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Vertragsbedingungen Bauleistungen bestehend aus
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) und
den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) für
Bauleistungen
studierendenWERK BERLIN - Anstalt öffentlichen Rechts Stand: Oktober 2019
Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1.
Grundlagen
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin berücksichtigen die allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschlüssen infolge ständiger Vergabepraxis gegeben sind. Es handelt sich um zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B).
1.2. Durch Vereinbarung dieser AGB ist die VOB/B in ihrer bei aktuellen Fassung Bestandteil des Vertrages. Die VOB/B ist in Ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht unter https://dejure.org/gesetze/VOB-B Der Auftragnehmer bestätigt, dass er die VOB/B in ihrer eingesehen und von Ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat.
2. Geltungsbereich
2.1. Die AGBen gelten für Verträge über die Erbringung von Bauleistungen jeglicher Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. 2.2. Für andere Vertragsformen gelten die AGBen entsprechend.
3. Auftraggeberin
3.1. Auftraggeberin ist die Geschäftsführerin des studierendenWERKs BERLIN – Anstalt des öffentlichen Rechts 3.2. Diese wird aufgrund interner Bevollmächtigung durch die Beschaffungsstellen der Auftraggeberin vertreten, diese durch die Leiterin/den Leiter der jeweiligen Beschaffungsstelle.
4. Ansprech- und Verhandlungspartnerin
4.1. Ansprechpartnerin und Verhandlungspartnerin in Verhandlungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Vergaben ist grundsätzlich die ausschreibende Beschaffungsstelle.
4.2. Die Beschaffungsstellen können andere Organisationseinheiten bzw. Dienstleister/innen als zuständige Ansprechpartner/innen benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen für die Auftraggeberin vorzunehmen.
5. Vertragsbestandteile
5.1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 5.2. Bestandteile dieses Vertrages sind: 5.2.1. Die Leistungsbeschreibung bzw. das Leistungsverzeichnis 5.2.2. Die besonderen Vertragsbedingungen der Auftraggeberin 5.2.3. Eventuell vorhandene Zusätzliche Vertragsbedingungen 5.2.4. Eventuell vorhandene Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 5.2.5. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) [VOB/C] in der jeweils gültigen Fassung 5.2.6. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils gültigen Fassung 5.2.7. Angebot und Auftragsschreiben/Zuschlagsschreiben. 5.3. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen gelten vorrangig die Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen und danach die weiteren Bestandteile in der Reihenfolge ihrer Nennung. 5.4. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung und damit Vertragsbestandteil. 5.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin werden nicht Bestandteil des Vertrages.
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6. Vertragsschluss
6.1. Vereinbarungen, die den Vertrag betreffen, werden grundsätzlich schriftlich getroffen. Den Vertrag betreffende mündliche Abreden sowie diesbezüglich in Textform abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftraggeberin. Liegt eine solche schriftliche Bestätigung nicht vor, trägt im Zweifel die Beweislast, wer sich auf die mündliche Abrede oder Erklärung beruft. Zu beweisen ist in diesem Falle der Inhalt der Abrede und die Behauptung, dass keine schriftliche Bestätigung darüber erfolgen sollte.
7. Qualitätssicherung / Güteprüfung
7.1. Die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin sind in der Leistungsbeschreibung enthalten. 7.2. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin sichert der Auftraggeberin zu, das im Angebot dargestellte Verfahren zur Qualitätssicherung einzuhalten und Änderungen unverzüglich der Auftraggeberin anzuzeigen. 7.3. Die Auftraggeberin behält sich vor, das vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin praktizierte Qualitäts- Management-System (QMS) zu überprüfen. 7.4. Die Auftraggeberin ist im Rahmen der Güteprüfung berechtigt, sich vor Ort beim Auftragnehmer/ bei der Auftragnehmerin über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen auch während der laufenden Bauleistungserbringung zu informieren, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. 7.5. Die Auftraggeberin ist berechtigt, chemisch und physikalische Untersuchungen, zwecks Prüfung der Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen Forderungen durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin, durch öffentlich oder öffentlich anerkannte Fachinstitute oder Sachverständige vornehmen zu lassen, wenn diese Untersuchungen nicht durch den Prüfenden/die Prüfende der Auftraggeberin mit eigenen Mitteln oder mit Mitteln des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin zweifelsfrei durchgeführt werden können. Die Kosten derartiger Untersuchungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin. 7.6. Für die vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin kostenlos für die Güteprüfung zur Verfügung zu stellenden Prüfeinrichtungen ist – falls eine amtliche Eichbescheinigung nicht vorliegt – die Messgenauigkeit der Prüfmittel auf Verlangen des Prüfers/der Prüferin nachzuweisen.
