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Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.11.2026, 10:09 (Europe/Berlin)

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Vordruck Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

§ 1 Zahlung von Mindestentgelten

Der Auftragnehmer hat sich verpflichtet, im Fall der Auftragserteilung den Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) in seinem Unternehmen bei

der Ausführung der beauftragten Leistung, die innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik

Deutschland erbracht wird, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des

Mindestlohngesetzes zu zahlen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von

Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den

Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.

Diese können sich ergeben aus:

den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG),

den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

der auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie

aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich

erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des

AEntG.

Die Pflicht des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestentgelts erstreckt sich auch auf

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Sinne des Gesetzes zur Regelung der

Arbeitnehmerüberlassung entliehen sind und bei der Ausführung der Leistung eingesetzt

werden. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zahlung von Mindestentgelten

auch den Verleihunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden

Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem

Auftraggeber vorzulegen.

Das Mindestentgelt erfasst nur solche Entgeltzahlungen, die zur Abgeltung der im Rahmen

der Auftragsausführung erbrachten Arbeitsleistung regelmäßig zu zahlen sind. Nicht von dem

Mindestentgelt erfasst sind vermögenswirksame Leistungen oder Sonderleistungen, die nicht

mit der Arbeitsleistung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Auf die entsprechende

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wird verwiesen, vgl. BAG, Urteil vom 18.04.2012

– 4 AZR 139/10; BAG E 109, 244 und Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16.

§ 2 Verpflichtung von Nachunternehmen

Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, die in § 1 genannten Verpflichtungen zur Zahlung

von Mindestentgelten auch den von ihm eingesetzten oder von Nachunternehmen

eingesetzten Nachunternehmen aufzuerlegen, die Abgabe der entsprechenden

Verpflichtungserklärungen mit diesen zu vereinbaren, von diesen einzufordern und dem

Auftraggeber vorzulegen. Die Verpflichtung von Nachunternehmen zur Zahlung des

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Mindestentgeltes nach § 1 besteht nur für Leistungen, die das beauftragte Nachunternehmen

innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbringen wird. Die

Verpflichtungserklärungen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 4, 5 i.V.m. § 8 Abs. 1

NTVergG auch im Wege der Präqualifikation erbracht werden.

Vorstehende Verpflichtungen beziehen sich auf die Verpflichtungserklärungen über die

Zahlung von Mindestentgelten nach § 4 Abs. 1 NTVergG.

Die Erklärungen sind vor Einsatz des jeweiligen Nachunternehmens einzufordern und dem

Auftraggeber vorzulegen.

Die Mindestentgeltverpflichtung bezieht sich jeweils auf das beauftragte Nachunternehmen.

Soweit keine Mindestentgeltregelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NTVergG existiert, ist das

Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1

NTVergG zu zahlen.

Nachunternehmen im Sinne dieser Regelungen sind in der Regel rechtlich selbständige

Unternehmen, die von dem beauftragten Auftragnehmer zur Erbringung der ausgeschriebenen

Leistung herangezogen werden, die in sich abgeschlossene Teilleistungen bilden und nicht

nur untergeordnete Hilfsdienste oder bloße Zulieferungen darstellen. Der Auftragnehmer hat

diese rechtliche Einordnung der von ihm zur Ausführung eingesetzten Dritten in eigener

Verantwortung zu prüfen. Die Regelung des § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.

§ 3 Kontrollrechte

(1) Allgemeines Kontrollrecht des Auftraggebers

Die Vertragsparteien vereinbaren vor dem Hintergrund der Regelung in § 14 Abs. 1 NTVergG

ein allgemeines Recht des Auftraggebers zur jederzeitigen Kontrolle, ob der Auftragnehmer

und die zur Auftragsausführung eingesetzten Nachunternehmen und Verleihunternehmen die

von ihnen im Hinblick auf das NTVergG übernommenen Pflichten erfüllen.

(2) Kontrollrechte des Auftraggebers und Vertragspflichten des Auftragnehmers im Hinblick

auf die Pflicht zur Zahlung des Mindestentgelts

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zur vollständigen Leistungserbringung jederzeit auf

Verlangen des Auftraggebers die Grundlage für seine Zahlungsverpflichtung des

Mindestentgelts i.S.d. § 4 Abs. 1 NTVergG offenzulegen und Kontrollen über die Einhaltung

und Umsetzung dieser Zahlungspflicht zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der

Auftragnehmer die zur Kontrolle erforderlichen Unterlagen, Arbeitsnachweise der

Beschäftigten und Nachweise über Entgeltzahlungen an die Beschäftigten, die zur Ausführung

der Leistung eingesetzt sind, bereit zu halten und dem Auftraggeber jederzeit auf dessen

Anforderung auszuhändigen. Um die Einhaltung der in Ziffer 1 und 2 genannten

Vertragspflichten zu überprüfen, ist der Auftraggeber berechtigt, die im Einzelfall erforderlichen

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Maßnahmen zu treffen, insbesondere Leistungsorte und/oder Geschäftsräume zu betreten,

Beschäftigte zu befragen, Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen,

Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen, aus denen Umfang,

Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden

können. Die Unterlagen sind nach Auftragserteilung vollständig und prüffähig bereit zu halten.

