Anlage 2 Nebenkosten 18-05-08.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

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ANLAGE 2

Allgemeine Vertragsbestimmungen über Mietnebenleistungen für Mietverträge über gewerblich genutzte Räume und Flächen der Flughafen Hamburg GmbH

Inhaltsverzeichnis

  1. Mietnebenleistungen ........................................................................................... 2

  2. Kosten für Heizung und Klimatisierung................................................................ 3

  3. Kosten der Wasserver- und -entsorgung und Warmwasserbereitung ................. 4

  4. Strom ................................................................................................................... 5

  5. Hausmüll ............................................................................................................. 6

  6. Telekommunikationseinrichtungen ...................................................................... 7

  7. Gemeinschaftseinrichtungen ............................................................................... 7

  8. Bewachung und Sicherheit .................................................................................. 7

  9. Verwaltungsgemeinkosten .................................................................................. 8

  10. Abrechnung und Zahlung .................................................................................... 8

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  1. Mietnebenleistungen

1.1 Die umlagefähigen Mietnebenleistungen im Sinne dieser Vertragsbestim- mungen umfassen die Betriebskosten nach § 2 BetrKV sowie ggf. zuzüglich die übrigen, nachfolgend aufgeführten (Betriebs)Kostenarten. Kosten für Sachversicherungen sowie Pauschalen von Kostenbeiträgen für die allge- meine Werbung des Flughafens Hamburg sind umlagefähige Mietnebenleis- tungen (vgl. auch Anlage 1). Zu den umlagefähigen Mietnebenleistungen zählt auch die Prämie einer von der FHG abgeschlossenen Terrorversiche- rung.

1.2 Bei der Berechnung und Verteilung der Kosten für die Mietnebenleistungen ist davon auszugehen, dass die gesamten der FHG entstehenden Kosten für die Mieter und sonstigen Nutzer auf alle Mieter und Nutzer umgelegt werden. Soweit nichts anderes geregelt ist, werden die Kosten für Mietnebenleistun- gen von allen Mietern und sonstigen Nutzern gleichmäßig nach dem Umle- gungsmaßstab der Quadratmeter-Mietfläche berechnet, sofern in diesem Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wird.

1.3 Der Vermieter ist berechtigt, den Abrechnungsmaßstab jederzeit einseitig durch schriftliche Erklärung zu ändern und der Abrechnung einen ver- brauchsabhängigen Maßstab zugrunde zu legen. Die Erklärung muss dem Mieter vor Beginn des Abrechnungszeitraums zugehen, in dem die Änderung des Maßstabs wirksam werden soll. Der Mieter hat aber keinen Anspruch da- rauf, dass ihm gegenüber ein verbrauchsabhängiger Maßstab angewandt wird.

1.4 Die FHG ist bei der Erbringung von Mietnebenleistungen, insbesondere von Heizwärme, Warmwasser, Be- und Entlüftung, Klimatisierung, Strom, Was- ser/Siel, Müllentsorgung und Fernsprechleistungen von Versorgungsunter- nehmen abhängig. Sie haftet daher nicht für Schäden, die durch Unterbre- chung oder Unregelmäßigkeiten in der Versorgung verursacht werden. Im übrigen haftet die FHG nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Kurzfristige Unterbrechungen hat der Mieter ent- schädigungslos zu dulden.

1.5 Veränderungen an den technischen Anlagen für die Mietnebenleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der FHG.

1.6 Wird im Laufe der Mietzeit aufgrund von rechtlichen Vorschriften die Installa- tion von Messeinrichtungen zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Ver- sorgungsleistungen erforderlich oder entschließt sich die FHG von sich aus zur Installation entsprechender Geräte, trägt der Mieter die mit dem Betrieb dieser Messeinrichtungen laufend anfallenden Kosten der Anschaffung der

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Messeinrichtungen einschließlich des Einbaus und der damit verbundenen notwendigen Umbauten im und außerhalb des Mietgegenstandes.

