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02 - 25-18726 - Besondere Geschäftsanweisungen.pdf

Bewachungsdienstleistungen mit Sonderaufgaben für das Rathaus E 5

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 20:48 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.vmstart.de

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ABKÜRZUNG/KBZ

BGA-VS_E5

Besondere Geschäftsanweisung zum Verhalten bei

Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5

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INHALTSVERZEICHNIS

1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3

2 Ziel ................................................................................................................................. 3

3 Inhalt ................................................................................................................................. 3

4 Verhalten in Gefahrensituationen ....................................................................................... 5

4.1 Verhalten und Hilfeleistung von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen ............... 4

4.2 Vorhersehbare Gefahren ................................................................................................. 4

4.3 Beleidigungen, Beschimpfung und Bedrohungen ............................................................. 5

4.4 Tätliche Angriffen ............................................................................................................. 6

4.5 Amoklauf .......................................................................................................................... 6

4.6 Bombendrohung .............................................................................................................. 7

4.7 Geiselnahme .................................................................................................................... 7

5 Rolle der Pforte in E 5 .......................................................................................................... 7

6 Schlussbestimmungen ........................................................................................................ 9

Anlage 1 - Verhalten bei telefonischen Bombendrohungen ........................................... 10

Anlage 2 - Umgang mit Suizidandrohung ........................................................................ 12

Anlage 3 - Umgang mit Anrufen mit beleidigenden und bedrohenden Inhalt ............... 13

Anlage 4 - Umgang mit Drohschreiben ............................................................................ 14

Anlage 5 - Fahndungsblatt ................................................................................................ 15

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1 Geltungsbereich

Diese Besondere Geschäftsanweisung gilt für alle Mitarbeitende, die ihren regelmäßigen

Arbeitsplatz im Rathaus E5 haben sowie Personen, die im Rathaus E5 in sonstiger Weise

dienstlich tätig sind. Einzelne Dienststellen oder Bereiche von Dienststellen können für ihren

Bereich Ergänzungen festlegen. Auf Gäste im Dienstgebäude ist entsprechend zu achten.

2 Ziel

Zum Schutz der Beschäftigten und für den sicheren Umgang in Gefahrensituationen werden

in Ergänzung zu der Brand- und Gefahrenschutzordnung der Stadt Mannheim (BGA-BGO)

und den daraus entwickelten Gefahrenschutzdienstanweisungen für das Rathaus E5

Handlungsempfehlungen für konkrete Gefahrensituationen ausgesprochen.

3 Inhalt

Diese Besondere Geschäftsanweisung gibt Hinweise unter anderem zu folgenden

Gefahrensituationen und Sicherheitsvorfällen:

▪ Vorhersehbare Gefahren

▪ Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen

▪ Tätliche Angriffe

▪ Amoklauf

▪ Bombendrohung

▪ Geiselnahme

▪ unbefugtes Betreten

▪ Störung von Arbeitsabläufen

Alle Inhalte sollen als Handlungsempfehlung verstanden werden. Gefahrensituation sind

dynamische Lagen. Das Handeln in solchen Situationen erfordert gesunden

Menschenverstand. Dieser hat im Zweifel Vorrang vor den im nachfolgenden beschriebenen

Empfehlungen. In diesem Rahmen ist auf besonders vulnerable Gruppen oder besonders

hilfsbedürftige Personen entsprechend der gegebenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen

und soweit gefahrlos möglich, Unterstützung zu leisten.

Die Besondere Geschäftsanweisung beschäftigt sich primär nicht mit Themen der Nachsorge

und Nachbereitung (mit Ausnahme der Anlage 5). Die üblichen Strukturen stehen hierzu zur

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Verfügung, z.B. die psychosoziale Beratung für Beschäftigte (PSB) mit den Kontaktdaten im

DESKNET.

4 Verhalten in Gefahrensituationen

Für jede Gefahrensituation gilt grundsätzlich, Ruhe zu bewahren und situationsbezogen zu

reagieren. Im Vordergrund jeglichen Handelns steht immer der Schutz des eigenen Lebens

und der eigenen Gesundheit. Jeder Mitarbeitende soll sich so verhalten, dass weder sie / er

noch Dritte gefährdet werden. Alle Beschäftigten können mit Personen konfrontiert werden,

die ihr Anliegen in aggressiver Weise vorbringen oder durchsetzen wollen. Hierbei sind

Beleidigungen, Nötigungen, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder andere

Straftaten nicht ausgeschlossen. Es wird erwartet, dass sowohl die Bürgerschaft als auch die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Respekt behandelt werden. Dieser Grundsatz, verbunden

mit ruhigem, deeskalierendem und besonnenem Verhalten, mindert das Risiko von

Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen. Durch Geduld und Vorbereitung können

eventuell auftretende Überreaktionen seitens der Bürgerinnen und Bürger in den meisten

Fällen vermieden werden.

