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Anlage A - Vertragsbedingungen.pdf

Bewachungs- und Revierwachtdienst für das LWL-Freilichtmuseum Hagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 03.10.2026, 08:35 (Europe/Berlin)

Herkunft: lwl.org

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Vergabe-Nr.: RVM-032-32-26

Vertragsbedingungen

zwischen dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster

  • vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes –

  • dieser vertreten durch die Direktion des LWL-Freilichtmuseums Hagen

  • im folgenden Auftraggeber genannt -

und der Firma

  • im folgenden Auftragnehmer genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer den Separat- und Revierwachdienst für das LWL- Freilichtmuseum in Hagen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 2 Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind ergänzend und nachrangig zu den Regelungen dieses Vertrages in folgen- der Reihenfolge:

  1. die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis zur Vergabe vom XX.XX.2026,

  2. die Beantwortung ggfs. eingegangener Bieterfragen,

  3. das Angebot, inkl. Umsetzungskonzept des Auftragnehmers vom XX.XX.2026 zur Vergabe vom XX.XX.2026,

  4. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B), Fassung 2003,

  5. die Besonderen Vertragsbedingungen zur Einhaltung der Tariftreue und Mindestarbeitsbe- dingungen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW Stand: 22.03.2018),

  6. die schriftliche Arbeitsanweisung

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Grundlage für die Durchführung der Leistungen ist die Leistungsbeschreibung, das Leistungs- verzeichnis, das Angebot des Auftragnehmers sowie die vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu erstellende schriftliche Arbeitsanweisung, soweit dieser Vertrag nicht abweichende Regelungen beinhaltet.

  2. Die Arbeitsanweisung enthält die näheren Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen vorzunehmenden Dienstverrichtungen. Der Auftraggeber unterstützt den Auftrag- nehmer, sofern gewünscht, er bei der Erstellung einer eigenen objektbezogenen Dienstanwei- sung.

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen jederzeit fachgerecht, ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung bereits gesammelter Er- kenntnisse und Erfahrungen durchzuführen.

  4. Der Auftraggeber kann den Leistungsumfang und die Einsatzzeiten verändern und verringern soweit dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Eine Aktualisierung der Arbeitsanwei- sung, z. B. aufgrund veränderter Kontrollpunkte, behält sich der Auftraggeber vor. Darüber hinaus können weitere Leistungen bzw. geänderte Leistungen nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber übertragen werden. Änderungen des Leistungsum- fangs sind schriftlich festzuhalten.

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§ 4 Leistungsdurchführung

  1. Der Auftraggeber gewährt den durch den Auftragnehmer zu benennenden Beschäftigten Zu- trittsrecht zu den Räumlichkeiten und den dazugehörenden technischen Einrichtungen (wie Alarmanlage, Telefonanlage etc.).

Die für die Durchführung des Separatwachdienstes erforderlichen Schlüssel stellt der Auftrag- geber zur Verfügung.

Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal des Auftragneh- mers herbeigeführte Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer (vgl. auch § 10).

  1. Vom Auftragnehmer werden das Wächterkontrollsystem gemäß Ziffer 3.1 des Leistungsver- zeichnisses, sowie Mobiltelefone, Taschenlampen und Dienst- und Schutzkleidung zur Verfü- gung gestellt.

  2. Gegenstände, die nicht zur eigentlichen Ausstattung des Arbeitsplatzes gehören, sind durch den Auftragnehmer nur nach vorheriger Rücksprache und Freigabe durch den Auftraggeber einzubringen.

  3. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils eine/einen Ansprechpartner/in sowie eine/n Vertreter/in, die für alle personellen und organisatorischen Fragen zuständig sind. Die telefonische Erreichbarkeit des Auftragnehmers muss gewährleistet sein. Die Ansprechperson hat den Anweisungen und Wünschen des Auftraggebers bzw. dessen Beauftragten, die sich auf die Vertragserfüllung beziehen, Folge zu leisten.

