[Seite 1]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
Vertrag über die
Leistungen für Brandschutz Leistungsphase 8 (LPH 8)
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life am Universitätsklinikum Heidelberg
Zwischen
Universitätsklinikum Heidelberg vertreten durch [●] und [●] Im Neuenheimer Feld 672 69120 Heidelberg
- nachstehend UKHD oder AG genannt -
und … … …
- nachstehend Auftragnehmer oder AN genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Erbringung von Leistungen der brandschutztechnischen Objektüberwachung in der Leistungsphase 8 für das Bauvorhaben Neubau Herzzentrum und Informatics for Life in Heidelberg. 1.2 Der Auftragnehmer schuldet die Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Überwachungsziele zu erreichen. 1.3 Auf die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Fördermittel und Gelder der Stifter, sowie die Erfüllung aller Auflagen aus den Förderbescheiden hat der Auftragnehmer besonders zu achten. 1.4 Die Aufgliederung des Bauvorhabens in Herzzentrum, Informatics for Life und Aufstockung ist bei sämtlichen Leistungen des Auftragnehmers zu berücksichtigen, insbesondere bei Abstimmungen, Abschlags- und Schlussrechnungen etc.
Seite 1 von 6
[Seite 2]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
§ 2 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen
2.1 Vertragsbestandteile und Vertragsgrundlagen sind: 2.1.1 die Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich seiner folgenden Anlagen: • Angebots- und Preisblatt/Honorarangebot (Anlage 1) [entspricht nicht dem Teilnahme- antrag (Anlage 1) im Rahmen des VgV-Verfahrens, sondern folgt im Rahmen des VgV-Ver- fahrens] • Projektbeschreibung (Anlage 2) [Anlage 2 im Rahmen des VgV-Verfahrens] • AVB (Anlage 3) • Brandfallsteuermatrix und Brandschutzkonzept vom [●] (Anlage 4) • Leistungsbild Brandschutz Leistungsphase 8 (Anlage x) [Anlage 5 im Rahmen des VgV-Ver- fahrens] • Protokoll des Bietergesprächs vom [●] (Anlage x) sowie Antworten auf die Bieterfragen (Anlage x) • Projekthandbuch des AG [folgt im Rahmen des VgV-Verfahrens] 2.1.2 die anerkannten Regeln der Technik und die Regeln der Baukunst. 2.2 Abweichungen von den Vertragsbestandteilen, Vertragsgrundlagen und den Zielvorgaben des UKHD bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UKHD. Das gilt ebenso für Abweichungen von durch das UKHD freigegebenen Planständen. 2.3 Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: [wird im Rahmen des VgV-Verfahrens noch konkretisiert]
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für das in § 1 dieses Vertrages genannte Bauvorhaben sämtliche beauftragten Leistungen zu erbringen, die für die Herbeiführung seines Werkerfolgs erforderlich sind. Hierbei hat der Auftragnehmer insbesondere die im „Leistungsbild Leistungen für Brandschutz LPH 8“ beschriebenen Leistungen (Anlage 5) zu erbringen, die als wesentliche Arbeitsschritte Teil des Werkerfolgs sind und vom Auftragnehmer mangelfrei und vollständig erfüllt werden müssen – wobei klargestellt wird, dass damit die Abnahmevoraussetzung (§ 640 Abs. 1 BGB) nicht verschärft wird. 3.3 Mit Vertragsschluss sind auch die in Anlage 1 genannten und als beauftragt gekennzeichneten Besonderen Leistungen beauftragt. [wird im weiteren Verlauf des VgV-Verfahrens noch konkretisiert] Die übrigen Besonderen und/oder Optionalen Leistungen sind mit Vertragsschluss noch nicht beauftragt, werden jedoch vom Auftragnehmer mit seinem Angebot verbindlich zur Beauftragung durch das UKHD angeboten. Diese können optional beauftragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung dieser Besonderen und/oder Optionalen Leistungen besteht nicht.
| 3.4 Die Vorgaben und Anforderungen des UKHD zu Qualität und Quantität sowie Funktionalität für | |
|---|---|
| die dem Auftragnehmer beauftragten Überwachungsleistungen des Brandschutzes ergeben | |
| sich vorrangig aus der im Rahmen des bisherigen Generalplanervertrages (Leistungen bis | |
| einschließlich HOAI-Leistungsphase 7) erstellten Planung (alle zeichnerischen, textlichen und | |
| sonstigen Angaben) und den übrigen Anlagen zum Vertrag. |
Leistungen vollständig, fachgerecht, termingerecht und unter Beachtung der genehmigten
Seite 2 von 6
[Seite 3]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
Brandschutzplanung, der Baugenehmigung, behördlicher Auflagen, der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.
