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Erklärung zu § 10 LVG LSA „Tariftreue und Entgeltgleichheit“, § 12 LVG LSA „ILO-Kernarbeitsnormen“ und § 13 LVG LSA „Nachunternehmereinsatz“
- Stand 04.2016 -
Das Formular ist von dem Bewerber, jedem Nachunternehmer und bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied auszufüllen. Das Formular ist ggf. zu vervielfältigen.
(Name des Bewerbers, Nachunternehmers bzw. des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft)
Die Erklärungen entsprechen den Vorgaben des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) vom 19. November 2012.
§ 10 LVG LSA „Tariftreue und Entgeltgleichheit“
Der Bieter verpflichtet sich, dass
• seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212, 249), gebunden ist. Dies gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 5 Nr. 3 des Arbeitsnehmer-Entsendegesetzes sowie für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte (§ 10 Abs. 1 LVG LSA).
• seinen Arbeitnehmern bei der Auftragsdurchführung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird. (§ 10 Abs. 3 LVG LSA)
§ 12 LVG LSA „ILO-Kernarbeitsnormen“
Der Bieter verpflichtet sich, dass
• keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind (§ 12 Abs. 1 und 2 LVG LSA). Dies gilt entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.
Diese Mindeststandards ergeben sich gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 LVG LSA aus:
- dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 640, 641),
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dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073),
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dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123),
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dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 23, 24),
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dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 441, 442),
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dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom
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Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 97, 98),
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dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 201, 202),
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dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 LVG LSA „Nachunternehmereinsatz“
Der Bieter erklärt, dass
• eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur erfolgt, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten verspricht. Der Bieter hat die schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen (§ 13 Abs. 2 LVG LSA).
Dies gilt auch für die nachträgliche Beauftragung oder den Wechsel eines Nachunternehmers.
Der Bieter verpflichtet sich gem. § 13 Abs. 4 LVG LSA, für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer
• bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,
• Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
• bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen
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Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil zu machen und
• den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
Mir/ Uns ist bewusst, dass wissentlich falsche Angaben in der vorstehenden Erklärung zu den o. g. Punkten meinen/ unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.
(Ort, Datum) (Firmenstempel und Unterschrift)