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MUSTER WERKVERTRAG
Werkvertrag, BST 58/26
Bodenprobenahme im Rahmen des Testflächenprogramms des Landes Brandenburg, Leistungsjahr 2027
Zwischen dem: Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV), vertreten durch das:
Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) Müllroser Chaussee 54 15236 Frankfurt (Oder)
vertreten durch die Präsidentin, Frau Dr. Paul-Pollack
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt –
und der: Unternehmen
vertreten durch Person
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt –
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
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§ 1 Vertragsgegenstand
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) vergibt die Leistung der Bodenprobenahme im Rahmen des Testflächen- programms des Landes Brandenburg nach Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 in ihrer jetzt gültigen Fassung i. V. m. der Verordnung über die Zustän- digkeiten auf dem Gebiet des Düngerechtes (Düngezuständigkeitsverordnung – DüngeZV) vom 22.01.2019
für die Frühjahrs- und Herbstbeprobung in den Tiefenschichten 0 – 30 cm, 30 – 60 cm und z.T. 60 – 90 cm
an den vorgenannten Auftragnehmer (AN).
Das Aufgabengebiet beinhaltet die GPS-gestützte Bodenprobenahme der Testflä- chenbetriebe in den Tiefen 0 - 30 cm, 30 - 60 cm und z. T. 60 - 90 cm (460 Schläge im Frühjahr, 310 Schläge im Herbst) sowie deren Transport zur Untersuchung im Landeslabor Berlin-Brandenburg oder einem von diesem beauftragten Labor. Die Untersuchung erfolgt auf Nmin, z. T. auf Smin sowie im Herbst auf Grundnährstoffe und z. T. auf Mikronährstoffe.
Der zu erbringende Gesamtleistungsumfang des Auftrages gliedert sich in Teilleis- tungen. Diese entsprechen den Arbeitsschwerpunkten und werden durch die Leis- tungspositionen wiedergegeben.
Die Teilleistungen gelten jeweils für die Probenahme:
- zu Vegetationsbeginn und
- zur Vegetationsruhe
In diesem Vertrag wird die Leistung der Bodenprobenahme, damit verbunden die Erfassung der erforderlichen Daten und das Ausfüllen der Datenerfassungsblätter und Dokumentationsliste zur Probenahme sowie die Anlieferung der Bodenproben i.d.R. an das Landeslabor Berlin – Brandenburg vergeben.
Den Rahmen bildet das Testflächenprogramm des Landes.
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§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten nacheinander:
(1) die Leistungsbeschreibung des AG vom 24.09.26 (2) das Angebot des AN vom ______ (3) die Vereinbarungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Vergabegesetz Brandenburgs (Formular 5.3 und ggf. Formular 5.4) (4) die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (5) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B (6) das BGB
§ 3 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Vertrag wird für das Jahr 2027 geschlossen.
(2) Er beginnt ab 04.01.2027 bzw. mit der Probenahme im Frühjahr 2027 und endet mit der Vertragserfüllung der Beprobung zur Vegetationsruhe 2027, spätestens jedoch am 10.12.2027 bzw. Übergabe der Ergebnisse.
§ 4 Leistungen des Auftraggebers
Dem Auftragnehmer (AN) werden vom Auftraggeber (AG) folgende Unterlagen und Materialien bereitgestellt:
(1) Auflistung der zu beprobenden Betriebe mit Ansprechpartner und Telefon- Nummer
(2) Broschüre „Hinweise zur Probenahme von Boden, Pflanzen und Düngemitteln – Gemeinsame Hinweise der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
(3) Datenerfassungsblätter (Probenahmeprotokolle)
(4) Dokumentationsliste zur Probenahme
(5) Probenahmetüten
(6) Aufkleber zur Kennzeichnung der Proben auf den Probenahmetüten
(7) Auf Anforderung – Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die Probenahme erfolgt nach VDLUFA-Methodenhandbuch und den „Hinweisen zur Probenahme von Boden, Pflanzen und Düngemitteln – Gemeinsame Hinwei- se der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt“.
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Einer exakten Durchführung der Probenahme kommt eine besondere Bedeutung zu, da Fehler, die hier entstehen, nicht mehr zu korrigieren sind. Es wird daher eine besonders sorgsame Vorgehensweise gefordert.
(2) Der AN führt Bodenprobenahmen in den Testflächenbetrieben entsprechend der vom AG zur Verfügung gestellten Übersicht der Landwirtschaftsbetriebe, die am Testflächenprogramm teilnehmen, durch. Es sind auf den angegebenen Schlägen stets die gleichen Teilflächen zu bepro- ben. Diese Teilflächen müssen den Schlag repräsentativ widerspiegeln. Die Pro- benahme ist GPS-gestützt durchzuführen. Dabei ist die Beprobung vorzugsweise mit dem Referenzsystem ETRS 89/UTM33 zu übergeben.
