1602_RV_Anl. 11_Niederschrift über die förmliche Verpflichtung_V1.0.docx

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Schutzbereich 1 Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Ort, Datum
Verhandelt
Vor dem/der Unterzeichnenden erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 547).
Herr/Frau
Der/Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Obliegenschaften verpflichtet. Ihm/Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3- Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5- Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204- Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332- Vorteilsannahme und Bestechlichkeit,
§ 353b- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht,
§ 358- Nebenfolgen,
§ 97b Abs. 2 i.V.m. §§ 94 bis 97a- Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,
§ 120 Abs. 2- Gefangenenbefreiung,
§ 355- Verletzung des Steuergeheimnisses.
Der/Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für ihn/sie anzuwenden sind.
Er/Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmungen unterrichtet zu sein. Er/Sie unter- zeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
v.u.g.
Unterschrift des/der VerpflichtendenUnterschrift des/der Verpflichteten

Bw-2783/V-07.07 (Seite 1 )

Strafvorschriften des Strafgesetzbuches

§ 133

Verwahrungsbruch

  1. Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sa- chen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwah- rung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, un- brauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg- liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffent- lichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
  3. Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 201

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
  2. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines ande- ren auf einen Tonträger aufnimmt oder
  3. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  4. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
  5. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  6. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interes- sen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
  2. Der Versuch ist strafbar.

Bw-2783/V-03.13 (Seite 2 )

  1. Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen wer- den. § 74a ist anzuwenden.

§ 203

Verletzung von Privatgeheimnissen

  1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Ge- heimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
  2. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  3. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
  4. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirt- schaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerbe- rater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprü- fungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
  5. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Bera- tungsstelle, die von einer Behörde oder Körper- schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

  1. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staat- lich anerkanntem Sozialpädagogen oder
  2. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens- bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
  2. Amtsträger,
  3. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- teten,
  4. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
  5. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersu- chungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Ge- setzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
  6. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenhei- ten auf Grund eines Gesetzes förmlich ver- pflichtet worden ist, oder
  7. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wis- senschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften of- fenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genann- ten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut wor- den oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.

  1. Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
  2. Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
  3. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Ab- sicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204

Verwertung fremder Geheimnisse

  1. Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwer- tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 331 Vorteilsannahme

  1. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich

versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
  2. Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unver- züglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332

Bestechlichkeit

  1. Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vor- nehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
  2. Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  3. Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen ge- genüber bereit gezeigt hat,
  4. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
  5. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den

Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 353b

Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

  1. Wer ein Geheimnis, das ihm als
  2. Amtsträger,
  3. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich- teten oder
  4. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
  2. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzge- bungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
  3. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheim- haltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,

an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich be- kanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interes- sen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entge- gennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

  1. Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
  2. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
    1. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
    2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
  3. von der obersten Bundesbehörde
    1. in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Tä- ter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
    2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
  4. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.

§ 358

Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335,

339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis

353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.

§ 97b

Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

  1. Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
  2. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
  3. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeint- lichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
  4. die Tat nach den Umständen kein angemesse- nes Mittel zu diesem Zweck ist,

nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.

  1. War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anver- traut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorge- setzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichteten und für Perso- nen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet wor- den sind, sinngemäß.

§ 94

Landesverrat

  1. Wer ein Staatsgeheimnis
  2. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittels- männer mitteilt oder
  3. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch- land herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

  1. In besonders schweren Fällen ist die Strafe le- benslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  2. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  3. durch die Tat die Gefahr eines besonders schwe- ren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland herbeiführt.

§ 95

Offenbaren von Staatsgeheimnissen

  1. Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffent- lich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 96

Landesverräterische Ausspähung, Auskund- schaften von Staatsgeheimnissen

  1. Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
  2. Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt- lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim- gehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 97

Preisgabe von Staatsgeheimnissen

  1. Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent- lich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienst- stellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbe- fugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Ge- fahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- heit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bestraft.
  3. Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesre- gierung verfolgt.

§ 97a

Verrat illegaler Geheimnisse

Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs.

2 bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepu- blik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesver- räter (§ 94) bestraft. § 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 be- zeichneten Art entsprechend anzuwenden.

§ 120

Gefangenenbefreiung

  1. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entwei- chen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent- lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe.
  3. Der Versuch ist strafbar.
  4. Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 355

Verletzung des Steuergeheimnisses

  1. Wer unbefugt
  2. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amts- träger
    1. in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
    2. in einem Strafverfahren wegen einer Steuer- straftat oder in einem Bußgeldverfahren we- gen einer Steuerordnungswidrigkeit,
    3. aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vor- geschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekannt- geworden sind, oder
  3. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,

offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
  2. die für den öffentlichen Dienst besonders Ver- pflichteten,
  3. amtlich zugezogene Sachverständige und
  4. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
  5. Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetz- ten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Be- hörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Ver- letzten antragsberechtigt.
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