruchmaterials z. B. mittels Brechanlage oder dergleichen ist auf der Bereitstellungsfläche nicht zulässig! bei Alitzheim: Flurstück 649
für die Zwischenlagerung von überschüssigen Bodenmassen zugelassen. Die Leistung des AN endet mit der Ablagerung der Überschussmassen hier.
Zur Lage der beiden Bereitstellungsflächen siehe die als Anlage beigefügten Kartenausschnitte.
Auf beiden Flächen ist lediglich die Zwischenlagerung bzw. Bereitstellung von nicht gefährlichem Abfall zulässig. Gefährlicher Abfall ist auf den Asphaltflächen im Bereich der Bauwerksram- pen zwischenzulagern.
2.6 Gewässer
2.6.1 Vorfluter
Das Oberflächenwasser aus den Straßenanlagen wird in die aus den Planun- terlagen ersichtlichen Vorfluter abgeleitet.
Der AN muss das Oberflächenwasser bis zur Fertigstellung der Entwässe- rungsanlagen schadlos ableiten. Bodenabtrag durch Erosion in die vorhan- denen Gewässer ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Gewässer bedürfen einer behördli- chen Erlaubnis oder Bewilligung durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kis- singen / Landratsamt Schweinfurt.
2.7 Baugrundverhältnisse
2.7.1 Geologische Verhältnisse
Der geotechnische Bericht mit Anlagen aus dem Jahr 2016 ist den Aus- schreibungsunterlagen beigefügt. Zudem wurden orientierende Chemische Untersuchungen am Bauwerk durchgeführt. Eine Einstufung der damaligen Ergebnisse hinsichtlich der Ersatzbau- stoffverordnung (EBV) erfolgte ergänzend in 2023.
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Die Baumaßnahme ist gemäß DIN EN 1997-1 in die Geotechnische Katego- rie GK 2 einzustufen.
Der anstehende Baugrund wurde in die Homogenbereiche B 1, B 2 und X 1 eingeteilt. Jeder Homogenbereich repräsentiert eine Zusammenfassung von Boden- bzw. Felsarten mit weitgehend einheitlichen geotechnischen Eigenschaften. Der Oberboden wird als Homogenbereich O bezeichnet. Der Homogenbereich B 1 und B 2 klassifiziert die Dammschüttungen, Auffül- lungen und Verwitterungsschutt. Das anstehende Festgestein des Unteren Keuper wird in dem Homogenbe- reich X 1 beschrieben. Die Beschreibung der einzelnen Homogenbereiche ist dem geotechnischen Bericht vom 10.08.2022 zu entnehmen.
2.7.2 Grundwasser
Die Grundwasserhöhen sind in den Bohrprofilen eingetragen. Der Ruhestand des Grundwasserspiegels liegt ca. 3,15 m unter Gelände.
2.7.3 Bodenaufschlüsse
Die Bohrprofile sind im Bauwerksplan eingetragen.
2.7.4 Schadstoffbelastung Brücke/Brückenbelag
Aus dem vorhandenen Bauwerksbeton, dem Brückenbelag und der Abdich- tung wurden Proben entnommen und chemisch analysiert. Die Ergebnisse sind im Bericht zusammengefasst.
2.7.5 Straßenbefestigung/vorhandener Straßenoberbau
Aus dem vorhandenen Straßenoberbau wurden ebenfalls Proben entnom- men und chemisch analysiert, siehe dazu den beiliegenden Bericht Nr. 1765- 14/17a vom 10.05.2022.
Mit Ergänzung vom 28.11.2023 erfolgte eine Einstufung der Ergebnisse ge- mäß Ersatzbaustoffverordnung.
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
Seitenentnahmen sowie Ablagerungsstellen werden vom AG nicht zur Verfü- gung gestellt.
Für eventuell benötigte Bodenmassen stellt der AG Material aus einem Behelfsdamm einer prov. Baustellenabfahrt in Schwebheim zur Verfügung. Das Material befindet sich unmittelbar östlich der B 286 und nördlich der Hei- denfelder Straße in Schwebheim. Sofern der AN beabsichtigt Material aus dem alten Straßendamm zu gewin- nen, hat er sich selbständig rechtzeitig mit der Gemeinde Schwebheim abzu- stimmen und um erforderliche verkehrsrechtliche Anordnungen und
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- 34 - Beschilderungen zu kümmern. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht.
2.9 Schutzbereiche und –objekte
2.9.1 Allgemeines
Bei der Inanspruchnahme des Baufeldes einschließlich von Lagerungsflä- chen ist darauf zu achten, dass nur die tatsächlich benötigten Flächen in An- spruch genommen werden.
Es ist zu beachten, dass die Arbeitsräume insbesondere für die Durchfüh- rung der Erdarbeiten an den Straßendämmen aufgrund der einzuhaltenden Schutzbereiche zum Teil stark beengt sind. Eine Veränderung der Schutzbe- reiche (Schutzzäune) ist nicht zulässig.
Aufgrund von nicht erteilten Gestattungen durch den jeweiligen Grundstü- ckeigentümer sind folgende private Flurstücke keinesfalls für die Bau- durchführung zu verwenden: • Flurstück Nr. 860 • Flurstück Nr. 861 • Flurstück Nr. 262 Der Baubetrieb des AN ist entsprechend auf diese Situation einzustellen und einzugrenzen.
2.9.2 Bäume, Flurgehölze, Biotope
Die im Baufeld befindlichen Biotop- bzw. Tabuflächen sind im Lageplan dar- gestellt. Diese Flächen sind nach Angabe des AG mit einem Biotopschutz- zaun vor schädlichen Eingriffen während der Bauzeit zu schützen. Die Schutzzäune sind bereits zu Beginn der Baumaßnahme zu errichten und über das Bauende zu belassen.
2.9.3 Denkmale
Gemäß Art. 8 Abs. 1 DSchG sind vor und frühgeschichtliche Bodenfunde (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde) der unteren Denkmalschutz- behörde (Landratsamt Schweinfurt) zu melden. Das bauausführende Perso- nal ist darauf hinzuweisen, dass aufgefundene Gegenstände sowie der Fundort gemäß Art. 8 Abs. 2 DSchG bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen sind, sofern nicht die untere Denkmal- schutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Ar- beit gestattet.
2.9.4 Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
Alle entsprechenden Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG, neueste Fassung) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung – 32. BImSchV) sind zu beachten.
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Während der Baumaßnahme ist sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmission- (AVVBaulärm vom19. August 1970) festgesetzten Immissionsrichtwerte wäh- rend der Tagzeit und vor allem während der Nachtzeit eingehalten werden.
Der Auftragnehmer ist für den Immissionsschutz seiner Bauverfahren eigen- verantwortlich. Beschwerden und Auflagen von Bürgern und Institutionen werden an den AN weitergereicht.
2.9.5 Boden- und Gewässerschutz
Der Schutz der Böden und Gewässer vor schädlichen Einflüssen ist oberster Grundsatz. Der AN hat durch entsprechende Vorkehrungen eine Verunreini- gung von Boden und Gewässer auszuschließen.
Durch die Bauarbeiten verursachte Ablagerungen in Gewässern und Vorflu- tern sind laufend zu beseitigen bzw. durch geeignete Maßnahmen zu verhin- dern.
2.10 Anlagen im Baubereich
2.10.1 Leitungen
Im Baufeld befinden sich folgende Leitungen und Kabelanlagen:
- 380/110-kV-Leitung Grafenrheinfeld-Würgau der Tennet
- Fernmeldekabel der Telekom
- 20 kV Kabel der Bürgersolarpark Schwebheim
- LWL-Kabel der Bürgersolarpark Schwebheim
Weitere Leitungen und Kabel sind dem AG nicht bekannt. Dennoch können im Baustellenbereich einschließlich der Zufahrten Anlagen (Leitungen, Kabel und dgl.) unterschiedlicher Bedarfsträger vorhanden sein.
Vor Beginn der Arbeiten hat der AN die genaue Lage der Leitungen festzu- stellen, sich von den Versorgungsunternehmen einweisen zu lassen und bei der Durchführung der Arbeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagen nicht beschädigt werden. Werden Anlagen dennoch beschädigt, ist dies sofort dem AG zu melden.
Im Baustellenbereich liegende Dränleitungen sind, soweit sie angeschnitten werden, funktionsfähig wieder anzuschließen. Während der Bauzeit ist die Funktionsfähigkeit vorhandener Dränagen und sonstiger Grundstücksent- wässerungen soweit möglich aufrecht zu erhalten. Das Wiederherstellen be- schädigter Dränanlagen oder sonstiger Grundstücksentwässerungssysteme hat in Abstimmung mit dem Eigentümer zu erfolgen.
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2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich
2.11.1 Straßenverkehr
Verkehr
Der öffentliche Verkehr auf der Bundesstraße B 286 ist während der gesam- ten Bauzeit aufrecht zu erhalten. Sperrzeiten sind zulässig, soweit diese in den Abschnitten 3.1 und 3.2 der Baubeschreibung aufgeführt sind.
Verkehrsverhältnisse
Verkehrsbelastungen: B 286 DTV 2016 = 7808 Kfz/24h Anteil Schwerverkehr ca. 6,7 %
Feld- und Waldwege
Die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken muss während der gesamten Bauzeit und ohne Gefahr möglich sein. Ausnahmen davon sind nur nach Einwilligung des Wegeigentümers und der betroffenen Anlieger in Abstim- mung mit dem AG möglich.
2.12 Behandlung von vorübergehend in Anspruch zu nehmenden
Flächen
Entfällt
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3 Angaben zur Ausführung-
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung
3.1.1 Allgemeines
Für die Baudurchführung sind Verkehrsführungen und Sperrungen von län- gerer Dauer vorgesehen.
Die St 2271 wird während der gesamten Bauzeit für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Der Verkehr wird großräumig umgeleitet.
Auf der B 286 wird für die Dauer der Baumaßnahme eine Geschwindigkeits- beschränkung angeordnet. Während der Baudurchführung werden zudem zeitweise Einschränkungen des Querschnitts erforderlich. Zudem erfolgen zeitlich beschränkte Vollsper- rungen. Aufgrund der gegebenen Verkehrsbelastung sind die Einschränkungen und insbesondere die Vollsperrungen auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.
Auch die wegweisende Beschilderung während der Baudurchführung ist vom AN herzustellen, zu unterhalten, bei Bedarf umzubauen und wieder abzu- bauen.
Die Arbeiten finden im öffentlichen Verkehrsraum statt. Daher ist eine ver- kehrsrechtliche Anordnung (VRAO) erforderlich. Der Auftragnehmer stellt den Antrag für die VRAO i.d.R. an das Staatliche Bauamt Schweinfurt. Der hierfür Verantwortliche des AN ist zu benennen. Dieser muss einen Nach- weis über die Eignung und Qualifikation für die Sicherungsarbeiten an Ar- beitsstellen nachweisen, wie sie in der ZTV-SA Ziffer 4. 2, Abs. (9) vorgesehen ist.
Der öffentliche Verkehr darf durch den Baustellenbetrieb und -verkehr nicht gefährdet und nicht über das Unvermeidbare hinaus behindert werden. Der AN hat dafür zu sorgen, dass Verschmutzungen öffentlicher Verkehrsflächen möglichst unterbleiben. Ist die Verschmutzung von Verkehrsflächen unver- meidbar, sind diese unverzüglich und gegebenenfalls fortwährend auf Kosten des AN zu reinigen.
Die Regelungen und Vorgaben der ASR A5.2 (2018) sind zu beachten, ins- besondere der Sicherheitsabstand in Längsrichtung sowie die einzusetzen- den Sicherungsfahrzeuge. Ist auf den Musterplänen oder den Regelplänen der RSA die Regelungen der ASR. A5.2 nicht berücksichtigt, so sind diese Vorgaben der ASR A5.2 unbedingt in die zur Genehmigung vorzulegenden Unterlagen einzuarbeiten.
Für die gesamte Maßnahme gelten die Regelpläne der RSA 21, sofern die LV-Positionen nicht explizit auf andere Muster- oder Regelpläne verweisen.
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- 38 - 3.1.2 Verkehrsführung
Alle Leistungen zur Verkehrsführung und Verkehrssicherung sind nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auszufüh- ren und zu koordinieren.
Die zur Einholung der verkehrsrechtlichen Anordnung erforderlichen Pläne und Unterlagen sind auf der Grundlage der Unterlagen des AG (Verkehrszei- chenpläne) durch den Bieter aufzustellen. Die Fortschreibung der VRAO ist rechtzeitig durch den AN vorzunehmen.
Alle Kosten und Aufwendungen zur Erlangung von verkehrsbehördlichen An- ordnungen (Erstellung von Verkehrszeichenplänen, sämtliche Gebühren, etc.) sind einzurechnen.
Lichtraum des öffentlichen Verkehrs:
Eine dauerhafte Einschränkung des Lichtraumprofils auf der B 286 ist nicht zulässig. Die notwendigen Traggerüste sind so auszuführen, dass das Lichtraumprofil jederzeit freigehalten wird. Die Lichte Höhe muss mindestens 4,70 m betra- gen. Ausnahmen sind nur während den mit Verkehrsrechtlicher Anordnung genehmigten Einschränkungen und Vollsperrungen zulässig.
Durch eine Drehbeschränkung bei den Baukränen ist sicherzustellen, dass mit und ohne Last nicht in oder über den Lichtraum des öffentlichen Verkehrs geschwenkt wird. Ausnahme hiervon ist lediglich die Windfreimachung.
3.1.3 Leistungen zur Verkehrssicherung und -führung
Zur Verkehrsführung und -sicherung gehören u. a. folgende Leistungen:
Stellung des Materials, Einrichten, Vorhalten, Betreiben, Unterhalten und Ab- bauen der Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen, Beleuchtung der Schilder (auch während Zeiten der Bauruhe), sowie das Umsetzen bzw. der Umbau dieser Einrichtungen bei Änderung der Verkehrsführung.
Die Verkehrssicherung zum Einrichten, Unterhalten, Ändern und Abbauen der Verkehrsführungen erfolgt durch den AN und gehört zur Leistung.
Es ist Sache des AN zerstörte oder verbrauchte Teile dieser Einrichtungen unverzüglich zu ersetzen. Der Zeitraum zwischen Schadensmeldung bzw. Schadensfeststellung und Beginn der Schadensbehebung darf bei Schäden an den Absperrungen, Leiteinrichtungen, Beschilderungen und Beleuchtun- gen maximal 2,0 Stunden betragen.