(3) Bei Nutzung GPS-gestützter Fahrzeugsysteme ist sicher zu stellen, dass die Be- fahrbarkeit der Flächen gegeben ist. Ist ein Befahren nicht möglich, so ist in je- dem Fall eine Handprobenahme durchzuführen. Sollte dies ausnahmsweise nicht GPS-gestützt möglich sein, ist das mit dem AG abzusprechen.
(4) Der AN wendet sich zur Erfüllung dieses Vertrages selbstständig an die genann- ten Landwirtschaftsbetriebe im Testflächenprogramm, stimmt die Probenahme mit diesen ab, erfragt zur Frühjahrsbeprobung die erforderlichen Daten und aktu- alisiert die Datenerfassungsblätter.
(5) Der AN stellt geeignete Probenahmegeräte, GPS-Technik, Fahrzeuge, Kühlgerä- te, Arbeitsschutzmaterialien sowie sonstige zur Vertragserfüllung benötigte Mate- rialien bereit und sichert die Kühlung und bei Bedarf das Einfrieren der Proben ab.
(6) Die Bodenprobenahme erfolgt in den geforderten Tiefenschichten
- zu Vegetationsbeginn jeweils vor der 1. N-Düngungsmaßnahme. Ist eine Flä- che schon gedüngt, entfällt die Beprobung. Ggf. ist beim Landwirtschaftsbe- trieb eine Ersatzfläche mit gleichen Bodenverhältnissen zu erfragen. Zu be- achten ist ggf. der zeitigere Einsatz stabilisierter Dünger. Dabei sollte für eine rechtzeitige Veröffentlichung der Richtwerte nach § 4 (4) DüV aktuelle Fas- sung – die Probenahme für Winterungen bis zum 20. Februar abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen (Schnee, Frost, nicht Befahrbarkeit der Fläche) ist der Termin mit den zuständigen Bearbeitern des AG abzustimmen. Für Sommer- kulturen wie Mais, Sonnenblume und Kartoffeln muss die Probenahme zeitnah vor Aussaat erfolgen. Hier ist die Probenahme Ende März/Anfang April durch- zuführen.
- zur Vegetationsruhe bis spätestens Ende November – Herbstbeprobung
(7) Der AN gewährleistet eine witterungsabhängige, flexible, exakte Durchführung der Bodenprobenahme entsprechend der übergebenen Hinweise und dem VDLUFA Methodenhandbuch.
(8) Die Probenahme ist dem AG anhand der aufgezeichneten GPS-Daten nach der Probenahme nachzuweisen.
(9) Für die Untersuchung im Landeslabor Berlin-Brandenburg oder ggf. Vertragsla- bor ist eine gut durchmischte Sammelprobe von ca. 500 g herzustellen, diese ist in den entsprechend gekennzeichneten Plastikbeutel zu füllen und sofort ent- sprechend der Probenahmevorschrift kühl zu lagern.
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(10) Der Probentransport durch den AN zum Landeslabor oder ggf. Vertragslabor hat innerhalb von 24 Stunden im gekühlten Zustand zu erfolgen.
(11) Unsachgemäße Probenlagerung (u. a. Lagerung bei Raumtemperatur) sowie ein unsachgemäßer Probentransport (Erwärmung durch Sonneneinstrahlung) sind zu vermeiden. Die Kühlkette ist bis zum Labor abzusichern.
(12) Sollte im Einzelfall keine sofortige Anlieferung möglich sein, sind die Proben ein- zufrieren und gefroren (in einer Kühlbox) an das Landeslabor oder ggf. Vertrags- labor zu liefern.
(13) Die Probenlieferung erfolgt i.d.R. an folgende Adresse:
Landeslabor Berlin-Brandenburg Rudower Chaussee 39, 12489 Berlin
(14) Die Proben sind an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Landeslabor per- sönlich zu übergeben. Dazu ist beim Pförtner ein Ansprechpartner des Feststoff- bereiches 4.2 anzufordern. Ein vorheriger telefonischer Kontakt ist anzuraten. Ansprechpartner im Feststoffbereich 4.2. sind derzeit:
Frau Kramer: Telefon: 030 / 39784 – 676 Herr D. Grünberg Telefon: 030/ 39784 - 670
Bei der Probenabgabe ist durch den AN eine vollständig ausgefüllte Dokumenta- tionsliste zur Probenahme beizufügen.
Das Probenahmedatum sowie das Datum der Abgabe im festgelegten Labor sind jeweils auf den Datenerfassungsblättern bzw. Dokumentationsliste zur Probe- nahme zu vermerken. Die vollständig ausgefüllten Datenerfassungsblätter müs- sen im Frühjahr spätestens einen Tag nach Anlieferung an das Labor an den zu- ständigen Bearbeiter des AG per E-Mail geschickt werden. Die Dokumentations- listen zur Probenahme sind nach Abschluss der Probenahmen zur Nacherntebe- probung bzw. Herbstbeprobung dem AG ebenfalls per E-Mail zu über senden.