8. Erfüllungsort, Zahlungsort
8.1. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg gemäß Leistungsverzeichnis einzutreten hat. Fehlt eine derartige vertragliche Festlegung, ist der Erfüllungsort der Sitz der Auftraggeberin (Adresse der Hauptstelle). 8.2. Der Zahlungsort ist der Sitz der Bank, die für die Auftraggeberin zuständig ist.
9. Verpackung, Transport, Transportkosten
9.1. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin hat zum sicheren Transport geeignete Packmittel unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen nach Art, Gewicht und Volumen der vertraglichen Leistungen sowie des eingesetzten Transportmittels zu verwenden. 9.2. Die Kosten für Packmittel, Transportmittel und Transport trägt grundsätzlich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Nebenkosten des Transportes. 9.3. Soweit die Auftraggeberin die Transportkosten übernimmt, hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin die anfallenden Kosten bis zum Abschluss der Versendung kostenfrei zu verauslagen.
10. Wahlpositionen, Bedarfspositionen (§ 1)
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, die Entscheidung über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
11. Preisermittlungen (§ 2)
11.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 11.2. Sind nach § 2 Nrn. 3, 5, 6, 7 und/oder 8 Abs. 2 VOB/B Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), spätestens mit dem Nachtragsangebot vorzulegen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 11.3. Nrn. 11.1 und 11.2 gelten auch für Nachunternehmerleistungen.
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12. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 4, bleiben unberührt.
13. Mitteilung von Bauunfällen (§ 10)
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
14. Abnahme (§ 12)
14.1. Die Leistungsabnahme ist die Erklärung der Auftraggeberin dass der Vertrag bzw. der Teilvertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. § 13 VOB/B bleibt im Übrigen unberührt. 14.2. Liegt ein wesentlicher Sach- oder Rechtsmangel vor, kann die Auftraggeberin oder ein von ihm Beauftragter/eine von ihm Beauftragte die Abnahme der erbrachten Leistungen verweigern. Dies gilt auch für die Teilleistungsabnahmen pro festgelegten Zeitpunkt.
Ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR wird die Leistung förmlich abgenommen.
15. Preisnachlässe (§§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v. H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
16. Stundenlohnarbeiten (§ 15)
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 VOB/B
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
17. Skonto
Skonti in Höhe von 2 % bei einer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen wird vertraglich vereinbart. Die Skontofrist beginnt mit Zugang der Rechnung (Teilrechnung) nebst quittiertem Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (Teilvertragserfüllung) durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Macht die Auftraggeberin berechtigte Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt. Bei Schlussrechnungen wird Skonto in Höhe von 2% bei einer Zahlung innerhalb von 28 Kalendertagen vertraglich vereinbart.
18. Überzahlungen (§ 16)
18.1. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 18.2. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
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19. Führen von Listen über beschäftigte Arbeitnehmer auf
Baustellen (§ 4)
Der Auftragnehmer und dessen Nachunternehmer sind verpflichtet, Namenslisten über die auf den Baustellen täglich beschäftigten Arbeitnehmer zu führen und sicherzustellen, dass diese Listen auf Verlangen dem Auftraggeber und der Verfolgungsbehörde zur Einsichtnahme vorgelegt werden können.
20. Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies können je nach Art der Leistung insbesondere sein:
- Wetter, Temperaturen,
- Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
21. Baustellenräumung (§ 4)
Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind dem früheren Zustand entsprechend wiederherzustellen, soweit die Zustandsveränderung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Die Lagerplätze werden generell von der Bauleitung dem Auftragnehmer zugewiesen!
22. Bewachung und Verwahrung (§ 10)
Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen – auch während der Arbeitsruhe – ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
23. Verständigung auf der Baustelle
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit den Arbeitnehmern jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt.