3.1.4 Kontrollfahrten gemäß ZTV-SA 97, Ziffer 7
Der in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss nach Ziffer 7 der ZTV-SA 97 die Arbeitsstelle und
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- 39 - das nachgeordnete Straßennetz, soweit von den Verkehrssicherungsmaß- nahmen betroffen, laufend kontrollieren und warten.
Die Kontrolle der Arbeitsstellen hat zweimal täglich zu erfolgen, bei Tages- licht zu Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit. Der Zeitpunkt der Kontrollen ist zu dokumentieren.
Der Nachweis über die durchgeführten Kontrollen der Baustellen- und Umlei- tungsbeschilderung nach ZTV-SA 97 wird ausschließlich in digitaler Form zugelassen, z.B. mit der RSA-App oder einer gleichwertigen Lösung.
Hierbei sind je Kontrolle mindestens zu erfassen: • Dokumentation der Kontrolle mit Datum • Exakter Beginn der Kontrollfahrt • Exaktes Ende der Kontrollfahrt • Lückenloser Nachweis der Fahrstrecke, Kontrollgänge und Kontroll- punkte über Koordinaten • IST-Zustand der Verkehrs- und Arbeitsstellenabsicherung • erforderliche Wartungstätigkeiten • ggf. ausgeführte Wartungstätigkeiten.
3.1.5 Kalkulationsgrundlagen
Als Kalkulationsgrundlage dienen die beigefügten Markierungs- und Beschil- derungspläne und die Regelpläne der RSA.
3.1.6 Verkehrsrechtliche Anordnungen
Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen müssen mindestens drei Wo- chen vor dem beabsichtigten Baubeginn bei der zuständigen Straßenver- kehrsbehörde vorliegen.
Werden die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten, hat der Unterneh- mer keinen Anspruch auf Durchführung der Arbeiten zu dem von ihm vorge- sehenen Termin.
Verrechnungssätze für verkehrsrechtliche Anordnungen:
-
Gebühren: a) Einfache schriftliche Anordnung (einschl. Regelpläne) oder komplett vom AG vorgegeben: 50,00 € b) Schriftliche Anordnung mit Prüfung von Verkehrszeichenplänen: 100,00 € c) Schriftliche Anordnung mit erhöhtem Prüfungsaufwand: 200,00 € d) Ergänzende schriftliche Anordnung oder Verlängerung: 30,00 €
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Auslagen a) Verkehrsbesprechung vor Ort (einschl. Fahrtkosten etc.): 30,00 € b) Planpausen (schwarz/weiß) ab DIN A2 und größer, pro Pause: 5,00 €
In der Regel wird eine Verkehrsbesprechung abgehalten. Ort und Zeit legt die zuständige Verkehrsbehörde fest.
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Die zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Bundesstraße B 286 ist das Landratsamt Schweinfurt. Die zuständige Straßenmeisterei ist die SM Schweinfurt.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Zufahrt zur Seitenentnahme nördlich der Heidenfelder Straße ist die Gemeinde Schwebheim.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde für die Bereitstellungsflächen in Schwebheim und Alitzheim ist das Staatl. Bauamt Schweinfurt.
3.1.7 Verkehrssicherung durch den AG
Im Falle dass der AG ersatzweise die Verkehrssicherung übernehmen muss, werden dem AN die Kosten nach der Leistungskostenvorschrift (LKV) in Rechnung gestellt. Regelarbeitszeit: • Montag - Donnerstag: 07:00-15:45 Uhr • Freitag: 07:00-12:30 Uhr Verrechnet wird die Zeit von der Abfahrt bis zur Ankunft bei der SM, außer- halb der Regelarbeitszeit aber mindestens 3 Stunden. Zuständig ist die Stra- ßenmeisterei Schweinfurt.
3.1.8 Beschilderung
Die Ausführung der Verkehrsschilder an Arbeitsstellen einschließlich der Zu- satzschilder müssen den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen ent- sprechen (Ziffer III Nr. 4 VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43). Die Verkehrs- zeichen müssen dem Verkehrszeichenkatalog (Vz-Kat) entsprechen. Nur zugelassene Folienkombinationen sind für die Herstellung der temporären Verkehrszeichen zu verwenden. Der AN hat zu dokumentieren, dass neben dem RAL-Siegel das Bearbeitungssiegel, einschließlich der letzten Überar- beitung des Verkehrszeichens aufgebracht sind.
Alle Verkehrszeichen müssen in Größe und Gestaltung der StVO, VwV- StVO, den ZTV VZ sowie den TLP VZ entsprechen. Die Bezeichnungen der Verkehrszeichen entsprechen den Verkehrszeichen-Nummern im Verkehrs- zeichenkatalog (VzKat) 2020.
Die Bildträger sind aus Aluminiumblech der Legierungen AIMg2, randver- formt und in Größe 3 für BAB, Größe 2 für das untergeordnete Straßennetz zu liefern. Die Rückseite ist in verkehrsgrau (RAL 7043) zu lackieren.
Sämtliche zum Einsatz kommende Beschilderung und sonstige Sicherungs- materialien müssen mit reflektierender Folie, Reflexionsklasse RA2, Reflexi- onsfolien-Aufbau B oder C nach DIN 67520 ausgestattet sein! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die vorgeschriebene Verkehrssicherheit nicht gegeben und es erfolgt keine Abnahme der Beschilderung.
Alle Verkehrszeichen müssen das RAL-Gütezeichen mit den notwendigen In- formationen (Herstellerfirma, Herstellungsdatum, CE-Kennzeichnung, Nut-
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- 41 - zungsdauer) tragen. Temporär hergestellte Verkehrszeichen müssen das Au- torisierungssiegel tragen.
Die Verkehrszeichen und ihre Aufstellvorrichtungen dürfen nicht an beste- henden Aufstellvorrichtungen oder an Fahrzeugrückhaltesysteme angebracht werden. Der AN hat für jeden Standort eigene Aufstellvorrichtungen zu nut- zen.
Alle Standorte von Beschilderung (VZ, Wegweiser) sind von Bewuchs so freizuhalten, dass die Sichtbarkeit der Schildinhalte für den Verkehrsteilneh- mer jederzeit gegeben ist. Grünschnittarbeiten vor der Aufstellung sind über die OZ „Verkehrssicherung aufbauen" einzukalkulieren. Grünschnittarbeiten während der Vorhaltezeit sind in die OZ „Verkehrssicherung vorhalten" ein- zukalkulieren.
3.1.9 Arbeitsstellen kürzerer Dauer
3.1.10 Verkehrssicherung nach Fertigstellungstermin
Zur Durchführung von restlichen Vertragsleistungen, die aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht worden sind, zur Beseitigung von Baumängeln und zur Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung von Mängelansprüchen des AG gilt für die Ver- kehrssicherung folgendes:
Die hierbei anfallenden Kosten trägt der AN. Die für den Verkehr zuständige anordnende Stelle entscheidet, ob die Verkehrssicherung von der zuständi- gen Straßenmeisterei durchgeführt wird oder ob der AN diese selbst durch- zuführen hat.
3.1.11 Verkehrssperrungen
3.1.11.1 Staatsstraße St 2271 Die Staatsstraße St 2271 wird während der gesamten Baumaßnahme im Baubereich gesperrt. 3.1.11.2 Bundesstraße B 286 Für die Bundesstraße B 286 sind dem Grunde nach für folgende Arbeiten Sperrungen vorgesehen.
Vollsperrung: • Abbruch des Bestandsbauwerks (Wochenende) • Einbau des Traggerüstes für den Überbau (Wochenende) • Ausbau des Traggerüstes für den Überbau (Wochenende) • Absenken des Überbaus
Vollsperrungen sind lediglich an Wochenenden zulässig, jeweils von Freitag 14 Uhr bis Montag 6 Uhr. Der öffentliche Verkehr wird in dieser Zeit umgeleitet.
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Der AN hat die genauen Termine für die Sperrungen mindestens 6 Wochen vorher mit dem AG und der Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.
Teilsperrung / Einengung: • Anbau der Behelfsausfahrten (halbseitig-wechselnd) • Einbau Schutzgerüst für Abbrucharbeiten (halbseitig-wechselnd) • Einbau Trägerbohlwand (Pfeiler 20) (halbseitig) • Ausbau Trägerbohlwand (Pfeiler 20) (halbseitig) • Ausbau des Traggerüstes für die Kappen (halbseitig-wechselnd) • Rückbau der Behelfsabfahrten (halbseitig-wechselnd) • Bauwerksprüfung (halbseitig-wechselnd)
3.2 Bauablauf
3.2.1 Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
3.2.1.1 Vertragstermine Die Reihenfolge und Abwicklung der Bauarbeiten ist so festzulegen, dass die Vertragsfristen, insbesondere der Fertigstellungstermin, sicher eingehalten werden. Als vertraglich bindende Termine gelten die angegebenen Termine in den Besonderen Vertragsbedingungen.
3.2.2 Zeitliche Beschränkungen
entfällt
3.2.3 Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit
3.2.3.1 Mehrschichtenbetrieb / Nachtarbeit Für Nachtarbeit ist Nachfolgendes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen gehören zum vertraglichen Leistungsumfang:
Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen werden vom AG nicht ge- stellt.
Hinsichtlich der Beleuchtung sind die gültige ZTV-SA und die dort aufgeführ- ten Vorschriften als Vertragsgrundlage vereinbart und damit vollständig um- zusetzen.
Die Beleuchtung der einzelnen Arbeitszonen und eines ausreichenden Um- feldes ist einvernehmlich mit der zuständigen Verkehrsbehörde, dem zustän- digen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Baubeginn festzulegen.
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- 43 - Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuch- tungsstärken der Baustelle anhand repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind dem AG unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben.
3.2.4 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
3.2.4.1 Abstimmung Anfallende Kosten wegen mangelnder Absprache der Auftragnehmer unter- einander oder wegen ungenügender Bauvorbereitung werden nicht geson- dert vergütet. 3.2.4.2 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen Wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind in Abstimmung mit dem Landratsamt Schweinfurt / Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und dem AG durchzufüh- ren. Baubeginn und Bauende sind anzuzeigen. 3.2.4.3 Brückenprüfung vor der Abnahme Nach Fertigstellung der Brückenbauarbeiten sind 4 Wochen vor der geplan- ten Abnahme 2 Wochen Zeit für die Brückenprüfung durch den AG mit einem Unterflurgerät einzuplanen.
3.3 Wasserhaltung
3.3.1 Grundwasserabsenkung
entfällt
3.3.2 offene Wasserhaltung
Für die Pfeilerbaugruben ist eine offene Wasserhaltung vorgesehen. Das an- fallende Wasser ist über die mobile Absetzanlage zu leiten und abschließend den vorhandenen Straßenmulden zuzuleiten.
3.3.3 Sonstige Bauwässer
Sowohl das beim Abbruch des Bauwerks anfallende Schneid- und Bohrwas- ser, als auch das restliche Überstandswasser beim Herstellen der Bohrpfähle unter Wasserauflast sind vom AN in einem gesonderten Container aufzufan- gen und erst nach dem Absetzen der wesentlichen Feststoffe der mobilen Absetzanlage zuzuführen.
3.3.4 Behandlung von Bauwässern – Einrichtung und Betrieb
Alle Auflagen aus den beiliegenden Wasserrechtsbescheiden sind unbedingt einzuhalten und werden nicht gesondert vergütet.
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- 44 - 3.3.5 Anforderungen an die Abwassereinleitung u. Probeentnahme
Alle Auflagen aus den beiliegenden Wasserrechtsbescheiden sind unbedingt einzuhalten und werden nicht gesondert vergütet.
3.3.6 Anzeige- und Informationspflichten
Alle Auflagen aus den beiliegenden Wasserrechtsbescheiden sind unbedingt einzuhalten und werden nicht gesondert vergütet.
3.4 Baubehelfe
3.4.1 Baugrubenverbau, Wandsicherungen
Für die Sicherung der Baugrube für den Pfeiler der Achse 20 ist ein Verbau erforderlich. Der Verbau ist so zu bemessen, dass eine maximale Kopf- und Wandverfor- mung von 4 cm sichergestellt ist.
Der AN hat den Bodenverhältnissen entsprechende Geräte zu wählen.
Das Herstellen und Beseitigen von Bohr-, Ramm- und Arbeitsebenen ein- schließlich Planum und Zufahrten sowie von Stell- und Lagerflächen gehört zum Leistungsumfang.
Das Reinigen der Verbauten ist in die Position für die Herstellung der Ver- bauten einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Erschwernisse und Mehraufwendungen im Bereich des Erdbaus durch vor- handene bzw. durch die Herstellung oder den Rückbau von Verbauten bzw. Rückverankerungen sind in die Erdbauleistungen einzukalkulieren. Das Reinigen von freigelegten Bauteilen wird nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechende Leistungsposition einzurechnen.
Bei Baugruben mit senkrechter Absturzgefahr unmittelbar neben dem Ver- kehrsraum ist zusätzlich zur erforderlichen Absturzsicherung als Schutz für Verkehrsteilnehmer und Bauarbeiter vor der Verbauwand ein Fahrzeugrück- haltesystem der Aufhaltestufe H2 aufzustellen.
3.4.2 Traggerüst (ZTV-ING, Teil 5, Abschnitt 1)
Der Brückenüberbau wird mit Traggerüst in einem Abschnitt in überhöhter Lage hergestellt. Das Traggerüst ist zwischen den Unterbauten freitragend auszuführen. Zwischenstützungen sind nicht zulässig.
Über Verkehrsflächen ist eine lichte Höhe größer 4,70 m einzuhalten.
Die Überhöhung gegenüber der Endlage beträgt nach dem Ausschreibungs- entwurf ca. 3 m und richtet sich nach den vom AN eingesetzten Rüstbindern. Bei Verwendung von Trägern mit geringerer Bauhöhe ist die aufgrund der größeren Anzahl an Trägern erhöhte Einbauzeit zu berücksichtigen.
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Die Abstützungen für das Traggerüst sind unmittelbar an den Unterbauten anzuordnen um einen ausreichenden Abstand zu den Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.