(15) Wird bei Probenabgabe im Frühjahr das vorgeschriebene Datenerfassungsblatt nicht oder nicht vollständig mit den zu erfassenden Daten abgegeben, hat die Leistung für den AG keinen Wert. In diesem Fall erfolgt für die betreffenden Probenahmen keine Vergütung.
(16) Der AN informiert die Ansprechpartner des AG über alle die Vertragsdurchfüh- rung betreffenden Abweichungen von geplanten Handlungsabläufen.
(17) Ist durch den AN eine Probenahme aus Gründen, welche er nicht zu vertreten hat, nicht möglich, informiert er unverzüglich den AG. Er verpflichtet sich in Ab- stimmung mit dem AG und dem Landwirtschaftsbetrieb gegebenenfalls - ohne zusätzliche Kosten für den AG - eine anderweitig vergleichbare Probenahme durchzuführen. Kann in Abstimmung mit dem AG keine weitere Probe gezogen werden, erfolgt keine Rechnungslegung und Vergütung für diese Probe.
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(18) Zur Auftragserfüllung setzt der AN nur fachkundige, leistungsfähige und zuver- lässige Personen ein, so dass die Leistung nicht mit Mängeln behaftet wird, die den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder vermindern. Werden Veränderun- gen beim Probenehmer erforderlich, wird der AG schriftlich informiert. Die Eig- nung des neuen Probenehmers wird analog der Forderungen in der Leistungs- beschreibung nachgewiesen. Bei Ausfällen (wie beispielsweise durch Urlaub oder Krankheit) ist die Leistungserfüllung ohne Qualitätsverluste in jedem Fall durch den AN abzusichern.
(19) Bei der Durchführung der Prüfungen stellt der AN sicher, dass die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkann- ten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden.
§ 6 Datenübermittlung und Abnahme
(1) Ansprechpartner während der Vertragserfüllung: wird bei Vertragsabschluss be- nannt.
(2) Die Datenerfassungsblätter sind ihm oder vertretungsweise einem von ihm be- nannten Mitarbeiter des AG zu übermitteln.
(3) Die Abnahme erfolgt nach Lieferung der Laborergebnisse im Wege einer Plausi- bilitätsprüfung durch den AG.
(4) Wird die Abnahme der Leistung nicht schriftlich binnen 14 Werktagen erklärt, so gilt sie als bewirkt, wenn die Zahlung der entsprechenden Teilleistung geleistet wird.
§ 7 Kündigung
(1) Der Vertrag kann durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Als wichtiger Grund der Kündigung durch den AG gilt insbesondere:
- wenn die Leistungserbringung nicht konform der Vorschriften, insbe- sondere dem VDLUFA Methodenhandbuch erfolgt,
- Leistungsbestandteile verschuldet durch den AN schlecht erfüllt wer- den oder die Datenübermittlung nicht rechtzeitig erfolgt
- Datenerfassungsblätter nicht oder nicht vollständig ausgefüllt werden, der AN gemahnt wurde, die Schlechtleistung abzustellen und er den Mangel nicht unverzüglich abstellt.
- Verstöße gem. Brandenburger Vergabegesetz vorliegen
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§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung sei- ner Verbindlichkeiten bedient. (beachte §§ 10,11)
(2) Die Haftung regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
§ 9 Vergütung und Rechnungslegung
(1) Der Preis (= Festpreis) gemäß Angebot des Aufttragnehmers beinhaltet sämtli- che Kosten für alle anfallenden Leistungen und Entgelte.
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Erbringung der Teilleistung in zwei Teilzahlungen.
- zu Vegetationsbeginn - Frühjahrbeprobung
- zur Vegetationsruhe - Herbstbeprobung.
(4) Zahlungen erfolgen auf das vom AN anzugebende Konto und setzen jeweils den Eingang einer prüfbaren Rechnung voraus.
(5) Die Rechnungen sind nachprüfbar, detailliert aufgeschlüsselt nach Probenahme- nummern zu legen.
(6)Auf der Rechnung ist zu vermerken:
„Bodenprobennahme BST 58/ 26, Teilleistung …“.
(7) Die Rechnungslegung hat entweder elektronisch, per E-Mail oder Postversand zu erfolgen.
Elektronisch: Leitweg ID: 12-121430878526400-43
per E-Mail: LELF-Rechnungen@lelf.brandenburg.de
per Postversand: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Müllroser Chaussee 54 15236 Frankfurt (Oder)
(8) Sofern kein Skontoabzug vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Die Skontofrist beginnt mit dem Tage des Zugangs der prüfbaren Rechnung beim AG, jedoch nicht vor Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung.
