Rahmenvertrag
über die
Bereitstellung und den Betrieb einer Breitbandanbindung
am Standort Strausberg
Aktenzeichen:1602-NA-Breitbandanbindung-DMZ-Strausberg
– nachfolgend „Rahmenvertrag“ genannt –
Aktenzeichen: xxx
- nachfolgend „Rahmenvertrag“ genannt –
zwischen
BWI GmbH
Auf dem Steinbüchel 22
53340 Meckenheim
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und
XXX
XXX
XXX
Auftragnehmer*
– Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeweils einzeln auch „Partei“ und gemeinsam auch „Parteien” genannt –
*Auftragnehmer“ bezeichnet die Unternehmen, welche im zugrunde liegenden Vergabeverfahren den Zuschlag für den Abschluss dieses Rahmenvertrages erhalten haben.
Inhalt
1 Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Leistungen 5
2 Rahmenverträge/ Einzelaufträge 8
3 Bestellprozess/ Einzelauftrag 9
4 Lieferung, Bereitstellung 10
5 Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze 12
6 Informationspflichten des Auftragnehmers 13
8 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers 14
9 Vergütungen, Preisanpassung, Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsziele 15
12 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung) 20
16 Business Continuity Management (BCM) 23
17 Vertragsdurchführung durch Dritte 25
18 Vertraulichkeit, Geheimhaltung 26
19 Zulässige Informationsweitergabe 28
21 Datenschutz, Fernmeldegeheimnis und Ort der Leistungserbringung 29
22 Verschlusssachen/ Sabotageschutz/ Militärische Sicherheit 31
26 Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen, Zoll, Logistik, Auslandsdaten (Außenhandelsdaten) 42
27 Qualitätsanforderungen / Nachweis über Akkreditierung 44
28 Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte des Auftraggebers (Audits) 45
29 Schutzrechtsverletzungen 45
30 Ansprechpartner und Organisation der Leistungserbringung 46
31 Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen und Verzug 48
32 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung 48
33 Übertragung an Dritte, Änderung der Mehrheitsverhältnisse 52
35 Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht, Gerichtsstand 53
Präambel
Die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Bund“ genannt) hat den Auftraggeber mit der Modernisierung und dem zuverlässigen und wirtschaftlichen Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik beauftragt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben des Einsatz-, Ausbildungs- und Dienstbetriebes der Bundeswehr bestimmt ist. Gesellschafter des Auftraggebers ist zu 100 % der Bund.
Mögliche Kunden des Auftraggebers sind die Bundeswehr sowie Behörden und sonstige Einrichtungen der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung, andere Bundesorgane und -institutionen sowie privatrechtlich organisierte Unternehmen des Bundes – vorausgesetzt, sie erfüllen gegenüber dem Bund die vergaberechtlichen Inhouse-Kriterien (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Endkunde“ genannt). Der Endkunde Bundeswehr bezeichnet das Bundesministerium für Verteidigung mit seinen nachgeordneten Dienststellen mit Liegenschaften im In- und Ausland. Die Bundeswehr besteht aus den Streitkräften der Bundesrepublik Deutschland (Art. 87a GG) sowie aus der Bundeswehrverwaltung und weiteren Organisationsbereichen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (Art. 87b GG) und aus dem Ministerium selbst.
Im Zuge der Weiterentwicklung und weiteren technischen Aktualisierungen ist vorgesehen, in die vom Auftraggeber aufgebauten und betriebenen IT-Systeme Technologien zu integrieren und diese für die Bereitstellung der an die einzelnen Nutzer gerichteten Services nutzbar zu machen.
Zu den Aufgaben des Auftraggebers gehört auch der Betrieb von Rechenzentren. In diesem Zusammenhang wird die Bereitstellung und der Betrieb von einer IP-Transit-Breitbandanbindung zum Internet sowie damit im Zusammenhang stehende Services benötigt.
Vor diesem spezifischen Hintergrund beabsichtigt der Auftraggeber, den Auftragnehmer mit der einheitlichen Vertragsleistung, bestehend aus der Bereitstellung und den Betrieb von einer IP-Transit-Breitbandanbindung zum Internet mit DNS Forwarding für das Rechenzentrum des Auftraggebers in Strausberg einschließlich Wartung, Support sowie Installations- und Verkabelungsleistungen, der Bereitstellung eines Blackholing-Verfahrens als ISP-Verfahren für den Schutz gegen DDoS-Angriffe, der Bereitstellung eines E-Mail Caching Services, der Bereitstellung und den Betrieb eines Internet Service Synchron sowie der Bereitstellung einer DNS-Verwaltung, auf Basis von Einzelaufträgen nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages zu beauftragen.
Die konkret durch den Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“ genannt) ergeben sich aus Ziffer 1 dieses Rahmenvertrages.
Die Vertragsleistungen werden grundsätzlich im Dienst- und Einsatzbetrieb des Endkunden sowie im Eigenbetrieb des Auftraggebers verwendet.
Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Leistungen
Dieser Rahmenvertrag legt die rechtlichen Regelungen für die Erbringung von Leistungen fest, welche der Auftraggeber durch Bestellvereinbarungen (nachfolgend „Einzelaufträge“ genannt) beim Auftragnehmer unter diesem Rahmenvertrag beauftragt. Gegenstand dieses Rahmenvertrages sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und weiteren Anlagen bzw. Anhängen näher spezifizierten und in dem Leistungsverzeichnis (Anlage 2) im Einzelnen identifizierten und bepreisten Vertragsleistungen.
Art und Umfang der Vertragsleistungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen, den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages, seinen Anlagen und Anhängen und hier insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).
Die vereinbarten Vertragsleistungen umfassen eine einheitliche Vertragsleistung, die sich aus den folgenden Leistungsbestandteilen zusammensetzt:
- die Bereitstellung und der Betrieb einer IP-Transit-Breitbandanbindung zum Internet mit DNS Forwarding und Reverse Mapping einschließlich Wartung, Support sowie Installations- und Verkabelungsleistungen,
- die Bereitstellung eines Blackholing-Verfahrens als ISP-Verfahren für den Schutz gegen DDoS-Angriffe,
- die Bereitstellung eines E-Mail Caching Services, der darin besteht, dass, wenn der Standort Strausberg nicht erreichbar ist, E-Mails, die an diesen Standort geroutet werden würden, auf einem Server des Auftragnehmers zwischengespeichert und nach erneuter Erreichbarkeit des Standortes ausgeliefert werden,
- die Bereitstellung und der Betrieb eines Internet Service Synchron mit Provider-IP-Adressen in Strausberg für Monitoring-Zwecke sowie
- die Bereitstellung einer DNS-Verwaltung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Vertragsleistungen nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages und der jeweiligen Einzelaufträge über die Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages bereitzustellen.
Die auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages vereinbarten Einzelaufträge sowie die in den Einzelaufträgen vereinbarten Vertragsleistungen bilden eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit.
Die nachfolgend bezeichneten Dokumente sind integrale Bestandteile dieses Rahmenvertrages. Sie gelten in der nachfolgend aufgezeigten Reihen- und Rangfolge, wobei der Rahmenvertrag – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Rahmenvertrags – Vorrang vor seinen Anlagen und Anlagen wiederum Vorrang vor ihren Anhängen haben.
| Anlage | Vertragsbestandteile |
| 1 | Leistungsbeschreibung |
| 2 | Leistungsverzeichnis |
| 3 | Liste der Unterauftragnehmer |
| 4 | Liste der Ansprechpartner des Auftraggebers und des Auftragnehmers |
| 5 | VS-NfD Merkblatt (Anlage 4 zum GHB) |
| 6 | Anforderungen an die Informationssicherheit |
| 7 | Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung |
| 8 a bis c | Empfehlung zur Korruptionsprävention Richtlinie zur Korruptionsprävention Umsetzung der Richtlinie zur Korruptionsprävention |
| 9 | ZdV Annahme von Zuwendungen |
| 10 | Auszug aus Nummer 33 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) vom 05. Juni 2023 |
| 11 | Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz |
| 12 | Vereinbarung zur (weiteren) Auftragsverarbeitung (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) |
Nachrangig zu den in der vorstehenden Ziffer beschriebenen Bestandteilen dieses Rahmenvertrags gelten in der nachfolgend aufgezeigten Reihen- und Rangfolge:
die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung,
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Regelungen des Rahmenvertrages, seiner Anlagen und Anhänge gelten im Falle eines Widerspruchs vorrangig zu den Einzelaufträgen, es sei denn, in den jeweiligen Einzelaufträgen ist eine Abweichung zum Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart und als Abweichung im Einzelauftrag ausgewiesen oder in diesem Rahmenvertrag ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelauftrag explizit vorgesehen. Ausgenommen von der Vertragshierarchie sind Auftragsverarbeitungsvereinbarungen, sofern abgeschlossen. Diese gelten vorrangig zum Rahmenvertrag.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden – vorbehaltlich etwaiger anderslautender nachfolgender Bestimmungen dieses Rahmenvertrags – nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftraggeber diesen nicht im Rahmen des Abschlusses von Einzelaufträgen ausdrücklich widerspricht.
Die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren Az.: 1602-NA-Breitbandanbindung-DMZ- Strausberg mit seinem Teilnahmeantrag bzw. Angebot vorgelegten Nachweise, Erklärungen, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen werden ebenfalls Vertragsbestandteil. Versicherungen und Zertifizierungen sind – soweit im Rahmen der Eignung gefordert – über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages aufrecht zu erhalten und auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Ergänzend gelten etwaige Verhandlungsprotokolle der Parteien, sowie Antworten des Auftraggebers auf Bewerber- und Bieterfragen, aus denen sich Ergänzungen bzw. Klarstellungen am Rahmenvertrag, seinen Anlagen oder Anhängen ergeben, die nicht bereits während des Vergabeverfahrens eingearbeitet worden sind.
Soweit in diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen bzw. Anhängen bzw. in den sonstigen Vergabeunterlagen Mindestkriterien (ggf. auch „Mindestanforderungen“, „A-Kriterien“ oder „Ausschlusskriterien“ genannt und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als „Muss/Ist-Anforderung“ formuliert) zur Erfüllung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer aufgeführt sind, müssen diese vom Auftragnehmer zwingend erfüllt werden. Soweit in diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen bzw. Anhängen bzw. in den sonstigen Vergabeunterlagen Bewertungskriterien (ggf. auch „B-Kriterien“ oder „Auswahlkriterien“ genannt und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als „Kann/Soll-Anforderung“ formuliert) zur Erfüllung durch den Auftragnehmer aufgeführt sind, handelt es sich bei diesen – anders als bei den Mindestkriterien – um Anforderungen, die im Vergabeverfahren nicht zu einem Angebotsausschluss führen, sondern um Anforderungen, deren Erfüllung dem Auftragnehmer in der Angebotsbewertung einen Vorteil einbringen. Soweit der Auftragnehmer bei Abgabe seines Angebots angibt, dass er Bewertungskriterien erfüllt, muss er auch die im Rahmen der betreffenden Bewertungskriterien beschriebenen Anforderungen (ergänzend zu den Mindestanforderungen) im Rahmen seiner Leistungserbringung zwingend erfüllen.
Rahmenverträge/ Einzelaufträge
Im Rahmenvertrag werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die während der Vertragslaufzeit abgeschlossen werden können. Eine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht nur, wenn im Rahmenvertrag und/oder seinen Anlagen für die jeweilige Vertragsleistung eine Mindestabnahmemenge angegeben ist und der Rahmenvertrag nicht vorzeitig im Sinne der Regelungen der Ziffer 32 dieses Rahmenvertrages beendet wurde. Vereinbarte Mindestabnahmemengen können während der Laufzeit des Rahmenvertrages über mehrere Bestellungen durch den Auftraggeber abgerufen werden und müssen demnach nicht durch eine Bestellung des Auftraggebers ausgelöst werden.
Ein Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber die von diesem an den Auftragnehmer in Textform versandte Bestellung innerhalb von fünf (5) Kalendertagen mit einer inhaltlich übereinstimmenden Auftragsbestätigung in Textform annimmt (nachfolgend „Bestellannahmefrist“ genannt).
Sofern im Rahmenvertrag Mindestabnahmemengen vereinbart sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, jede Bestellung des Auftraggebers auf Basis des Rahmenvertrags im Umfang der Mindestabnahmemengen vorbehaltslos und unverändert anzunehmen. Soweit keine Mindestabnahmemengen vereinbart oder die vereinbarten Mindestabnahmemengen unter diesem Rahmenvertrag bereits ausgeschöpft sind, ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, eine Bestellung des Auftraggebers auf Basis des Rahmenvertrages abzulehnen, wenn diesem die Erfüllung der Vertragsleistungen aus der Bestellung des Auftraggebers unmöglich oder unter Abwägung mit dem Leistungsinteresse des Auftraggebers unzumutbar ist und er dem Auftraggeber die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit innerhalb der Bestellannahmefrist in Textform angezeigt und begründet hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im Einzelfall nachzuweisen. Zeigt der Auftragnehmer die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne nicht oder nicht rechtzeitig an, oder begründet er diese nicht bzw. nicht rechtzeitig, gilt die Bestellung mit Ende der Bestallannahmefrist als angenommen und der Einzelauftrag als zustande gekommen.
Weicht die Auftragsbestätigung von der betreffenden Bestellung ab, so ist der Auftraggeber an diese Abweichung nur gebunden, soweit er der Abweichung ausdrücklich zugestimmt hat.
Nach Zustandekommen des Einzelauftrags hat der Auftragnehmer – soweit im Einzelauftrag oder in diesem Rahmenvertrag nichts Abweichendes geregelt ist – unverzüglich mit der Ausführung der beauftragten Vertragsleistungen zu beginnen.
Bestellprozess/ Einzelauftrag
Bestellungen des Auftraggebers sollten grundsätzlich die folgenden Angaben enthalten:
Bestellreferenz des Auftraggebers
Bestelldatum
Bezeichnung(en) und Mengen der bestellten Lieferungen und Leistungen
Preis pro Bestellposition
Liefer- und/oder Leistungstermin(e)
Liefer- und/oder Leistungsort(e)
Ansprechpartner und Rechnungsadresse des Auftraggebers
Der Auftragnehmer hat den Eingang einer jeden Bestellung spätestens am Arbeitstag nach Eingang der Bestellung in Textform dem in der jeweiligen Bestellung benannten „im Einkauf“ verantwortlichen Ansprechpartner des Auftraggebers zusammen mit mindestens den folgenden Angaben zu bestätigen („Bestelleingangsbestätigung“):
die Bestellnummer des Auftraggebers
das Bestelldatum
Unter „Arbeitstag“ verstehen die Parteien die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage.
Die verbindliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers im Sinne der Ziffer 2.2 hat die folgenden Angaben aus der Bestellung zu bestätigen:
die Bestellnummer und das Bestelldatum des Auftraggebers
Bezeichnung und Menge pro Bestellposition
Preise pro Bestellposition der betreffenden Bestellung des Auftraggebers
Gesamtpreis
der/die Liefer- und/oder Leistungstermin(e)
der/die Liefer- und Leistungsort(e)
Ansprechpartner des Auftraggebers „vor Ort“, also am benannten Liefer-/ Leistungsort
Der Auftragnehmer kann eine Bestellung innerhalb der oben genannten Frist nur dann in Textform zurückweisen, wenn und soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages übereinstimmt. Ziffer 2.3 des Rahmenvertrages bleibt unberührt.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis spätestens zehn (10) Arbeitstage vor dem Bereitstellungstermin den Liefer-/ Leistungszeitpunkt nach hinten zu verschieben. Etwaige dadurch dem Auftragnehmer verursachte Mehrkosten, die dieser im Einzelnen dem Auftraggeber nachzuweisen hat, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Bestellungen bis dreißig (30) Kalendertage nach Zugang einer Auftragsbestätigung kostenfrei, d.h. ohne Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung oder zur Erstattung etwaiger Aufwendungen und sonstiger Kosten des Auftragnehmers, zu stornieren. Storniert der Auftraggeber eine Bestellung nach Ablauf dieses Zeitraums, trägt dieser nur die dem Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Stornierung nachweislich entstandenen, unvermeidbaren und angemessenen Aufwendungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der konkret stornierten Bestellung stehen. Die Aufwendungen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer jeweils nachzuweisen und dürfen in keinem Fall die für die stornierte Bestellung vereinbarte Vergütung überschreiten. Unberührt bleibt zudem die allgemeine Schadensminderungspflicht des Auftragnehmers sowie das gesetzliche und/oder vertragliche Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht des Auftraggebers.
Lieferung, Bereitstellung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vertragsleistungen vollständig und funktionsfähig sowie nach dem Stand der Technik so schnell wie möglich, jedenfalls aber innerhalb von zwölf (12) Wochen, nach Eingang der Bestellung mit allen Informationen seitens des Auftraggebers, die zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind und die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab als erforderlich für die Erbringung der Vertragsleistungen genannt wurden, durchzuführen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, es sei denn, in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag ist eine andere Frist bestimmt (nachfolgend auch „Ausführungsfrist“ genannt).
Zu vorzeitigen Lieferungen und/oder Leistungen sowie nicht vertraglich vereinbarten Teillieferungen/-leistungen ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag – nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
Soweit Vertragsleistungen vereinbarungsgemäß bei dem Auftraggeber bzw. den Endkunden vor Ort zu erbringen sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 4.2:
Der Auftragnehmer hat bei der Vertragserfüllung die üblichen Geschäftszeiten des Auftraggebers bzw. die üblichen Dienstzeiten der Endkunden zu berücksichtigen.
Soweit die Vertragsleistung in der Lieferung von Produkten an den Auftraggeber besteht, hat der Auftragnehmer jeder Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Mindestinhalten beizufügen:
Datum der Erstellung des Lieferscheins
SAP-Bestellnummer des Auftraggebers
Positionsnummer des jeweiligen Produkts in der Bestellung des Auftraggebers
Bestell- und Lieferdatum
Produktbezeichnung (inkl. Seriennummer)
Hersteller
Bestellmenge und ggf. Verpackungseinheit (Packstücke)
Lieferort
Ggf. Ansprechpartner des Auftraggebers am Lieferort
Soweit die Vertragsleistung in der Lieferung von Produkten an den Auftraggeber besteht, hat der Auftragnehmer die Produkte an Arbeitstagen zwischen 7:00 Uhr und 15:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (nachfolgend „Anlieferungszeitraum“ genannt) an die in der Bestellung aufgeführte Adresse zu liefern. Abweichungen zu den oben angegebenen Lieferzeiten können in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag oder im jeweiligen Einzelauftrag geregelt werden. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die konkreten Liefertermine innerhalb des Anlieferungszeitraums rechtzeitig anzeigen.
Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu den Standorten des Auftraggebers bzw. Liegenschaften des Endkunden benötigt, hat dieser jeweils die Zutrittsanforderungen und ggf. Hausordnungen des Auftraggebers bzw. Endkunden zu beachten. Insbesondere hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Mitarbeiter des Auftragnehmers Zutritt zu einer Liegenschaft (Kaserne) des Endkunden Bundeswehr erhalten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, der in der jeweils aktuellen Fassung der „Staatenliste“ im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz aufgeführt ist. Das Fertigen von Abbildungen, Fotos, Film- und Tonaufnahmen von und in Standorten des Auftraggebers sowie von und in Liegenschaften, Anlagen und Einrichtungen des Endkunden ist dem Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers bzw. Endkunden untersagt.
Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Vertragsleistungen nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. innerhalb der vereinbarten Frist erbringen kann, so hat er dies unter der Angabe der Gründe für die Verzögerung sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Etwaige Ansprüche des Auftraggebers aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des jeweiligen Einzelauftrags bleiben unberührt. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Vertragsleistung stellt keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber zustehenden gesetzlichen Ansprüche dar.
Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze
Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von 23.678.813,- Euro netto innerhalb der Gesamtvertragslaufzeit von drei (3) Jahren Vertragslaufzeit zzgl. 4-maliger Verlängerungsoption um jeweils ein (1) Jahr ermittelt. Für den Fall, dass sich die zukünftigen Anforderungen an die strategische Ausrichtung des Auftraggebers und/oder Endkunden ändern, ist der Auftraggeber berechtigt, Abrufe mit einem Volumen um 50 % bis zum 1,5-fachen des vorgenannten geschätzten Auftragswertes vorzunehmen (nachfolgend auch „Obergrenze“ genannt). Somit ergibt sich eine Obergrenze von 35.518.219,- Euro netto.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Abnahmevolumen, auch nicht auf Abrufe in einer bestimmten Mindestanzahl oder in bestimmter Höhe, es sei denn, dass im Rahmenvertrag und/oder seinen Anlagen für eine konkrete Vertragsleistung ausdrücklich eine Mindestabnahmemenge angegeben ist.
Durch den Abschluss dieses Rahmenvertrages entstehen – unbeschadet einzelauftraglicher Vereinbarungen – keine unmittelbaren Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere keine Abnahme- oder Beauftragungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer.
Verbindliche Leistungsverpflichtungen des Auftraggebers und des Auftragnehmers entstehen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Einzelauftrags nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Rahmenvertrages.
Informationspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Endkunden auf dessen Verlangen im Hinblick auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Vertraulichkeit, Geheimschutz, Militärische Sicherheit, Korruptionsprävention und Datenschutz direkt zu informieren.
Der Auftragnehmer wird die von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Vorarbeiten, Unterlagen und Daten, soweit in diesem Rahmenvertrag oder dem jeweiligen Einzelauftrag nicht eine andere Frist festgelegt ist, unverzüglich prüfen. Erkennt der Auftragnehmer eine Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über Tatsachen oder Umstände zu informieren, die Einfluss auf seine Eignung haben könnten – insbesondere, wenn hierdurch die im Vergabeverfahren eingereichten Eignungsnachweise unrichtig geworden sind.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich alle für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, sobald ein Gläubiger des Auftragnehmers die Zwangsvollstreckung in die Geschäftsanteile des Auftragnehmers oder von mit ihm verbundenen Unternehmen betreibt. Beabsichtigt der Auftragnehmer die Stellung eines Vergleichs- oder Insolvenzantrages, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, sein Unternehmen aufzugeben oder wenn eine nicht vorübergehende Zahlungseinstellung absehbar wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jede Änderung in der Bezeichnung seiner Firma unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen und dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich eine entsprechende, zum Nachweis geeignete Dokumentation (insbesondere Handelsregisterauszug) zur Verfügung zu stellen.
Dokumentation
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen angemessene Handbücher, Bedienerhilfen und sonstige Dokumentation (nachfolgend „Dokumentation“ genannt) zur Verfügung, welche es dem Nutzer der Vertragsleistungen ermöglicht, die Vertragsleistungen bestimmungsgemäß zu nutzen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Dokumentation nach Wahl des Auftraggebers entweder in deutscher oder in englischer Sprache in elektronischer, ausdruckbarer Form auf einem handelsüblichen Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sowohl an der Dokumentation als auch an den zur Verfügung gestellten Vertragsleistungen im Umfang und nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) eigene Kennzeichnungen anzubringen.
Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt die Erbringung der im jeweiligen Einzelauftrag und/oder in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) aufgeführten Mitwirkungsobliegenheiten und die Bereitstellung der dort ggf. vereinbarten Beistellung(en).Ferner wird der Auftraggeber die in seiner Sphäre liegenden, erforderlichen Mitwirkungsleistungen, deren Erbringung der Auftragnehmer nach Treu und Glauben vernünftigerweise vom Auftraggeber erwarten kann, kostenfrei erbringen, soweit der Auftragnehmer diese konkret jeweils mit einer angemessenen Vorlaufzeit beim Auftraggeber einfordert.
Vergütungen, Preisanpassung, Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsziele
Die vom Auftraggeber für die Vertragsleistungen jeweils zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den Einzelaufträgen und setzt sich zusammen aus den im Leistungsverzeichnis (Anlage 2) enthaltenen Preisen (abzüglich ggf. vereinbarter Rabatte/Skonto), den dort aufgeführten Pauschalen/ Festpreisen und den ggf. für bestimmte Vertragsleistungen vereinbarten Vergütungen nach Aufwand. Die vereinbarten Preise, Vergütungen und Pauschalen sind in Euro angegeben und enthalten jeweils auch die Transport-, Transportversicherungs- und Verpackungskosten sowie alle für die Leistungserbringung notwendigen Nebenkosten inkl. etwaiger gesetzlicher Abgaben, Steuern, Zölle, Urheberrechtsabgaben etc., soweit in den betreffenden Einzelaufträgen nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Alle Preise, Vergütungen und Pauschalen verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Nebenkosten bei Dienstleistungen (Zuschläge, Reisekosten, Spesen etc.) sowie Reisezeiten werden – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in den Anlagen oder Anhängen zu diesem Rahmenvertrag – nicht gesondert vergütet.
Preisanpassungen
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass sich die Marktpreise für die im Leistungsverzeichnis (Anlage 2) aufgeführten Vertragsleistungen im Zeitverlauf verändern können. Der Auftraggeber ist daher berechtigt, erstmalig nach Ablauf von sechsunddreißig (36) Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Einzelauftrags und danach jeweils zu Beginn eines neuen Vertragsjahres eine Überprüfung der vereinbarten Preise zu verlangen.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, spätestens sechs (6) Wochen vor Beginn des jeweiligen Vertragsjahres in Verhandlungen über eine mögliche Preisreduktion einzutreten, sofern die allgemeinen Marktpreise für vergleichbare Vertragsleistungen des Auftragnehmers über einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten signifikant und ohne bloß vorübergehende Marktschwankung gesunken sind.
Die nachhaltige Preissenkung muss durch geeignete Unterlagen (z.B. veröffentlichte Listenpreise, Vergleichsangebote, Marktanalysen oder auf andere Weise) nachvollziehbar belegt werden.
Eine Einigung über eine Preisreduktion ist in einer schriftlichen Änderungsvereinbarung zum jeweiligen Einzelauftrag festzuhalten.
Eine Preiserhöhung ist während der Laufzeit des Einzelauftrags ausgeschlossen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Kommt keine Einigung zustande, verbleibt es bei den zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens gültigen Preisen.
Diese Regelung berührt nicht das Recht des Auftragnehmers, eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu verlangen, sofern außergewöhnliche und unvorhersehbare Marktveränderungen eintreten, die eine Fortführung des jeweiligen Einzelauftrags zu den bisherigen Konditionen für den Auftragnehmer unzumutbar machen.
Rechnungstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn die jeweilige Vertragsleistung vollständig geliefert bzw. erbracht wurde oder sofern die jeweilige Vertragsleistung einer Abnahme bedarf, nachdem diese Abnahme vollumfänglich erfolgt ist.
Rechnungen sind durch den Auftraggeber nur zahlbar, wenn sie die nachfolgend aufgeführten Anforderungen erfüllen:
-
-
- SAP-Bestellnummer der entsprechenden Bestellung
-
Aufführung der einzelnen Bestellpositionen
-
-
- Leistungszeitraum (es werden jeweils 30 Tage zu Grunde gelegt, d.h. Zeitraum vom 1. bis 30. des jeweiligen Monats)
-
Darüber hinaus muss eine Rechnung die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthalten. Solange die vorgenannten Angaben fehlen, gilt diese Rechnung nicht als ordnungsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
Sofern bei den vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsleistungen das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt, hat der Auftragnehmer die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer auszustellen. Ferner hat der Auftragnehmer auf der jeweiligen Rechnung den Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in der jeweils gültigen Fassung verpflichtend aufzunehmen.
Ist eine Vergütung für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so erfolgt die Berechnung anteilig mit einem Dreißigstel (1/30) der für die jeweilige Vertragsleistung vereinbarten monatlichen Vergütung je Kalendertag. Dies gilt entsprechend für Zeiträume der Außerbetriebnahme.
Der Auftraggeber ist eine Inhouse-Gesellschaft des Bundes und unterliegt somit dem Geltungsbereich der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes.
Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, seine Rechnungen in elektronischer Form auszustellen und ausschließlich über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (nachfolgend „OZG-RE-Plattform“ genannt), welche über die nachfolgend angegebene Webadresse erreichbar ist, an den Auftraggeber zu übermitteln.
Rechnungen sind an die unten genannte Rechnungsanschrift des Auftraggebers zu adressieren. Die Nutzung der OZG-RE-Plattform setzt eine einmalige, kostenfreie und selbstständige Registrierung durch den Auftragnehmer voraus. Im Anschluss an die Registrierung werden die Zugangsdaten versendet.
Damit jede elektronische Rechnung über die OZG-RE-Plattform automatisiert an den eigentlichen Rechnungsempfänger weitergeleitet werden kann, ist eine sog. Leitweg-ID notwendig. Die nachstehende Leitweg-ID des Auftraggebers ist daher von dem Aufragnehmer in seine(n) Rechnung(en) aufzunehmen. Weitere Informationen zum Verfahren der elektronischen Rechnungsstellung, einschließlich einer Kontaktadresse des Auftraggebers für etwaige Rückfragen in diesem Zusammenhang, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
| Rechnungsanschrift | BWI GmbH Buchhaltung Am Borsigturm 12 13507 Berlin |
| OZG-RE Plattform | https://xrechnung-bdr.de/ |
| Leitweg ID des Auftraggebers | 992-80159-61 |
| Leitfaden Rechnungssteller | https://www.e-rechnung-bund.de/wp-content/uploads/2023/04/Bedienhilfe-OZG-RE-Weboberflaeche.pdf |
| Support bei technischen Fragen zur OZG-RE Plattform | sendersupport-xrechnung@bdr.de +4930 25984436 |
| Erreichbarkeit der OZG-RE-Plattform | werktags Montag – Freitag, 08:00 – 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage) |
| Kontakt des Auftraggebers für Rückfragen | projekt-erechnung@bwi.de |
| Weiterführende Links | https://www.e-rechnung-bund.de/faq-e-rechnung/faq-ozg-re/ https://www.e-rechnung-bund.de/mediathek/tutorials/ozg-re/ |
Die Rechnungsbegleichung durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang der Rechnung, eine ordnungsgemäße Rechnung und Lieferung vorausgesetzt.
Eine fehlende Rechnungsbegleichung aufgrund strittiger Rechnungspositionen berechtigt den Auftragnehmer nicht, etwaige gemäß diesem Rahmenvertrag bzw. gemäß den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträgen zu erbringende Vertragsleistungen zurückzubehalten.
Anwendung Preisrecht
Alle vereinbarten Preise unterliegen der Anwendung der VO PR Nr. 30/53 in der jeweils geltenden Fassung. Wenn und soweit die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständige Behörde feststellt, dass eine Preisbeurteilung nach den §§ 3 und 4 VO PR Nr. 30/53 nicht möglich ist, gelten an Stelle der(s) vereinbarten Preise(s) Selbstkostenpreis(e).
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt die VO PR Nr. 30/53 auf Verlangen des Auftraggebers auch für mittelbare Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 VO PR Nr. 30/53, sofern der tatsächliche Wert eines jeden Einzelauftrags, der mittelbare Leistungen zum Gegenstand hat, mindestens 50.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung aller optionalen Leistungsanteile beträgt.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte.
Abnahme
Soweit der Auftragnehmer einzelauftraglich zur Lieferung eines Werkes i.S.d. § 631 BGB als Vertragsleistung verpflichtet ist, vereinbaren die Parteien folgendes Vorgehen:
Der Auftragnehmer benachrichtigt den Auftraggeber, sobald die Vertragsleistung fertiggestellt und zur Abnahme bereit ist. Eine Abnahme durch den Auftraggeber setzt eine erfolgreiche Abnahmeprüfung voraus.
Soweit der Auftraggeber eine gemeinsame Abnahmeprüfung mit dem Auftragnehmer wünscht, kontaktiert dieser den Auftragnehmer nach Erhalt der Benachrichtigung über die Fertigstellung der Vertragsleistung entsprechend dem Einzelauftrag, um mit diesem einen Termin für eine gemeinsame Abnahmeprüfung für die Vertragsleistung zu vereinbaren. Dieser sollte nicht später als zehn (10) Tage nach Benachrichtigung über die Fertigstellung der abzunehmenden Vertragsleistung stattfinden.
Während der Abnahmeprüfung prüft der Auftraggeber – auf Veranlassung des Auftraggebers mit Unterstützung des Auftragnehmers –, ob die Vertragsleistung alle Abnahmekriterien und Ziele erfüllt, wie sie im Einzelauftrag vereinbart wurden und erstellt – ggf. gemeinsam mit dem Auftragnehmer – einen Abnahmebericht. Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren.
Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung wird der Auftraggeber die Abnahme der Vertragsleistung unverzüglich in Textform bestätigen. Sofern der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach erfolgreicher Abnahmeprüfung bestätigt, hat der Auftragnehmer die Möglichkeit dem Auftraggeber in Textform eine einwöchige Nachfrist zur Abgabe der Abnahmeerklärung zu setzen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb der Nachfrist in Textform detailliert Gründe für eine Abnahmeverweigerung darlegen, gilt die Vertragsleistung als abgenommen.
Soweit die Parteien während der Abnahmeprüfung Mängel und/oder Abweichungen von den Abnahmekriterien feststellen, wird der Auftragnehmer diese unverzüglich beseitigen und – soweit es sich nicht um unwesentliche Mängel handelt – eine erneute Abnahmeprüfung initiieren. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Rechte des Auftraggebers bei Mängeln (Gewährleistung)
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über etwaige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung informieren, soweit Mängel (bei werkvertraglichen Vertragsleistungen) nicht ohnehin bereits im Abnahmebericht vermerkt worden sind. Der Auftragnehmer wird Mängel unverzüglich beheben.
Im Übrigen gelten – vorbehaltlich der vorrangig geltenden Regelungen der Ziffer 29 bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter – die gesetzlichen Bestimmungen.
Rechte des Auftraggebers bei qualitativen Leistungsstörungen (Leistungsstörungsrecht Dienstleistung)
Werden die Vertragsleistungen vom Auftragnehmer nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist er verpflichtet, die jeweilige Vertragsleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.
Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über nicht vertragsgemäß erbrachte Vertragsleistungen unverzüglich nach ihrer Entdeckung informieren und diese ausführlich beschreiben.
Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen innerhalb angemessener Frist nicht oder weigert sich der Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, den Einzelauftrag und/oder Rahmenvertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Die Vergütung entfällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertragsleistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Verzug
Erbringt der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, gerät der Aufragnehmer ohne separate Nachfristsetzung durch den Auftraggeber mit sofortiger Wirkung in Verzug, es sei denn, dass die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe sich wie folgt bemisst:
Der Auftraggeber ist berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswerts des Einzelauftrags, mit dessen Leistungen der Auftragnehmer in Verzug ist, zu verlangen. Sofern der Auftragnehmer nur mit einem Teil der Leistungen des jeweiligen Einzelauftrags in Verzug ist, berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teilleistung entfallenden Anteil des Auftragswertes.
Mit Auftragswert im Sinne dieser Ziffer ist die Netto-Gesamtvergütung, welche die Parteien für die Erbringung der jeweiligen Vertragsleistungen jeweils vereinbart haben, gemeint. Weicht der Auftragswert von der tatsächlichen Abrechnungssumme, etwa z.B. durch eine nachträgliche Absenkung des Abrechnungsvolumens, ab, tritt an die Stelle des Auftragswerts der jeweils endgültig entstandene Vergütungsanspruch.
Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstrafe je Einzelauftrag nicht mehr als 5 % des Auftragswerts des jeweiligen Einzelauftrags betragen („Maximalvertragsstrafe“). § 341 Abs. 3 BGB wird dahingehend abgeändert, dass die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden kann. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass die verwirkte Vertragsstrafe auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet wird.
Im Falle der Überschreitung der in Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) vereinbarten Service Level-Zeiten gelten die dort aufgeführten Vertragsstrafen vorrangig zu der vorstehenden Ziffer 14.1 des Rahmenvertrages mit der Maßgabe, dass die Höhe der Vertragsstrafen unter dem jeweiligen Einzelauftrag insgesamt die Maximalvertragsstrafe nicht überschreiten darf.
Höhere Gewalt
In Fällen von Ereignissen höherer Gewalt sind die Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von den jeweils betroffenen Leistungs- und Gegenleistungspflichten befreit, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegende, unvorhersehbare Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Ein Ereignis höherer Gewalt führt nicht schon für sich genommen zur Entbindung von der Leistungspflicht, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Leistungshemmnisse und Leistungsbeschränkungen auch bei Aufbietung aller möglichen und (wirtschaftlich) zumutbaren Mittel nicht in der Weise behoben und/oder beschränkt werden können, dass die Leistungspflicht doch vertragsgemäß erfüllt werden kann.
Die vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt in Textform anzeigen. Sie hat dabei das eingetretene Ereignis näher zu beschreiben und anzugeben, welche vertraglichen konkreten Leistungspflichten infolge des Ereignisses nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt werden können.
Die Parteien werden angemessene Vorkehrungen treffen, um Auswirkungen von Ereignissen höherer Gewalt auf die Fähigkeit zur Erfüllung der geschuldeten vertraglichen Pflichten zu verhindern oder soweit wie möglich zu beschränken. Dazu gehören im Falle des Auftragnehmers als vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei u.a. die in der nachfolgenden Ziffer 16 beschriebenen Business Continuity Management Maßnahmen (nachfolgend auch „BCM-Maßnahmen“ genannt). Der Auftragnehmer wird nach Aufforderung dem Auftraggeber die im Einzelnen ergriffenen BCM-Maßnahmen darlegen und nachweisen.
Business Continuity Management (BCM)
BCM-Konzepte
Der Auftragnehmer unterhält während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge geeignete BCM-Konzepte auf Basis von DIN EN ISO 22301 oder gleichwertig, um insbesondere die fehlerfreie und zeitgerechte Erbringung von Vertragsleistungen, ggf. unter Einbindung der hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmer, sicherzustellen. Die BCM-Konzepte sehen geeignete und effektive Maßnahmen vor, die den laufenden Betrieb und die Fortsetzung von Vertragsleistungen, nach Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt oder anderen gleichwertigen Störungen oder sonstigen Betriebsunterbrechungen, die die Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer beeinträchtigen, (nachfolgend insgesamt „BCM-Vorfall“ genannt) gewährleisten und das Ausmaß möglicher Auswirkungen und Schäden für den Auftraggeber reduzieren. Dies umfasst insbesondere die Entwicklung und Verfügbarkeit von Alternativlösungen sowie die Bereitstellung von Ansprechpartnern und Kommunikationskanälen.
Der Auftragnehmer hat das BCM-Konzept regelmäßigen, mindestens jährlichen Tests zu unterziehen, um sicherzustellen, dass die darin vorgesehenen Maßnahmen während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge effektiv und geeignet sind. Die Durchführung der jährlichen Tests sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer jährlich zu bestätigen. In Abhängigkeit der jeweiligen Testergebnisse wird der Auftragnehmer sein BCM-Konzept anpassen.
Die jeweiligen BCM-Konzepte können im Rahmen von Audits (vgl. Ziffer 28) vom Auftraggeber eingesehen werden.
Der Auftragnehmer unterrichtet im Falle eines BCM-Vorfalls die zuständigen Ansprechpartner des Auftraggebers (vgl. Anlage 4 (Ansprechpartner)) unverzüglich über den vorliegenden BCM-Vorfall und stellt diesen gleichzeitig die konkrete Alternativlösung zur Fortsetzung der Vertragsleistungen bzw. zur Schadensbegrenzung auf Basis des jeweiligen BCM-Konzepts vor. Die Vorstellung beinhaltet auch die Darstellung etwaiger Abweichungen der Alternativlösung von den ursprünglichen vereinbarten Vertragsleistungen sowie ggf. verbleibender Leistungsrisiken für den Auftraggeber. Handelt es sich bei dem BCM-Vorfall um ein Ereignis höherer Gewalt i.S.d. Ziffer 15 ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, die einzelnen Kostenparameter darzustellen, die durch Inkraftsetzung der Alternativlösung entstehen.
Mit Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die konkrete, dem Auftraggeber zuvor vorgestellte Alternativlösung unverzüglich in Kraft setzen und die Vertragsleistungen fortsetzen, wobei der Auftragnehmer eine umfassende, laufende Kommunikation mit dem Auftraggeber über den jeweiligen Status gewährleistet.
Die Kosten, die durch die Inkraftsetzung der Alternativlösung im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt beim Auftragnehmer entstehen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer erstatten, sofern (1) diese nicht die im Sinne der Ziffer 16.1.4 zuvor dargestellten Kosten übersteigen, (2) diese der Höhe nach angemessen sind, (3) die Kosten im Einzelnen durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden und (4) die Vertragsleistungen tatsächlich wieder im Wesentlichen hergestellt und störungsfrei laufen.
Der Auftragnehmer darf bei Eintreten eines BCM-Vorfalls, welcher in seinen Verantwortungs- bzw. Verschuldensbereich fällt (kein Ereignis höherer Gewalt), dagegen weder für die Erbringung der Vertragsleistungen im Einklang mit den BCM-Konzepten noch für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem BCM-Vorfall eine zusätzliche Vergütung verlangen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit durch den Auftragnehmer verschuldeten BCM-Vorfällen bleiben unberührt.
Notbeschaffungsrecht und Kündigung
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Auftraggeber auf eine kontinuierliche und mängelfreie Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer, insbesondere zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Endkunden, angewiesen ist.
Sofern keine Alternativlösung gemäß Ziffer 16.1 (BCM-Konzept) zur Fortsetzung der Vertragsleistungen zur Verfügung steht, eine solche nicht für den konkreten Fall des BCM-Vorfalls geeignet ist oder vom Auftragnehmer nicht (rechtzeitig) ergriffen wird, hat der Auftraggeber das Recht, mit einer Ankündigungsfrist von vierzehn (14) Kalendertagen, die jeweils betroffenen Vertragsleistungen ersatzweise über einen Dritten zu beziehen (nachfolgend „Notbeschaffung“ oder „Notbeschaffungsrecht“ genannt). Die Alternativlösung ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn der mit den ursprünglich vereinbarten Vertragsleistungen bezweckte Leistungserfolg beim Auftraggeber nicht eintritt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kosten der Notbeschaffung in angemessenem Umfang zu tragen, soweit den Auftragnehmer ein Verschulden für den BCM-Vorfall oder das Nichtvorhandensein einer rechtzeitigen und geeigneten Alternativlösung trifft. Das Notbeschaffungsrecht des Auftraggebers im Sinne dieser Ziffer endet, sobald der BCM-Vorfall endet und der Auftragnehmer dem Auftraggeber infolgedessen die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen wieder anbietet.
Sofern der BCM-Vorfall länger als vier (4) Wochen andauert, keine Alternativlösung (BCM-Konzept) zur Fortsetzung der Vertragsleistungen zur Verfügung steht, eine solche nicht für den konkreten Fall des BCM-Vorfalls geeignet ist oder vom Auftragnehmer nicht (rechtzeitig) ergriffen wird, ist der Auftraggeber außerdem berechtigt, den Rahmenvertrag und die jeweils betroffenen Einzelaufträge ganz oder teilweise mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen.
Das Recht jeder Partei im Falle eines länger andauernden BCM-Vorfalls den Rahmenvertrag und die jeweils betroffenen Einzelaufträge aus wichtigem Grund zu kündigen sowie weitergehende sonstige gesetzliche Ansprüche bei Eintreten eines BCM-Vorfalls bleiben unberührt.
Vertragsdurchführung durch Dritte
Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform einschalten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, mittelständische Unternehmen als Unterauftragnehmer einzusetzen. Als Unterauftragnehmer sind – in Abgrenzung zu Zulieferern – nur solche Dritte anzusehen, die einen wesentlichen Leistungsteil erbringen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Zustimmung zum Einsatz eines Unterauftragnehmers zu verweigern, wenn dieser nicht zur (Teil-)Erfüllung der Vertragsleistungen geeignet ist, der Endkunde ihn aus einem wichtigen Grund ablehnt oder der Auftraggeber vorgeschrieben hat, dass bestimmte (kritische) Aufgaben bei der Leistungserbringung unmittelbar vom Auftragnehmer selbst ausgeführt werden müssen.
Für Unterauftragnehmer, die bereits im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens in der Anlage 3 (Liste der Unterauftragnehmer) als solche benannt und vom Auftraggeber mit positivem Ergebnis geprüft wurden, gilt die Zustimmung als erteilt. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform ausgetauscht werden. Im Falle einer Eignungsleihe im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit muss der benannte Dritte zwingend für die entsprechenden Leistungsteile eingesetzt werden.
Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer in den entsprechenden Unterauftragnehmerverträgen zu verpflichten, alle Regelungen des Rahmenvertrages sowie des jeweiligen Einzelauftrags in Bezug auf die von ihnen zu erbringenden Vertragsleistungen einzuhalten, insbesondere auch in Bezug auf die Vorschriften zur Behandlung von Verschlusssachen, zum Sabotageschutz, zur militärischen Sicherheit, zur Entsorgung und zum Export, zur Informationssicherheit, zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz sowie zum Verhaltenskodex. Eine Weitergabe von wesentlichen Teilen des Unterauftrags an Nachunternehmen des Unterauftragnehmers ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.
Unterauftragnehmer sind vom Auftragnehmer vor Abschluss der jeweiligen Unterauftragnehmerverträge zudem darüber zu informieren, dass der Auftraggeber die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 verlangt (vgl. Ziffer 10).
Nimmt der Auftragnehmer die Kapazitäten eines Unterauftragnehmers im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne einer Eignungsleihe in Anspruch, haften der Auftragnehmer und der Unterauftragnehmer für die Auftragsausführung dem Umfang der Eignungsleihe entsprechend gemeinsam.
Auf Verlangen des Auftraggebers bzw. des Endkunden wird der Auftragnehmer die entsprechenden Bestimmungen seines mit dem Unterauftragnehmer abgeschlossenen Vertrags offenlegen, soweit dies zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer erforderlich ist.
Vertraulichkeit, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer hat die Existenz und den Inhalt dieses Rahmenvertrages sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge sowie alle im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen erlangten Informationen des Auftraggebers bzw. des Endkunden über rechtliche, betriebliche, geschäftliche, technische oder wissenschaftliche Angelegenheiten und sonstige Informationen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 bzw. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 (Geschäftsgeheimnisgesetz), die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „vertrauliche Informationen“ genannt). Dies gilt unabhängig davon, ob die vertraulichen Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Unerheblich ist zudem, auf welche Weise und in welcher Form sie zur Kenntnis gelangt sind.
Die in dieser Ziffer vorstehend begründete Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für vertrauliche Informationen,
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- die bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren
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die nach Offenlegung durch Veröffentlichung oder auf andere Weise, ausgenommen durch Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags, öffentlich bekannt werden
die dem Auftragnehmer von einem Dritten bekannt gegeben worden sind, ohne dass dies auf einer Verletzung der Bestimmungen dieses Rahmenvertrags beruht
zu deren Bekanntgabe an Dritte der Auftragnehmer gesetzlich, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung verpflichtet ist, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen, ihm eine Einschätzung über die Zurückweisungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen bzw. alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Begrenzung der Offenlegung vorzunehmen hat
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen des Auftraggebers und des Endkunden – auch über die Laufzeit dieses Rahmenvertrages bzw. des Einzelauftrags hinaus – zeitlich unbegrenzt verpflichtet. Er darf sie ausschließlich zum Zweck der Auftragsausführung einsetzen und auch nur zu diesem Zweck Aufzeichnungen darüber erstellen. Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen sind gegen unberechtigte Kenntnisnahme zu sichern. Die Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind und die zum Zweck der Auftragsausführung von den Informationen Kenntnis erhalten müssen. Bei Verlust vertraulicher Informationen ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen.
Nach entsprechender Aufforderung hat der Auftragnehmer alle Schriftstücke und Datenträger mit vertraulichen Informationen an den Auftraggeber bzw. Endkunden nach Wahl des Auftraggebers herauszugeben bzw. zu vernichten, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.
Der Auftragnehmer ist zudem zur Verschwiegenheit über fremde, zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse im Sinne von § 203 StGB verpflichtet, die ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt werden (z.B. in IT-Systemen der Bundeswehrkrankenhäuser gespeicherte Patientendaten). Seine Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht. Gleiches gilt für das vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzte Personal, wenn die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Geheimnissen besteht. Ein Verstoß gegen das Verpflichtungserfordernis ist ebenso wie das Offenbaren von Privatgeheimnissen strafbar gemäß § 203 Abs. 4 StGB.
Anderweitige Verpflichtungen des Auftragnehmers zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund weiterer vertraglicher und gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften bleiben unberührt.
Für Presseerklärungen und für jede andere öffentlich zugängliche Verlautbarung (z. B. Werbung oder die Angabe als Referenzprojekt) durch den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen, ist beim Auftraggeber eine vorherige Erlaubnis in Textform einzuholen. Der Auftraggeber kann diese Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Zulässige Informationsweitergabe
Der Auftragnehmer stimmt einer Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren zu diesem Rahmenvertrag, den Vertragsinhalten sowie Unterlagen zur Vertragsdurchführung an den Deutschen Bundestag im Rahmen seines Informations- und Auskunftsrechts gegenüber der Bundesregierung sowie an sonstige Verfassungsorgane im Rahmen der Ausübung ihrer Prüfungs- und Kontrollrechte zu.
Soweit in diesem Zusammenhang Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betroffen sind, weist der Auftraggeber bei der Übermittlung von Informationen i.S.d. Ziffer 19.1 ausdrücklich darauf hin, dass die empfangende Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Auftragnehmer beachtet werden.
Der Auftragnehmer wird in gleicher Weise die Zustimmung seiner Unterauftragnehmer einholen.
Informationssicherheit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vertragserfüllung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung der IT-Sicherheit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind, sowie den IT-Sicherheitsanweisungen des Auftraggebers bzw. des Endkunden Folge zu leisten. Darüber hinaus sind die „Anforderungen an die Informationssicherheit der BWI“ (Anlage 6) während der Laufzeit des Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge einzuhalten.
Soweit im Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen oder im Einzelauftrag weitere Anforderungen und/oder Regeln der Informationssicherheit enthalten sind, wird der Auftragnehmer diese Anforderungen und Regeln nach Maßgabe der dort vorgegebenen Festlegungen während der Laufzeit des Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge einhalten.
Datenschutz, Fernmeldegeheimnis und Ort der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Personen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einhalten. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) sowie die einschlägigen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Die Verarbeitung von Auftragsdaten bzw. -inhalten findet ausschließlich auf dem Gebiet der Europäischen Union (EU) statt. Jede Übermittlung von Daten durch den Auftragnehmer an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher oder nachweislich dokumentierter elektronischer Anweisung des Auftraggebers oder zur Erfüllung einer besonderen Verpflichtung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats der EU, dem der Auftragnehmer unterliegt, und muss mit Kapitel V der DSGVO im Einklang stehen.
Dies gilt auch für vom Auftragnehmer eingesetzte Unterauftragnehmer.
Für den Fall, dass ein Einzelauftrag die Verarbeitung personenbezogener Daten des Endkunden des Auftraggebers vorsieht oder erfordert oder eine Tätigkeit, bei der der Auftragnehmer in anderer Weise Zugang zu personenbezogenen Daten des Endkunden erhalten kann, steht die Wirksamkeit des Einzelauftrags unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Endkunden als Verantwortlicher hinsichtlich der Einbindung des Auftragnehmers als (weiteren) Auftragsverarbeiter. Im Falle der Zustimmung des Endkunden zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Auftrag i.S.d. Art. 28 Abs. 4 DSGVO, schließen die Parteien eine Auftragsverarbeitung gemäß Anlage 12 des Rahmenvertrages.
Ab dem Leistungsbeginn der IP-Transit-Breitbandanbindung nach Maßgabe des jeweiligen Einzelauftrags sowie der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) dieses Rahmenvertrags, stellt der Auftragnehmer sicher, dass sämtliche Funktionen, Tätigkeiten und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb der Vertragsleistungen ausschließlich in Staaten erfolgen, die Mitglied der Europäischen Union (inkl. des Vereinigten Königreichs) und zugleich Mitglied der NATO (North Atlantic Treaty Organization) sind. Dies gilt insbesondere für Support-Level-Tätigkeiten (First-, Second- und Third-Level-Support), administrative Aufgaben sowie Systembetrieb und -wartung. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Vertragsleistungen gemäß Ziffer 1.3 dieses Rahmenvertrages sowie für die in der Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) konkretisierten Vertragsleistungen. Gleiches gilt für sämtliche eingesetzten Unterauftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass ein unmittelbarer oder mittelbarer Zugriff aus Drittstaaten auf die zur Leistungserbringung eingesetzten Systeme, vertragsgegenständliche Anbindung und Daten sowie sonstige vertragsbezogene Informationen ausgeschlossen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor ausdrücklich seine Zustimmung in Schriftform erteilt. Dies gilt gleichermaßen für den Auftragnehmer, verbundene Unternehmen und eingesetzte Unterauftragnehmer sowie für Fernwartungs-, Support-, Betriebs- und Administrationszugriffe. Im Übrigen bleiben sämtliche in diesem Rahmenvertrag sowie in seinen Anlagen und Anhängen festgelegten Anforderungen, insbesondere in Bezug auf Informationssicherheit, Datenschutz, Vertraulichkeit uneingeschränkt anwendbar und sind auch bei einer Leistungserbringung außerhalb der Europäischen Union und/oder der NATO vollumfänglich einzuhalten.
Verschlusssachen/ Sabotageschutz/ Militärische Sicherheit
Verschlusssachen (nachfolgend „VS“ genannt) sind alle im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle des Bundes oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über den gesamten Leistungszeitraum sowie nach Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Rahmenvertrages bzw. Einzelauftrags den Schutz aller in seinem Besitz befindlichen oder ihm zur Kenntnis gelangten Verschlusssachen gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten.
Für den Fall, dass er bei der Leistungserbringung Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ (nachfolgend „VS-NfD“ genannt) erhält oder er VS-NfD be- oder verarbeitet, verpflichtet sich der Auftragnehmer, das VS-NfD-Merkblatt nebst Anlage in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung strikt zu befolgen und einen Ansprechpartner und ggf. einen Vertreter zu benennen (Anlagen 5). Der Auftragnehmer wird dafür sorgen, dass alle eigenen Mitarbeiter und Mitarbeiter von Unterauftragnehmern, die VS-NfD zur Kenntnis erhalten könnten, dieses VS-NfD-Merkblatt erhalten und beachten werden sowie den Erhalt dokumentieren.
Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Endkunden. In Bezug auf VS mit dem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an im Vergabeverfahren angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Forderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) als auch den Forderungen des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und des Geheimschutzes nachzukommen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber oder der Endkunde den Einsatz von sicherheitsüberprüftem Personal fordert, weil davon auszugehen ist, dass die Leistungserbringung an sicherheitsempfindlichen Stellen zu erfolgen hat (Sabotageschutz) und/oder Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ oder höher besteht (Geheimschutz), hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass für diese Leistungsanteile nur entsprechend sicherheits- oder sabotageüberprüftes Personal eingesetzt wird.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen (versuchten) Sabotageakt dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Meldung des Vorfalles darzulegen, welche konkreten Maßnahmen er zur Verhinderung gleichartiger zukünftiger Vorfälle ergriffen hat.
Soweit vom Auftraggeber oder seinem Endkunden gefordert, hat der Auftragnehmer an der Geheimschutzbetreuung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) teilzunehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für eine Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung bzw. die Aufrechterhaltung der Geheimschutzbetreuung notwendig sind. Die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches („Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ – nachfolgend „GHB“ genannt) sind vom Auftragnehmer zu beachten und alle erforderlichen organisatorischen, personellen und materiellen Geheimschutzmaßnahmen nach Maßgabe des GHB zu treffen. Insbesondere hat der Auftragnehmer die aus Geheimschutzgründen erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen zu veranlassen. Das vom BMWE herausgegebene GHB in der jeweils gültigen Fassung wird insoweit Vertragsbestandteil. Das GHB kann unter https://bmwk-sicherheitsforum.de/ghb/start/ eingesehen werden. Sollte das GHB nicht abrufbar sein, hat der Auftragnehmer dies über den Auftraggeber zu erfragen.
Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWE, besteht dazu auch kein Anlass oder die Aufnahme in die Geheimschutzbetreuung wird durch das BMWE abgelehnt, so werden die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die zuständige Stelle des Endkunden durchgeführt.
Liegt eine sicherheitsempfindliche Stelle in militärischen Sicherheitsbereichen, führt die zuständige Stelle beim Endkunden die Sicherheitsüberprüfungen im Sabotageschutz selbst durch.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich,
- die VS-Einstufungsliste zu beachten,
- dafür Sorge zu tragen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend sicherheitsüberprüftes Personal und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt, und
- den Auftraggeber bzw. im Falle der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWE unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS-Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzungen nicht ausreichen oder Zweifel darüber bestehen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich der Unterauftragnehmer, sofern diese Unteraufträge des Geheimschutzes bedürfen, VS-Unteraufträge an ausländische Unterauftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers bzw. des Endkunden zu erteilen und die zu vereinbarenden Sicherheitsbestimmungen mit dem Auftraggeber bzw. Endkunden abzustimmen. Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen dem Bund und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftraggeber bzw. Endkunden.
Das Personal des Auftragnehmers darf militärische Bereiche (Anlagen, Einrichtungen und Schiffe) des Endkunden Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland nur nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung beim Verantwortlichen, im Allgemeinen dem Sicherheitsbeauftragten der zu besuchenden Stelle, betreten. Nach entsprechender Aufforderung hinterlegt der Auftragnehmer eine Namensliste des eingesetzten Personals (mit Angaben zu Name, Vorname, Geb.-Datum, Geb.-Ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- oder Personalausweis-Nr., Ausstellungsdatum, Ausstellungsort, Wohnanschrift, Arbeitgeber) bei dem verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Liegenschaft und gibt die verantwortlichen Aufsichtspersonen des Auftragnehmers namentlich bekannt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das von ihm eingesetzte Personal vor einer Leistungserbringung innerhalb eines militärischen Bereiches im erforderlichen Umfang über die allgemeinen und speziellen Vorschriften zur Wahrung der militärischen Sicherheit zu informieren.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Forderungen des BMWE, des Auftraggebers und/oder seines Endkunden hinsichtlich der Sicherheit und des Geheimschutzes bei der Leistungserbringung nachzukommen und auf deren Verlangen bei Vorliegen zwingender Gründe bestimmte Personen von der Vertragsdurchführung fernzuhalten.
Abweichungen von den Bestimmungen des Geheimschutzhandbuches oder des VS-NfD-Merkblattes bedürfen ebenso wie die Weitergabe von Verschlusssachen der Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Endkunden.
Nach Beendigung der VS-Arbeiten oder nach entsprechender Aufforderung hat der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen VS-Dokumente und VS-Datenträger dem Auftraggeber bzw. seinem Endkunden zu übergeben oder mit dessen Zustimmung zu vernichten.
Sondereinsatzfall
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Endkunde Bundeswehr durch das Bundesministerium für Verteidigung in bestimmten Fällen den Sondereinsatzfall, insbesondere zur Landes- und Bündnisverteidigung bei einem Krisenfall, einem Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115 a GG oder einem Bündnisfall im Sinne des Art. 80 a GG erklären kann. In diesem Fall stehen dem Endkunden Bundeswehr auch gegenüber dem Auftraggeber Weisungs-, Zutritts- und Eingriffsrechte zu, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können. So können der Endkunde Bundeswehr bzw. der Auftraggeber vom Auftragnehmer verlangen, die Vertragsleistungen, insbesondere seine Kapazitäten entsprechend dem konkreten Bedarf des Endkunden Bundeswehr im Rahmen seiner personellen und technischen Möglichkeiten anzupassen. Zu den Maßnahmen, die der Auftraggeber bzw. der Endkunde Bundeswehr in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer ergreifen können, gehören – soweit jeweils im Einzelfall erforderlich, angemessen und verhältnismäßig – neben Leistungserweiterungsrechten u.a. Maßnahmen zur Leistungsbeschleunigung und zur Herausgabe von Gegenständen sowie Leistungsabbrüche und besondere Berichtspflichten. Zur Vorsorge für Leistungsänderungen und -erweiterungen im vorgenannten Sinne werden die Parteien, soweit erforderlich, entsprechende Planungs- und Realisierungsleistungen vereinbaren. Der Auftragnehmer hat jeweils Anspruch auf eine angemessene Vergütung in Bezug auf seine sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungsänderungen/bzw. -erweiterungen ergebenden Mehraufwänden. Aus der Erklärung des Sondereinsatzfalls resultierende etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers sind unverzüglich nach Beendigung des Sondereinsatzfalles gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Verhaltenskodex
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für die Erbringung der jeweiligen Vertragsleistung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie sonstigen anwendbaren Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einzeln oder gemeinsam „Arbeitnehmer“ genannt) oder der Menschenrechte beteiligen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zudem die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – MiLoG) und die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ("Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" – AEntG) einzuhalten, sofern für ihn einschlägig. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers oder eines seiner Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des MiLoG gegen den Auftraggeber aus der Bürgenhaftung gemäß § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen unter diesem Rahmenvertrag finden insofern keine Anwendung.
Der Auftragnehmer wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz übernehmen, insbesondere wird er, sofern Leistungen an Standorten des Auftraggebers oder Liegenschaften eines Endkunden des Auftraggebers erbracht werden, die ihm bekanntgemachten Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzmerkblätter) einhalten.
Der Auftraggeber erwartet von dem Auftragnehmer die Einhaltung seiner folgenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben bei der Erbringung sämtlicher Vertrags-leistungen für den Auftraggeber (nachfolgend „menschenrechtliche und umweltbezogene Erwartungen“ genannt).
Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit für den Auftragnehmer muss freiwillig und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Arbeitnehmer müssen jederzeit das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung und Erniedrigung stattfinden.
Es darf keine Kinderarbeit eingesetzt werden. Der Auftragnehmer ist aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach darf das Alter der Arbeitnehmer nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Die Rechte junger Arbeitnehmer sind zu schützen: Unter 18 Jahren dürfen sie nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften sind einzuhalten.
Die geltenden Gesetze, Vorschriften und Normen zum Arbeitsschutz, zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz werden eingehalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Übermäßige körperliche oder geistige Ermüdung sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Zudem werden die Arbeitnehmer regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Arbeitnehmern wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.
Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem nationalen gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Arbeitnehmern sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Das Vorenthalten eines angemessenen Lohns oder Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer klare, detaillierte und regelmäßige Informationen über die Zusammensetzung ihres Entgelts in Textform erhalten.
Das Recht der Arbeitnehmer, Organisationen ihrer Wahl zu gründen, ihnen beizutreten, und Kollektivverhandlungen zu führen und zu streiken, ist zu respektieren. In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, sind alternative Möglichkeiten eines unabhängigen und freien Zusammenschlusses der Arbeitnehmer zum Zweck von Kollektivverhandlungen einzuräumen. Arbeitnehmervertreter sind vor Diskriminierung zu schützen. Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund von Gründung, Beitritt oder Mitgliedschaft in einer solchen Organisation diskriminiert werden. Arbeitnehmervertretern ist freier Zugang zu den Arbeitsplätzen ihrer Kollegen zu gewähren, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in gesetzmäßiger und friedlicher Weise wahrnehmen können.
Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in jeglicher Form sind unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Arbeitnehmer begründet ist. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, Hautfarbe, Behinderung, Gesundheitsstatus, politischer Überzeugung, Herkunft, Weltanschauung, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.
Der Auftragnehmer führt keine schädliche Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädliche Lärmemission oder übermäßigen Wasserverbrauch herbei, welche die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt, einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt, einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder die Gesundheit einer Person schädigt.
Die widerrechtliche Zwangsräumung und der widerrechtliche Entzug von Land, Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitiger Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, ist verboten.
Die Beauftragung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte ist untersagt, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle bei dem Einsatz des Sicherheitsunternehmens das Verbot von Folter missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt wird.
Der Auftragnehmer wird auch über die vorgenannten Verbote hinaus nichts tun oder pflichtwidrig unterlassen, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine der geschützten Rechtsposition zu beeinträchtigen, und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Der Auftragnehmer hält die jeweils anwendbaren Umweltschutzgesetze und Umweltverordnungen ein. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle erforderlichen Umweltgenehmigungen vorliegen und auf aktuellem Stand gehalten und in seinem Unternehmen befolgt werden.
Der Auftragnehmer wird sich bemühen, seine CO2-Bilanz zu senken, um dadurch zur Erreichung der Klimaziele der Klimakonferenz von Paris beizutragen.
Der Auftragnehmer wird gefährliche Stoffe und Chemikalien kennzeichnen und die sichere Handhabung, Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Entsorgung gewährleisten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Produktsicherheitsanordnungen einzuhalten.
Der Auftragnehmer stellt keine mit Quecksilber versetzten Produkte her, verwendet kein Quecksilber sowie keine Quecksilberverbindungen und behandelt Quecksilberabfälle gemäß dem Minamata-Übereinkommen. Ferner produziert und verwendet der Auftragnehmer keine Chemikalien, handhabt die Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen umweltgerecht nach dem POPs-Übereinkommen. Zudem befolgt der Auftragnehmer insbesondere das Verbot der Ausfuhr, Verbringung und Entsorgung gefährlicher Abfälle nach dem Baseler Übereinkommen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie das ökologische Gleichgewicht zu erhalten, schädliche Umweltbelastungen nach Möglichkeit zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern und natürliche Ressourcen zu schonen. Es wird erwartet, dass der Auftragnehmer sämtliche geltenden lokalen und internationalen anerkannten Umweltstandards und Gesetze selbst anerkennt und einhält.
Der Auftragnehmer nimmt seine ökologische Verantwortung über die gesamte Lieferkette wahr und setzt diese sowohl hinsichtlich seiner Produkte und Dienstleistungen als auch hinsichtlich der von ihm verwendeten Verpackungen um.
Liefert der Auftragnehmer Vertragsprodukte, die Anteile enthalten, die aufgrund von internationalen und/oder nationalen Gesetzen, EU-Verordnungen und/oder EU-Richtlinien stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen, hat der Auftragnehmer diese Stoffe durch ein von den Parteien vereinbartes, angemessenes Format spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung entsprechend zu deklarieren. Das Vorstehende gilt nur für die jeweils aktuellen Gesetze, EU-Richtlinien und/oder EU-Verordnungen, die am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Auftraggebers oder am vereinbarten Liefer- und Leistungsort Anwendung finden.
Im Fall der Leistungserbringung für den Endkunden Bundeswehr finden die folgenden Dokumente Anwendung: „Empfehlung zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8a), „Richtlinie zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8b), „Umsetzung der Richtlinie zur Korruptionsprävention“ (Anlage 8c),sowie die „Zentrale Dienstvorschrift zur Annahme von Zuwendungen“ (Anlage 9). Darüber hinaus gilt die Antikorruptionsklausel „Auszug aus Nummer 33 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) vom 05. Juni 2023“ (Anlage 10). Auf die dort enthaltene Vertragsstrafenregelung wird ausdrücklich hingewiesen.
Berät oder unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber oder den Endkunden vor Einleitung oder bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens, hat er die „Vergaberechtliche Verpflichtungserklärung“ (Anlage 7) abzugeben. Der Auftragnehmer wird auch das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal entsprechend verpflichten. Unterauftragnehmer haben sich ebenfalls zur Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten.
Sofern aufgrund der dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben die Möglichkeit des Geheimnisbruchs oder der Verwirklichung der in Anlage 11 sonst genannten Vorschriften denkbar ist, erklärt der Auftragnehmer zudem seine Bereitschaft, sich auf Verlangen des Auftraggebers oder seines Endkunden auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung gemäß Anlage 11 verpflichten zu lassen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal sich mit der Verpflichtung einverstanden erklärt, was zur Anwendung der für Amtsträger geltenden Strafvorschriften des Strafgesetzesbuches führt. Dies gilt insbesondere für zur Leistungserbringung eingesetzte Personen, denen im Rahmen des Zugangs zu einem IT-System (z.B. bei der Softwarepflege) strafrechtlich geschützte Geheimnisse bekannt werden bzw. die auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die Art der vertraglichen Leistung (z.B. Unterstützungs- oder Beratungsleistungen) objektiv Einfluss nehmen können. Der nach dieser Ziffer 24.7 zu verpflichtende Personenkreis kann im Einzelfall durch den Auftraggeber zu benennende Personen umfassen, die folgende oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen:
Angehörige der Geschäftsführung
Abteilungsleitungen
Projektleitungen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die sich nicht nur vorübergehend in der Dienststelle eines Endkunden aufhalten (z.B. im Rahmen von Unterstützungsleistungen bei IT-Projekten)
Geschäfts-/ Betriebsinhaber (etwa Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige), deren Mitwirkung bei der Abwicklung des Auftragsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden kann
Personal, das mit Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren für den Auftraggeber befasst ist
alle sonstigen Personen, die bei einer Gesamtbetrachtung die Möglichkeit des Einblicks oder einer Einflussnahme auf die Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung haben
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers den betroffenen Personenkreis namentlich unter Angabe des Aufgabenbereiches/ der Funktion zu benennen und Personalveränderungen (Neueinstellungen, Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis etc.) zur Weitergabe an die zuständige Stelle des Endkunden mitzuteilen.
Lieferkettenmanagement
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nach dem Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG), das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, zur Umsetzung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten in seinen weltweiten Lieferketten verpflichtet ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich kostenfrei alle beim Auftragnehmer vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Berichtspflicht im Rahmen der Berichterstellung gemäß dem LkSG benötigt.
Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber ausdrücklich zu, seiner Verantwortung zur Wahrung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt in den Lieferketten des Auftraggebers nachzukommen. Dazu verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, dass er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber stets die im Verhaltenskodex (Ziffer 24 des Rahmenvertrages) aufgeführten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers einhält und den Auftraggeber unverzüglich informiert, sofern er ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im Sinne des § 2 LkSG im Zusammenhang mit einer Vertragsleistung bei sich und/oder einem seiner Unterauftragnehmer festgestellt hat.
Die nachfolgenden Ziffern 25.4 bis 25.6 des Rahmenvertrages finden im Verhältnis der Parteien nur Anwendung, wenn der Auftraggeber im Rahmen seiner Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im Sinne des § 2 LkSG im Zusammenhang mit einer Vertragsleistung des Auftragnehmers festgestellt hat.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine unmittelbaren Zulieferer, welche in Verbindung mit ihren vertraglichen Leistungen für den Auftragnehmer mittelbar Vertragsleistungen für den Auftraggeber erbringen, zur Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers gemäß Ziffer 24 des Rahmenvertrages. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen unmittelbaren Zulieferern sicherstellen, dass diese in gleichem Umfang wie der Auftragnehmer im Verhältnis zum Auftraggeber die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers an deren Zulieferer adressieren und diese Pflicht entlang der Lieferkette weitergeben.
Die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer kann risikobasiert im Rahmen von Audits nach Maßgabe der Ziffer 28 vom Auftraggeber überprüft werden.
Der Auftragnehmer führt bei seinen Arbeitnehmern und bei seinen unmittelbaren Lieferanten Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vorgenannten vertraglichen Zusicherungen durch. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht in angemessener Weise nach, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Schulungen und Weiterbildungen bei dem Auftragnehmer auf dessen Kosten selbst durchzuführen oder durch einen externen Dienstleister durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber oder dem beauftragten Dritten in diesen Fällen in angemessenem Umfang die Durchführung der Schulungen ermöglichen. Er verpflichtet sich, bei der Umsetzung angemessen mitzuwirken.
Verletzt der Auftragnehmer die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen im Sinne der Ziffer 24 des Rahmenvertrages, wird dem Auftragnehmer vom Auftraggeber in Textform eine angemessene Frist gesetzt, um die Verletzung zu beenden oder – falls dies dem Auftragnehmer nicht möglich ist – durch angemessene Maßnahmen zu minimieren und das Verhalten in Einklang mit den Regelungen der Ziffer 24 des Rahmenvertrages zu bringen (nachfolgend „Abhilfe“ genannt). Ist eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber anzuzeigen und gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Konzept inklusive Zeitplan zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig alle Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die für die wirksame Abhilfe und die Umsetzung des Konzepts notwendig sind.
Hält der Auftragnehmer die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen des Auftraggebers nicht ein und verletzt eine in Ziffer 24 des Rahmenvertrages aufgeführte geschützte Rechtsposition oder umweltbezogene Pflicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer während der Bemühungen zur Risikominimierung bzw. -beendigung gemäß Ziffer 25.7 unter Einstellung der Vergütung an den Auftragnehmer solange auszusetzen.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, diesen Rahmenvertrag und die jeweils hiervon betroffenen Einzelaufträge nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen der Ziffer 32 des Rahmenvertrages ganz oder teilweise aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn (i) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht vom Auftraggeber als schwerwiegend bewertet wird, (ii) die Umsetzung der gemäß Ziffer 25.7 erforderlichen Abhilfemaßnahmen nach Ablauf der hierfür festgelegten Frist nicht oder nicht vollständig erfolgt ist und (iii) keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine besonders schwerwiegende Verletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen oder der Umwelt aufgrund der Verletzung ein erheblicher Schaden droht.
Andere oder weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Rechte bleiben unberührt.
Liegen dem Auftraggeber tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung menschenrechtlicher und/oder umweltbezogener Erwartungen des Auftraggebers bei einem mittelbaren Zulieferer des Auftraggebers möglich erscheinen lassen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber dabei zu unterstützen, gegenüber diesem mittelbaren Zulieferer angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern.
Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen, Zoll, Logistik, Auslandsdaten (Außenhandelsdaten)
Die Ausfuhr von Lieferungen und Leistungen kann gemäß Ausfuhrbestimmungen des Bundes und/oder der Europäischen Union (EU) und/oder anderer Staaten, insbesondere der USA, einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer wird alle für die Durchführung des Rahmenvertrages bzw. der unter diesem abgeschlossenen Einzelaufträge erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einhalten und alle erforderlichen Genehmigungen der zuständigen in- und ausländischen Behörden für die vertraglichen Lieferungen und Leistungen rechtzeitig und auf seine Kosten beantragen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Zoll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der EU, der USA und anderer relevanter Staaten, einzuhalten. Des Weiteren benennt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen deutsch- oder englischsprachigen Ansprechpartner für etwaige Rückfragen in diesem Zusammenhang.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach erster Anforderung durch den Auftraggeber die für die Einhaltung der jeweiligen Exportkontrollvorschriften notwendigen Angaben für jedes Produkt in Textform mitzuteilen. Dabei hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Angaben in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer hierfür ein Tool zur Datenerfassung bereitstellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieses zu nutzen.
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im vorgenannten Sinne bereitzustellenden Angaben bzw. die vom Auftragnehmer vorzunehmenden Tätigkeiten umfassen dabei insbesondere:
- die statistische Warennummer (Zolltarifnummern nach TARIC, 10-Stellig nummerisch),
- die Produktmaße in folgender Form:
- Größe/Abmessung des Produktes in mm (B x T x H) – ohne Verpackung
- Größe/Abmessung des Produktes in mm (B x T x H) – mit Verpackung,
- das Netto-Gewicht (Eigengewicht des Produktes) pro Einheit,
- das Brutto-Gewicht (d.h. Nettogewicht zzgl. Verpackung) pro Einheit,
- den statistischen Warenwert,
- die handelsübliche Produktbezeichnung für den internationalen Warenverkehr,
- die Gefahrenstoffbezeichnung,
- die Gefahrstoffnummer (nach CLP-Verordnung),
- die Bereitstellung und Vorlage von erforderlichen oder vom Auftraggeber angefragten Zertifikaten / Konformitätsnachweisen (z.B. CE-Norm, FCC, etc.) je Produktmodellreihe.
Mit jeder Lieferung eines Produktes hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zudem die folgenden Daten bereitzustellen bzw. die folgenden Tätigkeiten vorzunehmen:
- AL-Nummer (Ausfuhrlisten-Nummer) / Dual Use Nummer,
- bei US-Produkten: ECCN (Export Control Classification Number),
- bei US-Produkten mit Verschlüsselungstechnologie Beantwortung weiterer Fragen des Auftraggebers, insbesondere zur Anwendbarkeit von Lizenzausnahmen,
- bei US-Produkten, sofern diese vom BIS (Bureau of Industry and Security) klassifiziert sind: CCAT Nummer (Commodity Classification Automated Tracking System Number),
- die statistische Warennummer (Zolltarifnummern nach TARIC, 10-Stellig nummerisch),
- Seriennummer,
- Angaben zum Ursprungsland, in dem die letzte wesentliche Be-/Verarbeitung des Produkts stattgefunden hat, sowie die Zurverfügungstellung der Ursprungszeugnisse,
- Angaben zur Verpackung (Anzahl Verpackungsstücke, Verpackungsart (z.B. Karton, Tüte)),
- soweit vorhanden: MAC-Adresse (Media-Access-Control-Adresse).
Der Auftragnehmer füllt zudem den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Außenhandelsdaten aus und sendet diesen ausgefüllt und unterschrieben in Textform an den Auftraggeber an die von ihm benannte Adresse zurück.
Soweit das vom Auftragnehmer zu liefernde Produkt kryptographische Funktionen beinhaltet, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach erster Anforderung durch den Auftraggeber zusätzlich alle für den Export relevante Informationen und Dokumentationen zu diesen kryptographischen Komponenten zur Verfügung zu stellen.
Die Bereitstellung umfasst insbesondere detaillierte Angaben zu:
- der Art der verwendeten kryptographischen Algorithmen (z.B. symmetrisch, asymmetrisch),
- dem Verwendungszweck der im Produkt enthaltenen Verschlüsselungstechnologie (z.B. Mailverschlüsselung, Authentifizierung, Datenverschlüsselung),
- zu der verwendeten Schlüssellänge in Bit (z.B. 4096-Bit).
Der Auftragnehmer bestätigt dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang in Textform, dass sämtliche kryptographischen Komponenten in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Regelungen zu Kryptographie und Exportkontrolle hergestellt und vertrieben werden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überdies die Anmeldenachweise inkl. Aktennummer für etwaige lokale Anmeldungen oder Zulassungen der zuständigen Behörden (zum Beispiel ANSSI in Frankreich) zu übergeben, soweit diese für den Export und/oder den Import in Zusammenhang mit den Auslandsaktivitäten des Auftraggebers benötigt werden.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einer Änderung an den Produkten und/oder bei einer Änderung der gesetzlichen Exportbestimmungen den Auftraggeber darüber unverzüglich in Textform zu informieren und die Exportdaten entsprechend zu aktualisieren.
Schäden, die dem Auftraggeber durch fehlerhafte oder unterlassene Angaben im vorstehenden Sinne entstehen, trägt der Auftragnehmer im Umfang der Haftungsregelungen dieses Rahmenvertrages.
Qualitätsanforderungen / Nachweis über Akkreditierung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die nachfolgend aufgeführten Richtlinien, Regularien und technischen Normen bei der Erbringung der vereinbarten Vertragsleistungen während der gesamten Laufzeit dieses Rahmenvertrags sowie für die jeweilige Laufzeit aller hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge einzuhalten und aufrecht zu erhalten:
- Qualitätsmanagementsystem gem. DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig
- ITIL (IT Infrastructure Library) – Leitfaden zum Service Management
- ISO 14001 zur Festlegung eines Umweltmanagementsystems
Einsichts-, Prüf- und Kontrollrechte des Auftraggebers (Audits)
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber dem Endkunden mitteilt, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung herangezogen wird. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass auf Verlangen des Endkunden diesem diejenigen Auszüge aus diesem Rahmenvertrag und/oder Einzelauftrag übergeben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen des Leistungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden überprüfen zu können.
Der Auftraggeber ist bei konkretem Anlass berechtigt, die Einhaltung der Vertragspflichten durch den Auftragnehmer nach angemessener Vorankündigung in dessen Geschäftsräumen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen.
Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, die für den Nachweis der Einhaltung der Vertragspflichten relevanten Unterlagen und Dokumente einzusehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber dabei in zumutbarem Umfang unterstützen und ihm die zur Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen.
Im Fall einer Eignungsleihe wird der Auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer ein entsprechendes Einsichts-, Prüf- und Kontrollrecht zugunsten des Auftraggebers vereinbaren.
Weitergehende einzelauftragliche Auditrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Schutzrechtsverletzungen
Sofern die Vertragsleistungen Schutzrechte Dritter verletzen, so wird der Auftragnehmer auf seine Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, oder für den Auftraggeber und den Endkunden das erforderliche, vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen. Ist die vorgenannte Nacherfüllung dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, ist der Auftraggeber berechtigt, den jeweils betroffenen Einzelauftrag vorzeitig zu beenden bzw. diesen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Vertragsleistungen. Die Vergütung entfällt nur, soweit der Auftraggeber darlegt, dass die erbrachten Vertragsleistungen für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber und dem Endkunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit diesen aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber und der Endkunde haben in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
Soweit der Auftraggeber bzw. der Endkunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind die vorstehend unter dieser Ziffer dargestellten Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Andere oder weitergehende Rechte, die dem Auftraggeber und/oder Endkunden aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter aus diesem Rahmenvertrag bzw. gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gegen den Auftragnehmer zustehen, bleiben unberührt.
Ansprechpartner und Organisation der Leistungserbringung
Die verantwortlichen Ansprechpartner der Parteien sind in der Liste der Ansprechpartner (Anlage 4) dieses Rahmenvertrages hinterlegt.
Die Liste der Ansprechpartner (Anlage 4) dieses Rahmenvertrages beschreibt die Prozesse und Ansprechpartner in der operativen Durchführung der Leistungsbeziehung, die von beiden Parteien bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem jeweiligen Einzelauftrag und diesem Rahmenvertrag und seiner Anhänge, insbesondere der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), einzuhalten sind.
Ein Austausch der Ansprechpartner ist für beide Parteien jederzeit möglich, ist aber der jeweils anderen Partei rechtzeitig vorher in Textform bekanntzugeben. Der Wechsel eines oder mehrerer Ansprechpartner auf Seiten des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber mindestens vier (4) Wochen zuvor in Textform bekanntzugeben. Sofern in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) Qualifikationen für bestimmte Funktionen gefordert sind, ist Voraussetzung für den Austausch, dass der neue Ansprechpartner ebenfalls über diese Qualifikationen verfügt.
Die Organisation der vom Auftragnehmer zu erbringenden Vertragsleistungen, insbesondere deren Auswahl und Einteilung eigenen Personals, obliegt dem Auftragnehmer in eigener Verantwortung. Ausschließlich dem Auftragnehmer steht auch das Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern zu. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer von Unterauftragnehmern.
Unbeschadet Ziffer 30.4 verpflichtet sich der Auftragnehmer jedoch, ausschließlich solche Mitarbeiter zum Einsatz zu bringen, welche entsprechend qualifiziert und autorisiert sind, um sämtliche notwendigen Aufgaben während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages und der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge durchführen zu können.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher und fließend beherrschen. Umfassen die zu erbringenden Leistungen die Kommunikation mit dem Auftraggeber oder Endkunden oder kann eine solche Kommunikation nicht ausgeschlossen werden, dürfen diese Leistungen nur durch Mitarbeiter erbracht werden, die aus einem EU-Mitgliedsstaat (inkl. des Vereinigten Königreichs) und zugleich aus einem NATO-Mitgliedsstaat tätig werden.
Im Übrigen ist der Auftraggeber jederzeit berechtigt, gleich- oder höherwertigeren Ersatz für einen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verlangen, sofern dem Auftraggeber die Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter nicht zugemutet werden kann. Der Auftragnehmer kann ein solches Ersuchen des Auftraggebers nicht unbillig verweigern. Die Mehraufwendungen, die infolge des Wechsels des Mitarbeiters entstehen, insbesondere durch die Notwendigkeit einer erneuten Einarbeitung und Arbeitsübergabe, trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen mit größter Sorgfalt und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen, dem allgemein anerkannten Stand der Technik sowie nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Er sichert zu, alle notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu besitzen sowie qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen, um die Vertragsleistungen uneingeschränkt erfüllen zu können.
Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen und Verzug
Die Parteien haften für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und/oder den hierunter jeweils abgeschlossenen Einzelaufträgen dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Datenschutzrechtsverletzungen sowie der Verletzung von Schutzrechten Dritter.
Soweit Ziffer 31.1 dieses Vertrages keine Anwendung findet, haftet der Auftraggeber im Falle der Verletzung einer „Kardinalpflicht“ nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Kardinalpflichten sind diejenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftragnehmer deshalb vertraut und vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung einer jeden Partei insgesamt beschränkt auf den geschätzten Auftragswert in Höhe von 23.678.813,- Euro netto (dreiundzwanzig Millionen sechshundertachtundsiebzigtausendachthundertdreizehn Euro). Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung
Soweit im nachfolgenden Absatz dieser Ziffer 32.1 nichts Abweichendes geregelt ist, tritt dieser Rahmenvertrag nach erfolgter Zuschlagserteilung mit Wirkung zum 01.01.2028 in Kraft. Die Zuschlagserteilung beschreibt den Zeitpunkt, in welchem dem Auftragnehmer ein auf das Angebot des Auftragnehmers Bezug nehmendes Zuschlagsschreiben des Auftraggebers zugeht. Es bedarf somit zur Wirksamkeit des Rahmenvertrages keiner Unterzeichnung des Rahmenvertrages durch die Parteien. Der Rahmenvertrag wird – vorbehaltlich einer vorzeitigen Beendigung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 32 – für eine feste Laufzeit von drei (3) Jahren abgeschlossen (nachfolgend „Grundlaufzeit“ genannt). Der Auftraggeber ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum dritten Monat vor dem Ende seiner jeweiligen Laufzeit durch einseitige Erklärung 4-malig in Textform um jeweils ein (1) Jahr zu verlängern (nachfolgend „Optionszeitraum“ genannt). Die maximale Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages setzt sich zusammen aus der Grundlaufzeit und dem Optionszeitraum. Die vorgenannte Option zur Verlängerung des Rahmenvertrages kann durch den Auftraggeber sowohl einzeln als auch kumuliert erklärt werden.
Abweichend von Absatz 1 dieser Ziffer 32.1 gelten die nachfolgend geregelten Vorbereitungspflichten bereits mit Zugang des Zuschlagsschreibens beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat ab diesem Zeitpunkt unverzüglich sämtliche organisatorischen, personellen, technischen und sonstigen Maßnahmen einzuleiten und rechtzeitig abzuschließen, die erforderlich sind, um die vertragsgemäße Erbringung der in Ziffer 1.3 dieses Rahmenvertrages beschriebenen Vertragsleistungen nach Maßgabe dieses Rahmenvertrages sowie seiner Anlagen und Anhänge ab dem 01.01.2028 sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sämtliche Vertragsleistungen ab dem 01.01.2028 vollständig bereitgestellt, betriebsbereit und vertragsgemäß zur Verfügung stehen.
Der Auftraggeber ist jederzeit und unabhängig der Tatsache, ob Mindestabnahmemengen i.S.d. Ziffer 2 des Rahmenvertrages vereinbart und bereits vollständig abgerufen wurden, berechtigt, den Rahmenvertrag mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Kalenderjahresende ganz oder teilweise zu kündigen.
Dieser Rahmenvertrag kann von beiden Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos gekündigt werden.
Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer wesentliche Pflichten aus diesem Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) oder den Einzelaufträgen trotz einer vom Auftraggeber in Textform gesetzten angemessenen Nachfrist – sofern nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht ohnehin hierauf verzichtet werden kann - nicht vertragskonform erfüllt und dem Auftraggeber die Fortsetzung des Rahmenvertrages bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Rahmenvertrages unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien nicht mehr zugemutet werden kann. Soweit eine Fristsetzung nach der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt, tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt neben den in diesem Rahmenvertrag im Übrigen genannten Gründen insbesondere auch dann vor, wenn
- ein Insolvenzverfahren oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, wobei der Auftragnehmer den Auftraggeber in diesem Fall umgehend in Textform hierüber zu informieren hat oder
wenn wesentliche Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften wiederholt missachtet wurden oder
beim Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt oder
beim Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach § 124 GWB eintritt, insbesondere, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverwalter bestellt wird oder
sich die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren eingereichten Eignungsnachweise nachweisbar als unrichtig erweisen bzw. unrichtig werden oder
eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die nach § 132 GWB ein neues Vergabeverfahren erfordert hätte oder
die Obergrenze gemäß Ziffer 5.1 vor dem Ende der Vertragslaufzeit erreicht ist oder
die Erfüllung der Sicherheitsinteressen und Sicherheitsanforderungen des Endkunden gefährdet ist, weil sich eine natürliche und/oder juristische Person am Unternehmen des Auftragnehmers oder dessen Rechtsnachfolger zu mehr als 25 % beteiligt oder auf andere Weise wesentlichen Einfluss ausübt, die nachweisbar
Bestrebungen betreibt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
Bestrebungen betreibt, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ausübt oder
Bestrebungen betreibt, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind
Die Beendigung des Rahmenvertrages – gleich aus welchem Grund – berührt nicht Verpflichtungen aus Vorschriften dieses Rahmenvertrags, die nach ihrem Sinn und Zweck die Laufzeit dieses Vertrags überdauern sollen, soweit das die Verpflichtung auslösende oder begründende Ereignis während der Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages stattgefunden hat oder stattfindet.
Während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages abgeschlossene Einzelaufträge bleiben – vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer 32.9 – von einer Beendigung des Rahmenvertrags unberührt. Bis zur Beendigung des Einzelauftrags gelten die Regelungen des Rahmenvertrags für den jeweiligen Einzelauftrag fort.
Die als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Einzelaufträge gelten für die im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarte Laufzeit. Das Recht der Parteien, den Einzelauftrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Vorstehende Ziffern 32.4 und 32.5 dieses Rahmenvertrags gelten entsprechend auch für eine außerordentliche Kündigung eines Einzelauftrags. Andere oder weitergehende gesetzliche und/oder vertragliche Kündigungs- bzw. Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Eine außerordentliche Kündigung des Rahmenvertrags erfasst nur dann auch die unter dem Rahmenvertrag abgeschlossenen Einzelaufträge, soweit der zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags berechtigende wichtige Grund der jeweiligen Partei auch die Fortsetzung der Einzelaufträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Einzelauftrags unter Berücksichtigung aller Umstande des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien unzumutbar macht und Einzelaufträge ausdrücklich in der Kündigungserklärung erwähnt sind.
Die Kündigung dieses Rahmenvertrags sowie der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge bedarf der Schriftform.
Der Auftraggeber kann im Falle der Beendigung eines als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Einzelauftrags unabhängig des Beendigungsgrundes die Fortführung der Vertragsleistungen für einen angemessenen Übergangszeitraum vom Auftragnehmer verlangen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und des jeweiligen Einzelauftrags für den Übergangszeitraum, einschließlich der Regelungen zur Vergütung, fort. Das Verlangen des Auftraggebers auf Fortführung der Vertragsleistungen muss dem Auftragnehmer spätestens zwanzig (20) Arbeitstage vor dem geplanten Beendigungszeitpunkt der betroffenen Vertragsleistung schriftlich unter Angabe des gewünschten Verlängerungszeitraumes zugehen. Der Übergangszeitraum darf eine Dauer von maximal sechs (6) Monaten nicht überschreiten.
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers ferner angemessene Unterstützungsleistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um einen reibungslosen und erfolgreichen Übergang der Vertragsleistungen auf den Auftraggeber oder einen neuen Anbieter zu ermöglichen und somit eine Kontinuität der Leistungserbringung sicherzustellen. Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und des jeweiligen Einzelauftrags gelten für solche Unterstützungsleistungen fort.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Daten, Dokumente, Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, die Bestandteil der Vertragsleistungen sind oder vom Auftraggeber bzw. dem Endkunden zur Erbringung der Vertragsleistungen bereitgestellt worden sind, an den Auftraggeber bzw. den Endkunden unverzüglich mit Beendigung der Vertragsleistungen gleich aus welchem Beendigungsgrund auf einem marküblichen Datenträger herauszugeben bzw. unwiderruflich und datenschutzkonform auf Anforderung des Auftraggebers bzw. des Endkunden zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.
Übertragung an Dritte, Änderung der Mehrheitsverhältnisse
Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
Ändern sich nach Abschluss dieses Rahmenvertrages die Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse an der Gesellschaft des Auftragnehmers oder ändern sich die Verhältnisse des Auftragnehmers in sonstiger Weise wesentlich, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall diesen Rahmenvertrag außerordentlich schriftlich kündigen, wenn dem Auftraggeber die Änderung der Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse am Auftragnehmer oder die sonstige wesentliche Änderung seiner Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn hierdurch beim Auftraggeber Zweifel an der zukünftigen Eignung des Auftragnehmers auftreten. Das vorstehende Recht zur außerordentlichen Kündigung gilt entsprechend für Einzelaufträge, die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung noch nicht beendet sind. Sofern eine Kündigung nach dem Vertragsgegenstand des Einzelauftrags nicht in Betracht kommt, ist der Auftraggeber zum Rücktritt von dem Einzelauftrag berechtigt, vorausgesetzt, dass der Einzelauftrag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht (vollständig) erfüllt ist. Dem Auftraggeber steht jedoch kein Kündigungsrecht gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 33.2 zu, wenn der Auftragnehmer ihn vorab über eine bevorstehende Änderung der Beteiligungs- oder Kontrollverhältnisse oder über eine bevorstehende sonstige wesentliche Änderung seiner Verhältnisse informiert und der Auftraggeber der mitgeteilten bevorstehenden Änderung der Verhältnisse beim Auftragnehmer nicht binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung in Textform widersprochen hat. Ein etwaiger Widerspruch des Auftraggebers hindert den Auftragnehmer nicht, die Veränderungen zu vollziehen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrags und/oder der hierunter abgeschlossenen Einzelaufträge unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
Formerfordernis, Rechtsweg, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Soweit in diesem Rahmenvertrag explizit „Schriftform“ bzw. eine „schriftliche“ Erklärung verlangt wird, ist diesem Formerfordernis genüge getan, wenn die elektronische Form gewahrt ist, mit der Maßgabe, dass sowohl die fortgeschrittene elektronische als auch die qualifiziert elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung zulässig ist. Zudem kann das Formerfordernis mittels einer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichneten Erklärung gewahrt werden, wobei im Fall einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch die Übermittlung einer Kopie bzw. eines Scans der betreffenden Erklärung per E-Mail oder Telefax ausreicht. Soweit in diesem Rahmenvertrag explizit „Textform“ verlangt wird, verstehen die Parteien darunter mindestens die Formvorgaben i.S.d. § 126 b BGB, ausgenommen Messenger-Dienste und SMS.
Den Parteien steht bei Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten über den oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag, seinen Anlagen und Anhängen und/oder Einzelaufträgen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Soweit gesetzlich zulässig, insbesondere wenn kein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt, wirdfür alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder den hierunter abgeschlossenen Einzelaufträgen Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten über deliktische oder sonstige außervertragliche Ansprüche.
Unterschriften
Dieser Rahmenvertrag bedarf gemäß der vorstehenden Ziffer 32.1 für seine Wirksamkeit keiner Unterzeichnung durch die Parteien.