Anlage 13-Sicherheit neu-11-08-26.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

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Sicherheitsbestimmungen 26.08.2011 (auch Anlage 13 zum Mietvertrag über Räume / Flächen zur gewerblichen Nutzung)

  1. Sicherheitsbestimmungen der Flughafen Hamburg GmbH Stand: 26.08.2011

  2. Umgang mit Betriebsstoffen

Betriebsstoffe (Treibstoff, Kraftstoff, Hydraulikflüssigkeit, Schmieröl, Motoröl, Additive etc.) sind vorschriftsmäßigen Behältern aufzubewahren.

1.1 Luftfahrzeuge dürfen bei laufenden Triebwerken nicht betankt oder enttankt werden.

1.2 Luftfahrzeuge dürfen nicht in einer Halle oder einem anderen umschlossenen Raum, sondern nur auf den von dem Flughafenunternehmer zugewiesenen Plätzen betankt oder enttankt werden. Muss ein Luftfahrzeug aus zwingenden Gründen ausnahmsweise in einem umschlossenen Raum enttankt werden, so ist dies nur mit besonderem Feuerschutz durch die Flughafen-Feuerwehr zulässig. Das Betankungsfahrzeug muss dabei außerhalb der Halle stehen.

1.3 Wird ein Luftfahrzeug betankt oder enttankt, so muss es mit den angeschlos- senen Kraftstoffversorgungseinrichtungen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein.

1.4.a) Betankung mit Kerosin* (siehe Abb.) Während des Be- und Enttankens von Luftfahrzeugen mit Kerosin dürfen sich keine Fahrzeuge oder sonstige Zündquellen (z. B. Mobiltelefone, (Hand-) Funk- geräte, Stromquellen, Schaltorgane für Strom), außer den Tankfahrzeugen selbst – entsprechend der u.a. Skizze – innerhalb des Tankentlüftungsbereiches (Explosionsschutzzone 2 = r ) befinden. Die Explosionsschutzzone 1 (= r ) entfällt 2 1 hier.

Die Explosionsschutzzone 2 wird wie folgt definiert: Sie befindet sich unterhalb der Entlüftungsöffnungen (meist an den Flügel- enden) als Kegel mit einem Radius von r = 4 m am Boden. 2

1.4.b) Betankung mit Flugbenzin/Avgas* (siehe Abb.) Während des Be- und Enttankens von Luftfahrzeugen mit Flugbenzin/Avgas dürfen sich keine Fahrzeuge oder sonstigen Zündquellen (z.B. Mobiltelefone, (Hand-)Funkgeräte, Stromquellen, Schaltorgane für Strom), außer den Tankfahr- zeugen selbst – entsprechend der u.a. Skizze – innerhalb des Tankentlüftungs- bereichs (Explosionsschutzzone 1 = r , Explosionsschutzzone 2 = r ) befinden. 1 2

Die Explosionsschutzzone 1 wird wie folgt definiert: Sie befindet sich unterhalb der Entlüftungsöffnungen (meist dient der Einfüll- stutzen als Entlüftungsöffnung) als Kegel mit einem Radius von r = 5 m am 1 Boden. Die Fahrzeuge in diesem Bereich müssen den Anforderungen nach TRbF 60 genügen. Zündquellen müssen vermieden werden.

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Die Explosionsschutzzone 2 wird wie folgt definiert: Sie befindet sich unterhalb der Entlüftungsöffnungen als Zylinder am Boden mit einem Radius von r = 8 m und einer Höhe von h = 0,8 m. 2

  • Ein Volumenstrom von max. 5000 l/min für Kerosin bzw. 600 l/min für Flugbenzin/Avgas darf je Entlüftungsöffnung nicht überschritten werden.

1.4.1. Be- und Enttankungsvorgänge mit Passagieren an Bord

1.4.1.1. Enttanken Das Enttanken von Luftfahrzeugen mit Fluggästen an Bord oder während des Ein- und Aussteigens von Fluggästen ist unter keinen Umständen gestattet.

