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Abfallbestimmungen 01.11.2012
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Abfallbestimmungen der Flughafen Hamburg GmbH Stand: 01.11.2012
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Allgemeines
Das Gelände der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) gilt als einheitliches Gebiet, in dem die FHG als Flughafenunternehmer das Einsammeln, Trennen, Beför- dern, Sortieren, Bereitstellen und evtl. Wiederverwerten von Abfall durchführt. Vorrangiges Ziel dieser Maßnahmen ist hierbei die Abfallvermeidung.
Die Entsorgung von Abfällen über die FHG wird allen Verpflichteten gemäß Ziffer 4 soweit möglich und sinnvoll entsprechend den entstehenden Abfallfraktionen und Mengen berechnet.
- Abfallvermeidung
2.1. Der Anfall von Abfällen ist so gering wie möglich zu halten.
2.2. Wiederverwendbare Abfälle sind möglichst von vornherein vom Abfall zur Beseitigung getrennt zu halten und einer gesonderten Erfassung zuzuführen.
2.3. Speisen und Getränke sollen zur Abfallvermeidung nur in pfandpflichtigen, wieder-verwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden.
- Entsorgung von Abfällen
3.1. Die im folgenden genannten Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung, die auf dem Gelände des Flughafens Hamburg anfallen, unterliegen der Abfuhr durch den Flughafenunternehmer: Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Grünlandabfälle und Abfälle wie Glas, Papier, Pappe, Kartonagen, Kunststoffe, Metalle, Holzabfälle, Folien und Styropor.
3.2 Andere Abfälle sind von der Abfuhr durch den Flughafenunternehmer ausge- schlossen. Insbesondere gilt dies für besonders überwachungsbedürftige Abfälle nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes in Verbindung mit der Bestimmungsverordnung besonders über- wachungsbedürftiger Abfälle.
3.3. Zur Entsorgung von Küchen- und Gastronomieabfall, Resten der Bordver- pflegung sowie Sonderabfällen (z. B. Reste aus Benzinabscheidern, Putzlappen aus Werkstätten, Filter aus Klimaanlagen, Altöl, usw.) ist der Flughafenbenutzer selbst verpflichtet. Der Flughafenunternehmer ist jedoch berechtigt, im Rahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes auch diese Abfälle zu entsorgen und dabei Strategien zur Abfallvermeidung und zum Recycling umzusetzen.
3.4. Hinsichtlich der nicht der Abfallentsorgung durch den Flughafenunternehmer unterliegenden Stoffe sind Hinweise auf geeignete Unternehmen zur ordnungs- gemäßen Entsorgung möglich.
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3.5 Der Flughafenunternehmer kann aus abfallwirtschaftlichen und sonstigen Grün- den einzelne der vorstehend genannten Abfälle von der Entsorgung aus- schließen oder weitere in die Entsorgung einbeziehen.
- Verpflichtete
Alle auf dem Flughafengelände tätigen Personen, Unternehmen und Einrich- tungen, die Räume oder Gewerbeflächen gemietet haben, sind verpflichtet, bei der Entsorgung der unter Nr. 3.1. genannten Stoffe den Flughafenunternehmer in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nach Bestimmung des Flughafenunternehmers auch für andere der Flughafenbenutzungsordnung Unterworfene, wenn dies notwendig ist, um die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicher- zustellen.
- Erfassung von Abfällen zur Verwertung
5.1. Abfälle zur Verwertung, die vom Flughafenunternehmer getrennt erfasst werden, sind bereits an der Anfallstelle vom Restmüll zu trennen.
5.1.1. Nicht verunreinigtes Papier (z. B. Zeitungen), Pappe und Kartonagen sind den dafür bereitgestellten Sammelbehältern oder nach näherer Bestimmung des Flughafenunternehmers besonderen Wertstoffbehältern in den Betriebsstätten zuzuführen.
5.1.2. Weitere Abfälle zur Verwertung wie Metalle (z. B. Dosen) und sortenreine Kunststoffe (z. B. Folien) sind den im einzelnen vorgesehenen Erfassungs- u. Sammlungssystemen zuzuführen.
