Anlage 3 AVB 18-05-08.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

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ANLAGE 3

Allgemeine Vertragsbestimmungen für Mietverträge über gewerblich genutzte Räume und Flächen der Flughafen Hamburg GmbH (FHG)

Inhaltsverzeichnis

  1. Mietgegenstand und Übergabe ........................................................................... 2
  2. Mietzins ............................................................................................................... 3
  3. Umsatzmiete / Statistik ........................................................................................ 3
  4. Mietanpassung / Nachträge ................................................................................ 6
  5. Mietnebenleistungen ........................................................................................... 7
  6. Betrieb und Betriebspflicht .................................................................................. 7
  7. Werbung ............................................................................................................ 10
  8. Gewährleistung und Haftung der FHG .............................................................. 11
  9. Haftung des Mieters .......................................................................................... 13
  10. Versicherungen ................................................................................................. 14
  11. Renovierung und Instandhaltung ...................................................................... 15
  12. Baumaßnahmen des Mieters ............................................................................ 16
  13. Baumaßnahmen der FHG ................................................................................. 18
  14. Anzeigepflicht und Zutrittsrecht ......................................................................... 19
  15. Sicherheit und Ordnung .................................................................................... 20
  16. Kaution .............................................................................................................. 21
  17. Vermieterpfandrecht .......................................................................................... 21
  18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ......................................................... 22
  19. Vermieterwechsel .............................................................................................. 22
  20. Mieterwechsel und Untervermietung ................................................................. 22
  21. Beendigung des Mietverhältnisses .................................................................... 23
  22. Außerordentliche Kündigung ............................................................................. 24
  23. Abwicklung ........................................................................................................ 26
  24. Personenmehrheit als Mieter ............................................................................ 28
  25. Salvatorische Klausel ........................................................................................ 28
  26. Schlußbestimmungen ........................................................................................ 28

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 1 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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  1. Mietgegenstand und Übergabe

1.1 Die FHG vermietet dem Mieter den in Anlage 1 zum Mietvertrag nach Lage, Art, Größe, Ausstattung und Nutzungszweck beschriebenen Mietgegen- stand.

1.2 Änderungen des Mietvertrages, insbesondere Einschränkungen oder Erwei- terungen des vereinbarten Nutzungszwecks, der Ausstattung und des Miet- zinses bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Mietpartei- en.

1.3 Außenwandflächen des Gebäudes, Wandflächen außerhalb der Mieträume, Begrenzungswände gemieteter Flächen sowie Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Küchen- und Sanitäranlagen sind nicht mitvermietet.

1.4 Der Mieter hat seine persönlichen und gewerblichen Angaben in geeigneter Weise nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Identitätspapieren und ggf. eines Handelsregisterauszuges etc.. Wesentliche Veränderungen sind dem Vermieter gegenüber unverzüglich entsprechend anzuzeigen.

1.5 Der Mieter hat der FHG ohne Aufforderung den Nachweis über den Ab- schluss einer Versicherung nach Ziffer 10.1 vorzulegen.

1.6 Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes entsteht erst nachdem er seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 1.4 und 1.5 nachgekommen ist und die Mietsicherheit gemäß Ziffer 16 geleistet hat. Soweit der Betrieb des Mieters besonderen Risiken unterliegt, ist gleichzeitig der Nachweis nach Ziffer 10.4 erforderlich.

1.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand abzunehmen. Übernimmt der Mieter ohne ausreichenden Grund den Mietgegenstand nicht zum vereinbar- ten Übergabetermin oder vereitelt er die Übergabe, indem er insbesondere seinen Verpflichtungen nach den Ziffern 1.4, 1.5 und 16 nicht nachkommt, treten die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges ein. Die FHG ist nach Frist- setzung berechtigt, Schadenersatz zu verlangen und / oder vom Vertrag zu- rückzutreten.

1.8 Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter ist in einem Protokoll zu dokumentieren. In diesem sind die Ausstattung des Mietobjektes und etwai- ge Mängel festzuhalten, welche die vertragsgemäße Nutzung nicht nur uner- heblich mindern. Die FHG wird die festgestellten Mängel innerhalb einer an- gemessenen Frist beseitigen. Der Mieter hat die Arbeiten zur Beseitigung der Mängel auch nach seinem Einzug zu dulden.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 2 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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1.9 Der Mieter erkennt mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls an, dass der Mietgegenstand gemäß den dokumentierten Feststellungen nach Ziffer 1.8 dem vertragsgemäßem Zustand entspricht.

  1. Mietzins

2.1 Die Miete ist, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt, monatlich im Voraus zu entrichten. Sämtliche Mieten und Entgelte sind zuzüglich der gesetzlich bestimmten Mehrwertsteuer vorbehaltlos zu entrichten. Der Betrag muss bis zum dritten Werktag des Fälligkeitsmonats kostenfrei auf einem Konto der FHG gutgeschrieben sein oder fristgerecht in bar bei der Kasse der FHG eingezahlt werden. 2.2 Bei Zahlungsverzug ist die FHG berechtigt, ohne Berücksichtigung einer et- waigen Zweckbestimmung des Mieters zu bestimmen, wie eingehende Zah- lungen verrechnet werden. Zahlungen sind zunächst auf etwaige Kosten, dann auf die Zinsen, sodann auf die Mietkaution und zuletzt auf die Haupt- schuld, und zwar zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshängigen und zuletzt auf die titulierten Forderungen, und zwar jeweils auf die ältere Schuld, und sodann auf die jüngere anzurechnen.

2.3 Die FHG ist bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt, die bis zum nächs- ten regulären Vertragsende anfallende Miete zu fordern, wenn der Zah- lungsverzug eine Kündigung rechtfertigen würde, andernfalls in einer Höhe, die in einem angemessenen Verhältnis zur Vertragsverletzung steht.

2.4 Überzahlte Mieten, Kostenvorauszahlungen, sonstige Abrechnungsbeträge sowie die Kaution gemäß Ziffer 16 sind von der FHG nicht zu verzinsen.

  1. Umsatzmiete / Statistik

3.1 Ist zwischen den Mietparteien eine Umsatzmiete vereinbart, gelten ergän- zend folgende Bestimmungen:

3.2 Der Mieter zahlt eine monatliche Umsatzmiete in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes, mindestens jedoch die vereinbarte Mindestmiete.

3.3 Die FHG ist berechtigt, vom Mieter Abschlagszahlungen auf die erwartete Umsatzmiete zu verlangen. Abschlagszahlungen sind entsprechend Ziffer 2.1 zu zahlen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich, wenn nichts Anderes vereinbart ist, nach der Mindestmiete. Die Abschläge, die seitens der FHG festgesetzt werden, können die Mindestmiete übersteigen; Ent- sprechendes ist in Anlage 1 geregelt; i.d.R. beträgt der monatliche Abschlag 1/12 der Summe der in einem vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum ge- zahlten Umsatzmieten; die FHG wird die Höhe der monatlichen Abschläge

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 3 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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entsprechend anpassen, wenn sich eine erhebliche Abweichung zur Höhe der aktuellen monatlichen Umsatzmiete verstetigt.

3.4 Die Mindestmiete bzw. die vereinbarte Abschlagszahlung auf die Umsatz- miete ist gem. Ziffer 2.1 zu entrichten. Ergibt sich zugunsten der FHG eine Differenz zwischen der Mindestmiete bzw. der Abschlagszahlung und der Umsatzmiete, ist diese zuzüglich Mehrwertsteuer bis zum fünften Kalender- tag eines Kalendermonats eingehend für die im Vormonat erzielten Umsätze kostenfrei auf einem Konto der FHG gutzuschreiben oder fristgerecht in bar bei der Kasse der FHG einzuzahlen.

3.5 Als Umsatz im Sinne dieses Vertrages gelten, soweit keine andere Vereinba- rung getroffen wurde, alle vom Mieter und / oder seinen Untermietern, Kon- zessionären, Franchisenehmern etc. in den Mieträumen für sich und für Drit- te getätigten und angebahnten Verkäufe von Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Zahlungsweise des Kunden (Barkauf, Kreditkauf, Ab- zahlung, Nachnahme, etc.) und unabhängig von der Zustellung der Ware an den Kunden (Mitnahme, Post, eigener Zustelldienst, etc.). Bei Kredit- und Abzahlungskäufen ist der genehmigte Verkaufspreis inklusive des vollen Zu- schlags für die Kreditierung im Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses in den Umsatz einzubeziehen, abzüglich Debitorenverluste. Ebenfalls in den Umsatz einzubeziehen sind die in den Mietlokalitäten getä- tigten Verkäufe und Bestellungen, bei denen die Ware oder Leistung an oder von einem anderen Ort erbracht oder geliefert wird. Ebenso sind Verkäufe von Waren und/ oder Dienstleistungen einzuschliessen, deren Bestellung te- lefonisch, schriftlich oder online im Geschäft des Mieters im Mietobjekt ein- geht. Eingeschlossen im Umsatz sind im weiteren:

  • die Aufzahlung (Plus-Differenz) bei Warenumtausch,
  • alle Verkäufe zu Nettopreisen, die vom Mieter an bestimmte Kundenka- tegorien mit Spezialrabatten erfolgen (z.B. eigenes Personal oder andere bestimmte Kundenkategorien),
  • die gegen Entgelt abgegebenen Geschenk- und Warengutscheine sowie dem Käufer nicht zurück erstattete Anzahlungen. Vom Umsatz werden in Abzug gebracht:
  • Warenretouren von Kunden gegen bar oder Gutschrift,
  • annullierte Verkäufe oder Dienstleistungen,
  • die bar ausgezahlte Minus-Differenz bei Warenumtausch,
  • ggf. der Austausch von Waren zwischen Geschäft des Mieters im Miet- objekt und seinen eigenen Filialgeschäften und Lagern, soweit dadurch nicht eine Umgehung der Umsatzerfassung eines in den Mietlokalitäten getätigten Verkaufs zum Nachteil der Vermieterin bezweckt wird,
  • Warenretouren an Lieferanten und/ oder Spediteure,
  • vereinnahmte Falschgeldbeträge,
  • Warenausgaben gegen Gutscheine, wenn die Ausgabe des jeweiligen Gutscheins bereits als Umsatz mitgeteilt oder für eine zukünftige Mittei- lung erfasst worden ist
  • Kreditkartenzahlungsretouren.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 4 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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3.6 Im Fall der Untervermietung ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Un- termieter das Auskunfts- und Kontrollrecht der FHG, insbesondere dessen Ausübung vertraglich zu vereinbaren.

