Anlage_4_Erklärung __ 17 18 LVG LSA_ÖA_01_2026.pdf

Bewachung von fünf Liegenschaften mit Alarmverfolgung und Beflaggung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.10.2026, 15:27 (Europe/Berlin)

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Anlage 4 ÖA 01/2026 Vereinbarung zu § 17 LVG LSA „Kontrollen“ und § 18 LVG LSA „Sanktionen“

  • Stand 04.2016 -

Das Formular ist von dem Bewerber, jedem Nachunternehmer und bei Bewerbergemeinschaften von jedem Mitglied auszufüllen. Das Formular ist ggf. zu vervielfältigen.


(Name des Bewerbers, Nachunternehmers bzw. des Mitglieds der Bewerbergemeinschaft)

Die Vereinbarungen entsprechen den Vorgaben des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA) vom 19. November 2012.

§ 17 LVG LSA „Kontrollen“

Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer hiermit, um die Einhaltung der Vertragspflichten des Auftragsnehmers zu überprüfen, dass auf Verlangen des Auftraggebers die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und der Nachunternehmer sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVG LSA und die zwischen dem Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorgelegt werden. Der Auftragnehmer hat seine Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen (§ 17 Abs. 1 LVG LSA).

Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach § 17 Abs. 1 LVG LSA über die eingesetzten Arbeitnehmer bereitzuhalten (§ 17 Abs. 2 LVG LSA).

§ 18 LVG LSA „Sanktionen“

Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer hiermit, um die Einhaltung der in den §§ 10, 11, 12 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 LVG LSA genannten Vertragspflichten des Auftragnehmers zu sichern, dass es für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig zu einer Vertragsstrafe von bis zu 10 v. H. des Auftragswertes führt.

Der Auftragnehmer ist auch zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, falls der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste (§ 18 Abs. 1 LVG LSA).

Weiterhin wird vereinbart, dass die schuldhafte Verletzung der o. g. Vertragspflichten durch den Auftragnehmer oder seiner Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt (§ 18 Abs. 2 LVG LSA).


(Ort, Datum) (Firmenstempel und Unterschrift)

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