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Vordruck Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
§ 1 Zahlung von Mindestentgelten
Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei
der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des
Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von
Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den
Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
Diese können sich ergeben aus:
den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),
den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie
aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des
AEntG.
Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der
Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt
werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten
auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden
Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem
Auftraggeber vorzulegen.
Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen
der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem
Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht
mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012
– 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.
§ 2 Verpflichtung von Nachunternehmen
Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in § 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung
von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen
eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden
Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem
Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des
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Mindestentgeltes nach § 1 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen
innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die
Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1
NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.
Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die
Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.
Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem
Auftraggeber vorzulegen.
Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen.
Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das
Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
NTVergG zu zahlen.
Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige
Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen
Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht
nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat
diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener
Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
§ 3 Kontrollrechte
(1) Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers
Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG
ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer
und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die
von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.
(2) Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick
auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf
Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des
Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung
und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der
Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der
Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung
der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen
Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten
Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen
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Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte und/oder Geschäftsräume zu betreten,
Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen,
Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang,
Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden
können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.
Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach
vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in
entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des
Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht
erbracht wurde.
Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten
gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und
Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der
Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung
und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung
des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten
ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.
Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und
Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und
Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die
Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten
gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen
auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Die in § 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht,
sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von
Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung
des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf
Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht
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Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der
von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder
Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. §§ 1, 2 und 3 Abs.
2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto -
basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen
gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der
Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.
Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte
Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der §§
1, 2 und 3 Abs. 2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die
Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die
Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.
Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-
unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des
Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall,
wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der
Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen
regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher
auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein
Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte
oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der
Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die
Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen
Betrag herabgesetzt werden kann.
Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und
nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 genannten
Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach-
oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des
Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere
vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die
drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in §§ 1, 2 und/oder 3 Abs. 2
vereinbarten Verpflichtungen.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG
zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder
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Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten
Mindestentgeltregelungen informieren.
§ 5 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit
ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt.
§ 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.