Zur Lagesicherung im überhöhten Zustand sind die statisch und konstruktiv erforderlichen Anschlagskonstruktionen / Führungsträger herzustellen. Dafür erforderliche Aussparungen in Unterbau und Überbau sind nachträglich zu verschließen. Die Betonplomben in den Aussparungen sind mittels Beweh- rungsanschlüssen mit dem umgebenden Konstruktionsbeton kraftschlüssig zu verbinden.
Der Ausbau des Traggerüstes über den Verkehrsflächen der B 286 erfolgt in Nachtsperrungen / Vollsperrung. Zwischenzustände sind vor der Aufhebung der Sperrung so zu sichern, dass der öffentliche Verkehr nicht gefährdet wird.
Das Absenken des Überbaus unter Vollsperrung der B 286. Als Verfahren ist der Einsatz von Pressen und Stapeln auf den Auflagerbänken vorgesehen.
Die Traggerüste dürfen erst hergestellt werden, wenn die genehmigungsfähi- gen Standsicherheitsnachweise einschließlich Ausführungsunterlagen durch einen Sachverständigen des AG geprüft sind und vom AG mit dem Gese- henvermerk auf der Baustelle vorliegen.
Traggerüste dürfen erst unter Last genommen werden, wenn sie zusätzlich zur Vorlage der Ausführungsprotokolle gem. DIN EN 12812 von einem Sach- verständigen des AG abgenommen wurden.
Die stichprobenweise Überwachung durch den Prüfingenieur ist mit einem Vorlauf von zwei Wochen bei der Bauüberwachung anzumelden.
Für die abschließende stichprobenweise Überwachung der Bauausführung durch den vom AG beauftragten Prüfingenieur ist vom AN die handnahe Zu- gänglichkeit zu allen Bauwerksteilen sicher zu stellen. Dies gehört zum ver- traglichen Leistungsumfang.
Entstehen bei der Überwachung der Bauhilfskonstruktionen durch Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, Mehraufwendungen (Zeitverzöge- rungen, mehrmalige Anfahrt o. ä.), so hat der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Pendelstützen für Traggerüste sind generell nicht erlaubt. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur dann zulässig, wenn die Pendelstützen neben Wider- lagern oder Pfeilern stehen und an Kopf und Fuß zug- und druckfest mit die- sen verbunden sind. Die Pendelstützen müssen hierbei auf den Fundamenten des nebenstehenden Widerlagers bzw. Pfeilers aufgestellt werden!
Zum Traggerüst gehört auch das Trag- und Schutzgerüst entlang von Kragarmen und Flügeln zur Herstellung von Kappen und Geländern. Dieses
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- 46 - Gerüst ist im Bereich von Verkehrswegen einschl. beidseits 4,0 m Überstand bis auf 2,0 m Höhe über der höchsten Arbeitsebene dicht zu verschalen. Im Übrigen ist es mit einem Geländer mit einer Höhe von 1,10 m, mit Handlauf, zwei Zwischenholmen und einer 15 cm hohen Fußleiste zu versehen. Vorge- nanntes Gerüst ist als Schutzgerüst bis zum Abschluss der Geländermonta- ge am Bauwerk zu belassen.
Des Weiteren gehören zum Traggerüst die Unterstützungskonstruktionen zur Herstellung von eventuellen Flügelauskragungen und Konsolen an den Wi- derlagern.
Abweichend zur ZTV-ING gelten Wand- und Stützenschalungen nicht als Traggerüst.
3.4.3 Arbeitsgerüst, Schutzgerüst
Verankerungen im Kappenbeton für Gerüste bzw. Schalungen sind nicht zu- gelassen. Eine Aufhängung oder Befestigung der Gerüstkonstruktion am Geländer ist unzulässig.
3.4.4 Regelungen für den Nachtbetrieb bei Bauarbeiten
Eine Nachtbaustelle ist während der nächtlichen Arbeiten zum Schutz der arbeitenden Personen, und um die Qualität der Bauleistungen sicherzustel- len, ausreichend zu beleuchten. Für die Beleuchtung sind insbesondere die BG Regeln 131-1 und 131-2 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten) sowie die DIN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung –Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2 und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Richtlinie zur Arbeitsstättenverordnung – ASR 41/3 zu beachten.
Der AN hat alle auf der Baustelle eingesetzten Personen, auch Nachunter- nehmer und Lieferanten, unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten auf die be- sonderen Arbeitssicherungsbedingungen bei Nachtbaustellen hinzuweisen und sich die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen zu lassen.
Bezüglich der Beleuchtungsanforderungen für Bereiche, Sehaufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Baustellen wird auf Tabelle 5.3 der DIN EN 12464- 2 verwiesen.
Im gesperrten Streckenabschnitt gelten unterschiedliche Anforderungen an die Nennbeleuchtungsstärke in Abhängigkeit von der Tätigkeit in den einzelnen Bereichen:
- Arbeitsplatz 120 Lux
- Arbeitsplatz Asphalteinbau 300 Lux
- Arbeitsbereich minderer Sicht- anforderungen (z. B. Ladestellen) 60 Lux
- übrige 15 Lux
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- 47 - Keine Beleuchtung ist nur in Bereichen erlaubt, in denen durch geeignete Maßnahmen der Aufenthalt von Personen sicher ausgeschlossen ist.
Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux (Lx) gemessen und ist die mittlere Beleuchtungsstärke des Bereiches für den die Beleuchtungseinrichtung aus- gelegt ist.
Die Messung wird mit Beleuchtungsstärkenmessgeräten 0,20 m über dem Boden an mehreren Stellen durchgeführt. Die Beleuchtung der einzelnen Ar- beitszonen und eines ausreichenden Umfeldes ist einvernehmlich mit der zu- ständigen Verkehrsbehörde, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft vor Baubeginn festzulegen und laufend an die örtlich wechselnden Tätigkeiten und an die unterschiedlichen Sehauf- gaben anzupassen. Der Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstär- ken der verschiedenen Bereiche für die vom AN vorgesehene Bauabwicklung hat rechtzeitig vor Baubeginn bei einer Besprechung mit dem AG, AN, Gewerbeaufsichtsamt und Berufsgenossenschaft zu erfolgen (Be- leuchtungsplan, Berechnungen, Demonstration u. ä.).
Der Nachweis der erforderlichen Nennbeleuchtungsstärke der verschiedenen Bereiche, für die vom AN vorgesehene Bauabwicklung, hat rechtzeitig vor Baubeginn zu erfolgen (Beleuchtungsplan, Berechnungen, Demonstrationen u. ä.). Die Beleuchtung ist so einzurichten, dass eine Blendung des öffentli- chen Verkehrs ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Eigenüberwachung hat der AN die verschiedenen Beleuch- tungsstärken der Baustelle anhand einzelner repräsentativer Bereiche zu überprüfen und zu protokollieren. Diese Aufzeichnungen sind dem AG un- verzüglich und unaufgefordert zu übergeben. Der AN hat sicherzustellen, dass bei Abwicklung von Transporten durch den unbeleuchteten Baustellen- bereich sich keine Arbeitskräfte in diesem unbeleuchteten Bereich aufhalten.
Die Sicherung abgestellter Baugeräte und Baustoffe im Arbeitsbereich ist ausschließlich Sache des AN. Die Baugeräte müssen auch bei Dunkelheit eindeutig erkennbar sein. Die weiß-rot reflektierende Kennzeichnung ist bis zu den äußersten Maschinenteilen vorzusehen. Durch nächtliche Kontrollen ist sicherzustellen, dass die Beleuchtung einwandfrei in Ordnung bleibt. Dies ist insbesondere bei stürmischer Witterung erforderlich.
Jede Verkehrsbewegung innerhalb des gesperrten Abschnittes hat so zu er- folgen, dass die Scheinwerfer der Kfz von den Verkehrsflächen des öffentli- chen Verkehrs wegleuchten. Das Aus- und Einfahren im Baustellenbereich wird bei der Verkehrsbesprechung geregelt.
Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit dem Warnanstrich gemäß DIN 30710 und einer (Pkw) bzw. zwei (Lkw) Rundumkennleuchte(n) auszustatten. Die erste Rundumleuchte muss nach vorne, die Zweite nach hinten sichtbar sein. Diese sind beim Aus- und Einfahren in den öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Lkws sind zusätzlich mit einer automatischen Warntoneinrichtung für Rückwärtsfahrten auszurüsten.
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- 48 - 3.4.5 mobile Absetzanlage
Das in Auffangbehältern gesammelte Wasser ist mit Pumpen in eine mobile Absetzanlage bestehend aus 3 Stahlcontainern mit je ca. 7 m3 Fassungs- vermögen zu fördern. Die Container sind jeweils mit einem Überlauf mit dem folgenden Container zu einer Kaskade zu verbinden. ln Container 1 ist mit einer CO -Belüftungsanlage der geforderte pH-Wert voreinzustellen. ln den 2 folgenden 2 Containern findet der Absetzvorgang statt. In Container 3 ist ab- schließend der pH-Wert zu kontrollieren. Er muss zwischen 6,5 und 9,5 lie- gen. Erforderlichenfalls ist der pH-Wert durch die Zugabe von Zitronensäure auf ein neutrales Niveau von 7 einzustellen. Nach der Behandlung in den Absetzbecken (Vorklärung, Absetzvorgang) und dem abschließenden pH- Wert Test wird das Klarwasser in das örtliche Grabensystem abgeleitet.
Die vorbeschriebene Anlage wird zu beiden Seiten der B 286 erforderlich.
Sonstige Vorgaben zu den Anforderungen und zum Betrieb der Anlage siehe Punkt 3.3.4 bis 3.3.6 der Baubeschreibung.
3.5 Stoffe, Bauteile
Auf Verlangen hat der Bieter bzw. AN dem AG Unterlagen über Prüfungen und Überwachung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der EU in deutscher Sprache unverzüglich vorzulegen.
3.5.1 Straßen- und Wegebau
3.5.1.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Für die Verbreiterung der Querprofile der St 2271 sind die vor Ort aus Ab- tragsprofilen zu gewinnende Schichten ohne Bindemittel und Böden zu ver- wenden. 3.5.1.2 Mineralstoffe Die für die Herstellung von ungebundenen Schichten des Oberbaus zu ver- wendenden Baustoffgemische müssen dem Regelwerk (ZTV SoB-StB, TL SoB-StB, TL Gestein-StB) entsprechen. Die genauen Spezifikationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. 3.5.1.3 Verwendung gebrauchter Stoffe Folgende, auszubauende Stoffe sollen innerhalb der Leistungserbringung durch den AN wiederverwendet bzw. eingebaut werden:
- Oberboden (in Teilen).
- Böden (in Teilen).
- Schichten ohne Bindemittel (in Teilen).
- Verkehrszeichen und sonstige Schilder (gänzlich).
Abgesehen davon sind alle übrigen Leistungen mit ungebrauchten Stoffen des AN zu erbringen.
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- 49 - 3.5.1.4 Bindemittel Folgende Bindemittel und Baustoffe mit Bindemitteln sind Teil der Leistungs- erbringung durch den AN:
- Hydraulisches Bindemittel für qualifizierte Bodenverbesserung.
- Hydraulisches Bindemittel für Bodenverbesserung.
- Hydraulische Bindemittel in Verbindung mit Bettungsmaterial von Siche- rungsbauweisen.
- Bituminöse Bindemittel für die Randabdichtung von Asphaltschichten.
- Bituminöse Bindemittel für Schichtenverbund von Asphaltschichten.
- Bituminöse Bindemittel für Asphaltschichten des Oberbaus.
Die Beschaffenheit und Güte der Bindemittel ist in der Leistungsbeschrei- bung definiert und muss dem zugrundeliegenden Regelwerk entsprechen. 3.5.1.5 Zusatzmittel, -stoffe Die vom AN eingesetzten Zusatzmittel und –stoffe müssen den vertraglich vereinbarten Technischen Lieferbedingungen entsprechen. 3.5.1.6 Transportbeton Für folgende Leistungsbereiche ist der Einsatz von Transportbeton vorgese- hen:
- Hydraulisch gebundenes Bettungs- und Fugenmaterial für die Herstel- lung von Sicherungsbauweisen in Form von Flächenbefestigung aus Na- tursteinpflaster.
Die Beschaffenheit und Güte der Transportbetone ist in der Leistungsbe- schreibung definiert und muss dem zugrundeliegenden Regelwerk entspre- chen. 3.5.1.7 Liefermaterial Für Liefermaterial aus bzw. mit mineralischen Ersatzbaustoffen sind die Ein- satzmöglichkeiten in technische Bauwerke gemäß Anlage 2 ErsatzbaustoffV zu beachten. Des Weiteren gilt folgendes:
Der AN ist Verwender gemäß Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) und übernimmt damit die Anzeigepflichten gemäß § 22 ErsatzbaustoffV. Eine Kopie der Vor- und Abschlussanzeige ist dem AG bei Anzeige elektronisch zu übergeben. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen ent- stehen, sind in die jeweilige Position des zugehörigen Baustoffes einzukalku- lieren. Der AN ist im Falle der Abgabe von nicht aufbereitetem Bodenmaterial bzw. Baggergut an Dritte (Verkauf oder sonstige Überlassung an Dritte zum Ein- bau in technische Bauwerke oder zur Entsorgung) der Inverkehrbringer i.S. der ErsatzbaustoffV und übernimmt damit die Pflichten gemäß § 25 Ersatz- baustoffV. Der AN hat dem AG eine Kopie des Lieferscheins sowie des Deckblattes gemäß § 25 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Die Kosten, die aus der Umsetzung der Anforderungen entstehen, sind in die entsprechende Leistungsposition einzukalkulieren. Mineralische Ersatzbaustoffe unterliegen der Güteüberwachung gemäß Er- satzbaustoffV. Die Güteüberwachung besteht aus Eignungsnachweis, werkseigener Produktionskontrolle sowie der Fremdüberwachung. Dem AG
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- 50 - ist eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des Eignungsnachweises gemäß § 5 Abs. 4 ErsatzbaustoffV sowie des Prüfzeugnisses gemäß § 7 Abs. 4 Er- satzbaustoffV für den einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoff 12 Werk- tage vor Einbau auszuhändigen. Die Materialklasse der Erstprüfung aus dem Eignungsnachweis sowie die Materialklasse des Prüfzeugnisses der Fremd- überwachung müssen identisch sein. Bei Anlieferung ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff der Lieferschein sowie das Deckblatt gemäß § 25 ErsatzbaustoffV dem AG unterschrieben im Original (Papierform) und pdf-Format zu übergeben.
