3.01 Belehrung von Dienststellenfremden.pdf

Brandschutz- und Sicherheitstechnik für mehrere Gebäude einer Justizvollzugsanstalt in Halle

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 19.10.2026, 10:15 (Europe/Berlin)

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Justizvollzugsanstalt, Am Kirchtor 20, Halle (Saale)

B e l e h r u n g s n a c h w e i s

von Dienststellenfremden

Mit der Aufnahme einer zeitweiligen Tätigkeit in der

Justizvollzugsanstalt, Am Kirchtor 20, Halle (Saale)

……………………………………………………………………….. (Bezeichnung der Einrichtung)

als ……………………………………………………………………………..

Einsatzort ……………………………………………………………………………..

wurde Frau/Herr …………………………………………………………………………….. (Name, Vorname, geb. am)

Wohnanschrift ……………………………………………………………………………..

……………………………………………………………………………..

PA-Nr./Pass-Nr. ……………………………………………………………………………..

Firma: …………………………………………………………………………….. (genaue Anschrift)

belehrt und in Kenntnis gesetzt, dass es verboten ist:

  • sich in einem anderen als für die konkrete Arbeitstätigkeit vorgesehenen und zugewiesenen Bereich aufzuhalten;

  • Gespräche mit Gefangenen zu führen, es sei denn, diese sind zur Durchführung der konkreten Tätigkeit zwingend erforderlich;

  • Sachen und Gegenstände jedweder Art an Gefangene weiterzuleiten oder von diesen anzunehmen;

  • Sucht- und Betäubungsmittel, Waffen und Reizstoffe jeder Art in die Einrichtung einzubringen;

  • alkoholische und/oder alkoholhaltige Getränke/Genussmittel einzubringen, zu sich zu nehmen oder Gefangenen zukommen zu lassen;

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  • Nachrichten von Gefangenen in mündlicher oder schriftlicher Form anzunehmen oder an diese weiterzugeben.

  • Kommunikationsmittel jeglicher Art (Handys, Funktelefone, CB-Funkt etc.) sowie Aufzeichnungsgeräte und Fotoapparate in die Einrichtung einzubringen. Diese sind an der Pforte zu hinterlegen. Ausnahmen zu deren Nutzung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Anstalt;

  • zur Kenntnis gelangte Angelegenheiten, insbesondere zu sicherheitstechnischen Anlagen, Namen und persönlichen Verhältnissen der Gefangenen, an Dritte, auch nach Beendigung der Tätigkeit, weiterzugeben.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

Zum Be- und Entladen dürfen Fahrzeuge die Einrichtung befahren. Nur in Ausnahmefällen, die einer gesonderten Genehmigung bedürfen, ist der Verbleib des Fahrzeuges während der Arbeitszeit in der Einrichtung gestattet, dabei ist ein ständiger Verschluss des Fahrzeuges zu gewährleisten.

Werkzeuge und Arbeitsgegenstände jeglicher Art sind unter ständiger Aufsicht zu halten und bei Arbeitsende unter Verschluss zu bringen. Ein vollständiger Inventarnachweis ist mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen.

Der Verlust von Werkzeugen, Schlüsseln und persönlichen Gegenständen ist unverzüglich dem nächsten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zu melden.

Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann der Aufenthalt in einer Justizvollzugseinrichtung davon abhängig gemacht werden, dass sich der Arbeitnehmer durchsuchen lässt.

Bei Verstößen gegen diese Belehrung wird die/der Betreffende aus der Justizvollzugseinrichtung gewiesen und mit einem Hausverbot belegt. Bei Anhaltspunkten für strafrechtliche Handlungen (z.B. Beihilfe bei Gefangenenbefreiung oder sonstige Fluchthilfe) wird seitens der Justizvollzugseinrichtung von Amts wegen Strafanzeige erstattet.

Ich habe diese Belehrung selbst gelesen und erkenne den Inhalt im vollen Umfang unterschriftlich an.

Halle, ………………………. Datum

………………… ……………………….. ………………………….. Unterschrift des Belehrung durchgeführt Unterschrift Belehrten Name (in Druckschrift)

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