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Breitbandversorgung im Markt Aidenbach

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 01.11.2026, 06:29 (Europe/Berlin)

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aconium GmbH | Friedrichstraße 102 | 10117 Berlin

Markt Aidenbach Marktplatz 18 94501 Aidenbach Projektträger Gigabitförderung aconium GmbH Friedrichstraße 102 ǀ 10117 Berlin

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25.09.2026

ZUWENDUNGSBESCHEID

Zuwendungen des Bundes für ein Wirtschaftlichkeitslückenmodell nach Nr. 3.1 der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie 2.0) vom 31.03.2023 in der 3. Änderungsfassung vom 31.03.2026 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ im Sinne der Nr. 9. lit. a) der Gigabit- Richtlinie 2.0

Bezug: Ihr elektronischer Antrag vom 08.09.2026, unterschrieben am 08.09.2026, zugegangen am 11.09.2026

Aktenzeichen: 832.6/10-26 15BY300081

Gebietskörperschaft der antragstellenden Organisation (Regionalschlüssel): 092755232112

Von der Maßnahme betroffene Gebietskörperschaften (Regionalschlüssel): 092755232112

Anlage:

◼ Vordruck Empfangsbestätigung und Formular „Rechtsbehelfsverzicht“

aconium GmbH Geschäftsführer: Amtsgericht: Seite 1 von 11 Friedrichstraße 102 Tim Brauckmüller HRB 111699B 10117 Berlin USt-IdNr.: DE259091767 Berlin-Charlottenburg WP10.1-PTGB2-FB200.LS4-V1.0

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Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihren oben genannten Antrag hin bewillige ich Ihnen, als nach § 44 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) beliehene Bewilligungsbehörde für die Durchführung des Bundesförderprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus in Deutschland, im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung auf der Grundlage

◼ der Gigabit-Richtlinie 2.0 vom 31.03.2023, 3. Änderungsfassung vom 31.03.2026

◼ der Gigabit-Rahmenregelung vom 01.08.2024 und

◼ der BHO, insbesondere der §§ 23 und 44 BHO samt den zu ihnen erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),

für den Zeitraum vom

25.09.2026 bis zum 31.12.2028 (Bewilligungszeitraum)

in Form der Projektförderung wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung als Anteilfinanzierung mit einer Förderquote von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Bemessungsgrundlage) in Höhe von bis zu

für die Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ nach Nr. 9.lit. a) der Gigabit-Richtlinie 2.0.

  1. Vorhaben, allgemeine Fördervoraussetzungen

1.1. Gemäß Ihrem oben genannten Förderantrag werden die Mittel zur Durchführung des nachfolgend beschriebenen Projektes bewilligt (Gegenstand der Förderung):

Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke eines privatwirtschaftlichen Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer nachhaltigen und hochleistungsfähigen Telekommunikationsnetzinfrastruktur (Gigabit-Netz) im Sinne von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 im Rahmen des „Lückenschluss-Programmes“ nach Nr. 9.lit. a) der Gigabit-Richtlinie 2.0.

Nach Ende der Maßnahme werden alle Teilnehmer an 11 Adresspunkten mit FTTB/H- Technologie ausgebaut und zuverlässig mit Bandbreiten von mindestens 1 Gigabit/s symmetrisch versorgt. Mit dem Ausbau des Lückenschluss-Gebietes sind alle förderfähigen Adressen der Gemeinde bzw. abgrenzbaren Verwaltungsbezirke/Ortsteile gemäß den Bedingungen des vorgenannten Förderprogramms gigabitfähig zu erschließen.

aconium GmbH Geschäftsführer: Amtsgericht: Seite 2 von 11 Friedrichstraße 102 Tim Brauckmüller HRB 111699B 10117 Berlin USt-IdNr.: DE259091767 Berlin-Charlottenburg WP10.1-PTGB2-FB200.LS4-V1.0

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1.2. Abweichend von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0 sind aufgrund der Fokussierung auf den synergetischen Ausbau der Infrastruktur die zuwendungsfähigen Ausgaben auf die Investitionskosten beschränkt. Die hier anzusetzende Bemessungsgrundlage (Wirtschaftlichkeitslücke) ermittelt sich aus dem Barwert aller Erträge für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus. Eine Förderung der Kosten des Netzbetriebs ist ausgeschlossen.

