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Anlage 4 - AVB_BS-LP8_260812_KTG.pdf

Brandschutzplanung in Leistungsphase 8 für den Neubau von Herzzentrum und Informatics for Life

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 28.09.2026, 11:59 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabeportal-bw.de

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Neubau Herzzentrum und Informatics for Life AVB Leistungen für Brandschutz LP 8 am Universitätsklinikum Heidelberg Stand 12.08.2026

Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) zum Vertrag

Leistungen für Brandschutz Leistungsphase 8

für das Bauvorhaben

Neubau Herzzentrum und Informatics for Life am Universitätsklinikum Heidelberg

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirt-
schaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaft-
lichen Betrieb des Bauvorhabens und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Als Sachwalter des UKHD darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteres- sen vertreten.

1.3 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des UKHD zu
erbringen. Etwaige Bedenken hat er dem UKHD unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine
vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem UKHD und den anderen
fachlich Beteiligten abzustimmen.
Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des UKHD, der
mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Dritten oder der übrigen beim Projekt vom UKHD
Beauftragten (Generalplaner, Projektsteuerung, Beratern, Gutachter etc.) nicht gemindert. Die
Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch
die Abstimmung mit dem UKHD und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen nicht einge-
schränkt.

1.4 Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob der Baudurchführung öffentlich- rechtliche Hindernisse oder Bedenken gegenüberstehen. 1.5 Für die Vertragsunterlagen, den Schriftverkehr, die Abwicklung des Vertrags und sämtliche Ver- handlungen gilt die Originalsprache Deutsch.

1.6 Dem Auftraggeber sind sämtliche aufgrund dieses Vertrags erstellten bzw. zu erstellenden Do-
kumente und Arbeitsergebnisse in vom Auftraggeber vorgegebener, digitaler, weiterbearbeit-
barer Form (u. a. *.ifc-, *.rvt-, *.dwg-, *.dxf-Dateien bei Plänen bzw. Word- und Excel-Dateien
bei weiteren Unterlagen) zu übergeben.

§ 3 Personaleinsatz, Grundsatz der Selbstausführung

3.1 Die mit der brandschutztechnischen Überwachung der Bauausführung Beauftragten müssen
grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (z. B. Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing.
(grad.) Master, Bachelor) und eine angemessene Baustellenpraxis in der Regel von mindestens
drei Jahren verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem UKHD
vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennen
3.2 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Projektleiter bzw. dessen Stellvertreter
erreichbar und nach Erfordernis vor Ort präsent sind. Projektleiter oder Stellvertreter haben bei
Bedarf an Projektbesprechungen sowie an vom Auftraggeber zu bestimmenden Sondertermi-
nen teilzunehmen. Die Abrechnung des damit verbundenen Aufwands erfolgt auf Nachweis.
Räumlichkeiten werden durch das UKHD dem Auftragnehmer kostenfrei zur Verfügung gestellt.

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Sonderausstattungen, die über die übliche Büromöbelausstattung (Schreibtische, Bestuhlung) hinausgehen (insbesondere IT, Telefon), sind durch den Auftragnehmer beizubringen. 3.3 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des UKHD ist eine Unterbeauftragung zulässig.

3.4 Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber sämtliche Ansprüche aus Unterbeauftragung erfül-
lungshalber mit der Maßgabe ab, dass er bis zur anderweitigen Weisung des Auftraggebers be-
rechtigt bleibt, diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
3.5 Das UKHD ist berechtigt, bei Vorliegen eines von einem Unterbeauftragten zu vertretenden
Grundes zur Vermeidung einer außerordentlichen (Teil-) Kündigung des Vertrages nach Ablauf
einer angemessenen Abhilfefrist den Austausch dieses Unterbeauftragten zu verlangen, ohne
dass der Auftragnehmer aus diesem Grund Ansprüche gegen das UKHD geltend machen kann.
Stimmt das UKHD dem vom Auftragnehmer vorgeschlagenen neuen Unterbeauftragten mit
sachlichem Grund nicht zu, werden UKHD und Auftragnehmer sich bemühen, innerhalb einer
Frist von 2 Wochen eine einvernehmliche Entscheidung zur Beauftragung eines neuen Unterbe-
auftragten zu treffen. Sollte vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen und eine einvernehmliche
Lösung nicht möglich sein, so ist das UKHD berechtigt, dem Auftragnehmer nach billigem Ermes-
sen (§ 315 BGB) einen Unterbeauftragten verbindlich beizustellen. Dasselbe gilt, soweit der Auf-
tragnehmer trotz angemessener Abhilfefrist Leistungsdefizite zeigt, die das UKHD zu einer au-
ßerordentlichen (Teil-) Kündigung des Vertrages berechtigen würden.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen UKHD, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten 4.1 Das UKHD benennt dem Auftragnehmer auf Anforderung eine weisungsbefugte Stelle. 4.2 Das UKHD unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Terminen/Fristen.