  1. Kosten für Heizung und Klimatisierung

2.1 Die Kosten für Heizung und Klimatisierung umfassen alle Kosten aus dem Betrieb der zentralen Heizungsanlage gem. §§ 7 Abs. 2 bis 4 HeizkostenVO sowie die Kosten aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks und der Klima- und Lüftungsanlagen einschließlich der Unterhaltung des Leitungsnetzes und der Unterstationen. Im einzelnen werden insbesondere die Kosten für den Betrieb, die Verwaltung sowie die Bewirtschaftung der Anlagen einschließlich der Kosten verbrauchter Brennstoffe und des Betriebsstroms, der Bedienung und Überwachung, der Reinigung der Anlagen, der regelmäßigen Prüfung und Wartung und der Instandsetzung anteilig auf alle Mieter umgelegt. Die Kostenbeteiligung des Mieters darf dabei 10 % der Jahresnettomiete nicht überschreiten.

2.2 Die FHG versorgt den Mieter, soweit in den gemieteten Räumen vorgese- hen, in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April gegen Erstattung der auf- gewendeten Kosten mit Heizenergie. Über diesen Zeitraum hinaus wird Hei- zenergie im Rahmen der Arbeitsstätten-Richtlinien vorgehalten. In den Ge- bäuden mit zentraler Klimatisierung erfolgt die Klimatisierung ganzjährig. Wird der Mietgegenstand nicht klimatisiert, so hat der Mieter kein Recht, eine Klimatisierung zu fordern. Der Einbau lokaler, strombetriebener Kühlungsan- lagen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die FHG. Die Erfassung des Heizwärmeverbrauchs erfolgt grundsätzlich über geeignete Vorrichtungen zur Erfassung des Verbrauchs.. Die Kosten der Wärmeversorgung werden nach Festlegung durch die FHG gem. der HeizkostenVO zu 50 - 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch abgerechnet, zu weiteren 30 - 50 % nach der beheizbaren Nutzfläche des Mieters.

2.3 2.3.1 Wenn die verbrauchsabhängige Erfassung aus technischen und wirt- schaftlichen Gründen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b HeizkostenVO nicht möglich ist, kann eine verbrauchsunabhängige Abrechnung nach dem Anteil der beheizbaren Nutzfläche des Mieters vereinbart werden. 2.3.2 Soweit die Versorgung überwiegend durch das flughafeneigene Block- heizkraftwerk erfolgt, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b HeizkostenVO nicht erforderlich. Der von dem einzelnen Mieter zu tragende Anteil an den Heizungskosten bestimmt sich in diesem Fall verbrauchsunabhängig nach dem Anteil der beheizbaren Nutzfläche des Mieters.

2.4 Die Abrechnung der Klimatisierungskosten richtet sich anteilig nach der Nutzfläche des Mieters.

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2.5 Ist eine verbrauchsabhängige Erfassung vereinbart, aber aus bestimmten Gründen nicht möglich, insbesondere weil die Erfassungsgeräte ausgefallen sind oder diese aus Gründen, die nicht im Einflussbereich der FHG liegen, nicht rechtzeitig abgelesen werden konnten, ist die FHG berechtigt, den Ver- brauch gemäß § 9 a HeizkostenVO anhand spezifischer Ersatzkriterien zu schätzen. Der auf diese Weise ermittelte Verbrauch ist bei der Abrechnung so zu behandeln, als wäre er tatsächlich erfasst worden.

2.6 Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten vereinbart und kündigt der Mieter das Mietverhältnis innerhalb des Abrechungszeitraums und zieht aus dem Mietgegenstand aus, kann die FHG eine Zwischenable- sung durchführen lassen. Die FHG nimmt auch in diesem Fall die Abrech- nung am Ende der Abrechnungsperiode vor. Die nach dem erfassten Ver- brauch zu verteilenden Kosten werden auf der Grundlage der Zwischenable- sung, die übrigen Kosten anteilig nach der Nutzungsdauer des Mieters in- nerhalb des Abrechnungszeitraumes aufgeteilt. Wenn keine Zwischenable- sung erfolgt, werden die gesamten Heizkosten zeitanteilig auf Vor- und Nachmieter aufgeteilt.

2.7 Nimmt der Mieter die Leistungen der Heizungs- und Klimatisierungsanlagen, insbesondere für einen leerstehenden Mietgegenstand, nicht in Anspruch, so befreit dies nicht von der Zahlungspflicht für die verbrauchsunabhängig anfal- lenden Kosten.