Benannte/r Ansprechpartner/in des Auftragnehmers:

Benannte/r Ansprechpartner/in des Auftraggebers:

Frau Dagmar Kuhle Tel.: 02331 7807 141 Fax: 02331 7807 120 E-Mail: dagmar.kuhle@lwl.org

Eine detaillierte Vorgehensweise im Rahmen der Durchführung der Bewachungsleistungen ist mit dem/der benannten Ansprechpartner/in des Auftraggebers abzustimmen.

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§ 5 Personal und Verwaltungsvorschriften

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur zuverlässiges und geeignetes Personal gemäß § 16 Bewachungsverordnung, welches sich in der deutschen Sprache in Wort und Schrift verstän- digen kann, einzusetzen. Arbeitskräfte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht eingesetzt werden.

  2. Der Auftraggeber behält sich vor, das Personal auf Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen und die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.

  3. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass sich das von ihm eingesetzte Personal mit den Aufgabenbestimmungen der Leistungsbeschreibung und der Arbeitsanweisung etc. vertraut macht und das entsprechende Verhalten kontrolliert wird.

Ein häufiger Personalwechsel bzw. der - auch kurzfristige - Einsatz von nicht eingewiesenem Personal wird ausgeschlossen.

  1. Mitarbeitende dürfen vom Auftragnehmer nur mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eingesetzt werden; auf Verlangen ist dies dem Auftraggeber nachzuweisen.

  2. Der Auftragnehmer hat auch bei geringfügig Beschäftigten schriftliche Arbeitsverträge abzu- schließen.

  3. Der Auftraggeber hat das Recht, den Einsatz eines Mitarbeitenden des Auftragnehmers bei Vorlage von triftigen Gründen (z. B. vermehrte Verstöße gegen die Arbeitsanweisung) abzu- lehnen und einen Personalwechsel zu fordern. Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen.

  4. Der Auftragnehmer hat durch organisatorische Maßnahmen (Bestellung von geeigneten Er- satzkräften / Anordnung von Überstunden) sicherzustellen, dass durch Personalausfälle in- folge Krankheit, Urlaub usw. die Leistungsausführung nicht beeinträchtigt wird.

  5. Der Auftragnehmer stattet seine Mitarbeiter mit einer der topografischen Lage und klimati- schen Bedingungen angepasste Dienst- und Schutzkleidung aus, die den Wachdienst bei jeder Wetterlage ermöglicht. Die Dienst- und Schutzkleidung muss einheitlich und eindeutig er- kennbar sein. Sie ist mit dem Firmennamen in geeigneter Weise von außen sichtbar zu kenn- zeichnen.

  6. Die Benutzung von Maschinen und Geräten jeglicher Art, die nicht im Eigentum des Auftrag- nehmers stehen, ist grundsätzlich – bzw. über das im Rahmen der Leistungserfüllung erfor- derliche Maß hinaus – nicht gestattet.

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  1. Das Sicherheitspersonal ist dem Beauftragten des Auftraggebers vor Arbeitsaufnahme vorzu- stellen.

  2. Die Mitarbeitenden des Auftragnehmers unterliegen keinerlei Weisungsrecht des Auftragge- bers.

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§ 6 Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rah- men dieses Vertrages zugänglich werdenden Erkenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweils anderen Vertragspartners.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter*innen, die an der Auftragstätigkeit beteiligt sind, bekanntwerdende innerbetriebliche Angelegenheiten (Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse) des LWL, einschließlich aller Einrichtungen, Eigenbetriebe und eigenbetriebsähn- lichen Einrichtungen vertraulich zu behandeln und nach Erledigung des Auftrages unverzüglich zu löschen.

  1. Personenbezogene Daten nach Art. 5 Abs. 1 f der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der per- sonenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßi- ger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbe- absichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („In- tegrität und Vertraulichkeit“). Dies gilt auch nach Beendigung des Auftrags.

Daher sind der Auftragnehmer und die von ihm eingesetzten Beschäftigten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gewordenen personenbezogenen Daten als Datengeheimnis zu wahren, entsprechend der Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 f DSGVO zu schützen und sicher vorzuhalten.

Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung verwandt werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur für den Zweck des Vertrags / Auftrags verwandt werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers oder seiner Beschäftigten verwandt werden.

Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, wenn der Auftrag beendet ist bzw. die Da- ten nicht mehr für die Buchführung bzw. Rechnungslegung benötigt werden.

Personenbezogene Daten dürfen nur aus einem zwingenden, sachlichen Grund gespeichert werden.

Personenbezogene Daten dürfen nicht frei zugänglich sein bzw. aufbewahrt werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, allen am Auftrag Beteiligten die Verpflichtung zum Daten- geheimnis, wie vorstehend erläutert, bekannt zu geben und diese Personen auf die Wahrung

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von Vertraulichkeit und Integrität zu verpflichten.

Der Bieter hat seinen Informationspflichten gem. DSGVO nachzukommen.

Darüber hinaus sind bei der Vertragserfüllung die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Der Auftragnehmer unterwirft sich bei der Vertragserfüllung der Kontrolle durch den Daten- schutzbeauftragten des Auftraggebers sowie der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Da- tenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

  1. Der Auftraggeber kann fristlos ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auf- tragnehmer seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt.

Bei eventuellen Schadenersatzansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber aufgrund eines Ver- stoßes gegen Datenschutzvorschriften kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in Regress nehmen, soweit dieser Verstoß dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Zuwiderhandlungen gegen die DSGVO stellen Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten dar und werden entsprechend verfolgt.

§ 7 Unterauftragnehmer

  1. Die Übertragung von Teilleistungen an Unterauftragnehmer ist – außer in den Fällen, in denen der Unterauftragnehmer bereits im Angebot benannt worden ist - nur zulässig, wenn der Auf- traggeber dem Einsatz des jeweiligen Unterauftragnehmers zugestimmt hat.

  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Subunternehmerver- träge vorzulegen.

  3. Der Auftragnehmer bleibt bei der Abwicklung des Auftrages (inkl. Rechnungsstellung) alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner des Auftraggebers. Er hat sicherzustellen, dass die Arbei- ten vertragsgemäß durchgeführt werden, d. h. die Gesamtverantwortung für die Leistungser- bringung verbleibt immer beim Auftragnehmer.

§ 8 Rechnungsstellung

  1. Der Auftragnehmer hat monatlich nachträglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführte

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Leistung zu erstellen. Anhand derer stellt der Auftraggeber monatlich nachträglich die ord- nungsgemäße Erbringung der Leistungen fest. Die Beweislast für die vertragsgemäße Erfüllung bleibt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer. Unabhängig davon hat der Auftraggeber das Recht, die ordnungsgemäße Durchführung jederzeit zu prüfen.

  1. Die Zahlung der Rechnung hat binnen 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu erfolgen. Die Rechnung ist digital im pdf-Format an rechnung@lwl.org oder als XRechnung an das E-Rechnungsportal NRW zu senden.

Rechnungsanschrift: LWL-Zentraler Rechnungseingang LWL-Freilichtmuseum Hagen 48133 Münster

  1. Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ohne Genehmigung des Auftraggebers ausgeschlossen.

  2. Sollte die Bewachungsleistung nicht gemäß der Arbeitsanweisung erfolgen, kann der Auftrag- geber für den Zeitraum, in dem die Bewachungsleistungen nicht gemäß der Arbeitsanweisung erfolgt sind, eine angemessene Kürzung des Rechnungsbetrages vornehmen.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers nach dem BGB sowie das Recht des Auftragge- bers zur fristlosen Kündigung nach § 13 bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung

  1. Die vereinbarten Vertragspreise sind Festpreise. Sie umfassen die vollständige und vertragsge- mäße Erfüllung des Bewachungsdienstes.