| 3.5 Im Übrigen hat sich die Leistung des Auftragnehmers auch hinsichtlich der Leistungsziele für | |
|---|---|
| die nach diesem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche, Verwendung zu eignen und | |
| eine Beschaffenheit aufzuweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die das UKHD | |
| nach der Art des Werkes erwarten kann. |
§ 4 Kosten
4.1 Das UKHD hat eine Kostenobergrenze für das Projekt definiert. Der Auftragnehmer hat das UKHD unverzüglich in Textform auf solche Kosten- oder Terminrisiken hinzuweisen, die ihm im Rahmen seiner brandschutztechnischen Überwachungsleistungen bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar werden. Eine eigene Kostensteuerungs- oder Kostenobergrenzenverantwortung für das Gesamtprojekt wird nicht übernommen. 4.2 Speziell für nicht vom AN geplante, sondern von ihm nur zu überwachende, zu integrierende bzw. zu koordinierende Leistungen Dritter gilt insoweit konkretisierend: „Hinweispflicht“: Der AN hat das UKHD auch hier unverzüglich auf für ihn bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbare Budgetüberschreitungen Dritter in der betreffenden Kostengruppe hinzuweisen. Auch hier obliegt die Entscheidung etwaiger Zielkonflikte allein dem UKHD.
§ 5 Änderungs- und Zusatzleistungen
5.1 Das UKHD ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs, die eine Erweiterung oder Wiederholung des Leistungsinhalts bzw. der erbrachten und freigegebenen Leistungen enthalten, und Änderungen des Leistungsziels, der Vertragsziele oder des Leistungsablaufs sowie zusätzliche Leistungen anzuordnen. 5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, solche Leistungsänderungen, Leistungserweiterungen oder Zusatzleistungen auszuführen, es sei denn, das Büro des Auftragnehmers ist auf solche Leistungen nicht eingerichtet. Ist der Auftragnehmer auf vom UKHD gewünschte Leistungen nicht eingerichtet, bemüht er sich, geeignete Subplaner als Erfüllungsgehilfen hiermit zu beauftragen.
§ 6 Schnittstellen
6.1 Der Auftragnehmer stimmt seine Leistungen insbesondere mit folgenden Projektbeteiligten ab:
- Projektsteuerung,
- Generalplanung LPH 1-8,
- Objektüberwachung sonstiger Fachplanungen,
- Medizintechnik,
- Bauphysik,
- TGA, insbesondere Brandfallsteuerung,
Seite 3 von 6
[Seite 4]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
- SiGeKo,
- Behörden und Prüfsachverständigen, soweit erforderlich. 6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erkannte Widersprüche, Lücken oder Konflikte zwischen genehmigtem Brandschutzkonzept, Ausführungsplanung, Bauausführung, Brandfallmatrix, technischen Anlagen und behördlichen Anforderungen unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 7 Termine und Fristen
7.1 Die Leistungspflicht des Auftragnehmers nach diesem Vertrag beginnt sofort nach Auftragserteilung und endet mit vollständiger Erbringung der übertragenen Leistungen. Die Parteien gehen grundsätzlich von Leistungszeiträumen aus, wie sie sich aus Anlage 2 (dort Ziffer 5) für das Projekt ergeben, sind sich jedoch der Tatsache bewusst, dass sich eine längere oder kürzere Leistungszeit einstellen kann. Z. B. ist für Leistungen im Anschluss an die Objektübergabe/Inbetriebnahme bis zum Abschluss der Leistungsphase 8 ein angemessener Nachlauf zu berücksichtigen, so dass sich ohne Einfluss auf das Honorar der Leistungszeit um bis zu 10 Monate verlängern kann. Der Auftragnehmer bleibt auch nach Ablauf der in Anlage 2 (dort Ziffer 5) vorgesehenen Zeiträume zur Erbringung der ihm übertragenen Leistungen verpflichtet.
| 7.2 Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die in Anlage 2 (dort Ziffer 4 „Zeitlicher Ablauf“) | |
|---|---|
| genannten Termine und Fristen. Die Parteien vereinbaren die dort genannten Termine und | |
| Fristen sowie die sich hieraus ergebenden Dauern als wesentliche Vertragsfristen (siehe Anlage | |
| 2 Ziffer 5). |
| 7.3 Auf der Grundlage der dem Auftragnehmer in Anlage 2 Ziffer 5 vorgegebenen Termine sowie auf | |
|---|---|
| Basis des bisherigen Terminplans des Generalplaners erarbeitet der Auftragnehmer in | |
| Abstimmung mit dem UKHD und der Projektsteuerung sowie allen an der Planung Beteiligten | |
| unverzüglich nach Vertragsschluss einen vernetzten Zeit- und Ablaufplan seine mit diesem | |
| Vertrag ihm beauftragten Leistungen betreffend. Der Terminplan hat die maßgeblichen | |
| Verknüpfungen und Abhängigkeiten so auszuweisen, dass der kritische Weg ohne weiteres | |
| erkennbar ist. In Abstimmung mit dem UKHD wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in | |
| regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, | |
| fortschreiben. |
7.4 Soweit keine Vertragstermine vereinbart sind, hat der Auftragnehmer seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht aufgehalten, sondern bestmöglich gefördert werden.