  1. Kosten der Wasserver- und -entsorgung und Warmwasserbereitung

3.1 Die Kosten der Kaltwasserversorgung und Entwässerung werden, soweit keine verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung vereinbart wurde, nach der Nutzfläche des Mietobjektes auf den Mieter umgelegt.

3.2 Dies gilt unabhängig davon, ob das Mietobjekt selbst einen Wasseranschluss hat. Auf diese Weise werden die Kosten der Wasserver- und -entsorgung, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Teeküchen, Waschräumen und Toiletten anfallen, pauschal auf alle Nutzer umgelegt. Diese Kosten sind in Anlage 1 zum Mietvertrag aufgeführt und unterliegen keiner Schlussabrech- nung. Die FHG wird die Angemessenheit dieser Kosten jährlich überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

3.3 Die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung umfassen neben den Kosten der Wasserlieferung und Sielnutzung auch die Erhaltung und den Be- trieb des Wasserleitungs- und Sielnetzes auf dem Betriebsgelände des Flug- hafens.

3.4 Für Gewerbebetriebe mit einem hohen Wasserverbrauch und eigenen Was- seranschlüssen im Mietbereich, insbesondere Restaurants, Küchen und Werkstätten sowie für Wasch-, Dusch- und Klimaanlagen wird der Wasser- verbrauch, sofern dies vertraglich vereinbart ist, über Wasserzähler erfasst und nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Dabei fallen generell

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für jeden Kubikmeter abgenommenen Wassers sowohl Verbrauchskosten als auch Entsorgungskosten (Siel) an. Der Verbrauch von Kalt- und Warmwas- ser wird getrennt gemessen.

3.5 Die Kosten der Warmwasserversorgung werden verbrauchabhängig abge- rechnet. Nur wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Einzelfall aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, bestimmt sich der von dem einzelnen Mieter zu tragende Anteil an den Warmwasserkosten verbrauchsunabhängig nach dem Anteil seiner Nutzfläche. Die Kosten der Warmwasserversorgung umfassen die Kosten des (Kalt)Wasserverbrauchs und der Wassererwärmung, d. h. insbesondere auch die Kosten, die beim Betrieb, der Verwaltung sowie der Bewirtschaftung der Warmwasserversor- gungsanlage gem. § 8 Abs. 2 bis 4 HeizkostenVO entstehen. Insoweit wird auf Ziffer 2.1 verwiesen.

3.6 Ist der Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters oder aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften mit besonderen Wasseraufbereitungsanlagen (z. B. zur Wasserenthärtung) oder Abscheidern für Leichtstoffe, Fette oder Stär- ke ausgestattet, so trägt der Mieter alle zusätzlichen Kosten, die aufgrund des Betriebs und der Wartung dieser Anlagen entstehen. Wenn der Einbau auf Wunsch des Mieters erfolgt, trägt dieser auch die hierfür anfallenden Kosten.

  1. Strom

4.1. Im Rahmen des Mietverhältnisses versorgt die FHG oder ein Konzernun- ternehmen der FHG den Mieter grundsätzlich in den von diesem angemie- teten Bereichen (vgl. Anlage 1 zum Mietvertrag) mit seinem gesamten Be- darf an Strom.

4.2. Der vom Mieter für seinen Stromverbrauch zu zahlende Preis ergibt sich aus dem FHG-Strompreisblatt, das dem Mieter in der jeweils aktuellen Fas- sung ausgehändigt wird.

4.3. Verbrauchsermittlung 4.3.1. Der Stromverbrauch des Mieters wird grundsätzlich über geeignete Mess- einrichtungen erfasst, die von der FHG oder einem Konzernunternehmen bereitgestellt werden.

4.3.2. Sofern es für einzelne Mietbereiche (z.B. Beleuchtung von Lagern) tech- nisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, eine Messeinrich- tung zu installieren und zu be-treiben, können die Parteien im gegenseiti- gen Einverständnis einen pauschalierten Verbrauchswert bestimmen und der Abrechnung zugrunde legen.

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4.4. Abrechnung

4.4.1. Die FHG oder das Konzernunternehmen kann vom Mieter einmonatlich Ab- schlagszahlungen verlangen. Die FHG oder das Konzernunternehmen be- rechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durch- schnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Mieter. Macht der Mieter glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berück- sichtigen.

4.4.2. Zum Ende jedes von der FHG oder dem Konzernunternehmen festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Mietverhältnisses wird von der FHG oder dem Konzernun- ternehmen eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Verbrauch unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung des tat- sächlichen Verbrauchs, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Be- trag unverzüglich erstattet bzw. vom Mieter nachentrichtet von der FHG o- der mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

4.5. Höhere Gewalt / Schäden aus Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung

4.5.1. Die FHG bzw. das ihr zugehörige Konzernunternehmen ist von ihrer Ver- sorgungspflicht befreit, wenn die FHG bzw. das ihr zugehörige Konzernun- ternehmen an der Versorgung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Um- stände, deren Beseitigung ihr nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zuge- mutet werden kann, gehindert ist.

4.5.2. Die FHG bzw. das ihr zugehörige Konzernunternehmen haftet gegenüber dem Mieter für Schäden, die ihm durch eine Unterbrechung oder durch Un- regelmäßigkeiten in der Stromversorgung entstehen, entsprechend § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Der Wortlaut des § 18 NAV ist in Anlage 18a zum Mietvertrag beigefügt.

  1. Hausmüll

5.1 Die Kosten für die Hausmüllentsorgung werden nach der Nutzfläche des Mietgegenstandes pauschal berechnet.

5.2 Die FHG entsorgt Hausmüll der im Zusammenhang mit dem Mietvertrag im Mietgegenstand entsteht, soweit dieser üblicherweise in Büros, Lagern und Verkaufsstellen anfällt, insbesondere Papier, Kartonagen, Glas, Metalle und Kunststoffe, begrenzt auf die insoweit übliche Menge und soweit der Haus- müll vom Mieter zu dem/den Müllsammelplätzen der FHG verbracht wird.

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5.3 Der Mieter ist für die Entsorgung von Küchen- und Gastronomieabfällen, Ab- fällen aus Flugzeugen, Resten der Bordverpflegung sowie Sonderabfällen, insbesondere aus Benzinabscheidern, Putzlappen aus Werkstätten, Filter aus Klimaanlagen und Altöl selbst verpflichtet.

5.4 Die FHG ist berechtigt, im Rahmen eines zu entwickelnden Abfallwirtschafts- konzepts alle Abfälle zu entsorgen und dabei Strategien zur Müllvermeidung und Recycling umzusetzen, dieses wird sie dies dem Mieter rechtzeitig vor- her ankündigen.

5.5 Die Kosten für die Entsorgung des Hausmülls umfassen neben den Selbst- kosten der FHG, insbesondere für die Herstellung, Erhaltung und den Be- trieb von Müllsammelstellen, Müllsortieranlagen und Müllfahrzeugen, die Kosten der Bedienung und der regelmäßigen Abfuhr.

  1. Telekommunikationseinrichtungen

6.1 Soweit der Mieter Telekommunikationsleistungen und/oder Datendienste von der FHG in Anspruch nehmen möchte, ist hierüber eine gesonderte Verein- barung zu schließen.

6.2 Soweit auf dem Betriebsgelände der FHG auf Verlangen des Mieters außer- halb seiner Mieträume Telekommunikationsleitungen verlegt werden müs- sen, ist dies alleinig Sache der FHG und einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Eine derartige Leistung ist der FHG gesondert zu vergüten. Der Mieter ist nach Maßgabe der Anlage 3 frei, innerhalb des Mietobjekts Leitun- gen fachgerecht verlegen zu lassen, die jedoch bei einem Auszug nach Maßgabe der Anlage 3 wieder zu entfernen sind.

  1. Gemeinschaftseinrichtungen

Hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen werden die Mietnebenkosten von den Mietern gemeinsam getragen, für die diese nutzbar sind. Die Vertei- lung erfolgt nach billigem Ermessen und orientiert sich an der Nutzfläche der jeweilig betroffenen Mieter.

