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Weitere Besondere Vertragsbedingungen
11.4 Besichtigung von Baustellen Die Besichtigung von Baustellen durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
11.5 Abfallentsorgung Die Einhaltung der folgenden Satzungen der LH München ist verbindlich.
- Allgemeine Abfallsatzung vom 17. Juni 1992
- Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung vom 24. Juni 2003 (in der jeweils zum Zeitpunkt gültigen Fassung) Diese können im Staatlichen Bauamt München 2 oder unter http://www.awm.münchen.de/gewerbe/m_recht.htm eingesehen werden. Die Entsorgungs- und Deponienachweise, Liefer- und Wiegescheine sind dem Auftraggeber unabhängig vom vereinbarten Abrechnungsmodus bei Abrechnung der jeweiligen Leistungsposition im Original auszuhändigen.
11.6 entfällt
11.7 entfällt
11.8 Stundenlohnarbeiten Mit der Ausführung der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Stundenlohnarbeiten ist erst nach schriftlicher oder mündlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird mit der Anordnung festgelegt.
11.9 Baubereich Die anfallenden Arbeiten sind in allen vorgenannten Gebäuden durchzuführen. Die Arbeiten können alle Bauteile und Geschosse die im Liegenschaftsverzeichnis angegeben Gebäude und Anlagen anfallen.
11.10 Zahl der Arbeitskräfte Es ist davon auszugehen, dass mehrere kleine Bereiche gleichzeitig bearbeitet werden müssen. Die Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitskräfte kann von min. ein bis sechs, je nach Arbeitsanfall variieren. Der Umfang des tatsächlichen Personaleinsatzes - Mitarbeiterzahl und Qualifikationen- ergibt sich aus den jeweiligen Einzelaufträgen mit den darin festgelegten Fristen.
11.11 Informationspflicht Vor Angebotsabgabe und jeweils vor Baubeginn hat sich der an Ort und Stelle über die Örtlichkeiten und Gegebenheiten sowie alle möglicherweise auftretenden Schwierigkeiten genau zu unterrichten. Nachträgliche Einwände werden nicht anerkannt. Vor Baubeginn hat sich der AN mit der Bauleitung des Bauamtes über den Bauablauf (Ausführung der Leistung, Personaleinsatz, Transportwege, Termine und Fristen etc.) abzustimmen.
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11.12 Lohn- und Stoffpreisgleitklausel Eine Lohngleitklausel wird nicht vereinbart. Eine zu erwartende Lohnerhöhung ist in den Stundenlohn einzukalkulieren. Eine Stoffpreisklausel wird nicht vereinbart.
11.13 Baustelleneinrichtung Dem AN werden unentgeltlich Strom (230V) und Wasser zur Verfügung gestellt. Die Zuleitung von Anschlussstellen zu den Verbrausstellen ist durch den AN auf eigene Kosten durchzuführen. Eine WC-Anlage ist in den Gebäuden vorhanden. Aufenthalts- und Unterkunftsräume können nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine dauerhafte Baustelleneinrichtung ist nicht vorgesehen, alle für die Durchführung der Arbeiten vor Ort anfallenden Aufwendungen werden nicht gesondert vergütet, sie sind in den Positionen enthalten.
11.14 Sauberhalten der Arbeitsstätte Die Sauberhaltung der Baustelle und die Beseitigung aller Schutt- und Materialreste sind täglich durchzuführen, um Verschleppung durch den laufenden Betrieb zu vermeiden. Die eingebauten sanitären Einrichtungsgegenstände und Abflussleitungen dürfen nicht zum Reinigen von Werkzeugen und dergleichen benutzt werden. Bei zuwider Handlung hat der AN die Beseitigung evtl. daraus resultierender Schäden ausschließlich und im vollen Umfang zu tragen.
11.15 Fristen Die jeweiligen Ausführungsfristen - Beginn, Fertigstellung sowie evtl. Einzelfristen - werden mit den zugehörigen Einzelaufträgen festgelegt. Dabei hat der AN zeitliche Beeinträchtigungen durch den laufenden Betrieb gemeinsam mit der Bauleitung mittels täglicher Personaleinsatzplanung abzustimmen. Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind dem AG verbindlich mitzuteilen.