3.7 3.7.1 Der Mieter meldet der FHG jeweils bis zum fünften Kalendertag eines jeden Monats auf einem besonderem Vordruck die Umsätze des Vormonats, die Kundenanzahl und den Durchschnittsbon und zahlt die sich hieraus er- gebende Miete gemäß Ziffer 3.2 / 3.4.

3.7.2 Befindet sich der Mieter mit seiner Verpflichtung aus Ziffer 3.7 in Ver- zug, ist die FHG berechtigt, die Umsätze zu schätzen. Die Schätzung erfolgt auf Basis des höchsten bisher gemeldeten Umsatzes. Sofern noch keine Umsatzmeldungen des Mieters vorliegen, nimmt die FHG die Schätzung nach den bei einem vergleichbaren Geschäftsbetrieb zu erwartenden Um- sätzen vor. Der Mieter ist verpflichtet die darauf entfallende Umsatzmiete zu zahlen.

3.8 Spätestens am 15. März eines jeden Jahres ist eine Aufstellung aller Umsät- ze des vorangegangenen Jahres als Zusammenstellung an die FHG mit dem Prüfvermerk einer unabhängigen vereidigten Prüfungsgesellschaft, die der Mieter auf seine Kosten zu beauftragen hat, einzureichen. Im Testat sollen die Übereinstimmung der tatsächlich getätigen Umsätze gem. der vertragli- chen Vereinbarung mit den abgegebenen Umsatzmeldungen und ggf. ent- sprechende Abweichungen testiert werden.

3.9 Der Mieter hat nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen. Die FHG ist zur Kontrolle der Umsätze berechtigt, Einsicht in die Buchführung und den Jahresabschluss des Mieters zu nehmen. Der Mieter hat der FHG jederzeit auf Verlangen seine Bücher, Rechnungsunterlagen und den Jah- resabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen sowie, wenn möglich in elektronischer Form, jede Auskunft über den Mietgegenstand, insbesondere über den Umsatz insgesamt, den Umsatz in einzelnen Be- triebsteilen und an einzelnen Warengruppen zu erteilen. Derartige Unterla- gen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

3.10 Sofern der Mieter Statistiken/Daten bezüglich des Nutzungsverhaltens seiner Kunden erhebt (z.B. demografische Daten / Reiseziele der Kundschaft), ist er verpflichtet, der FHG diese Statistiken zum Zweck der Verbesserung des Gesamtangebotes am Flughafen Hamburg zur Verfügung zu stellen. Die Da- ten sind in anonymisierter Form in einem geeigneten Format weiterzugeben. Personenbezogene Daten sind von dieser Regelung nicht betroffen.

3.11 Der Mieter hat bei schuldhafter Nichtbeachtung seiner Vertragspflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn:

3.12.1 Der Mieter entgegen Ziffer 3.7 nicht bis zum fünften Werktag ei- nes Monats seine Angaben zu den Umsätzen des Vormonats sowie die Kundenanzahl und den Durchschnittsbon an die FHG meldet. Die Ver- tragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Verspätung 10 €, maximal je-

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doch pro Werktag 1/30 der durchschnittlichen monatlichen Umsatzmiete der vorangegangenen Mietzeit, maximal der letzten 12 Monate. Insge- samt darf die Vertragsstrafe 500 € nicht überschreiten.

3.12.2 Der Mieter entgegen Ziffer 3.8 nicht spätestens bis zum 15. März eines Jahres die Umsatzaufstellung für das Vorjahr einschließlich Prüf- vermerk einer unabhängigen vereidigten Prüfungsgesellschaft einreicht. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Verspätung 10 €, maxi- mal jedoch pro Werktag 1/30 der durchschnittlichen monatlichen Um- satzmiete der vorangegangenen Mietzeit, maximal der letzten 12 Monate. Insgesamt darf die Vertragsstrafe 500 € nicht überschreiten.

  1. Mietanpassung / Nachträge

4.1 Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbrau- cherpreisindex (VPI) für Deutschland (Basis 2015=100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 10 Prozent, und war die Miete für den Zeitraum von einem Jahr unverändert so kann jede Partei eine Anpassung des Mietzines an den Index verlangen. Maßstab dafür soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billig- keit entspricht. Sollte der Index nicht fortgeführt werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine entsprechende Regelung zu treffen.

4.2 Die Anpassung des Mietzinses erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei und wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden übernächsten Monat wirksam. Mit Ablauf dieses Monats befindet sich der Mieter bei Nichtzahlung im Zahlungsverzug. Bei jeder weiteren In- dexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung des Mietzinses ist die- se Regelung entsprechend anzuwenden.

4.3 Unabhängig von der Änderung des VPI ist die FHG in Abständen von zwei Jahren berechtigt, eine gemeinsame Überprüfung der Miete auf ihre Ange- messenheit zu verlangen. Insbesondere werterhöhende Maßnahmen durch die FHG, die sich auf den Mietgegenstand auswirken, berechtigen die FHG, die Miete zu überprüfen und diese entsprechend der Werterhöhung nach bil- ligem Ermessen neu zu vereinbaren.

4.4 Kommt es nach Ziffer 4.3 zu keiner Einigung, entscheidet ein von der Han- delskammer Hamburg zu benennender Schiedsgutachter nach billigem Er- messen über die Höhe der Anpassung. Die Mietänderung gilt ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Anpassung der Miete erklärt wurde. In Höhe der berechtigt geltend gemachten Mietänderung befindet sich der Mieter mit Ablauf dieses Monats bei Nichtzahlung im Zahlungsverzug. Die Kosten des Gutachtens tragen die Vertragsparteien anteilig entsprechend des Obsie- gens und Unterliegens.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 6 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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4.5 Die Parteien verpflichten sich, etwaige Nachträge zum Mietvertrag umge- hend nach Unterzeichnung sofort fest mit ihrem jeweiligen Mietvertrags- exemplar zu verbinden.

  1. Mietnebenleistungen

In der Miete sind die Entgelte für Mietnebenleistungen nicht enthalten. Die Kosten für Mietnebenleistungen werden gemäß Anlage 2 neben der Miete zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer gesondert berechnet.

  1. Betrieb und Betriebspflicht

6.1 Die Geschäftstätigkeit des Mieters ist mit Beginn des Mietverhältnisses auf- zunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.2 Der Mieter hat sein Geschäft entsprechend den Anforderungen und Bedürf- nissen des internationalen Flughafen-Publikums und des Luftverkehrs am Flughafen Hamburg zu führen sowie Angebot und Gestaltung kundenfreund- lich, werbewirksam und marktgerecht auszurichten. Hierzu gehört auch, dass er das für seine Branche übliche Sortiment vorrätig hält und ausreichend Fachkräfte beschäftigt.

6.3 Der Mieter berücksichtigt berechtigte Wünsche der FHG, insbesondere hin- sichtlich Sauberkeit und Präsentation. Ist eine Umsatzmiete vereinbart, hat der Mieter alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die sich umsatzfördernd aus- wirken können.

6.4 Entspricht der Geschäftsbetrieb nicht mehr den Bedürfnissen der örtlichen Nachfragesituation, so verpflichtet sich der Mieter, mit der FHG eine Verein- barung über erforderliche Struktur- und Sortimentsveränderungen zu treffen.

6.5 Der Mieter hat das Geschäft während der Öffnungszeiten ununterbrochen geöffnet zu halten. Die Öffnungszeiten werden von der FHG insbesondere nach den Bedürfnissen der Fluggäste am Flughafen Hamburg unter Berück- sichtigung der geltenden Vorschriften und dem wirtschaftlichen Interesse der Mietergemeinschaft in zumutbarer Weise festgesetzt. In den Ladenschluss- zeiten dürfen nur Waren des Flugreisebedarfs und diese nur an Flugreisen- de in einem dem normalen Flugreisebedürfnis angepaßten Umfang verkauft werden. Auf das Ladenschlussgesetz mit seinen Vorschriften für Flughäfen wird hingewiesen.

6.6 Die FHG kann verlangen, dass die Öffnungszeiten unter Beachtung der vor- genannten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Belange des be- troffenen Mieters geändert werden, ohne dass der Mieter Schadensersatz oder Änderung der Miete beanspruchen kann.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 7 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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6.7 Darüber hinaus ist der Mieter, soweit er einen Fachbetrieb, eine Verkaufs- stätte oder einen Geschäftsbetrieb betreibt, verpflichtet, für die Dauer des Vertrages die gesamte Mietfläche ununterbrochen zu dem vertraglich festge- legten Zweck unter Zahlung des Mietzinses zu nutzen, auch wenn die Be- triebsschließung für den Mieter vorteilhafter wäre. Hiervon ausgenommen sind im berechtigten Interesse des Mieters liegende Betriebsunterbrechun- gen, insbesondere für Inventuren, maximal jedoch an fünf Kalendertagen im Jahr.