Für die Wiederverwendung von zwischengelagertem Bodenmaterial ist nach Abschluss des Einbaus dem AG die Einbaudokumentation im pdf-Format zu übergeben.
3.5.2 Brückenbau
3.5.2.1 Dammbaustoffe, Hinterfüllungsmaterial Die Verwendbarkeit des Aushubmaterials zur Hinterfüllung bzw. Dammschüt- tung stellt der AG fest. 3.5.2.2 Gesteinskörnungen gemäß ZTV-ING 3.5.2.3 Bindemittel gemäß ZTV-ING 3.5.2.4 Anstrichmittel gemäß ZTV-ING 3.5.2.5 Zusatzmittel, -stoffe Die Verwendung von Zusatzstoffen und Zusatzmitteln bedarf vorab der schriftlichen Zustimmung des AG. 3.5.2.6 Schalung für sichtbar bleibende Betonflächen Alle Unterbauten sind mit lotrecht verlaufenden sägerauen Brettern zu scha- len.
Die Sichtflächen des Überbaus sind mit gehobleter gefalzter Holzschalung mit längsgerichtetem Brettverlauf auszuführen.
Die Sichtflächen der Kappen sind mit in Überbau-Längsrichtung verlaufenden gehobelten Brettern zu schalen.
Eine Sichtbetonschalung mit Kunststoffüberzug ist nicht zugelassen. Verankerungslöcher in sichtbar verbleibenden Betonflächen sind in einem regelmäßigen Raster anzuordnen und mit Feinbeton in passendem Farbton sorgfältig zu verschließen.
In Gesimsen sind Verankerungslöcher nicht zugelassen.
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- 51 - Vor dem Betonieren ist die Schalung von Verunreinigungen sorgfältig zu rei- nigen.
Wird bei einzelnen Bauteilen zur Abschalung von Sichtbetonflächen (z. B. für Kappenschrammborde) abweichend zu ZTV-ING 3-2 Nr. 4.2(2) Stahlscha- lung oder sonstige nicht saugende Schalung verwendet, so hat der AN zur vertragsgerechten Leistungserbringung zusätzliche Maßnahmen (wie z. B. Einsatz von saugenden Schalungsbahnen) zu ergreifen. Dies gehört zum vertraglichen Leistungsumfang. 3.5.2.7 Transportbeton Gem. ZTV-ING und DIN-Fachbericht 100 „Beton“ 3.5.2.8 Fertigteile entfällt 3.5.2.9 Beton Gemäß ZTV-ING gilt für die Überwachung der Ausführung die Überwa- chungsklasse 2. Die sich daraus ergebenden Aufwendungen sind einzurech- nen und werden nicht gesondert vergütet.
Für Kappenbeton: Betonier- (Arbeits-) sowie Pressfugen der einzelnen Betonierabschnitte sind mit lösungsmittelfreiem, zwei-komponentigem Epoxidharz als Haftbrücke an- zustreichen; danach wird „frisch in frisch“ anbetoniert. 3.5.2.10 Spritzbeton entfällt 3.5.2.11 Bewehrung
3.5.2.11.1 Montagebewehrung Die Montagebewehrung ist bereits in den Ausführungsplänen zu berücksich- tigen und darzustellen. Die Betondeckung muss auch gegenüber der Monta- gebewehrung eingehalten sein.
Für Überbau und Betonteile mit sichtbar bleibender Unterseite, die waagrecht oder unter weniger als 45° geneigt ausgeführt wird, wird verzinkter Binde- draht vorgeschrieben. 3.5.2.11.2 Kappenbewehrung Bei Fertigung der Kappen mit Schalwagen sind die Betonierfugen (Arbeitsfu- gen) sowie Pressfugen mit durchgehender Bewehrung auszubilden. 3.5.2.11.3 Rückbiegen DIN EN 13670 Ziffer 6.3 ist zu beachten. 3.5.2.11.4 Abstandhalter Die Abstandshalter so zu befestigen, dass ein Verdrehen mit Sicherheit ver- hindert wird.
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- 52 - 3.5.2.12 Aussparungen / Öffnungen Sofern an einzelnen Stellen der Tragkonstruktion Nischen (Aussparungen) unvermeidbar sein sollten (siehe ZTV-ING, Teil 3, Abschnitt 2, Ziffer 2.2), müssen beim nachträglichen Verschließen dieser Aussparungen die Beton- plomben jeweils eine ausreichende statisch und konstruktiv einwandfreie An- schlussbewehrung erhalten. Für Stahlunterbrechungen sind Schraubverbindungen für die Bewehrungsstähle zu verwenden.
Nischen in der Fahrbahnplatte werden nicht zugelassen. Öffnungen in der Fahrbahnplatte zum Einziehen von Spanngliedern bedürfen der Zustimmung des AG. 3.5.2.13 Betonierfugen (Arbeitsfugen) Zusätzliche Betonierfugen (Arbeitsfugen) gegenüber dem Ausschreibungs- plan werden nur mit Zustimmung des AG gestattet und sind an Unterbauten mit einem erdseitigen Fugenband ≥ AM 250 abzudecken. Dies gehört zum Leistungsumfang. 3.5.2.14 Fugenbänder Die Stöße der Fugenbänder müssen werkseitig vulkanisiert werden. Aus- nahmen zur werkseitigen Stoßverbindung bedürfen der Zustimmung des AG und sind in den Ausführungsplänen darzustellen. Die U-förmigen, sichtbaren Fugenabdeckbänder sind mit betongrauer Sicht- fläche auszuführen. 3.5.2.15 Bordsteine Bordsteine aus Naturstein müssen aus verwitterungsbeständigem, feinkörni- gem, gleichfarbigem Granit hergestellt sein. Das Steinmaterial darf keine Adern, Risse, Brüche, Blätterungen, schiefrige Absonderungen und derglei- chen aufweisen. Es muss aus festen, nicht verwitterten Lagen stammen und darf keine schädlichen Einsprengungen enthalten.
Die Granitbordsteine auf Brücken und anderen Ingenieurbauwerken entspre- chen DIN 482, Form A, jedoch im Sonderformat.
Abweichend von (DIN 482) DIN EN 1343 wird für die Ausführung der Bord- steinflächen festgelegt:
- Vorderflächen auf gesamte Höhe gestockt, sandgestrahlt oder geschnit- ten.
- Obere Flächen gestockt, sandgestrahlt oder geschnitten.
- Stoßflächen bruchrau, gestockt oder sandgestrahlt.
- Rückflächen i. d. Regel bruchrau; bei geschnittenen Steinen gestockt oder grob sandgestrahlt.
Für bruchraue Flächen gelten die Kriterien der DIN 482.
Die Länge eines Einzelsteines muss mind. 80 cm betragen.
Beim höhen- und lagegerechten Versetzen und Ausrichten der Bordsteine dürfen keine Werkzeuge und Hilfsmittel verwendet werden, die zu Beschädi-
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- 53 - gungen der darunterliegenden Materialien, insbesondere der Dichtungs- schicht und der Schutzlage führen können.
Zur besseren Verbindung zwischen Bordstein und Beton ist auf die Kontakt- fläche eine Haftbrücke aus Epoxidharz aufzubringen. Beim Einbringen des Betons muss die Haftbrücke noch frisch sein.
Der Kappenbeton ist ohne Ausbildung einer Längsfuge an die Bordsteine an- zubetonieren. Die Oberfläche des Kappenbetons muss bündig an die Ober- kante des Bordsteines anschließen.
Eventuell entstehende Risse zwischen Bordstein und Beton sind mit Epoxid- harz zu schließen.
Das Auflager der Bordsteine aus dränfähigem Beton bzw. Reaktionsharzbe- ton muss fahrbahnseitig mit dem Granitbordstein bündig abschließen. An der Vorderseite der Bordsteine ist dazu ein Kantholz als Schalung zu verwenden.
Für die Herstellung von Bewegungsfugen (Raumfugen) in Kappen gilt im Bordsteinbereich das ABDN-Detail Kap31.
Der Bordsteinabschluss in Brückenlängsrichtung an der Außenkappe und der Mittelkappe erfolgt analog ABDN-Detail Kap31.
Im Flügelbereich sind die Bordsteine auf Zementmörtel mit mindestens 600 kg/m³ Zement zu versetzen. 3.5.2.16 Sanierung / Nachbesserung / Instandsetzung Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gilt allgemein für alle Mängel:
Die Mängelbeseitigung hat entsprechend den Vorgaben der ZTV-ING zu er- folgen. Die Festlegungen zu Art und Umfang der Bestandsaufnahme der Mängel durch den AN und das Instandsetzungskonzept einschließlich der vom Sachkundigen Planer des AN festzulegenden Eigenschaften der Syste- me und projektspezifischen Nachweise der Verwendbarkeit sowie der Über- einstimmung bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG. Diese vorherige Zustimmung des AG ist ebenso erforderlich für eine Reduzierung der Eigen- überwachung oder für einen Entfall der Fremdüberwachung gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 4 Ziffern 1.8.3 (2) und (4) sowie ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 Ziffer 3.3.1(5).
Nachbesserungsarbeiten ohne Zustimmung des AG während der Bauausfüh- rung sind grundsätzlich unzulässig. In Ausnahmefällen können wegen späte- rer Unzugänglichkeit von Bauteilen (z. B. Taktschiebeverfahren) o. ä. Nachbesserungsarbeiten mit Zustimmung des AG während der Bauarbeiten ausgeführt werden.
Alle nachzubessernden Mängel sind zu dokumentieren und die durchgeführ- ten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung sind im Bauwerksbuch (siehe Ab- schn. 4.2.12 der Baubeschreibung) sowie in den Bestandsunterlagen (siehe
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- 54 - Abschn. 3.2.1.1 der Baubeschreibung) aufzunehmen. Dies gehört zum Leis- tungsumfang.
Durch vorherige Arbeitsproben ist sicher zu stellen, dass zusätzlich zur Erfül- lung der technischen Anforderungen die Oberfläche der instand gesetzten Bereiche der Oberfläche des jeweiligen Bauteils in Farbe, Helligkeit und Struktur entspricht.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Risse mit einer Rissbreite > 0,2 mm an der Bauteiloberfläche als Mangel. Durch den AN ist eine Rissaufnahme aufzustellen. Dies gehört zum Leis- tungsumfang. Bei Rissen mit größerer Breite als 0,2 mm ist ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 5 an- zuwenden.
Nach dem Verschließen von Rissen sind über die Anforderungen der ZTV- ING Teil 3 Abschnitt 4 hinaus für die Einhaltung der Anforderungen an Sicht- flächen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 und zur Beobachtung der Risse die Verdämmung, die Verspachtelung und aus- oder übergetretenes Verfüllmittel so abzuschleifen, dass eine optimale Angleichung der Scha- densstelle an den umgebenden Beton erfolgt. Der Auftraggeber behält sich vor, wenn die Anforderungen gemäß ZTV-ING Teil 3 Abschnitt 2 Ziff. 7.4 nicht erreicht werden, die entsprechenden Bauteile nach ZTV-ING Teil 3 Ab- schn. 4 beschichten zu lassen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 gelten Betonlunker größer 0,4 cm Tiefe als Mangel und sind mit Betonersatz zu füllen.
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist fehlende Betonde- ckung folgendermaßen instandzusetzen (bezogen auf c = 4,5 cm): nom − c = 3,0…3,9 cm: Beschichtung mit Oberflächenschutzsystem vorhanden OS-D, bei begehbaren Flächen OS-F mit An- forderungsklasse III für Griffigkeit / Rutschfes- tigkeit − c = 2,0…2,9 cm: Betonersatz bis auf c auftragen vorhanden nom − c < 2,0 cm: Abtragen des Betons bis zur Bewehrung, Beto- vorhanden nersatz, Einsatz von Edelstahldübeln und Edel- stahlmattenbewehrung
Unter Bezug auf ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 1 Ziffer 5.1 ist bei Überschreitung der Toleranzgrenzwerte von Brückenbelägen gemäß Anforderungen unter Abschn. 3.12.2.4 der Baubeschreibung die geforderte Ebenheit mittels ta- chymetergesteuerter Feinfräse herzustellen. Dies gehört zum Leistungsum- fang. 3.5.2.17 Wasserdichte Übergangskonstruktion (ZTV-ING, Teil 6, Ab- schnitt 6) In dem AG zu übergebenden FÜ-Protokoll gem. ZTV-ING Teil 6, Formblatt A 6.6.1 ist unter lfd. Nr. 17 das Vorhandensein aller gemäß Ziff. 8.2.2 (3) der TL/TP FÜ geforderten Werkszeugnisse zu bestätigen.
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- 55 - Bei Übergangskonstruktionen mit einem Dichtprofil gilt die TL/TP FÜ sinn- gemäß. Die Wasserdichtheit, die Aufnahme der Bewegungen, die Anschlüs- se an die Verankerungskonstruktion, die Stöße der Rand- und Dichtprofile sowie die Funktionstauglichkeit sind gemäß TL/TP FÜ nachzuweisen. Für den Korrosionsschutz gelten die Regelungen der TL/TP FÜ mit ZTV-ING Teil 4 Abschnitt 3 (Korrosionsschutz von Stahlbauten) analog.
Schweißstöße der Stahlkonstruktion werden im Fahrbahnbereich grundsätz- lich nicht zugelassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des AG. Im Tiefpunkt des Quergefälles sind Schweißstöße der Stahlkonstruktion auf je- den Fall unzulässig, die Randträger und bei Übergangskonstruktionen mit mehr als einem Dichtprofil auch die Mittelträger sind zur Gewährleistung der Dichtheit in diesem Bereich auszurunden.
Für den Zeitraum von der Anlieferung der Übergangskonstruktion bis Bauen- de sind die Randprofilköpfe der Übergangskonstruktion mittels eines vom Hersteller zur Verfügung zu stellenden geeigneten Schutzelementsystems (das im Bereich von auf Oberkante Kappe hochgeführten Profilköpfen gleichzeitig als Schalelementsystem für die Kappenbetonage fungiert) zu schützen. Die Vergussfuge zum Belag darf nicht nachträglich eingeschnitten werden, sondern ist während der Herstellung von Schutz- und Deckschicht mittels geeigneter Systeme abzustellen.