1.4.1.2. Betanken Während sich Fluggäste an Bord befinden, ein- oder aussteigen, hat der Fluggerätbetreiber im Rahmen seiner Durchführungsverantwortung bei h Betankungsvorgängen für geeigneten Feuerschutz gemäß EU-OPS bzw. JAR-OPS 1.305 nebst Anlagen zu sorgen. Zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht kann er den Feuerschutz der Flughafenfeuerwehr anfordern (kostenpflichtig). Unabhängig von der Inanspruchnahme der Flughafenfeuerwehr sind Betankungsvorgänge mit Fluggästen an Bord oder während des Ein- und

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Aussteigens stets durch den Fluggerätbetreiber bei der Flughafenfeuerwehr anzumelden. (Tel. Tag und Nacht, FHG- Fernsprecher-Nr.: -2554) Das Luftfahrzeug ist zudem ordnungsgemäß mit geschultem Personal zu besetzen, das bereit steht, um eine Räumung des Luftfahrzeugs zweckmäßig und zügig einzuleiten und zu lenken.

Die Betankung des Luftfahrzeugs mit Kraftstoffen mit niedrigem Flammpunkt (z.B. Avgas) oder breitem Siedepunkt (z.B. wide cut fuel) ist in diesen Fällen gänzlich verboten. Der Fluggerätbetreiber hat sicherzustellen, dass auch eine Vermischung anderer Treibstoffe mit diesen beiden Treibstoffarten ausgeschlossen ist.

1.4.2. Die auf dem Vorfeld markierten Fluchtwege im Pierbereich sind stets freizuhalten, damit die Tankfahrzeuge den Bereich der Flugzeuge jederzeit in Richtung Vorfeldrandstraße ungehindert verlassen können.

1.5. Bei Gewitter ist das Be- und Enttanken nicht erlaubt.

1.6. Überfließen und Verschütten von Kraftstoffen sind zu vermeiden. Ist Kraftstoff übergeflossen oder verschüttet worden, ist bis zur Beseitigung Absatz 1.4 unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 15 m entsprechend anzuwenden; die Flughafen-Feuerwehr ist unverzüglich zu benachrichtigen.

1.7. Betriebsstoffversorgungsfahrzeuge müssen vorschriftsmäßig mit Feuerlöschern versehen sein. An Betankungsanlagen und –fahrzeugen sind stets ausreichende Mengen an geeigneten Ölbindemitteln vorzuhalten.

1.8. Sondervorschriften für Unterflur-Betankungsanlagen sind zu beachten.

1.9 Nichtbeachten der Vorschriften kann den Tatbestand einer Umweltstraftat erfüllen.

  1. Betrieb von Luftfahrzeug-Triebwerken einschließlich Triebwerksprobeläufe

2.1. Die Luftfahrzeughalter haben auf dem Flughafen und in seiner Nähe Geräusch- belästigungen, die durch Triebwerke der Luftfahrzeuge verursacht werden, auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken. Vorrangig ist bei Triebwerks- probeläufen mit höheren Laststufen als "ground idle" die Lärmschutzhalle (Werft-bereich der DLH) zu benutzen.

2.2. Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen in der Lärmschutzhalle sind beim zuständigen Lufthansa-Betriebsingenieur (Tel.: 5070-3383) mit möglichst 2 Stun- den Vorlaufzeit anzumelden. Vor einem solchen Standlauf ist die Zentrale Vor- feldkontrolle hinsichtlich des vorgesehenen Rollweges ebenfalls mindestens 2 Stunden vorher zu informieren.

2.3. Probeläufe der Triebwerke von Luftfahrzeugen außerhalb der Lärmschutzhalle

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sind nur mit vorheriger Zustimmung und näherer Weisung der zuständigen Luftfahrtbehörde, Luftaufsichtsstelle der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, (Tel.: 5075-2599/2600/Fax: 5075-3359) an dafür definierten Plätzen zulässig. Die "umlaufbedingten Probeläufe" und auch die "werftbedingten Probeläufe" sind nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr - 23.00 Uhr zulässig.

2.4. Die von der Luftaufsichtsstelle erteilte Genehmigung zu einem Triebwerks- probelauf beinhaltet nicht die gegebenenfalls erforderliche Rollfreigabe des Flugverkehrskontrolldienstes. Im übrigen gelten für Roll- bzw. Schleppvorgänge auf dem Vorfeld die Veröffentlichungen DFS im Luftfahrthandbuch Deutschland (AIP) in der jeweils gültigen Veröffentlichung.

2.5. Die Reihenfolge der Probeläufe legt der Betreiber der Lärmschutzeinrichtung (LHT) fest.

2.6. Vor dem Anlassen von Triebwerken muss das Fahrwerk der Luftfahrzeuge durch Bremsklötze oder Bremsen ausreichend gesichert werden.

2.7. Zur Warnung vor Gefahren durch laufende Triebwerke sind die Zusammenstoß- Warnlichter der Luftfahrzeuge unmittelbar vor dem Anlassen der Triebwerke einzuschalten und erst nach deren Stillstand auszuschalten. Das Verfahren ist bei Tag und Nacht durchzuführen.

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2.8. Triebwerke von Luftfahrzeugen dürfen nur angelassen werden und laufen, wenn der Führerstand des Luftfahrzeugs mit einem Luftfahrzeugführer oder fach- kundigen Mechaniker besetzt ist.

2.9. Wer Triebwerke von Luftfahrzeugen anlässt oder während ihres Laufens bedient, hat sich zu vergewissern, dass die Luftschrauben sowie die von ihnen oder von den Triebwerken verursachten Luftströme keine Personen verletzen und keine Sachen beschädigen können.

2.10. Auf den Abfertigungsvorfeldern dürfen Triebwerke von Luftfahrzeugen nicht auf höhere Drehzahlen gebracht werden, als nach den Umständen unvermeidlich ist.

  1. Rauchverbot, Umgang mit offenem Feuer

3.1 Auf den Vorfeldern, in den Luftfahrzeughallen und in den durch entsprechende Verbotsschilder gekennzeichneten Luftfahrzeugwerkstätten sowie innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 15 m um Kraftstoffversorgungseinrichtungen sind Rauchen und Umgang mit offenem Feuer - auch im Fahrzeug - verboten.

3.2 Mit offenem Feuer darf nur in Räumen gearbeitet werden, die entsprechend den Feuerschutzbestimmungen und den Vorschriften der Gewerbeaufsicht einge- richtet und von dem Flughafenunternehmer zugelassen worden sind.

3.3 Bei Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn- und sonstigen Arbeiten mit Feuergefahr ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  • Bei der FHG-Feuerwehr ist der „Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn- und sonstige Arbeiten“ anzufordern.

  • Der ausgefüllte „Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau-, Trenn- und sonstige Arbeiten“ für die oben aufgeführten Arbeiten wird der FHG- Feuerwehr vorgelegt.

  • Genehmigung durch die FHG-Feuerwehr

  • Beginn der Arbeiten nach Erfüllung der durch die FHG-Feuerwehr erteilten Auflagen.

  1. Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren

4.1. Auf den Vorfeldern sowie in den Luftfahrzeughallen und Luftfahrzeugwerkstätten eingesetzte Fahrzeuge und Geräte mit Verbrennungsmotoren müssen mit handelsüblichen Sicherheitseinrichtungen - wie z.B. Auspuffanlagen mit Schall- dämpfer - ausgerüstet sein, die das Austreten brennender Auspuffgase ver- hindern.

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4.2. Fahrzeuge und Geräte müssen den Vorschriften der jeweiligen Berufsgenossen- schaften entsprechen. Der Nachweis der wiederkehrenden Überprüfung durch einen Sachkundigen oder einen Sachverständigen ist optisch sichtbar (Plakette) am Fahrzeug bzw. am Gerät anzubringen.

4.3 An allen Fahrzeugen mit eigenem Antrieb muss während der Fahrt auf dem Vorfeld zu jeder Tages- und Nachtzeit das Fahrlicht eingeschaltet sein.

4.4 Für alle auf dem Betriebsgelände der FHG befindlichen Fahrzeuge, in denen Funkgeräte mit Wahlmöglichkeit (handyähnliche Funkgeräte (z. B. Wählen mittels Tastatur) genutzt werden, wird die Nutzung untersagt, wenn der Fahrer das Funkgerät oder einen Hörer hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. § 23 Absatz 1a StVO ist zu beachten.

  1. Arbeiten in Hallen und Werkstätten

5.1. Luftfahrzeuge dürfen in Hallen und Werkstätten nicht mit brennbaren Flüs- sigkeiten der Gruppe A, Gefahrenklasse I im Sinne der Verordnung über brenn- bare Flüssigkeiten gereinigt werden. Zum Reinigen von ausgebauten Luftfahr- zeugteilen dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahrenklasse I nur in abgetrennten, für die Aufbewahrung solcher Flüssigkeiten vorgesehenen, geeig- neten und gut belüftbaren Räumen verwendet werden.