6.8 Der Mieter ist ohne schriftliche Einwilligung der FHG nicht berechtigt, die ver- traglich vereinbarte Branche zu wechseln, das Sortiment zu verändern oder branchenfremde Artikel zu verkaufen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter unter Verwendung der Firma oder der Marke eines anderen Unternehmens, das unter dieser Firma oder Marke Einzelhandel betreibt, Waren anbieten will.

6.9 Beabsichtigt der Mieter, Automaten aufzustellen, so hat er vorher die schrift- liche Zustimmung der FHG einzuholen. Soweit keine anderweitige Vereinba- rung getroffen wurde, dürfen in diesen Automaten nur Waren angeboten werden, die im Betrieb auch sonst geführt werden. Die aus diesen Automa- ten erzielten Einnahmen zählen bei vereinbarter Umsatzmiete zum miet- pflichtigen Umsatz des Betriebes.

6.10 Sonderaktionen, insbesondere Räumungs- und Ausverkäufe bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmungen der FHG und soweit erforderlich, der behördlichen Genehmigung.

6.11 Der Mieter hat die zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden und während der Laufzeit des Vertrages in Kraft tretenden behördlichen Vorschriften, ins- besondere bau-, gewerbe-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bestimmun- gen sowie Auflagen, die ihn persönlich oder in seiner Sphäre Tätige betref- fen, zu beachten.

6.12 Behördliche Genehmigungen und Auflagen, die den Mieter oder in seiner Sphäre Tätige persönlich betreffen, hat der Mieter auf eigene Kosten einzu- holen und zu erfüllen. Wird die Genehmigung versagt oder eine Auflage er- teilt, kann er hieraus keine Ansprüche gegen die FHG herleiten.

6.13 Werden dem Mieter infolge der gewerblichen Nutzung des Mietgegenstan- des durch behördliche oder gerichtliche Anordnung Auflagen erteilt, die er oder ein in seiner Sphäre Tätiger persönlich zu vertreten hat, hat der Mieter diese auf eigene Kosten und Gefahr zu erfüllen.

6.14 Die Benutzungsart des Mietgegenstandes darf andere Mieter nicht belästi- gen. Handelt der Mieter dieser Verflichtung schuldhaft zuwider, ist er bei Be- anstandung zur sofortigen Beseitigung der Beeinträchtigung sowie zum Schadenersatz verpflichtet.

6.15 Die Haltung von Tieren im Mietobjekt bedarf der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung der FHG, die ihre Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt und jederzeit aufgrund sachlichen Grundes widerrufen kann.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 8 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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6.16 Außerhalb der Mieträume und Mietflächen ist es dem Mieter ohne schriftliche Zustimmung der FHG nicht gestattet, Waren und andere Gegenstände ab- zustellen oder zu lagern. Für den Fall einer derartigen Gestattung sind die Waren oder anderen Gegenstände jeweils außerhalb der vereinbarten Öff- nungszeiten durch den Mieter im Mietgegenstand zu lagern, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Mit der Vermietung von Flächen durch die FHG ist grundsätzlich keine Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Kraftfahrt- zeuge für Mitarbeiter oder Lieferanten verbunden. Die Nutzung spezieller An- lieferungszonen kann mit einer Kostenpflicht verbunden sein.

6.17 Der Mieter stellt sicher, dass der Flughafenbetrieb, insbesondere die unge- hinderte Nutzung der Vorfahrtsstraßen und Zugangswege der Fluggäste, nicht durch Warenlieferungen bzw. die Ver- und Entsorgung behindert wird. Soweit erforderlich, hat die Ver- und Entsorgung nachts zwischen 23.00 und 4.00 Uhr oder nach vorheriger rechtzeitiger Absprache mit der FHG zu erfol- gen.

6.18 Der Mieter hat sich über die statischen Belastungsgrenzen im Gebäude so- wie auf dem Betriebsgelände des Flughafens zu informieren und diese zu beachten. Für Schäden, die infolge der schuldhaften Nichtbeachtung der Be- lastungsgrenzen entstehen, ist der Mieter ersatzpflichtig.

6.19 Der Mieter hat bei schuldhafter Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn:

  1. der Mieter seinen Betrieb während den Öffnungszeiten entgegen Ziffern 6.5 und 6.6 zeitweise schließt und die Zuwiderhandlung keine Ersatz- pflicht nach Ziffer 6.19.2 begründet. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag des Verstoßes 1/30 der Monatsmiete bzw. bei Umsatzmiete 1/30 der durchschnittlichen monatlichen Umsatzmiete der vorangegangenen Miet- zeit, maximal der letzten 12 Monate, mindestens 50,00 €, maximal 500,00 €.

  2. der Mieter entgegen Ziffer 6.7 seinen Betrieb nicht fortführt. Ein Verstoß gegen die Betriebspflicht liegt vor, wenn der Mieter seinen Betrieb wäh- rend der Öffnungszeiten schließt und innerhalb des folgenden Tages, an dem er seinen Betrieb gemäß den Öffnungszeiten fortzuführen hat, nicht öffnet. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden angefangenen Monat der Zu- widerhandlung die Höhe einer Monatsmiete zuzüglich 20 Prozent. Ist die Zahlung einer Umsatzmiete vereinbart, richtet sich die Höhe der Mo- natsmiete nach der durchschnittlichen monatlichen Umsatzmiete der vo- rangegangenen Mietzeit, maximal der letzten 12 Monate.

  3. der Mieter entgegen Ziffer 6.8 bis 6.10 ohne Zustimmung der FHG die vertraglich vereinbarte Branche wechselt, das Sortiment verändert, bran- chenfremde Artikel verkauft, Sonderaktionen durchführt oder Automaten aufstellt. Die Vertragsstrafe beträgt, für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, 1/30 der Monatsmiete bzw. bei Umsatzmiete 1/30 der durch-

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 9 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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schnittlichen monatlichen Umsatzmiete der vorangegangenen Mietzeit, maximal der letzten 12 Monate, mindestens 50,00 €, maximal 500,00 €.

  1. der Mieter entgegen Ziffer 6.14 bis 6.17 Waren und Gegenstände außer- halb der Mieträume und Mietflächen abstellt und lagert oder auf andere Weise den Flughafenbetrieb stört sowie ohne Zustimmung der FHG Tiere im Mietobjekt hält. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Fall der Zuwider- handlung 1/30 der Monatsmiete bzw. bei Umsatzmiete 1/30 der durch- schnittlichen monatlichen Umsatzmiete der vorangegangenen Mietzeit, maximal der letzten 12 Monate, mindestens 50,00 €, maximal 500,00 €. Bei vereinbarter Umsatzmiete, wird der durchschnittliche monatliche Mietzins innerhalb eines Jahres zu Grunde gelegt.

Weitergehende Ansprüche der FHG bleiben unberührt.

  1. Werbung

7.1 Die Eigengeschäftswerbung darf den Interessen der FHG nicht zuwiderlau- fen.

7.2 Die Nutzung von Außenwandflächen zu Werbezwecken, insbesondere das Anbringen von Reklameeinrichtungen und Warenautomaten sowie Firmen- und Hinweisschildern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FHG.

7.3 Die Zustimmung der FHG entbindet den Mieter nicht von der verschuldens- abhängigen Haftung für Schäden, die auf der zustimmungspflichtigen Ver- änderung beruhen. Der Mieter verpflichtet sich, die FHG von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

7.4 Die FHG kann ihre Zustimmung von der Vorlage von Bauplänen, Kosten- schätzungen sowie der baupolizeilichen Genehmigung abhängig machen. Der Mieter ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmi- gungen und die Einhaltung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Hierfür entstehende Kosten trägt der Mieter.

7.5 Für die Nutzung kann die FHG die Zahlung eines angemessenen Entgeltes verlangen.

7.6 Die FHG kann auch nach erteilter Zustimmung Änderungen oder die Beseiti- gung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

7.7 Der Mieter hat Veränderungen anzuzeigen, die eine Überprüfung unter stati- schen, feuerpolizeilichen und gewerbepolizeilichen Gesichtspunkten erfor- derlich machen könnten. Hierfür kann die FHG verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragt.

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7.8 Werbemaßnahmen im Geschäftslokal mit Außenwirkung bedürfen der vor- herigen schriftlichen Zustimmung der FHG. Der Mieter ist verpflichtet, bei jeglichen objektbezogenen Werbemaßnahmen auf Anforderung der FHG ei- ne(n) von dieser festzulegende(n) Bezeichnung / Zusatz hinzuzufügen. Der Mieter soll bei jeglicher eigener objektbezogener Werbung das von dem Vermieter bzw. der Werbegemeinschaft zur Verfügung gestellte, aktuelle Lo- go oder sonstige geeignete Erkennungsmerkmale verwenden.

7.9 Der Mieter ist auf Anforderung der FHG verpflichtet, auf seine Kosten im Schaufenster oder im Geschäftslokal oder im direkten Umfeld (Leucht)Reklame zu installieren. Text, Gestaltung und Ausführung bedürfen der Zustimmung der FHG.