Die vorstehenden Pflichten sind mit Zuschlag Vertragsbestandteil. Sie gelten auch nach

vollständiger Erfüllung der Hauptleistungspflichten durch den Auftragnehmer in

entsprechender Anwendung des § 147 Abgabenordnung für zehn (10) Jahre nach Ende des

Kalenderjahres, in dem die Hauptleistung des Auftragnehmers vollständig und vertragsgerecht

erbracht wurde.

Nach vollständiger Leistungserbringung wird der Auftraggeber eine angemessene Frist zur

Bereitstellung und Vorlage der o.g. Unterlagen setzen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Kontroll- und Nachweispflichten

gegenüber dem Auftraggeber hinzuweisen. Ihm ist bekannt, dass die Umsetzung und

Ausübung der Kontrollrechte durch den Auftraggeber nicht von der Einwilligung der

Beschäftigten abhängt. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfassung, Bereithaltung

und Offenlegung der personenbezogenen Daten ist zur Prüfung der Verpflichtung zur Zahlung

des vereinbarten Mindestentgelts erforderlich und gilt daher unabhängig davon, ob die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstigen zur Auftragsausführung Beschäftigten

ihre Einwilligung zur Erfassung und Offenlegung der personenbezogenen Daten erteilen.

Vorstehende Pflichten bestehen in gleicher Weise für eingesetzte Nachunternehmen und

Verleihunternehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm eingesetzten Nach- und

Verleihunternehmen sowie etwaige dritte Nach- und Verleihunternehmen, die für die

Ausführung des Auftrags eingesetzt sind, seinerseits auf Einhaltung der Vertragspflichten

gem. Ziffer 1 und 2 zu kontrollieren und dem Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtungen

auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

Die in § 2 genannte Pflicht zur Vorlage von Erklärungen von Nachunternehmen gilt nicht,

sofern und soweit der Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 3 NTVergG auf die Vorlage von

Erklärungen verzichtet. Auch in diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Zahlung

des entsprechenden Mindestentgelts Sorge zu tragen und dies dem Auftraggeber auf

Verlangen nachzuweisen.

§ 4 Sanktionen/Vertragsstrafe/Kündigungsrecht

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Die Vertragspartner vereinbaren für jeden schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers und der

von ihm oder durch seine Nach- oder Verleihunternehmen beauftragten Nach- oder

Verleihunternehmen gegen die vorstehend erfassten Vertragspflichten gem. §§ 1, 2 und 3 Abs.

2 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Auftragswertes netto -

basierend auf dem Auftragswert im Zeitpunkt der Beauftragung; bei mehreren Verstößen

gegen die Vertragspflichten auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG darf die Summe der

Vertragsstrafen 10 vom Hundert des Auftragswertes nicht überschreiten.

Diese Vertragsstrafenregelung bezieht sich explizit ausschließlich auf schuldhafte

Vertragspflichtverstöße im Zusammenhang mit den vorgenannten Vertragsregelungen der §§

1, 2 und 3 Abs. 2, die auf den gesetzlichen Regelungen des NTVergG basieren. Die

Vereinbarung von Vertragsstrafen für andere Verstöße gegen Vertragspflichten, etwa über die

Vereinbarung von Terminen und Fristen, bleibt hiervon unberührt.

Schuldhaft ist auch ein Verstoß gegen Vertragspflichten, der durch Nach- oder Verleih-

unternehmen begangen wird, wenn und soweit dieser Verstoß als schuldhafter Verstoß des

Auftragnehmers gegen eigene Nebenpflichten einzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall,

wenn der Auftragnehmer schlüssig nachweist, dass er die Einhaltung der

Mindestentlohnungspflichten durch die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen

regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat. Die Zahlung einer Vertragsstrafe wird daher

auch für den Fall vereinbart, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein

Verleihunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte

oder kennen musste. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das Gebot der

Verhältnismäßigkeit bei der Verwirkung der Vertragsstrafe zu beachten ist und die

Vertragsstrafe vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen

Betrag herabgesetzt werden kann.

Neben der Vertragsstrafenregelung vereinbaren die Parteien für den Fall der schuldhaften und

nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der sich aus den in §§ 1, 2 und 3 Abs. 2 genannten

Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder durch einen von diesem oder einem Nach-

oder Verleihunternehmen eingesetzten Nach- oder Verleihunternehmen das Recht des

Auftraggebers zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. § 8 VOL/B und etwaige andere

vertragliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer informiert die eingesetzten Nach- und Verleihunternehmen über die

drohenden Sanktionen im Fall schuldhafter Verstöße gegen die in §§ 1, 2 und/oder 3 Abs. 2

vereinbarten Verpflichtungen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber die für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, nach § 23 AEntG und nach § 16 AÜG

zuständigen Stellen über Verstöße des Auftragnehmers bzw. der Nach- oder

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Verleihunternehmen gegen die auf Grundlage des § 4 Abs. 1 NTVergG vereinbarten

Mindestentgeltregelungen informieren.

§ 5 Rechtliche Hinweise und Regelung zur Teilnichtigkeit

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bezieht sich die Unwirksamkeit

ausschließlich auf die jeweilige Teilregelung und nicht auf die Vertragsregelungen insgesamt.

§ 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

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