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ABKÜRZUNG/KBZ
BGA-VS_E5
Besondere Geschäftsanweisung zum Verhalten bei
Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3
2 Ziel ................................................................................................................................. 3
3 Inhalt ................................................................................................................................. 3
4 Verhalten in Gefahrensituationen ....................................................................................... 5
4.1 Verhalten und Hilfeleistung von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen ............... 4
4.2 Vorhersehbare Gefahren ................................................................................................. 4
4.3 Beleidigungen, Beschimpfung und Bedrohungen ............................................................. 5
4.4 Tätliche Angriffen ............................................................................................................. 6
4.5 Amoklauf .......................................................................................................................... 6
4.6 Bombendrohung .............................................................................................................. 7
4.7 Geiselnahme .................................................................................................................... 7
5 Rolle der Pforte in E 5 .......................................................................................................... 7
6 Schlussbestimmungen ........................................................................................................ 9
Anlage 1 - Verhalten bei telefonischen Bombendrohungen ........................................... 10
Anlage 2 - Umgang mit Suizidandrohung ........................................................................ 12
Anlage 3 - Umgang mit Anrufen mit beleidigenden und bedrohenden Inhalt ............... 13
Anlage 4 - Umgang mit Drohschreiben ............................................................................ 14
Anlage 5 - Fahndungsblatt ................................................................................................ 15
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1 Geltungsbereich
Diese Besondere Geschäftsanweisung gilt für alle Mitarbeitende, die ihren regelmäßigen
Arbeitsplatz im Rathaus E5 haben sowie Personen, die im Rathaus E5 in sonstiger Weise
dienstlich tätig sind. Einzelne Dienststellen oder Bereiche von Dienststellen können für ihren
Bereich Ergänzungen festlegen. Auf Gäste im Dienstgebäude ist entsprechend zu achten.
2 Ziel
Zum Schutz der Beschäftigten und für den sicheren Umgang in Gefahrensituationen werden
in Ergänzung zu der Brand- und Gefahrenschutzordnung der Stadt Mannheim (BGA-BGO)
und den daraus entwickelten Gefahrenschutzdienstanweisungen für das Rathaus E5
Handlungsempfehlungen für konkrete Gefahrensituationen ausgesprochen.
3 Inhalt
Diese Besondere Geschäftsanweisung gibt Hinweise unter anderem zu folgenden
Gefahrensituationen und Sicherheitsvorfällen:
▪ Vorhersehbare Gefahren
▪ Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen
▪ Tätliche Angriffe
▪ Amoklauf
▪ Bombendrohung
▪ Geiselnahme
▪ unbefugtes Betreten
▪ Störung von Arbeitsabläufen
Alle Inhalte sollen als Handlungsempfehlung verstanden werden. Gefahrensituation sind
dynamische Lagen. Das Handeln in solchen Situationen erfordert gesunden
Menschenverstand. Dieser hat im Zweifel Vorrang vor den im nachfolgenden beschriebenen
Empfehlungen. In diesem Rahmen ist auf besonders vulnerable Gruppen oder besonders
hilfsbedürftige Personen entsprechend der gegebenen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen
und soweit gefahrlos möglich, Unterstützung zu leisten.
Die Besondere Geschäftsanweisung beschäftigt sich primär nicht mit Themen der Nachsorge
und Nachbereitung (mit Ausnahme der Anlage 5). Die üblichen Strukturen stehen hierzu zur
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Verfügung, z.B. die psychosoziale Beratung für Beschäftigte (PSB) mit den Kontaktdaten im
DESKNET.
4 Verhalten in Gefahrensituationen
Für jede Gefahrensituation gilt grundsätzlich, Ruhe zu bewahren und situationsbezogen zu
reagieren. Im Vordergrund jeglichen Handelns steht immer der Schutz des eigenen Lebens
und der eigenen Gesundheit. Jeder Mitarbeitende soll sich so verhalten, dass weder sie / er
noch Dritte gefährdet werden. Alle Beschäftigten können mit Personen konfrontiert werden,
die ihr Anliegen in aggressiver Weise vorbringen oder durchsetzen wollen. Hierbei sind
Beleidigungen, Nötigungen, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen oder andere
Straftaten nicht ausgeschlossen. Es wird erwartet, dass sowohl die Bürgerschaft als auch die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Respekt behandelt werden. Dieser Grundsatz, verbunden
mit ruhigem, deeskalierendem und besonnenem Verhalten, mindert das Risiko von
Gewaltandrohungen und Gewaltanwendungen. Durch Geduld und Vorbereitung können
eventuell auftretende Überreaktionen seitens der Bürgerinnen und Bürger in den meisten
Fällen vermieden werden.