1.3. Der privatwirtschaftliche Betreiber hat sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sollte der Betreiber ausschließlich Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, muss gewährleistet sein, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt.

  1. Finanzierungsart und -höhe, zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindung

2.1. Gemäß Ihrem oben genannten Förderantrag ergibt sich folgender Finanzierungsplan:

2.2. Die Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert bleibt. Sie ist zweckgebunden sowie wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

2.3. Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen innerhalb des mit diesem Bescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes abgeschlossen werden.

2.4. Abweichend von Nr. 6.11 bis 6.13 der Gigabit-Richtlinie 2.0 ist eine Erhöhung der Fördersumme ausgeschlossen.

2.5. Planungskosten sind im Rahmen des handelsrechtlich Zulässigen zuwendungsfähig.

2.6. Die Zweckbindungsfrist beträgt mindestens sieben Jahre. Die Frist beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises und endet mit Ablauf des siebenten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Kalenderjahres. Ist beabsichtigt, die mit der Zuwendung errichteten Netzinfrastrukturen und/oder ihre betriebsnotwendigen Bestandteile innerhalb dieses Zeitraums zu veräußern, ist dies vorab der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. In jedem Fall ist der Bewilligungsbehörde gegenüber glaubhaft zu machen, dass der Zuwendungszweck und die Zuwendungsvoraussetzungen bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gewahrt bleiben.

aconium GmbH Geschäftsführer: Amtsgericht: Seite 3 von 11 Friedrichstraße 102 Tim Brauckmüller HRB 111699B 10117 Berlin USt-IdNr.: DE259091767 Berlin-Charlottenburg WP10.1-PTGB2-FB200.LS4-V1.0

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  1. Auszahlung

3.1. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt abweichend von Nr. 1.1 BNBest-Gigabit einmalig nach Abschluss der Baumaßnahme. Vorhergehende Mittelanforderungen sind nicht möglich.

3.2. Ein Anteil der Zuwendung in Höhe von zehn Prozent der Gesamtzuwendung gilt als Sicherheitseinbehalt. Die Auszahlung erfolgt erst nach und entsprechend dem Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises.

  1. Erfüllungspflichten

4.1. Bestandteil dieses Bescheides sind die für alle Infrastrukturprojekte des Förderprogramms übergreifend geltenden Regelungen. Dies sind

◼ die Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen vom 01.08.2024 (Gigabit- Rahmenregelung),

◼ die Anlage zur Gigabit-Rahmenregelung – „Hinweise zur Festlegung des Abfragezeitraums im Rahmen des Markterkundungsverfahrens“ vom 23.01.2025,

◼ die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31.03.2026 (Gigabit-Richtlinie 2.0),

◼ die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk, Stand: 24.04.2025),

◼ die Besonderen Nebenbestimmungen für die auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführten Antrags- und Bewilligungsverfahren, die Umsetzung von Projekten und dazu gewährte Zuwendungen des Bundes („BNBest-Gigabit“), Stand: 26.06.2026,

◼ die GIS-Nebenbestimmungen, Version 5.1 vom 03.04.2023,

◼ das Einheitliche Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus, Version 5.0.2 vom 02.08.2024 sowie

◼ der Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungen im Rahmen des Gigabitausbaus zum Zweck der Planung, Errichtung und Betrieb eines gigabitfähigen Breitbandnetzes (Mustervertrag zum Wirtschaftlichkeitslückenmodell in der aktuellen, abrufbaren Fassung), wenn nicht eine Weiterleitung in öffentlich- rechtlicher Form erfolgt (vgl. Nr. 5.3 BNBest-Gigabit).

Diese Regelungen stehen auf der Internetseite der Gigabitförderung sowie Onlineplattform der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.

aconium GmbH Geschäftsführer: Amtsgericht: Seite 4 von 11 Friedrichstraße 102 Tim Brauckmüller HRB 111699B 10117 Berlin USt-IdNr.: DE259091767 Berlin-Charlottenburg WP10.1-PTGB2-FB200.LS4-V1.0

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4.2. Wesentliche Änderungen der Grundlagen, auf denen dieser Bescheid erging, insbesondere im Hinblick auf das Projektgebiet und den Fördergegenstand, bedürfen meiner vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Dies betrifft auch Angaben zum Bewilligungszeitraum.

