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WSA Ostsee, Wamper Weg 5, 18439 Stralsund, Tel. 0381 - 20671801, E-Mail wsa-ostsee@wsv.bund.de Rahmenvertrag über das Ausüben der Funktion eines Brandschutzbeauftragten / öffentliche Ausschreibung 2026
Leistungsbeschreibung
- ergänzende Angaben -
Die Leistungsbeschreibung besteht aus dem Leistungsverzeichnis und diesen ergänzenden Angaben. Beide Teile der Leistungsbeschreibung werden Vertragsteil. Die ergänzenden Angaben brauchen dem Angebot nicht beigefügt zu werden.
- allgemeine Angaben
1.1 Allgemeines zum WSA Ostsee
Das WSA Ostsee, nachfolgend als „WSA“ bezeichnet, ist die mit der Unterhaltung und Verwaltung der hiesigen Bundeswasserstraßen befasste Unterbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Der Zuständigkeitsbereich des WSA umfasst die gesamte deutsche Ostseeküste von der dänischen bis zur polnischen Grenze und die unmittelbar angrenzende Küstenregion. Für diesen Rahmenvertrag werden 2 Bereiche definiert. Der Bereich Lübeck ist identisch mit dem in Schleswig-Holstein gelegenen Teil des Zuständigkeitsbereichs. Der Bereich Stralsund ist identisch mit dem in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Teil des Zuständigkeitsbereichs.
Zu den Bundeswasserstraßen gehören u. a. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Einrichtungen wie Häfen und Bauhöfe einschließlich der zugehörigen Verwaltungsgebäude, Büro- und Sozialräume, Werkshallen und Werkstätten, Lagerhallen und -räume, aber auch technische Anlagen wie Schaltstellen, elektrische Betriebsräume und Leuchtfeueranlagen.
So verfügt das WSA im Bereich Lübeck über Liegenschaften in Kiel und Lübeck im Range eines Außenbezirkes, die mehrere der vorgenannten Einrichtungen und Anlagen auf sich vereinen, ferner in Kappeln und Heiligenhafen im Range eines Stützpunktes über Liegenschaften mit einigen dieser Einrichtungen und Anlagen sowie über zahlreiche weitere Anlagen, die über den gesamten Bereich Lübeck verteilt sind.
Im Bereich Stralsund verfügt das WSA über annähernd die gleiche Gesamtzahl von Einrichtungen und Anlagen. Die hauptsächlichen Liegenschaften, welche mehrere der vorgenannten Einrichtungen und Anlagen auf sich vereinen, befinden sich in Rostock und Stralsund (Außenbezirke) und in Wismar und Karlshagen (Stützpunkte). Zahlreiche weitere Anlagen sind über den gesamten Bereich Stralsund verteilt.
Jeder Außenbezirk verfügt über eigenes Leitungspersonal, welches wesentlicher Ansprechpartner für den Brandschutzbeauftragten bei der Vertragserfüllung ist. Die hauptsächliche Verwaltung des WSA einschließlich der Bildungsstelle befindet sich an den Standorten Lübeck und Stralsund in Verwaltungsgebäuden, die ebenfalls Gegenstand der Leistung sind. Ansprechpartner für den Brandschutzbeauftragten hinsichtlich der Ausschreibung, des Vertragswerkes an sich und der Abrechnung ist das Fachgebiet W2.
1.2 räumliche Gliederung im Zuständigkeitsbereich
Für diesen Rahmenvertrag sind die Bereiche Lübeck und Stralsund in je 2 Gebiete geteilt, welche den 4 Außenbezirken entsprechen. Für notwendige Reisen des Brandschutzbeauftragten zu Einrichtungen und Anlagen in einem der Gebiete wird einmal je Reise eine Fahrtkostenpauschale anrechenbar, welche im Leistungsverzeichnis mit einem geschätzten Vordersatz angelegt und seitens des Bieters zu verpreisen ist. Diese Gebiete reichen von der Grenze zu Dänemark bis Wendtorf („Flensburg / Kiel“), von Hohwacht bis zum Priwall einschließlich der Insel Fehmarn („Fehmarn / Lübeck“), von Boltenhagen bis zum Darßer Ort („Wismar / Rostock“) und von Prerow bis zur Grenze zu Polen einschließlich der Darß-Zingster Boddenkette und der Inseln Rügen, Hiddensee, Usedom und Greifswalder Oie („Bodden / Rügen / Usedom“).