Die vorgenannten Anforderungen gehören zum vertraglichen Leistungsum- fang der LV-Positionen „Fahrbahnübergang herstellen“. 3.5.2.18 Besondere Bedingungen für die Fertigteilbauweise entfällt 3.5.2.19 Abdichtung Auch für die Abschalung von Schrammborden etc. ist die Forderung der ZTV-ING 6-1 Nr. 4.1(12) einzuhalten. Ein Durchbohren der Dichtungsschicht für die Verankerung der Abschalung ist nicht zugelassen.
Sämtliche Fugen in der Gussasphaltschutzschicht sind unmittelbar nach dem Einbau der GA-Schutzschicht zu vergießen, um eine Verschmutzung im Zu- ge der weiteren Bauarbeiten zu verhindern. Eine Ausführung erst nach dem Einbau der Deckschicht ist nicht zugelassen. 3.5.2.20 Stahlbau Es gilt die Toleranzklasse 2 nach DIN EN 1090-2. 3.5.2.21 Korrosionsschutzstoffe Die Dicke der Zinkauflage ist im Werk durch den AN mit einem magnetisch oder induktiv arbeitenden Messgerät zu überprüfen und tabellenförmig aufzu- tragen. Das Ergebnis der Messung ist dem AG vor der Montage vorzulegen.
Der AG behält sich Kontrollmessungen vor.
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- 56 - 3.5.2.22 Maßtoleranzen entfällt 3.5.2.23 Oberflächenschutz
3.5.2.23.1 Hydrophobierung Für die zum Einsatz kommende Hydrophobierung sind die folgenden, pro- jektspezifisch festgelegten Anforderungen zu beachten:
− Es sind für die im Folgenden aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 12 der Hinweise zu den ZTV-ING 3-4 (Stand 2022/10) aufgeführten Anfor- derungen einzuhalten. Für Nr. 7 ist die Klasse II und für Nr. 9 die Klasse I zu Grunde zu legen: • Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe • Nr. 2: Dichte • Nr. 3: Infrarotspektrum • Nr. 4: Auslaufzeit • Nr. 5: Viskosität • Nr. 6: Masseverlust nach Frost-Tausalz-Wechsel • Nr. 7: Eindringtiefe • Nr. 8: Wasseraufnahme und Alkalibeständigkeit • Nr. 9: Koeffizient der Trocknungsgeschwindigkeit.
− Für vorzulegende Übereinstimmungsnachweise sind für die im Folgen- den aufgelisteten Merkmale die in Tabelle 13 der Hinweise zu den ZTV- ING 3-4 (Stand 2022/10) aufgeführten Anforderungen einzuhalten: • Nr. 1: Allgemeines Erscheinungsbild und Farbe • Nr. 2: Dichte • Nr. 3: Infrarotspektrum • Nr. 4: Auslaufzeit. • Nr. 5: Viskosität
− Als Angabe zur Ausführung ist Tabelle 14 der Hinweise zu den ZTV- ING 3-4 (Stand 30.04.2019) vollumfänglich vom AN auszufüllen und dem AG zur vorherigen Zustimmung vorzulegen. 3.5.2.23.2 Graffitischutz Das zum Einsatz kommende System für den Graffitischutz auf Beton muss aufgenommen sein in der „Liste der geprüften Anti-Graffiti-Systeme für die Anwendung auf Betonflächen an Bauwerken und Bauteilen der Bundesver- kehrswege“, die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geführt wird. 3.5.2.24 Abbruch Bestandsbauwerk Das Bauwerk ist vollständig abzubrechen.
Für die Kalkulation der Leistungen und für die Planung des Abbruchs sind ausschließlich die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Baustoffe als defi- niert und damit als „gem. Bestandsunterlagen“ anzusehen.
Eine mögliche Überschreitung von Betonfestigkeiten ist ausgehend von den folgenden, in der Tabelle nach aktueller Norm definierten Betongüten festzu-
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- 57 - stellen. Wenn Beton- und Betonstahlgüte angegeben werden ist Stahlbeton anzunehmen.
| Baustoffe Bestandsbauwerk "Kraftbrücke" | |
|---|---|
| Bauteile | Als Baustoffe „gem. Bestandsunterlagen“ werden definiert: |
| Kappen | B 300, BSt 42/50 RK (III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C30/37 Beschichtet mit MC-Dur 1200 |
| Überbau | B 450, BSt 42/50 RK (III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C35/45 Spannstahl St 1420/1570 |
| Pfeiler | B 300, BSt 42/50 RK (III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C30/37 |
| Auflagerbänke | B 300, BSt 42/50 RK (I + III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C30/37 |
| Widerlager und Flügel- wände | B 225, BSt 42/50 RK (III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C25/30 |
| Frankipfähle d=40cm | B 300, BSt 42/50 RK (III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C30/37 |
| Fundamente | B 225, BSt 42/50 RK (I + III K) Ansatz Betonfestigkeit für Abbruch C25/30 |
| Abdichtung Unterbauten | Schwarzanstrich |
| Abdichtung Überbau (unter Kappen) | Schwarzanstrich Kupferriffelblech und Bitumenbahn, asbesthaltig |
| Abdichtung Überbau (Fahrbahn) | Schwarzanstrich Kupferriffelblech und Bitumenbahn, asbesthaltig Schutzschicht Asphaltbeton ca. 4,0 cm |
| Deckschicht | Asphaltbeton ca. 8,0 cm |
| Fugenfüllung in Kappen, dauerelastisch. | PCB-haltig |
Schutzschicht, Abdichtung und Anstriche sowie Geländer, Entwässerung, ÜKO, Schutzeinrichtungen und sonstige Brückenausstattung gehören zum Bauwerk und sind im Zuge des Abbruchs gesondert abzutragen bzw. auszu- bauen und ggf. in Containern zu lagern und vom AN zu entsorgen.
Bei Abdichtung, Geländerbeschichtung und Fugenfüllungen handelt es sich zum Teil um gefährliche Abfälle, die gesondert behandelt werden müssen. Siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 1.1.4.
Bei der Festlegung der Art und Weise des Abbruchs sind vom AN folgende Randbedingungen und Einschränkungen einzuhalten:
- Das statische System der Bestandsbrücke ist zu beachten. Die Lagesi- cherheit ist für alle Bauzustände jederzeit zu gewährleisten (z.B. durch
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- 58 - temporäre Festpunkte, Kippsicherungen etc. für zunächst verbleibende Brückenbauteile, erforderliche Behelfsunterstützungen u. dgl.). Es darf kein Abbruchgut in die Verkehrsräume gelangen, sofern diese
nicht gesperrt sind. Während des Abbruches der Bestandstragwerke sind die darunterliegen-
den Bereiche, insbesondere die Verkehrswege nach Wahl des AN ausrei- chend zu schützen. Während der Abbrucharbeiten, die außerhalb der Vollsperrungen auf der
B 286 erfolgen, sind Maßnahmen zum Schutz des öffentlichen Verkehrs nach Wahl des AN zu treffen. Der angrenzende und laufende Verkehr im Bereich auf der B 286 darf kei-
nesfalls beeinträchtigt oder gefährdet werden. Abläufe und Tropftüllen, deren Ablaufleitung bereits vorab rückgebaut
wurde, sind zu verschließen, damit kein Wasser auf darunterliegende Ver- kehrsflächen gelangt. Alle Abbruchmaterialien sind nach Stoffen zu trennen und fachgerecht zu
recyceln oder zu entsorgen.
Sollten während des Abbruchvorganges unplanmäßige, fortschreitende Rissbildungen, Verformungen oder sonstige unverhältnismäßige Verände- rungen am Bauwerk erkennbar werden, welche die (Rest-)Standsicherheit gefährden könnten, sind die Arbeiten zu unterbrechen, die örtliche Bauleitung des AG umgehend zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
3.6 Abfälle
3.6.0 Allgemeines
Der Auftraggeber ist als Veranlasser von Arbeiten, bei denen Abfälle anfal- len, Abfallerzeuger und somit für eine ordnungsgemäße und schadlose Ver- wertung bzw. für eine Beseitigung ohne eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit verantwortlich.
Dem Auftragnehmer wird gemäß § 22 KrWG die Erfüllung der Entsorgungs- pflicht übertragen.
3.6.1 Behandlung von Bauschutt, Bodenaushub und Baustellenabfällen
3.6.1.1 Allgemeines Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die sich aus Abschnitt 4.1.11 der ATV DIN 18 299 ergebende Verpflichtung des Auftragnehmers (AN) durch die nachstehenden Regelungen nicht eingeschränkt wird. Es gilt uneingeschränkt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Sämtliche Arbeiten sind so durchzuführen, dass das dabei anfallende Mate- rial zu einem möglichst hohen Prozentsatz wiederverwertet werden kann.
Sowohl für nicht gefährliches als auch für gefährlichen Abfall ist zu beachten:
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- 59 -
- Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) sind einzuhalten.
- Der Auftragnehmer (AN) übernimmt die Pflichten des Abfallerzeugers und wird Besitzer aller anfallenden Bau- und Abbruch-Abfälle sowie der Bo- denaushubmaterialien (Übergang der Sachherrschaft). Er übernimmt so- mit die Pflichten des Auftraggebers (AG) zur Verwertung und Beseitigung aller Bau- und Abbruch- Abfälle sowie der Bodenaushubmaterialien unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere der abfallrechtli- chen Bestimmungen sowie des Standes der Technik.
- Das Abbrechen, Fördern und Zwischenlagern der Abbruch- und Bohrgut- materialien in vorschriftsmäßigen Containern, das Vorhalten der Container und die ggf. erforderliche Konfektionierung des Abfalls ist in die Einheits- preise einzurechnen, ebenso wie die erforderlichen Abfallsäcke und La- gergefäße, Binde- oder Zusatzmittel und deren vorschriftsmäßige Kennzeichnung.
- Der Transport zu den entsprechenden Recyclinganlagen und Deponien ist in die Einheitspreise einzurechnen.
- Gebühren für evtl. notwendige Behandlungs- und Aufbereitungsschritte sind einzukalkulieren.
- Der Auftragnehmer (AN) muss die nach § 12 AbfG und § 49 KrW-/AbfG erforderliche Transportgenehmigungen nachweisen. Die Bestimmungen der TgV (Transportgenehmigungsverordnung) und der GGVSE (Gefahr- gutverordnung Straße/Eisenbahn) sind einzuhalten.
Die nachfolgenden Regelungen betreffen nur Abfälle, die im Verantwortungs- bereich des Auftraggebers anfallen (Abfälle sind Gegenstand des Auftrages).
Für Abfälle, die aufgrund der Leistungsausführung des Unternehmers oder dessen Subunternehmers anfallen (Baustellenabfälle wie Verpackungs- oder Materialabschnitte) hat der AN als Erzeuger selbst Regelungen einer ord- nungsgemäßen Entsorgung zu treffen. 3.6.1.2 Abbruch- und Bodenmaterial, nicht gefährlich Die Aufwendungen für die Verwertung oder Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, die entsprechenden Leistungspositionen enthalten ab- weichende Regelungen.
Vor Beginn der Entsorgungsleistung ist vom AN für jeden mineralischen Er- satzbaustoff als Nachweis für den beabsichtigten Verbleib eine unterschrie- bene Erklärung gemäß § 24 ErsatzbaustoffV zu übergeben. Diese ist 18 WT vor Beginn der Leistung gemäß Unterlage des AG vorzulegen. Die Entsor- gung darf erst nach Prüfung und Freigabe des Entsorgungsweges durch den AG erfolgen
Der AN hat darüber hinaus gegenüber dem AG den Nachweis über den Ver- bleib aller Ausbaustoffe zu führen und diese Nachweise unverzüglich nach Abschluss der Entsorgung dem AG zu übergeben.
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- 60 - Dieses Formblatt ist für jede Abfallfraktion bzw. Entsorgungsposition und dem AG vor Abfuhr von der Baustelle zu übergeben. Im Bedarfsfall ist es fortzuschreiben.
Liegen die Nachweise Wiegescheine/Lieferscheine nicht vor, erfolgt keine Vergütung der Leistung. Auf § 69 Absatz (3) KrWG wird verwiesen. Der Mengennachweis für Asphaltfräsgut erfolgt grundsätzlich über Wiege- scheine güteüberwachter Asphaltmischanlagen oder zugelassener Entsor- gungsanlagen.
Sofern die elektronische Erfassung (eANV) für nicht gefährliche Abfalle fest- gelegt wurde oder die Teilnahme am eANV für nicht gefährliche Abfalle von Entsorgern gefordert wird, sind die elektronischen Dokumente vom Auftrag- nehmer vorzubereiten und dem AG vorzulegen. Für die Verbleibskontrolle sind Registerbelege zu verwenden.
Der Ausbauasphalt ist entsprechend des KrWG hochwertig vom AN zu ver- werten. Der anfallende Ausbauasphalt ist vom AN von der Baustelle zu ent- fernen und nach Wahl des AN von ihm zu verwerten.
Bau- und Abbruchabfälle im Geltungsbereich der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sind, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, vom AN ge- trennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wieder- verwendung oder dem Recycling zuzuführen. Der AN übernimmt für den AG die Dokumentationspflichten der GewAbfV für die Abfallfraktionen gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV. Die Dokumente sind dem AG spätestens mit den Ab- schlagsrechnungen in Textform zu übergeben. Der AG behält sich vor, die Dokumentation jederzeit anzufordern.
Oberboden, Bodenmaterial mit humosen Bestandteilen, Bankettschälgut:
Nach Unterlage des Auftraggebers ist mit dem Bodenmaterial die Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht mit einer landwirtschaftlichen oder garten- baulichen Folgenutzung zulässig. Der Verwerter und der geplante Ort der Verwertung sind in einem Verzeichnis zu benennen. 3.6.1.3 Abbruch- und Bodenmaterial, gefährlich, zur Beseitigung Seit dem 01.04.2010 ist in der Bundesrepublik Deutschland die Führung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen von gefährlichen Abfällen in elektronischer Form vorgeschrieben (elektronisches Abfallnachweisverfah- ren: eANV). Alle am Verfahren Beteiligten - Erzeuger, Bevollmächtigter, Rechnungsbeauftragter, Beförderer und Entsorger - müssen in der Lage sein, das Verfahren durchzuführen. Der AN führt für den AG das elektroni- sche Nachweisverfahren eANV durch.
Es sind die länderspezifischen Andienungs- und Überlassungspflichten zu beachten.
Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom AG geführt. Dem AG sind vom AN 12 Werktage nach Auftragserteilung die Entsorgernummer und die Be- förderernummer(n) in Textform mitzuteilen. Der AN hat dem AG 12 Werktage
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- 61 - vor Abfuhr seinen Bedarf an Transportdokumenten (Begleitscheinen) gemäß Formblatt 5.4.2 anzumelden. Der AN hat im Ergänzenden Formblatt (EGF) als Rechnungsbeauftragter zu signieren.
Jegliche Kosten, die aus dem Nachweisverfahren entstehen, sind einzukal- kulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Im eANV wird der Entsorgungsnachweis vom AN vorbereitet und dem AG vorgelegt. 3.6.1.4 Entsorgungsstellen
-
Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung. Alle nicht gefährlichen Abfälle zur Verwertung dürfen nur in gesetzlich zu- gelassenen Anlagen oder Entsorgungsfachbetriebe gemäß EfbV entsorgt (verwertet) werden. Die Wahl dieser Entsorgungsanlagen für das Recyc- ling, die Aufbereitung und die thermische Verwertung ist dem AN jedoch freigestellt. Auskunft über die Anlagen und Entsorgungsfachbetriebe erteilt die zuständige Abfallbehörde. Der AN hat die seiner Kalkulation zugrunde- liegenden Recycling- und Verbrennungsanlagen zu benennen und dem AG auf Verlangen deren z.Zt. gültigen Gebührenlisten bzw. Preislisten vorzulegen. Die Liste ist dem AG rechtzeitig, jedoch mindestens 14 Tage vor Ausführung der Entsorgung zur Prüfung vorzulegen.
-
Gefährliche Abfälle und nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung Folgende Anlagen sind aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs verpflichtend:
Nicht-brennbare Abfälle: Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle Betreiber: Landkreis Schweinfurt Deponieklasse: II 97493 Bergrheinfeld Information: Tel.: 09721/388544-0
Brennbare Abfälle (z.B. Altholz A IV): Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislauf- wirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
Brennbare Abfälle, bituminöse Abfälle (Bitumenschindeln, Dachpappe, bi- tuminöse Flüssigkeitssperren): Entsorgung über zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb laut Kreislauf- wirtschaftsgesetz. Der gewählte Entsorgungsfachbetrieb ist dem AG vor Baubeginn anzuzeigen.
Sondermüll (gefährliche Abfälle): Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) Ge- schäftsstelle Schweinfurt Uferstraße 65 97424 Schweinfurt Tel. 09721 / 80070
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- 62 - bzw. Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern(GSB) Entsor- gungsbetrieb Baar-Ebenhausen Äußerer Ring 50 85107 Baar-Ebenhausen Tel. 08453 / 91-0 bzw. Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern (GSB) DK 3 Sonderabfalldeponie Raindorf Seckendorfer Str. 2 90587 Veitsbronn-Raindorf (Lkr. Fürth) Tel. 09101/90616-0
3.6.2. Überwachung der Abfallentsorgung
Folgende Regelungen für die Abfallentsorgung sind zu beachten und einzu- kalkulieren. Bei Nichtbeachtung der Regelungen behält sich der AG vor, die in den Einheitspreisen enthaltenen Kostenanteile für die Entsorgung nicht zu vergüten.
- Anlieferung von Abfallcontainern auf der Baustelle. Es dürfen nur leere Containern angeliefert werden. Für die Lagerung und den Transport von gefährlichen Abfällen sind ausschließlich abschließbare Container mit Deckel einzusetzen.
- Abtransport der Abfälle von der Baustelle. Der Abtransport von gefährlichen Abfällen von der Baustelle muss von der Bauleitung des AG überwacht und dokumentiert werden. Hierzu muss die Bauleitung mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Abtransport in Kenntnis gesetzt werden, dass eine Freigabe zum Abtransport erreicht werden kann. Die Freigabe jedes Containers wird durch ein Abfallentsor- gungsblatt des AG bestätigt. Die Dokumentation umfasst folgende Aufzeichnungen:
- Projektnummer und Projektbezeichnung des AG
- Bezeichnung und AVV-Schlüssel des Abfalls
- Name des Erzeugers / Erzeuger-Nr.
- Größe Container und Menge des Abfalls (Füllstand)
- Unterschrift Vertreter AG
- ggf. Bilddokumentation
Die Abfalltechnische Deklaration erfolgt bauseits durch einen Vertreter des AG.
3.6.3 Übersicht wesentlicher Abfälle
Abfallschlüssel wesentlicher Abfälle aus dem Rückbau der Ingenieurbauwer- ke - Straße und Brücke: Asbesthaltige Abdichtung 17 06 05*
Brückenbelag 17 03 02
Beton der Kappen 17 01 01
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- 63 - Beton des Überbaus 17 01 01
Beton der Unterbauten 17 01 01
Fugenfüllungen, dauerelast. 17 09 02
Asphaltoberbau der St 2271 17 03 02
Ungebundener Straßenaufbruch 17 05 04 BM-0
Gewachsene Böden 17 05 04 BM-0
Bankettmaterial 17 05 04 BM-0* - BM-F1
Detailliertere Angaben zu den beprobten Stoffen und Bauteilen sind in den beiliegenden Gutachten und Untersuchungsberichten enthalten.
3.6.4 Entsorgungskonzept
Das vom Auftraggeber geforderte und bestätigte Entsorgungskonzept ist Vo- raussetzung für sämtliche Entsorgungsmaßnahmen. Es ist 18 Werktage vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
3.6.5 Bodenlogistikkonzept
entfällt
3.7 Winterbau
Siehe hierzu Hinweise vor den einschlägigen LV Positionen.
3.8 Beweissicherung
Alle vom AN benutzten Anlagen wie Arbeits- und Lagerflächen, Fahrbahnflä- chen innerhalb der Baustelle, Gewässer- und Uferbereiche, Straßen- und Parkflächen sowie alle zur Benutzung vorgesehenen Baustellenzufahrten hat der AN vor und nach Baubeginn in Absprache mit dem AG zu besichtigen und deren Zustand, auch mit Fotos, zu dokumentieren. Die Beweissicherung ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch- zuführen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist in allen Bereichen der ordnungsgemäße Zustand auf Kosten des AN wiederherzustellen.
3.9 Sicherungsmaßnahmen
3.9.1 Allgemeines
Der AN hat alle Sicherungsmaßnahmen bezüglich des öffentlichen Verkehrs zu treffen und Bestimmungen und Auflagen sorgfältig und vollständig einzu- halten.
Alle Maßnahmen zur Baustellensicherung und Überwachung einschließlich Beleuchtung und Beschilderung sind Sache des AN.
Der AN hat die Baustelle zum Zwecke der Überwachung der Bauarbeiten (ggf. durch die Herstellung von Treppen, Laufstegen, Übergängen etc.) je- derzeit in einem begehbaren Zustand zu halten.
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- 64 -
Der Auftragnehmer hat Absperrungen (Bauzäune), Beleuchtungen, Baugru- benabdeckungen, Ausbohlungen, Verbände, Aussteifungen und sonstige wichtige Konstruktionsteile bzw. der Verkehrssicherheit dienende Einrichtun- gen laufend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen.
Die Baustelle ist wirksam gegen Zutritt Unbefugter zu sichern. Dies gilt im Besonderen in arbeitsfreien Zeiten.
Zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Wasserhaltung, der Beleuchtung und aller anderen wesentlichen Einrichtungen sind für den Fall von Stromun- terbrechungen während der gesamten Bauzeit geeignete Maßnahmen zu treffen (z. B. Notstromanlage vorhalten und betreiben). Alle Baustraßen und Wege sind innerhalb der Baustellenflächen stets in ver- kehrssicherem Zustand zu halten.
3.9.2 Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr
Notwendige Gerüste zum Durchführen von Abbrucharbeiten und für das Her- stellen der Brücke sind mit seitlichem Schutzgeländer herzustellen. Über Verkehrsflächen sind Schutzgeländer dicht verschalt mit einer Höhe von mind. 2,00 m auszuführen. Verankerungen im Kappenbeton werden nicht zugelassen.
Die Schutzgeländer sind bis zur Montage der Geländer zu belassen, abzu- bauen und von der Baustelle zu entfernen. Diese Leistung wird nicht geson- dert vergütet.
3.9.3 Anprallschutz
3.10 Belastungsannahmen
3.10.1 Einwirkungen
Für die Lastannahmen ist anzuwenden: der Eurocode 1, Teil 2 (Verkehrslasten auf Brücken) mit den Normendoku- menten
- DIN EN 1991-2 (12/2010): Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Ver- kehrslasten auf Brücken mit
- DIN EN 1991-2/NA (08/2012): Nationaler Anhang – national festgelegte Parameter zu Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 2: Ver- kehrslasten auf Brücken unter Einbeziehung der Teile von Eurocode 1, Teil 1 mit den jeweils gültigen Fassungen der Normendokumente:
- DIN EN 1991-1-1 und DIN EN 1991-1-3 bis DIN EN 1991-1-7 und den zugehörigen nationalen Anhängen DIN EN 1991-1-1/NA und DIN EN 1991-1-3/NA bis DIN EN 1991-1-7/NA.
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- 65 - Das Bauwerk wird bemessen nach den jeweils gültigen Fassungen des: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbeton- tragwerken.
Für Anpralllasten auf Schutzeinrichtungen ist gemäß DIN EN 1991-2, Tab. 4.9 die Klasse C anzusetzen.
3.10.2 Sonderlasten
Das Bauwerk ist für die militärische Lastenklasse MLC 50/50-100 gemäß STANAG 2021 zu bemessen. Dies ist eine Nebenleistung.
3.10.3 E-Modul für Überbaubeton
Der statischen Berechnung des Überbaues ist der E-Modul des tatsächlich einzubauenden Betons auf Basis einer vom AN durchzuführenden E-Modul- Bestimmung zugrunde zu legen.
3.10.4 Bodenkennwerte, Erddruck
Es wird auf den beiliegenden geotechnischen Bericht verwiesen.
3.10.5 Baubehelfe
Für die Bemessung von Baubehelfen (z. B. Schutzzelte, Schutzwände) ggf. erforderliche Befestigungen am Bauwerk bedürfen der vorherigen Zustim- mung des AG.
Verbauwände sind nicht auf Anprall zu bemessen.
3.10.6 Integrale und semiintegrale Bauwerke
Entfällt
3.10.7 Schleppplattenbemessung
Entfällt
3.10.8 Pfahlbemessung
Entfällt
3.10.9 Rissbreitenbeschränkung
Bei der Ermittlung der Mindestbewehrung für „frühen Zwang“ ist für die Be- tonzugfestigkeit von aufgehenden Bauteilen und Überbauten für eine mittlere Festigkeitsentwicklung des Betons (r < 0,5) folgender Wert anzusetzen: f = 0,7 x f (28d). ct,eff ctm
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- 66 -
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren
3.11.1 Straßen- und Wegebau
Aufmaße werden grundsätzlich gemeinsam zwischen Bauleitung und AN durchgeführt. Eigenmächtig vorgenommene Aufmaße werden nicht aner- kannt. Massenabrechnungen nach Lieferscheinen sind nur in vereinbarten Ausnahmefällen zulässig. • Aufmaßblätter müssen positionsweise gegliedert sein • Aufmaße für Asphaltflächen, Randsteine und sonstige Oberflächenteile der Straßen, sowie von allen Leitungen müssen mit Handskizzen verse- hen sein. Darin müssen alle Maße enthalten sein. • Abrechnungen sind strikt nach Aufmaß - Massenermittlung und Rech- nung zu trennen. Alle Aufmaßzahlen müssen auf der, mit Platz für Kor- rekturen versehenen Massenermittlung wiederkehren. Nicht anfallende Positionen dürfen nicht auf der Massenermittlung aufgeführt sein. Mischaufmaße über mehrere Positionen dürfen nicht kopiemäßig für die Massenermittlung herangezogen werden. • Bei Geländeaufnahmen wird vereinbart, dass das von der Planung vor- liegende und mit elektronischem Tachymeter aufgenommene digitale Geländemodell zugrunde gelegt wird.
Digitales Aufmaßverfahren wird vertraglich vereinbart. Oben aufgeführter Text steht nicht im Widerspruch zum digitalen Aufmaßverfahren.
3.11.2 Brückenbau
3.11.3 Aufmaßverfahren und Abrechnung
Alle Aufwendungen für die Erfassung und Abrechnung der Leistungen sind einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Sind Aufmaße erforderlich, so sind diese gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber aufzustellen. Vom Auftragnehmer ohne Beteiligung des Auf- traggebers erstellte Aufmaße werden nicht anerkannt und sind unter Beteili- gung des Auftraggebers zu wiederholen.
3.11.4 Abnahme / Hauptprüfung
Gemäß DIN 1076 Nr. 5.2 -Hauptprüfung- ist die erste Hauptprüfung vor der Abnahme der Bauleistung durchzuführen.
Zur Durchführung der 1. Hauptprüfung muss dem Auftraggeber eine geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten nach entsprechender Position einschließlich des vollständigen Bauwerksbuches unter Berücksich- tigung von Abschn. 4.2.14 der Baubeschreibung vorliegen, damit dieser die
- Hauptprüfung nach DIN 1076 durchführen kann.
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- 67 - Fehlt die geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten oder das Bauwerksbuch vollständig oder in Teilen, so gilt die Leistung als nicht vollständig erbracht. Gegebenenfalls wird unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 VOB /B sowie DIN 1076 Nr. 5.2 die Abnahme verweigert.
Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom AN entsprechend zu koordinieren, damit die Bauwerksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
3.12 Prüfungen
3.12.1 Straßen- und Wegebau
Art und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus den technischen Vertrags- bedingungen. 3.12.1.1 Erstprüfungen, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse, Her- kunftsnachweise Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Erstprüfungen, Eignungs- nachweise, Prüfzeugnisse und Herkunftsnachweise für die folgenden Bau- stoffe sind dem AG vom AN zur Überprüfung vorzulegen:
- Bindemittel für Bodenverbesserung.
- Bindemittel für qualifizierte Bodenverbesserung.
- Frostschutz aus gebrochenem Naturstein.
- Deckschicht ohne Bindemittel aus Baustoffgemisch 0/16.
- Deckschicht für Bankette aus Baustoffgemisch 0/16.
- Bindemittel für Schichtenverbund C60B4-S.
- Asphalttragschicht AC 32 T N, Bindemittel 70/100.
- Asphalttragschicht AC 22 T N, Bindemittel 70/100.