  2. Preisanpassung mittels Preisgleitklausel:

Die vereinbarten Preise erhöhen oder ermäßigen sich entsprechend der tariflichen Änderungen (neue Lohn- und/oder Rahmentarifverträge), die für die vom Auftragnehmer beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitskräfte gelten. Eine Preisanpassung kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres geltend gemacht werden. Die Änderung erfasst jedoch nur den tatsächlichen (im Angebot angegebenen) Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Gesamtpreis und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens ab dem 1. Geltungstag des Tarifvertrages in Kraft und können nur vom

  1. Tag des Monats an berücksichtigt werden, in dem der Antrag eingegangen ist. In

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Zweifelsfällen ist das Datum des Poststempels bzw. Eingang der Mail entscheidend. Der Antrag darf nicht gemeinsam mit der Rechnung versendet werden.

Über die erfolgten Änderungen des Tariflohnes hat der Auftragnehmer die entsprechenden Tarif- und Rahmentarifverträge des für ihn zuständigen Verbandes vorzulegen.

  1. Wird aufgrund betrieblicher Gründe der Leistungsumfang verändert (gemindert oder erhöht durch Wegfall oder Zugang von Gebäuden), wird nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die laufende Entgeltzahlung entsprechend angepasst.

  2. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die nicht mehr oder zusätzlich zu bewachenden Bereiche rechtzeitig schriftlich mit.

§ 10 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die er und seine Erfüllungsgehilfen im Zusammen- hang mit der Ausführung der Leistungen schuldhaft verursachen. Die Haftung umfasst bei Ver- lust eines dem Auftragnehmer oder seinen Gehilfen ausgehändigten Gruppen-, Haupt- oder Generalschlüssels auch den Ersatz der entsprechenden Schließanlage.

Die Haftung gilt insbesondere auch für die Verpflichtungen, die sich aus § 5 und § 6 dieses Vertrages ergeben.

Der Auftraggeber ist berechtigt, hieraus entstehende Forderungen durch einfache Erklärung nach § 387 BGB gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen.

  1. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen dritter Personen ein- schließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftraggebers, die durch die Ausführung der Arbeiten einen schuldhaft verursachten Schaden erleiden, freizustellen.

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtschadenversicherung gem. § 14 Bewachungsverordnung abzuschließen und dem Auftraggeber auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen.

  3. Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden an oder die Entwendung von im Bewachungsobjekt abgestellten Gegenständen, Geräten und Materialien des Auftragnehmers. Der Haftungsaus- schluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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§ 11 Vertragslaufzeit / Rückabwicklung

  1. Der Vertrag tritt am 01.12.2026, 18:00 Uhr in Kraft und endet am 30.11.2030, 18:00 Uhr. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Fällt das Ende der Ver- tragslaufzeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle der der darauffol- gende Werktag (Mo – Fr), 18:00 Uhr.

  2. Der Auftragnehmer trifft nach Zuschlagserteilung alle erforderlichen Maßnahmen, um sicher- zustellen, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zum Ausführungsbeginn erbracht werden. Ausführungsbeginn ist der 01.12.2026.

  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von 2 Werktagen nach Beendigung des Vertrags- verhältnisses sämtliche zur Verfügung gestellte Unterlagen, Schlüssel etc. dem Auftraggeber auszuhändigen. Die ordnungsgemäße Übergabe wird schriftlich bestätigt. Bei einer nicht frist- gerechten Rückabwicklung ist der Auftraggeber berechtigt, bis zur Rückgabe noch offene Zah- lungen einzubehalten.

§ 12 Verzug / Vertragsstrafe

  1. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn er die vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer vereinbarten Termine nicht einhält.

  2. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten Frist die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers erbringen lassen. Ist infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Termine Gefährdung oder die Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen zu be- fürchten, stehen dem Auftraggeber die vorbezeichneten Rechte auch ohne Fristsetzung zu. Er- gänzend zu den getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ersetzt dieser dem Auftragnehmer abwei- chend von § 288 Abs. 2 BGB die ihm tatsächlich entstandenen Verzugszinsen, soweit der Auf- tragnehmer diese durch einfache Bankbescheinigung nachweist. Ohne einen solchen Nachweis ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jedoch mindestens neun Prozent Verzugszinsen.

  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € für jeden wiederholten verspäteten Dienstantritt beim Separatwachdienst, wenn dieser bereits vom Auftraggeber angemahnt wurde.