24. Verwendungsverbote und Verwendungsbeschränkun-
gen von Baustoffen
Bei der Planung und Bauausführung sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden, die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen. Baustoffe sollen stofflich oder energetisch verwertbar sein. Die nachfolgenden Baustoffe dürfen weder für Bauteile und Baunebenprodukte, z.B. Schaltafeln aus Tropenholz, noch als Bauhilfsstoffe verwendet werden. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf Hochbau- als auch Tiefbaumaßnahmen. Dies gilt für
- Produkte, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Umwelt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind,
- Produkte, deren Transportverpackungen aus Karton nicht mindestens 80 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten,
- Farbmittel auf Schwermetallbasis,
- Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
- Baustoffe, sofern keine Verpflichtungserklärung des Herstellers darüber vorliegt, dass sie keine teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden,
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- Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang I / IA der Richtlinie 98/8/EG für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind,
- Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korrosionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic com-pounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über 3 Prozent des eingebauten Produkts nach 2004/42/EG aufweisen,
- unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet,
- Bauteile aus PVC (Polyvinylchlorid), wie Fensterprofile, Rollläden, Türen, Dach- und Dichtungsbahnen, Rohre, Kabelkanäle, Kabel, sofern a. die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt ist, b. die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und c. keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt.
- Produkte aus künstlichen Mineralfasern (Glas- und Steinwolle-Dämmstoffe) dort, wo diese im direkten Verbund mit der Innenraumluft stehen. Ausgenommen davon sind Produkte, deren Kanzerogenitätsindex KI
40 beträgt oder die eine geringe Biobeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt bescheinigen, dass die Produkte nicht als krebserzeugend nach den Kriterien der GefStoffV einzustufen sind. Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten. Die Verwen- dung von Akustik-Decken- und Wandplatten mit einem Anteil an künstlichen Mineralfasern von 20 – 70 % und einer Rohdichte über 200 kg/m3 ist nur dann zulässig, wenn die verwendeten künstlichen Mineralfasern einen KI von > 40 aufweisen oder eine geringe Biobeständigkeit belegen. Für diese Produkte muss die o.g. Bescheinigung im Sicherheitsdatenblatt durch den Hersteller vorliegen. Die Produkte müssen auf dem Kennzeichnungsetikett eindeutig einen entsprechenden Hinweis enthalten.
- Der Einsatz von Bauteilen aus Aluminium ist nur zulässig, wenn a. eine Verpflichtungserklärung des Herstellers zum produktbezogenen Recycling und b. eine Erklärung des Auftragnehmers über die chromfreie Grundierung bei farbigen Aluminiumbauteilen vorliegt.
- Es sind umweltverträgliche, lösemittelarme Oberflächenbehandlungs-, Anstrich- und Klebstoffe sowie Lacke vorzugsweise mit dem Umweltzeichen für schadstoffarme Lacke „Blauer Engel“ zu verwenden.
- Unter Berücksichtigung der Aspekte der Umweltverträglichkeit sind nur biologisch schnell abbaubare Schalöle, Schmierstoffe und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. Der Nachweis der biologisch schnellen Abbaubarkeit ist vom Hersteller zu erbringen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die genannten Stoffe bzw. Flüssigkeiten mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ gemäß RAL-UZ 178 gekennzeichnet sind.
Bei Nichtbeachtung sind die widerrechtlich eingebauten Baustoffe und Materialien auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, umweltgerecht zu entsorgen oder einem umweltgerechten Recyclingverfahren zuzuführen und durch Baustoffe und Materialien zu ersetzen, die nicht unter diese Verwendungsverbote und -beschränkungen fallen. Der Auftraggeber behält sich vor, Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens geltend zu machen.
25. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in
asbestbelasteten Bauwerken
Mit der Sanierung asbesthaltiger Materialien können nur Firmen beauftragt werden, die mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und Schutzmaßnahmen vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen. Sie müssen technisch und personell in der Lage sein, unter strikter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen eine zügige Erledigung des Sanierungsauftrages zu gewährleisten und dieses durch erfolgreiche Sanierungen an anderen Gebäuden nachgewiesen haben.
26.