5.2. Der Flughafenunternehmer kann für weitere Abfälle zur Verwertung eine getrennte Erfassung vorsehen.
- Abfallentsorgung
6.1. Sämtliche auf dem Flughafengelände anfallenden Abfälle (außer Sonder- abfällen) werden vom Flughafenunternehmer in einem regelmäßigen Turnus entsorgt. Fallen gelegentlich größere Mengen an, sind auf Abruf zusätzliche Abfuhren möglich.
6.2. Abfälle gehen mit dem Verladen auf das Abfuhrfahrzeug, bei direkter Anlieferung mit Übergabe an der Sammelstelle in das Eigentum des Flug- hafenunternehmers über. Dies gilt nicht für Stoffe, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
6.3. Verdichtungsgeräte, Müllpressbehälter oder andere Abfallbehandlungsanlagen dürfen nur mit Zustimmung des Flughafenunternehmers verwendet werden.
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- Abfallbehälter, Standplätze
7.1. Der Flughafenunternehmer legt jeweils unter Berücksichtigung der Interessen der Verpflichteten Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter sowie die Standplätze, Transport- und Zufahrtswege fest.
7.2 Abfälle dürfen nur in den Sammelbehältern oder in den dafür vom Flug- hafenunternehmer vorgesehenen Müllsäcken bereitgestellt werden.
7.3. Die Sammelbehälter sowie die Standplätze und Transportwege sind von den Verpflichteten sauber zuhalten und pfleglich zu behandeln.
- Gefährliche Abfälle
8.1. Gefährliche Abfälle nach § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, sind vom sonstigen Abfall zu trennen. Dies gilt z. B. für Batterien aller Art, Leuchtstofflampen, Arznei- und Pflanzenschutzmittel, Lacke und Lösungsmittel sowie Bremsflüssigkeiten, Mineralöle, Frostschutzmittel, Ölflüssigkeiten und andere umwelt-schädliche Chemikalien.
8.2. Zur Entsorgung dieser Abfälle ist eine Beratung durch den Flughafen- unternehmer möglich.
8.3. Auch hinsichtlich der nicht der Abfallentsorgung unterliegenden Abfall- und Reststoffe sind die Nutzer verpflichtet, umfassend den Nachweis über die Menge und die geordnete Entsorgung bzw. Verwertung zu führen.
- Störungen
Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger Gründe vor- übergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Entgeltminderung oder Schadenersatz. Die unter- bliebenen Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
- Mitwirkungs- und Duldungspflichten
10.1. Beauftragten des Flughafenunternehmers ist jederzeit Zutritt zu den Betriebs- räumen zur Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung oder zu Instandsetzungszwecken zu gewähren.
10.2. Wer die Entsorgungseinrichtungen benutzt, muss auf Verlangen die für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung benötigten Auskünfte erteilen, insbesondere auch einen Bericht über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Beseitigung und Verwertung der angefallenen Abfälle abgeben.
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10.3 Ergeben sich Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße abfall- wirtschaftliche Entsorgung, sind die Besitzer des Abfalls unter Tragung der Kosten auch zur Duldung von chemisch-physikalischen Abfalluntersuchungen verpflichtet.
- Sonstiges
11.1. Mit Zustimmung des Flughafenunternehmers können abweichende Regelungen von den Abfallbestimmungen vereinbart werden.
11.2. Wer gegen die Vorschriften dieser Abfallbestimmungen oder gegen Weisungen, die aufgrund dieser Bestimmungen ergangen sind, verstößt, kann von der Benutzung der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen ausgeschlossen werden. Der Flughafenunternehmer behält sich vor, bei Missbrauch der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen, die entstandenen Kosten zuzüglich eines Verwaltungsaufschlages dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
11.3. Die Nutzer haften für Schäden und Aufwendungen, die durch Verstöße der unter Nr. 11.2. genannten Art einschließlich der Anlieferung von nicht zugelassenen Abfallstoffen entstehen.
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