Vertrag
über die
Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus im Markt Aidenbach
zum Zwecke der Planung, der Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Breitbandnetzes
im Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach der Richtlinie „Förderung zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 (Gigabit-RL 2.0)“
– im Folgenden „Zuwendungsvertrag“, „Vertrag“ –
zwischen dem
Markt Aidenbach
vertreten durch den ersten Bürgermeister
Robert Grabler
– im Folgenden „Gebietskörperschaft“ genannt –
und
[Bezeichnung des Unternehmens]
vertreten durch [Position]
[Name]
– im Folgenden „TKU“ genannt –
– im Folgenden gemeinsam auch „Vertragsparteien“ genannt –
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gegenstand des Zuwendungsvertrages 4
§ 2 Bestandteile dieses Vertrages 6
§ 3 Pflichten der Gebietskörperschaft 7
§ 4 Allgemeine Pflichten des TKUs 8
§ 5 Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz 10
§ 6 Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen 14
§ 8 Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen 18
§ 9 Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene 20
§ 10 Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus 23
§ 11 Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs 24
§ 13 Informationspflichten / Maßnahmen zur Sicherung des Förderzwecks 27
§ 14 Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz 29
§ 15 Darlegungs- und Beweislast, Haftung 29
§ 16 Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen 30
§ 18 Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht 32
§ 19 Wirksamkeit und Inkrafttreten des Vertrages, Pflichten des TKU vor Inkrafttreten 35
§ 20 Änderungen und Rechtsnachfolge 37
Präambel
Ein Branchendialog und eine Markterkundung hat / haben ergeben, dass für einen Teilbereich der Gebietskörperschaft derzeit keine leistungsfähige Gigabitinfrastruktur mit einem Angebot entsprechender Telekommunikationsdienste flächendeckend gemäß den Zielen der Gigabit-Rahmenregelung 2.0 verfügbar ist und in den nächsten Jahren verfügbar sein wird. Die Gebietskörperschaft hat daher Fördermittel für einen flächendeckenden Gigabitausbau – bezogen auf den unterversorgten Teilbereich – im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ vom 31. März 2023 in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 („Gigabit-Richtlinie 2.0“) beantragt und bewilligt erhalten. Die in diesem Förderprogramm im Wirtschaftlichkeitslückenmodell bereitgestellten Fördermittel (im Folgenden: Mittel) sollen durch Gebietskörperschaften an Telekommunikationsunternehmen im EU-beihilfenrechtlichen Sinne als Investitionskostenbeihilfe für den Bau und Betrieb von Gigabitnetzen weitergeleitet werden. Gleiches gilt für die Kofinanzierung nach der Richtlinie [Richtlinie Bundesland benennen] durch das Land [Bundesland benennen].
Im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens hat die Gebietskörperschaft unter Beachtung des Grundsatzes der Anbieter- und Technologieneutralität interessierte Unternehmen aufgefordert, unter Bezifferung einer konkreten Wirtschaftlichkeitslücke ein Angebot über den angestrebten Ausbau eines P2P-fähigen Netzes abzugeben, das den Endkunden zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch zur Verfügung stellt (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0, im Folgenden: „gigabitfähiges Netz“). Das TKU hat im Rahmen dieses Auswahlverfahrens das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und daher den Zuschlag erhalten, unter Verwendung der vom Bund und Land im Rahmen der o. g. Förderrichtlinien bereitgestellten und von der Gebietskörperschaft an das TKU weiterzuleitenden Mittel den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu realisieren.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
Gegenstand des Zuwendungsvertrages
-
- * Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist die Weiterleitung einer Zuwendung sowie die Zahlung des ggf. erforderlichen Eigenanteils durch die Gebietskörperschaft an das TKU als Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne zum Ausgleich einer Wirtschaftlichkeitslücke in Bezug auf die Planung, die Errichtung und den Betrieb eines gigabitfähigen Netzes zur Versorgung des in der Leistungsbeschreibung und ihren Anhängen (Anlage 2) durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiets durch das TKU. Das gigabitfähige Netz ist bzw. wird Eigentum des TKU.
- Die bereitgestellten Mittel werden auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen (im Folgenden: „Rechtsgrundlagen“) gewährt, wobei die jeweils zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuwendung gültigen Fassungen maßgeblich sind:
- * Bescheid über die Zuwendung der [Bewilligungsbehörde des Bundes] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen] über Zuwendungen des Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 in Verbindung mit Nr. 9.3a Gigabit-RL 2.0 („Zuwendungsbescheid des Bundes“);
- Besondere Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“);
- Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ in der Fassung der 2. Änderung vom 13.01.2025 („Gigabit-Richtlinie 2.0“);
- Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen (Gigabit-Rahmenregelung);
- Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs der Bundesnetzagentur gemäß § 155 Abs. 4 TKG;
- Bundeshaushaltsordnung (BHO), insbesondere die §§ 23 und 44 BHO samt der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften („ANBest-Gk“);
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung („AN-Best-P“);
- GIS-Nebenbestimmungen;
- Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus;
- * Zuwendungsbescheid des Landes in abschließender Höhe [ggf. andere Bezeichnung je nach Bundesland] der [Bezeichnung Bewilligungsbehörde] an die Gebietskörperschaft vom [Datum eintragen / bei einem Vorgehen nach § 19.2 und § 19.3 Nennung des Datums nicht möglich, Bescheid ist dann nachträglich zum Vertrag zu nehmen.] („Endgültiger Zuwendungsbescheid des Landes“) sowie Zuwendungsbescheid des Landes in vorläufiger Höhe / Letter of Intent [ggf. andere Bezeichnung je nach Bundesland] der [Bezeichnung Bewilligungsbehörde] vom [Datum eintragen];
- [Förderrichtlinie des Landes]
- [ggf. weitere Förderbedingungen des Landes]
Bestandteile dieses Vertrages
Der vorliegende Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Vertragsbestandteilen in folgender Reihen- und Rangfolge, wobei die Regelungen der Zuwendungsbescheide und der in übrigen § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen unabhängig von der nachstehenden Rangfolge gelten und diesem Vertrag vorgehen:
- dieser Vertragstext;
- Anlage 1: Sämtliche unter § 1.2 genannte Rechtsgrundlagen in ebendieser Reihen- und Rangfolge;
- Anlage 2: Leistungsbeschreibung des Auswahlverfahrens;
- * Anlage 3: Bauzeit- und Zahlungsplan[1];
- * Anlage 4: Ausbauplanung nebst georeferenzierter Liste der auszubauenden Adresspunkte[2];
- * Anlage 5: Verbindliches bezuschlagtes Angebot des TKU vom [Datum des Angebots] (im Folgenden das „Angebot“);
Für die Anlagen genügt Textform.
Pflichten der Gebietskörperschaft
-
- * Die Gebietskörperschaft verpflichtet sich, dem TKU die bereitgestellten Mittel zur Deckung der im Auswahlverfahren festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal EUR [XX] (in Worten: [XX] Euro) vorbehaltlich etwaiger Reduzierungen der Wirtschaftlichkeitslücke zum Zwecke der Planung, Errichtung und des Betriebs eines gigabitfähigen Netzes nach Maßgabe dieses Vertrages, insbesondere auch seiner Rechtsgrundlagen (Anlage 1), zu zahlen.
- Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Einlegung sinnvoller und zumutbarer Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bewilligungsbehörden, mit denen ergangene Zuwendungsbescheide ganz oder teilweise aufgehoben, Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert, Mittelanforderungen ganz oder teilweise abgelehnt oder beantragte Änderungen nicht oder nicht wie beantragt bewilligt werden, zu prüfen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU unverzüglich darüber in Textform informieren, wenn eine solche Entscheidung gegen sie ergeht. Vor einer Entscheidung über die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsbehelfen wird die Gebietskörperschaft das TKU in die Entscheidungsfindung einbeziehen und sich mit dem TKU abstimmen.
- Zu weitergehenden Leistungen gegenüber dem TKU, insbesondere Mitwirkungspflichten, die über die in diesem Vertrag geregelten und über die gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Genehmigungserteilung der Gebietskörperschaft in ihrem unmittelbaren Zuständigkeitsbereich hinausgehen, ist die Gebietskörperschaft nicht verpflichtet.
Allgemeine Pflichten des TKUs
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- Das TKU ist verpflichtet, die von der Gebietskörperschaft gemäß § 3 und § 8 weitergeleitete Zuwendung in wirtschaftlicher und sparsamer Weise ausschließlich zur Planung, Errichtung sowie für den Betrieb des gigabitfähigen Netzes zu verwenden.
- Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen in sachkundiger Weise, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, der einschlägigen Sicherheitsanforderungen und unter Einhaltung sämtlicher zur Anwendung kommender Gesetze, Vorschriften, behördlicher Bestimmungen und technischer Regelwerke zu erbringen. Abweichungen von technischen Regelwerken unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Bewilligungsbehörde und sind unter der Voraussetzung möglich, dass sie zu einem beschleunigten Bauabschluss führen, keine Qualitätsverluste bei der Bauausführung mit sich bringen und die Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Netzzugangs gemäß § 9 hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Das TKU ist verpflichtet, sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Fertigstellung eines vollständigen, funktions- und betriebsfähigen gigabitfähigen Netzes nach dem aktuellen Stand der Technik erforderlich sind, selbst wenn diese nicht ausdrücklich in diesem Vertrag und den zugehörigen Anlagen beschrieben werden. Insbesondere sind bei der Erfüllung der Pflichten des TKU die hierfür einschlägigen Vorgaben der Rechtsgrundlagen (Anlage 1) sowie etwaiger Änderungsbescheide der Bewilligungsbehörden zu erfüllen. Das TKU ist dafür verantwortlich, dass dessen Unterauftragnehmer die nach diesem Vertrag bestehenden Verpflichtungen des TKU vollumfänglich einhalten.