5.2. Feuergefährliche leichtflüchtige Stoffe (Spannlack, Nitrolack usw.) dürfen in Hallen und in Werkstätten nur verarbeitet werden, wenn die Räume ent- sprechend den Feuerschutzbestimmungen, den Vorschriften der Gewerbeauf- sicht und den durch die Gewerbeaufsicht genehmigten Sonderbestimmungen von Luftfahrzeughaltern eingerichtet sind.

5.3. Schmierstoff- und Kraftstoffrückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen (kostenpflichtig). Bei diesen Behältern ist geeignetes Aufsaugmaterial bereitzuhalten. Unfälle mit diesen Stoffen sind bei der FHG-Feuerwehr zu melden. FHG-Fernsprecher: Notruf 112.

  1. Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

6.1 Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. Für Genehmigungs- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden ist diejenige natürliche oder juristische Person verantwortlich, die mit wassergefährdenden Stoffen umgeht.

6.2 Wird eine Anlage oder werden mehrere Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen auf dem Flughafen betrieben, errichtet oder unterhalten, sind diese Anlagen oder Veränderungen bzw. Erweiterungen an diesen Anlagen unverzüglich dem Flughafenunternehmer zu melden. Mit der Meldung sind die nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Genehmigungen dem Flug- hafenunternehmer zu überreichen.

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  1. Aufbewahren von Material, Gerät und Betriebsstoffen

7.1. Material, Gerät und Betriebsstoffe sind so aufzubewahren, dass keine Feuer- und Explosionsgefahr entsteht.

7.2. Schmieröle innerhalb oder in der Nähe von Luftfahrzeughallen oder Werkstätten sind in Behältern mit vorschriftsmäßiger Zapfvorrichtung aufzubewahren.

7.3. Leere Kraftstoff- und Schmierstofffässer sowie leere Hochdrucklagerbehälter für gefährliche Stoffe dürfen nicht in Hallen und Werkstätten gelagert werden.

7.4. Feuergefährliche Abfälle (Schmierstoffrückstände, gebrauchtes Putzmaterial usw.) sind in dafür gekennzeichneten Metallbehältern mit dichtschließenden Deckeln zu sammeln. Die Behälter sind so oft zu leeren, dass eine Selbst- entzündung der Abfälle ausgeschlossen ist. Ölauffangwannen und ähnliche Behälter sind nach Gebrauch zu entleeren und zu reinigen.

  1. Feuerlösch- und Rettungsdienst

8.1. Bei Ausbruch eines Brandes sind sofort

  • die Feuermelder zu betätigen und außerdem

  • die Flughafen-Feuerwehr, FHG-Fernsprecher: Notruf 112, zu benachrichtigen.

Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den verfügbaren Feuerlöschmitteln zu bekämpfen.

8.2. Bei Tod oder Verletzung von Personen ist sofort die Feuerwehrleitstelle, FHG- Fernsprecher: Notruf 112, zu benachrichtigen.

8.3. Im übrigen gilt der Alarmplan für den Flughafen Hamburg.

8.4 Bei Eintritt eines Schadensfalles mit wassergefährdenden Stoffen ist gemäß Gewässerschutz-Alarmplan zu verfahren. (Alarmplan Nr. 8: Schadensfälle mit wassergefährdenden Stoffen)

8.5 Zur Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen ist den Mitarbeitern der Werks- feuerwehr Zutritt zu allen Räumen zu gewähren.

  1. Warn- und Signalkleidung Beim Aufenthalt von Personen auf dem Vorfeld ist aus Sicherheitsgründen folgende Kleidungsvorschrift zu beachten:
  • Das Vorfeld darf nur mit Warnkleidung nach EN 471 Klasse 2 betreten werden.

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  • Das Tragen der Warnkleidung ist für alle sich auf dem Vorfeld lang- und/oder kurzfristig befindlichen Personen verpflichtend.

  • Passagiere und andere Personen, die mit Bussen von Luftfahrzeugen auf Außenparkpositionen abgeholt werden, sind von der Tragepflicht für Warn- kleidung entbunden.

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