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ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN -AVB- für Verträge mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren
Anlage zum Vertrag Wissenschaftsstadt Darmstadt/
(vom Auftraggeber auszufüllen)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer / Auftragnehmerin und fachlich Beteiligten
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer /der Auftragnehmerin
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
§ 6 Urheberrecht
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
§ 8 Zahlungen
§ 9 Arbeitsgemeinschaft
§ 10 Erfüllungsort und Streitigkeiten
§ 11 Anwendbarkeit
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§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin
1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (auch im Hinblick auf die Folgekosten) und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Unfallverhütungsvorschrif- ten und die sicherheitstechnischen Regelungen sind einzuhalten. Den Belangen des Umweltschutzes ist gebührend Rechnung zu tragen.
1.2 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
1.3 Als Sachverwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer / die Auftragneh- merin keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.
1.4 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin kommt seinen / ihren Planungsaufga- ben nur dann vertragsgerecht nach, wenn er / sie einen technisch brauchbaren Entwurf im Rahmen der von dem Auftraggeber genehmigten Kosten erstellt.
1.4.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner / ihrer Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entge- genstehen.
1.5 Es wird grundsätzlich unterstellt, dass der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin seine / ihre Leistungen im eigenen Büro erbringt. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.
1.5.1 Der Auftragnehmer darf sich gegenüber dem Auftraggeber nur durch Mitarbeiter vertreten lassen, die eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder eine vergleich- bare Berufserfahrung aufweisen. Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mind. 3 Jahren Voraussetzung. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
1.5.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitar- beiters zu verlangen, wenn dieser auf Grund seiner bisher erbrachten Leistungen nicht mehr das Vertrauen des Auftraggebers hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Pla- nung oder einen störungsfreien Bauablauf gewährleisten.
1.6 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, zur Interpretation der Pläne und Berechnungsunterlagen, sowie zur Klärung etwaiger Unklarheiten auf der Baustelle jeweils unverzüglich zur Verfügung zu stehen und die entsprechenden Anweisungen zu geben.
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1.7 Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der geforderten Leistungen liegt beim Inhaber / bei der Inhaberin des Planungsbüros persönlich.
1.8 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin hat die von ihm / ihr gefertigten Unter- lagen als Verfasser / Verfasserin zu unterzeichnen.
1.9 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbunde- ne Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass dadurch für den Auftrag- nehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Ent- scheidungen im Vergabeverfahren auswirken.
1.10 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den Anforderungen, kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen mit der Folge, dass der Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen muss oder mit Zustimmung des Auf- traggebers einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragt.
§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer / Auftragnehmerin und fachlich Beteiligten
2.1 Weisungsbefugt gegenüber dem Auftragnehmer ist nur die mit der Vertragsdurch- führung betraute Stelle des Auftraggebers.
2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den be- auftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um das Projekt entsprechend der vereinbarten Zielsetzung zu realisieren.
2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten Termine.
2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Ziele zu unter- richten, Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und Weisungen des Auftraggebers auszurichten.
2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Betei- ligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.
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2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidun- gen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der Anberaumung von Bespre- chungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auf- tragnehmer zu unterrichten.
2.7 Wird erkennbar, dass die Vertragsziele voraussichtlich nicht erreicht werden kön- nen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftrag- geber anzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2.8 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwi- schen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auf- tragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizu- führen.
2.9 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unter- richten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unter- nehmen oder gegen fachlich Beteiligte bzw. gegen ihn selbst ergeben können. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche zu unterstützen; die Geltendmachung erfolgt durch den Auftraggeber.
2.10 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzuge- ben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlos- sen erklärt ist.
2.11 Leistungsverweigerungsrechte wegen Meinungsverschiedenheiten oder fälliger Gegenforderungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu.
§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer / die Auftragnehmerin
3.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist zur Wahrung der Rechte des Auftrag- gebers im Rahmen der ihm / ihr übertragenen Leistungen berechtigt und verpflich- tet und gilt als dessen Bevollmächtigter gegenüber Unternehmern und Dritten. Dies gilt insbesondere für die Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle.
3.1.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin ist nicht befugt, Aufträge, Zusatz- bzw. Erweiterungsaufträge, sowie Tagelohnarbeiten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen.
3.2 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin hat die Ausführung sämtlicher Arbeiten sorgfältig zu beaufsichtigen. Insbesondere bewirkt er / sie, dass alle von ihm oder dem Auftraggeber festgestellten Mängel sogleich beseitigt werden. Im Übrigen sind
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Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Rüge und der sich hieraus ergebende Schriftwechsel sind dem Auftraggeber sofort inhaltlich mitzuteilen. Ein Prozessfüh- rungsrecht ist dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin hierdurch nicht einge- räumt.