Verpflichtungserklärung seitens des Auftragnehmers /
der Auftragnehmerin
Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin verpflichtet sich gegenüber der Auftraggeberin eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, wenn: 26.1. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin beabsichtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen 26.2. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin beabsichtigt, sein/ihr Unternehmen aufzugeben bzw. zu veräußern 26.3. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin eine nicht nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeit hat.
27. Pflichtverletzung und Schadensersatz
27.1. Bei Pflichtverletzungen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin finden die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der §§ 6 und 13 VOB/B Anwendung. Danach ist der entgangene Gewinn bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nicht zu ersetzen.
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27.2. Führen vom Auftragnehmer/ von der Auftragnehmerin zu vertretende Gründe zu einer Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Ziffer 28 dieser AGB, hat dieser/diese dem der Auftraggeberin hieraus entstehende Schäden zu ersetzen. 27.3. Die Auftraggeberin kann dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Leistungserfüllungen zu beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Auftraggeberin die entsprechende Leistung durch Dritte erbringen lassen. Dadurch entstehende Mehrkosten sind durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin zu tragen.
28. Vertragsbestandteil
„Illegale Beschäftigung/Schwarzarbeit“
28.1. Zum sozialen Schutz des Einzelnen wie auch zur Aufrechterhaltung der sozial- und wirtschaftspolitischen Ordnung kann Schwarzarbeit nicht hingenommen werden. 28.2. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin sichert zu, dass er/sie bei der Leistungserbringung die Bestimmungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG in der jeweils gültigen Fassung) beachtet und einhält und zur Eindämmung dieser illegalen Aktivitäten auch mit der Auftraggeberin zusammenarbeiten wird. Insbesondere ist die Auftraggeberin zu informieren, wenn sich Hinweise ergeben, dass durch am Projekt Beteiligte sozialversicherungsrechtliche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. 28.3. Haftungsregelung: Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus 28.2. zu Schäden im Bereich der Auftraggeberin als „studierendenWERK BERLIN“, so haftet der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin auch hierfür. Dies gilt nicht, wenn der Verstoß der Auftraggeberin zumindest teilweise zuzurechnen ist. 28.4. Außerordentliches Kündigungsrecht: Bei Vorliegen von illegaler Beschäftigung / Schwarzarbeit i.S.v. 28.2. Satz 1 besteht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht seitens der Auftraggeberin. Nr. 28.3. Satz 2 gilt entsprechend.
29. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus
wichtigem Grund
29.1. Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten oder mit sofortiger Wirkung kündigen, 29.1.1. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin seine/ihre Pflicht zur Verschwiegenheit oder eine ihm/ihr auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm/ihr im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag bekannt geworden sind, verletzt. 29.1.2. wenn über das Vermögen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er/sie ihre Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. 29.1.3. wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin gegen Nr. 28 dieser AGB verstößt. 29.1.4. wenn sich der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin im Zuge der Begründung oder Durchführung des Schuldverhältnisses an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat. Dies umfasst insbesondere die Vereinbarungen mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung von Ausfallentschädigungen (Gewinnbeteiligungen oder sonstige Abgaben) sowie über die Festlegung der Empfehlung von Preisen. 29.1.5. wenn die Voraussetzungen für einen Ausschluss gem. §§ 6e, f VOB/A EU vorliegen. 29.1.6. Weitere gesetzliche Regelungen, insbesondere das Recht zur Kündigung nach §§ 314 und 626 BGB bleiben unberührt.
30. Wirkung der Vertragsbeendigung aus wichtigem
Grund
30.1. Im Falle einer Kündigung ist die bisherige noch nicht abgerechnete Leistung gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 30.2. Tritt die Auftraggeberin nach den Bestimmungen der Ziffer 29 dieser AGB vom Vertrag zurück, sind die bisherigen noch nicht abgerechneten Leistungen gemäß den Vertragspreisen und dem durch die Auftraggeberin quittierten Leistungsnachweis abzurechnen. 30.3. Im Übrigen gilt § 8 VOB/B. Die gesetzlichen Regelungen über den Rücktritt bleiben unberührt.