11.16 Erschwernisse Bei der Ausführung der Arbeiten durch den laufenden Betrieb und der Teilweise sehr hohen hygienischen Anforderungen muss grundsätzlich von erschwerten Bedingungen ausgegangen werden. Aus diesen Gründen sind auch in der Regel umfangreiche Staubschutzmaßnahmen auszuführen. Der AN hat sämtliche Beschädigungen, die durch derartige Hilfskonstruktionen, Abschottungen, Geräteeinhausungen und damit evtl. verbundenen Abklebearbeiten verursacht werden, nach Beendigung der Arbeiten zu beseitigen.
11.17 Bautagesberichte und Nachweise Zum Nachweis des Aufwandes sind getrennt nach Arbeitstagen und Einzelaufträgen dem Bauamt arbeitstäglich Bautageberichte vorzulegen. Insbesondere ist damit neben den Arbeitsstunden der Anfall an verwendeten Baustoffen, anfallendem Bauschutt und Gerätevorhaltung festzuhalten. Eine vorbehaltslose Anerkennung der Bautagesberichte als Grundlage des Vergütungsanspruches kann nur erfolgen, wenn der Bauleitung des AG mit den einzelnen Bautagesberichten alle jeweils erforderlichen
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Einzelnachweise vorliegen; diese sind je nach Erfordernis:
- Qualifikationsnachweis der Mitarbeiter zur Anerkennung der Arbeitsstunden
- Liefernachweise zur Anerkennung der Baustoffe
- Containerzettel und Wiegekarten zur Anerkennung von Bauschutt
- Aufmaße zur Anerkennung der Masse bei evtl. zusätzlichen vereinbarten und über die Rahmenvereinbarung hinausgehenden Leistungen. Das Aufmaß wird ausschließlich auf der Grundlage des örtlichen Aufmaßes aufgestellt.
11.18 Regiezettel und Rechnungen Regiezettel sind wöchentlich einzureichen. Sämtliche Rechnungen der unterschiedlichen Maßnahmen sind getrennt nach Einzelaufträgen zu erstellen.
11.19 Muster Muster sind in aussagekräftiger Größe vorzulegen, und nach Freigabe durch den Auftraggeber einzubauen.
11.20 Art und Umfang der Arbeiten Bei den auszuführenden Bauleistungen handelt es sich überwiegend um regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltsarbeiten; diese sind in den unterschiedlichsten Arten nach jeweiligen Stand der Technik und den DIN-Normen entsprechend der VOB/C im Bereich Ausbauarbeiten zu erbringen.
11.21 Erreichbarkeit des AN Sämtliche Bauleistungen sind durch einen Polier oder eine andere deutschsprachige Aufsichtsperson zu überwachen insbesondere hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften. Die Aufsichtsperson ist vor der Auftragsvergabe zu benennen und bedarf bei einem Wechsel der Zustimmung des AG. Diese Aufsichtsperson muss Werktags für den AG erreichbar sein (Handy)
11.22 In sämtlichen Gebäuden herrscht Rauchverbot.
11.23.Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht immer um zusammenhängende Arbeiten, sondern auch teilweise um Klein- und Kleinstaufträge handelt. Sie verteilen sich, je nach Erfordernis, auf den im Verzeichnis der Liegenschaften aufgeführten Gebäude und deren Anlagen.
11.24 Für den Auftraggeber haben die Termine und schnelle Abrufbarkeit der Bauleistungen oberste Priorität. Die Bauleistungen sind als eine Vielzahl zeitlich und örtlich voneinander getrennt (und auch gleichzeitig in unterschiedlichen Stockwerken und Gebäuden) auszuführender Einzelmaßnahmen mit Einzelaufträgen zu betrachten. Diese Einzelaufträge können nur nach Einzelangeboten des Auftragnehmers beauftragt werden, die auf Grundlage des Auftrags-Rahmenangebotes erstellt sind. In den Einzelangeboten soll der geschätzte Umfang der zu erbringenden Leistungen gemäß den Positionen des Rahmenangebotes erstellt werden. Die nicht in der Rahmenvereinbarung erfassten, aber vom AN zur Durchführung erachteten
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notwendigen Leistungen sind ebenfalls vom AN nach seinem geschätzten Aufwand dieser zusätzlich zu erbringenden Leistungen in die Einzelangebote aufzunehmen. Diese Einzelangebote stellen weder Festpreisangebote dar, noch sind sie als Abrechnungsgrundlage zu betrachten. Der AN hat die Erstellung von Einzelangeboten unentgeltlich zu erbringen.