Wesentliche Verzögerungen im Projektverlauf sind unverzüglich anzuzeigen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur auf begründeten Antrag hin möglich.

Alle weiteren Änderungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

4.3. Auswahl des Betreibers und Weiterleitung der Zuwendung

4.3.1. Bei der Auswahl des Betreibers sind die Vorgaben der §§ 5 und 6 Gigabit- Rahmenregelung sowie der Nr. 5.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0 zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung des Auswahlverfahrens nebst Vergabeunterlagen sowie des Ergebnisses auf der Onlineplattform. In den Vergabeunterlagen sind die Bedingungen und Preise für Zugangsprodukte Dritter auf Vorleistungsebene zum geförderten Netz des Bundes unter Beteiligung der Bundesnetzagentur (vgl. § 8 Absatz 4 Gigabit- Rahmenregelung) anzugeben.

Soweit die Bewilligungsbehörde standardisierte Unterlagen für das Auswahlverfahren bereitstellt oder einheitliche Vorgaben für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen vorgibt, sind diese vom Zuwendungsempfänger verbindlich zu beachten bzw. zu verwenden (vgl. Nr. 5.11 der Gigabit-Richtlinie 2.0). Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Vergabeguide.

4.3.2. Sie haben zu gewährleisten, dass die Bedingungen des Auswahlverfahrens auch die in diesem Bescheid enthaltenen Pflichten widerspiegeln. Das Ergebnis der Markterkundung darf zu Beginn des Auswahlverfahrens nicht älter als zwölf Monate sein.

4.3.3. Sie haben im Rahmen des Auswahlverfahrens und des Vertragsschlusses darauf zu achten, dass der ausgewählte Betreiber die Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten auch im Zuge seiner etwaig zur Projektumsetzung eingegangenen Rechtsbeziehungen zu Dritten vollumfänglich sicherzustellen hat und die Tätigkeit etwaiger Drittunternehmen dem ausgewählten Betreiber wie eigenes Verhalten zugerechnet wird.

4.3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Angebote, die den Unterlagen des Auswahlverfahrens nicht entsprechen, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden.

4.3.5. Sie sind gemäß § 44 BHO in Verbindung mit VV Nr. 12 zu § 44 BHO ermächtigt, die Zuwendung an den Betreiber weiterzuleiten. Durch die zweckbestimmte Weiterleitung erfüllen Sie den Zuwendungszweck dieses Bescheides.

4.4. Errichtung der Infrastruktur durch den ausgewählten Betreiber

4.4.1. Der Baubeginn ist spätestens 18 Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu gewährleisten. Der tatsächliche Baubeginn ist der Bewilligungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Termin des ersten Spatenstichs anzuzeigen.

4.4.2. Zur Mitverlegung zur Verfügung stehende Baumaßnahmen sind elektronisch öffentlich zugänglich zu machen, sofern der Zugang zu diesen Informationen nicht bereits über die Bundesnetzagentur als zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.

aconium GmbH Geschäftsführer: Amtsgericht: Seite 5 von 11 Friedrichstraße 102 Tim Brauckmüller HRB 111699B 10117 Berlin USt-IdNr.: DE259091767 Berlin-Charlottenburg WP10.1-PTGB2-FB200.LS4-V1.0

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Die Nutzung der geförderten Bauarbeiten für die sog. „Eigen-Mitverlegung“ von weiteren Rohren, einschließlich unbeschalteter Glasfasern, für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in benachbarten, nicht gefördert ausgebauten Gebieten ist der Bewilligungsbehörde gegenüber anzuzeigen. Hierfür ist das auf der Onlineplattform hinterlegte Formular zu verwenden.

Unbeschadet der Regelungen des TKG ist über die Anträge von Dritten auf Mitverlegung im Verhältnis zueinander und zur Eigen-Mitverlegung diskriminierungsfrei zu entscheiden. Im Fall der Mitverlegung ist ein GIS-Layer „Mitverlegung“ entsprechend den GIS- Nebenbestimmungen vorzulegen und auf der Onlineplattform hochzuladen.