31. Vertragsstrafe
31.1. Werden Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen seitens des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin nicht eingehalten, dann ist die Auftraggeberin berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. 31.2. Wenn der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin nachweisen kann, dass es sich nur um leichtes Verschulden bei wenigen Verstößen gegen Ausführungsbedingungen und Ausführungsfristen handelt oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, dann kann die Auftraggeberin von der Einforderung der Strafe absehen. 31.3. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
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32. Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter
32.1. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin ist verpflichtet zu prüfen, ob seine/ihre Leistungserbringung gegen gewerbliche Schutzrechte verstößt. Eine derartige Pflicht besteht für die Auftraggeberin nicht. 32.2. Der Auftragnehmer/ Die Auftragnehmerin stellt die Auftraggeberin von Ansprüchen Dritter aus etwaiger Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei und trägt die Kosten, die der Auftraggeberin in diesem Zusammenhang entstehen können.
33. Verwendung und Speicherung von Daten
Der Aufragnehmer / Die Auftragnehmerin erklärt sich einverstanden, dass seine / ihre Geschäftsdaten von der Auftraggeberin im Rahmen der EDV verarbeitet und gespeichert werden.
34. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder in Klauseln enthaltener Wertungen lassen die Wirksamkeit der anderen Klauseln oder die in anderen Klauseln enthaltenen Wertungen unberührt.
35. Anwendbares Recht
35.1. Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 35.2. Der Schriftverkehr mit der Auftraggeberin hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
36. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin (Sitz des Auftraggebers).
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
für Bauleistungen
studierendenWERK BERLIN - Anstalt öffentlichen Rechts
Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich ausschließlich nur auf die Bauleistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Die jeweils durch das studierendenWERK BERLIN vorgegebenen Vertragsbestandteile sind durch „Ankreuzen“ durch die Auftraggeberin vorgegeben!
| 37. Preisgleitklausel | ||
|---|---|---|
| Es finden die nachstehenden Preisgleitklauseln Anwendung: | ||
| 38. Ausführungsfristen | ||
| Für die Ausführung der Bauleistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen: 1. Mit der Ausführung ist zu beginnen: 15.03.2027 2. Die Dauer der Ausführung: 3. Die Bauleistung ist fertig zu stellen bis zum: 30.07.2029 Die Einzel- und Zwischentermine sind den Terminplänen zu entnehmen. Sind Zwischentermine für den Beginn und die Fertigstellung von Leistungsabschnitten noch nicht oder nicht vollständig festgelegt, so ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, unverzüglich nach Auftragserteilung zusammen mit dem Auftraggeber einen Terminplan festzulegen. Die so festgelegten Zwischentermine werden ebenfalls verbindlich (Vertragsfristen). | ||
| 39. Vertragsstrafen/Sicherheiten | ||
| Gemäß § 11 VOB/B wird / werden folgende Vertragsstrafe vereinbart: | ||
| Bei Überschreiten der Ausführungsfristen werden die folgenden Vertragsstrafen fällig: (Auftragnehmer muss die Verzögerung schuldhaft verursacht haben!) | ||
| Vertragsstrafe: € bei Überschreiten der Frist: | ||
| Vertragsstrafe: 0,2 % pro Tag der Überschreitung der vorgegebenen Frist (maximal 5% der Nettoauftragssumme). | ||
| Vertragsstrafe: % pro Woche (7 KT) der Überschreitung der vorgegebenen Frist (maximal 5% der Nettoauftragssumme). | ||
| Folgende Sicherheiten werden vereinbart: | ||
| 40. Abnahme | ||