- Asphaltdeckschicht AC 11 D N, Bindemittel 50/70.
- Fugenmasse für Anschlussfugen von Asphaltdecken Typ N2.
- BAST-Prüfzeugnisse für Schutzeinrichtungen inkl. aller dazugehöriger Anfangs- und Endkonstruktionen, Anschlusskonstruktionen, Anprall- dämpfer, Übergangskonstruktionen und sonstiger Konstruktionsteile.
- BAST-Prüfzeugnisse für Fahrbahnmarkierungssysteme.
- Herkunftsnachweis für Rasensaatgut nach ZTV La-StB 3.9.1.
Die Vorlage der zuvor aufgeführten Erstprüfungen, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse und Herkunftsnachweise muss mindestens 14 Kalendertage vor der ersten Anlieferung der Baustoffe auf die Baustelle erfolgen.
Mit den Eignungsnachweisen hat der AN darzulegen, auf welche Ordnungs- zahl der Leistungsbeschreibung die jeweiligen Eignungsnachweise ange- wandt werden sollen.
Verlieren vorgelegte Erstprüfungen, Eignungsnachweise, Prüfzeugnisse und Herkunftsnachweise während der Leistungserbringung ihre Gültigkeit, so hat der AN den AG über diesen Umstand zu informieren und ihm ein neues, gül- tiges Dokument vorzulegen.
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- 68 - Der AN ist verpflichtet, dem AG die Lieferscheine für die oben aufgeführten Baustoffe vorzulegen und Kopien davon zu überlassen, sofern die Liefer- scheine nicht ohnehin nach Ziffer 3.11.1 dieser Baubeschreibung, an den AG übergehen. Aus den Lieferscheinen muss der Bezug zu den jeweiligen Erst- prüfungen, Eignungsnachweisen, Prüfzeugnissen und Herkunftsnachweisen hervorgehen. 3.12.1.2 Eigenüberwachungsprüfungen Art und Umfang der Eigenüberwachungsprüfungen ergeben sich aus den technischen Vertragsbedingungen. Insofern mit dem AG nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der AN dazu verpflichtet seine Qualitäts- kontrolle in Form von Eigenüberwachung vollumfänglich entsprechend den technischen Vertragsbedingungen zu erbringen.
Die Eigenüberwachungsprüfungen gemäß ZTV E-StB, Ziffer 14.2 sind ent- sprechend Methode M3 durchzuführen.
Zur Bestimmung des Verdichtungsgrads der nach ZTV E-StB erbrachten Leistungen kann der AN das Indirekte Prüfverfahren nach Ziffer 14.3.5 der ZTV E-StB mittels statischem Plattendruckversuch nach DIN 18134 anwen- den, um die in der Leistungsbeschreibung angegebenen E -Mindestwerte V2 nachzuweisen. Das indirekte Prüfverfahren mittels dynamischem Platten- druckversuch wird hierzu nicht akzeptiert.
Der AN hat den AG rechtzeitig vor der Durchführung von Eigenüberwa- chungsprüfungen darüber zu informieren, damit dieser gegebenenfalls den Prüfungen beiwohnen kann. Im direkten Anschluss ist der AG über den Aus- gang der Eigenüberwachungsprüfungen über das Prüfergebnis zu unterrich- ten. Dem AG sind sämtliche Prüfprotokolle und sonstige dazugehörige Dokumenten als Kopie zuzustellen. Die Art der Übermittlung ist mit dem AG abzustimmen. 3.12.1.3 Kontrollprüfungen Die Kontrollprüfungen regeln sich nach den technischen Vertragsbedingun- gen.
Der AG beabsichtigt mindestens die folgenden Kontrollprüfungen durchzu- führen:
- Ermittlung des Verdichtungsgrades nach ZTV E-StB.
- Ermittlung des Verdichtungsgrades nach ZTV SoB-StB.
- Baustoffuntersuchungen an Asphaltproben.
- Baustoffuntersuchungen an Asphaltbohrkernen.
Der AG behält sich vor, weitere Baustoffe zu untersuchen, die der AN zur Leistungserbringung beabsichtig zu verwenden, von einer unabhängigen, qualifizierten und anerkannten Prüfstelle untersuchen zu lassen.
Der AN ist verpflichtet dem AG die Durchführung der Kontrollprüfungen zu ermöglichen. Sollte der AG bei der Durchführung seiner Kontrollprüfungen die Mithilfe des AN benötigen, so werden diese Leistungen über den Ab-
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- 69 - schnitt "Bestellscheinleistungen" des Leistungsverzeichnisses als besondere Leistungen vergütet. 3.12.1.4 Muster für Bauteile Entfällt. 3.12.1.5 Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Land- schaftsbau) Entfällt. 3.12.1.6 Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau) Entfällt. 3.12.1.7 Saatgutproben (Landschaftsbau) Der AG behält sich vor, Saatgutproben, die der AN zur Leistungserbringung beabsichtig zu verwenden, von einer unabhängigen, qualifizierten und aner- kannten Prüfstelle untersuchen zu lassen. Vor der Ansaat ist dem AG der Lieferschein des Saatgutes vorzulegen.
3.12.2 Brückenbau
3.12.2.1 Erstprüfungen Die Ergebnisse der Prüfungen müssen der Bauleitung des Auftraggebers mindestens 1 Monat vor Ausführung der betreffenden Arbeiten vorgelegt werden. Ohne geeignete Erstprüfung wird die betreffende Maßnahme nicht zur Aus- führung freigegeben. Bauverzögerungen wegen verspäteter Prüfungen sind vom AN zu vertreten. 3.12.2.1.1 Granitbordsteine Liegt die Wasseraufnahme gem. DIN 52106 bei maximal 0,5 ‰, sind keine weiteren Prüfungen erforderlich. Liegt die Wasseraufnahme zwischen 0,5 % und 1 %, ist ein Kristallisations- versuch gem. DIN EN 12370 an 5 Probekörpern durchzuführen. Nach 10-maliger Wechselbeanspruchung darf die Absplitterung höchstens 1,0 Gewichts-% einschließlich Prüffehler betragen. Liegen die Wasseraufnahme bzw. die Absplitterung über 1 ‰, ist das Materi- al ungeeignet. 3.12.2.2 Prüfungen durch den AN Die Unterlagen dieser Prüfungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben. 3.12.2.2.1 Güteprüfungen für Beton
- Betonierabschnitt
Der Begriff „Betonierabschnitt“ setzt das ununterbrochene Betonieren in ei- nem Zug voraus. Werden, wie gelegentlich bei Kappen, mehrere Abschnitte an einem Arbeitstag betoniert, so können diese als ein Betonierabschnitt be- trachtet werden.
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- 70 - Bei kleineren Bauabschnitten (< 6 m³) können auf Antrag des AN hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
- Anzahl der Prüfungen
Es gilt folgende spezielle Regelung:
| Güteprüfung für Überbauten: | ||
|---|---|---|
| - Wasserundurchlässigkeit | ||
| Je Betoniertag jedoch mindestens je Überbau | 1 Probekörper 1x 3 Probekörper | |
| - Luftporengehalt bei Kappen | ||
| (Frischbetonprüfung auf der Baustelle gemäß DIN EN 12350-7) je LKW | 1 Frischbetonprüfung | |
| Wasserundurchlässigkeit: | ||
| - Wasserundurchlässiger Beton | ||
| Je WL- bzw. Pfeilerachse und pro Bauteil (Pfähle, Pfahlkopfplatte bzw. Fundament. Aufgehendes) | 1x 3 Platten (20 x 20 x 12 cm gem. DIN 1048-5) | |
| - Kappenbeton | ||
| Je Betoniertag jedoch insgesamt mindestens | 1 Probekörper 1x 3 Probekörper |
- Prüfung der Konsistenz
Abweichend von DIN 1045-3, Tabelle A.1 ist das Ausbreitmaß nach DIN EN 12350-5 beim Eintreffen eines jeden Fahrzeuges an der Baustelle und vor Beginn des Betonierens zu bestimmen. Eine Beurteilung der Konsistenz nur nach Augenschein ist nicht ausreichend. 3.12.2.2.2 Bohrpfähle Entfällt 3.12.2.2.3 Hinterfüllung Für nicht erbrachte Eigenüberwachungsprüfungen werden die jeweils gülti- gen Preise aus der Gebührenliste der LGA Bayern für diese Prüfung in Ab- zug gebracht. 3.12.2.2.4 Lager Die im Zuge der Eigenüberwachung vom Lagerhersteller zu erstellenden Kontrollkarten sind mit Auslieferung der Lager an den AG zu übergeben. 3.12.2.3 Kontrollprüfungen
3.12.2.3.1 Probenahmen Proben und Bohrkerne werden nur im Beisein des AG entnommen. 3.12.2.3.2 Asphaltmischgut und Gussasphaltschutzschicht Mischgutproben für Kontrollprüfungen gemäß ZTV-Asphalt und für Fugen- vergussmassen nach ZTV Fug-StB in Verbindung mit TL Fug-StB 01 sind 3-fach (d.h. 1 Probe besteht aus 3 Teilproben) zu entnehmen, 1-fach zu ver-
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- 71 - packen und auf Anforderung des AG an das Staatliche Bauamt Schweinfurt zu versenden. Prüfzeugnisse sind 2-fach an das Staatliche Bauamt Schweinfurt zu senden. 3.12.2.4 Toleranzen von Brückenbelägen Die Unebenheiten der Brückenbeläge dürfen ergänzend zur ZTV Asphalt-StB die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: Toleranz Schutzschicht (maschineller Einbau): 6 mm (4 m Latte) Toleranz Schutzschicht (Handeinbau): 10 mm -“- Toleranz Deckschicht: 4 mm -“- 3.12.2.5 Abnahme / Hauptprüfung Alle Bauteile müssen zugänglich und handnah überprüfbar sein.
Eine Teilabnahme wird nicht durchgeführt.
Wird eine Zustandsfeststellung nicht in sich abgeschlossener Teile der Leis- tung (§ 4 Abs. 10 VOB/B) durchgeführt, z. B. wenn Sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen würden, so handelt es sich nur um vorbereitende Maßnahmen für die Abnahme.
Zur Durchführung der 1. Hauptprüfung muss dem Auftraggeber eine geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten nach entsprechender Position einschließlich des vollständigen Bauwerksbuches unter Berücksich- tigung von Abschn. 4.2.14 der Baubeschreibung vorliegen, damit dieser die
- Hauptprüfung nach DIN 1076 durchführen kann.
Fehlt die geprüfte und abgeschlossene Erfassung der Bauwerksdaten oder das Bauwerksbuch vollständig oder in Teilen, so gilt die Leistung als nicht vollständig erbracht. Gegebenenfalls wird unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 VOB /B sowie DIN 1076 Nr. 5.2 die Abnahme verweigert.
Der Arbeitsablauf der Bauarbeiten ist vom AN entsprechend zu koordinieren, damit die Bauwerksprüfung ohne Behinderungen im verkehrsfreien Raum durchgeführt werden kann.
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- 72 -
4 Ausführungsunterlagen
4.1 Vom AG zur Verfügung gestellte Unterlagen
Bauwerkspläne gelten vor Detailzeichnungen und Richtzeichnungen.
4.1.1 Pläne und sonstige Unterlagen (nur digital)
Zu den zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen in Form von Plänen, Un- terlagen, Gutachten und dgl. siehe das Anlagenverzeichnis.
4.1.2 Auszug aus der "Anweisung zur Mikroverfilmung im Straßen- und Brückenbau – Planverfilmung –"
Wird bei Auftragserteilung ausgehändigt.
4.1.3 Übergabe von Punkten an den Auftragnehmer
Der AG übergibt dem AN die vorhandenen Vermessungsdaten zur Erstellung des Festpunktnetzes.
Die Übergabe der oben aufgeführten Unterlagen erfolgt mit einem gesonder- ten Übergabeprotokoll.
4.2 Vom AN zu beschaffende Unterlagen
Der AN hat alle Lieferscheine dem AG in 1-facher Ausfertigung zu übergeben und eine tabellarische Liste über jeden einzelnen Lieferschein zu führen. Die Aufwendungen hierfür sind in die BE-Position einzukalkulieren.
4.2.1 Baustelleneinrichtungsplan
Ein Baustelleneinrichtungsplan ist dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung vorzulegen.
4.2.2 Bauablaufplan mit Zahlungsplan
Der AN hat umgehend, spätestens zwei Wochen nach Zuschlagserteilung, einen detaillierten Bauablaufplan in Form eines Zeit-Wege-Diagramms für seine Leistungen unter Zugrundelegung der im Bauvertrag vereinbarten Aus- führungsfristen vorzulegen. Es ist ein Prüf- und Genehmigungszeitraum von zwei Wochen einzuplanen. Der Zahlungsplan ist in Form einer Kosten- Summen-Linie einzuarbeiten.
Der Bauablauf- und Zahlungsplan ist auf Verlangen während der Ausführung fortzuschreiben.
4.2.3 Verkehrsrechtliche Anordnung
gemäß Baubeschreibung Abschnitt 3.1.
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- 73 - 4.2.4 Abbruchanweisung
Die Abbruchanweisung soll detailliert den geplanten Geräteeinsatz beschrei- ben und muss die Benennung des Abbruchunternehmers enthalten.
Die Abbruchanweisung und die erforderlichen statischen Nachweise sind dem AG zur Abstimmung und dem Prüfingenieur zur Prüfung vorzulegen. Die Aufwendungen hierfür sind in die Positionen einzukalkulieren.
4.2.5 Bestandsaufmaß
4.2.6 Absteckplan
Für sämtliche maßgebenden Punkte sind neben den örtlichen Koordinaten (x, y) auch die jeweiligen Landeskoordinaten (X, Y) mit 7 Stellen vor dem Komma anzugeben.
4.2.7 Messprogramm
Das Messprogramm gem. ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2 ist rechtzeitig vor Baubeginn in den Planlauf einzustellen. Die Zeichnung mit Lage und Anordnung von Messpunkten entsprechend ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, Nr. 2.4.1 (2) ist als ein Bestandteil dem Mess- programm beizufügen.
4.2.8 Elektroplan
Entfällt
4.2.9 Ausgleichsgradiente
Hat der AN gemäß ZTV-ING Teil 1 Abschnitt 4 dem AG eine Ausgleichsgra- diente vorzulegen, so sind die entsprechenden Pläne nach dem Betonieren des Überbaus und vor Herstellung der Abdichtung unter den Kappen zur Prü- fung vorzulegen.
