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Vergabenummer 25-41-421872600-249 Ergänzende Vertragsbedingungen der Stadt Mannheim für
Bewachungsdienst mit Sonderaufgaben ( Stand Juli 2026 )
Nr. 1/ Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Erbringung der Bewachungsdienstleistungen mit Sonderaufgaben im Vertragsobjekt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben keine Gültigkeit.
Umfang und Art der zu erbringenden Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung (Leis- tungsverzeichnis) festgelegt.
Nr. 2/ Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind:
a. Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis) b. Ergänzende Vertragsbedingungen der Stadt Mannheim für Bewachungsdienst mit Sonderaufgaben c. Auftragsschreiben d. Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Vordruck 635)
Nr. 3/ Ausführung, Durchführung der Leistungen
Der Auftraggeber bzw. die hausverwaltende Stelle kann sich jederzeit von der vertragsge- mäßen Ausführung der Leistung überzeugen.
Der Auftragnehmer haftet für die fristgerechte Erfüllung des Auftrags; vgl. Leistungsverzeich- nis. Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass die Durchführung der Leistung wegen evtl. Personalausfalls infolge Krankheit, Urlaub usw. nicht beeinträchtigt wird.
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet.
Eine Vergütung steht ihm jedoch dann zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nach- träglich schriftlich annimmt.
Die Benutzung der Fernsprechanlagen sowie technischer Geräte (z.B. Fotokopierer) ist aus- schließlich im Rahmen der übertragenen Aufgaben zulässig.
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Nr. 4/ Datenschutz
Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Karteikarten usw., die sich im Objekt befinden, unterliegen den Datenschutzbestimmungen. Schränke und Schubladen u.ä. dürfen nicht unbefugt geöffnet werden. Über bekannt gewordene personenbezogene Daten aus dienstlichen Vorgängen, dem Auf- tragnehmer durch diesen Auftrag bekannt werden, ist Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Wer gegen diese Pflichten verstößt, darf vom Auftragnehmer nicht mehr in dem Objekt ein- gesetzt werden. Auf die Strafvorschrift des § 41 Bundesdatenschutzgesetz wird verwiesen.
Für das Personal gelten Bestimmungen der Bewachungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Nr. 5/ Versicherungspflicht/ Arbeitserlaubnis
Der Auftragnehmer hat ausnahmslos Personal einzusetzen, für das Beiträge zu allen gesetz- lichen Sozialversicherungen abgeführt werden.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Nachweis zu erbringen.
Ausländisches Personal muss, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sein.
Nr. 6/ Fundsachen
Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, alle im Objekt befindlichen Fundsachen unverzüglich der Leitung der Einrichtung abzugeben. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
Nr. 7/ Verkehrssicherungspflicht
Für den Zeitraum der Bewachungszeit geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Auftrag- nehmer über.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrswege, der zu bewachenden Räume, verkehrssicher benutzt werden können.
Ist es dem Auftragnehmer nicht möglich die Verkehrssicherheit selbst herzustellen (z.B. Bo- den aufwischen, größere Hindernisse beseitigen), so hat er unverzüglich den Auftraggeber zu verständigen.
Unberührt davon bleibt die Haftung nach § 836 BGB, diese verbleibt beim Auftraggeber.
Aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht resultierende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, ihrer Beschäftigter oder Dritter (z.B. Besucher) gehen insoweit voll zu Lasten des Auftragnehmers und sind von diesem zu erfüllen.
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Nr. 8/ Abnahme, Rechnungsstellung
Der Auftraggeber oder die hausverwaltende Stelle stellt fest, ob die Leistung entsprechend den vertraglich festgelegten Bedingungen fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wur- de. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Rechnungsanweisung beim Auftragnehmer.
Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum Monatsende. Der Rechnung ist jeweils ein Aus- zug aus dem Wachbuch über die Anwesenheiten des Pfortenpersonals beizufügen soweit Kontrollpunkte gescannt und/oder Revierfahrten erbracht werden, sind als Nachweis die ent- sprechenden Protokolle den Rechnungen beizufügen. Diese müssen vom zuständigen Be- vollmächtigten des Dienstgebäudes wöchentlich unterzeichnet werden.
Abgerechnet wird die tatsächlich geleistete Einsatzzeit entsprechend des Leistungsverzeich- nisses.
Die Rechnungen sind als eRechnung im Format X-Rechnung einzureichen.
Sonstige Zeitaufwendungen wie z.B. Pausen, Kleiderwechsel, Wegezeiten, Einweisungen durch den Auftragnehmer werden nicht vergütet.
Sofern die vertragsgemäße Erbringung der Leistung nicht bzw. nicht in Gänze bestätigt wur- de, wird die Rechnung bis zur vollständigen Klärung der Beanstandungen nicht angewiesen. Die durch die Vorlage von Rechnungen beginnenden Fristen werden bis zur Klärung der Beanstandungen unterbrochen.
Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung von vertraglich vereinbarten Leistungen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rechnung in geeigneter Weise in entsprechendem Umfang zu kürzen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bzw. der hausverwaltenden Stelle nach dem BGB sowie das Recht des Auftraggebers zur fristlosen Kündigung bleiben unberührt.
