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Besondere_Vertragsbedingungen_JC_MA_10_2026.pdf

Bewachungsdienste für das Jobcenter Mannheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 05.10.2026, 11:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

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Besondere Vertragsbedingungen

Bewachungsdienste Vergabe Nr. JC_MA_10_2026

Besondere Vertragsbedingungen

„Bewachungsdienste Jobcenter Mannheim“ “

§ 1 Vertragsgrundlagen und Anwendungsbereich

1.1 Vertragsrechtliche Regelungen

Maßgebend für die vertragsrechtlichen Regelungen sind in nachstehender Rang- und Reihenfolge folgende Bestimmungen:

(a) Auftragsschreiben des Jobcenters (b) diese Besonderen Vertragsbedingungen nebst Leistungsbeschreibung (c) Vergabeunterlagen (e) Angebot des Auftragnehmers nebst sämtlichen Anlagen, Erklärungen und Nachweisen (f) Zusätzlichen Vertragsbedingungen (g) Allgemeine Bestimmungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) (h) Vorschriften des BGB

1.2 Leistungsumfang und Leistungserbringung

Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus folgenden Vertragsbestandteilen:

(a) Leistungsbeschreibung (b) schriftliche Hinweise und Antworten auf Bieterfragen (c) Angebot des Auftragnehmers nebst sämtlichen Anlagen, Erklärungen und Nachweisen (d) die mit der Leistungserbringung zusammenhängenden gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, DIN-Normen sowie sonstige Richtlinien und Verordnungen einschließlich der in der Leistungsbeschreibung genannten Bestimmungen. Hierzu zählen nicht nur, aber insbesondere auch die Vorgaben aus § 34a GewO, der Bewachungsverordnung sowie der DIN 77200 Teile 1 und 2.

Sind in einer der vorgenannten Vertragsunterlagen Einzelleistungen oder Leistungsstandards nicht oder anders erwähnt, als in den anderen Vertragsunterlagen, ist zu prüfen, ob die widersprüchlichen Angaben auf einer Fortentwicklung oder Änderung der zu erbringenden Leistungen (unechter Widerspruch) beruhen. In diesem Fall ist Gegenstand der Leistungspflicht insoweit die fortentwickelte oder geänderte Leistung und die sie betreffenden Vertragsunterlagen.

Nur dort, wo sich widersprechende Angaben nicht aus solchen geänderten oder fortentwickelten Angaben der Unterlagen ergeben, die Vertragsbestandteile sind, liegt ein echter Widerspruch vor, der durch Auslegung zu beseitigen ist.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Sicherheitsdiensten in den Objekten des Jobcenters Mannheim („Jobcenter“) in der Ifflandstr. 2-6 und Hebelstr. 1, 68161 Mannheim sowie in der Maybachstraße 10-12 / Pettenkoferstraße, 68169 Mannheim. Bei den Objekten handelt es sich um Hausrechtsbereiche mit tatsächlichem Öffentlichem Verkehr (§ 34a Abs. 1a S.2 Nr. 1 2.Alt. GewO). Wegen Umfang und Anforderung der Bewachungsdienste wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte Leistungsbeschreibung verwiesen.

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2.2 Zum Vertragsgegenstand gehören zudem bedarfsabhängige Bewachungsdienste für Termine beim Sozialgericht, aber auch bei Terminen in den Sozialräumen sowie bei Hausbesuchen der Kund*innen durch Mitarbeitende des Jobcenters einschließlich Sonderbestellungen für die 13 weiteren Liegenschaften des Jobcenter verteilt im Stadtgebiet Mannheim.

§ 3 Einsatzzeiten

Bei den in der Leistungsbeschreibung sowie dem Preisblatt angeführten kalkulatorischen Einsatzzeiten und Stundeaufwänden handelt es sich um Schätzwerte aus der Vergangenheit. Abweichungen zwischen den kalkulatorischen und den tatsächlichen Einsatzzeiten lassen die vereinbarten Stundenverrechnungssätze unverändert. Etwaige Anpassungsansprüche aus § 313 BGB bleiben unberührt.

§ 4 Personaleinsatz des Auftragnehmers / Subunternehmer

4.1 Der Auftragnehmer benennt mit seinem Angebot ein Stammteam nebst Führungskräften inklusive Darstellung der Qualifikation und Erfahrungen der Mitglieder dieses Stammteams nebst Führungskräften. Die Auftragserfüllung des Auftragnehmers erfolgt zwingend durch dieses Stammteam nebst Führungskräften. Der Einsatz von nicht im Personalstamm nebst Führungskräften benannten Mitarbeitern ist nur nach vorheriger Zustimmung des Jobcenters zulässig. Der Auftragnehmer weist Qualifikation und Erfahrung der zusätzlich vorgesehenen Mitarbeiter nach.