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1.3 Aufgabe des Brandschutzbeauftragten im WSA Ostsee
Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten richtet sich streng nach der DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Glinkastraße 40, 10117 Berlin mit Stand von Dezember 2020, nachfolgend als „DGUV“ bezeichnet. Sämtliche in Abschnitt 3 der DGUV unter Nr. 1 bis 26 definierten Aufgaben können Gegenstand der Tätigkeit sein, wenn sie vom WSA ausdrücklich oder implizit angefordert werden. Nach jeweils 12 Monaten ab dem Abschluss der Rahmenvereinbarung ist vom Brandschutzbeauftragten ein Jahresbericht gemäß Nr. 26 vorzulegen.
Im WSA ist zuletzt Ende 2022 die Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten an ein entsprechendes Büro, nachfolgend als „Sachverständiger“ bezeichnet, vergeben worden. Die Laufzeit des Vertrages betrug 4 Jahre und läuft in Kürze ab. Deshalb sind im WSA grundlegende Leistungen eines Brandschutzbeauftragten in weiten Teilen bereits erbracht worden.
1.4 Aspekte des Vertrages, der Beauftragung und der Abrechnung
Mit dem Bieter, der von den geeigneten Bietern das wirtschaftlichste Angebot abgibt, wird auf der Grundlage der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eine Rahmenvereinbarung nach §15 geschlossen. Dies bedeutet, dass die Vordersätze im Leistungsverzeichnis nicht verbindlich sind und dem Sachverständigen kein Anspruch auf Entschädigung oder geänderte Vergütung erwächst, wenn der Leistungsumfang geringer ausfällt. Das WSA versichert, dass die Vordersätze nach bestem Wissen ermittelt wurden und auf der Erfahrung aus dem vorherigen Vertrag basieren.
Die Tätigkeiten im Bereich Lübeck und im Bereich Stralsund gelten jeweils als eigenständiges Angebot. Bieter können wahlweise ein Angebot für einen der Bereiche oder für beide Bereiche abgeben. Folglich ist es denkbar, dass die Tätigkeiten von verschiedenen Sachverständigen wahrgenommen werden. Wichtig ist, das gleichartige Aufgaben oder Gegebenheiten zu gleichartigen Lösungen oder Ergebnissen in Bezug auf den Brandschutz führen. Deshalb ist das WSA berechtigt, dem einen Sachverständigen die Ausarbeitung des jeweils anderen zu übermitteln, eine Harmonisierung der Ausarbeitungen und auch eine direkte Abstimmung zwischen den beiden Sachverständigen zu verlangen.
Jedes Tätigwerden des Brandschutzbeauftragten bedarf im Einzelfall eines schriftlichen, im Regelfall per E-Mail übermittelten Auftrages durch das Leitungspersonal der 4 Außenbezirke, durch die Bildungsstelle oder eine andere dazu berechtigte Person. Dem Sachverständigen werden die berechtigten Personen namentlich benannt.
Rechnungsbegründende Unterlage ist für jeden Einzelauftrag eine vom Brandschutzbeauftragten angefertigte Aufstellung („Stundenzettel“), in der folgendes auszuweisen ist.
- tagesweise der Anfang, das Ende und die Dauer der Tätigkeit, getrennt nach der eigenen Einsatzdauer und der eines Bürosachbearbeiters
- eine kurze Beschreibung der Tätigkeit und Angabe des Ortes, an dem diese stattgefunden hat
- Datum des Einzelauftrages und Name der Person, die diesen erteilt hat
Die Rechnung muss gemäß §3 der Verordnung über die elektronische Rechnungstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (ERechV) in elektronischer Form („E-Rechnung“) über das E-Rechnungsportal des Bundes eingereicht werden. Hinweise zum Verfahren sind den Vergabeunterlagen beigefügt. E-Rechnungen sind nicht öfter als monatlich zu stellen. Zweckmäßigerweise wird der ermittelte Rechnungsbetrag als eine Pauschale gefordert und das herkömmliche Rechnungsformular mit OZ-weise aufgegliederten Mengen und Preisen und die Stundenzettel werden als PDF-Anlage der E-Rechnung beigefügt.
Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2029. So lange ist der Auftragnehmer an die Einheitspreise im Leistungsverzeichnis gebunden. Die Laufzeit dieser Vereinbarung verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer der Fortsetzung mit einer Frist von zwei Monaten vor Ablauf der Laufzeit widerspricht. Die Einheitspreise gelten in diesem Fall unverändert fort. Die Laufzeit endet damit spätestens am 31.12.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies gilt für beide Lose.
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- Angaben zur Eignung
2.1 Eignung des Sachverständigen
Die Eignung des Sachverständigen wird durch die Angaben in der Eigenerklärung zur Eignung nachgewiesen und dadurch, dass der Sachverständige über mindestens 2 Personen verfügt, die die Eignungskriterien eines Brandschutzbeauftragten erfüllen (→ 2.2). Diese beiden Personen sind mit dem Angebot namentlich zu benennen. Nur diese dürfen als die eigentlichen Brandschutzbeauftragten fungieren. Ein Personalwechsel während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und im Übrigen nur mit schriftlicher Zustimmung des WSA zulässig.
2.2 Eignung der eigentlichen Brandschutzbeauftragten
Als notwendige Eignungskriterien für jeden der eigentlichen Brandschutzbeauftragten gelten grundsätzlich die in den Abschnitten 4, 5 und 8 der DGUV genannten. Nachfolgend werden diese wie folgt konkretisiert.
E1) Die Person muss sich in deutscher Sprache sicher und flüssig verständigen können und mit einem profunden und präzisen Sprachverständnis ausgestattet sein, um gegenüber den Beschäftigten des WSA sowie Behörden und Dritten die notwendige Klarheit und Eindeutigkeit in Verständnis und Ausdruck zu garantieren.
E2) Die Person muss vor der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer („Berufsausbildung“) abgeschlossen haben. Der Nachweis ist dem Angebot beizufügen.
E3) Die Person muss die Ausbildung zu Brandschutzbeauftragten gemäß der DGUV mit mindestens 64 Unterrichtseinheiten absolviert und die mündliche und schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben. Bei der Ausbildungseinrichtung muss es sich um eine der folgenden handeln:
- Ausbildungseinrichtung eines der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine von ihr mit der Durchführung der Ausbildung beauftragte Organisation
- CFPA-anerkannte Ausbildungseinrichtung
- Ausbildungseinrichtung der Schadenversicherer
- Ausbildungseinrichtung der Fach- und Prüfeinrichtungen für Brand- und Explosionsschutz
- Feuerwehrschule der Bundesländer
- Bundeswehrfeuerwehrschule
- staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule Bei der Ausbildung müssen die im Anhang 2 der DGUV angeführten Kompetenzen vermittelt worden sein. Die Ausbildungsbescheinigung gemäß DGUV ist dem Angebot beizufügen.
E4) Die Person muss nach der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, sofern die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe mehr als 3 Jahre zurückliegt, mindestens alle 3 Jahre eine Fortbildung gemäß DGUV erfolgreich absolviert haben. Bei der Fortbildungseinrichtung muss es sich um eine Einrichtung handeln, die auch gemäß E3 zur Ausbildung von Brandschutzbeauftragten anerkannt ist. Der Nachweis ist dem Angebot beizufügen.
- Ende der ergänzenden Angaben –
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