| Für die Abnahme der Leistung gelten folgende besonderen Regelungen: | ||
| 41. Objekt- / Bauüberwachung sowie gegebenenfalls Sicherheitskoordination (Baustellenverordnung) | ||
| Folgende Vorgaben haben für das Bauprojekt Gültigkeit: Die Projektsteuerung obliegt dem Projektleiter des studierendenWERKs BERLIN Die Objekt- / Bauüberwachung obliegt dem studierendenWERK BERLIN |
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| Die Objekt- / Bauüberwachung obliegt dem vom studierendenWERK BERLIN beauftragten Architekten / Ingenieur: wird nach Auftragserteilung benannt Achtung: Anordnungen / Planungsänderungen, insbesondere solche, die zu zusätzlichen Kosten führen, dürfen nur vom studierendenWERK BERLIN selbst getroffen und gesondert beauftragt werden (nicht durch den Architekten und / oder andere Dritte!). Die Sicherheitskoordination auf der Baustelle obliegt: n. n. benannt | ||
|---|---|---|
| 42. Baustellenmanagement | ||
| Folgendes Vorgaben zur Baustellensituation sind zu berücksichtigen: Lager- und Arbeitsplätze: Materiallagerfläche ist für alle Gewerke im Hinterhof vorhanden Etwa darüberhinausgehende Lager- und Arbeitsplätze hat der Auftragnehmer zu beschaffen; die Kosten sind durch die Vertragspreise abgegolten! Verkehrswege innerhalb des Baugeländes: siehe LV, Zufahrt zum Grundstück und Baustellenverkehr auf dem Grundstück Wasseranschlüsse: Bauwasseranschluss Stromanschlüsse: Baustromanschluss Sonstige Anschlüsse (spezielle Vorgaben) Verbrauchskosten für Energie und Wasser Auf Grund des zu erwartenden geringen Verbrauchs erfolgt keine Umlage Die vom Auftragnehmer zu erstattenden Verbrauchskosten werden mit einer Pauschale von 0,5 % der Bruttoabrechnungssumme vereinbart Dem Auftragnehmer werden auf der Baustelle vom Auftraggeber ohne Berechnung von Kosten folgende Baustoffe, Bauhilfsstoffe und Bauteile zur Verfügung gestellt: Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung folgende Aufzüge zur Verfügung, die von anderen Auftragnehmern (VOB Teil C) unentgeltlich vorgehalten werden: außenliegender Lastaufzug für Personen- und Materialtransport mit Traglast 500kg, 1 Stck: siehe LV, Gerüste / Absturzsicherung / Gerüststatik Dem Auftragnehmer stehen zur Mitbenutzung folgende Gerüste zur Verfügung, die von anderen Auftragnehmern (VOB Teil C) unentgeltlich vorgehalten werden: Fassadengerüst Lastklasse: siehe LV, Gerüste / Absturzsicherungen / Gerüststatik Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab. Es gilt als vereinbart, dass sich der Auftragnehmer an den Kosten der Police beteiligt. Es erfolgt eine pauschale Umlage von 0,25 % der Bruttoabrechnungssumme. | ||
| 43. Verjährungsfrist für die Gewährleistung | ||
| Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung Jahr(e) nach der Abnahme. | ||
| 44. Rechnungen | ||
| Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Rechnungen in digitaler Ausfertigung einzureichen! Rechnungsadresse: Rechnung@stw.berlin Die Rechnung einschließlich prüffähigem Aufmaß ist vor Rechnungslegung bei dem mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten/ Ingenieur zur Prüfung einzureichen. | ||
| Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen sind in facher Ausfertigung einzureichen! | ||
| Abschlagsrechnungen für Abschlagszahlungen sind in facher Ausfertigung einzureichen! | ||
| Jeder Rechnung, Schlusszahlung oder Teilrechnung hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin: (cid:1) Aufmassberechnungen (cid:1) Aufmasszeichnungen (cid:1) Stundenlohnzettel (cid:1) Lieferscheine (cid:1) Wiegekarten (cid:1) Fremdrechnungen und (cid:1) Sonstige Belege, die die Auftraggeberin zur einwandfreien, zweifelsfreien Prüfung und Feststellung der Rechnung benötigt, im Original als Unterlage beizufügen (Anlage zur Rechnung)! |
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45.