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  1. Insgesamt dürfen im Rahmen dieses Vertrages geltend gemachte Vertragsstrafen maximal fünf % des Auftragswertes betragen.

§ 13 Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen kündigen, wenn das Objekt von ihm - vorübergehend oder auf Dauer - nicht mehr genutzt wird. Sollen nur Teile des Objektes nicht mehr genutzt werden, kann - und auf Verlangen des Auf- tragnehmers muss - die Kündigung auf diese Teile beschränkt werden.

  2. Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung kann auf ein oder mehrere Lose beschränkt werden. Der Auftraggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn

o sich der Auftragnehmer an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (§ 1 des Gesetzes ge- gen Wettbewerbsbeschränkungen) beteiligt,

o der Auftragnehmer den Mitarbeitenden seines Betriebes die tariflich oder gesetzlich vor- geschriebenen Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlt,

o der Auftragnehmer nicht seine gesetzlichen Verpflichtungen (z.B. Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften) erfüllt oder in sonstiger Weise gegen Vorschriften der Sozialgesetzgebung oder des Betriebsverfas- sungsgesetzes verstößt,

o der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zuge- hörigkeit zum Auftraggeber Vorteile gewährt, verspricht oder anbietet,

o der Auftragnehmer seine Bewachungsleistungen einstellt,

o über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

o der Auftragnehmer schwer gegen die Vertragsbestimmungen verstößt, so dass es dem Aufraggeber nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen; als derartige Ver- stöße kommen z. B. in Betracht:

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  • Die übernommenen Leistungen werden nicht zu dem vom Auftraggeber benannten Zeit- punkt oder nicht in der im Vertrag vereinbarten Zeit, Art und Weise, Qualität, ausgeführt und trotz schriftlicher Mahnung wird keine Abhilfe geschaffen.

  • Es werden Bewachungskräfte im Objekt angetroffen, für die eine vorgeschriebene Arbeits- erlaubnis nicht vorliegt.

  • Die Bewachungserlaubnis gem. § 34a Gewerbeordnung ist entzogen worden.

  • Es werden Personen zur Bewachung eingesetzt, die gem. § 16 Bewachungsverordnung nicht beschäftigt werden dürfen.

  • Es wird ein Unterauftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt (s. § 7).

  1. Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen.

§ 14 Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  1. Sieht sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der übernommenen Leis- tungen behindert oder erkennt er, dass er die Ausführungsfristen/-termine nicht einhalten kann, hat er dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe und Dauer der voraussichtlichen Behinde- rung oder Verzögerung mitzuteilen.

  2. Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftraggeber die Behinderung zu vertreten hat oder er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht frist- gerecht erbracht hat. Sie verlängern sich ebenfalls angemessen, wenn die Behinderung oder Verzögerung durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht wird. Im Übrigen besteht kein An- spruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen.

  3. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die ordnungsgemäße Durchführung des Auf- trages wiederaufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

  4. Sobald die Ursache der Behinderung oder Unterbrechung wegfällt, hat der Auftragnehmer un- ter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber über den voraussichtlichen Abschluss des Auf- trages die Leistungen ohne besondere Aufforderung unverzüglich wiederaufzunehmen.

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§ 15 Hinweis auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten

Der Auftragnehmer ist vom Auftraggeber vor Vertragsschluss darauf hingewiesen worden, dass er (der Auftragnehmer) für die Einhaltung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten aus- schließlich und allein verantwortlich ist.

Dies gilt insbesondere für die evtl. eintretende Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Nr. 9 SGB VI (ar- beitnehmerähnliche Selbstständigkeit). Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Vertrags- schluss empfohlen, sich durch den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf dieses Vertragsverhältnis sowie auf Ansprüche, die aus diesem Vertragsverhältnis erwach- sen, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

  2. Gerichtsstand ist Münster.

§ 17 Vertragsänderungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

§ 18 Salvatorische Klausel

Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als unwirksam erweisen sollten. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der die ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke soweit wie möglich erreicht wer- den können.

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