4.1 Verhalten und Hilfeleistung von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und

Kollegen

Wer Kenntnis über eine Notlage erhält, ist aufgefordert, Hilfe zu leisten, soweit sie / er sich

dadurch nicht selbst in Gefahr bringt. Zumindest sollten Personen in Not unverzüglich

aufgesucht werden. Falls es erforderlich erscheint, kann vor dem Zimmer gewartet werden,

bis weitere Kolleginnen und Kollegen eingetroffen sind. Vor Ort ist dann situationsabhängig

gemeinsam über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

▪ Mitarbeitende verschaffen sich einen Überblick über die Situation.

▪ In der Regel rufen die zu Hilfe gekommenen Kollegen die Polizei über den Notruf 110 ohne

weiteren Zeitverlust an.

▪ Wenn es die Situation und die eigene Sicherheit erlauben, wird das Zimmer betreten oder

von außen laut gefragt, ob Hilfe benötigt wird.

▪ Die Führungskraft stellt sicher, dass die Dienststellenleitung über die Situation informiert

wird. Bei Abwesenheit der Führungskraft ist dies von einem anderen Mitarbeitenden zu

übernehmen.

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4.2 Vorhersehbare Gefahren

Sofern aus bisherigen Erfahrungen, früheren Hausverboten oder sonstigen Erkenntnissen

eine Gefahr vorhersehbar ist, sind Vorkehrungen zu treffen, die die persönliche Sicherheit

erhöhen (z.B. Hinzuziehung eines Kollegen zu Terminen, Information an das ganze

Sachgebiet, die Tür geöffnet lassen etc.). Ggf. kann im Vorfeld in Abstimmung mit der

Führungskraft die Polizei zu Rate gezogen werden.

4.3 Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen

Lässt sich eine Person zu Beleidigungen, Beschimpfungen oder Drohungen jeglicher Art

hinreißen, ist ihr trotzdem ruhig und sachlich zu begegnen. Von besonderer Bedeutung ist,

dass der Mitarbeitende sich bemüht, das Anliegen bzw. die jeweilige Situation aus Sicht der

Person zu sehen und zu verstehen. Insbesondere bei persönlicher Betroffenheit auf Seiten

der Person sollte der Mitarbeitende das Gespräch in eine Richtung lenken, in der die Person

das echte Bemühen um eine Lösung erkennen kann. Sofern eine Deeskalation nicht gelingt,

gilt im Notfall immer, den Raum nach Möglichkeit zu verlassen. Ist das nicht möglich, weil der

Weg versperrt oder eine Flucht als zu gefährlich eingeschätzt wird, sollte sich der

Mitarbeitende durch Hilferuf oder sonstige Alarmierung bemerkbar machen. Büromöbel sollten

nach Möglichkeit so gestellt werden, dass sie eine Flucht des Mitarbeitenden aus dem Büro

nicht erschweren.

Folgende Verhaltensweisen können helfen, kritische Situationen zu bewältigen:

• Ruhig und besonnen bleiben, eigene Körpersprache beachten

• den Gesprächsgegenstand lösungsorientiert im Auge behalten

• persönliche Beleidigungen unterlassen

• aggressive Personen keinesfalls anfassen, einschüchtern oder bedrohen

• dem Gegenüber die Möglichkeit lassen, sein Gesicht zu wahren

• wenn Personen das Büro auf Aufforderung nicht verlassen, selbst gehen

• Verhalten, das nicht angemessen ist, früh ansprechen (z.B. ständiges auf den Tisch

klopfen, duzen, schreien, drohen…) – „Verhalten, welches ich ignoriere, ist Verhalten,

das ich erlaube“

• Ansprechen/Eingreifen beim Geringsten, damit Größeres nicht passiert

Siehe auch Anlagen 2 bis 4 für das Verhalten in besonderen Situationen.

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4.4 Tätliche Angriffe

Es besteht immer die Möglichkeit, dass eine Person nicht beruhigt werden kann, die Kontrolle

über sich verliert und Mitarbeiter tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff ohne ein

vorangegangenes Gespräch ist eher selten der Fall. Wer Zeuge eines tätlichen Angriffes wird,

hat sofort Hilfe herbeizurufen, zum Beispiel über die Nummer 110. Wichtig ist, sich keinesfalls

auf einen Zweikampf einzulassen. Eine Verteidigungshandlung ist nur geboten, wenn eine

Notwehrsituation gegeben ist. In allen anderen Fällen ist aus der Gefahrenzone zu flüchten.

4.5 Amoklauf

Bei einem Amoklauf bewegt sich eine Person im Gebäude und greift scheinbar wahllos

Menschen oder Sachen an, insbesondere mittels Waffen und unter außergewöhnlicher

Gewaltanwendung. Dies geschieht mit der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Personen

zu schädigen.

Zum eigenen Schutz soll das Zimmer nicht verlassen bzw. das nächstgelegene Zimmer / der

nächstgelegene geeignete Ort unverzüglich aufgesucht werden, sofern keine direkte

Fluchtmöglichkeit ins Freie besteht. Soweit möglich, werden unbeteiligte Personen (z.B.

Bürger) auf dem Flur mit in ein Zimmer genommen. Es ist wie folgt vorzugehen:

▪ die Tür abschließen, ggf. verbarrikadieren

▪ im Raum Deckung suchen, Türen und Fenster meiden, auf den Boden legen

▪ Polizei unter Notruf 110 anrufen

▪ still verhalten

▪ sofern man nicht über eine Durchsage, sondern als einer der ersten im Gebäude vom

Amoklauf Kenntnis nimmt: die Pforte unter 9770 kontaktieren und wenn möglich die

Dienststellenleitung informieren

▪ Zimmer erst wieder verlassen, wenn die Polizei dazu auffordert.

Sobald die Pforte Kenntnis von einem Amoklauf erlangt, wird sie die Polizei verständigen und

über die Rundsprechanlage informieren. Es wird eine Durchsage im Klartext erfolgen:

„Achtung. Dies ist ein Notfall. Es befindet sich eine Gefahr im Haus. Verbleiben Sie in den

Büroräumen und verschließen Sie die Türen.“ Die Durchsage wird alle 3 Minuten wiederholt.

Hörgeschädigte Personen können akustische Warnsignale oder Durchsagen unter

Umständen nicht wahrnehmen. Im Gefahrenfall sollte im unmittelbaren Kollegenkreis

informiert und unterstützt werden. Eine Entwarnung erfolgt nicht per Durchsage, sondern

durch die Polizei, die von Raum zu Raum geht.

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4.6 Bombendrohung

Wichtig ist, jede eingehende Bombendrohung ernst zu nehmen. Wer von einer

Bombendrohung telefonisch, schriftlich oder auf sonstige Weise Kenntnis erhält, meldet dies

sofort der Dienststellenleitung. Danach informiert die Dienststellenleitung oder, wenn diese

nicht erreichbar ist, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unverzüglich die Polizei. Die gleiche

Person veranlasst, wenn notwendig, eine sofortige Räumung des Gebäudes. Dies sollte in

Absprache mit der Polizei geschehen und kann z.B. nach Aufforderung durch die Polizei über

die manuelle Auslösung des Feueralarms oder eine Durchsage vorgenommen werden.

Hörgeschädigte Personen können akustische Warnsignale oder Durchsagen unter

Umständen nicht wahrnehmen. Im Gefahrenfall sollte im unmittelbaren Kollegenkreis

informiert und unterstützt werden. Bei einer telefonischen Bombendrohung soll versucht

werden, den Anrufer zu befragen, um genauere Hinweise zu erhalten, siehe hierzu Anlage 1.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, etwas über den Standort einer möglichen Bombe und

den Zeitpunkt der Explosion zu erfahren.