- Das TKU wird die Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1), Regelungen und Dokumente mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P sowie die weiteren von der Bewilligungsbehörde erlassenen bzw. veröffentlichten Merk- und Hinweisblätter, insbesondere diejenigen, die in den Zuwendungsbescheiden genannt sind, in eigener Verantwortung beachten und umsetzen, soweit diese Vorgaben die Planung, den Ausbau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes durch das TKU betreffen und durch das TKU auch erbracht werden können. Dies gilt auch dann, wenn diese in den vorstehenden und nachfolgenden Regelungen nicht oder nicht vollständig erneut genannt bzw. im Einzelnen aufgegriffen werden.
- Das TKU wird die Gebietskörperschaft von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Bewilligungsbehörden, die auf der Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen, freistellen, soweit das TKU für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Vertrag zuständig ist.
- Das TKU wird Anträge auf Erteilung sämtlicher behördlicher Genehmigungen, welche für die Errichtung des gigabitfähigen Netzes erforderlich sind, rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme in der von der Gebietskörperschaft oder der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen oder in einer mit ihr abgestimmten Form stellen. Das TKU stellt sicher, dass die Gebietskörperschaft und die Bewilligungsbehörde auf Verlangen unmittelbar Auskunft zum Stand der jeweiligen Genehmigungsverfahren und Einsicht in die Unterlagen erhalten, insbesondere sofern sich Anhaltspunkte für Verzögerungen ergeben. Soweit ein Zugang zu einem digitalen Genehmigungsportal verfügbar ist, ist das TKU verpflichtet, das Portal zur Verfahrensbeschleunigung für die Abwicklung der Genehmigungsverfahren nach § 127 TKG und ggf. anderer Verfahren nach Landesrecht zu verwenden. Für die Abwicklung und Unterstützung förderrechtlicher Belange ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Daten aus dem Portal zu nutzen. Alle erforderlichen und vertraglich festgelegten Arbeiten sind vom TKU so rechtzeitig zu beginnen und durchzuführen, dass das gigabitfähige Netz bis zum Inbetriebnahmezeitpunkt (vgl. § 6.1) fertiggestellt ist und in Betrieb genommen werden kann.
- Auf Verlangen der Gebietskörperschaft wird das TKU die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Informations- und Dokumentationspflichten auch unmittelbar gegenüber der Bewilligungsbehörde erfüllen. Dies erfolgt über von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Formulare und Anwendungen. In diesem Fall kann die Bewilligungsbehörde etwaige im Rahmen einer Vorprüfung der vom TKU bereitgestellten Unterlagen auftretende Rückfragen oder verbleibenden Nachforderungsbedarf unmittelbar mit dem TKU klären. Das TKU setzt die Gebietskörperschaft in jedem Fall in Kenntnis über jede unmittelbar gegenüber der Bewilligungsbehörde abgegebene Nachlieferung, beantwortete Rückfragen oder sonstige Meldung. Die aus diesem Vertrag und den Förderbestimmungen folgenden Pflichten der Parteien bleiben hiervon unberührt, insbesondere obliegen die Stellung von Anträgen und die Abgabe verfahrensrelevanter Erklärungen gegenüber der Bewilligungsbehörde ausschließlich der Gebietskörperschaft. !
Netzausbau hin zum flächendeckenden gigabitfähigen Netz
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- * Das TKU ist verpflichtet, innerhalb von [XX] [Wochenzahl anzugeben, die im Auswahlverfahren zu verhandeln ist] Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 18 mit der Umsetzung des Netzausbaus entsprechend dem Bauzeitplan (Anlage 3)zu beginnen und der Gebietskörperschaft den tatsächlichen Baubeginn spätestens [XX] [Wochenzahl anzugeben; es sollten die einschlägigen Anzeigepflichten der Gebietskörperschaft gegenüber der Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden (Anzeige Baubeginn spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs; ggf. schriftliche Mitteilungspflicht eines beabsichtigten Spatenstichs mit 12 Wochen Vorlauf)**]**Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.
- Das TKU ist verpflichtet, das gigabitfähige Netz in dem in der Leistungsbeschreibung (Anlage 2)durch die Adresspunkte (Anlage 4) definierten und dem Angebot (Anlage 5)dargestellten Ausbaugebiet unter Beachtung der Vorgaben des anwendbaren Förderrechts flächendeckend auszubauen.
- * Flächendeckend im Sinne dieses Vertrages bedeutet, dass für 100 % der förderfähigen Adressen bzw. Endnutzer im Ausbaugebiet (Anlagen 4) als Zielbandbreite eine Datenübertragungsrate von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch (Download und Upload) zu Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung gestellt wird. Die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie bei den errichteten Hausanschlüssen am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.
- * Für den Fall, dass zusätzliche unterversorgte Adressen im durch die Adresspunkte definierten Ausbaugebiet hinzukommen, die zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht Bestandteil der georeferenzierten Adresspunkte (Anlage 4) waren und in engem räumlichen Zusammenhang mit dem entstehenden Netz liegen, ist das TKU zum Ausbau dieser zusätzlichen Adressen unter Berücksichtigung vergaberechtlicher Grundsätze verpflichtet. Eine Erhöhung der Fördersumme ist ausgeschlossen.
- Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz in der Art zu planen und auszubauen, dass es, soweit technisch möglich, zukunfts- und upgradefähig ist, die Anforderungen an die mobile Gigabitgesellschaft, soweit heute absehbar, berücksichtigt werden und weitere Gebiete und Teilnehmer in möglichst kosteneffizienter Weise eingebunden werden können. Das errichtete Gigabitnetz soll künftige Bedarfe von stationären und mobilen Anwendungen berücksichtigen, um den späteren Aufbau hierfür erforderlicher Anlagen ohne größeren Aufwand realisieren zu können (vgl. Nr. 1.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Ferner muss das entsprechende Gigabitnetz für Point-to-Point-Lösungen ausgelegt sein (vgl. Nr. 5.3 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Dies bedeutet insbesondere auch, dass weitere Teilnehmer, die erst nach Abschluss des Ausbaus des gigabitfähigen Netzes nach diesem Vertrag einen Hausanschluss begehren, nachträglich ohne Eintritt von Leistungsverlusten zu erschwinglichen und marktüblichen Preisen anzuschließen sind (§ 7), wobei einmalige Anschlusskosten einen Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten sollen. Sofern solche Preise im Angebot (Anlage 5) angegeben wurden, sind diese maßgeblich
- Das TKU verpflichtet sich, das gigabitfähige Netz unter Berücksichtigung der Ausbauplanung und unter Anwendung des Einheitlichen Materialkonzepts und der Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastrukturen (Anlage 1) zu planen und auszubauen. Ausnahmen vom Materialkonzept hiervon können nach Nr. 9.3 f Gigabit-Richtlinie auf Antrag nur von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Bei der Dimensionierung von Reserven sind Erweiterungen des Bedarfs, Änderungen des Trassenverlaufs und absehbare Änderungen der Adresskulisse soweit möglich zu berücksichtigen. Die Genehmigungsplanung für das Gesamtnetz ist innerhalb von [XX] [Wochenzahl anzugeben, die im Auswahlverfahren angegeben wurde und ggfs. maßgeblich für die Angebotswertung war] Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrages gemäß § 18 abzuschließen und der Gebietskörperschaft vorzulegen.
- Bestandteil des Netzausbaus ist die komplette Leitung, Koordination und Kontrolle aller erforderlichen Bau-, Planungs- und Vermessungsleistungen, die rechtzeitige Einholung aller für den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes erforderlichen Genehmigungen (u. a. nach § 4.5) sowie die vollständige Umsetzung aller Anzeige-, Dokumentations-, Nachweis- und Publizitätspflichten in Bezug auf den Bau und die Inbetriebnahme des gigabitfähigen Netzes einschließlich der Übernahme hierdurch anfallender Gebühren und Kosten durch das TKU. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Auflagen zu erteilen sowie Art und Form der Erfüllung der genannten Pflichten, insbesondere die nach BNBest-Gigabit vorgesehene digitale Dokumentationslösung, verbindlich vorzugeben. Das TKU ist zur Umsetzung dieser Auflagen und Vorgaben verpflichtet. Etwaige hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen des TKU sind gemäß den Vorgaben der Bewilligungsbehörde förderfähig.
- Das TKU ist verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei der Planung und während der Bauphase einzubinden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Projektumsetzungszeiträume und der vereinbarten Meilensteine (Bauzeitplan, Anlage 3). Die Gebietskörperschaft ist nach Abstimmung mit dem TKU berechtigt, den Baufortschritt auf ihre eigenen Kosten durch eigene Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte zu verfolgen und an Baubesprechungen teilzunehmen. Die Gebietskörperschaft wird das TKU im Hinblick auf die Einhaltung des Bauzeitplans, insbesondere hinsichtlich der Erlangung der erforderlichen Erlaubnisse und Wegerechte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen.
- Bei der Planung und Errichtung des Gigabitnetzes werden sich die Vertragsparteien zum Zwecke der Reduzierung der mit den Bauarbeiten einhergehenden Belastungen sowie zur Hebung von Synergien bei den geplanten Tiefbauarbeiten im gesetzlichen Rahmen abstimmen und koordinieren. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig rechtzeitig über geplante Baumaßnahmen, auch zu denen anderer Versorgungsbereiche, unterrichten. Vorhandene (passive) Infrastrukturen, insbesondere solche, die im kommunalen oder im Landeseigentum stehen, sind im Einklang mit den Vertragsgrundlagen gemäß § 1.2 und in Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden zur Nutzung von Synergien durch das TKU im Rahmen der Planung möglichst zu nutzen. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturen, die bereits im Rahmen anderer Fördermaßnahmen errichtet wurden. Das TKU hat der Gebietskörperschaft die Prüfung der möglichen Mitnutzung vorhandener Infrastruktur nachzuweisen. Vorhandene Infrastruktur, die zur Erschließung des Fördergebietes genutzt wird, unterliegt den Förderbedingungen.