§ 8 Vergütung
8.1 Das Honorar für die Leistungen wird wie folgt ermittelt: Siehe Angebots- und Preisblatt/Honorarangebot (Anlage 1) 8.2 Die Erstattung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, soweit nachstehend keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Als Nebenkosten werden folgende Nettobeträge erstattet: … siehe Anlage 1
Seite 4 von 6
[Seite 5]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
8.3 Soweit in Anlage 1 ein Nachlass auf das Honorar angeboten ist, versteht dieser sich als Projektnachlass, wird also auf sämtliche Grund-/Regel- und Besonderen Leistungen sowie etwaige Nachträge gewährt. 8.4 Grund-/Regelleistungen und beauftragte Besondere Leistungen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten, soweit dieser Vertrag oder seine Anlagen nichts anderes bestimmen. Optionale Leistungen werden nur vergütet, wenn sie vom UKHD abgerufen wurden. 8.5 Die Umsatzsteuer ist im Honorar des Auftragnehmers sowie in den Nebenkosten nicht enthalten. Die Umsatzsteuer ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. 8.6 Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 5 weitere Leistungen an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, erhält der Auftragnehmer unter Zugrundelegung der Stundensätze aus Anlage 1 ein zusätzliches Honorar, wenn er vor Ausführung der Leistung durch Vorausschätzung des Zeitaufwandes und unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze ein annehmbares Honorarangebot unterbreitet hat. Das Honorar ist grundsätzlich als Pauschalhonorar schriftlich zu vereinbaren. Abweichend vom Vorstehenden gilt: Soweit sich das Honorar nach den Grundsätzen der HOAI ermitteln lässt, unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot. § 9 Weitere Verpflichtungen, Projektteam
9.1 Der Auftragnehmer übernimmt die Funktion des Fachbauleiters Brandschutz im Sinne LBO Baden-Württemberg ausschließlich für den vertraglich beauftragten Leistungsbereich der brandschutztechnischen Bauüberwachung. Die allgemeine Bauleitung und Objektüberwachung anderer Gewerke bleibt hiervon unberührt. 9.2 Der Auftragnehmer hat als verantwortliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Projektaufgabe
| sein Projektteam wie folgt benannt: | |
|---|---|
| Projektleitende(r): | […] |
| Stellv. Projektleitende(r): | […] |
| 9.3 Die benannten verantwortlichen Personen Projektleitende(r) und Stellv. Projektleitende(r) | |
|---|---|
| dürfen vom Auftragnehmer ohne Zustimmung des UKHD oder ohne wichtigen Grund weder | |
| ersetzt noch sonst von der Projektmitarbeit abgezogen werden. Ein wichtiger Grund liegt | |
| grundsätzlich nur bei Krankheit, Elternzeit, Schwangerschaft oder Kündigung der betreffenden | |
| Person oder einem damit vergleichbaren Ereignis vor. |
| 9.4 Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 9.3 vor, hat der Auftragnehmer dem UKHD | |
|---|---|
| unverzüglich (spätestens aber innerhalb von zwei Wochen) eine fachlich wie persönlich | |
| gleichermaßen geeignete Person als Ersatz vorzustellen und für das Projekt einzusetzen. |
§ 10 Haftpflichtversicherung
| 10.1. Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit | |
|---|---|
| unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem | |
| Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der nachfolgenden Deckungssummen besteht. |
Seite 5 von 6
[Seite 6]
Neubau Herzzentrum und Informatics for Life Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand: 12.08.2026
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Leistungen der brandschutztechnischen Objektüberwachung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall und Jahr mindestens betragen: a) für Personenschäden [5] Mio. Euro je Schadensfall [5] Mio. Euro pro Jahr b) für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden [5] Mio. Euro je Schadensfall [5] Mio. Euro pro Jahr
| 10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf | |
|---|---|
| Leistungen des UKHD. Das UKHD kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des | |
| Versicherungsschutzes abhängig machen. |
| 10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit | |
|---|---|
| Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, | |
| unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten | |
| Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen und nachzuweisen. Kommt der Auftragnehmer | |
| dieser Verpflichtung auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist | |
| das UKHD berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. |
§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11.2 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist Heidelberg. 11.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten Heidelberg.
§ 12 Schriftform und salvatorische Klausel
| 12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. | |
|---|---|
| 12.2 Sollte in den Vertrag eine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind sich die | |
| Vertragsparteien darüber einig, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht | |
| berührt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwa ungültige Bestimmung durch eine | |
| Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. | |
| Entsprechendes gilt, wenn sich bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige | |
| Vertragslücke herausstellt. |
Auftraggeber: Auftragnehmer:
Heidelberg, den _________________ _____________, den _________________
Seite 6 von 6