[Seite 1]
Begriffsbestimmungen 30.06.2005 (auch Anlage 18 zum Mietvertrag über Räume / Flächen zur gewerblichen Nutzung)
- Begriffsbestimmungen Stand: 30.06.2005
Einteilung der Flughafenbereiche
Das Flughafenareal mit den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen wird in vier Bereiche untergliedert:
Öffentliche Bereiche • Allgemein zugänglicher Bereich • Kontrollierter Betriebsbereich
Sicherheitsbereiche • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbe- sondere auf Luftfahrzeuge, mittelbar vorbereitet und/oder ausgeübt werden kann (nicht allgemein zugänglicher Bereich). • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbe- sondere auf Luftfahrzeuge, mittelbar in der Weise vorbereitet werden kann, als dass Tatmittel von zuverlässigkeitsüberprüftem Flughafenpersonal an gem. § 5 LuftSiG kontrollierte Fluggäste übergeben werden können (sensibler Bereich). • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbesondere auf Luftfahrzeuge, unmittelbar vorbereitet und/oder ausgeübt werden kann (sicherheitsempfindlicher Bereich).
Allgemein zugänglicher Bereich
• Diesem Bereich sind diejenigen Flächen und Anlagen des Flughafens zugeordnet, die der Öffentlichkeit ohne Restriktionen zugänglich sind. Weitere, darüber hinaus- gehende Bereiche sind das landseitige Betriebsgelände mit seinen Anlagen und Baulichkeiten, wie Beschäftigten-Parkplätze, Werkstätten, Fracht- und Wartungs- hallen, auch wenn sie im Interesse eines generellen Werkschutzes nur über be- wachte Toranlagen und kontrollierte Zufahrten/Zugänge erreichbar sind (Anlage 1).
Kontrollierter Betriebsbereich
Als kontrollierter Betriebsbereich sind folgende Bereiche definiert:
• die Ankunftsbereiche zwischen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle auf der Non- Schengen-Ankunft sowie der Rücklaufsicherung auf der Schengen-Ankunft und dem Abfertigungsbereich des Zollamts Flughafen.
Nicht allgemein zugänglicher Bereich
Definition: • die Ankunftsbereiche auf der Ebene 0 zwischen luftseitiger Gebäudekante und der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle auf der Non-Schengen-Seite und der Rück- laufsicherung auf der Schengen-Seite.
Begriffsnestimmungen_SJ Flughafen Hamburg GmbH 30.06.2005 Seite 1
[Seite 2]
Begriffsbestimmungen 30.06.2005 (auch Anlage 18 zum Mietvertrag über Räume / Flächen zur gewerblichen Nutzung)
Sensibler Bereich
Definition:
• Die Teilbereiche der Sicherheitsbereiche, die durchsuchten abfliegenden Passa- gieren zugänglich sind oder von durchsuchten abfliegenden Passagieren passiert werden können. (Der gesamte Pier-Bereich hinter den zentralen § 5-Kontrollen und der luftseitigen Grenze zu den Fluggastbrücken oder den Bus-Gates).
Sicherheitsempfindlicher Bereich
Definition:
• Der sicherheitsempfindliche Bereich umfasst das Vorfeld ab den luftseitigen Gebäudegrenzen und den Einfahrten/Durchlässen Nord- und Südtorwache sowie GFZ-Wache. Weiterhin zählen zum sicherheitsempfindlichen Bereich die
• Rollbahnen, • Pisten, • Grünflächen und die • Umlaufstraße zwischen Torwache GFZ und Torwache Nord (Anlage 1) • Gepäcksortierbereiche
Begriffsnestimmungen_SJ Flughafen Hamburg GmbH 30.06.2005 Seite 2