- Die Fertigstellung der einzelnen Ausbauabschnitte gemäß den Vorgaben im Bauzeitplan (Anlage 3) hat das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft unverzüglich anzuzeigen. Den voraussichtlichen Termin der Fertigstellung des betriebsbereiten gigabitfähigen Netzes wird das TKU gegenüber der Gebietskörperschaft mit einer angemessenen Vorlauffrist von mindestens vier Wochen anzeigen.
- Auf entsprechende Anfrage hat das TKU die Gebietskörperschaft bzw. die Bewilligungsbehörde über den jeweiligen Stand und den Fortgang der Ausbauarbeiten bzw. die Fertigstellung einzelner Ausbauabschnitte des gigabitfähigen Netzes zu informieren und zur Überprüfung auf konkrete Anfrage innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einsichtnahme in alle im Zusammenhang mit dem Ausbau stehenden Pläne sowie – in Begleitung eines Mitarbeiters des TKU bzw. eines vom ihm Beauftragten – Zutritt zu Baustellen der jeweiligen Ausbauabschnitte zu gewähren. Das TKU hat der Gebietskörperschaft zur Einreichung des Zwischennachweises bei der Bewilligungsbehörde jährlich zum 31.03. eine Dokumentation des Projektverlaufs und einen Netzplan der errichteten gigabitfähigen Netzinfrastruktur bereitzustellen. Die vom TKU vorzulegenden Unterlagen müssen den Anforderungen von Nrn. 1.2, 4.3 BNBest-Gigabit und von Nr. 6.2–6.7 ANBest-Gk entsprechen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 11.3) bleiben unberührt.
- Unverzüglich nach Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes übersendet das TKU der Gebietskörperschaft eine Mitteilung über den Abschluss der Baumaßnahmen (Fertigstellungsanzeige) in Textform und legt das mit dem bauausführenden Unternehmen unterzeichnete Abnahmeprotokoll vor. Die Fertigstellungsanzeige hat die Ergebnisse einer auf Kosten des TKUs erfolgten Qualitätsprüfung zu beinhalten, aus der sich ergibt, dass das errichtete Netz den Anforderungen dieses Vertrages, insbesondere der Rechtsgrundlagen nach § 1.2, entspricht. Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zu überprüfen, ob die vertraglich vereinbarten Bandbreiten auch tatsächlich beim Endkunden erreicht werden.
- Auf Aufforderung der Gebietskörperschaft sind durch das TKU in einem Zeitraum von maximal drei Wochen nach vollständiger Herstellung der Gigabitnetze technische Begehungen anzuberaumen. Hierzu wird das TKU der Gebietskörperschaft rechtzeitig mindestens drei Vorschläge für Begehungstermine unterbreiten, aus denen die Gebietskörperschaft auswählen und im Rahmen dessen sie die Begehungsobjekte bestimmen kann. Über jede technische Begehung wird eine gemeinsame Niederschrift gefertigt, in welcher der Fertigstellungsgrad des Gigabitnetzes, ggf. festgestellte Mängel und ggf. unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien dazu aufzunehmen sind. Mängel der Gigabitnetze hat das TKU unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
- Das TKU ist nicht berechtigt, von den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss an das gigabitfähige Netz während des geförderten Netzausbaus innerhalb einer angemessenen Frist (Abfragezeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Beginn des Netzausbaus in dem betreffenden Bereich bzw. der Straße) zustimmen, ein gesondertes Entgelt für die Herstellung des Hausanschlusses zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die Hauseigentümer oder die Mieter keine Endkundenverträge mit dem TKU abschließen.
- Entscheiden sich Hauseigentümer nicht fristgerecht vor Beginn oder erst während des Netzausbaus für einen Hausanschluss, gilt § 5.14 entsprechend, falls dem TKU eine entsprechende Einplanung des Anschlusses prozessual, technisch und finanziell möglich und zumutbar ist. Andernfalls gilt § 5.16 entsprechend.
- Nach Beendigung des Ausbaus des betreffenden Bereichs bzw. der Straße ist das TKU verpflichtet, den Hauseigentümern, die einem Hausanschluss nicht vor Beginn des Ausbaus gemäß § 5.144 zugestimmt haben, die Erstellung eines Hausanschlusses zu erschwinglichen und marktüblichen Konditionen anzubieten, wobei einmalige Anschlusskosten einen Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten sollen (§ 5.5).
Inbetriebnahme, Umgang mit Verzögerungen
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- * Das TKU ist verpflichtet, das gesamte gemäß § 5 erstellte gigabitfähige Netz innerhalb von **[**Angabe der vom TKU im Auswahlverfahren angebotenen Realisierungsfrist] [XX] Wochen/Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages, spätestens bis zum [TT.MM.JJJJ – BEACHTE: Der Inbetriebnahmezeitpunkt muss vor Ablauf des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahren liegen (relevanter Zeithorizont)] vollständig in Betrieb zu nehmen (im Folgenden der „Inbetriebnahmezeitpunkt“).
- Sieht sich das TKU in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat es dies der Gebietskörperschaft unverzüglich in Textform anzuzeigen (im Folgenden: „Behinderungsanzeige“). Unterlässt es die Anzeige, so hat es nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn der Gebietskörperschaft die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
- In der Behinderungsanzeige muss das TKU die Gebietskörperschaft darüber unterrichten, seit wann und durch welche Umstände es in der ordnungsgemäßen Bauausführung behindert wird, wie lange die Behinderung voraussichtlich andauern wird und welche Auswirkungen diese auf den Bauzeitplan (Anlage 3) hat. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 1 bis 5 VOB/B entsprechend. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen üblicherweise gerechnet werden kann (z. B. Bodenfrost im Winter), gelten nicht als Behinderung.
- Das TKU hat im Falle einer Behinderung alles Zumutbare zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, z. B. einen anderen Ausbauabschnitt vorzuziehen. Sobald und soweit die hindernden Umstände wegfallen, hat das TKU ohne Weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und die Gebietskörperschaft darüber zu benachrichtigen.
- Das TKU ist verpflichtet, seine Bauabläufe so zu organisieren, dass Verzögerungen einzelner Genehmigungen oder Bauabschnitte nicht zu vermeidbaren Stillstandzeiten führen. Sollte dennoch aus zwingenden, vom TKU darzulegenden Gründen eine Verschiebung der im Bauzeitplan (Anlage 3) genannten Termine und Fristen notwendig werden, hat das TKU die Gebietskörperschaft hierüber unverzüglich zu unterrichten und eine aktualisierte Meilensteinplanung vorzulegen. Die Mitteilung durch das TKU führt nicht zu einer Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Sollte das TKU unverschuldet an einer fristgerechten Realisierung gehindert sein, verständigen sich die Vertragsparteien über eine Verschiebung des Inbetriebnahmezeitpunktes. Soweit der Bewilligungszeitraum überschritten wird, beantragt die Gebietskörperschaft bei der Bewilligungsbehörde eine entsprechende Verlängerung. Hierbei sind die sich aus den Nr. 5.7 und 6.15 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ergebenden Rechtsfolgen für die Überschreitung des Abfragezeitraums des Markterkundungsverfahrens (relevanter Zeithorizont) zu beachten.
Netzbetrieb
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- * Das TKU ist verpflichtet, das gemäß § 5 vollständig fertiggestellte und errichtete gigabitfähige Netz zum Inbetriebnahmezeitpunkt in Betrieb zu nehmen und für die Dauer der gemäß Zuwendungsbescheid des Bundes geltenden Zweckbindungsfrist anschließend fortlaufend zu betreiben, instand zu halten und zu unterhalten. Die Gebietskörperschaft informiert das TKU über das Datum der Einreichung des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde des Bundes.
- Eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist grundsätzlich zulässig.
[Bitte auf der Grundlage einer etwaigen Bestimmung im Zuwendungsbescheid und etwaiger Rückmeldungen im Rahmen des Markterkundungsverfahrens in den hier markierten Absätzen eine Auswahl treffen; nicht zutreffende Absätze sind zu streichen.]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen frühestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des geförderten Netzes gemäß § 6.1 zulässig:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
In den folgenden an das Ausbaugebiet angrenzenden Gebieten ist eine Nutzung des geförderten Netzes durch das TKU für privatwirtschaftliche Netzerweiterungen nicht zulässig:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass im Markterkundungsverfahren mit Blick auf folgende angrenzende Gebiete eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung aufgrund einer möglichen Netzerweiterung unter Nutzung des geförderten Netzes dargelegt wurde:
- … [genaue Bezeichnung des angrenzenden Gebiets bzw. der Gebiete]
- * Das TKU wird die Breitbandversorgung mit den in § 5.3 genannten Versorgungszielen und Produkten zu marktüblichen Endkundenkonditionen mindestens [Anzahl Jahre] weitere Jahre ab Ende der Zweckbindungsfrist aufrechterhalten, wobei dies auf Risiko und Kosten des TKU ohne Anspruch auf Gewährung weiterer Zuwendungen oder Beihilfen erfolgt.
- Um den Verpflichtungen nach Nr. 7.7 der Gigabit-Richtlinie 2.0 nachzukommen, informiert das TKU die Gebietskörperschaft sechs Monate vor Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß § 7.1 bzw. der Betriebspflichten gemäß § 7.3 [bitte streichen, falls § 7.3 nicht ausgewählt wird], ob es das gigabitfähige Netz stilllegen oder nicht mehr weiter betreiben möchte, und hält die Gebietskörperschaft gegebenenfalls über die rechtzeitig vorzunehmende Ausschreibung des Weiterbetriebs zu marktüblichen Konditionen informiert.