3.3 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen bauausführende Firmen, ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
3.4 Gegenüber dem Auftragnehmer / der Auftragnehmerin wird der Auftraggeber durch den Eigenbetrieb Immobilienmanagement oder dem von ihm Beauftragten vertre- ten. Für die während der Bauzeit auftretenden Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung ist, dessen vorherige Zustimmung schriftlich einzuholen. Der Auftrag- nehmer / Die Auftragnehmerin führt den aus diesem Vertrag entstehenden Schrift- wechsel nur mit dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement oder dem von diesem Beauftragten (Satz 1).
§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin
4.1 Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber und den Prü- fungsbehörden des Auftraggebers über seine / ihre Leistungen kurzfristig Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht besteht über die Abwicklung des Auftrages hin- aus unbegrenzt.
4.2 Die Prüfung des Bauvorhabens obliegt dem Revisionsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Prüfern, die sich als Angehörige dieses Amtes ausweisen, ist die Ein- sicht in alle Pläne, Zeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen, sowie der Zutritt zur Baustelle zu gestatten.
§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers
5.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum.
5.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüg- lich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbe- haltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlos- sen.
5.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.
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§ 6 Urheberrecht
6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.4. Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterla- gen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auf- tragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht ein- wenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.
6.1.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unter- lagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausgeführten Werks be- nutzt werden.
6.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn die vom Auftraggeber vorzunehmende Interes- senabwägung im Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse des Auftragneh- mers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. In die- sem Fall wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten ange- messenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einver- standen ist.
6.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Si- cherheit darstellen oder die Nutzung des Gebäudes beeinträchtigen und die nicht ohne eine Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auf- tragnehmers ändern. 5.1.2. Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung hören.
6.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Ge-heimhaltungs- bzw. Sicherheitsinteressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.
6.1.5 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 6.1.1 und 6.1.4 im Rahmen des § 34 Urheberrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Be- rechtigten übertragen.
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6.2 Liegen die Voraussetzungen von 5.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftli- chen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.
§ 7 Öffentlichkeitsarbeit
7.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewor- denen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.
Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
7.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben.
Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.
§ 8 Zahlungen
8.1 Abschlagszahlungen
8.1.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin werden Abschlagszah- lungen in Höhe von 100 v. H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt.
8.1.2 In der Auszahlung liegt keine Anerkennung der bisher erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen.
8.1.3 Mängel an der erbrachten Leistung berechtigen die Stadt, bis zur mängelfreien Ausführung bzw. bis zur Klärung der sich heraus evtl. ergebenden Differenzen, Ab- schlagszahlungen zu kürzen oder zu verweigern.
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8.2 Teilschlusszahlungen
8.2.1 Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlosse- ne, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag verein- bart ist, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten innerhalb der einzelnen Abrechnungsgruppen feststehen und der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
8.3 Schlusszahlung
8.3.1 Die Schlusszahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berech- nung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftrag- nehmer / die Auftragnehmerin sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.
8.4 Alle Rechnungen (einschl. Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit zwei Durchschriften einzureichen.
8.5 Wird nach Annahme der Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abwei- chend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kosten- feststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Maßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftrag- geber und Auftragnehmer / Auftragnehmerin sind verpflichtet, die sich danach er- gebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
8.6 Mit der Zahlung des Honorars sind sämtliche Leistungen des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin und seiner / ihrer Hilfskräfte abgegolten. Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers durch nachträgliche, unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen des Raumprogramms oder einzelner Bauteile entstehen, werden nicht gesondert honoriert. Bei wesentlichen Änderungen ist die Vergütung schrift- lich zu vereinbaren.
8.7 Können Leistungen nicht ausgeführt werden, so werden nur die tatsächlich er- brachten Leistungen des aufgeführten Leistungsbild vergütet. Werden Grundleis- tungen nicht vollständig erbracht, erhält der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin einen im beidseitigen Einvernehmen festzusetzenden angemessenen Betrag der wirklichen Leistungen vergütet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin sind ausgeschlossen.
8.8 Bei Eintreten nicht vorhergesehener oder nicht vorherzusehender Umstände oder Ereignisse können hinsichtlich Auftragsabgrenzungen Honorarneuvereinbarungen – auch abschnittsweise getroffen werden.
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§ 9 Arbeitsgemeinschaft
9.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertre- tung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag erge- ben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
9.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung haftet jedes Mitglied der Arbeits- gemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
9.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemein- schaft.
§ 10 Erfüllungsort und Streitigkeiten
10.1 Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung und Abrech- nung des Bauvorhabens hat der Auftragnehmer / die Auftragnehmerin im Einver- nehmen mit dem Auftraggeber möglichst zu bereinigen.
10.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Darmstadt.
§ 11 Anwendbarkeit
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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