Nr. 9/ Ausfallzeiten
Wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertre- ten sind, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können, ruht insoweit der Vertrag. In diesem Fall wird das zu zahlende Entgelt für die Zeit des Arbeitsausfalls anteilig gekürzt. Die Rechte des Auftragnehmers gemäß §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
Nr. 10/ Preisanpassung
10.1 Der vom Auftragnehmer im Angebot (vgl. Leistungsverzeichnis) angegebene Preis ist ein Festpreis. Er enthält alle für die Durchführung der Leistung notwendigen Aufwendungen und bildet die Abrechnungsgrundlage.
10.2 Preisanpassungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrages nur vorge- nommen werden, wenn sich der Tariflohn für das Bewachungsgewerbe (soweit kein Tarifver- trag gilt, dann der gesetzliche Mindestlohn) und / oder die lohngebundenen Kosten erhöhen. In diesem Fall hat der Bieter eine diesbezügliche detaillierte Berechnung unverzüglich zur Überprüfung vorzulegen.
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Nr. 11/ Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden, die in Erfüllung und bei Gelegenheit der vertraglichen Verbindlichkeiten entstehen.
Bei Verlust eines Schlüssels trägt der Dienstleister die für den Austausch der Schlösser / Schließanlage sowie die Anfertigung neuer Schlüssel anfallenden Kosten, wenn ihn oder seine Mitarbeiter insoweit ein Verschulden trifft und eine konkrete Gefährdung der Sicherheit der Anlage dies erfordert.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für Personen-, Sach-, Vermögens- und Bearbeitungs- schäden eine Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Haftpflichtversicherung muss auch eine Haftung für Verlust, Diebstahl und Beschädigung der ihm überlassenen Schlüssel umfassen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist mit einer Mindestdeckungssum- me in Höhe von 1 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden, 10.000,--Euro für Vermögensschäden und 15.000,--Euro für Schlüsselschäden nachzuweisen. Der Auftragge- ber behält sich eine Erhöhung der Mindestdeckungssummen vor.
Beschädigungen und Unfälle sind dem Auftraggeber bzw. der hausverwaltenden Stelle un- verzüglich zu melden.
Zu Beginn jedes Versicherungsjahres hat der Auftragnehmer unaufgefordert den Nachweis über das Bestehen der entsprechenden Versicherungen durch Vorlage der aktuellen Versi- cherungspolicen nachzuweisen.
Nr. 12/ Reduzierung des Leistungsumfangs
Sofern ein Teil der Dienstleistungen nicht mehr vom Auftragnehmer erbracht werden sollen, ist der Auftraggeber berechtigt, die nach dem Leistungsverzeichnis vorgegebene Arbeits- bzw. Einsatzzeit jederzeit zu reduzieren. Nr. 8 Abs. 2 letzter Satz der Ergänzenden Vertragsbedingungen gilt entsprechend.
Nr.13/ Vertragsverletzung
Erbringt der Auftragnehmer eine oder mehrere Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß oder er beseitigt die Mängel trotz entsprechender Aufforderung nicht unverzüglich bzw. in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist, so kann der Auftraggeber die nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachte(n) Leistung(en) durch Dritte auf Kosten des Auftrag- nehmers erbringen lassen. Dabei evtl. entstehende Mehrkosten sowie darüber hinausgehende Schäden gehen zu Las- ten des Auftragnehmers und sind von diesem zu ersetzen.
Nr. 14/ Vertragsdauer und Kündigung
14.1 Die Festlaufzeit des Vertrages ergibt sich aus Nr. 3 Vordruck 634 (Besondere Vertrags- bedingungen) und dem Leistungsverzeichnis.
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Sei- ten ohne Angabe von Gründen zum letzten des Folgemonats gekündigt werden. Der Vertrag endet mit Ablauf der Festlaufzeit. Einer Kündigung bedarf es nicht. Wird die Dienstleistung gleich aus welchem Grund über die Festlaufzeit hinaus erbracht und abge- nommen, so handelt es sich nicht um eine stillschweigende Vertragsverlängerung.
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14.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalen- dertagen kündigen, wenn das Objekt, in dem die Leistungen zu erbringen sind – vorüberge- hend oder auf Dauer – nicht mehr genutzt wird oder eigenes Personal die laut Vertrag an den Auftragnehmer übertragenen Dienstleistungen erbringen soll.
14.3 Der Auftraggeber ist – ungeachtet der o.g. Gründe – berechtigt, den Vertrag aus wichti- gem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a.) Der Auftragnehmer beteiligt sich an Wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). b.) Über das Vermögen des Auftragnehmers wird das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet bzw. ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abge- wiesen. c.) Der Auftragnehmer verstößt schwerwiegend gegen die Vertragsbestimmungen, so dass es dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Verstöße kommen zum Beispiel in Betracht:
- Die übernommenen Leistungen werden - trotz schriftlicher Mahnung, eine Fristsetzung ist hierbei nicht erforderlich – nicht in dem vom Auftraggeber be- nannten Zeitraum oder nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingun- gen ausgeführt.
- Im Angebot wurden falsche Erklärungen abgegeben.
Der Auftragnehmer hat bei fristloser Kündigung keine Ansprüche gegenüber dem Auftragge- ber.
14.4 Im Falle der Kündigung bedarf diese der Schriftform.
Nr. 15/ Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mannheim.
Nr. 16/ Schlussbestimmungen
16.1 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder die Rechtswirk- samkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.2 Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass Vertragsbedingungen eine Rege- lungslücke enthalten.
16.3 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder der Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächs- ten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vertragsbe- dingungen gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieser Vertragsbedingungen oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.