- Das TKU verpflichtet sich, die in dem Angebot (Anlage 5)beschriebenen Breitband- und Telekommunikationsdienste gegenüber sämtlichen mit dem gigabitfähigen Netz erreichbaren Endkunden zu den in dem Angebot (Anlage 5)niedergelegten und gegebenenfalls später neu eingeführten, zusätzlich angebotenen Konditionen anzubieten oder ein solches Angebot sicherzustellen und – bei Zustandekommen eines entsprechenden Endkundenvertrags – zu erbringen. Bei der Gestaltung der Endkundenpreise ist darauf zu achten, dass diese kostendeckend und marktüblich sind und z.B. den Konditionen entsprechen, die das TKU seinen Endkunden unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen außerhalb des Ausbaugebietes eigenwirtschaftlich anbietet. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb auf Vorleistungsebene ermöglichen. Das TKU stellt sicher, dass die Endkundenprodukte und -tarife für das gegenständliche Projekt hinreichend transparent für die Endkunden in dem Gebiet veröffentlicht werden. Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft nicht zum Abschluss eines Endkundenvertrages mit einem potentiellen Endkunden verpflichtet, wenn dies dem TKU im Einzelfall, z. B. aufgrund des Ergebnisses einer Bonitätsprüfung, nicht zumutbar ist. Das TKU hat zu gewährleisten, dass an jedem Anschluss im Ausbaugebiet der Privatkunden- sowie der Geschäftskundentarif angeboten werden kann. Die Endkundenpreise aus dem Angebot des TKU (Anlage 5) sind transparent und gleichwertig über dieselben Vertriebswege (z.B. Internet, telefonischer Kundenservice, Postwurfsendungen, Bürgerinformationsveranstaltungen, Haustürvertrieb) anzubieten, über die auch weitere Endkundenpreise und Produkte angeboten werden.
- Das TKU kann die Telekommunikationsdienste gegenüber den Endkunden selbst erbringen bzw. anbieten oder sich über die Vorgaben von § 17.4 hinaus Dritter bedienen (Wholesale-Modelle). Dies erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der in § 1.2 genannten Rechtsgrundlagen (Anlage 1).
Das TKU haftet gegenüber der Gebietskörperschaft und gegenüber der Bewilligungsbehörde im Zweifel allein für die Erfüllung aller Pflichten des Zuwendungsvertrags einschließlich seiner Bestandteile. Das Verhalten der vom TKU zur Wahrnehmung von Pflichten aus dem Zuwendungsvertrag beauftragten Dritten wird dem TKU wie eigenes Verhalten zugerechnet. Insbesondere gewährleistet das TKU für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist die Erbringung der erforderlichen Endkundendienste im geförderten Gebiet sowie die Open-Access-Fähigkeit des geförderten Netzes.
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- Das TKU ist über § 5.5 Satz 1 hinaus verpflichtet, sein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angebotenes Breitband- und Telekommunikationsangebot für Endkunden während des Betriebes regelmäßig dem aktuellen Stand der Technik und des Marktes anzupassen und durch technisch weiterentwickelte Produkte zu ersetzen oder zu ergänzen, solange die in diesem Vertrag festgelegten Mindestanforderungen nicht unterschritten werden und dies wirtschaftlich sinnvoll ist.
- Das TKU verpflichtet sich, die in Anlage 5 beschriebenen Reaktions- und Entstörzeiten gegenüber sämtlichen Endkunden einzuhalten.
- Während der Betriebspflicht des TKUs innerhalb der Zweckbindungsfrist können die Gebietskörperschaft oder die Bewilligungsbehörde jederzeit eine Überprüfung der Leistungsparameter des Diensteangebotes des TKUs im Ausbaugebiet vornehmen. Die Überprüfungen und Begehungen sind grundsätzlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzumelden und erfolgen im Falle einer Begehung in Begleitung eines Mitarbeiters oder Beauftragten des TKU. Sollte sich bei einer Überprüfung herausstellen, dass die Leistungsparameter nicht den vereinbarten Werten entsprechen, hat das TKU die Kosten der Überprüfung zu tragen und den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Nach zweimaligem erfolglosem Ablauf einer von der Gebietskörperschaft gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht der Gebietskörperschaft nach ihrer Wahl das Recht zu, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen und vom TKU Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder den Vertrag gemäß § 18.1 zu kündigen. Darüberhinausgehende Prüf- und Betretungsrechte der Bewilligungsbehörde (u. a. im Sinne von § 12.5) sowie Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt.
Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
8.1 Die Auszahlung der Wirtschaftlichkeitslücke erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme. Teilzahlungen erfolgen nicht.
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- * Das TKU übersendet der Gebietskörperschaft zur Vorbereitung der Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde spätestens einen Monat vor dem Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises alle Dokumentationsleistungen gemäß den Rechtsgrundlagen in § 1.2 im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, insbesondere der Nr. 4 BNBest-Gigabit, den geltenden GIS-Nebenstimmungen und den weiteren von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten konkretisierenden Hinweis- und Merkblättern. Hierzu gehören u.a. eine georeferenzierte Dokumentation der errichteten Gigabit-Netzinfrastruktur entsprechend den anwendbaren Nebenbestimmungen zur Gigabit-Richtlinie 2.0 und die erforderliche Fotodokumentation.
- * Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, von der Zahlung der von ihr zu gewährenden Mittel einen Betrag in Höhe von 10 % der Wirtschaftlichkeitslücke zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis einzubehalten. Der einbehaltene Betrag wird nach positiver Rückmeldung der Bewilligungsbehörde innerhalb der Prüfung des Verwendungsnachweises von der Gebietskörperschaft an das TKU ausgezahlt, soweit der vertragsgemäße Betrieb des Netzes und die Erbringung von Diensteangeboten für die Endkunden im Ausbaugebiet gewährleistet ist und keine sonstigen Ansprüche der Gebietskörperschaft aus diesem Vertragsverhältnis gegen das TKU bestehen. Die Gebietskörperschaft wird den Nachweis zur Auszahlung des einbehaltenen Betrages an das TKU der Bewilligungsbehörde übermitteln, damit diese die Prüfung des Verwendungsnachweises abschließen kann. Die Gebietskörperschaft wird dem TKU das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde unverzüglich nach dessen Vorliegen mitteilen. Die Gebietskörperschaft fordert die Zuwendung vollständig gemäß BNBest-Gigabit und den Vorgaben der Bewilligungsbehörden an.
- [Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung. Sofern nicht einschlägig, bitte streichen] Soweit das vorliegende gemäß § 5 erstellte gigabitfähige Netz vollständig fertiggestellt wurde, zahlt die Gebietskörperschaft den einbehaltenen Betrag (§ 8.3) an das TKU unter folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen aus:
- Das Ausbauvorhaben ist baulich abgeschlossen und wurde von der Gebietskörperschaft ohne wesentliche Mängel abgenommen.
- Das gigabitfähige Netz wurde in Betrieb genommen worden bzw. ist betriebsbereit.
- Das TKU ist allen weiteren vertraglichen Pflichten, die zum Zeitpunkt der möglichen Auszahlung des Einbehalts greifen, vertragsgemäß nachgekommen.
- Das TKU hat und die vollständigen Unterlagen, die die Gebietskörperschaft zur eigenen Prüfung des Verwendungsnachweises benötigt, sowie zur Vorlage an die Bewilligungsbehörde geliefert.
Das TKU hat den Einbehalt sowie etwaig durch die Bewilligungsbehörde festgesetzte Zinsen zurückzuzahlen, soweit die Bewilligungsbehörde im Rahmen des Feststellungsbescheides nach Ablauf der Zweckbindungsfrist eine geringere Wirtschaftlichkeitslücke mit Auswirkung auf den Einbehalt bescheiden sollte. Der Einbehalt ist ferner zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Auszahlung nicht vorlagen.
Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene
9.1 Das TKU ist nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Gigabit-Rahmenregelung verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen effektiven, diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu dem geförderten Netz so früh wie möglich vor Inbetriebnahme für einen Mindestzeitraum von [XX] [Angabe entsprechend der Betriebsverpflichtung, mind. 10 Jahre gem. § 8 Gigabit-Rahmenregelung] Jahren und für passive Infrastruktur (einschließlich Kabel, wie unbeschaltete Glasfaser) für unlimitierte Dauer zu gewähren. Das TKU hat dabei die Anforderungen zu Vorleistungsprodukten, Vorleistungspreisen und zum effektiven Zugang von Dritten zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene aus §§ 8, 11 der Gigabit-Rahmenregelung und den Grundsätzen zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG der Bundesnetzagentureinzuhalten. Abgeschlossene Verträge mit Zugangsnachfragern hat das TKU gemäß § 155 Abs. 3 TKG innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Diese Übermittlungspflicht umfasst auch sämtliche zwischen dem Zugangsanbieter und dem Zugangsnachfrager vereinbarten Preise. Der Netzzugang ist so früh wie möglich, spätestens aber sechs Monate vor Markteinführung von Endkundendiensten zu gewährleisten, um ein zeitgleiches Angebot auch durch den oder die anderen Anbieter zu ermöglichen. Dem TKU obliegt die Information gegenüber potenziellen Zugangsnachfragern im Hinblick auf die fertiggestellten und die noch nicht fertiggestellten Infrastrukturbestandteile. Das TKU ist verpflichtet, die Einhaltung des zu gewährleistenden rechtzeitigen Zugangs für andere Anbieter sowie die Erfüllung der Informationspflicht gegenüber der Gebietskörperschaft auf Verlangen nachzuweisen.
9.2 Zwischen dem TKU und dem Zugangsnachfrager gelten für den Betrieb des geförderten Netzes die vom Bund festgelegten, veröffentlichten und dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten Bedingungen und Preise für Vorleistungsprodukte in der jeweils geltenden Fassung.[3]
9.3 Es müssen im gesamten geförderten Netz dieselben offenen und diskriminierungsfreien Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastrukturen durch das TKU genutzt werden.