7.10 Vorhandene oder später von der FHG veranlasste Sammelschildanlagen, Wegweiser und ähnliche Einrichtungen hat der Mieter zu nutzen und die hierfür entstandenen Kosten anteilig zu tragen.

7.11 Der Mieter ist verpflichtet an die FHG eine monatliche Pauschale gemäß An- lage 1 zuzüglich der gesetzlich geltenden MwSt als Kostenbeitrag für die von der FHG für die „Werbegemeinschaft des Flughafens“ durchgeführten werb- lichen Maßnahmen für die kommerziellen Mieter des Flughafens Hamburg zu leisten. Die FHG wird diesen Kostenbeitrag ausschließlich für die Wah- rung des Gesamtinteresses dieser kommerziellen Nutzer am Flughafen Hamburg verwenden. Die Pauschale kann von der FHG auf der Grundlage der Kostenentwicklung für Werbemaßnahmen angepasst werden.

  1. Gewährleistung und Haftung der FHG

8.1 Der Mieter übernimmt den Vertragsgegenstand in dem Zustand, in dem er sich bei Beginn des Vertragsverhältnisses befindet. Der Zustand wird im Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter kennt den Zustand. Gewährleis- tungsansprüche des Mieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel sind ausgeschlossen; dies gilt auch, wenn die Mängel nicht erkennbar wa- ren, soweit nicht dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch dadurch prak- tisch unmöglich gemacht wird. Diese Regelung gilt nicht für Mängel, die von der FHG arglistig verschwiegen worden sind.

8.2 Gewährleistungsansprüche stehen dem Mieter bei nachträglich eintretenden Mängeln nur zu, wenn die Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem ver- tragsgemäßen Gebrauch wesentlich eingeschränkt ist und der zugundelie- gende Mangel oder der Minderungsanspruch rechtskräftig festgestellt und eine angemessene Mängelbeseitigungsfrist ungenutzt verstrichen ist.

8.3 Der Mieter kann wegen Mängeln der Mietsache, die bereits bei Beginn des Vertragsverhältnisses vorhanden waren, keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

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8.4 Bei nachträglichen Mängeln sowie bei Schäden, die nicht auf einem Mangel des Mietgegenstandes beruhen, haftet die FHG, sofern die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, unbeschränkt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzung durch einen Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.

8.5 Bei leichter Fahrlässigkeit wird, soweit nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten gehaftet. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss vor- hersehbaren, typischen Schäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung im Verantwortungsbe- reich der FHG, die für den Betrieb des Mietgegenstandes erforderlich ist, nicht vorliegt und dem Mieter dadurch ein Schaden entsteht.

8.6 Der Mieter kann Ersatz seiner Schäden erst verlangen, wenn eine der FHG in Textform gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist.

8.7 Die Haftung der FHG ist schließlich, sofern die Deckungssumme das ver- tragstypische Schadensrisiko abdeckt und eine adäquate versicherungsmä- ßige Schadensvorsorge für alle vorhersehbaren Schäden gewährleistet ist, auf folgende Versicherungssummen begrenzt:

  1. bei Sachschäden maximal auf 1.500.000 € je Schadensfall
  2. bei Vermögensschäden auf maximal 25.000 € je Schadensfall. Die FHG haftet unbeschränkt, wenn sich der Versicherer auf Leistungsfrei- heit berufen kann.

8.8 Die FHG haftet nicht für Schäden, die durch Vandalismus, allmähliche Ein- wirkung von Wärme, Kälte, Gasen, Dämpfen, Abgasen oder durch Feuchtig- keit, Niederschläge einschließlich Rauch, Ruß, Staub und dergleichen, fer- ner durch Feuer, Schnee, Eis, Wasser, Abwässer, insbesondere Bruch- oder Verstopfung der Be- und Entwässerungsleitungen, Schwammbildung sowie Senkungen von Grundstücken einschließlich eines darauf errichteten Wer- kes oder eines Teiles hiervon durch Erdrutsche entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vernachlässi- gung des Gebäudes beruhen und die FHG die Beseitigung des Mangels bei rechtzeitiger Anzeige durch den Mieter nicht unterlassen hat.

8.9 Wird der Mietgegenstand durch den bisherigen Mieter nicht rechtzeitig frei- gemacht oder ist ein Neubau nicht zum vereinbarten Termin bezugsfertig, ist der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei einfa- cher Fahrlässigkeit je vollendete Verzögerungswoche auf 10 % des monatli- chen Mindestmietzinses, insgesamt aber auf 10 % der Mindest-Jahresmiete begrenzt; unabhängig davon ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Vorsatz und grobem Verschulden haftet die FHG unbegrenzt für den entstehenden Verzögerungsschaden.

8.10 Aus Betriebsstörungen der im Gebäude befindlichen Aufzüge, Rolltreppen und ähnlicher technischer Einrichtungen sowie die Nichtbenutzbarkeit von Verkehrsflächen und Einstellplätzen kann der Mieter, solange der Zugang zu dem Mietgegenstand weiterhin gewährleistet ist, keine Ansprüche herleiten, es sei denn, die FHG trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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8.11 Die FHG übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Betrieb und die Art der Benutzung des Flughafens unverändert aufrechterhalten wird. Dies gilt ins- besondere bei Störungen des Flugbetriebes, des uneingeschränkten Zu- gangs oder sonstigen nicht vorhersehbaren Beschränkungen. Wird der Flughafen ganz oder teilweise durch die Behörde gesperrt oder für andere Zwecke, insbesondere einer militärischen Nutzung, in Anspruch genommen, stehen dem Mieter gegenüber der FHG keine Schadensersatzansprüche zu.

8.12 Die FHG ist nicht verpflichtet, zerstörte Gebäude oder Gebäudeteile wieder aufzubauen.

8.13 Wird der Mieter durch andere Mieter oder sonstige Dritte gestört, so be- schränken sich etwaige Ansprüche des Mieters gegen die FHG darauf, dass diese im Rahmen des ihr rechtlich oder tatsächlich Möglichen darauf hin- wirkt, dass die Störungen unterlassen werden. Die FHG tritt auf Verlangen des Mieters ihre eventuellen Ansprüche gegen den oder die Störer ab.

8.14 Beeinträchtigungen des Mieters durch Arbeiten an Straßen, Zugangswegen und Außenanlagen berechtigen den Mieter nicht zur Minderung, Zurückbe- haltung oder Schadensersatz.

8.15 Die FHG gewährt keinen Konkurrenz- oder Sortimentsschutz. Die FHG haftet nicht dafür, dass auf dem Betriebsgelände des Flughafens bestimmte Mieter und Branchen vertreten sind.

  1. Haftung des Mieters

9.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, einschließlich der zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anla- gen, die er selbst und / oder eine andere Person, für deren Verhalten er ein- zustehen hat, schuldhaft verursacht hat.

9.2 Personen, für deren Verhalten er einzustehen hat, sind auch solche, die sich auf Veranlassung oder mit dem Einverständnis des Vermieters in dem Miet- gegenstand aufhalten.

9.3 Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der Schaden nicht von dem vor- stehenden Personenkreis verursacht wurde und kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen hat.

9.4 Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen der FHG Auskünfte zu erteilen, die eine Verfolgung von Ansprüchen auch gegen Personen ermöglichen, die ohne Einverständnis des Mieters mit dem Mietgegenstand in Berührung ge- kommen sind. Ziffer 11.10 gilt entsprechend.

9.5 Für Schäden die von einer Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters und dessen Geschäftsversicherung gegen Einbruchdiebstahl einschließlich Van-

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dalismus, Feuer, Wasser, Betriebsunterbrechung, Glasbruch und Schlüssel- verlust gedeckt wären, hat der Mieter einzustehen, soweit die FHG den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.

9.6 Der Mieter haftet für Schäden, die durch fahrlässigen oder vorsätzlichen Umgang mit Wasser-, Gas-, elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit Sani- täreinrichtungen und Heizungsanlagen entstehen. Verursacht der Mieter schuldhaft einen Wasseraustritt, insbesondere durch Öffnen von Wasser- hähnen oder Verstopfung der Abflussleitung, hat der Mieter für die Schäden aufzukommen, die am Mietgegenstand, am Gebäude und den Mietgegen- ständen anderer Mieter entstehen.

9.7 Der Mieter haftet ferner für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm nach diesen Vertragsbestimmungen obliegenden Pflichten entstehen, sei es durch ihn selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen.

9.8 Der Mieter nimmt während der Mietzeit für die FHG die Erfüllung der Ver- kehrssicherungspflicht für den Mietgegenstand und dessen Zugänge wahr.

9.9 Der Mieter ist verpflichtet, der FHG vorgenannte Schäden nach Kenntnis- nahme unverzüglich anzuzeigen und die FHG von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die sich aus der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten erge- ben. Ziffern 11.9 und 11.10 gelten entsprechend.

  1. Versicherungen

10.1 Der Mieter hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Mietvertrages mit folgenden Mindestdeckungssummen je Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 3.000.000,00 Euro aufrechtzuerhalten, sofern nicht eine höhere Deckungs- summe erforderlich ist, insbesondere wegen gesetzlicher Vorgaben.

Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Betriebshaftpflichtver- sicherung in jedem Fall vorrangig vor den Versicherungen der FHG gem. Zif- fer 10.3 leistet.

10.2 Darüber hinaus hat sich der Mieter durch eine Versicherung gegen Schäden an der Einrichtung und dem Inventar des Mietgegenstandes infolge Einbruch einschließlich Vandalismus, Feuer, Wasser sowie Schäden durch Betriebs- unterbrechung, Glasbruch und Schlüsselverlust zu versichern.