4.1 Verhalten und Hilfeleistung von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und
Kollegen
Wer Kenntnis über eine Notlage erhält, ist aufgefordert, Hilfe zu leisten, soweit sie / er sich
dadurch nicht selbst in Gefahr bringt. Zumindest sollten Personen in Not unverzüglich
aufgesucht werden. Falls es erforderlich erscheint, kann vor dem Zimmer gewartet werden,
bis weitere Kolleginnen und Kollegen eingetroffen sind. Vor Ort ist dann situationsabhängig
gemeinsam über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
▪ Mitarbeitende verschaffen sich einen Überblick über die Situation.
▪ In der Regel rufen die zu Hilfe gekommenen Kollegen die Polizei über den Notruf 110 ohne
weiteren Zeitverlust an.
▪ Wenn es die Situation und die eigene Sicherheit erlauben, wird das Zimmer betreten oder
von außen laut gefragt, ob Hilfe benötigt wird.
▪ Die Führungskraft stellt sicher, dass die Dienststellenleitung über die Situation informiert
wird. Bei Abwesenheit der Führungskraft ist dies von einem anderen Mitarbeitenden zu
übernehmen.
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4.2 Vorhersehbare Gefahren
Sofern aus bisherigen Erfahrungen, früheren Hausverboten oder sonstigen Erkenntnissen
eine Gefahr vorhersehbar ist, sind Vorkehrungen zu treffen, die die persönliche Sicherheit
erhöhen (z.B. Hinzuziehung eines Kollegen zu Terminen, Information an das ganze
Sachgebiet, die Tür geöffnet lassen etc.). Ggf. kann im Vorfeld in Abstimmung mit der
Führungskraft die Polizei zu Rate gezogen werden.
4.3 Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen
Lässt sich eine Person zu Beleidigungen, Beschimpfungen oder Drohungen jeglicher Art
hinreißen, ist ihr trotzdem ruhig und sachlich zu begegnen. Von besonderer Bedeutung ist,
dass der Mitarbeitende sich bemüht, das Anliegen bzw. die jeweilige Situation aus Sicht der
Person zu sehen und zu verstehen. Insbesondere bei persönlicher Betroffenheit auf Seiten
der Person sollte der Mitarbeitende das Gespräch in eine Richtung lenken, in der die Person
das echte Bemühen um eine Lösung erkennen kann. Sofern eine Deeskalation nicht gelingt,
gilt im Notfall immer, den Raum nach Möglichkeit zu verlassen. Ist das nicht möglich, weil der
Weg versperrt oder eine Flucht als zu gefährlich eingeschätzt wird, sollte sich der
Mitarbeitende durch Hilferuf oder sonstige Alarmierung bemerkbar machen. Büromöbel sollten
nach Möglichkeit so gestellt werden, dass sie eine Flucht des Mitarbeitenden aus dem Büro
nicht erschweren.
Folgende Verhaltensweisen können helfen, kritische Situationen zu bewältigen:
• Ruhig und besonnen bleiben, eigene Körpersprache beachten
• den Gesprächsgegenstand lösungsorientiert im Auge behalten
• persönliche Beleidigungen unterlassen
• aggressive Personen keinesfalls anfassen, einschüchtern oder bedrohen
• dem Gegenüber die Möglichkeit lassen, sein Gesicht zu wahren
• wenn Personen das Büro auf Aufforderung nicht verlassen, selbst gehen
• Verhalten, das nicht angemessen ist, früh ansprechen (z.B. ständiges auf den Tisch
klopfen, duzen, schreien, drohen…) – „Verhalten, welches ich ignoriere, ist Verhalten,
das ich erlaube“
• Ansprechen/Eingreifen beim Geringsten, damit Größeres nicht passiert
Siehe auch Anlagen 2 bis 4 für das Verhalten in besonderen Situationen.