9.4 Können sich das TKU und der Zugangsnachfrager nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Gewährung eines Netzzugangs einigen, können beide Vertragsparteien die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Diese legt auf Antrag in einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 155 Abs. 1 TKG die fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich der Entgelte des beantragten Netzzugangs fest.
9.5 Es steht dem TKU ebenso wie dem Zugangsnachfrager jederzeit offen, während der laufenden Zugangsverhandlungen bei Schwierigkeiten, einem Scheitern der Verhandlungen sowie im Falle fehlender oder unzureichender Informationsbereitstellung die Bewilligungsbehörde einzubinden, um durch Vermittlung der Bewilligungsbehörde eine Einigung über die Zugangsgewährung zu erzielen (Clearing). Das TKU hat den jeweiligen Zugangsnachfrager bereits im Rahmen des Erstkontakts im Hinblick auf die Gewährung von Vorleistungszugang ausdrücklich auf die Möglichkeit dieses Clearings hinzuweisen. Das Streitbeilegungsverfahren gem. § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, § 155 Abs. 1 TKG vor der Bundesnetzagentur bleibt hiervon unberührt.
9.6 Das TKU übermittelt der Gebietskörperschaft sowie der Bewilligungsbehörde über den hierfür zur Verfügung gestellten Weg jeweils bis Ende Januar eines Jahres für das vorangegangene Jahr eine Übersicht über Anzahl und Gegenstand der erfolgten Zugangsnachfragen, differenziert nach Zugangsgewährungen und Ablehnungen mit Ablehnungsgründen sowie die anhängigen und abgeschlossenen Streitbeilegungsverfahren.
9.7 Wird eine Open Access Plattform zur Informationstransparenz über die geförderte Infrastruktur bereitgestellt, übermittelt das TKU der Bewilligungsbehörde über den hierfür zur Verfügung gestellten Weg die folgenden Informationen zur Veröffentlichung auf der Plattform: mindestens angebotene Vorleistungsprodukte und -preise, Kontaktdaten zur Aufnahme von bilateralen Verhandlungen. Das TKU hat für die Aktualität der genannten Daten Sorge zu tragen. Zur Gewährleistung eines umfassenden und diskriminierungsfreien Drittzugangs zum geförderten Netz hat das TKU die für eine Mitnutzung des geförderten Netzes relevanten Informationen auch auf diesem Weg so früh wie möglich, d.h. auch bereits vor Fertigstellung und Inbetriebnahme, bereit zu stellen. Die Veröffentlichung der übermittelten Daten gegenüber einem Zugangsinteressenten erfolgt seitens der Bewilligungsbehörde lediglich ausschnittsweise auf Basis der Förderprojektdaten und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des TKU.
9.8 Sollten sich aus Sicht der Bewilligungsbehörde Zweifel daran ergeben, dass das geförderte Netz gemäß den Fördervorgaben errichtet wurde, kann sie gemäß § 4.6 auch direkt vom TKU unverzüglich die erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Vorgaben verlangen.
9.9 Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gilt § 20.2.
Rückforderungsmechanismus / Abschöpfung übermäßiger Gewinne / Ausgleichsmechanismus
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- Etwaige Rückforderungen der Gebietskörperschaft betreffend die an das TKU durch Weiterleitung der Zuwendung einschließlich des Eigenanteils ausgereichten Mittel erfolgen im Rahmen der zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere entsprechend Nr. 8 ANBest-P/-Gk, wenn und soweit die Bewilligungsbehörde diese bei der Gebietskörperschaft zurückfordert. Im Falle der losweisen Vergabe erfolgen etwaige Rückforderungen der Gebietskörperschaft anteilig bezogen auf das jeweilige Los des TKU.
- Droht der Gebietskörperschaft aufgrund von Pflichtverletzungen des TKUs die Rückforderung oder die Nichtauszahlung von Fördermitteln, ist das TKU verpflichtet, im Rahmen des rechtlich Zulässigen sowie des dem TKU Zumutbaren auf eigene Kosten die Gebietskörperschaft dabei zu unterstützen, die Nichtauszahlung oder die Rückforderung von Fördermitteln zu verhindern.
- Das TKU ist gegenüber der Gebietskörperschaft zur Rückzahlung der bereitgestellten Mittel einschließlich des Eigenanteils der Gebietskörperschaft nebst ggf. durch Bescheid festgesetzten Zinsen verpflichtet, wenn und soweit die Gebietskörperschaft ihrerseits bestands- bzw. rechtskräftig zur Rückzahlung der Fördermittel aufgrund von Umständen verpflichtet worden ist, die das TKU zu vertreten hat. Für den Fall des Rücktritts oder der Kündigung regelt § 188 Näheres.
Sonstige Rückzahlungs- und Rückforderungsansprüche bleiben unberührt; es wird auf § 10.7 verwiesen.
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- * Gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 sowie § 10 der Gigabit-Rahmenregelung prüft die Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Zweckbindungszeitraumes, ob der Gewinn aus der Vermarktung der neu errichteten Breitbandzugänge im Zielgebiet über das im Angebot (Anlage 5) des TKU unterstellte Niveau hinaus angestiegen ist. Zur Durchführung dieser Prüfung ist das TKU verpflichtet, der Gebietskörperschaft spätestens [max. fünf] drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres des TKU, in das das Ende der Zweckbindungsfrist fällt, eine Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke analog der im Angebot in Übereinstimmung mit den förderrechtlichen Bestimmungen vorgenommenen Berechnung, nunmehr auf Basis der realen Werte, unaufgefordert zu übersenden. [Nur zu streichen, wenn die Zweckbindungsfrist nicht länger als sieben Jahre beträgt:] Ist die Zweckbindungsfrist länger als sieben Jahre, kann die Gebietskörperschaft eine erste Nachberechnung der Wirtschaftlichkeitslücke bereits nach Ablauf von sieben Jahren vom TKU verlangen. Die Gebietskörperschaft wird unabhängig von einem Verschulden des TKU ausgezahlte Fördermittel gemäß Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0 anteilig vom TKU zurückfordern, wenn festgestellt wird, dass sich die Bemessungsgrundlage der Zuwendung tatsächlich um mehr als 20 Prozent und um mehr als 250.000,00 Euro verringert hat (Abrechnung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens, das dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag). Hinsichtlich des Landesanteils richtet sich die Rückforderung nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben. Unbeschadet dessen gilt für Vorhaben mit einem Beihilfebetrag von mehr als 10 Mio. EUR der Mechanismus zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsvorteile gemäß § 10 der Gigabit-Rahmenregelung.
- Rückzahlungsansprüche werden mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist verzinst, welche die Bewilligungsbehörde oder die Gebietskörperschaft im Schreiben zur Aufforderung zur Rückzahlung an das TKU benennt, soweit sich nicht aus haushalts- oder unions- und insbesondere beihilfenrechtlichen Vorgaben abweichende Verzinsungszeiträume oder Zinssätze ergeben (siehe auch § 10.7).
- Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen das TKU an die Bewilligungsbehörde abzutreten.
- Rückforderungsansprüche und sich daraus ergebende Verzinsungsansprüche, die sich insbesondere auch aus beihilfenrechtlichen Vorgaben ergeben können, bleiben unberührt. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass das TKU Begünstigter im Sinne des EU-Beihilfenrechts ist und dass staatliche Beihilfen unbeschadet entgegenstehender vertraglicher Vereinbarungen aufzuheben und verzinslich zu erstatten sind, wenn und soweit die Europäische Kommission bestandskräftig bzw. die zuständigen Gerichte der Europäischen Union rechtskräftig die Nichtvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt feststellen sollte(n). Vor diesem Hintergrund muss das TKU die Kosten für den Aufbau und den Betrieb sowie die Einnahmen aus der Nutzung des geförderten Netzes separat ausweisen (vgl. Nr. 8 G der Gigabit-Richtlinie 2.0).
Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKUs
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- * Das errichtete Netz einschließlich der zugehörigen Einrichtungen ist durch das TKU entsprechend den zuwendungs- und beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen gemäß § 1.2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Gebietskörperschaft ohne weitere Kosten zu übergeben. Eine Weitergabe der Dokumentation an Dritte erfolgt nur, soweit dies rechtlich zwingend ist. Die Dokumentation ist zudem gemäß § 9 Abs. 1 Gigabit-Rahmenregelung innerhalb von acht Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten ohne weitere Kosten durch das TKU, gegebenenfalls auch als Sammelmeldung mit anderen Netzausbauprojekten, der Zentralen Informationsstelle des Bundes zu übermitteln und die Gebietskörperschaft sowie die Bewilligungsbehörde hierüber zu informieren. Die Daten sind in vektorisierter und georeferenzierter Form zur Einbindung in den Infrastrukturatlas zu übermitteln. Einzelheiten zur Datenlieferung regelt die Bundesnetzagentur in den Datenlieferungsbedingungen für den Infrastrukturatlas der Zentralen Informationsstelle des Bundes.
- Das TKU verpflichtet sich zur Vornahme aller Mitwirkungshandlungen sowohl gegenüber der Gebietskörperschaft als auch direkt gegenüber der Bewilligungsbehörde, die für das beihilfenrechtlich vorgeschriebene Monitoring der Fördermaßnahme, insbesondere in § 11 der Gigabit-Rahmenregelung, erforderlich sind.
- Die ANBest-P sind mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P Bestandteil dieses Zuwendungsvertrags. Das TKU gewährt der Bewilligungsbehörde einschließlich von ihr beauftragten Personen ein Prüfrecht gemäß Nr. 7.1 ANBest-P und unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen des TKUs ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht in Bezug auf die geförderte Infrastruktur sowie hinsichtlich geeigneter Messpunkte. Beim Einsatz von Nachunternehmern hat das TKU dafür Sorge zu tragen, dass die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde ihr Prüfrecht gem. Nr. 7.1 ANBest-P auch diesen gegenüber ausüben können. Die Gebietskörperschaft und Bewilligungsbehörde stellen dabei die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sicher.
- Zur verbesserten Einschätzung der Zugangsmöglichkeiten hat das TKU auf Nachfrage berechtigter Dritter diese in umfassender und diskriminierungsfreier Weise über das unter Verwendung der Förderung gemäß § 5 errichtete gigabitfähige Netz (einschließlich Leerrohren, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen usw.) zu informieren. Um einen Zugang zum geförderten Netz gemäß den Pflichten aus § 9 dieses Vertrages so früh wie möglich zu gewährleisten, sind die hierfür relevanten Informationen ggfs. bereits vor (vollständiger) Fertigstellung und Inbetriebnahme des Netzes auf Nachfrage berechtigter Dritter bereitzustellen.
- Darüberhinausgehende Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten des TKU, etwa nach § 5 Abs. 5 Gigabit-Rahmenregelung zur Meldung bestehender eigener Infrastrukturen zur Aufnahme in den Infrastrukturatlas oder gemäß TKG, bleiben unberührt.
- Im Falle einer Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer Rückforderung oder Kürzung der Zuwendung die Regelungen des § 10 entsprechend.
Melde- und Nachweispflichten nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie
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- Ferner ist das TKU verpflichtet, die Gebietskörperschaft bei ihrer Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie 2.0 und der Landesförderrichtlinie sowie allen im Zusammenhang mit der Administration der bereitzustellenden bzw. bereitgestellten Fördermittel bestehenden Melde- und Nachweispflichten gegenüber der Bewilligungsbehörde durch Beibringung entsprechender Informationen zu unterstützen, soweit das TKU über diese verfügt oder als die für den Bau und den Betrieb des gigabitfähigen Netzes verantwortliche Vertragspartei zu verfügen hat. Damit die Gebietskörperschaft ihren Melde- und Nachweispflichten im Rahmen von Zwischen- und Verwendungsnachweisprüfungen gegenüber der Bewilligungsbehörde nachkommen kann, besteht diese Mitwirkungsverpflichtung über das in den Zuwendungsbescheiden geregelte Ende der Zweckbindungsfrist und – im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung – auch über den vorzeitigen Beendigungszeitpunkt hinaus fort.
- Das TKU verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung die hierauf anwendbaren gesetzlichen Vorgaben und insbesondere zuwendungs- sowie beihilfenrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
- Die Bewilligungsbehörde kann gemäß § 4.6 die erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage von Nachweisen mit angemessener Frist unmittelbar vom TKU verlangen. Das TKU erteilt die verlangten Auskünfte und legt die erforderlichen Nachweise im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten vor. Eine fehlende Mitwirkung kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheides führen. Die von der Gebietskörperschaft gemäß § 3.1 bereitzustellenden Mittel werden in diesem Fall gemäß den Vorgaben in § 16.1 entsprechend gekürzt bzw. im Falle einer bereits erfolgten Auszahlung gemäß § 10 zurückgefordert.
- Das TKU ist berechtigt, alle in diesem Vertrag aufgeführten Nachweise nach Maßgabe des § 4.6 direkt an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
- Das TKU ist verpflichtet, der Gebietskörperschaft die im Rahmen der Ausbauplanung, des Rechnungsprozesses gemäß § 8, der Vorbereitung und Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung sowie eventuellen weiteren Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde zu liefernden georeferenzierten Informationen und sonstigen Angaben entsprechend den Anforderungen der Zuwendungsbescheide von Bund und Land nebst aller hierzu ergangenen Nebenbestimmungen, insbesondere unter Beachtung der jeweils anwendbaren GIS-Nebenbestimmungen sowie etwaiger Änderungsbescheide, vorzulegen.
- Das TKU wird die Gebietskörperschaft bei der Erfüllung der Publizitätspflichten, die sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 (insbesondere aus Nr. 5.1 und 5.3 BNBest-Gigabit) ergeben, nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere wird das TKU während der Durchführung des Vorhabens unter Einhaltung der Vorgaben der Bewilligungsbehörde an gut sichtbaren Stellen ein hinreichend großes Schild für das Vorhaben anbringen. Das TKU berichtet mindestens alle drei Monate in Textform über den Ausbaustand – mindestens über die gebauten Trassenkilometer sowie die Anzahl der fertiggestellten Hausanschlüsse – an die Gebietskörperschaft. Dabei sind sämtliche sich aus den Rechtsgrundlagen gemäß § 1.2 ergebenden Vorschriften zu beachten. Die Vorgaben werden konkretisiert durch das zu beachtende Hinweisblatt für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der Bewilligungsbehörde.
- Im Falle der Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch das TKU gelten im Falle einer Rückforderung von Fördermitteln § 10.2 und § 10.3 entsprechend. Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, sämtliche vom TKU aus dem Vertrag resultierenden Nachweise, z.B. den Verwendungsnachweis, unverzüglich der Bewilligungsbehörde zu übermitteln. Sämtliche diesen Vertrag betreffenden Bescheide der Bewilligungsbehörde sind dem TKU unverzüglich zu übermitteln.
Informationspflichten / Maßnahmen zur Sicherung des Förderzwecks
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- Das TKU hat die Gebietskörperschaft sowie die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage eines effektiven Krisenfrüherkennungssystems unverzüglich in Textform über etwaige finanzielle oder operative Schieflagen zu informieren.
- Eine finanzielle Schieflage gem. § 13.1 liegt insbesondere vor, wenn
- der monatlich zu ermittelnde Liquiditätsgrad 2. Grades („flüssige Mittel“ und kurzfristige Forderungen) des TKUs einen Zielwert von 100 % unterschreitet,
- das TKU wesentliche Verpflichtungen aus Finanzierungsverträgen, insb. Finanzierungs-Covenants, verletzt,
- die Gläubiger des TKUs ihre zugesagte Finanzierung ausgesetzt, gekündigt oder in einer sonstigen Weise wesentlich eingeschränkt haben,
- ein Zahlungsverzug des TKUs gegenüber Bauunternehmen oder sonstigen wesentlichen Auftragnehmern in Höhe von mindestens 90 Tagen eintritt,
- das TKU die Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 Abs. 2 InsO erfüllt, oder
- andere Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage des TKUs auftreten.
- Eine operative Schieflage gem. § 13.1 liegt insbesondere vor, wenn
- erhebliche Abweichungen vom vereinbarten Baunetzplan auftreten,
- es zu einem Ausfall oder der Kündigung wesentlicher Netzbetriebs-, Vorleistungs- oder Infrastrukturverträge kommt oder
- sonstige Ereignisse eintreten, die die Fertigstellung oder den Betrieb des Netzes wesentlich gefährden.
- Im Falle einer finanziellen oder operativen Schieflage i.S.v. § 13.1 hat das TKU ein Stabilisierungs- und Sanierungskonzept mit Fokus auf das Förderprojekt zu erstellen, welches der Gebietskörperschaft sowie der Bewilligungsbehörde spätestens 30 Tage nach Absendung der in § 13.1 genannten Information in Textform vorzulegen ist. Die in Satz 1 genannte Frist kann mit Zustimmung der Gebietskörperschaft und des TKUs verlängert werden.
- Erhält die Gebietskörperschaft aus anderer Quelle sichere Kenntnis von der finanziellen oder operativen Schieflage des TKUs i.S.v. § 13.1, so ist sie zur Einforderung eines Stabilisierungs- und Sanierungskonzepts gem. § 13.4 berechtigt, das durch das TKU binnen 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung in Textform vorzulegen ist. Eine Verlängerung der Frist ist nur in begründeten Fällen möglich. Legt das TKU das Stabilisierungs- und Sanierungskonzept nicht innerhalb der Frist vor, ist es zur Zahlung einer Vertragsstrafe gem. den in § 16.2 niedergelegten Modalitäten verpflichtet.
- Kann die finanzielle und/oder operative Schieflage des TKUs i.S.v. § 13.1 nicht binnen sechs Monaten nach Vorlage des Stabilisierungs- und Sanierungskonzeptes abgewendet werden oder zumindest eine positive Unternehmensentwicklung glaubhaft dargelegt werden, steht der Gebietskörperschaft aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes ein Rücktrittsrecht vom Zuwendungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit zu (vgl. § 18.2 lit. e).
- Das TKU hat der Gebietskörperschaft sowie der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines StaRUG-Verfahrens anzuzeigen.
Sicherungsmaßnahmen / Versicherungsschutz
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- Dem TKU obliegen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des gigabitfähigen Netzes die Verkehrssicherungspflichten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bis zur Fertigstellung des gigabitfähigen Netzes ist das TKU verpflichtet, die für die Sicherheit auf Baustellen maßgeblichen gesetzlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen und behördlichen Vorschriften bzw. Vorgaben sowie Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
- Das TKU ist verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR XX [in Worten: Euro XX] [Betrag ist in Vorbereitung des Auswahlverfahrens festzulegen und einzutragen und sollte den Betrag von EUR 1.000.000,00 nicht unterschreiten] je Schadensfall für Personenschäden und über mindestens EUR XX [in Worten: Euro XX] [Betrag ist in Vorbereitung des Auswahlverfahrens festzulegen und einzutragen und sollte den Betrag von EUR 3.000.000,00 nicht unterschreiten] je Schadensfall für Sachschäden bei einem in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen zu unterhalten. Beide Schadenskategorien müssen im Schadensfall parallel zueinander mit den genannten Deckungssummen abgesichert sein.
Darlegungs- und Beweislast, Haftung
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- Soweit in diesem Vertrag auf ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des TKU abgestellt wird, hat das TKU sein Nichtvertreten darzulegen und bei im Einzelnen dargelegten Zweifeln der Gebietskörperschaft an der Darlegung nachzuweisen.