10.3 Die FHG hat ausschließlich in ihrem Interesse zur Deckung des Risikos für Schäden am Mietgegenstand und an ihren sonstigen Anlagen und Einrich- tungen am Flughafen Hamburg besondere Versicherungen abgeschlossen, u.a. eine Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Sturmschäden.

10.4 Bei Bestehen eines entsprechenden Risikos ist die FHG berechtigt, vom Mieter den Abschluss einer ausreichenden Versicherung gegen unmittelbare

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oder mittelbare Folgen von Veränderungen der Umwelt zu verlangen. Sie ist während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Die FHG ist berechtigt, eine ange- messene Höhe der Versicherungssumme festzulegen.

10.5 Das Bestehen dieser Versicherungen gem. Ziffern 10.1, 10.2 und 10.4 ist der FHGnachzuweisen. Erfolgt dies nicht, gilt die FHG ausdrücklich als vom Mieter ermächtigt, hierzu unmittelbar von dem Versicherer entsprechende Auskünfte einzuholen. Vor Nachweis der Versicherung besteht kein An- spruch auf Überlassung des Mietobjektes.

  1. Renovierung und Instandhaltung

11.1 Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und für eine aus- reichende Lüftung und Beheizung der Räume zu sorgen. Der Mietgegen- stand ist in angemessenen Intervallen ordnungsgemäß zu reinigen. Die Rei- nigungspflicht umfasst auch die Innen- und Außenscheiben, die Schaufens- ter sowie deren Rahmen bzw. entsprechend bei den Türen. Um Beschädi- gungen zu vermeiden, dürfen zur Reinigung die vorhandenen Sohl- und Bugbänke nicht betreten werden.

11.2 Der Mieter hat während der Mietzeit die anstehenden Schönheitsreparatu- ren, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch die FHG bedarf, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel alle drei Jahre durchzuführen, soweit der vom Betrieb des Mieters ausgehende Grad der Abnutzung des Mietgegenstandes nicht vorzeitige Schönheitsrepa- raturen erforderlich macht.

11.3 Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche innerhalb der Räume, insbesondere der Wände und Decken, der Fenster und Türen von innen einschließlich der Schaufensteranlagen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflußleitungen sowie gegebenenfalls der Einbaumöbel der FHG und die Reinigung / ggf. Erneuerung der Bodenbeläge, sofern die Bodenbeläge von der FHG gestellt wurden.

11.4 Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung im Innern der Räume verpflichtet, soweit diese durch den Mietgebrauch veranlasst oder der Risi- kosphäre des Mieters zuzuordnen sind. Darüber hinaus hat der Mieter die Kosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einem jährlichen Betrag von zehn Prozent der Jahresmiete zu tragen. Instandhal- tungen und Instandsetzung sind in jedem Fall fachgerecht und nur von sach- kundigen Personen auszuführen.

11.5 Die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten umfassen auch die Instal- lationseinrichtungen der FHG, insbesondere für Elektrizität, Gas, Heizung, Kühlung und Wasser, einschließlich Warmwasseraufbereitungsanlagen, Wasserhähne, WC-Spüler, Wasch- und Abflußbecken und deren Zu- und Ableitungen, Licht- und Klingelanlage, Antennenanschluss, Fenster- und Türverschlüsse, Fensterläden, Rolläden und Streifenjalousien sowie Ein-

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baumöbel o.ä. der FHG. Insbesondere bei Arbeiten an der Elektroinstallatio- nen sind Störungen in der Elektroanlage der FHG in jedem Fall auszuschlie- ßen; soweit erforderlich sind vor Beginn der Arbeiten ausreichende Instrukti- onen bei der FHG einzuholen.

11.6 Der Mieter ist verpflichtet, Innen- und Außenscheiben einschließlich der Schaufenster und Ladentüren bei Beschädigung ohne Rücksicht auf die Schadensursache auf seine Kosten unverzüglich zu ersetzen, es sei denn, die FHG hat den Schaden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Han- deln zu vertreten. Entsprechendes gilt für Türen im bzw. zum Mietgegen- stand.

11.7 Die FHG ist nach erfolgloser Mahnung des Mieters berechtigt, die erforderli- chen Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsar- beiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug bedarf es der vorherigen Fristsetzung nicht. Weitergehende Ansprüche der FHG bleiben unberührt.

11.8 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten von Unge- ziefer frei zu halten und auf Verlangen der FHG von Ungeziefer zu befreien oder geeignete Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung im oder am Mietge- genstand durchzuführen. Sofern der Mieter die Schädlingsbekämpfung nicht fristgemäß durchführt, ist die FHG zur Selbstvornahme berechtigt. Die Kos- ten trägt der Mieter. Schäden der FHG sowie anderer Mieter, die von dem Ungeziefer ausgehen, hat der Mieter auch nach Beendigung des Mietver- hältnisses zu ersetzen ist, soweit ihm ein Verschulden trifft.

11.9 Der Mieter hat jeden Schaden an Sachen der FHG, mit denen der Mieter üblicherweise in Berührung kommt, insbesondere in / an dem Mietgegen- stand selbst, den mitgenutzten Gemeinschaftseinrichtungen und den Au- ßenanlagen unverzüglich der FHG anzuzeigen.

11.10 Erkennt der Mieter einen Schaden oder bleibt ein Schaden aufgrund pflicht- widrig unterlassener Prüfung unerkannt, hat der Mieter die Schäden, die sich aus der unterlassenen oder verpäteten Anzeige ergeben, zu ersetzen.

  1. Baumaßnahmen des Mieters

12.1 Bauliche, technische oder sonstige Veränderungen jeder Art durch den Mie- ter, einschließlich Einbauten und Installationen, insbesondere von Betriebs- einrichtungen, Markisen, Antennen und Satellitenanlagen o.ä., bedürfen ausnahmslos der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FHG, auch wenn sie auf Kosten des Mieters durchgeführt werden.

12.2 Die Zustimmung der FHG entbindet den Mieter nicht von der verschuldens- abhängigen Haftung für Schäden, die auf der zustimmungspflichtigen Ver- änderung beruhen. Der Mieter verpflichtet sich, die FHG von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

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12.3 Für die Zustimmung kann die FHG die Zahlung eines angemessenen Entgel- tes verlangen.

12.4 Die FHG kann ihre Zustimmung von der Vorlage von Bauplänen oder ähnli- chen Unterlagen, Kostenschätzungen sowie der baupolizeilichen Genehmi- gung abhängig machen. Der Mieter ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die Einhaltung behördlicher Vorschriften verantwortlich. Hierfür entstehende Kosten trägt der Mieter. In jedem Fall hat der Mieter folgende bauliche Veränderungen aus Gründen der Sicherheit an den gemieteten Räume und Flächen dem Vermieter bekannt zu geben:

  • Entfernen oder hinzufügen von Wänden aller Art (Leichtbau, Holz ...)
  • Entfernen oder hinzufügen von fest eingebauten Einrichtungsgegen- ständen wie Wandschränke, etc.
  • Entfernen oder hinzufügen von Wandöffnungen (Türen, Fenster...)
  • Veränderung der Decken (Deckenplatten, Lichtfelder...)
  • Veränderung der Bodenbeläge. Darüber hinaus sind alle Veränderungen an den technischen Anlagen der gemieteten Räume und Flächen wie zum Beispiel:
  • Elektroinstallationen
  • Ergänzungen an Lüftungsanlagen
  • Ergänzungen an Heizungsanlagen
  • Ergänzungen an Sanitäranlagen zu melden. Über die Maßnahmen sind technische Beschreibungen sowie bei baulichen Veränderungen Pläne im AutoCad-Format (dwg) und PDF– For- mat auf Grundlage der bei der FHG vorhandenen Pläne und sonstiger tech- nischer Dokumentation zu erstellen und an den Vermieter elektronisch zu übermitteln. Die übergebenen Daten werden Bestandteil der Bestandsdoku- mentation des Flughafens Hamburg und sind Grundlage für die Erstellung von Plänen wie zum Beispiel Flucht – und Rettungswegplänen, Feuerwehr- plänen, etc..

12.5 Die FHG kann auch nach erteilter Zustimmung Änderungen oder die Beseiti- gung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

12.6 Der Mieter hat Veränderungen anzuzeigen, die eine Überprüfung unter stati- schen, feuerpolizeilichen und gewerbepolizeilichen Gesichtspunkten erfor- derlich machen könnten. Hierfür kann die FHG verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragt.

12.7 Die FHG behält sich vor, die Durchführung der Veränderungsmaßnahmen überwachen zu lassen. Dieses Recht zur Überwachung begründet keine Verpflichtung zugunsten des Mieters.

12.8 Der Mieter trägt die Kosten der baulichen Maßnahmen zur Einrichtung des Mietgegenstandes, die über den vereinbarten und / oder über den am Flug- hafen Hamburg üblichen Standard für vergleichbare Mietobjekte hinausge- hen, einschließlich der erforderlichen Installation, Instandhaltung und Bewirt- schaftung. Werden aufgrund der baulichen Maßnahmen oder spezieller Be- triebserfordernisse des Mieters Veränderungen und Erweiterungen der Ver-

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oder Entsorgungsanlagen für Mietnebenleistungen notwendig, trägt der Mie- ter auch diese.

12.9 Die FHG kann verlangen, dass der Mieter die entstandenen Kosten nach Abschluss der Veränderungsmaßnahmen durch Vorlage der Rechnungen nachweist.