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4.4 Tätliche Angriffe
Es besteht immer die Möglichkeit, dass eine Person nicht beruhigt werden kann, die Kontrolle
über sich verliert und Mitarbeiter tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff ohne ein
vorangegangenes Gespräch ist eher selten der Fall. Wer Zeuge eines tätlichen Angriffes wird,
hat sofort Hilfe herbeizurufen, zum Beispiel über die Nummer 110. Wichtig ist, sich keinesfalls
auf einen Zweikampf einzulassen. Eine Verteidigungshandlung ist nur geboten, wenn eine
Notwehrsituation gegeben ist. In allen anderen Fällen ist aus der Gefahrenzone zu flüchten.
4.5 Amoklauf
Bei einem Amoklauf bewegt sich eine Person im Gebäude und greift scheinbar wahllos
Menschen oder Sachen an, insbesondere mittels Waffen und unter außergewöhnlicher
Gewaltanwendung. Dies geschieht mit der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Personen
zu schädigen.
Zum eigenen Schutz soll das Zimmer nicht verlassen bzw. das nächstgelegene Zimmer / der
nächstgelegene geeignete Ort unverzüglich aufgesucht werden, sofern keine direkte
Fluchtmöglichkeit ins Freie besteht. Soweit möglich, werden unbeteiligte Personen (z.B.
Bürger) auf dem Flur mit in ein Zimmer genommen. Es ist wie folgt vorzugehen:
▪ die Tür abschließen, ggf. verbarrikadieren
▪ im Raum Deckung suchen, Türen und Fenster meiden, auf den Boden legen
▪ Polizei unter Notruf 110 anrufen
▪ still verhalten
▪ sofern man nicht über eine Durchsage, sondern als einer der ersten im Gebäude vom
Amoklauf Kenntnis nimmt: die Pforte unter 9770 kontaktieren und wenn möglich die
Dienststellenleitung informieren
▪ Zimmer erst wieder verlassen, wenn die Polizei dazu auffordert.
Sobald die Pforte Kenntnis von einem Amoklauf erlangt, wird sie die Polizei verständigen und
über die Rundsprechanlage informieren. Es wird eine Durchsage im Klartext erfolgen:
„Achtung. Dies ist ein Notfall. Es befindet sich eine Gefahr im Haus. Verbleiben Sie in den
Büroräumen und verschließen Sie die Türen.“ Die Durchsage wird alle 3 Minuten wiederholt.
Hörgeschädigte Personen können akustische Warnsignale oder Durchsagen unter
Umständen nicht wahrnehmen. Im Gefahrenfall sollte im unmittelbaren Kollegenkreis
informiert und unterstützt werden. Eine Entwarnung erfolgt nicht per Durchsage, sondern
durch die Polizei, die von Raum zu Raum geht.
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4.6 Bombendrohung
Wichtig ist, jede eingehende Bombendrohung ernst zu nehmen. Wer von einer
Bombendrohung telefonisch, schriftlich oder auf sonstige Weise Kenntnis erhält, meldet dies
sofort der Dienststellenleitung. Danach informiert die Dienststellenleitung oder, wenn diese
nicht erreichbar ist, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unverzüglich die Polizei. Die gleiche
Person veranlasst, wenn notwendig, eine sofortige Räumung des Gebäudes. Dies sollte in
Absprache mit der Polizei geschehen und kann z.B. nach Aufforderung durch die Polizei über
die manuelle Auslösung des Feueralarms oder eine Durchsage vorgenommen werden.
Hörgeschädigte Personen können akustische Warnsignale oder Durchsagen unter
Umständen nicht wahrnehmen. Im Gefahrenfall sollte im unmittelbaren Kollegenkreis
informiert und unterstützt werden. Bei einer telefonischen Bombendrohung soll versucht
werden, den Anrufer zu befragen, um genauere Hinweise zu erhalten, siehe hierzu Anlage 1.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, etwas über den Standort einer möglichen Bombe und
den Zeitpunkt der Explosion zu erfahren.
4.7 Geiselnahme
Eine Geiselnahme ist ein Freiheitsdelikt gegen die persönliche Freiheit und gegen die
körperliche Integrität des Einzelnen. Grundsätzlich gilt, den Geiselnehmer auf keinen Fall zu
provozieren und sich zurückhaltend zu verhalten. Verhalten der Geisel: Das Opfer (Geisel)
sollte Ruhe bewahren, sich zurückhaltend kooperativ zeigen und die Anweisungen des
Geiselnehmers befolgen. Verhalten der Kolleginnen und Kollegen: Zu Hilfe eilende Personen
sollten nicht aktiv in das Geschehen eingreifen. Nach Möglichkeit sollten Unbeteiligte erst gar
nicht in den Wirkungskreis des Täters gelangen. Die Polizei und die Dienststellenleitung sind
zu informieren.
5 Rolle der Pforte in E5
Die Pforte am Haupteingang in E5 stellt sicher, dass kein unkontrollierter Personenverkehr
innerhalb des Dienstgebäudes stattfindet. Die weiteren Eingänge in E5 sind nur mit einem
städtischen Dienstausweis nutzbar und verschlossen zu halten. Externe müssen sich an der
Pforte melden. Die Pforte ruft dann den Mitarbeiter im Rathaus an und informiert über das
Erscheinen der Person. Bei penetranten, unverständlichen oder verwirrten Bürgern soll die
Pforte durch konkrete Nachfragen soweit wie möglich herausfinden, was das Anliegen der
Person ist, sodass an die entsprechende Dienststelle vermittelt werden kann. Dies sollte
vorrangig mit der Herausgabe von Kontaktinformationen der Dienststelle geschehen. Ist dies 7
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nicht zielführend, z.B., weil das Anliegen einer akuten Klärung bedarf oder die Person auf einer
sofortigen Klärung besteht, ist die Dienststelle durch die Pforte anzurufen und der Sachverhalt
zu schildern. Das weitere Vorgehen entscheidet dann die Dienststelle. Ist das Anliegen nicht
ermittelbar, soll die Person gebeten werden, ihr Anliegen schriftlich an Rathaus E5, 68159
Mannheim oder über https://www.mannheim.de/de/kontakt zu senden. Ein Hinweis auf die
zentrale Telefonnummer 115 wird meist nicht hilfreich sein, wenn die Person sich nicht
verständlich artikulieren kann. Sollten sich Personen hiernach und trotz mehrfacher
Aufforderung nicht entfernen, ist die Polizei unter 110 zu verständigen. Personen sollten
grundsätzlich nicht durch die Pforte unter Körpereinsatz aus dem Gebäude entfernt werden.
Wenn sich eine Person offensichtlich in einem hilfsbedürftigen Zustand befindet und von
städtischen Dienststellen vor Ort die benötigte Hilfe nicht geleistet werden kann, ist die Polizei
unter 110 hinzuzuholen bzw. bei medizinischen Notfällen die Integrierte Leitstelle unter 112
zu kontaktieren.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass von Personen im Gebäude Gefahren
ausgehen können, hat die Pforte das Recht, die Person des Gebäudes zu verweisen. Die
Polizei ist, soweit möglich, für die Feststellung der Personalien hinzuzuziehen. Hierüber ist im
Anschluss unverzüglich der Koordinator für den Brandschutz zu informieren. Dieser evaluiert,
ob der Erlass eines Hausverbots gegenüber der Person (in Abstimmung mit FB 25 und Amt
- angestrebt werden soll oder nicht.
Bei Sicherheitsvorfällen im Gebäude, die nicht nur einen klar abgrenzbaren Bereich betreffen,
ist, sofern möglich, die Pforte unter 9770 zu informieren. In den meisten Fällen wird es nicht
angezeigt sein, die Eingangstür zu verschließen. Bei Bedarf (z.B. Amoklauf) sollten die
Mitarbeitenden an der Pforte eine geschützte Position (diese kann auch ein Zimmer in der
Nähe sein) einnehmen, um nicht von flüchtenden Tätern angegriffen zu werden.
Bei Sicherheitsvorfällen unmittelbar um das Gebäude kann die Pforte den Haupteingang nach
eigenem Ermessen von innen verschließen. Dies ist in der Regel hilfreich bei unklaren Lagen
und offensichtlichen Bedrohungen außerhalb des Gebäudes. Wenn eindeutig erkennbar ist,
dass sich vor dem Eingang Personen befinden, die Schutz suchen oder Hilfe bedürfen, sind
diese ins Gebäude zu lassen, außer die Öffnung des Eingangs würde es potenziellen Tätern
ermöglichen, ins Gebäude einzudringen oder sonstige Gefahrensituationen herbeiführen.
Sobald es die Situation zulässt, informiert die Pforte den Koordinator für den Brandschutz.
Dieser kann die Entscheidung der Pforte jederzeit bestätigen oder aufheben.
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6 Schlussbestimmungen
(1) Zuständige Dienststelle
Die Pflege und die Fortschreibung dieser Besonderen Geschäftsanweisung zum Verhalten
bei Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5 (BGA-VS_E5) obliegt dem Referat 1 des Dezernats
des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim.
(2) Inkrafttreten
Die BGA-VS_E5 zum Verhalten bei Sicherheitsvorfällen im Rathaus E5 tritt mit
Unterzeichnung in Kraft.
(3) Gültigkeit
Mit Ablauf des Jahres 2036 tritt die BGA-VS_E5 außer Kraft.
Mannheim,
Christian Specht
Oberbürgermeister
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Anlage 1 - Verhalten bei telefonischen Bombendrohungen
Ihr Verhalten
• In Sichtweite befindlichen Kollegen signalisieren, dass man Unterstützung benötigt
(z.B. beim Zuhören oder Polizei verständigen)
• Zuhören
• Nicht unterbrechen
• Notizen machen
• Versuchen, viele Informationen zu gewinnen
• Weitersprechen erreichen (z.B. durch Nachfragen)
Sie notieren
• Datum/Uhrzeit________________________________________________________
• Genauer Text der Drohung______________________________________________
• Dauer des Anrufes_____________________________________________________
Sie fragen
• Wann wird die Bombe explodieren?
• Wo befindet sich die Bombe?
• Was ist das für eine Bombe?
• Wie ist die Bombe verzögert?
• Warum haben Sie die Bombe gelegt?
• Von wo rufen Sie an?
• Wie heißen Sie?
• Erklären Sie sich jetzt für unzuständig.
• Versuchen Sie weiterzuvermitteln.
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Angaben zum Anrufer
• Geschlecht: männlich weiblich unbekannt
• Geschätztes Alter___________________________________
• Verwendete Sprache________________________________
muttersprachlich gebrochen unbekannt
• Dialekt__________________________ Akzent________________________
• Sprachliche Merkmale o Sprechtempo (z.B.: langsam, schnell) ________________________________ o Lautstärke (z.B.: lispeln, stottern) ____________________________________ o Verstellung_____________________________________________________ o sprachliche Besonderheiten (z.B.: Füllworte/-silben) _____________________ o Hintergrundgeräusche? ___________________________________________
Meldung der Drohung an
• Polizei 110
• Angabe der eigenen Personalien (Name, Vorname, Telefon, Erreichbarkeit)
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Anlage 2 - Umgang mit Suizidandrohung
Es kann vorkommen, dass Klienten im direkten Gespräch, telefonisch oder per E-Mail mit
Selbstmord drohen. Vielfach lassen sich diese Androhungen schwer einschätzen.
Es ist wichtig, dass entsprechende Drohungen sehr ernst genommen werden, um einen Suizid
zu verhindern. Die Ankündigung eines Suizides deutet auf akute Selbstgefährdung hin, die
eine ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung erforderlich machen kann.
Soweit sich Sachverhalte hinsichtlich der Frage, ob Suizidabsichten vorliegen, nicht eindeutig
klären lassen, wird empfohlen, immer professionelle Hilfe zur Einschätzung in Anspruch zu
nehmen und ggf. die Polizei im akuten Fall der Selbstgefährdung einzuschalten.
Folgende Verhaltensweisen sollten unternommen werden:
• Androhung nicht übergehen, sondern ansprechen und das Sachgespräch sofort
aufgeben.
• Die Suiziddrohung ansprechen, nachfragen, Hilfemöglichkeiten ansprechen, ggf. auch
in solche vermitteln (z.B. ärztliche Hilfe).
• Bei Verweigerung von Hilfeangeboten ist unter Umständen die Polizei (siehe unten)
einzuschalten.
• Grundsätzlich sollten Suizidandrohende auch nach negativer Abklärung der
Selbsttötungsandrohung möglichst in die Obhut von Familienangehörigen oder
zuverlässigen, nahestehenden Sozialpartnern übergeben werden.
• Die Polizei sollte auf jeden Fall eingeschaltet werden, insbesondere, wenn es nicht
gelingt, Familienangehörige oder andere nahestehende Sozialpartner zu erreichen
bzw. zu informieren.