- Die Vertragsparteien haften einander der Höhe nach beschränkt auf 100 % der in § 3.1 genannten festgestellten Wirtschaftlichkeitslücke zuzüglich etwaiger Zinsen gemäß § 10.7. Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Eine solche Kardinalpflicht stellt insbesondere die Einhaltung der Förderbedingungen gemäß § 1.2 in dem Umfang, wie sie von der jeweiligen Vertragspartei nach diesem Vertrag zu erbringen sind, dar. Die Haftung ist in diesen Fällen auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen können.
- Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
- Außer im Falle von Vorsatz finden für den Fall, dass von der einen Vertragspartei Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch dieser Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei besteht, für diesen Anspruch die Haftungsbegrenzungen des § 70 TKG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Kürzung der Zuwendung und Vertragsstrafen
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- * Soweit die Bewilligungsbehörde die Zuwendung kürzt bzw. zurückfordert, erfolgt eine entsprechende Kürzung bzw. Rückerstattung durch das TKU.
- Unabhängig hiervon mindern sich die von der Gebietskörperschaft bereitzustellenden Mittel bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine (vgl. insbesondere die Fristen in den §§ 5.1, 5.6, 6.1 und 13.5) oder der in dem Bauzeitplan (Anlage 3)vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitte durch das TKU gemäß § 3.1 für jede Kalenderwoche der Fristüberschreitung um [Prozentzahl eintragen] % des Betrages, der dem Wert der zu diesem Zeitpunkt anteilig erbrachten Leistung entspricht, insgesamt jedoch maximal 5 % des Gesamtbetrages der Wirtschaftlichkeitslücke in der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vertragsstrafe aktuell bestandskräftig beschiedenen Höhe [Prozentzahl eintragen, nach BGH-Rechtsprechung zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB in der Regel maximal 5 %, Erforderlichkeit der Verringerung dieses Prozentsatzes unter Berücksichtigung der Angemessenheit im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke ist jedoch stets zu prüfen]. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung bereits ausbezahlt, hat die Gebietskörperschaft einen Anspruch auf Rückzahlung des Kürzungsbetrag zzgl. einer Verzinsung von […] Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Gebietskörperschaft kann in diesem Fall nach ihrer Wahl alternativ ihren Anspruch auf Freistellung gemäß § 4.4 geltend machen. Wurde dem TKU die entsprechende Zuwendung noch nicht ausbezahlt, vermindert sich der verbleibende Anspruch auf den Wirtschaftlichkeitslückenausgleich um den Kürzungsbetrag.
- Die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist bzw. eines Vertragstermins wirkt im Hinblick auf die in § 16.2 geregelten Vertragsstrafen nicht auf die weiteren Vertragstermine und Zwischen- bzw. Hauptfristen i.S.d. § 16.2 fort. Vielmehr werden die auf der verzögerten Leistung aufbauenden weiteren Vertragstermine und Fristen für die Berechnung der Vertragsstrafen fiktiv um den Zeitraum der jeweils bereits sanktionierten Überschreitung verlängert. Wird trotz eingetretener Verzögerungen der Inbetriebnahmezeitpunkt durch das TKU eingehalten, werden die bereits aufgrund von § 16.2 von der Gebietskörperschaft vereinnahmten Vertragsstrafen unverzinslich an das TKU erstattet. Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche der Gebietskörperschaft bleiben unberührt. Diese können zur Durchsetzung von der Gebietskörperschaft an den Fördermittelgeber (Bund) abgetreten werden. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatzansprüche wegen der Überschreitung von Vertragsterminen oder von in dem Bauzeitplan (Anlage 3)vorgesehenen Zwischenfristen für die einzelnen Ausbauabschnitte angerechnet.
- Dem TKU bleibt unbenommen nachzuweisen, dass der Gebietskörperschaft ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe entsprechend herabgesetzt.
- Zu leistende Vertragsstrafen und zu leistender Schadensersatz stellen keine förderfähigen Ausgaben i.S.d. Förderbedingungen dar. Auf Seiten der Gebietskörperschaft hingegen sind durch das TKU an die Gebietskörperschaft gezahlte Vertragsstrafen und geleistete Schadensersatzzahlungen als Einnahmen i. S. v. Nr. 1.2./2.1 ANBest-Gk/-P zu werten und können daher auf die Wirtschaftlichkeitslücke angerechnet werden.
Vertraulichkeit
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- Die Vertragsparteien verpflichten sich, geschäftliche Informationen jeweils streng vertraulich und als geheim zu behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Informationen ausschließlich zur Durchführung des vorliegenden Zuwendungsvertrages zu verwenden.
- Geheimhaltungspflichten bestehen nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien nachweisen, dass die betreffenden Informationen allgemein bekannt sind. Ebenso bestehen keine Geheimhaltungspflichten gegenüber Behörden oder Dritten für solche Angelegenheiten, die eine Vertragspartei aufgrund gesetzlicher, insbesondere beihilfen- oder zuwendungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den betreffenden Behörden oder den betreffenden Dritten mitzuteilen oder zu veröffentlichen verpflichtet ist; im Übrigen bleiben die Geheimhaltungspflichten unberührt.
- Die Gebietskörperschaft ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie der Projektbegleitung und Projektüberwachung zu beauftragen. Sie wird diese im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
- Das TKU ist berechtigt, zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen, sofern dies in dem Zustandekommen dieses Zuwendungsvertrages zugrundeliegenden Auswahlverfahren angezeigt wurde. Beabsichtigt das TKU darüber hinaus die Beauftragung von weiteren Unterauftragnehmern zur Umsetzung dieses Zuwendungsvertrages, bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch die Gebietskörperschaft, die nur bei Vorliegen berechtigter Gründe verweigert werden darf. Das TKU wird seine Unterauftragnehmer im Vorhinein entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichten.
- Jede Vertragspartei behandelt die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Zuwendungsvertrags zu verarbeitenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den Vorschriften des jeweils geltenden Datenschutzrechts.
Kündigung und Rücktritt, Vorkaufsrecht
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- * Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- die geschuldete vollständige Inbetriebnahme nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt erfolgt ist und die Verzögerung auf Gründen beruht, die das TKU zu vertreten hat. Im Falle einer Kündigung aus diesem Grund wird eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe zurückgezahlt, soweit diese nicht nach § 16.3 auf Schadensersatzansprüche angerechnet wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt;
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen das TKU mangels Masse abgelehnt wird; oder
- das TKU die wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere den geschuldeten Netzbetrieb und die geschuldete Erbringung von Telekommunikationsdiensten trotz zweimaligen erfolglosen Ablaufs von der Gebietskörperschaft jeweils gesetzter, angemessener Fristen zur Pflichterfüllung, schuldhaft verletzt.
- Die Gebietskörperschaft ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Zuwendungsvertrag mit Wirkung für die Vergangenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem TKU berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen anlässlich des diesen Zuwendungsvertrag betreffenden Auswahlverfahrens und des diesem zugrundeliegenden förderrechtlichen Rechtsverhältnisses gegeben:
- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss sind nachträglich entfallen, z. B. aufgrund des Eintretens oder Bekanntwerdens eines der in § 3 Abs. 3 Gigabit-Rahmenregelung vorgesehenen Umstände, und ein Festhalten an dem Vertrag ist der Gebietskörperschaft unzumutbar oder aus entgegenstehenden rechtlichen Gründen nicht möglich;
- die Zuwendungsbescheide von Bund und Land werden entsprechend §§ 48, 49 VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Nr. 8 ANBest-P, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam;
- der Abschluss des Vertrages ist durch Angaben des TKUs zustande gekommen, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das TKU;
- Eine finanzielle oder operative Schieflage i.S.v. § 13.1 nicht abgewendet werden kann (vgl. § 13.6);
- das TKU ist ohne Darlegung rechtfertigender Gründe (insbesondere nach § 6) mit dem Baubeginn um mehr als sechs Monate in Verzug;
- das TKU kommt den im Zuwendungsbescheid (Anlage 1) genannten und auf Basis dieses Vertrages in seinem Verantwortungsbereich liegenden Verpflichtungen – auch nach angemessener Fristsetzung – nicht nach, insbesondere
- * Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Dieser Vertrag kann nur aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch die Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- seinen Dokumentations-, Informations- und Auskunftspflichten insbesondere gemäß §§ 11, 12 oder
- seinen Verpflichtungen zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene (§ 9);
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- das TKU veräußert die gefördert errichtete Infrastruktur während der Zweckbindungsfrist ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde (hierzu zählt der wirksam abgeschlossene Kaufvertrag und jede weitere bindende Vereinbarung, die einen Eigentumsübergang vorsieht und zu einem Zeitpunkt während der laufenden Zweckbindungsfrist die verbindliche Ermittlung des Verkaufswerts vorsieht);
- Vorliegen eines Ausschlussgrunds im Sinne des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit nicht §§ 125 oder 126 GWB einschlägig sind;
- Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache im Sinne von § 298 StGB;
- Vorliegen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von § 1 GWB oder Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);
- Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes des Landes [LAND];
- Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
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In den in § 18.2 lit. a und lit. b. genannten Fällen ist auch das TKU zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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- * Weitere gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
- Im Falle des Rücktritts oder der außerordentlichen Kündigung sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren, wenn und soweit die Bewilligungsbehörden des Bundes und des Landes die Zuwendung (teilweise) aufheben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von zum Zeitpunkt des Rücktritts bzw. der Kündigung vom TKU bereits gezogenen Nutzungen aus der geförderten Infrastruktur – bleiben unberührt.
- Im Falle der außerordentlichen Kündigung vollzieht sich die Abwicklung des Vertrages derart, dass zum Kündigungszeitpunkt noch ausstehende Arbeiten des TKUs nicht mehr ausgeführt und hierfür durch die Gebietskörperschaft keine Mittel mehr zur Verfügung gestellt werden.
- Unabhängig von der vorzeitigen Beendigung des Vertrages und der Pflicht zur Rückzahlung von empfangenen Leistungen besteht die Pflicht zur Gewährung eines offenen Netzzugangs gem. § 9 an der mit den gewährten Fördermitteln errichteten Netzinfrastruktur fort, solange und soweit hierfür gewährte Mittel nicht vollständig vom TKU (ggf. verzinslich) erstattet worden sind.
- Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Rücktritt ist das TKU weiterhin an die beihilfen-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen gebunden und hat deren Anforderungen ordnungsgemäß zu erfüllen, wofür es die Nachweispflicht trägt. Soweit beihilfenrechtlich zulässig, vereinbaren die Vertragsparteien für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder Rücktritt vor Inbetriebnahme des Netzes zudem das folgende Vorkaufsrecht der Gebietskörperschaft: Das TKU sichert der Gebietskörperschaft oder einem von ihr zu benennenden Dritten für diesen Fall ein Vorkaufsrecht an der unter diesem Vertrag bis zum Beendigungszeitpunkt neu errichteten Infrastruktur zu. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf unter diesem Vertrag errichtete Infrastruktur, die im Eigentum eines Dritten (z. B. eines konzernverbundenen Unternehmens) steht; in diesem Fall wird das TKU die Zustimmung des Dritten zum Vorkauf erwirken. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf Infrastruktur, die das TKU für die Versorgung anderer Gebiete benötigt. Diesbezüglich ist der Gebietskörperschaft oder dem von ihr für den Vorkauf benannten Dritten ein Anspruch auf Zugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die Gebietskörperschaft tritt in alle auch beihilfen-, zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Verpflichtungen des TKU, insbesondere die Verpflichtung zur Gewährung eines offenen und diskriminierungsfreien Zugangs zum geförderten gigabitfähigen Netz auf Vorleistungsebene, ein.
Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag kommt mit dem Zuschlag im Auswahlverfahren zustande (Wirksamkeit).
Änderungen und Rechtsnachfolge
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- Treten nach Abschluss des Vertrages unvorhersehbare Umstände ein, die ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar machen und wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Leistungserbringung durch das TKU sowie die Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke erfordern, wird das TKU die Gebietskörperschaft unverzüglich informieren und die für eine Anzeige an die Bewilligungsbehörden notwendigen Unterlagen und Dokumentationsleistungen erbringen. Die Gebietskörperschaft wird diese Unterlagen und Dokumentationsleistungen an die Bewilligungsbehörden weiterleiten und eine Anpassung der Zuwendungsbescheide beantragen. Nehmen die Bewilligungsbehörden die beantragten Anpassungen an den Zuwendungsbescheiden vor oder regeln sie die entsprechenden Anpassungen in anderer Weise, z.B. durch Mitteilungen im Hinblick auf die Umsetzung des Ausbauprojekts, wird die Gebietskörperschaft diese an das TKU weiterreichen. Das TKU kann gegen die Gebietskörperschaft jedoch keine Ansprüche über diesen Vertrag nebst Anlagen hinaus geltend machen, sollten die Bewilligungsbehörden keinen Änderungsbescheid oder keine sonstige Mitteilung entsprechend der Anzeige durch die Gebietskörperschaft erlassen.
- Soweit nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmung vorgegeben oder explizit in diesem Vertrag geregelt, ist keine der Vertragsparteien dazu berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei ihre Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder auf sonstige Weise zu übertragen. Hiervon ausgenommen ist das Recht der Gebietskörperschaft, die sich für sie aus diesem Vertrag ergebenden Rechtspositionen an den Fördermittelgeber (Bund) abzutreten bzw. ihre Rechte von der Bewilligungsbehörde durchsetzen zu lassen. Hierfür bedarf es keiner vorherigen schriftlichen Zustimmung des TKU; eine Information der Gebietskörperschaft an das TKU ist ausreichend. Bei der Abtretung der Rechte und Pflichten des TKU aus diesem Vertrag – insbesondere an ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen – wird die Gebietskörperschaft ihre Zustimmung jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen analog § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b GWB nicht erfüllt sind oder wenn die Bewilligungsbehörde des Bundes und / oder des Landes einer Übertragung auf den Rechtsnachfolger nicht zustimmt. Bei Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes gehen die in diesem Vertrag eingegangenen und gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die zum offenen und diskriminierungsfreien Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG und § 8 Gigabit-Rahmenregelung, durch das TKU auf den oder die Rechtsnachfolger über; der jeweilige Netzbetreiber hat sie im Falle einer Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des gigabitfähigen Netzes stets auf den oder die Rechtsnachfolger zu übertragen, sodass die Gebietskörperschaft hinsichtlich aller nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des TKU einen direkten vertraglichen Anspruch gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen TKU hat.
Besondere Vorgaben im Hinblick auf die Losbildung [Diese Regelung ist auszuwählen, sofern im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Losaufteilung des Fördergebiets erfolgt ist.]
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- Dem TKU ist bewusst, dass das Ausbaugebiet in [Anzahl] Lose aufgeteilt ist, von denen Los [Nummer] Gegenstand dieses Vertrages ist. Für das Los [Nummer] hat [Name des bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen des anderen Loses] den Zuschlag erhalten [ggfs. noch weitere Lose und bezuschlagte TKU benennen].
- Die Gebietskörperschaft wird die Dokumentation bei Bedarf (z. B. bei der Einreichung von Mittelanforderungen, Zwischennachweisen, Verwendungsnachweisen) mit den bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen aller Lose [Name der Lose] koordinieren, so dass eine einheitliche Dokumentation vorgelegt werden kann.
- Dem TKU ist bewusst, dass die Zweckbindungsfrist nur für alle Lose einheitlich und erst dann beginnt, wenn der Verwendungsnachweis für alle Lose vollständig eingereicht wurde.
- Die Gebietskörperschaft teilt dem TKU mit, sofern der Verwendungsnachweis aufgrund von Verzögerungen des Ausbaus oder der Inbetriebnahme in einem der anderen Lose später beim Fördermittelgeber eingereicht wird, als dies nach dem vorliegenden Vertrag sowie gemäß dem Vertrag/den Verträgen in dem/den anderen Los/Losen möglich wäre, sie haftet aber hierfür nicht gegenüber dem TKU, es sei denn sie hat die Verzögerung selbst zu vertreten.
- Sofern der für alle Lose einheitliche und vollständige Verwendungsnachweis aufgrund von durch das TKU verschuldeten Verzögerungen des Ausbaus oder der Inbetriebnahme in dem vertragsgegenständlichen Los durch das TKU später beim Fördermittelgeber eingereicht wird, als dies nach dem vorliegenden Vertrag möglich wäre, stellt das TKU die Gebietskörperschaft von sämtlichen Ansprüchen der bezuschlagten Telekommunikationsunternehmen der anderen Lose, die auf die vom TKU verschuldete Verzögerung zurückzuführen sind, frei. Etwaige gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Schlussbestimmungen
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- Sämtliche Erklärungen und sonstige Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen, soweit nicht explizit im Vertrag geregelt, in Textform. Für die Kommunikation der Vertragsparteien werden folgende Kontaktpersonen und Kontaktdaten benannt:
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in Gebietskörperschaft | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
| Kontaktdaten | Ansprechpartner/-in TKU | Vertreter/-in |
|---|---|---|
| Name | ||
| Position | ||
| Organisationseinheit | ||
| Telefonnummer: | ||
| Faxnummer | ||
| E-Mail: | ||
| Anschrift: |
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- Sollten sich die in § 22.1 bezeichneten Kontakte ändern, ist die betreffende Vertragspartei verpflichtet, diese Änderung der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, kann sie sich nicht darauf berufen, eine Mitteilung, Erklärung oder andere Kommunikation sei wegen falscher Adressierung nicht zugegangen.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Zuwendungsvertrages sowie ein Verzicht auf ein Recht aus diesem Zuwendungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis ist im Fall telekommunikativer Übermittlung einer Erklärung gemäß § 127 Abs. 2 BGB nur dann gewahrt, wenn die übermittelte Kopie den Namen und die Unterschrift des Erklärenden erkennen lässt. Änderungen und Ergänzungen der nicht disponiblen Teile dieses Zuwendungsvertrages bedürfen der vorherigen Genehmigung bzw. Einwilligung der Bewilligungsbehörde (Nr. 7.6 der Gigabit-Richtlinie 2.0).
- Zusammen mit seinen Anlagen gibt dieser Vertrag die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen und Vertragsbestandteile vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand treten mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über seine Gültigkeit, wird – soweit gesetzlich zulässig – Markt Aidenbach als Gerichtsstand vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertrag oder seinen Ergänzungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Vertragsparteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragsparteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. An Stelle der unwirksamen/ nichtigen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages und seiner späteren eventuellen Ergänzungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit/ Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
- Die Vertragsparteien sind zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist. Eine Zurückbehaltung von Auszahlungen der gemäß §§ 1.1 und 3.1 weitergeleiteten Zuwendung durch die Gebietskörperschaft aus beihilferechtlichen, zuwendungsrechtlichen oder haushalterischen Gründen bleibt hiervon unberührt.
- Dieser Zuwendungsvertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
Markt Aidenbach [Firma des TKU]
Markt Aidenbach, [Datum] [Ort], [Datum]
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Robert Grabler, erster Bürgermeister [Name, Funktion]
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Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. ↑
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Maßgeblich ist die bezuschlagte, ggf. durch Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde angepasste Fassung. ↑
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Abrufbar unter
https://www.gigabitfoerderung.gov.de/wp-content/uploads/2026/04/260331_Informationen-zu-Vorleistungspreisen.pdf. ↑