4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben
und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen
können.
4.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf-
tragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich die Entscheidung des UKHD herbeizuführen.

4.5 Schriftwechsel und Verhandlungen im Rahmen der übertragenen Leistungen mit bauausführen- den Unternehmen, Behörden und Dritten erfolgen im Einvernehmen mit dem UKHD.

§ 5 Vertretung des UKHD durch den Auftragnehmer

5.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des UKHD im Rahmen der
ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat das UKHD unverzüglich über
Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche für und gegen das UKHD ergeben können.

Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem UKHD.

5.2 Finanzielle Verpflichtungen für das UKHD darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch
für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer
Preise.

5.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des UKHD keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben.

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§ 6 Auskunftspflicht

Der Auftragnehmer hat dem UKHD auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und
ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprü-
fungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

§ 7 Herausgabeanspruch des UKHD

Der Auftragnehmer hat die zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen dem UKHD ent-
sprechend der vertraglichen Vereinbarung zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu ver-
schaffen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem UKHD spätestens nach
Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Ver-
tragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 8 Urheberrecht

8.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in
Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des UKHD auf Nutzung, Än-
derung und Veröffentlichung dieser Werke nach 8.1.1 bis 8.1.4.
Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bau-
werke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und
einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der
Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.
Gegen fachliche Weisungen des UKHD kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von
ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
8.1.1 Das UKHD darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das
ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dür-
fen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks benutzt werden.
8.1.2 Das UKHD darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auf-
tragnehmers ändern, wenn die vom UKHD vorzunehmende Interessenabwägung im
Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragnehmers hinter dem Ge-
brauchsinteresse des UKHD zurücktreten muss. In diesem Fall wird das UKHD den Auf-
tragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb
einer vom UKHD bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise
er mit einer Änderung einverstanden ist.
8.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicher-
heit darstellen oder die Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen und die nicht ohne
eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt wer-
den, kann das UKHD das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers än-
dern. Ziff. 8.1.2. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ge-
brauchsinteresses des UKHD das Interesse des UKHD an einer mangelfreien Werkaus-
führung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung hören.
8.1.4 Das UKHD hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragneh-
mers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des UKHD, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteres-
sen oder sonstige besondere Belange des UKHD durch die Veröffentlichung berührt
werden.

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8.2 Liegen die Voraussetzungen von Ziff. 8.1 nicht vor, darf das UKHD die Unterlagen für die im Ver-
trag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; das-
selbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Das UKHD hat das Recht zur Veröffentlichung unter
Namensangabe des Auftragnehmers.
Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustim-
mung des UKHD. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer
nicht an Dritte weitergegeben werden, wenn nicht im Ingenieurvertrag Brandschutztechnische
Bauüberwachung oder diesen AVB etwas anderes bestimmt ist.

8.3 Das UKHD kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grund- stück Berechtigten übertragen.

§ 9 Zahlungen

9.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen der Vergütung für die nach-
gewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 30
Tage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.
9.2 Die Teil-/Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die Leistungen des Auftrag-
nehmers aus diesem Vertrag abgenommen sind und der Auftragnehmer eine prüfbare Rech-
nung eingereicht hat.

9.3 Im Fall von Überzahlungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Die Ausgaben des UKHD unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die ge- setzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung we- gen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des UKHD vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. Unabhängig davon tritt Verjährung spätestens in 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs ein.

9.4 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er
innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er
sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über
dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

§ 10 Kündigung

10.1 Das UKHD kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung den Vertrag jederzeit ohne Grund,
wie auch aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.
10.2 Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
10.3 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
10.4 Wird ohne Grund, oder aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten
hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftrag-
nehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Ver-
trags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft er-
wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
10.5 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsge-
mäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die
für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.

10.6 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des UKHD bleiben unberührt.

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10.7 Die Parteien stellen klar, dass sich eine außerordentliche Kündigung des UKHD auch auf einzelne
Teilleistungen nach diesem Vertrag beschränken kann. In diesem Fall oder im Fall der vollstän-
digen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund (insbesondere dann, wenn der Auftrag-
nehmer die Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem
anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleich-
bares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Er-
öffnung mangels Masse abgelehnt wird) ist der Auftraggeber berechtigt, in etwaige Verträge des
Auftragnehmers mit Unterbeauftragten anstelle des Auftragnehmers einzutreten. Zu diesem
Zweck hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich nach einer solchen Kündigung auf
Anforderung die betroffenen Verträge nebst Anlagen und vertragsrelevantem Schriftverkehr
einschließlich Protokollen etc. zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Haftung, Abnahme und Verjährung

11.1 Die Rechte des UKHD aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadens-
ersatzansprüche und die Verjährung dieser Ansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vor-
schriften.
11.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftragnehmers findet eine förmliche Abnahme
statt. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Vertragsleistung schriftlich anzuzeigen und
die Abnahme zu beantragen.

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