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Anlage 3 - Umgang mit Anrufen mit beleidigenden und bedrohenden Inhalten
Folgende Verhaltensweisen können unternommen werden:
• Sofort Beleidigungen ansprechen, „habe ich Sie richtig verstanden, Sie sagten ..., das
ist eine Beleidigung, das dulde ich nicht“.
• Bei weiterer Beleidigung klären, dass hiermit das Gespräch nicht weitergeführt werden
kann.
• Auch kann der Hinweis sinnvoll sein, dass diese Beleidigungen jetzt aufgeschrieben
werden und dass Beleidigungen strafrechtlich verfolgt werden können.
• Sofort Bedrohung ansprechen, „Sie haben das … gesagt, das ist eine Bedrohung,
wollen Sie das?“ oder „Die Bedrohung wird von mir dokumentiert, Sie sind für die
Konsequenzen nun verantwortlich …“.
• Werden beleidigende oder bedrohliche Bemerkungen auf den Anrufbeantworter
gesprochen, diese speichern und weiteres Vorgehen mit der Leitung besprechen.
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Anlage 4 - Umgang mit Drohschreiben
Beim Erhalt eines Drohschreibens empfiehlt sich folgende Umgangsweise:
• Der Kreis der Personen, die das Schreiben in den Händen halten, sollte möglichst klein
gehalten werden (Spurensicherung); das Schreiben ist in einer Klarsichthülle
aufzubewahren.
• Dokumentieren, wie das Drohschreiben überbracht wurde (Post, privater Zusteller,
Überbringer, Eingang (Datum und Uhrzeit)).
• Schreiben sollte nicht weiter bearbeitet werden, d.h. kein Eingangsstempel oder
Lochung – es darf auch nicht geknickt oder gefaltet werden.
• Besteht das Schreiben aus mehreren Teilen, ist jedes Teil gesondert zu verpacken.
• SMS oder E-Mails sind zu sichern.
• Zeichnungen sind im Original zu sichern und wie ein Schriftstück zu behandeln; sollte
dies nicht möglich sein: fotografische Sicherung.
• Das weitere Vorgehen ist mit der Dienststellenleitung und ggf. mit der Polizei zu
besprechen.
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Anlage 5 - Fahndungsblatt
Zur Unterstützung der Ermittlungen durch die Polizei kann es sich anbieten, im Nachgang zu
Ereignissen die Merkmale einer schädigenden Person festzuhalten. Dies ist nicht erforderlich,
wenn der Täter persönlich bekannt ist. Der nachfolgende Fragebogen bietet eine
Organisationshilfe. Hiermit sollte man sich erst beschäftigen, wenn die Situation eindeutig
unter Kontrolle ist und keinerlei Gefahr mehr besteht.
Täter/in männlich weiblich
Größe ca. Alter ca.
Figur hager schlank athletisch/sportlich
dick anders:
Gesicht rund oval eckig
Brille Sonnenbrille Pickel/Narben
blass gebräunt
Augenfarbe blau grau grün
braun anders:
Augenbrauen buschig unauffällig zusammengewachsen
Nase Besonderheiten:
Mund Lippen voll Lippen schmal Zähne
Bart kein Bart Drei-Tage-Bart Vollbart
Kinn-Bart Schnurrbart anders:
Haarfarbe blond schwarz braun
grau rot anders:
Haarlänge kurz mittel lang
extrem lang anders:
Frisur glatt lockig Glatze
Perücke Haarkranz andere:
besondere z.B. Narben, Tätowierung, ungepflegtes Auftreten etc.
Merkmale
Sprache deutsch englisch andere:
Dialekt hochdeutsch deutsch mit Dialekt deutsch mit Akzent
gebrochen deutsch anders:
Stimme sehr hoch sehr tief nässeln/nuscheln
unauffällig
Sprache leise schnell langsam
laut stottern anders:
Kleidung Hut/Mütze/Helm Mantel/Jacke Hemd/T-Shirt
Hose Schuhe:
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Maskierung nein ja, welche:
Bewaffnung Schusswaffe Messer andere:
Flucht Fluchtfahrzeug:
Fluchtrichtung:
Täter vorher nein ja, wann/wo:
gesehen
Sonstige
Beobachtungen
(z.B. Beute,
mitgebrachte
Gegenstände)
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