Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung
Als Anlage 12 zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung und den Betrieb einer Breitbandanbindung
am Standort Strausberg vom …
- nachfolgend „Leistungsvereinbarung“ -
zwischen
BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
- nachfolgend „Auftragsverarbeiter“ –
und
[Vertragspartner]
-
nachfolgend „weiterer Auftragsverarbeiter“ -
-
beide nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien“ -
wird die folgende Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung geschlossen.
Inhalt
Präambel 3
§ 1 Anwendungsbereich 3
§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts 3
§ 3 Verpflichtungen und Weisungsbefugnis 3
§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den weiteren Auftragsverarbeiter 5
§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle 5
§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den weiteren Auftragsverarbeiter 6
§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten 6
§ 8 Subunternehmen 6
§ 9 Datenschutzkontrolle 7
§ 10 Haftung und Schadenersatz 7
§ 11 Schlussbestimmungen 8
Anhang „Weisungsbefugnis“ zu § 3 (nach Zuschlagserteilung auszufüllen) 9
Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)“ 10
Anhang „Subunternehmen“ zu § 8 12
Präambel
Die Vertragsparteien sind mit der Leistungsvereinbarung ein (weiteres) Auftragsverarbeitungsverhältnis eingegangen. Um die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten gemäß den Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - DSGVO), und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu konkretisieren, haben die Vertragsparteien die nachfolgende Vereinbarung geschlossen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) aller personenbezogener Daten (im Folgenden: Daten), die Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind oder im Rahmen von deren Durchführung anfallen und auf Weisung des Auftragsverarbeiter verarbeitet werden. Nicht unter den Anwendungsbereich fallen Daten von Mitarbeitern des weiteren Auftragsverarbeiters, soweit sie ausschließlich das Beschäftigungsverhältnis mit dem weiteren Auftragsverarbeiter betreffen.
(2) Dieser Vertrag gilt vorranging vor anderen Vereinbarungen und Abreden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, es sie denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts
(1) Gegenstand und Dauer der weiteren Auftragsverarbeitung sowie Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten bestimmen sich nach der Leistungsvereinbarung, die dieser Vereinbarung angefügt ist.
(2) Folgende Arten personenbezogener Daten sind Gegenstand der Verarbeitung durch den weiteren Auftragsverarbeiter:
[Datenarten & -kategorien einfügen, bspw. Personenstammdaten, Kontaktdaten, bestimmte Gesundheitsdaten oder Verweis auf Leistungsbeschreibung im Anhang]
(3) Der Kreis der durch den Umgang mit ihren Daten betroffenen Personen ist (Kategorien betroffener Personen):
[Aufzählung und Beschreibung der betroffenen Personenkreise, bspw. Beschäftigte, BewerberInnen, Veranstaltungsteilnehmende oder Verweis auf Leistungsbeschreibung im Anhang ]
(4) Im Rahmen der weiteren Auftragsverarbeitung werden
[ ] keine besonderen Kategorien von Daten
[ ] besondere Kategorien von Daten
verarbeitet.
(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten haben einen
[ ] normalen Schutzbedarf
[ ] hohen Schutzbedarf.
§ 3 Verpflichtungen und Weisungsbefugnis
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Ihnen durch die Datenschutzgesetze (insb. DSGVO) auferlegten Pflichten einzuhalten. Der Auftragsverarbeiter kann jederzeit die Herausgabe, Berichtigung, Anpassung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte der betroffenen Personen unterstützt der weitere Auftragsverarbeiter den Auftragsverarbeiter angemessen, insbesondere durch die Gewährleistung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen.
(3) Soweit sich eine betroffene Person zwecks Geltendmachung eines Betroffenenrechts unmittelbar an den weiteren Auftragsverarbeiter wendet, wird der weitere Auftragsverarbeiter dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftragsverarbeiter weiterleiten.
(4) Der weitere Auftragsverarbeiter darf Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Auftragsverarbeiters verarbeiten, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder des Mitgliedstaates, dem der weitere Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden). In einem solchen Fall teilt der weitere Auftragsverarbeiter dem Auftragsverarbeiter diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DSGVO). Eine Weisung ist die auf einen bestimmten Umgang des weiteren Auftragsverarbeiters mit Daten gerichtete schriftliche, elektronische oder mündliche Anordnung des Auftragsverarbeiters. Die Anordnungen sind zu dokumentieren. Die Weisungen werden zunächst durch die Leistungsvereinbarung definiert und können von dem Auftragsverarbeiter danach in dokumentierter Form durch eine einzelne Weisung geändert, ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Der weitere Auftragsverarbeiter hat den Auftragsverarbeiter unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der weitere Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie von Seiten des Auftragsverarbeiters bestätigt oder geändert wird. Die weisungsberechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des weiteren Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informationswege sind in der Anlage festgelegt.
(6) Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes mit Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren.
(7) Auskünfte an Dritte oder die betroffene Person darf der weitere Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Zustimmung durch den Auftragsverarbeiter erteilen, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet.
(8) Der weitere Auftragsverarbeiter verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben, es sei denn er ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats zur Herausgabe verpflichtet. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftragsverarbeiters nicht erstellt.
(9) Der Auftragsverarbeiter führt das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag i.S.d. Art. 30 Abs. 2 DSGVO. Der weitere Auftragsverarbeiter stellt dem Auftragsverarbeiter auf dessen Wunsch Informationen zur Aufnahme in das Verzeichnis zur Verfügung. Der weitere Auftragsverarbeiter führt entsprechend den Vorgaben des Art. 30 Abs. 2 DSGVO ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftragsverarbeiters durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung.
(10) Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Auftragsverarbeiters findet ausschließlich auf dem Gebiet
[ ] der Bundesrepublik Deutschland
[ ] der Europäischen Union (EU)
[ ] des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
statt. Jede Übermittlung von Daten durch den weiteren Auftragsverarbeiter an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher (oder dokumentierter elektronischer) Weisungen des Auftragsverarbeiters oder zur Einhaltung einer speziellen Bestimmung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der weitere Auftragsverarbeiter unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen. Die grundlegenden Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bleiben unberührt.
(11) Der weitere Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Daten haben, diese nur auf Anweisung des Auftragsverarbeiters verarbeiten. Eine Verarbeitung von Daten außerhalb der Betriebsräume des weiteren Auftragsverarbeiters (z.B. Telearbeit, Heimarbeit, Home Office, mobiles Arbeiten) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen (oder dokumentierten elektronischen) Zustimmung des Auftragsverarbeiters, die erst nach Festlegung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen für die Verarbeitungssituation erteilt werden kann.
§ 4 Beachtung zwingender gesetzlicher Pflichten durch den weiteren Auftragsverarbeiter
(1) Der weitere Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und weist dies dem Auftragsverarbeiter auf Wunsch nach. Dies umfasst auch die Belehrung über die in diesem weiteren Auftragsverarbeitungsverhältnis bestehende Weisungs- und Zweckbindung.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig beim Nachweis und der Dokumentation der ihnen obliegenden Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einschließlich der Umsetzung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 DSGVO). Der weitere Auftragsverarbeiter stellt dem Auftragsverarbeiter hierzu bei Bedarf entsprechende Informationen zur Verfügung.
(3) Sofern der weitere Auftragsverarbeiter der gesetzlichen Pflicht zur Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragte/n unterliegt sind die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten zum Zwecke der direkten Kontaktaufnahme durch den Verantwortlichen hier einzufügen:
(…)
Unterliegt der weitere Auftragsverarbeiter nicht der Benennungspflicht, teilt er dem Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten eines Ansprechpartners für den Datenschutz mit.
(4) Der weitere Auftragsverarbeiter informiert den Auftragsverarbeiter unverzüglich über Kontrollen und Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden oder falls eine Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei dem weiteren Auftragsverarbeiter anfragt, ermittelt oder sonstige Erkundigungen einzieht.
§ 5 Technisch-organisatorische Maßnahmen und deren Kontrolle
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ zu dieser Vereinbarung niedergelegten konkreten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Der Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ wird Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Ergibt eine vom Auftragsverarbeiter durchzuführende Prüfung einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der vom weiteren Auftragsverarbeiter zu ergreifenden technisch-organisatorischen Maßnahmen, sind die Anpassungen im Einvernehmen zwischen beiden Parteien umzusetzen.
(3) Technische und organisatorische Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Insoweit ist es dem weiteren Auftragsverarbeiter gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in dem Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen“ festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
(4) Der weitere Auftragsverarbeiter wird dem Auftragsverarbeiter alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Vereinbarung getroffenen und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich sind. Er wird insbesondere Überprüfungen/ Inspektionen, die vom Auftragsverarbeiter oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und deren Durchführung unterstützen.
(5) Die Überprüfung kann auch auf der Grundlage vorgelegter aktueller Testate, von Berichten hinreichend qualifizierter und unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, unabhängige Datenschutzauditoren), durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO, einer Zertifizierung nach Art. 42 DSGVO oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit erfolgen. Der weitere Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, den Auftragsverarbeiter über den Ausschluss von genehmigten Verhaltensregeln gemäß Art. 41 Abs. 4 DSGVO, den Widerruf einer Zertifizierung gemäß Art. 42 Abs. 7 und jede andere Form der Aufhebung oder wesentlichen Änderung der vorgenannten Nachweise unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Überprüfung kann auch durch eine Inspektion vor Ort erfolgen. Der Auftragsverarbeiter kann sich hierzu in den Betriebsstätten des weiteren Auftragsverarbeiters zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben oder der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen technischen und organisatorischen Erfordernisse überzeugen.
(7) Der weitere Auftragsverarbeiter stellt dem Auftragsverarbeiter darüber hinaus alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, die er für die Prüfungen nach Absatz 4 sowie für eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz der Daten (Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO) benötigt.
(8) Der weitere Auftragsverarbeiter hat im Benehmen mit dem Auftragsverarbeiter alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten bzw. der Sicherheit der Verarbeitung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Stands der Technik, sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen.
§ 6 Mitteilung bei Verstößen durch den weiteren Auftragsverarbeiter
Der weitere Auftragsverarbeiter unterrichtet den Auftragsverarbeiter umgehend bei schwerwiegenden Störungen seines Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Verstöße gegen diese Vereinbarung sowie gesetzliche Datenschutzbestimmungen, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen oder anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten des Verantwortlichen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Meldepflicht nach Art. 33 Abs. 2 DSGVO sowie auf korrespondierende Pflichten des Verantwortlichen nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO. Der weitere Auftragsverarbeiter sichert zu, den Auftragsverarbeiter erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO angemessen zu unterstützen. Meldungen nach Art. 33 oder 34 DSGVO für den Auftragsverarbeiter oder den Verantwortlichen darf der weitere Auftragsverarbeiter nur nach vorheriger Weisung gem. § 3 dieses Vertrages durchführen.
§ 7 Löschung und Rückgabe von Daten
(1) Überlassene Datenträger und Datensätze verbleiben im Eigentum des Auftragsverarbeiters.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistungen oder früher nach Aufforderung durch den Auftragsverarbeiter, jedoch spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung, hat der weitere Auftragsverarbeiter sämtliche im Auftrag des Auftragsverarbeiters verarbeitete personenbezogene Daten dem Auftragsverarbeiter zurückzugeben oder nach vorheriger Zustimmung des Auftragsverarbeiters datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten. Dies umfasst insbesondere dem weiteren Auftragsverarbeiter überlassene Daten, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände (wie auch hiervon gefertigte Kopien oder Reproduktionen), die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen. Eine weitere Speicherung ist nur zulässig, wenn hierzu eine Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats besteht. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Ein Löschungsprotokoll ist dem Auftragsverarbeiter auf Anforderung vorzulegen.
(3) Der weitere Auftragsverarbeiter kann Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen bis zu deren Ende auch über das Vertragsende hinaus aufbewahren. Alternativ kann er sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftragsverarbeiter übergeben. Für die nach Satz 1 aufbewahrten Daten gelten nach Ende der Aufbewahrungsfrist die Pflichten nach Absatz 2.
§ 8 Subunternehmen
(1) Der weitere Auftragsverarbeiter darf noch weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmen) nur nach einem der nachfolgenden Verfahren einsetzen: [Zutreffendes bitte ankreuzen]
[ ] Der weitere Auftragsverarbeiter darf keinen seiner Verarbeitungsvorgänge, die er im Auftrag des Auftragsverarbeiter gemäß dieser Vereinbarung durchführt, ohne vorherige gesonderte schriftliche (oder dokumentierte elektronische) Genehmigung des Auftragsverarbeiter an einen Subunternehmer untervergeben. Der weitere Auftragsverarbeiter reicht den Antrag für die gesonderte Genehmigung mindestens vier Wochen vor der Beauftragung des betreffenden Subunternehmers zusammen mit den Informationen ein, die der Auftragsverarbeiter benötigt, um über die Genehmigung zu entscheiden. Die Liste der vom Auftragsverarbeiter genehmigten Subunternehmer findet sich im Anhang „Subunternehmen“. Die Parteien halten den Anhang jeweils auf dem neuesten Stand.
[ ] Der weitere Auftragsverarbeiter erhält die allgemeine Genehmigung des Auftragsverarbeiter für die Beauftragung von Subunternehmen, die in einer vereinbarten Liste aufgeführt sind. Der weitere Auftragsverarbeiter unterrichtet den Auftragsverarbeiter mindestens vier Wochen im Voraus ausdrücklich in schriftlicher Form über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügen oder Ersetzen von Subunternehmen und räumt dem Auftragsverarbeiter damit ausreichend Zeit ein, um vor der Beauftragung des betreffenden Subunternehmens Einwände gegen diese Änderungen erheben zu können. Der weitere Auftragsverarbeiter stellt dem Auftragsverarbeiter die erforderlichen Informationen zur Verfügung, damit dieser sein Widerspruchsrecht ausüben kann.
Nicht als Leistungen von Subunternehmen im Sinne dieser Regelung gelten Dienstleistungen, die der weitere Auftragsverarbeiter bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, beispielsweise Telekommunikationsdienstleistungen. Der weitere Auftragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftragsverarbeiters auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Wenn Subunternehmen durch den weiteren Auftragsverarbeiter eingeschaltet werden, hat der weitere Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass seine vertraglichen Vereinbarungen mit dem Subunternehmen so gestaltet sind, dass das Datenschutzniveau mindestens der Vereinbarung zwischen dem Auftragsverarbeiter und dem weiteren Auftragsverarbeiter entspricht und alle vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben beachtet werden; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus der Verarbeitung.
(3) Dem Auftragsverarbeiter sind in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Subunternehmen Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung einzuräumen. Ebenso ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, auf schriftliche (oder dokumentierte elektronische) Anforderung vom weiteren Auftragsverarbeiter Auskunft über den Inhalt des mit dem Subunternehmen geschlossenen Vertrages und die darin enthaltene Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Subunternehmens zu erhalten.
(4) Kommt das Subunternehmen seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, so haftet der weitere Auftragsverarbeiter gegenüber dem Auftragsverarbeiter für die Einhaltung der Pflichten des Subunternehmens. Der weitere Auftragsverarbeiter hat in diesem Falle auf Verlangen des Auftragsverarbeiters die Beschäftigung des Subunternehmens ganz oder teilweise zu beenden oder das Vertragsverhältnis mit dem Subunternehmen zu lösen, wenn und soweit dies nicht unverhältnismäßig ist.
§ 9 Datenschutzkontrolle
Der weitere Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, der/dem Datenschutzbeauftragten des Auftragsverarbeiters zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Auftrag Zugang zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. Er duldet insbesondere Betretungs-, Einsichts- und Fragerechte einschließlich der Einsicht in durch Berufsgeheimnisse geschützte Unterlagen. Er wird seine Mitarbeiter anweisen, mit dem/ der Datenschutzbeauftragten zu kooperieren, insbesondere deren Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die nach Gesetz bestehenden Verschwiegenheitspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte der Genannten bleiben davon unberührt.
§ 10 Haftung und Schadenersatz
Auf Artikel 82 DSGVO wird bezüglich der Haftung und des Rechts auf Schadenersatz verwiesen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen des weiteren Auftragsverarbeiters - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist.
| _______________________________ | _______________________________ |
| Datum, Ort | Datum, Ort |
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| Unterschrift (Auftragsverarbeiter) | Unterschrift (weiterer Auftragsverarbeiter) |
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| Name, Vorname, Funktion | Name, Vorname, Funktion |
Anhang „Weisungsbefugnis“ zu § 3 (nach Zuschlagserteilung auszufüllen)
zur Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung vom [Datum]
zwischen BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
und [Vertragspartner]
Der weitere Auftragsverarbeiter hat den Auftragsverarbeiter unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der weitere Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie von Seiten des Auftragsverarbeiter bestätigt oder geändert wird. Die weisungsberechtigten Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters sowie die zum Empfang der Weisungen berechtigten Personen auf Seiten des weiteren Auftragsverarbeiters sowie die vorgesehenen Informationswege sind nachfolgend festgelegt.
Weisungsberechtigte Personen auf Seiten des Auftragsverarbeiters:
- X (Weisungsbefugter)
- XX (Stelllvertreter)
- …
Zum Empfang der Weisungen berechtigte Personen auf Seiten des weiteren Auftragsverarbeiters:
- Y (für … Bereich)
- YY (für … Bereich)
- YYY (Stellvertreter)
- …
Vorgesehene Informationswege, wenn Weisung nach Meinung des weiteren Auftragsverarbeiters gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt:
[Zutreffendes bitte ankreuzen]
[ ] schriftliche und/oder
[ ] elektronische und/oder
[ ] mündliche Information
Weisungen (auch mündliche Weisungen) sind durch die Vertragsparteien zu dokumentieren. Änderungen bei den weisungsbefugten Personen, den zum Weisungsempfang berechtigten Personen und bei den vorgesehenen Informationswegen sind dem Vertragspartner entsprechend unverzüglich anzuzeigen.
Anhang „Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM)“
zur Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung vom [Datum]
zwischen BWI GmbH, Auf dem Steinbüchel 22, 53340 Meckenheim
und [Vertragspartner]
§ 5 der Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung verweist zur Konkretisierung der technisch-organisatorischen Maßnahmen auf diesen Anhang.
§ 1 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
Die Vertragspartner sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchzuführen, dass die Verarbeitung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person in angemessener Form gewährleistet ist.
§ 2 Innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation des weiteren Auftragsverarbeiters
Der weitere Auftragsverarbeiter wird seine innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Daten oder Datenkategorien geeignet sind.
§ 3 Konkretisierung der Einzelmaßnahmen
(1) Im Einzelnen werden folgende Maßnahmen bestimmt, die der Umsetzung der Vorgaben des Art. 32 DSGVO dienen:
| Nr. | Maßnahme | Umsetzung der Maßnahme |
| 1. | Maßnahmen der Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten | xxx |
| 2. | Maßnahmen zur fortdauernden Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung | xxx |
| 3. | Maßnahmen zur Sicherstellung der Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen | xxx |
| 4. | Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung | xxx |
| 5. | Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer | xxx |
| 6. | Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Übermittlung | xxx |
| 7. | Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Speicherung | xxx |
| 8. | Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Orten, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden | xxx |
| 9. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Protokollierung von Ereignissen | xxx |
| 10. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemkonfiguration, einschließlich der Standardkonfiguration | xxx |
| 11. | Maßnahmen für die interne Governance und Verwaltung der IT und der IT-Sicherheit | xxx |
| 12. | Maßnahmen zur Zertifizierung/Qualitätssicherung von Prozessen und Produkten | xxx |
| 13. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenminimierung | xxx |
| 14. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität | xxx |
| 15. | Maßnahmen zur Gewährleistung einer begrenzten Speicherdauer | xxx |
| 16. | Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht | xxx |
| 17. | Maßnahmen zur Ermöglichung der Datenübertragbarkeit und zur Gewährleistung der Löschung | xxx |
| 18. | Ggf. Beschreibung der spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der weitere Auftragsverarbeiter zur Unterstützung des Auftragsverarbeiter ergreifen muss | xxx |
(2) Es ist ein Verfahren zu etablieren, das eine regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der zum Einsatz kommenden technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Vertragsparteien ermöglicht.
(3) Folgende Nachweise werden dieser Vereinbarung angefügt: [Zutreffendes bitte ankreuzen]
[ ] Einhaltung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 DSGVO
[ ] Zertifizierung nach Artikel 42 DSGVO
[ ] Prüfberichte, Testate etc. unabhängiger Prüfer, bspw. Wirtschaftsprüfer, Auditoren, Datenschutzbeauftragte etc.
[ ] geeignete Zertifizierung durch einen Auditprozess
Anhang „Subunternehmen“ zu § 8
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 der Vereinbarung sind die zur Erfüllung dieses Vertrages bereits hinzugezogenen Subunternehmen zu bezeichnen. Gem. § 8 Abs. 1 S. 3 der Vereinbarung erklärt sich der Auftragsverarbeiter mit deren Beauftragung einverstanden.
| Subunternehmen (Name, Anschrift bzw. Sitz) | Datum des Abschlusses der Vereinbarung zur weiteren Auftragsverarbeitung | (Teil-)Leistungsgegenstand im Rahmen der weiteren Auftragsverarbeitung |