Anlage 18 Begriffsbestimmungen-05-06-30.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

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Begriffsbestimmungen 30.06.2005 (auch Anlage 18 zum Mietvertrag über Räume / Flächen zur gewerblichen Nutzung)

  1. Begriffsbestimmungen Stand: 30.06.2005

Einteilung der Flughafenbereiche

Das Flughafenareal mit den darauf befindlichen Anlagen und Einrichtungen wird in vier Bereiche untergliedert:

Öffentliche Bereiche • Allgemein zugänglicher Bereich • Kontrollierter Betriebsbereich

Sicherheitsbereiche • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbe- sondere auf Luftfahrzeuge, mittelbar vorbereitet und/oder ausgeübt werden kann (nicht allgemein zugänglicher Bereich). • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbe- sondere auf Luftfahrzeuge, mittelbar in der Weise vorbereitet werden kann, als dass Tatmittel von zuverlässigkeitsüberprüftem Flughafenpersonal an gem. § 5 LuftSiG kontrollierte Fluggäste übergeben werden können (sensibler Bereich). • Bereich innerhalb der Einfriedung des Flughafens in dem ein Anschlag, insbesondere auf Luftfahrzeuge, unmittelbar vorbereitet und/oder ausgeübt werden kann (sicherheitsempfindlicher Bereich).

Allgemein zugänglicher Bereich

• Diesem Bereich sind diejenigen Flächen und Anlagen des Flughafens zugeordnet, die der Öffentlichkeit ohne Restriktionen zugänglich sind. Weitere, darüber hinaus- gehende Bereiche sind das landseitige Betriebsgelände mit seinen Anlagen und Baulichkeiten, wie Beschäftigten-Parkplätze, Werkstätten, Fracht- und Wartungs- hallen, auch wenn sie im Interesse eines generellen Werkschutzes nur über be- wachte Toranlagen und kontrollierte Zufahrten/Zugänge erreichbar sind (Anlage 1).

Kontrollierter Betriebsbereich

Als kontrollierter Betriebsbereich sind folgende Bereiche definiert:

• die Ankunftsbereiche zwischen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle auf der Non- Schengen-Ankunft sowie der Rücklaufsicherung auf der Schengen-Ankunft und dem Abfertigungsbereich des Zollamts Flughafen.

Nicht allgemein zugänglicher Bereich

Definition: • die Ankunftsbereiche auf der Ebene 0 zwischen luftseitiger Gebäudekante und der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle auf der Non-Schengen-Seite und der Rück- laufsicherung auf der Schengen-Seite.

Begriffsnestimmungen_SJ Flughafen Hamburg GmbH 30.06.2005 Seite 1

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Begriffsbestimmungen 30.06.2005 (auch Anlage 18 zum Mietvertrag über Räume / Flächen zur gewerblichen Nutzung)

Sensibler Bereich

Definition:

• Die Teilbereiche der Sicherheitsbereiche, die durchsuchten abfliegenden Passa- gieren zugänglich sind oder von durchsuchten abfliegenden Passagieren passiert werden können. (Der gesamte Pier-Bereich hinter den zentralen § 5-Kontrollen und der luftseitigen Grenze zu den Fluggastbrücken oder den Bus-Gates).

Sicherheitsempfindlicher Bereich

Definition:

• Der sicherheitsempfindliche Bereich umfasst das Vorfeld ab den luftseitigen Gebäudegrenzen und den Einfahrten/Durchlässen Nord- und Südtorwache sowie GFZ-Wache. Weiterhin zählen zum sicherheitsempfindlichen Bereich die

• Rollbahnen, • Pisten, • Grünflächen und die • Umlaufstraße zwischen Torwache GFZ und Torwache Nord (Anlage 1) • Gepäcksortierbereiche

Begriffsnestimmungen_SJ Flughafen Hamburg GmbH 30.06.2005 Seite 2

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