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Stand 9.9.2026
Anlage: Vorgaben für den Einsatz von KI im Rahmen der
Leistungserbringung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Vorgaben regeln die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
§ 2 Definitionen
Ein KI-System im Sinne dieser Anlage umfasst alle Systeme oder Modelle, welche die Definitionen nach der Verordnung (EU) 2024/ 1689 („AI Act“) in der jeweils gültigen Fassung für ein KI-System oder KI-Modell erfüllen („KI-System“). Hierzu zählen insbesondere Anwendungen generativer künstlicher Intelligenz, einschließlich Chatbots, Sprachmodelle und multimodale Modelle, Text-, Bild-, Audio-, Video- und Codegeneratoren, sowie KI-gestützte Systeme zur Übersetzung, Analyse, Klassifizierung, Prognose, Empfehlung oder Entscheidungsunterstützung. Umfasst sind sowohl eigenständige Anwendungen als auch KI-Systeme, die in Software, Plattformen, Cloud-Diensten, Programmierschnittstellen oder sonstigen technischen Systemen integriert sind.
§ 3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz, Einhaltung von Gesetzen
(1) KI-Systeme dürfen durch den Auftragnehmer nur dann für die Leistungserbringung eingesetzt werden, wenn der Auftraggeber ihrer Nutzung zugestimmt hat.
(2) Ein Verstoß gegen Abs. 1 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
(3) Der Auftraggeber erteilt die allgemeine Zustimmung für die Nutzung von KI-Systemen im Rahmen der Leistungserbringung für die folgenden Anwendungsfälle:
(a) Nutzung von KI-Systemen im Rahmen üblicher Standardfunktionen von Bürosoftware, Datenbanken oder Betriebssystemen,
(b) Erstellung von Entwurfsfassungen, Zusammenfassungen, Übersetzungen, Rechercheunterstützungen, Rechtschreib- und Grammatikprüfungen.
(4) Jede Nutzung von KI-Systemen durch den Auftragnehmer muss den geltenden rechtlichen Vorgaben, insbesondere dem AI-Act und seinen Umsetzungsrechtsakten sowie der DSGVO, entsprechen. Der Auftragnehmer darf Daten des Auftraggebers und von ihm zur Verfügung gestellte Daten und Informationen (Auftraggeberdaten) nur in einem KI-System verarbeiten, soweit er die Vertraulichkeit der Informationen und Daten und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sicherstellt.
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(5) Der Auftragnehmer verarbeitet Auftraggeberdaten nur zum Zwecke der Leistungserbringung, insbesondere darf er sie nicht für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter, etwa zur Entwicklung, zum Training, zur Verbesserung oder zum Betrieb von KI- Systemen, verwenden.
(6) Die Nutzung von KI-Systemen für Audio- oder Videoaufnahmen und Transkription im Rahmen der Leistungserbringung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung aller Teilnehmenden.
§ 4 Information über eingesetzte KI-Systeme, Unteraufträge
(1) Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber bei Vertragsschluss in Textform eine Auflistung der im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten KI-Systeme mit folgenden Inhalten:
(a) Bezeichnung des KI-Systems, (b) Risikoklassifikation nach AI Act, (c) Standorte der Datenverarbeitung mit KI-Systemen, (d) Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, von dem der Auftragnehmer dieses KI-System bezieht („Unterauftragnehmer“), (e) Datentransfer an den Unterauftragnehmer bei Nutzung des KI-Systems (f) (Teil-)Leistungsgegenstand im Rahmen der Leistungserbringung, für den das KI- System genutzt wird.
(2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer als Anbieter oder Betreiber von KI- Systemen i.S.d. AI Act im Rahmen der Leistungserbringung nachträglich nur hinzuziehen oder ersetzen, wenn der Auftraggeber dieser Änderung ausdrücklich zustimmt. Der Auftragnehmer reicht die Bitte um Zustimmung in Textform mindestens vier Wochen vor dem geplanten Einsatz zusammen mit den in § 4 Abs. 1 dieser Anlage geforderten Informationen ein. Die Bitte ist, sofern auch personenbezogene Daten durch den Unterauftragnehmer verarbeitet werden, zusammen mit dem Antrag nach § 8 Abs. 1 der AV-V einzureichen.
(3) Einer Zustimmung gemäß § 3 Abs. 1 bedarf auch eine wesentliche Änderung des Leistungsumfangs oder Leistungsinhalts eines im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten KI-Systems, insbesondere bei Änderungen des Ortes der Datenverarbeitung oder der Risikoklassifikation.
§ 5 Grundsatz der Verantwortlichkeit
(1) Die Verwendung von KI-Systemen befreit den Auftragnehmer nicht von dessen vertraglicher Verantwortlichkeit für die Leistungserbringung.
(2) Der Einsatz von KI-Systemen begründet weder eine Haftungsbeschränkung noch eine Minderung der Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers.
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(3) Sämtliche Arbeitsergebnisse gelten als Leistungen des Auftragnehmers.
§ 6 Transparenz
(1) Über die gesetzlichen Transparenzpflichten hinaus hat der Auftragnehmer Leistungsbestandteile, bei deren Erstellung oder Erbringung KI-Systeme verwendet wurden, bei der Bereitstellung an den Auftraggeber als KI-generiert zu kennzeichnen. Auf Anfrage des Auftraggebers hat der Auftragnehmer weitere Informationen zur konkreten KI-Nutzung zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese zusätzliche Transparenzpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für die Nutzung von KI- Systemen, die § 3 Abs. 3 dieser Anlage unterfallen.
§ 7 Nutzungs- und Schutzrechte
(1) Die Bestimmungen des Vertrags über Nutzungs- und Schutzrechte des Auftraggebers an den Leistungen gelten uneingeschränkt, auch wenn der Auftragnehmer seine Leistungen unter Verwendung eines oder mehrerer KI-Systeme erbringt, unabhängig davon, ob solche Leistungen einem Schutzrecht unterfallen.
§ 8 Änderung regulatorischer Rahmenbedingungen
Sofern sich die regulatorischen Rahmenbedingungen wesentlich ändern, werden Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam notwendige Anpassungen zur KI-Nutzung beraten und anschließend beschließen.
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