12.10 Soweit Veränderungsmaßnahmen ohne Einwilligung der FHG durchgeführt werden, ist auf Verlangen der FHG unverzüglich der frühere Zustand wieder herzustellen.

12.11 Die vom Mieter oder auf seine Kosten errichteten Anlagen werden nur zur Nutzung während der Mietzeit mit dem Grund und Boden verbunden. Die Anlagen dienen nur einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB.

12.12 Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten die baulichen Veränderungen rückgängig zu machen. Stellt dies für den Mieter eine unzumutbare Härte dar, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine abweichende Regelung zu treffen.

12.13 Der Mieter ist berechtigt, Einrichtungen, mit denen er den Mietgegenstand versehen hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses wegzunehmen. Die FHG kann dagegen verlangen, dass derartige Einrichtungen in dem Mietge- genstand verbleiben, soweit kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme besteht. In diesem Fall zahlt die FHG den handelsrechtlichen Restbuchwert, den die Einrichtung im ausgebauten Zustand hätte.

  1. Baumaßnahmen der FHG

13.1 Die FHG darf Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung des Mieters vor- nehmen. Hierzu gehören bauliche, technische und sonstige Maßnahmen zur Behebung von bestehenden oder drohenden Mängeln und Schäden, insbe- sondere durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder Einwirkungen Dritter, die objektiv erforderlich sind.

13.2 Darüber hinaus hat der Mieter zumutbare Verbesserungs- und Modernisie- rungsmaßnahmen zu dulden, wenn die bauliche Maßnahme rechtzeitig an- gekündigt und auf betriebliche Belange des Mieters Rücksicht genommen wurde. Einer Ankündigung der Arbeiten durch die FHG bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.

13.3 Nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen ist die FHG berechtigt, die Miete wegen der für den Mietgegenstand aufgewendeten Kosten ange- messen zu erhöhen. Die Erhöhung wird mit Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mieterhöhungserklärung der FHG bei dem Mieter wirksam. Die FHG kann die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung verlangen, es sei denn, es liegt ein sog. Härtefall wegen Unzumutbarkeit vor. Der Mieter

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 18 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des Monats nach dem Zugang der Er- klärung. Er ist berechtigt, die der Berechnung der Mieterhöhung zugrunde liegenden Unterlagen bei der FHG einzusehen.

13.4 Die FHG behält sich bauliche Veränderungen außerhalb des an den Mieter vermieteten Mietgegenstandes vor. Der Mieter hat zumutbare bauliche Maß- nahmen am Gebäude und auf den Betriebsflächen des Flughafens zu dul- den.

13.5 Der Mieter hat die zur Durchführung der baulichen Maßnahme erforderlichen Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung nicht behindern oder verzögern. Anderenfalls hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

13.6 Soweit der Mieter die bauliche Maßnahme dulden muß, kann er weder den Mietzins mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadens- ersatz verlangen. Das Recht der Mietzinsminderung steht ihm jedoch zu, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch des Mietgegenstandes zu dem vertragsgemäßen Zweck erheblich beeinträchtigen oder ganz oder teilweise ausschließen.

13.8 § 555e Abs 1 und § 555a Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.

  1. Anzeigepflicht und Zutrittsrecht

14.1 Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung des Inhaberverhältnisses, der Rechtsform des Unternehmens oder Behörde, der Vertretung und der per- sönlichen Haftung unverzüglich der FHG anzuzeigen. Er ist ferner verpflich- tet, der FHG jeden Wohnsitzwechsel und jeden Wechsel des Sitzes des Un- ternehmens oder der Behörde mitzuteilen.

14.2 Die FHG und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Mietgegenstand nach Voranmeldung innerhalb angemessener Frist zur Geschäftszeit des Mieters zu betreten. Im Falle einer Neuvermietung erstreckt sich das Zutrittsrecht auch auf die Mietinteressenten.

14.3 In Notfällen ist der FHG und ihren Beauftragten das Betreten des Mietge- genstandes zu jeder Tages- und Nachtzeit auch ohne Ankündigung gestat- tet. Der Mieter hat hierfür bei längerer Abwesenheit eine Person zu benen- nen, die der FHG den sofortigen Zutritt zum Mietgegenstand verschaffen kann. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, haftet er für alle Schäden, die infolge des Verzuges entstehen.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 19 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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  1. Sicherheit und Ordnung

15.1 Die Gestellung einer ausreichenden Anzahl von Feuerlöschern in den Mieträumen sowie deren regelmäßige Wartung und Prüfung ist Sache des Mieters. Die FHG ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Anzahl der Feuerlöscher sowie deren Zustand zu kontrollieren.

15.2 Bei Löt- und Schweißarbeiten ist die FHG-Werkfeuerwehr zwecks Brand- schutzes rechtzeitig vorher zu benachrichtigen; die insoweit der FHG entste- henden Kosten sind ihr zu erstatten. Die Werkfeuerwehr der FHG ist berech- tigt, bei Brand, Brandverdacht, sowie bei sonstigen Gefahren den Mietge- genstand zu betreten, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die dadurch verursachten Kosten trägt der Mieter, soweit er den Einsatz zu ver- treten hat.

15.3 Arbeiten an der Elektroinstallation sind nur durch einen zugelassenen Instal- lationsbetrieb statthaft. Eine Kopie der Zulassungsurkunde ist der FHG vor- zulegen. Die Arbeiten sind mit der FHG abzustimmen.

15.4 Der Betrieb von mobilen und fest installierten Funkgeräten im Mietgegen- stand, einschließlich deren Ladegeräten, ist der FHG unter Angabe des Be- triebsortes und der Anzahl anzumelden und bedarf der schriftlichen Einwilli- gung durch die FHG, die diese nur aus wichtigem Grund verweigern kann.

15.5 Für die Abfallbeseitigung sind die Weisungen der FHG zu beachten.

15.6 Der Mieter hat außerhalb der Dienst- und Geschäftszeiten die Fenster der Mieträume geschlossen zu halten.

15.7 Der Mieter und sein Personal werden Sicherheitsanordnungen der FHG und der nach Luftverkehrsgesetz zuständigen Stellen befolgen. Im übrigen wird auf Ziffer 26.1 verwiesen.

15.8 Der Mieter hat die Verkehrswege und die notwendigen Fluchtwege - ggfls. nach Weisung der FHG - zu berücksichtigen und diese sowie insbesondere auch die Hauseingänge, Verkehrsflächen, Vorplätze, Treppenhäuser, Keller- eingänge usw. von Gegenständen irgendwelcher Art freizuhalten. Außerhalb des Mietgegenstandes ist ein Verkauf, eine Warenpräsentation und die Auf- stellung von Werbeträgern nur nach vorheriger schriftlicher, jederzeit wider- rufbarer Zustimmung der FHG gestattet.

15.9 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die Verpflichtungen nach Ziffer 15.7 und 15.8 entsprechend auch von allen in seiner Sphäre täti- gen Personen eingehalten werden.

Flughafen Hamburg GmbH V 98/01 AVB Miete – Anlage 3 – Stand 08.05.2018 Seite 20 von 30 V:\V-Akten\V-2001\V-98-01\Endfassung\Version 2018\V-98-01-Anlage 3_AVB_18-05-08.doc

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  1. Kaution

16.1 Der Mieter hat zur Absicherung sämtlicher ihm nach dem Mietvertrag oblie- genden Verpflichtungen zugunsten der FHG vor Übergabe des Mietgegen- standes eine Sicherheit in Höhe von drei Monatsmieten zuzüglich Nebenkos- ten und Mehrwertsteuer zu zahlen.

16.2 Die Mietkaution ist nach Abschluss des Mietvertrages, vor Übergabe des Mietgegenstandes fällig.

16.3 Die Mietkaution ist in Form einer unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung für bestehende und künftige Forderungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis unter Verzicht auf die Einre- den aus §§ 770, 771 und 773 BGB zu stellen. Die Zahlung aufgrund der Bürgschaft muss auf erstes Anfordern erfolgen und das Recht zur Hinterle- gung ausgeschlossen sein.

16.4 In Abstimmung mit der FHG kann auch eine Barkaution oder eine Kaution im Wege der Verpfändung eines Sparguthabens geleistet werden. Eine Verzin- sung von geleisteten Barkautionen erfolgt nicht.

16.5 Der Mieter ist nach Erhöhung des Mietzinses ohne Anforderung durch die FHG verpflichtet, die Höhe der Mietkaution jeweils entsprechend anzupas- sen.

16.6 Die Rückgabe der Mietkaution erfolgt ausschließlich bei Beendigung des Mietverhältnisses, jedoch nur dann und insoweit, als der FHG daraus keine Ansprüche zustehen.

16.7 Im Falle einer Inanspruchnahme der Mietkaution während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich wieder auf die vereinbarte Höhe auf- zustocken.

  1. Vermieterpfandrecht

17.1 Die FHG hat zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Mietverhältnis und sonstiger Ansprüche gegen den Mieter ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters.

17.2 Aufgrund ihres Pfandrechtes kann die FHG die Entfernung der dem Pfand- recht unterliegenden Sachen ohne Anrufen des Gerichts verhindern.

17.3 Die FHG ist berechtigt, sofern der Mieter den Mietgegenstand aufgibt, ein- gebrachte Sachen des Mieters in Besitz zu nehmen und sie nach Androhung der Beseitigung und Verwertungsbefugnis öffentlich versteigern oder frei- händig veräußern zu lassen.

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17.4 Der Mieter ist verpflichtet, die Pfändung eingebrachter Sachen durch Dritte unverzüglich und ohne Aufforderung der FHG in Textform anzuzeigen.

17.5 Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der eingebrachten Sachen ist der Mieter nur nach Zustimmung durch die FHG berechtigt.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

18.1 Der Mieter kann gegenüber dem Anspruch der FHG auf Zahlung der Miete bzw. den Nebenkosten, auch über die Beendigung des Mietverhältnisses hinaus, nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen, es sei denn, die Gegen- forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Mieter hat die Aufrechnung einen Monat vor Fälligkeit der Miete oder der Nebenkosten in Textform anzuzeigen.

18.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es mit einem unbestrittenen und entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestell- ten Gegenanspruch begründet wird und mindestens einen Monat vor Fällig- keit der Miete oder Nebenkosten der FHG angekündigt worden ist.

  1. Vermieterwechsel

Die FHG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag jeder- zeit mit befreiender Wirkung auf einen Dritten zu übertragen. Dem Dritten stehen keine weitergehende Rechte als aus dem Mietvertrag zu.

  1. Mieterwechsel und Untervermietung

20.1 Der Mieter darf die ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte oder de- ren Ausübung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der FHG nicht auf Dritte übertragen.

20.2 Die Stellung eines Ersatzmieters durch den Mieter ist ausgeschlossen, so- weit das Interesse des Mieter an der vorzeitigen Beendigung des Mietver- hältnisses das Interesse der FHG an dessen Fortbestand nicht erheblich überwiegt, insbesondere wenn die Benennung des Mietnachfolgers persön- lich und wirtschaftlich für die FHG unzumutbar ist.

20.3 Die Untervermietung oder die sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietge- genstandes an Dritte ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Zustimmung der FHG gestattet. Die FHG kann die Zustimmung aus wichtigem Grund jeder- zeit widerrufen.

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20.4 Der Inhaberwechsel bei einer Personengesellschaft, die Aufnahme eines Partners und die Änderung der Gesellschaftsform entsprechen einer Ge- brauchsüberlassung an Dritte.

20.5 Der Mieter ist verpflichtet, der FHG auf Verlangen Auskunft über die ge- troffenen Vereinbarungen, gegebenenfalls unter Vorlage des Vetragsinhal- tes, zu erteilen.

20.6 Die FHG ist berechtigt, im Fall der Einwilligung zur Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes einen angemesse- nen Zuschlag zur Miete zu berechnen.

20.7 Wird die Zustimmung durch die FHG erteilt, so haftet der Mieter für Schäden und Nachteile, die der FHG aufgrund der Untervermietung oder Gebrauchs- überlassung entstehen, soweit der Mieter oder der Dritte schuldhaft handeln.

20.8 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung durch den Dritten auf eigene Kosten durchzusetzen und die FHG von allen etwaigen Ansprüchen des Dritten gegen sie freizuhalten.

20.9 Der Mieter tritt seine Ansprüche, die ihm für den Fall der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung gegenüber dem Dritten oder Untermieter zu- stehenden nebst Pfandrecht bis zur Höhe der Forderung der FHG siche- rungshalber an die FHG ab. Die FHG nimmt die Abtretung hiermit an. Die gegenwärtigen Forderungen gehen mit Abschluss des Untermiet- oder Ge- brauchsüberlassungsvertrages, die künftigen mit ihrer Entstehung auf die FHG über. Die FHG ermächtigt den Mieter bis auf Widerruf, die Einnahmen im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes und der laufenden Verwaltung aus dem Untermiet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrages im eigenen Na- men einzuziehen.

20.10 Wird dem Mieter die Zustimmung verweigert, ist das Kündigungsrecht des Mieters gemäß § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB eingeschränkt, soweit die FHG einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Erlaubnis geltend machen kann.

  1. Beendigung des Mietverhältnisses

21.1 Dem Mieter ist bekannt, dass die Laufzeiten der Mietverträge mit anderen Mietern unterschiedlich sein können. Aus der Laufzeit anderer Mietverhält- nisse kann der Mieter keine Rechte herleiten.

21.2 Ein unbefristeter Mietvertrag ist spätestens am dritten Werktag eines Quar- tals zum Ablauf des nächsten Quartals kündbar, soweit keine andere Ver- einbarung getroffen worden ist.

21.3 Die FHG ist berechtigt, auch einen befristeten Mietvertrag insgesamt oder für Teile des Mietgegenstandes zu kündigen, wenn überwiegende Interessen

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des Flughafenbetriebes eine andere Nutzung des Mietgegenstandes drin- gend erfordern. Die Kündigung kann in diesem Fall mit einer Frist von sechs Monaten zu jedem Monatsersten ausgesprochen werden.

21.4 Bei einer Teilkündigung werden die Vertragsparteien eine entsprechend ver- ringerte Miete und soweit erforderlich eine verringerte Mindestmiete verein- baren. Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Teilkündigung das Mietverhältnis für den restlichen Mietgegenstand zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhält- nisses nicht zugemutet werden kann.

21.5 Die Kündigungserklärung bedarf der Textform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

21.6 Wird der Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit oder nach einer sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht vertragsgemäß herausgegeben, ist eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB ausgeschlossen.

21.7 Der Mieter hat im Fall der einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages eine Aufwandspauschale für die Kosten der Weitervermietung zu zahlen. Die Kosten hierfür werden pauschal mit 300,00 € berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Entstehen der FHG im Einzelfall höhere Aufwendungen, kann sie auch diese im angemes- senem Umfang fordern.

21.8 Bei Umsatzmietverhältnissen besteht – auch bei befristeten Verträgen - zu- gunsten der FHG ein Sonderkündigungsrecht entsprechend Ziffer 21.2, so- fern für einen Zeitraum von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten nur die vereinbarte Mindestmiete geschuldet wird.

  1. Außerordentliche Kündigung

22.1 Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftli- cher Abmahnung durch die FHG nicht nach, ist die FHG zur außerordentli- chen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

22.2 Die FHG ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn

  1. der Mieter trotz schriftlicher Mahnung mit wenigstens einer Monatsmiete zuzüglich des Entgelts für Mietnebenleistungen oder mehrmals mit er- heblichen Teilen der Monatsmiete zuzüglich des Entgelts für Mietneben- leistungen in Verzug ist, soweit der Betrag des Rückstands aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (Monaten) resultiert;

  2. der Mieter die Zahlung des Mietzinses oder des Entgeltes für Mietneben- leistungen einstellt;

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  1. sich der Mieter mit der Kautionszahlung im Verzug befindet;

  2. der Mieter wiederholt falsche Umsatzmeldungen nach Ziffer 3.7 abgibt oder sich mit zwei mit der Abgabe seiner Umsatzmeldungen für zwei aufeinander folgende Monate im Verzug befindet

  3. wenn der Mieter sich mit der Übergabe der Umsatzaufstellung nach Zif- fer 3.8 um mehr als einen Monat im Verzug befindet

  4. der Mieter mit den von ihm zu zahlenden Versicherungsprämien im Rückstand ist oder das Vorliegen einer Versicherung nicht gemäß Ziffer 10.5 nachweist;

  5. eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung des Vermögens des Mieters eingetreten ist, insbesondere durch Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und hierdurch die An- sprüche der FHG gefährdet sind;

  6. die Rechte der FHG aus dem Mietvertrag durch eine Änderung der recht- lichen Verhältnisse des Mieters nach Ziffer 20 gefährdet sind;

  7. der Mieter aus sonstigen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art an der Verfügung über sein Vermögen gehindert ist;

  8. der Mieter den Mietgegenstand innerhalb von vier Wochen nach dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Eröffnungstermin für den vereinbarten Zweck nicht in Benutzung nimmt;

  9. der Mieter den Mietgegenstand trotz schriftlicher Abmahnung vertrags- widrig gebraucht oder entgegen dem vereinbarten Zweck nutzt;

  10. der Mieter die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht besitzt oder trotz schriftlicher Abmahnung nicht beantragt;

  11. der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung die vertraglich vereinbarten Ar- beiten am Mietgegenstand nicht innerhalb der vereinbarten Frist durch- führt;

  12. der Mieter trotz Abmahnung und Aufforderung zur Sortimentsänderung Waren oder Dienstleistungen anbietet, deren Bild in der Öffentlichkeit mit den daraus abgeleiteten Reaktionen aus politischen oder gesellschaftli- chen Gründen aus Sicht der FHG zu negativen Rückwirkungen - etwa in Form von Imagebeeinträchtigungen - für die FHG als Vermieterin führen könnte.

22.3 Die FHG ist in diesen Fällen berechtigt, eine Pauschale für den Aufwand der Weitervermietung zu verlangen. Ziffer 21. 7 gilt entsprechend.

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22.4 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die FHG haftet der Mieter auch nach Rückgabe des Mietgegenstandes für den Mietausfall einschließ- lich der Entgelte für Mietnebenleistungen bis zum vertragsgemäßen Ablauf der Mietzeit oder dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungszeitpunkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche der FHG bleiben unberührt.

  1. Abwicklung

23.1 Der Mieter hat sechs Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses das An- bringen von Vermietungsplakaten der FHG am Mietgegenstand zu dulden. Ein Hinweis durch den Mieter auf die bevorstehende Verlegung seines Be- triebes oder seiner Praxis sowie der Kündigung des Mietvertrages bedarf der schriftlichen Einwilligung der FHG.

23.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand am letzten Tag des Mietverhältnisses vollständig geräumt, gesäubert und frei von Schädlingen zu übergeben. Der FHG sind alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften oder Dritten überlassenen zurückzugeben.

23.3 Die Rückgabe des Mietgegenstandes an die FHG ist in einem Protokoll zu dokumentieren. Die Zustimmung des Mieters zum Inhalt des Abnahmeproto- kolls gilt als erklärt, wenn eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ab- nahmeprotokolls ohne Rückäußerung in Textform verstrichen ist und der Mieter bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wurde. Gegen die im Abnahmeprotokoll enthaltenen Feststellungen, insbe- sondere Schäden und erforderliche Schönheitsreparaturen, kann der Mieter dann keine Einwendungen vorbringen.

23.4 Der Mieter haftet darüber hinaus für jeden schuldhaft verursachten Schaden, der daraus entsteht, dass der Mietgegenstand nicht entsprechend den Best- immungen des Mietvertrages zurückgegeben wurde.

23.5 Hat der Mieter bauliche Veränderungen vorgenommen, bestimmt sich die Abwicklung bei Beendigung des Mietvertrages nach Ziffer 12.12. Im Übrigen sind Ansprüche des Mieters auf Ersatz nicht notwendiger Verwendungen ausgeschlossen.

23.6 Befindet sich der Mieter mit seiner Räumungsverpflichtung in Verzug, nach- dem er zur Räumung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert und die Beseitigung angedroht wurde, kann die FHG zurückgelassene Sachen des Mieters entsorgen. Die FHG wird den Mietgegenstand reinigen. Die Kos- ten trägt der Mieter.

23.7 Die FHG ist während der Zeit, in der sich der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes im Verzug befindet, berechtigt, notwendige Instandset- zungsarbeiten durchzuführen, ohne dass diesem gegenüber dem Entschä- digungsanspruch der FHG ein Recht auf Minderung oder Zurückbehaltung zusteht.

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23.8 Im Fall des Auszugs ist – abhängig vom Grad der Abnutzung - eine entspre- chende Auszugsrenovierung durchzuführen bzw. diese in Geld, ggf. anteilig abzugelten Der Mieter ist im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen bei Rückgabe des Mietgegenstandes nicht berechtigt, ohne Zustimmung der FHG von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Bei der Rückgabe des Mietobjekts müssen die Anstriche in neutralen, deckenden, hellen Far- ben ausgeführt sein.

23.9 Die FHG ist nach erfolgloser Mahnung berechtigt, Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Das Selbstvornahmerecht schließt weitergehende Ansprüche der FHG nicht aus.

23.10 Kommt der Mieter seiner Verpflichtung zur Endrenovierung nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung nicht nach, ist der Mieter zum Scha- denersatz verpflichtet. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es hierfür nicht.

23.11 Weitere Ersatzansprüche der FHG wegen schuldhafter Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes bleiben unberührt. Erlangt die FHG innerhalb von vier Wochen nach Rückgabe des Mietgegenstandes Kenntnis von Umständen, die Ansprüche gegen den Mieter begründen, wer- den diese Ansprüche erst mit Kenntnis der FHG fällig, soweit diese den Hin- derungsgrund nicht zu vertreten hat.

23.12 Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug, so ist er bis zur vollständigen Rückgabe verpflichtet, neben dem bisher vereinbar- ten monatlichen Mietzins einschließlich Nebenkosten als Nutzungsentschä- digung einen Aufschlag von 10 Prozent zuzüglich der jeweils geltenden MWSt. zu zahlen, soweit die ortsübliche Miete nicht überschritten wird; Zif- fern 2.1, 2.2, 2.5, 3.2 bis 3.5 und 3.7 bis 3.9 gelten entsprechend.

23.13 Hat der Mieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses verursacht, haftet er der FHG für den Ausfall an Miete und Nebenkosten, der dadurch entsteht, dass es der FHG nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung gelingt, die Räume an einen objektiv wirtschaftlich und persönlich zumutbaren Nachmieter zu vermieten oder bei Neuvermietung die bisherige Miete nicht erreicht werden kann. Der Mieter haftet der FHG für den entstandenen Schaden.

23.14 Gibt der Mieter den Mietgegenstand dadurch auf, dass er ohne wirksame Kündigung des Mietverhältnisses die von ihm eingebrachten Sachen voll- ständig oder zu einem wesentlichen Teil entfernt, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

23.15 Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der FHG bleibt unberührt.

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  1. Personenmehrheit als Mieter

24.1 Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Miet- vertrag als Gesamtschuldner.

24.2 Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadenersatz oder sonstigen Anspruch begründen, hat der andere Mieter gegen sich gel- ten zu lassen.

24.3 Hat die FHG Zahlungen an die Mieter zu leisten, so kann sie mit befreiender Wirkung an einen von ihnen erfüllen.

24.4 Für den Empfang von Willenserklärungen, die üblicherweise im Zusammen- hang mit dem Mietverhältnis abgegeben werden, ermächtigen sich die Mieter wechselseitig.

24.5 Die Mieter erkennen an, dass Erklärungen eines Mieters gegenüber der FHG auch für den anderen Mieter verbindlich sind und bevollmächtigen sich ge- genseitig zur Abgabe solcher Erklärungen, soweit sie nicht den Bestand des Mietverhältnisses betreffen.

24.6 Diese Vollmachten können für die Dauer des Mietvertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser „Allgemeinen Vertragsbe- stimmungen“ rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder stellt sich eine Regelungslücke heraus, wird dadurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung tritt eine nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung, die dem Sinn des Vertrages am ehesten entspricht.

  1. Schlußbestimmungen

26.1 Bestandteile des Mietvertrages sind die Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen Hamburg mit allen Vorschriften, auf die dort verwiesen wird, - insbesondere die Verkehrs- und Zulassungsregeln für das Betriebsgelände der FHG - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sie werden dem Mieter in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung mit den Kunden- und Serviceinfor- mationen ausgehändigt. Änderungen werden zwei Wochen nach Zugang ei- ner Änderungsmitteilung wirksam – soweit der Mieter ihnen nicht wider- spricht; die jeweils geltende Fassung ist im Sekretariat der Immobilienverwal-

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tung der FHG während der Bürozeiten einzusehen. In den genannten Anla- gen werden in der Regel keine charakteristischen Vertragspflichten in Bezug auf das Mietverhältnis geregelt.

26.2 Ergibt sich während der Vertragsdauer für die FHG ein unabwendbares Be- dürfnis für eine Änderung oder Verlegung des Mietgegenstandes oder eines Teiles, wird der Mieter die Änderung oder die Verlegung auf eine von der FHG ersatzweise zur Verfügung gestellte geeignete Nutzfläche, vornehmen. Darüber, wer die Kosten für die Herrichtung der anderen geeigneten Nutzflä- che sowie für die Verlegung und Änderung des Geschäftsbetriebes in wel- cher Höhe zu tragen hat, und über die Höhe der Miete der Ersatzfläche, werden die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet ein Schiedsgutachter. Ziffer 4.4 gilt entsprechend.

26.3 Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ein- sprüchen gegen Bauvorhaben der FHG auf den Flughafen-Betriebsflächen, soweit es sich um flughafenspezifische Anlagen handelt.

26.4 Ansprüche des Mieters wegen Immissionen als Folge des Flughafenbetriebs sind ausgeschlossen. Der Mieter verzichtet auf die Geltendmachung von Abwehrmaßnahmen und Ansprüchen nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB hinsichtlich der dort geregelten Einwirkungen, die durch den Flug- hafenbetrieb in seiner jeweiligen Form verursacht werden.

26.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden oder treten mit Unter- zeichnung des Vetrages außer Kraft. Nachträgliche Änderungen, Ergänzun- gen und die Aufhebung bedürfen der Schriftform dieses Formerfordernis ist unverzichtbar.

26.6 Den Parteien sind die besonderen Schriftformerfordernisse der §§ 550, 578, 126 BGB bekannt. Sie verpflichten sich daher, auf jederzeitiges Verlangen der jeweils anderen Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um diesem Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Dies gilt nicht nur für den Abschluss dieses Vertrages, sondern auch für alle etwaigen – auch zukünftigen – Nachtrags-, Änderungs- und Ergän- zungsverträge.Sollte durch die Änderung der in Ziffer 26.1 genannten Anla- gen sowie der Anlage „Brandschutzordnung“ ein Verstoß gegen §§ 550, 578, 126 BGB vorliegen, verpflichten sich die Parteien, den Mietvertrag nicht un- ter Berufung auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform vorzeitig zu kündigen.

26.7 Ansprüche gegen die FHG kann der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der FHG abtreten oder verpfänden.

26.8 Ändert der Mieter seine Anschrift ohne dies der FHG unverzüglich mitzutei- len, so gilt eine Erklärung der FHG, die an die zuletzt schriftlich vom Mieter bekanntgegebene Adresse gerichtet ist, mit der Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels) als zugegangen.

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26.9 Erklärungen der FHG gehen dem Mieter auch dann zu, wenn Sie gegenüber ersichtlich im Mietobjekt für den Mieter tätigen Personen (z.B. Angestellte, Verkäufer) abgegeben werden. Der genannte Personenkreis gilt als für den Mieter empfangsbevollmächtigt.

26.10 Die FHG kann die Durchführung von Aufgaben und die Wahrnehmung ihrer Interessen auf Dritte übertragen. Der Mieter ist hierüber schriftlich zu infor- mieren.

26.11 Erfüllungsort ist Hamburg. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hamburg. Die- ser Gerichtsstand ist ferner für den Fall vereinbart, dass der Mieter nach Ver- tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht bekannt ist.

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