| 45. Skontoabzüge | ||||
|---|---|---|---|---|
| Abweichend von Nr. 17 ZVB wird kein Skonto abgezogen! | ||||
| Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 17 ZVB für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und für Vorauszahlungen mit dem Tag der Fälligkeit! | ||||
| Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 17 ZVB für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung! | ||||
| Für Schlusszahlungen gilt Nr. 17 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt! | ||||
| 46. Sicherheitsleistungen | ||||
| Abweichend von § 17 VOB/B hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin folgende Sicherheit(en) zu leisten: Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer (AN) eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Nr. 4 VOB/B zu stellen in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Solange der AN die Bürgschaft nicht stellt, ist der Auftraggeber dazu berechtigt, von fällig werdenden Abschlagszahlungen solange jeweils 10 % einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist (§17 Nr. 5 bis 7 VOB/B). Als Sicherheit für die Mängelansprüche des Auftraggebers werden 5 % der Bruttoschlussrechnungssumme einbehalten. Der Auftragnehmer kann die Auszahlung des Einbehaltes verlangen, indem er eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft einer inländischen Bank oder Kreditversicherungsgesellschaft für die Dauer der Gewährleistungszeit stellt. | ||||
| 47. Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz | ||||
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, • seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung (einsehbar unter www.juris.de) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt oder andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte einzuhalten, • seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt gemäß § 9 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG), in der aktuell gültigen Fassung (einsehbar unter gesetze.berlin.de) zu zahlen, • die von ihm beauftragten Nachunternehmer oder einen von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher schriftlich zu verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Stundenentgelts zu gewähren, die der Auftragnehmer selbst einzuhalten verspricht, • sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmer oder auf einen von ihm oder von einem Nachauftragnehmer beauftragten Verleiher jeweils schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen, • sicherzustellen, dass die beauftragten Nachauftragnehmer ihrerseits die von ihnen beauftragten Nachunternehmer oder von ihnen beauftragten Verleiher die o.a. Verpflichtungen jeweils schriftlich übertragen und zu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. |
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48.
| 48. Vertragsbedingungen zur Frauenförderung gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz - Gültigkeit ab 500.000,- € netto Auftragsvolumen | |
|---|---|
| Der Auftragnehmer / Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, • das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. • je nach Anzahl der Beschäftigten gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen • sicher zu stellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete Unterauftragnehmer sich nach Maßgabe des § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Verpflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den Unterauftragnehmer wird dem Auftragnehmer zugerechnet. Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. | |
| 49. Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen | |
| Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich unter bestmöglicher Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus • dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641), • dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073), • dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123), • dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24), • dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442), • dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98), • dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und • dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291). Verstößt der Auftragnehmer oder einer seiner Nachunternehmer schuldhaft gegen die o.a. Verpflichtungen, ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung der o.a. Verpflichtungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentliche Auftraggeber vorzulegen. |
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50.
Sonstige Bedingungen
50.1. Ausführung (zu VOB/B § 3 Nr. 4, § 4 Nr. 1, 2, 4) 50.1.1. Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ohne besondere Vergütung für die Dauer der Bauausführung alle Schutzmaßnahmen zutreffen, die im Bereich der Baustelle und ihrer Umgebung zur Sicherung von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich sind. Diese Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle 50.1.2. Die für die Benutzung von öffentlichem Straßenland, für die Aufstellung von Bauzäunen, Aufenthaltsräumen, Aborten, Schuppen und dergleichen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, die der AN für die Erbringung seiner Leistungen benötigt, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten selbst einzuholen. Ist eine Mitwirkung des studierendenWERKs BERLIN erforderlich, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich geltend zu machen. 50.1.3. Durch den Auftragnehmer verursachte Beschädigungen und Verunreinigungen von Straßen und Plätzen sind von ihm auch während der Ausführung der Leistung ohne besondere Vergütung zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung von Straßen, Plätzen wie auch Treppenhäusern, Fluren und anderen Verkehrsflächen durch Fahrzeuge des Auftragnehmers. 50.1.4. Werden auf der Baustelle gefährliche Gegenstände (z. B. Sprengkörper, Munition, Waffen) gefunden, so sind die Arbeiten im Gefahrenbereich sofort einzustellen, die nächste Polizeidienststelle und der Auftraggeber sind sofort zu benachrichtigen, die Gefahrenstelle ist abzusperren. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte über diese Sicherheitsvorschriften zu belehren. 50.1.5. Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet. 50.1.6. Der Auftraggeber kann verlangen, dass Firmenschilder der auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer nur an von ihm bestimmten Stellen in einheitlicher Form und Größe angebracht werden. Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig. 50.1.7. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass mit dem von ihm für das Bauvorhaben Verantwortlichen Bauleiter, Vorarbeiter, Polier o. ä. jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Das Unternehmen hat sicherzustellen, dass es zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den gängigen Kommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail, Funktelefon) erreichbar ist. 50.1.8. Zur Koordinierung und Abstimmung der Bauarbeiten wird die Bauleitung regelmäßig (voraussichtlich wöchentlich) Baubesprechungen anordnen und durchführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, selbst oder durch einen verantwortlichen Vertreter, an den Baubesprechungen teilzunehmen, sofern der Gegenstand der Besprechung sein Gewerk berührt und er unter Hinweis hierauf zur Teilnahme an der Baubesprechung aufgefordert wurde. Nimmt der Auftragnehmer unentschuldigt nicht an der Baubesprechung teil, trägt er den durch sein Fernbleiben entstehenden Schaden; bezüglich der Schadenshöhe wird eine Pauschale von mindestens 100,00 € vereinbart, sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist und geltend macht. Dem Auftragnehmer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale. 50.1.9. Der Auftragnehmer hat alle Verunreinigungen, z. B. Abfälle, Bauschutt und Verpackungsmaterial, die von seinen Arbeiten herrühren, werktäglich unverzüglich zu beseitigen. Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen in Verzug, so ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte beseitigen zu lassen 50.1.10. Im gesamten Gebäude sowie auf den Balkonen, Terrassen und dem Dach besteht absolutes Rauchverbot. Für jede Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € fällig.
