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26-086745 Brückenbau- und Straßenbauarbeiten
Ergänzung zu FB 214.StB
Hinweis zu Ziffer 5: Die Mängelansprüchebürgschaft 422 ist bei Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche, bei gestaffelten Verjährungsfristen nach dem Ablauf der längsten Verjährungsfrist zurück zu geben. § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt.