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FREISTB
Vergabenummer : 2026/36
Hinweise zum Steuerabzugsverfahren nach dem Gesetz zur Ein- dämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bei Baumaßnahmen des Bundes, Landes und von Dritten (Vorlage einer Freistellungsbescheinigung)
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BGBl. I, S.2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48d EstG).
Seit dem 1. Januar 2002 ist demnach bei Verträgen über Bauleistungen im Zu- sammenhang mit Baumaßnahmen des Bundes oder des Landes ein Steuerabzug in Höhe von 15 v. H. des Bruttobetrages jeder Rechnung vorzunehmen und an das zuständige Finanzamt abzuführen, soweit keine gültige Freistellungsbe- scheinigung vorliegt. Der Bund und das Land haften hierbei als Auftraggeber für den ordnungsgemäßen Steuerabzug. Vom Steuerabzug kann dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € (Bagatellgrenze) je Regionalniederlassung voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für d ie Ermittlung d e s Betr a g es s i n d die im Kalenderjahr erbrachten und voraus- sichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Die erforderliche Freistellungsbescheinigung stellt Ihnen auf Antrag Ihr zuständiges Finanzamt aus. Dabei kann es eine Freistellungsbescheinigung mit einer Geltungs- dauer von maximal 3 Jahren ab Antragstellung erteilen, es hat jedoch auch die Möglichkeit, einen kürzeren Zeitraum zu bestimmen oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung auszustellen.
Wir bitten Sie auch in Ihrem Interesse um die rechtzeitige Vorlage einer Freistel- lungsbescheinigung Ihres Finanzamtes, damit die Ihnen zustehende Vergütung ohne Steuerabzug ausgezahlt und unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden werden kann. Bei Vorlage der „allgemeinen“ Freistellungsbescheinigung genügt eine gut lesbare Kopie; im Falle der „projektbezogenen“ Freistellungsbescheinigung bitten wir für jeden in der Anlage aufgeführten Aufträge das jeweilige Original vorzulegen. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Auftragnehmer nach den Besonderen Vertragsbedingungen sowie nach § 48b EStG dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung unverzüglich schriftlich mitzu- teilen.
Sofern Ihnen keine Freistellungsbescheinigung erteilt wird, bitten wir Sie spätestens bei Rechnungsstellung die Daten über das für Sie zuständige Finanzamt und die Steuernummer, unter der Sie dort geführt werden, mitzuteilen, damit der Steuer- abzug vorgenommen werden kann. Der Steuerabzug wird hierbei haushalts- technisch wie eine Abtretung behandelt. Die Höhe des Steuerabzuges wird Ihnen mitgeteilt.
Ausgabe 2002 1 von 1