4.7 Geiselnahme

Eine Geiselnahme ist ein Freiheitsdelikt gegen die persönliche Freiheit und gegen die

körperliche Integrität des Einzelnen. Grundsätzlich gilt, den Geiselnehmer auf keinen Fall zu

provozieren und sich zurückhaltend zu verhalten. Verhalten der Geisel: Das Opfer (Geisel)

sollte Ruhe bewahren, sich zurückhaltend kooperativ zeigen und die Anweisungen des

Geiselnehmers befolgen. Verhalten der Kolleginnen und Kollegen: Zu Hilfe eilende Personen

sollten nicht aktiv in das Geschehen eingreifen. Nach Möglichkeit sollten Unbeteiligte erst gar

nicht in den Wirkungskreis des Täters gelangen. Die Polizei und die Dienststellenleitung sind

zu informieren.

5 Rolle der Pforte in E5

Die Pforte am Haupteingang in E5 stellt sicher, dass kein unkontrollierter Personenverkehr

innerhalb des Dienstgebäudes stattfindet. Die weiteren Eingänge in E5 sind nur mit einem

städtischen Dienstausweis nutzbar und verschlossen zu halten. Externe müssen sich an der

Pforte melden. Die Pforte ruft dann den Mitarbeiter im Rathaus an und informiert über das

Erscheinen der Person. Bei penetranten, unverständlichen oder verwirrten Bürgern soll die

Pforte durch konkrete Nachfragen soweit wie möglich herausfinden, was das Anliegen der

Person ist, sodass an die entsprechende Dienststelle vermittelt werden kann. Dies sollte

vorrangig mit der Herausgabe von Kontaktinformationen der Dienststelle geschehen. Ist dies 7

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nicht zielführend, z.B., weil das Anliegen einer akuten Klärung bedarf oder die Person auf einer

sofortigen Klärung besteht, ist die Dienststelle durch die Pforte anzurufen und der Sachverhalt

zu schildern. Das weitere Vorgehen entscheidet dann die Dienststelle. Ist das Anliegen nicht

ermittelbar, soll die Person gebeten werden, ihr Anliegen schriftlich an Rathaus E5, 68159

Mannheim oder über https://www.mannheim.de/de/kontakt zu senden. Ein Hinweis auf die

zentrale Telefonnummer 115 wird meist nicht hilfreich sein, wenn die Person sich nicht

verständlich artikulieren kann. Sollten sich Personen hiernach und trotz mehrfacher

Aufforderung nicht entfernen, ist die Polizei unter 110 zu verständigen. Personen sollten

grundsätzlich nicht durch die Pforte unter Körpereinsatz aus dem Gebäude entfernt werden.

Wenn sich eine Person offensichtlich in einem hilfsbedürftigen Zustand befindet und von

städtischen Dienststellen vor Ort die benötigte Hilfe nicht geleistet werden kann, ist die Polizei

unter 110 hinzuzuholen bzw. bei medizinischen Notfällen die Integrierte Leitstelle unter 112

zu kontaktieren.

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass von Personen im Gebäude Gefahren

ausgehen können, hat die Pforte das Recht, die Person des Gebäudes zu verweisen. Die

Polizei ist, soweit möglich, für die Feststellung der Personalien hinzuzuziehen. Hierüber ist im

Anschluss unverzüglich der Koordinator für den Brandschutz zu informieren. Dieser evaluiert,

ob der Erlass eines Hausverbots gegenüber der Person (in Abstimmung mit FB 25 und Amt

  1. angestrebt werden soll oder nicht.

Bei Sicherheitsvorfällen im Gebäude, die nicht nur einen klar abgrenzbaren Bereich betreffen,

ist, sofern möglich, die Pforte unter 9770 zu informieren. In den meisten Fällen wird es nicht

angezeigt sein, die Eingangstür zu verschließen. Bei Bedarf (z.B. Amoklauf) sollten die

Mitarbeitenden an der Pforte eine geschützte Position (diese kann auch ein Zimmer in der

Nähe sein) einnehmen, um nicht von flüchtenden Tätern angegriffen zu werden.

Bei Sicherheitsvorfällen unmittelbar um das Gebäude kann die Pforte den Haupteingang nach

eigenem Ermessen von innen verschließen. Dies ist in der Regel hilfreich bei unklaren Lagen

und offensichtlichen Bedrohungen außerhalb des Gebäudes. Wenn eindeutig erkennbar ist,

dass sich vor dem Eingang Personen befinden, die Schutz suchen oder Hilfe bedürfen, sind

diese ins Gebäude zu lassen, außer die Öffnung des Eingangs würde es potenziellen Tätern

ermöglichen, ins Gebäude einzudringen oder sonstige Gefahrensituationen herbeiführen.

Sobald es die Situation zulässt, informiert die Pforte den Koordinator für den Brandschutz.

Dieser kann die Entscheidung der Pforte jederzeit bestätigen oder aufheben.

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6 Schlussbestimmungen

(1) Zuständige Dienststelle

Die Pflege und die Fortschreibung dieser Besonderen Geschäftsanweisung zum Verhalten

bei Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5 (BGA-VS_E5) obliegt dem Referat 1 des Dezernats

des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim.

(2) Inkrafttreten

Die BGA-VS_E5 zum Verhalten bei Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5 tritt mit

Unterzeichnung in Kraft.

(3) Gültigkeit

Mit Ablauf des Jahres 2036 tritt die BGA-VS_E5 außer Kraft.

Mannheim,

Christian Specht

Oberbürgermeister

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Anlage 1 - Verhalten bei telefonischen Bombendrohungen

Ihr Verhalten

• In Sichtweite befindlichen Kollegen signalisieren, dass man Unterstützung benötigt

(z.B. beim Zuhören oder Polizei verständigen)

• Zuhören

• Nicht unterbrechen

• Notizen machen

• Versuchen, viele Informationen zu gewinnen

• Weitersprechen erreichen (z.B. durch Nachfragen)

Sie notieren

• Datum/Uhrzeit________________________________________________________

• Genauer Text der Drohung______________________________________________



• Dauer des Anrufes_____________________________________________________

Sie fragen

• Wann wird die Bombe explodieren?


• Wo befindet sich die Bombe?


• Was ist das für eine Bombe?


• Wie ist die Bombe verzögert?


• Warum haben Sie die Bombe gelegt?


• Von wo rufen Sie an?


• Wie heißen Sie?


• Erklären Sie sich jetzt für unzuständig.

• Versuchen Sie weiterzuvermitteln.

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Angaben zum Anrufer

• Geschlecht: männlich weiblich unbekannt

• Geschätztes Alter___________________________________

• Verwendete Sprache________________________________

muttersprachlich gebrochen unbekannt

• Dialekt__________________________ Akzent________________________

• Sprachliche Merkmale o Sprechtempo (z.B.: langsam, schnell) ________________________________ o Lautstärke (z.B.: lispeln, stottern) ____________________________________ o Verstellung_____________________________________________________ o sprachliche Besonderheiten (z.B.: Füllworte/-silben) _____________________ o Hintergrundgeräusche? ___________________________________________

Meldung der Drohung an

• Polizei 110

• Angabe der eigenen Personalien (Name, Vorname, Telefon, Erreichbarkeit)

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Anlage 2 - Umgang mit Suizidandrohung

Es kann vorkommen, dass Klienten im direkten Gespräch, telefonisch oder per E-Mail mit

Selbstmord drohen. Vielfach lassen sich diese Androhungen schwer einschätzen.

Es ist wichtig, dass entsprechende Drohungen sehr ernst genommen werden, um einen Suizid

zu verhindern. Die Ankündigung eines Suizides deutet auf akute Selbstgefährdung hin, die

eine ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung erforderlich machen kann.

Soweit sich Sachverhalte hinsichtlich der Frage, ob Suizidabsichten vorliegen, nicht eindeutig

klären lassen, wird empfohlen, immer professionelle Hilfe zur Einschätzung in Anspruch zu

nehmen und ggf. die Polizei im akuten Fall der Selbstgefährdung einzuschalten.

Folgende Verhaltensweisen sollten unternommen werden:

• Androhung nicht übergehen, sondern ansprechen und das Sachgespräch sofort

aufgeben.

• Die Suiziddrohung ansprechen, nachfragen, Hilfemöglichkeiten ansprechen, ggf. auch

in solche vermitteln (z.B. ärztliche Hilfe).

• Bei Verweigerung von Hilfeangeboten ist unter Umständen die Polizei (siehe unten)

einzuschalten.

• Grundsätzlich sollten Suizidandrohende auch nach negativer Abklärung der

Selbsttötungsandrohung möglichst in die Obhut von Familienangehörigen oder

zuverlässigen, nahestehenden Sozialpartnern übergeben werden.

• Die Polizei sollte auf jeden Fall eingeschaltet werden, insbesondere, wenn es nicht

gelingt, Familienangehörige oder andere nahestehende Sozialpartner zu erreichen

bzw. zu informieren.

