261029_Vorleistungspreise.pdf

Breitbandversorgung im Markt Aidenbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:29 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Bedingungen und Preise für den Zugang Dritter auf Vorleistungsebene zu dem

geförderten Netz (23.12.2024)

Aktive Vorleistungsprodukte

BandbreitenklasseMindest- UploadrateL2-BSAL3-BSA
MonatlichesMonatliches
ÜberlassungsentgeltÜberlassungsentgelt
50-99 Mbit/s10 Mbit/s19,22 €22,61 €
100-199 Mbit/s40 Mbit/s21,55 €25,35 €
200-499 Mbit/s50 Mbit/s26,63 €31,33 €
500-999 Mbit/s100 Mbit/s30,74 €36,16 €
1000 Mbit/s200 Mbit/s41,97 €49,38 €
Einmalentgelt (für Bereitstellung und Kündigung)
27,09 €

Glasfaser-TAL

Entgelt
GF-TAL am ODF22,82 € (Monat)
GF-TAL am NVt14,71 € (Monat)
Bereitstellung und Kündigung99,80 € (Einmalentgelt)

Der Nachfrager darf durch Abnahme einer NVt-TAL nicht schlechter gestellt werden. Dem Nachfrager muss immer möglich sein, einen gleichwertigen Zugang am ODF zum Preis von 22,82 € pro Kunde zu bestellen, auch wenn dies de facto eine Kombination aus NVt-TAL plus Anmietung unbeschalteter Glasfasern von NVt bis ODF bedeutet. Daher gilt (je Anschluss): Die Anmietung einer unbeschalteten Glasfaser zur Überbrückung der Strecke NVt bis ODF darf nicht teurer sein als die Preisdifferenz zwischen „ODF-TAL“ und „NVt-TAL“ (8,11 €/Monat).

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Weitere passive Vorleistungsprodukte

Überlassungsentgelt
Leerrohre (Mikrorohre bis0,16 € (pro Meter und Monat)
Innendurchmesser 15 mm)
Dark Fibre (Faserpaar)0,14 € (pro Meter und Monat)

Weitere Hinweise und Bedingungen

Die o.g. Preise sind als Obergrenze zu verstehen; Abweichungen nach unten sind möglich. Bereits im Markt etablierte, niedrigere Vorleistungspreise (z.B. auf Basis von Risikoteilungs- /Mindestabnahmemodellen) können bestehen bleiben.

Im Hinblick auf die Leerrohrentgelte darf die Deutsche Telekom keine anderen als die nach § 44 TKG genehmigten Entgelte verlangen.

Die obigen Festlegungen beziehen sich auf die in einer Markterhebung festgestellten marktüblichen und gängigen Produkte und Einmalentgelte. Soweit vorliegend Festlegungen nicht getroffen werden, ist der offene Netzzugang zu den öffentlich geförderten Telekommunikationslinien im Einzelfall diskriminierungsfrei zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Eine Umgehung der Festlegungen durch Erhebung weiterer Entgeltpositionen ohne sachliche Begründung ist ausgeschlossen. Über entsprechende Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen trifft die Bundesnetzagentur gemäß § 149 TKG auf Antrag eine verbindliche Entscheidung.

Im Übrigen gelten § 8 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen und die Grundsätze der Bundesnetzagentur zu Art, Umfang und Bedingungen des offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 4 TKG ab Veröffentlichung.

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