  1. Bewachung und Sicherheit

Um die Sicherheit der Mietfläche zu erhöhen, können Mieter die Aufschal- tung einer Alarmanlage bei der Leitstelle Sicherheit der FHG beauftragen.

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Dazu ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen, die auch die Kosten für diese Leistung regelt.

  1. Verwaltungsgemeinkosten

Auf alle Mietnebenleistungen wird von der FHG zu den Selbstkosten ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 14 % erhoben.

  1. Abrechnung und Zahlung

10.1 Der Mieter hat neben der Grundmiete, soweit nicht ausdrücklich anders ge- regelt, monatliche Vorauszahlungen / Pauschalen auf die Mietnebenleistun- gen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten.

10.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt die FHG monatliche Vorauszahlun- gen oder Pauschalen auf die voraussichtlichen Jahreskosten der Mietneben- leistungen fest.

10.3 Die jeweils aktuelle Höhe der zu leistenden Vorauszahlungen / Pauschalen ergibt sich aus Anlage 1.

10.4 Der Zahlungseingang der Mietnebenleistungen muss bis zum dritten Werk- tag des Fälligkeitsmonats kostenfrei auf einem Konto der FHG gebucht sein oder fristgerecht in bar bei der Kasse der FHG erfolgen.

10.5 Die FHG nimmt eine jährliche Endabrechnung vor, bei der sämtliche Auf- wendungen für Mietnebenleistungen, die ihr für den jeweiligen Abrechnungs- zeitraum entstanden sind, zugrunde gelegt werden. Verspätet eingehende Rechnungen für abgelaufene Abrechnungszeiträume werden bei der darauf- folgenden Abrechnung berücksichtigt. Für den Fall der Zahlung von Pau- schalen erfolgt keine Abrechnung.

10.6 Differenzen zwischen dem endgültigen Abrechnungsbetrag und der Summe der Vorauszahlungen werden innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Ab- rechnung vom Mieter nachgezahlt oder von der FHG erstattet.

10.7 Dem Mieter wird zur Prüfung der Endabrechnung eine Frist von einem Monat eingeräumt. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Endabrechnung. Die Ab- rechnung gilt als anerkannt, wenn der Mieter nach Ablauf dieser Frist keinen Widerspruch unter schriftlicher Angabe der Gründe einlegt.

10.8 Ist der Mieter mit der Zahlung auf die Mietnebenleistungen im Verzug, finden die entsprechenden Regelungen zur Miete gemäß der Anlage 3 entspre- chende Anwendung.

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10.9 Die FHG kann eine Neufestsetzung der Vorauszahlungen / Pauschalen vor- nehmen, wenn bei Mietbeginn oder während einer Abrechnungsperiode zu erkennen ist, daß die Vorauszahlungen / Pauschalen die zu erwartenden Kosten nicht decken. Die FHG ist berechtigt, die neue Vorauszahlung / Pau- schalen auf den Zeitpunkt des Beginns der Abrechnungsperiode nachzube- rechnen.

10.10 Erweist sich der geltende Umlageschlüssel aufgrund sachlicher Veränderun- gen als unbillig, kann die FHG die Verteilung der Kosten für Mietnebenleis- tungen ohne Zustimmung des Mieters bei erstmaliger Abrechnung der Mietnebenleistungen nach Abschluss des Mietvertrages für die vergangene Abrechnungsperiode ändern. In allen anderen Fällen tritt die Änderung in der folgenden Abrechnungsperiode in Kraft. Diese Regelung gilt nicht für Heiz- und Warmwasserkosten.

10.11 Die Versorgung endet jedenfalls mit Ende des Mietverhältnisses.

10.12 Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, trägt der Mieter die Kosten für Mietnebenleistungen zeitanteilig, wenn das Mietverhältnis innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Vollzug tritt oder endet. Die FHG ist berechtigt, ei- ne zeitnahe Schlussabrechnung auf Basis der für das Vorjahr ermittelten Kosten durchzuführen.

10.13 Die FHG ist berechtigt, bestehende Versorgungsverträge jederzeit zu kündi- gen, aufzuheben oder zu ändern und zu entsprechenden Verträgen mit an- deren Versorgungsarten überzugehen.

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