4.5. Anschlussgewährleistung

Alle nachfragenden Teilnehmer müssen bis zur Verwendungsnachweisprüfung angeschlossen werden. Sofern eine Grundstücksnutzungsvereinbarung nicht zustande kommt, ist der Teilnehmeranschluss im Sinne der Rn. 14 des Materialkonzepts vorzubereiten. Alle Teilnehmeranschlüsse, welche im Zuge des Bundesförderprogramms Gigabitausbau errichtet werden, sind den Teilnehmern – auch wenn sie keine Endkundenverträge mit dem Telekommunikationsunternehmen schließen – ohne gesondertes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Über diese Möglichkeit sind die Teilnehmer mindestens über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Beginn des tatsächlichen Ausbaus zu informieren. Ein Anschluss nachfragender Teilnehmer hat, soweit Baumaßnahmen bereits als abgeschlossen gelten, während der Zweckbindungsfrist zu erschwinglichen Kosten zu erfolgen.

4.6. Open Access

Im Einklang mit § 8 Gigabit-Rahmenregelung ist unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der Infrastruktur ein offener und diskriminierungsfreier Zugang (Open Access) zu der errichteten Infrastruktur zu gewährleisten. Im gesamten Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.

4.7. Anzeigepflicht des Zuwendungsempfängers

4.7.1 Die Anzeigepflicht des Zuwendungsempfängers umfasst folgende Daten bzw. Unterlagen, welche im Rahmen des Verwendungsnachweises auf der Onlineplattform anzugeben bzw. hochzuladen sind:

4.7.1.1 Unterlagen zum Auswahlverfahren:

◼ Dokumentation des Auswahlverfahrens (Ergebnisvermerk),

◼ Versicherungen/Erklärungen ▪ zur Einhaltung der Mindestanforderungen des ausgewählten Betreiberangebotes und zur rechtmäßigen Durchführung des Auswahlverfahrens; ▪ zur Einhaltung der Mindestbestandteile des Mustervertrages bzw. Weiterleitungsbescheides;

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▪ des ausgewählten Betreibers zur Kenntnisnahme der Zuwendungsvoraussetzungen und zur Berücksichtigung vorhandener, nutzbarer Infrastrukturen.

◼ gegebenenfalls Stellungnahme eines unabhängigen Prüfers bei Vorliegen von weniger als drei finalen Angeboten bei der Betreiberauswahl (vgl. § 5 Abs. 9 Gigabit- Rahmenregelung).

4.7.1.2. Unterlagen zum Netzplan:

◼ Alle Unterlagen der Planung gemäß GIS-Nebenbestimmungen und Einheitlichem Materialkonzept inklusive Darstellung eines Gesamtnetzes im Netzplan unter Berücksichtigung der Backbone- und Backhaulverbindung mindestens in den Grenzen der am Antrag beteiligten Gebietskörperschaften.

4.7.1.3. Unterlagen zum Finanzierungsplan:

◼ Vollständiger und verbindlicher Finanzierungsplan auf Basis der Ergebnisse des Auswahlverfahrens, einschließlich Unterlagen zur Finanzierung durch Dritte (insbesondere Länder), und

4.8. Dokumentation und Monitoring

Die errichteten TK-Netzinfrastrukturen sind nach den Vorgaben des § 9 Gigabit- Rahmenregelung und der Nr. 1.2 BNBest-Gigabit zu dokumentieren.

Zur Kontrolle der Zielerreichung ist unter Einhaltung der Vorgaben des § 11 Gigabit- Rahmenregelung jährlich zum 28.02. für das zurückliegende Kalenderjahr anhand des in der Onlineplattform hinterlegten Formulars bzw. Online-Monitoring-Systems zu berichten. Ergänzend können für die Evaluierung der Gigabit-Rahmenregelung und des Bundesförderprogramms weitere Datenerhebungen notwendig werden, die ebenfalls Ihrer Mitwirkung und Unterstützung bedürfen.

4.9. Die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen nach Nr. 5.1 BNBest-Gigabit sind zu beachten und einzuhalten

4.10. Die errichteten Gigabit-TK-Netzinfrastrukturen müssen mindestens dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung der geförderten Anschlüsse soll durch die geförderte Infrastruktur im Zuwendungszeitraum bereits ermöglicht werden.

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  1. Nachweis und Prüfung der Verwendung

5.1. Ein Zwischennachweis ist nach Nr. 4.3 BNBest-Gigabit spätestens bis zum 30.04. des jeweils folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

5.2. Der Verwendungsnachweis ist gemäß den Vorgaben von Nr. 6 ANBest-Gk i. V. m. Nr. 4 BNBest-Gigabit vorzulegen.

5.3. Alle Formulare und Unterlagen, insbesondere zum Zwischen- sowie zum Verwendungsnachweis auf der Onlineplattform, sind zwingend zu verwenden und elektronisch (durch Nutzung der Onlineplattform) zu übermitteln.

5.4. Sie haben die Inhalte der ANBest-P – mit Ausnahme von Nr. 3 ANBest-P – zum Bestandteil des Rechtsverhältnisses mit dem ausgewählten Betreiber zu machen. Insbesondere ist der Bewilligungsbehörde (einschließlich von ihr Beauftragten) ein Prüfrecht entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P sowie ein jederzeit und uneingeschränkt zu gewährendes Zugangs- und Prüfrecht zu geförderten Infrastrukturen sowie zu geeigneten Messpunkten gegenüber dem ausgewählten Betreiber auszubedingen.

5.5. Etwaige Erstattungsansprüche, die Sie gegenüber dem ausgewählten Betreiber im Hinblick auf die Pflichterfüllung aus dem Bescheid haben, sind der Bewilligungsbehörde auf Verlangen abzutreten. Ebenso sind der Bewilligungsbehörde im Falle erheblicher Leistungsstörungen, welche die Projektumsetzung i. S. d. bewilligten Vorhabens gefährden, bestehende Erfüllungs- und Mängelansprüche auf Verlangen abzutreten sowie entsprechende Rechte zu übertragen.

5.6. Nach Ablauf des siebten auf die Vorlage des Verwendungsnachweises folgenden Jahres haben Sie bezogen auf diesen gesamten Zeitraum ergänzend zu Nr. 3.1 BNBest-Gigabit unaufgefordert binnen zwölf Monaten nachzuweisen, wie viele Teilnehmer im Rahmen Ihrer Maßnahme tatsächlich angeschlossen und wie viele Einnahmen aus Vorleistungsprodukten, Endkundenprodukten und Gewerbeanschlüssen tatsächlich erzielt wurden.

  1. Erstattung der Zuwendung

Im Falle von Rückforderungen der Fördermittel oder im Falle von Überzahlungen ist der jeweilige Betrag von Ihnen unverzüglich und unaufgefordert zu erstatten. Dies gilt entsprechend für die gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden Zinsen. Es wird auf Nr. 8 E der Gigabit-Richtlinie 2.0 sowie § 10 Gigabit-Rahmenregelung hingewiesen.

Hierzu benutzen Sie folgende Bankverbindung:

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle Bankverbindung: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck: Kassenzeichen

Das zu verwendende Kassenzeichen lautet 810 307 677 782.

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  1. Auflagen- und Widerrufsvorbehalt

7.1. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, nachträglich Auflagen zu erteilen, zu ändern oder zu ergänzen (Auflagenvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).

7.2. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG), sofern bzw. soweit

◼ die Voraussetzungen für die vorliegend gegenständliche Bewilligung innerhalb des „Lückenschluss-Programmes“ gemäß Nr. 9 der Gigabit-Richtlinie 2.0, insbesondere betreffend des verbindlich zugesicherten Gigabitausbaus im jeweiligen Hauptgebiet oder der zu erzielenden Bandbreiten im Hauptgebiet (Nr. 9.lit. b), nicht erfüllt werden;

◼ das Auswahlverfahren ein Ergebnis (Wirtschaftlichkeitslücke bzw. Gesamtfinanzierung) in Höhe von über 600.000 Euro hervorgebracht hat. Eine Kürzung der Gesamtfinanzierung auf diese Höchstsumme und die Kostentragung durch den Zuwendungsempfänger oder durch Dritte bezüglich des überschießenden Kostenanteils ist unzulässig.