Nach Vorlage der Unterlagen ist die bis zu 2-malige Überarbeitung der Unter- lagen zur Ausgleichsgradiente auf Grund des Abstimmungsprozesses mit dem AG in die Einheitspreise einzurechnen.
4.2.10 Geländerplan
Der AN hat im Rahmen der Ausführungsplanung einen Geländerplan mit Pfosteneinteilung, Ansicht, Grundriss, Fugen, Detaildarstellungen etc. anzu- fertigen und zur Prüfung vorzulegen.
4.2.11 Bestandsübersichtszeichnung
Die Bestandsübersichtszeichnung muss spätestens 2 Wochen vor der Ab- nahme vorliegen.
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- 74 - 4.2.12 Bauwerksdaten nach ASB
Die Bauwerksdaten gemäß ASB-Teilsystem Bauwerke, sind mit dem Pro- grammsystem SIB-BW (in der jeweils vom AG zugelassenen Version) vom AN zu erfassen.
Eine Bauwerksskizze mit den Hauptabmessungen und den Hauptbaustoffen ist zu erstellen (CAD) und zu erfassen.
Die Grunddaten zur zeitnahen Ergänzung bzw. Fortschreibung während der Bauzeit sind vom AN nach erfolgter Vergabe der Maßnahme beim Staatli- chen Bauamt Schweinfurt anzufordern.
Das Programm "SIB-Bauwerke" kann bezogen werden beim Ingenieurbüro WPM Ingenieure GmbH Grubenstraße 80 66540 Neunkirchen Tel.: 06821/9704-0 eMail-Kontakt: kontakt@wpm-ingenieure.de
Von der Baumaßnahme sind digitale Bilder (digital aufgenommen oder ge- scannt) zu erstellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bauwerksbuch gem. SIB-Bauwerke so rechtzeitig vor der Abnahme vorzulegen, dass der AG die 1. Hauptprüfung gem. DIN 1076 vor der Abnahme durchführen kann. Auf Abschn. 3.11.3 der Baubeschreibung wird verwiesen.
4.2.13 Ausführungspläne und statische Berechnungen
Das Bauwerk ist gemäß der §§ 5 (incl. Anlage 12.2 und 14.2), 44 und 52 HOAI (Ausgabe 2013) in die Honorarzone IV einzustufen.
Folgende Leistungen sind u. a. vorgesehen: (zusätzlich zu Abschnitt 4.2.6 bis 4.2.12):
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der prüffähigen statischen Berechnung einschl. aller Bauzustände für das Bauwerk und alle Baube- helfe; Zusammenstellen der Unterlagen, MLC-Bemessung.
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen aller Schal- und Beweh- rungspläne einschl. aller detaillierter Stahl- oder Stücklisten mit Stahl- mengenermittlung. Alle Einbauteile (auch für Baubehelfe) sind in den Schal- und Bewehrungsplänen darzustellen und auf dem Plan in einer Stückliste anzugeben.
-
Aufstellen, Vervollständigen und Berichtigen der zeichnerischen Darstel- lung aller Konstruktionen, Einbauteile, Baubehelfe und Ausstattungen (z. B. Lagerpläne, Lagerversetzpläne, Lagerungspläne, Fahrbahnübergän- ge, Brückenentwässerung, Geländer, Leitern, Einrichtungen zur Bau- werksprüfung, Lärmschutzwände, Messnieten, Fugenbändern,
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- 75 - Fahrzeugrückhaltesysteme mit Verankerung) mit Angabe von Einbau- und Verlegeanweisungen, Stücklisten, Dehnwegen, Spannanweisungen, Zulassungen etc.
Die anrechenbaren Kosten sind vom Bieter bzw. Auftragnehmer zu er- mitteln und zur Angebotseinholung neben der Honorarzone und dem zu erbringenden Leistungsumfang den vorgesehenen Ingenieurbüros mit- zuteilen.
Dabei ist zu beachten:
-
Soweit in der Leistungsbeschreibung und den Plänen nichts anderes festgelegt ist, gelten die Richtzeichnungen nach RiZ-ING. Die statischen Berechnungen und die Ausführungspläne sind nach den Ausschrei- bungsunterlagen des AG vom AN zu erstellen.
-
Bei der Erstellung der Pläne ist die „Anweisung zur Mikroverfilmung im Straßen- und Brückenbau - Planverfilmung -“ zu beachten und die Pläne sind mit den entsprechenden Planschlüsseln zu versehen.
-
Sämtliche Einbauteile sind in den Schalplänen darzustellen. In die Schalpläne ist eine vollständige Liste der Einbauteile (einschl. der An- zahl) aufzunehmen.
Die Statik und die Ausführungspläne müssen dem Prüfer rechtzeitig zur Prü- fung vorliegen. Die Prüfzeit beträgt in der Regel für Statik 4 Wochen und für Pläne 3 Wochen.
Die fertig geprüften Unterlagen (Reinschriften) müssen dem Projektleiter des Staatlichen Bauamts Schweinfurt und der Bauleitung spätestens 14 Tage vor Ausführung vorliegen. Die Freigabe der Reinschriften durch den AG erfolgt innerhalb von 7 Tagen.
Ablauf der Plangenehmigung
Für den Planlauf ist das nachfolgende Ablaufschema zwingend vorgeschrie- ben. Wegen der rechtlichen Bedeutung der Unterschriften bei den Ausführungs- und Bestandsunterlagen ist das anliegende Schriftfeldmuster verbindlich. Für die Planbearbeitung und Genehmigung ist ein ausreichender Zeitraum vor- zusehen. Die Kosten für Verzögerung bei der Bauausführung wegen fehlen- der oder unvollständiger Pläne trägt allein der AN. Es ist vom AN eine Planlaufliste mit mindestens folgenden Spalten zu erstel- len: Plan-Nr., Index, Plantitel, Versanddatum an Prüfingenieur und BOL des AG (Soll / Ist), Prüfdatum des Prüfingenieurs und der BOL des AG, Versandda- tum der gleichgestellten Pläne, Datum der Ausführungsfreigabe. Diese Liste ist bei jedem Versand der Pläne durch den AN aktuell beizulegen.
Erstellung der Ausführungsunterlagen: (Unterschriftfeld 7a und 7b)
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- 76 - Der AN und der vom AN beauftragte Planverfasser unterschreiben die Aus- führungsunterlagen (Unterschriftfeld 7a und 7b). Der AN haftet gegenüber dem AG für die Richtigkeit der laut Bauvertrag zu erstellenden Ausführungs- unterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B). Unterlagen ohne rechtsverbindliche Unterschrift des AN sind als Ausfüh- rungsunterlagen nicht zulässig. Der AN kann den Planverfasser bevollmäch- tigen, in seinem Auftrag auch in Feld 7b die Richtigkeit zu bestätigen.
Durchsicht: (Unterschriftfeld 4) Die BOL des AG sieht die Ausführungsunterlagen durch. Die Durchsicht der Ausführungsunterlagen erfolgt im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Bauvertrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Vertragsbe- dingungen und wirtschaftliche Bauausführung. Die Durchsicht erstreckt sich beispielsweise auf die Übereinstimmung der Ausführungsunterlagen mit den Vorgaben im Bauvertrag (Leistungsbeschreibung, Ausschreibungspläne), wie z.B. die Bauwerksabmessungen, lage- und höhengerechte Ausbildung des Bauwerkes an Hand der Hauptkoten in den Längs- und Querschnitten, wich- tige Konstruktionselemente, Einbauten und Detailausführungen etc.. Die BOL des AG dokumentiert die Durchsicht der Unterlagen als “Gesehen“ (Unterschriftfeld 4). Die Verantwortung und Haftung des AN (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B) werden durch den „Gesehen-Vermerk“ nicht eingeschränkt.
Prüfung einschließlich Kontrolle: (Unterschriftfeld 4a und 4b) Der vom AG bestimmte und gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 BayStrWG öffent- lich- rechtlich beauftragte Prüfingenieur führt die Prüfung der Standsicher- heitsnachweise und Ausführungsunterlagen durch. Der Prüfingenieur ist verantwortlich für die Prüfung sowie für den Prüfbericht und bestätigt dies mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift auf den Ausführungsunterlagen (Un- terschriftfeld 4a). Die BOL des AG prüft die vom Prüfingenieur geprüften Unterlagen lediglich auf offensichtliche Unstimmigkeiten nach (Kontrolle). Diese Nachprüfung (Kontrolle) beschränkt sich auf die Feststellung der Identität des Bauvorha- bens, offensichtliche Widersprüche zwischen Baubeschreibung und Planun- terlagen sowie auf die Vollständigkeit des Prüfberichtes hinsichtlich der zu prüfenden Unterlagen. Dies ist auf den Ausführungsunterlagen zu dokumen- tieren (Unterschriftfeld 4b).
Gleichstellung: (Unterschriftsfeld 6 bzw. 8) Der AN arbeitet eigenverantwortlich sämtliche Änderungen aufgrund von Prüfbemerkungen des Prüfingenieurs und Eintragungen der BOL des AG (siehe oben) in die Originale der Ausführungsunterlagen ein. Er bestätigt dies mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift im Original der Ausführungsunter- lagen (Unterschriftsfeld 6 + 8). Der AN kann den Planverfasser bevollmächti- gen, in seinem Auftrag auch in Feld 6 und 8 die Änderungen zu bestätigen. In die Originale der Ausführungsunterlagen werden die Unterschriften der Felder 4, 4a, 7a und 7b mit „gez.“ übernommen.
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Freigabe zur Ausführung: (Unterschriftsfeld 4c) Nach der Bestätigung der Kontrolle durch die BOL des AG kennzeichnet der AG die Originale der Ausführungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt (Unterschriftsfeld 4c). Nur Unterlagen, die vom AG in dieser Form als Aus- führungsplan gekennzeichnet sind, dürfen der Ausführung zugrunde gelegt werden.
Weitere Änderungen: (Unterschriftfeld 6) Der AN ist auch für die Richtigkeit von weiteren Änderungen verantwortlich. Diese Änderungen sind mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift in den Aus- führungsplänen zu bestätigen (Unterschriftfeld 6). Änderungen durch den AN während oder nach der Prüfung durch den Prüfingenieur bzw. während oder
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Brücke St2271 ü. d. B286 bei Schwebheim Stand 20.08.2026
- 79 - nach der Durchsicht durch die BOL des AG sind jeweils mit dem Prüfingeni- eur und der BOL des AG abzustimmen. Ggf. ist ein neuer Prüflauf erforder- lich.
Bestandspläne Die Bestandspläne müssen alle Einrichtungen enthalten, die zur Unterhal- tung der Brücke von Bedeutung sind. Nach Fertigstellung des Bauwerkes er- folgt die Gleichstellung der Ausführungspläne mit der Bauausführung durch den AN. Eine Indexfortschreibung in Feld 6 ist erforderlich. In die Bestandspläne werden die Unterschriften der Felder 4b, 4c und 8 mit „gez.“ übernommen. Auf diesen Bestandsplänen bestätigt der AN mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift die Übereinstimmung der Bauausführung mit diesen Planunterlagen (Unterschriftsfeld 9). Die Bestandsunterlagen (Bestandspläne, neues Bauwerksbuch) sind dem AG mit Vorankündigung der Abnahme zu übergeben. Die Bestandspläne übergibt der AN dem AG: 1x auf reißfester Kunststofffolie und 1x auf Papier und in digitaler Form im pdf- und dwg-/dxf-Format.
4.2.14 Sicherheits- und Gesundheitsschutz nach BaustellV mit den dem AN übertragenen AG-Aufgaben
Die Leistungen gemäß der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheits- schutz (SiGe) auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)" wird vom AG gesondert beauftragt. (Siehe Punkt 1.1.4.1.)
Seitens des AN sind alle nötigen Daten und Unterlagen zuzuarbeiten.
4.2.15 Vermessungsunterlagen
Die Protokolle und Lageskizzen der Setzungs- und Verformungsmessungen gemäß ZTV-ING, Teil 1, Abschnitt 2, sind Bestandteil der Abnahme und Schlussrechnung.
Zu den Bestandsunterlagen gehören zusätzlich die Protokolle und Lageskiz- zen der Setzungsmessungen.
4.2.16 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausfüh- rung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräf- te,
- eingesetzte Nachunternehmer / andere Unternehmer,
- Anzahl der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
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- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über Baufortschritt (Beginn und Ende von Leis- tungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
Das Erstellen der Bautagesberichte und deren Vorlage beim Auftraggeber gehören zum Leistungsumfang.
4.2.17 Bauwerksdokumentation
Die Urheberrechte für die vom AN zu liefernden Fotos werden dem AG sei- tens des AN in vollem Umfang und für alle weiteren Verwertungen übertra- gen. Dies gehört zum Leistungsumfang.
4.2.18 Urkalkulation incl. Schlussblatt
Die angebotenen Einheitspreise einschließlich der diesen zugrunde liegen- den Preisermittlungsgrundlagen (Urkalkulation) bilden im Rahmen der all- gemeinen Gesetze (vgl. insb. § 138 BGB) die Grundlage für die kalkulatori- sche Neuberechnung im Rahmen der Vertragsabwicklung.
Etwaige in den Kalkulationsgrundlagen enthaltene Mengenbegrenzungen sind dabei unbeachtlich.
Die Urkalkulation muss zudem ein Umlageschlussblatt sowie die Detailkal- kulation der Umlage Baustellengemeinkosten (BGK) enthalten.
Aus der Urkalkulation müssen die Kalkulationsansätze (Lohnstunden / Ein- heiten, Leistungsansätze) für zum Einbau kommende Geräte / Einheiten, Ma- terialien / Einheiten, Leistungsansätze etc. ersichtlich sein. Das Kalkulationsschlussblatt ist dem AG vorzulegen.
4.2.19 Einbehalt
Bis zur vollständigen Vorlage der Ausführungsunterlagen gemäß Abschnitt 3.1 bis 4.2.18 werden höchstens 3 % der Auftragssumme ein- behalten.
5 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
mit Änderungen und Ergänzungen
sowie Richtlinien und Merkblätter
Es gelten alle einschlägigen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen sowie alle einschlägigen technischen Vorschriften, Normen, Richtlinien und Merkblätter für den Straßen- und Brückenbau in der jeweils gültigen Fas- sung, werden Vertragsbestandteil und sind zu beachten.