(9) Die Rechnungslegung erfolgt binnen 3 Wochen nach Erbringung der Teilleistung. Die Schlussrechnung der letzten Teilleistung ist bis spätestens
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- Dezember 2027 zu legen. (§ 10 Abs. 2 ist zu beachten!)
(10) Ergeben sich im Ausnahmefall Mehr- oder Minderleistungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang dieses Vertrages, sind diese zwischen den Ver- tragspartnern abzustimmen. Die Vergütung ist entsprechend anzupassen. Die Gründe der erforderlichen Anpassung sind durch den AN zu dokumentieren und der Rechnung beizufügen.
§ 10 Umsetzung des Brandenburger Vergabegesetzes
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt zu überprüfen, ob in Bezug auf die vereinbarte Leistung der Auftragnehmer seinen Pflichten nach dem Brandenburger Vergabe- gesetz (BbgVergG) nachkommt und diese Pflichten zu ihrer Beachtung an Nach- unternehmer und Verleiher von Arbeitskräften weiterreicht.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Pflichten nach dem BbgVergG legt der Auftragnehmer anonymisierte Entgeltabrechnungen der eingesetzten Beschäftigten (siehe For- mular 5.3), erforderlichenfalls auch von Nachunternehmern oder Verleihern von Arbeitskräften (siehe Formular 5.4) nach Aufforderung durch den AG vor. Aus den anonymisierten Lohn- und Gehaltsnachweisen müssen das Arbeitneh- merbruttoentgelt und die Stunden für die es gezahlt wurde zweifelsfrei erkennbar sein. Wird ein Festgehalt gezahlt, sind die regelmäßig vereinbarten wöchentli- chen Arbeitsstunden anzugeben. Das Mindestentgelt entspricht dabei dem re- gelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde, ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschlägen.
(3) Der Auftraggeber oder eine von diesem beauftragte Person ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung von Kontrollen Betriebsgrundstücke und –räume des Auftraggebers zu betreten, Einsicht in einschlägige Entgeltabrechnungen und Verträge zu nehmen und Beschäftigte des Auftragnehmers zu befragen.
(4) Weitere Regelungen: siehe Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderun- gen des Brandenburger Vergabegesetzes (Formblatt 5.3 und 5.4).
§ 11 Mängel
(1) Soweit Arbeitsergebnisse Mängel aufweisen, hat der AN diese auf Verlangen des AG ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Dem AN ist hierzu eine angemessene Frist zu setzen.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
(1) Der AN trägt insbesondere Sorge für die uneingeschränkt vertrauliche Behand- lung aller Informationen, Daten, Befunde aus dem abzuschließenden Vertrag, für die Vorbereitung, Dauer und nach Beendigung des Vertrages. Die bei der Ver- tragserfüllung eingesetzten Personen des Auftragnehmers sind über die Ver- schwiegenheitspflicht und die Nutzungsbeschränkung zu belehren.
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(2) Die Einhaltung der weiteren datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bran- denburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) sowie der EU – Datenschutz- grundverordnung (DSGV) in der jeweils gültigen Fassung, sind durch den AN und seine Mitarbeiter abzusichern.
(3) Nur nach vorheriger Zustimmung des LELF, ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages Dritte mit Teilleistungen zu beauftragen. Die oben ge- nannten Datenschutzbedingungen gelten in diesem Fall gleichermaßen für den Unterauftragnehmer. Für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt jedoch ausschließ- lich der Auftragnehmer verantwortlich.
(4) Der AN darf keine Veröffentlichungen über die Leistung vornehmen. Als Veröf- fentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.
(5) Bei Zuwiderhandlungen behält sich der AG die Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen vor.
§ 13 Übertragung von Rechten
Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger Zu- stimmung mit dem AG auf einen Dritten übertragen werden.
§ 14 Schriftform
(1) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden
(2) Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt, wobei zwei Exemplare der AG erhält.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen soll eine sinngemäß gültige treten.
§ 16 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus der Angebotsabgabe und der Erfül- lung oder Nichterfüllung dieses Vertrages ergeben, ist Frankfurt (Oder).
§ 17 Sonstiges
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Frankfurt (Oder), den ………..2026 ____________, den …………..2026
Auftraggeber Auftragnehmer
Anlagen zum Vertrag:
- Preisblatt des AN vom XX.XX.XXXX
- Leistungsbeschreibung vom 24.09.2026
- Liste der Testflächenbetriebe
- Muster Datenerfassungsblatt
- Muster Dokumentationsliste zur Probenahme
- Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg
- Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg
- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen VOL/B
- Vereinbarungen zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburger Verga- begesetz
Die Anlagen 2 - 9 liegen den Vertragspartnern vor und werden nicht noch einmal zusätzlich beigefügt.
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