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Anlage 3 - Umgang mit Anrufen mit beleidigenden und bedrohenden Inhalten

Folgende Verhaltensweisen können unternommen werden:

• Sofort Beleidigungen ansprechen, „habe ich Sie richtig verstanden, Sie sagten ..., das

ist eine Beleidigung, das dulde ich nicht“.

• Bei weiterer Beleidigung klären, dass hiermit das Gespräch nicht weitergeführt werden

kann.

• Auch kann der Hinweis sinnvoll sein, dass diese Beleidigungen jetzt aufgeschrieben

werden und dass Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden können.

• Sofort Bedrohung ansprechen, „Sie haben das … gesagt, das ist eine Bedrohung,

wollen Sie das?“ oder „Die Bedrohung wird von mir dokumentiert, Sie sind für die

Konsequenzen nun verantwortlich …“.

• Werden beleidigende oder bedrohliche Bemerkungen auf den Anrufbeantworter

gesprochen, diese speichern und weiteres Vorgehen mit der Leitung besprechen.

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Anlage 4 - Umgang mit Drohschreiben

Beim Erhalt eines Drohschreibens empfiehlt sich folgende Umgangsweise:

• Der Kreis der Personen, die das Schreiben in den Händen halten, sollte möglichst klein

gehalten werden (Spurensicherung); das Schreiben ist in einer Klarsichthülle

aufzubewahren.

• Dokumentieren, wie das Drohschreiben überbracht wurde (Post, privater Zusteller,

Überbringer, Eingang (Datum und Uhrzeit)).

• Schreiben sollte nicht weiter bearbeitet werden, d.h. kein Eingangsstempel oder

Lochung – es darf auch nicht geknickt oder gefaltet werden.

• Besteht das Schreiben aus mehreren Teilen, ist jedes Teil gesondert zu verpacken.

• SMS oder E-Mails sind zu sichern.

• Zeichnungen sind im Original zu sichern und wie ein Schriftstück zu behandeln; sollte

dies nicht möglich sein: fotografische Sicherung.

• Das weitere Vorgehen ist mit der Dienststellenleitung und ggf. mit der Polizei zu

besprechen.

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Anlage 5 - Fahndungsblatt

Zur Unterstützung der Ermittlungen durch die Polizei kann es sich anbieten, im Nachgang zu

Ereignissen die Merkmale einer schädigenden Person festzuhalten. Dies ist nicht erforderlich,

wenn der Täter persönlich bekannt ist. Der nachfolgende Fragebogen bietet eine

Organisationshilfe. Hiermit sollte man sich erst beschäftigen, wenn die Situation eindeutig

unter Kontrolle ist und keinerlei Gefahr mehr besteht.

Täter/in männlich weiblich

Größe ca. Alter ca.

Figur hager schlank athletisch/sportlich

dick anders:

Gesicht rund oval eckig

Brille Sonnenbrille Pickel/Narben

blass gebräunt

Augenfarbe blau grau grün

braun anders:

Augenbrauen buschig unauffällig zusammengewachsen

Nase Besonderheiten:

Mund Lippen voll Lippen schmal Zähne

Bart kein Bart Drei-Tage-Bart Vollbart

Kinn-Bart Schnurrbart anders:

Haarfarbe blond schwarz braun

grau rot anders:

Haarlänge kurz mittel lang

extrem lang anders:

Frisur glatt lockig Glatze

Perücke Haarkranz andere:

besondere z.B. Narben, Tätowierung, ungepflegtes Auftreten etc.

Merkmale

Sprache deutsch englisch andere:

Dialekt hochdeutsch deutsch mit Dialekt deutsch mit Akzent

gebrochen deutsch anders:

Stimme sehr hoch sehr tief nässeln/nuscheln

unauffällig

Sprache leise schnell langsam

laut stottern anders:

Kleidung Hut/Mütze/Helm Mantel/Jacke Hemd/T-Shirt

Hose Schuhe:

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Maskierung nein ja, welche:

Bewaffnung Schusswaffe Messer andere:

Flucht Fluchtfahrzeug:

Fluchtrichtung:

Täter vorher nein ja, wann/wo:

gesehen

Sonstige

Beobachtungen

(z.B. Beute,

mitgebrachte

Gegenstände)

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