Entfällt ein Mitglied des Personalstamms nebst Führungskräften dauerhaft (absehbar über mehr als 3 Monate) ist hierfür ein in Qualifikation und Erfahrung gleichwertiger Ersatz gegenüber dem Jobcenter zu benennen. Die Ausbildung und Einweisung neuer oder zusätzlicher Mitarbeiter muss auf die spezifischen Anforderungen des Jobcenters angepasst sein.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet ausschließlich zuverlässiges Personal einzusetzen, welches für die von ihm zu erbringenden Leistungen über alle notwendigen Voraussetzungen wie Ausbildung, Berufserfahrung und Weiterbildung etc. verfügt. Die Mindestvorgaben aus der Leistungsbeschreibung sowie die Zusagen aus dem Angebot müssen zwingend über die gesamte Vertragslaufzeit beachtet und gewahrt werden. Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet Angaben zu dem von ihm eingesetzten Personal (Name, Vorname und Personalnummer) sowie dessen Einsätze dem Jobcenter vorzulegen. Der Bieter muss Veränderungen der Personalsituation sofort melden, d. h. scheidet ein Mitarbeiter aus, oder wird ein neuer Mitarbeiter eingesetzt, fordert der Jobcenter die Mitteilung über dessen vollständigen Vor- und Zunamen sowie Einsatz des Objektes und die geplanten Einsatzzeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung Bezug genommen.

4.2 Ein Einsatz von Subunternehmern ist generell nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Jobcenters zulässig. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Auch im Fall eines genehmigten Unterauftragnehmereinsatzes bleibt der Auftragnehmer uneingeschränkt zur vertragsgerechten Leistungserbringung gegenüber dem Jobcenter verpflichtet. Der Auftragnehmer hat zudem sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer ebenso wie er selbst alle nach dem Vertrag mit dem Jobcenter vereinbarten Verpflichtungen und einschlägigen Bestimmungen uneingeschränkt einhält.

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§ 5 Sonstige Plichten des Auftragnehmers

5.1 Sämtliche Fundgegenstände die durch den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer gefunden werden, sind unverzüglich beim Jobcenter abzugeben. Ein Finderlohn wird hierfür nicht gezahlt.

5.2 Es ist dem Auftragnehmer sowie seinen Mitarbeitern oder Unterauftragnehmers ausdrücklich verboten, Einblick in Dokumente, Akten usw. des Jobcenters zu nehmen oder gar Abschriften, Kopien oder Bilder und dergleichen anzufertigen. Die Nutzung von Betriebseigentum des Jobcenters ist grundsätzlich untersagt und nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Jobcenter gestattet.

5.3 Die Vorgaben aus der Leistungsbeschreibung sind zwingend einzuhalten.

§ 6 Vertragsstrafe

Für den Fall, dass eine Sicherheitsfachkraft des Auftragnehmers oder seines Unterauftragnehmers unentschuldigt gar nicht oder mehr als 30 Minuten verspätet oder in einem Zustand erscheint, der eine Aufnahme der Arbeiten nicht zulässt (z.B. infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum), ist der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Jobcenter in Höhe von 500 € verpflichtet. Eine entsprechende Vertragsstrafe fällt für jeden einzelnen Vorfall/Tag gesondert an. Die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Schadensersatzes behält sich der Jobcenter ausdrücklich vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf den Schadensersatz anzurechnen. Weitere Rechte des Jobcenters wegen Verzugs bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung bleiben vorbehalten.

§ 7 Vertragslaufzeit, Verlängerungsoption und Kündigung

7.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2028.

7.2 Für den Jobcenter besteht viermal die Möglichkeit einer Laufzeitverlängerung um jeweils 1 Jahr. Sollte der Jobcenter diese Verlängerungsoptionen ausüben wollen, hat er dies jeweils 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit mindestens in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären.

7.3 Der Jobcenter ist berechtigt, den Vertrag einmalig zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, d.h. zum 31.12.2027 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich zu kündigen. Weitergehende ordentliche Kündigungsrechte der Parteien während der Dauer der Festlaufzeiten bestehen nicht. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Rechnungen

Die Rechnungsstellung erfolgt monatsweise durch den Auftragnehmer. Zahlung leistet der Jobcenter binnen 30 Kalendertag nach Erhalt einer prüfbaren Rechnung. Zur Prüfbarkeit müssen mindestens die Ergebnisse der digitalen Zeiterfassung mit Angabe, welcher Mitarbeiter an welchem Tag welchen Tätigkeiten erbracht hat, beigefügt sein.

Die Rechnungsstellung erfolgt zwingend in Papierform. Der Jobcenter ist von der E-Rechnungs- Pflicht ausgenommen (§ 1 Abs. 5 Nr. 3 EGovG).

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Der Jobcenter leistet Zahlungen gemäß dem Zahlungsziel bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Angabe muss zwingend in Form einer IBAN (International-Bank- Account-Number) und BIC (Bank-Identifier-Code) erfolgen.