50.2. Sanktionen gem. § 6 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz Für den Fall der Nichteinhaltung der aus § 1 Abs. 2 bis 4 und 6, §§4 und 7, §8 Abs. 2 und 3 und § 9 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers (AN) wird für jeden schuldhaften Verstoß des AN eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 1 % der Nettoauftragssumme vereinbart. Bei mehreren Verstößen ist diese auf max. 5 % der Nettoauftragssumme begrenzt. Der AN ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird. Verstößt der Auftragnehmer oder sein Nachunternehmer gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetztes ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
50.3. Ausführung der Leistung (zu VOB/B § 4 Nr. 10), verdeckte Bauleistungen Feststellungen auf der Baustelle über den Zustand von Teilen der Leistung, ihre Vertragsmäßigkeit sowie Art und Umfang der Leistung werden verlangt, soweit diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Diese sind gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat sie rechtzeitig zu beantragen. Diese stellen keine Abnahme der betreffenden Leistung des Auftragnehmers dar.
50.4. Mitteilung von Bauunfällen (zu VOB/B § 10) Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen oder Sachschaden entstanden sind, dem
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| Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 50.5. Bewachung und Verwahrung (zu VOB/B § 10) Bewachung und Verwahrung der Bauunterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen / Nachunternehmer - auch während der Arbeitsruhe - ist Sache des Auftragnehmers; der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden. 50.6. Abrechnung (zu VOB/B § 14) Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. | |
|---|---|
| Es werden folgende sonstige Bedingungen vereinbart: 50.7. entfällt 50.8. Rechnungen/ Skonto (Ergänzung zu Nr. 17 ZVB) Als quittierte Leistungsnachweise gilt ein Aufmaß, das durch den mit der Objektüberwachung Beauftragten Architekten/ Ingenieur geprüft worden ist. 50.9. Vorauszahlungen (Ergänzung zu Nr. 45 BVB) Es werden keine Vorauszahlungen auf Material und keine a conto –Zahlungen gewährt. 50.10. Sicherheitsleistungen (Ergänzung zu Nr. 47 BVB) Als Sicherheit für die Vertragserfüllung sowie für Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß Nr. 47 BVB kann auch eine kombinierte Vertragserfüllungs-/ Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% der Bruttoauftragssumme eingereicht werden. Wird zunächst nur eine Vertragserfüllungsbürgschaft eingereicht, ist der Auftraggeber berechtigt 5% der Bruttoschlussrechnungssumme einzubehalten, bis diese durch eine entsprechende Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden. 50.11. Wartungsleistungen Sind in dem Leistungsverzeichnis (Angebotsunterlagen) Positionen für Wartungsleistungen abgefragt und mit dem Zuschlag/ Beauftragung vereinbart, so sind diese Preise und die Vertragsbedingungen für die Dauer des Wartungszeitraumes bindend. Dies gilt unabhängig von der Schlussabnahme und der Begleichung der Schlussrechnung für die übrigen Leistungen. Die Positionen für die Wartungsleistungen sind in der Schlussrechnung nicht abzurechnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Wartungsleistungen nach Abnahme der übrigen Leistungen ein separates Vertragsdokument auf der Grundlage des Zuschlags und für die Dauer des vereinbarten Wartungszeitraums zu erstellen. |