Die Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

  1. Besondere Hinweise

8.1. Die Einhaltung der Grundsätze des Vergaberechts fällt in Ihren alleinigen Verantwortungsbereich. Eine Nichtbeachtung der Grundsätze kann insbesondere die Abänderung der bewilligten Höhe der Zuwendung oder eine Aufhebung dieses Bescheides zur Folge haben.

8.2. Soweit Endkundenpreise im Rahmen des Auswahlverfahrens als Zuschlagskriterium festgesetzt werden, darf die Ausgestaltung dieses Kriteriums sowie die Einteilung der Gewichtung nicht zur Subventionierung der monatlichen Endkundenpreise führen. Es muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass Zugangsnachfrager zu jeder Zeit in der Lage sind, die Endkundenangebote des Begünstigten technisch und wirtschaftlich nachzubilden (vgl. Rn. 110, 116 des Genehmigungsbeschlusses der Europäischen Kommission zur Gigabit- Rahmenregelung vom 23.07.2024, SA.109748, C(2024) 5097 final). Weitere Einzelheiten und Empfehlungen können der Handreichung für Zuwendungsempfänger zur Durchführung von Auswahlverfahren im Rahmen der Gigabitförderung des Bundes (Vergabeguide) 2025 entnommen werden, welche ab Veröffentlichung zu beachten ist.

8.3. Gemäß § 10 Abs. 1 HG 2026 dürfen Leistungen des Bundes nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden und nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen. Als Empfänger von Bundesmitteln sind Sie zur Einhaltung der Maßgaben des § 10 Abs. 1 HG 2026 verpflichtet.

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8.4. Dieser Bescheid ersetzt nicht sonstige für die Durchführung der Maßnahmen erforderliche behördliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse etc. und gegebenenfalls notwendige privatrechtliche Vereinbarungen (z. B. Baugenehmigungen, Grundstücksnutzungsvereinbarungen bzw. sonstige Zugangsrechte zu Privatgrundstücken). Sind für die Förderfähigkeit des beantragten Projektes behördliche Genehmigungen erforderlich, so sind diese spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen.

8.5. Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem Sie erklären, dass Sie auf einen Rechtsbehelf verzichten (Vordruck liegt bei).

8.6. Soweit ein Zugang zu einem digitalen Genehmigungsportal verfügbar ist, sind Sie bzw. das Telekommunikationsunternehmen im Rahmen der Weiterleitung verpflichtet, das Portal zur Verfahrensbeschleunigung für die Abwicklung der Genehmigungsverfahren nach § 127 TKG und ggf. anderer Verfahren nach Landesrecht zu verwenden.

8.7. Die in Ihrem Antrag enthaltenen Angaben sind subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 9 Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit § 2 Subventionsgesetz (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037). Nach § 3 des SubvG sind Sie verpflichtet, der Bewilligungsbehörde als Subventionsgeber im Sinne des SubvG, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Bewilligungsbehörde als Behörde des Bundes im Sinne von § 6 SubvG verpflichtet ist, Tatsachen, die dienstlich erfahren werden und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.

8.8. Forderungsabtretungen durch Sie zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen zugunsten Dritter gemäß § 1275 BGB i. V. m. § 399 BGB in den jeweils geltenden Fassungen sind ausgeschlossen.

8.9. Weitere Informations- und Hinweispflichten durch Inanspruchnahme von ergänzenden Haushaltsmitteln Dritter, insbesondere der Länder, bleiben unberührt.

8.10. Die auf der Internetseite der Gigabitförderung sowie Onlineplattform der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Merk- und Hinweisblätter

◼ zur Dokumentation der technischen Anlagen und des Baus,

◼ zum Zwischennachweis,

◼ für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen sowie

◼ zur Möglichkeit der Förderung von „Wholesale“-Modellen

sind ab Veröffentlichung zu beachten.

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  1. Weitere Nebenbestimmungen

9.1. Eine das Bundesförderprogramm ergänzende Förderung des Landes ist der Bewilligungsbehörde durch Vorlage des entsprechenden Bescheides über die verbindliche Höhe der Zuwendung unmittelbar nach dessen Erhalt nachzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gemäß § 44 Abs. 4 BHO beliehenen Bewilligungsbehörde

aconium GmbH Friedrichstraße 102 10117 Berlin

zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Mike Koplin

Dieses Dokument wurde auf elektronischem Wege erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

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