§ 9 Änderungen des Leistungsumfangs

Werden vom Jobcenter nach dem Zuschlag Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs gewünscht, ist vom Auftragnehmer in einem angemessenen Zeitraum anzugeben, ob und in welchem Ausmaß durch das Verlangen des Jobcenters Minder- oder Mehrkosten (diese sind vom Auftragnehmer zu Marktvergleichskonditionen transparent und nachvollziehbar zu kalkulieren), Terminverschiebungen oder sonstige Auswirkungen auf vertragliche Vereinbarungen entstehen.

Der Auftragnehmer wird den Jobcenter bei der Minimierung der wirtschaftlichen Folgen unterstützen. Sämtliche Kommunikation zu angefragten Auftragsänderungen ist schriftlich zu dokumentieren.

Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs durch den Auftragnehmer nach Abstimmung sind ohne schriftliche Zustimmung des Jobcenters nicht statthaft und führen zu einer Ablehnung des Angebots.

Ausführungsänderungen aufgrund von Abweichungen der Leistungen von den Vereinbarungen in der Leistungsbeschreibung sind von dem Auftragnehmer ohne gesonderte Berechnung durchzuführen. Zusätzliche Aufwände werden gemäß der dafür angebotenen Preise auf Stundenbasis abgerechnet.

§ 10 Preisgleitklausel / Tarifänderungen

In den vereinbarten Preisen ist ein Arbeitsentgeltanteil von 80 % enthalten. Beide Vertragspartner sind sich einig, dass bei tariflichen Entgelterhöhungen die Preise mit Wirkung und zum Zeitpunkt der tariflichen Änderungen angepasst werden. Maßgeblich hierfür ist der jeweilige einschlägige Tarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Änderungen werden vom Auftragnehmer schriftlich nachgewiesen.

Die Vergütung liegt der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einschlägige Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen zugrunde. Bei Änderungen der sich hieraus ergebenden Vorgaben während der Vertragslaufzeit, d.h. bei Erhöhung der Tariflöhne, werden insoweit die Lohn- und Lohnnebenkosten im Umfang dieser Änderung prozentual angepasst. Die Anpassung kann erstmalig für den Monat verlangt werden, in dem die Änderungen der gesetzlichen Tariflöhne in Kraft getreten ist. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume ist ausgeschlossen. Die Veränderung der Vergütung ist wie folgt zu berechnen:

Lohnkostenanteil in % x SVS x Änderungssatz in %. Somit darf eine Anpassung nur für den in der Kalkulation ausgewiesenen Lohnkostenanteil an der Vergütung verlangt werden.

Solche Vergütungsänderungen sind dem Jobcenter rechtzeitig vorher schriftlich unter Überlassung folgender Unterlagen / Angaben anzuzeigen:

Vorlage des alten und des neuen Tarifvertrags bzw. der Nachweise über die Änderung der gesetzlichen bzw. tariflichen lohnwirksamen Sozialaufwendungen. Erklärung über die Höhe des Lohnkostenanteils am gesamten Leistungsentgelt bzw. Stundenverrechnungssatz.

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Mit den Anpassungen sind sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Mehr- und Minderaufwendungen abgegolten. Eine Veränderung anderer Kalkulationsfaktoren als der Lohn- und Lohnnebenkosten berechtigt den Auftragnehmer nicht zu Mehrforderungen. Notwendige Einweisungen und Unterrichtungen des einzusetzenden Personals werden nicht vergütet.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet dem Jobcenter für alle Schäden, die dem Jobcenter oder Dritten im Zusammenhang mit dem Vertrag schuldhaft durch den Auftragnehmer oder durch Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zugefügt werden. Der Auftragnehmer stellt den Jobcenter insoweit von Ansprüchen, die von Dritten gegenüber dem Jobcenter erhoben werden, auf erstes Anfordern frei.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich in ausreichender Höhe gegen Haftungsrisiken aus der Prüfung nach Maßgabe dieses Vertrages zu versichern und dem Jobcenter das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von mind. 1,5 Mio. EUR für Personenschäden, 1,0 Mio EUR für Sachschäden und 250.000,00 EUR für reine Vermögensschäden jeweils je Versicherungsfall und 2-fach maximiert auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Zustellungsbevollmächtigter, Vertrags- und Arbeitssprache

12.1 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Jobcenters in 68161 Mannheim / Deutschland.

12.2 Anwendbares Recht / Zustellungsbevollmächtigter / Vertrags- und Arbeitssprache

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Verfügt der Auftragnehmer über keinen Sitz in Deutschland und auch über keine Niederlassung mit Sitz in Deutschland (§ 21 ZPO), ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Jobcenter spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen und bis zum Ablauf von mindestens 2 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die Vertrags- und Arbeitssprache ist deutsch.

  • Ender der Besonderen Vertragsbedingungen -

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