11.25 Der Abschluss des Rahmenvertrages bedeutet für den AG keine Verpflichtung, von Ausschreibungen einheitlicher größerer Leistungen Abstand zu nehmen.
11.26 Zur gemeinsamen Festlegung der erforderlichen Einzelangebote und zum Treffen verbindlicher Vereinbarungen mittels Einzelaufträgen sind entsprechende zeichnungsberechtigte Vertreter des AN namentlich zu benennen und ihre Zeichnungsvollmachten nach Aufforderung im Original dem AG zu übergeben.
11.27 Die Arbeiten sind in der Regel in dem Zeitraum Werktags von Mo-Fr. von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr und Sa von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr auszuführen. Sind aus Gründen des Betriebes Arbeitsunterbrechungen und Änderungen der vereinbarten Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich die Bauleitung zu informieren.
11.28 Wartezeiten werden nur vergütet wenn keine Ausweicharbeiten möglich sind. Nachweise über Ausfallzeiten sind der Bauleitung nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung unverzüglich vorzulegen. Nachträgliche Ansprüche werden nicht anerkannt.
- ENDE DER WEITEREN BESONDERN VERTRAGSBEDINGUNGEN -
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Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
- Für die Werkstoffe dürfen nur Markenerzeugnisse verwendet werden, die unter +einer laufenden Gütekontrolle durch Materialprüfanstalten unterliegen. Sämtliche Materialien für Vorarbeiten und Dünnbettverlegung müssen im Aufbauvollständig von einem Hersteller stammen. Die Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften gelten für Positionen in vollem Umfang. Werden vom Bieter andere, gleichwertige Fabrikate angeboten, so gelten die Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften der angebotenen Fabrikate.
Für die Werkstoffe dürfen nur Markenerzeugnisse verwendet werden, die unter einer laufenden Gütekontrolle durch Materialprüfanstalten unterliegen. Sämtliche Materialien für Vorarbeiten und Dünnbettverlegung müssen im Aufbau vollständig von einem Hersteller stammen. Die Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften gelten für Positionen in vollem Umfang. Werden vom Bieter andere, gleichwertige Fabrikate angeboten, so gelten die Hersteller- und Verarbeitungsvorschriften der angebotenen Fabrikate.
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Der AN hat sofort nach Auftragserteilung die ausgeschriebenen Beläge zu bemustern.
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Grundsätzlich ist die Verlegerichtung rechtzeitig vor Ausführung mit dem AG abzustimmen, dies gilt vor allem für die Räume mit unregelmäßigen, nicht rechtwinkligen Grundrissen.
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Im Regelfall sind Bahnen so anzuordnen, dass diese auf die Fensterfront zulaufen.
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Die Beläge bzw. Bahnen in Räumen sind in Anpassung an vorhandene Gebäuderaster zu verlegen. Die Bahnenbeläge in Fluren sind so zu verlegen, dass auf die Flurbreite keine Längsnähte erforderlich werden und die Kopfnaht jeweils an vorhandene Stützenachsen angeordnet ist.
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Sofern sich Belagsstöße im Türbereich befinden, müssen diese vom Türblatt im geschlossenen Zustand abgedeckt werden.
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Werden in einem Raum Bahnen verschiedener Rollen verlegt, so müssen diese aus einem Produktionsgang stammen.
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Die Bodenbeläge sind passgenau und ohne Zwischenräume an sämtliche Heizrohre und Standkonsolen, an Trenn- und Anschlagschienen, an Rahmen von Fassadenelementen, an Stahlumfassungszargen etc. anzuarbeiten.
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Die Bahnenbeläge dürfen nur in vollen Bahnen verlegt werden. Kopfnähte dürfen nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des AG angeordnet werden.
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Die Ebenheit der Bodenbeläge und Sockelleisten ist mit den erhöhten Anforderungen nach DIN 18202 Toleranzen im Hochbau, Tabelle 3, Zeile 4,
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auszuführen, d.h. die Untergründe sind entsprechend vorzubereiten, sofern die Unebenheiten im zulässigen Toleranzbereich liegen.
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Die Randdämmstreifen der Estrichfirma sind zum Schutz gegen Hinterlaufen der Spachtelmassen erst vor Verlegen der Bodenbeläge zu schneiden.
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Voranstriche, Spachtelmasse, Kleber sowie Erstpflege sind aufeinander abzustimmen und nach Herstellerangaben zu verarbeiten. Alle Systeme müssen zusammen passen.
-Ende der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen-