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Brandschutzordnung
der Flughafen Hamburg GmbH
- Maßnahmen zur Verhütung von Bränden,
Verhalten bei Bränden und Notständen -
nach DIN 14 096
Stand 08. April 2015
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Vorwort
Brandschutzordnungen enthalten zugeschnittene Handlungsanweisungen und
Regeln zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und zum Verhalten bei Brän-
den, Unfällen oder sonstigen Notständen.
Diese Brandschutzordnung wurde erstellt, um gesetzlichen Anforderungen aus
Verkehrs-, Bau-, Brand- und Arbeitsschutzrecht zu entsprechen. Die Brand-
schutzordnung fasst Grundregeln zur Brandverhütung und der zu treffenden
Selbsthilfemaßnahmen bei Bränden oder sonstigen Schadensereignissen zu-
sammen. Sie informiert über Maßnahmen des vorbeugenden und abwehren-
den Brandschutzes.
Die Brandschutzordnung ist gemäß DIN 14096 gegliedert und richtet sich:
• in Abschnitt A an alle Besucher auf dem Betriebsgelände der Flughafen
Hamburg GmbH (FHG)
• in Abschnitt B an alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend auf dem
Betriebsgelände der FHG aufhalten
• in Abschnitt C an alle Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben auf
dem Betriebsgelände der FHG
• in Abschnitt D an alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Be-
triebsgelände der FHG besondere Brandschutzregeln zu beachten haben
Die Brandschutzordnung dient:
• der Sicherheit der Fluggäste, Besucher und Beschäftigten
• dem Schutz der Umwelt
• der Erhaltung der Arbeitsplätze und dem Schutz der Unternehmenswerte,
nicht zuletzt aus Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit.
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Konzessionäre auf dem Betriebsgelände der FHG können eigene Brandschutz-
ordnungen erstellen, diese sind mit den Brandschutzbeauftragten (BSB) der
FHG abzustimmen. Die eigenen Brandschutzordnungen dürfen nicht im Wider-
spruch zu dieser Brandschutzordnung stehen.
Diese Brandschutzordnung wird in geeigneter Form publiziert – sie ist insbe-
sondere im Internet unter www.hamburg-airport.de aufrufbar.
Bei brandschutzrelevanten Fragen wenden Sie sich bitte an einen der Brand-
schutzbeauftragten (BSB) der FHG:
Herr Jörg Staben 5075 - 2186
Herr Thomas Barke 5075 - 2552
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Inhalt
Vorwort ...................................................................................................................... 2
Abschnitt A - Generelle Brandschutzregeln (DIN 14096-1 Teil A) ......................... 6
A.1. Ruhe bewahren ...................................................................................... 6
A.2. Brand melden ......................................................................................... 6
A.3. In Sicherheit bringen ............................................................................. 6
A.4. Löschversuch unternehmen ................................................................. 6
A.5. Flucht- und Rettungsplan / Alarmplan / Gener. Brandschutzregeln .. 7
A.6. Zeichenerklärung ................................................................................... 8
Abschnitt B – Spezielle Brandschutzregeln (DIN 14096-2 Teil B) .......................... 9
B.1. Brandverhütung ................................................................................... 10
B.2. Brand- und Rauchausbreitung ............................................................ 13
B.3. Rettungswege ...................................................................................... 13
B.4. Melde- und Löscheinrichtungen ......................................................... 14
B.5 Verhalten beim Brandfall – Ruhe bewahren ...................................... 14
B.6. Brandmeldung / Maßnahmen nach Brandmeldung ......................... 15
B.7. Gebäuderäumung / Alarmsignale und Anweisungen....................... 15
B.8. Gefährdete Personen warnen und in Sicherheit bringen ................. 16
B.9. Löschen ................................................................................................ 17
B.10. Besondere Verhaltensregeln / Verhalten nach Bränden ................... 18
B.11. Verhalten bei Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen .......... 18
Abschnitt C - Besondere Brandschutzaufgaben (DIN 14096-3 Teil C) ................. 20
C.1. Brandschutzbeauftragter ..................................................................... 20
C.2. Brandschutzhelfer ................................................................................ 20
C.3. Brandverhütung ................................................................................... 21
Abschnitt D - Besondere Brandschutzregeln ........................................................ 22
D.1. Bauliche Anlagen, Ingebrauchnahme, Hinweise für Planer ............. 22
D.2. Baustellen ............................................................................................. 22
D.3. Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen ...................................... 22
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D.4. Brandschutztüren, -tore, -klappen ...................................................... 22
D.5. Dekorationen ........................................................................................ 22
D.6. Elektroarbeiten ..................................................................................... 23
D.7. Feuergefährliche Arbeiten ................................................................... 23
D.8. Feuerwehrzufahrten ............................................................................ 25
D.9. Flucht- und Rettungswege .................................................................. 25
D.10. Feuerwerk ............................................................................................. 25
D.11. Nutzungsänderungen, Veranstaltungen ............................................ 25
D.12. Einsatz von persönlichen Gütern ........................................................ 25
D.13. Reinigung ............................................................................................. 26
D.14. Schließanlagen .................................................................................... 26
D.15. Tensatoren ........................................................................................... 26
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Abschnitt A - Generelle Brandschutzregeln (DIN 14096-1 Teil A)
Diese generellen Brandschutzregeln werden allen Besuchern auf dem Betriebs-
gelände der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) mittels geeigneter Aushänge
(gem. ArbStättV §4 Abs. 4 Sätze 3 bis 5, i.V. mit BG/GUV-V A8 §17 und Anhang
- zur Kenntnis gebracht.
Bei Bränden und anderen Notständen gilt:
A.1. Ruhe bewahren
• Ruhe und Besonnenheit bewahren. Durch Panik gefährden Sie sich und
andere.
• Personen, die durch die Ereignisse übermäßig erregt sind, beruhigen,
informieren und leiten.
A.2. Brand melden
• Druckknopfmelder auslösen oder
• Werkfeuerwehr alarmieren, über Flughafen Telefonnetz Telefon 112
• Wo brennt es ?
• Was brennt ?
• Wie viele Verletzte?
• Wer meldet ?
• Warten auf Rückfragen
Wird über öffentliche Telefonnetze/Mobilfunknetze Telefon 112 gewählt,
läuft der Notruf bei der Berufsfeuerwehr der Freien und Hansestadt
Hamburg ein. Die Werkfeuerwehr wird in diesem Falle von dort alarmiert.
A.3. In Sicherheit bringen
• Gefährdete Personen verständigen / in Sicherheit bringen
• Türen schließen
• Gekennzeichneten Rettungswegen folgen
• Keine Aufzüge benutzen - Erstickungsgefahr
• Anweisungen der Feuerwehr befolgen
A.4. Löschversuch unternehmen
• Feuerlöscher betätigen
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• Wandhydranten bedienen
A.5. Flucht- und Rettungsplan / Alarmplan / Generelle Brandschutzre-
geln
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A.6. Zeichenerklärung
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Abschnitt B – Spezielle Brandschutzregeln (DIN 14096-2 Teil B)
Diese Brandschutzregeln gelten für das gesamte Betriebsgelände der Flugha-
fen Hamburg GmbH (FHG); sie richten sich an alle Personen ohne besondere
Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend auf dem Gelände der
FHG aufhalten.
Jedermann ist insbesondere verpflichtet, brandgefährliche Handlungen zu un-
terlassen und brandgefährliche Handlungen Anderer zu verhindern oder zu un-
terbinden.
Jeder muss durch Achtsamkeit und überlegtes Handeln
• zur Brandverhütung und
im Brandfall
• zur Rettung von Menschen und Tieren und
• zu einer raschen Brandbekämpfung
beitragen.
Das Wissen der Mitarbeiter über den Inhalt der Brandschutzordnung ist durch
die Vorgesetzten auf aktuellem Stand zu halten. Diese haben ihre Mitarbeiter
regelmäßig über den Inhalt der Brandschutzordnung zu unterrichten. Die Be-
triebsangehörigen sind mit der Handhabung der Notruf- und Brandmeldeanla-
gen, sowie den Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Alle Betriebsan-
gehörigen sind in regelmäßigen Zeitabständen (mind. jährlich) über die ihre
Arbeitsplätze betreffenden Brandschutzmaßnahmen zu unterrichten. Diese Un-
terweisung ist gegen Unterschrift zu dokumentieren. Die Planung und Durch-
führung obliegt den jeweils Vorgesetzten.
Die auf dem Gelände des Flughafens Hamburg ansässigen Dritten haben durch
laufende Kontrollen selbst dafür zu sorgen, dass brandgefährliche Zustände
beseitigt werden. Dazu sind eigene Brandschutzbeauftragte und eine, in Bezug
auf die Anzahl der anwesenden Beschäftigten, angemessene Anzahl (mind. 5%)
von Brandschutzhelfern auszubilden und zu benennen.
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B.1. Brandverhütung
Die Brandverhütungsvorschriften sind für jeden Mitarbeiter bindend. Si-
cherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen, die Brände oder Scha-
densfälle zur Folge haben können, sind dem Vorgesetzten sofort zu mel-
den. Dieser hat umgehend für Abhilfe zu sorgen. Insbesondere sind zu
beachten:
• Jeder Mitarbeiter hat sich so zu verhalten, dass Brände vermieden
werden; er hat sich insbesondere über die Brandgefahren an seinem
Arbeitsplatz und dessen Umgebung genau zu informieren.
• Elektro-, Fernmelde- und Heizungsanlagen sind so zu warten, dass
ein Brand durch technische Mängel nicht entstehen kann. Durchge-
brannte Sicherungen, schadhafte Steckdosen und Leitungen sind nur
durch Fachkräfte instand zu setzen
• Elektrische Betriebsmittel (Heizlüfter, Tauchsieder, Kochplatten, Kaf-
feemaschinen usw.) sind nur mit Genehmigung des Vorgesetzten
zugelassen. Diese Geräte müssen den in der BG/GUV-V A3 aufge-
führten elektrotechnischen Regeln (u.a. VDE-Bestimmungen) ent-
sprechen und nach deren Vorgaben betrieben werden.
Sie sind insbesondere:
standsicher auf einer nicht brennbaren und nicht wärmeleitenden o Unterlage, in ausreichendem Abstand von brennbaren Materialien
aufzustellen und
gem. den Vorgaben aus der BG/GUV-V A3 für elektrische Be- o triebsmittel regelmäßig zu prüfen.
Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung
gestellter elektrischer Geräte ist untersagt.
Nach Arbeitsschluss, in Pausen oder wenn die Arbeitsräume längere
Zeit unbeaufsichtigt sind, müssen derartige Geräte, wie auch das
Licht abgeschaltet werden. Schäden sind sofort und nur durch Fach-
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personal beheben zu lassen. Eingeschaltete Geräte sind bei Strom-
ausfall sofort abzuschalten!
Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür (fla-
ckerndes Licht, Schmorgerüche usw.) sind sofort dem Vorgesetzten
oder der Werkfeuerwehr unter Flughafen–Telefonnetz, Ruf-Nr. 112 zu
melden
Die Brandlast ist so gering wie möglich zu halten. In den Arbeitsräumen
ist möglichst wenig brennbares Material zu lagern. In den Betriebsräu-
men sind Staubansammlungen aller Art regelmäßig zu beseitigen. Abfäl-
le und Späne sind regelmäßig zu entfernen. Gebrauchte Putzlappen müs-
sen in dafür vorgesehenen Behältern gesammelt werden. Am Arbeits-
platz ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.
Rauchverbote sind unbedingt zu befolgen (s. GefStoffV §12 i.V. mit Anh.
IV, Nr. 1 Pkt. 1.4). Das Rauchen und der Umgang mit Feuer und offenem
Licht ist insbesondere verboten an Orten
• wo leicht entzündliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt
werden oder
• wo explosive Gase, Dämpfe oder Staub-Luftgemische auftreten bzw.
vorhanden sein können, d. h. besonders auf den gesamten Flugbe-
triebsflächen und in den Flugzeughallen sowie in besonderen mit
entsprechenden Verbotszeichen gekennzeichneten Bereichen.
Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nicht brennbaren, geeigneten
Behältern abgelegt und diese wiederum nicht in Papierkörbe entleert
werden. Beleuchtungen mit offenem Licht (z. B. Wachskerzen, Windlich-
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ter, auch an Adventskränzen oder -gestecken) sind prinzipiell verboten,
sofern nicht eine durchgängige Beaufsichtigung sichergestellt ist.
Selbstentzündliche, brennbare Abfälle dürfen nur in den dafür vorgese-
henen nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden. Nach Arbeits-
schluss sind diese Behälter an den dafür vorgesehenen Abfallstellen zu
entleeren.
Brennbare und/oder explosive Stoffe dürfen nur am dafür vorgesehenen
Arbeitsplatz vorgehalten und nicht in der Nähe von Feuerstellen / Heiz-
einrichtungen gelagert werden. Die Bereitstellung brennbaren Verpa-
ckungsmaterials sollte einen Schichtbedarf nicht übersteigen.
Brennbare Flüssigkeiten sind - auch in kleineren Mengen - ausschließlich
in bruchsicheren Behältern aufzubewahren. Diese Behälter müssen nach
erfolgter Füllung / Entnahme sofort verschlossen und zum festgelegten
Aufbewahrungsort (verschließbare Sicherheitsschränke etc.) gebracht
werden.
Alle Gebinde mit leicht entzündlichen, brandfördernden Flüssigkeiten
sowie sonstigen Gefahrstoffen sind nach Gefahrstoffverordnung zu kenn-
zeichnen. Außer dem Gefahrstoffsymbol muss auf diesen Gefäßen in
Klartext der Inhalt angegeben werden, d. h. es dürfen keine verschlüssel-
ten Inhaltsangaben gemacht werden. Bei Umgang, Bereitstellung und
Lagerung sind zusätzlich die Vorgaben aus Betriebsicherheitsverordnung
und TRbF zu berücksichtigen. Die für den Umgang mit Gefahrstoffen zu
erstellende Betriebsanweisung muss entsprechende Hinweise zu Brand-
und Explosionsschutzmaßnahmen enthalten und am Bereitstellungsort
gut einsehbar vorgehalten werden.
Feuergefährliche Arbeiten aller Art dürfen abseits der hierfür vorgesehe-
nen Arbeitsplätze nur mit Genehmigung der Flughafenfeuerwehr durch-
geführt werden (vgl. hierzu D.10.).
Die FHG hat das Recht, die in dieser Brandschutzordnung aufgeführten
Bestimmungen zu überwachen. Festgestellte Mängel sind auf Anweisung
zu beheben.
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B.2. Brand- und Rauchausbreitung
Die Funktion der Brandschutzabschlüsse, Rauchabschlüsse, Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen ist sicherzustellen. Eine Anhäufung brennbarer
Stoffe ist strikt zu vermeiden. Die vom Brand betroffenen Geräte und
Stromkreise sind stromlos zu schalten.
Nichtautomatische Rauch- und Wärmeabzugsanlagen dürfen nur durch
die Flughafenfeuerwehr bedient werden.
Im Brandfall sind Türen und Fenster zu schließen, soweit dies gefahrlos
möglich ist.
B.3. Rettungswege
Die rasche Räumung eines Gebäudes ist nur möglich, wenn die darin be-
findlichen Personen sich besonnen und ruhig verhalten. Jeder Mitarbei-
ter ist verpflichtet, sich den vom Arbeitsplatz nächstliegenden Ausgang /
Notausgang oder einen sonstigen geeigneten Rettungsweg einzuprägen.
Orientierungshilfen bieten die ausgehängten Flucht- und Rettungswege-
pläne. Die Ausgänge in Fluchtrichtung und die Notausgänge sind als sol-
che gekennzeichnet.
Alle Mitarbeiter haben im eigenen Interesse darauf zu achten, dass
• Rettungswege und Notausgänge durch Gegenstände nicht verengt
oder versperrt und frei von Brandlasten sind,
• Notausgangstüren nicht abgeschlossen sind,
• Brandschutz- und Rauchschutztüren grundsätzlich geschlossen sind,
außer wenn sie mit zugelassenen Feststelleinrichtungen ausgestattet
sind, die im Brandfall automatisch die Türschließung bewirken (Keile
oder ähnliche Gegenstände sind zu entfernen),
• die Funktion von Brand-, Rauch- und Abschlusstüren mit automati-
schen Schließeinrichtungen sichergestellt ist und
• Sicherheitseinrichtungen und Beschilderungen nicht verdeckt sind.
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Verstöße gegen diese Bestimmungen sind dem Vorgesetzten zu melden.
Dieser hat eine Beseitigung der Mängel - gegebenenfalls unter Hinzuzie-
hung des Brandschutzbeauftragten (BSB) der FHG - zu veranlassen.
B.4. Melde- und Löscheinrichtungen
Bei Brandentdeckung ist die Flughafenfeuerwehr unverzüglich mittels Te-
lefon 112 bzw. Druckknopfmelder zu alarmieren, dies gilt auch bei bereits
gelöschtem Feuer.
Hinweise auf Brandmeldern oder Notruf-Telefonen sind zu beachten. Der
Betriebsangehörige hat sich über den Standort und die Bedienung von
Druckknopfmeldern und Feuerlöschern sowie von Wandhydranten in der
Umgebung seines Arbeitsplatzes zu informieren.
Missbräuchliche Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen und Druck-
knopfmeldern ist verboten. Werden Beschädigungen an Feuerlösch- und
Brandmeldeeinrichtungen festgestellt, ist der Vorgesetzte, der Brand-
schutzbeauftragte (BSB) der FHG oder die Werkfeuerwehr über FHG-
Telefonnetz, Rufnummer 2553 zu benachrichtigen. Aus den ausgehäng-
ten Flucht- und Rettungswegeplänen sind die Aufstellungsorte der Feuer-
löschgeräte und die ausgewiesenen Rettungswege ersichtlich.
B.5 Verhalten beim Brandfall – Ruhe bewahren
Für die wirkungsvolle Durchführung von Rettungs- und Brandbekämp-
fungsmaßnahmen ist das richtige Verhalten von entscheidender Bedeu-
tung. Unüberlegtes Handeln kann zur Panik führen, deshalb ist immer
Ruhe zu bewahren! Beruhigen Sie aufgeregte Personen durch gezielte
Ansprache und besonnenes Verhalten und verhindern Sie unüberlegte
Handlungen. Im Brandfall ist die Rettung von Menschen die wichtigste
Aufgabe Aller. Die Rettung von Menschen und Tieren hat Vorrang ge-
genüber Löschmaßnahmen zur Erhaltung von Gütern und Einrichtungen.
Folgen Sie den gekennzeichneten Rettungswegen. Notwendige Maß-
nahmen zum Eigenschutz sind zu ergreifen.
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B.6. Brandmeldung / Maßnahmen nach Brandmeldung
Notrufnummern
Werkfeuerwehr Flughafen-Telefonnetz 112
oder 2554
Jeder, auch der kleinste Brandfall, ist der Werkfeuerwehr zu melden. Das
gilt auch für bereits eigenverantwortlich gelöschte Brände.
Bei Ausbruch eines Brandes oder in Fällen, in denen eine unmittelbare
Gefahr für Personen und Sachwerte im Flughafenbereich besteht, muss
sofort der nächste Brandmelder betätigt oder über Telefon 112 die Feu-
erwehr unter Angabe des Gefahrenortes (Flughafenbereich, Gebäude- /
Raum-Nr. usw.) und Namensangabe des Meldenden alarmiert werden.
Geben Sie bitte durch:
• Wo brennt es? (Brandort in .... m Abstand von Gebäude / Raum-
nummer)
• Was brennt ? (Gegenstand / Material)
• Wie viele Verletzte?
• Wer meldet ? (wichtig für Rückfragen)
• Warten auf Rückfragen
Nach der Brandmeldung sollte der Anrufer
• den Anfahrts- und Angriffsweg der Feuerwehr freihalten
• die Feuerwehr einweisen
Alle Maßnahmen nach Alarmplan 10 (Brandalarm) bleiben unberührt!
B.7. Gebäuderäumung / Alarmsignale und Anweisungen
In den Anlagen der FHG sind teilweise Personenwarnanlagen installiert
(z.B. Terminals, Werkstättengebäude, Bürogebäude). Das Warnsignal der
Personenwarnanlage ist ein unmissverständliches Signal, welches sich
von den anderen Signalen unterscheidet, es ist in der Regel ein auf- und
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abschwellender Warnton. Wenn dieses Warnsignal ertönt, ist im Arbeits-
umfeld zu überprüfen, ob Unregelmäßigkeiten vorhanden sind (z.B.
Brandgeruch, Verrauchung der Flucht- und Rettungswege, Verrauchung
der Flure und Treppenräume usw.). Ist dieses der Fall, sind die Mitarbei-
ter im Arbeitsumfeld sofort zu warnen und darauf aufmerksam zu ma-
chen. Eine Räumung der Terminals / Pier wird im Ereignisfall gezielt von
der Feuerwehr oder der Verkehrszentrale über die ELA – Anlage (Durch-
sage über Lautsprecheranlage im Gebäude), und im FHG – Bürogebäude
durch einen Warnton eingeleitet. Auf diese akustischen und optischen
Alarmsignale und Durchsagen hin verlassen alle Personen umgehend
das Gebäude. Kritische Stromverbraucher sind abzuschalten. Anweisun-
gen des Sicherheitspersonals sind zu befolgen. Nach Eintreffen der Feu-
erwehr sind deren Anweisungen zu befolgen.
B.8. Gefährdete Personen warnen und in Sicherheit bringen
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!
In verqualmten Räumen besteht Erstickungs- und Vergiftungsgefahr. Ver-
lassen Sie diese Räume daher gebückt oder kriechend. In Bodennähe ist
am ehesten noch atembare Luft und auch bessere Sicht. Schließen Sie
möglichst Fenster und Türen.
Verlassen Sie das Gebäude über die ausgeschilderten Rettungswege. Be-
achten Sie, dass Aufzüge nicht benutzt werden dürfen. Begeben Sie sich
zu den festgelegten Sammelplätzen. Dem Einsatzleiter der Feuerwehr ist
unverzüglich zu melden, welche Personen aus ihrem Arbeitsbereich noch
fehlen und wo sie sich aufhalten könnten.
Folgende Maßnahmen dienen dem Schutz Anderer:
• Im Gefahrenbereich befindliche Personen durch Personal oder
Kommunikationsmittel warnen, dazu alle Räume, soweit gefahrlos
möglich, kontrollieren.
• Hilf- und bewusstlose Personen umgehend in eine brand- und
rauchfreie bzw. gefahrenfreie Zone transportieren.
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• Sofort Wiederbelebungsversuche durchführen.
• Behinderte, verletzte, ortsunkundige oder durch die Ereignisse
übermäßig erregte Personen betreuen, bis sie in Sicherheit sind.
Folgende Maßnahmen dienen dem Eigenschutz:
• Den kürzesten und sichersten Rettungsweg wählen, dazu den ge-
kennzeichneten Fluchtwegen folgen. Keinen Weg durch von Brand
oder Rauch bedrohte Räume wählen.
• In verrauchten Räumen gebückt gehen oder kriechen (in Bodennähe
befindet sich zumeist noch atembare Luft).
• Keine Aufzüge benutzen. Aufzüge sind keine Rettungswege. Es be-
steht Erstickungsgefahr.
• Türen sowie Fenster schließen, um die Ausbreitung von Feuer und
Rauch (u. a. zu den Rettungswegen) durch Zugluft zu verhindern.
• Kann ein Raum nicht mehr verlassen werden, Tür geschlossen hal-
ten und sich aus dem Fenster bemerkbar machen.
Den Anordnungen der Feuerwehr ist Folge zu leisten!
B.9. Löschen
Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen.
Zum Löschen von brennenden Personen sollte ein Feuerlöscher verwen-
det werden. Jeder Mitarbeiter muss mit
• Handfeuerlöschern
• Wandhydranten
• Ggf. Löschcontainern
umgehen können. In die Bedienung dieser Geräte ist er im Rahmen einer
jährlichen Unterrichtung durch den Vorgesetzten theoretisch einzuwei-
sen. Der vom Arbeitsplatz am nächsten erreichbare und geeignete Feuer-
löscher bzw. Druckknopfmelder muss jedem Mitarbeiter bekannt sein. Al-
le Feuerlöscher / Druckknopfmelder sind rot gekennzeichnet. Die freie
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Sicht sowie der Zugriff auf Feuerlöscheinrichtungen und Druckknopfmel-
der muss immer gewährleistet sein.
Da ein frühzeitig entdeckter Brand leichter zu bekämpfen ist, muss allen
Anzeichen, die auf einen Brand hindeuten (Brandgeruch, Rauchentwick-
lung), unverzüglich nachgegangen werden. Sofern keine Gefahr für das
eigene Leben besteht, kann die Zeit bis zum Eintreffen der Feuerwehr zur
Brandbekämpfung genutzt werden. Dabei sind entzündliche Gegenstände
wie Vorhänge, Möbel, Papierkörbe usw. möglichst aus der Brandumge-
bung zu entfernen.
Zur Brandbekämpfung sind die in den Bereichen bereitgestellten Hand-
feuerlöscher mit Wasser oder Speziallöschmittel zu verwenden.
Dabei sind auch Löschgeräte aus angrenzenden Räumen / Bereichen her-
beizuholen und einzusetzen. Bei der Brandbekämpfung ist das richtige
Löschgerät / -mittel entsprechend der Bedienungsanleitung anzuwenden.
Die Feuerwehr ist über durchgeführte Maßnahmen zu informieren.
B.10. Besondere Verhaltensregeln / Verhalten nach Bränden
Fenster müssen nach Arbeitsschluss grundsätzlich geschlossen werden.
Im Alarmfall sind alle nicht mit dem Brand zusammenhängenden Telefo-
nate sofort zu unterbrechen!
Benutzte Feuerlöscher sind sofort dem Flughafenbrandschutz oder der
Leitstelle Sicherheit (LES) zu melden.
Brandspuren nicht beseitigen! Diese können der Feststellung der Brand-
ursache dienen. Die Feuerwehr ist über durchgeführte Maßnahmen zu in-
formieren. Elektrische Anlagen und Geräte sind vor Wiederinbetrieb-
nahme zu überprüfen.
B.11. Verhalten bei Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen
Bei Unfällen / Notfällen oder Schadensereignissen ist vor allem Ruhe zu
bewahren und die Werkfeuerwehr zu alarmieren. Hierzu zählen:
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• Medizinische Notfälle / Unfälle
• technische Hilfen aller Art (Betriebsunfälle, Bauunfälle, Verkehrsun-
fälle, auslaufender Treibstoff / Ölwehrunfall)
• Gefahrgutunfälle
• Unfälle mit radioaktiven Stoffen
• sonstige Schadensereignisse
Notrufnummern
Werkfeuerwehr Flughafen-Telefonnetz 112
oder 2554
Geben Sie bitte durch:
• Was ist passiert ?
• Wo ist es passiert?
• Wie viele Verletzte – sind Menschen in Gefahr ?
• Wer meldet ? (wichtig für Rückfragen)
• Warten auf Rückfragen
Nach der Meldung sollte der Anrufer
• den Anfahrtsweg der Feuerwehr freihalten, Schaulustige entfernen
• Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr einweisen
Sichern Sie den Unfallort ab und leisten Sie Erste Hilfe. Beachten Sie
Anweisungen.
Alle Maßnahmen der VA3 (Unfälle mit Personenschäden)
sowie die sonstigen Alarmpläne der FHG bleiben unberührt!
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Abschnitt C - Besondere Brandschutzaufgaben (DIN 14096-3 Teil C)
Diese Brandschutzregeln gelten für das gesamten Betriebsgelände der Flugha-
fen Hamburg GmbH (FHG); sie richten sich an alle Personen mit besonderen
Brandschutzaufgaben. Dies sind insbesondere die nach Abschnitt B benannten:
• Brandschutzbeauftragten
• Brandschutzhelfer
C.1. Brandschutzbeauftragter
Der vom Arbeitgeber eingesetzte Brandschutzbeauftragte (BSB) ist im Rahmen
der ihm übertragenen Pflichten für den Brandschutz verantwortlich.
Der BSB ist der Geschäftsführung direkt unterstellt und mit den erforderlichen
Befugnissen versehen. Der Brandschutzbeauftragte (BSB) hat die Brandschutz-
ordnung ständig zu aktualisieren.
C.2. Brandschutzhelfer
Brandschutzhelfer sind Personen, die in ihrem Tätigkeitsbereich Aufgaben des
Brandschutzes übernehmen. Zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit
sollen sie in der Lage sein, im Brandfall sofortige Erstmaßnahmen (z.B. Brand-
meldung, Alarmierung, Bekämpfung von Entstehungsbränden, Flucht und Ret-
tung) durchzuführen. Sie unterstützen sowohl den Unternehmer als auch den
Brandschutzbeauftragten in deren Streben, Brandgefahren abzuwenden und
begleiten die Mitarbeiter zum festgelegten Sammelplatz. Dies ist nur möglich,
wenn die Brandschutzhelfer entsprechend ausgebildet sind und regelmäßig
nachgeschult werden. Die Notwendigkeit Mitarbeiter entsprechend zu schulen
ergibt sich u.a. aus §10 ArbSchG, Arbeitsstättenverordnung, BGV A1, BGI 560
sowie BGR 133.
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C.3. Brandverhütung
Dem BSB obliegt die
• Überwachung der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen bei
baulichen Anlagen, baulichen Änderungen und Nutzungsänderun-
gen;
• Überwachung der regelmäßigen Wartung und Instandhaltung von
Brandschutzeinrichtungen (z. B. Feuerlöscheinrichtungen, Brand-
schutzklappen in Lüftungsanlagen, Feststellanlagen an Brandschutz-
türen und -toren, Türentriegelungsanlagen der Notausgänge, Rauch-
und Wärmeabzugsanlagen, Wandhydranten, Blitzschutzanlagen);
• Überprüfung der Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge,
sowie der Stellflächen für die Feuerwehr;
• Überwachung und Kontrolle sowie Aktualisierung von Hinweis- und
Sicherheitsbeschilderungen (vgl. DIN 4066, DIN 4844, VBG 125);
• Information der Mitarbeiter hinsichtlich des Brandschutzes;
• Genehmigung und Überwachung von Arbeiten mit besonderen Ge-
fahren (z. B. feuergefährliche Arbeiten);
• Fortschreibung von Feuerwehrplänen (siehe DIN 14095) und der
Brandschutzordnung (siehe DIN 14096);
• Überwachung der Durchführung von Brandschutz- und/oder Räu-
mungsübungen.
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Abschnitt D - Besondere Brandschutzregeln
Diese Brandschutzregeln gelten für das gesamten Betriebsgelände der Flugha-
fen Hamburg GmbH (FHG); sie richten sich an alle Personen, die aufgrund ihrer
Tätigkeit besondere Brandschutzregeln zu beachten haben.
D.1. Bauliche Anlagen, Ingebrauchnahme, Hinweise für Planer
Planer haben den BSB sowie die Werkfeuerwehr frühzeitig in Vorhaben
einzubinden.
D.2. Baustellen
Die Einrichtung von Baustellen, Bauzäunen usw. ist grundsätzlich mit
dem BSB sowie der Werkfeuerwehr abzustimmen.
D.3. Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen
Brandmeldeanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit frei
zugänglich sein. Beschilderungen - den Brandschutz betreffend - dürfen
nicht zugestellt werden. Gebrauchte und nicht betriebsbereite Brandmel-
de- und Feuerlöscheinrichtungen sind dem BSB zu melden.
D.4. Brandschutztüren, -tore, -klappen
Brandschutztüren und -tore sind ständig geschlossen zu halten, es sei
denn, sie sind mit einer ordnungsgemäßen im Brandfall selbstauslösen-
den Schließeinrichtung versehen. Die Türen sollen soweit möglich nach
Betriebsschluss über Handschalter geschlossen werden.
D.5. Dekorationen
Grundsätzlich ist, wenn möglich, nicht brennbares Material (A) zu ver-
wenden, mindestens jedoch schwer entflammbares (B1) Material.
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D.6. Elektroarbeiten
Änderungen, Reparaturen und Erweiterungen an Elektroleitungen und Anlagen
dürfen nur von dafür zuständigem Fachpersonal durchgeführt werden. Defekte
Elektroeinrichtungen sind sofort außer Betrieb zu nehmen.
D.7. Feuergefährliche Arbeiten
Die Ausführung von feuergefährlichen Arbeiten, insbesondere jegliche
Heißarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt- und Trennarbeiten) bedürfen be-
sonderer Sicherheitsmaßnahmen und einer schriftlichen Zustimmung
der Werkfeuerwehr (Erlaubnisschein für Heißarbeiten).
Die Heißarbeiten sind bei der Werkfeuerwehr unter der Rufnummer
Flughafen - Telefonnetz: 2553 oder 2554
Öffentliches - Telefonnetz: (040) 5075 - 2553 oder 5075 - 2554
vor Beginn der Arbeiten anzumelden, sowie nach den Arbeiten abzumel-
den. Der Auftragnehmer ist vorab verpflichtet, einen Erlaubnisschein für
Heißarbeiten einzuholen. Der Erlaubnisschein wird durch die Werkfeuer-
wehr ausgestellt. Den im Erlaubnisschein genannten Maßnahmen und
Auflagen ist zwingend nachzukommen.
Bei Schweiß-, Schneid- und artverwandten Arbeiten hat der Ausführende
sich zu vergewissern, dass durch Wärmeeinwirkungen und Funken keine
Teile in Brand geraten können. Das ausführende Unternehmen hat ge-
eignete eigene Feuerlöschgeräte bereitzuhalten. Druckgasflaschen dürfen
nach Arbeitsende nicht in Gebäuden gelagert werden.
Schweißarbeiten an Luftfahrzeugen dürfen nur in der zulässigen Sicher-
heitsschweißtechnik durchgeführt werden.
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Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftauarbeiten und Trennschleifen auf dem Gelände der Flughafen Hamburg GmbH
: Name Abteilung : Tel: irma : Adresse: Tel: Firma: Adresse: Tel: : Ort FHG Geb. : en Schweißen Schneiden Trennschleifen Löten Auftauen Sonstiges
nis vom Datum Uhr Uhrzeit bis Datum Uhr Uhrzeit
nehmer Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Soffe, de auch Staubablagerungen , im Umkreis von m und - rkehrungen soweit erforderlich - auch in angrenzenden Räumen der Arbeiten. Abdecken der gefährdeten brennbaren Gegenstände ,z.B. Holzbalken , Holzwände und - fußböden , Kunststoffteile .
Abdichten der Öffnungen , Fugen u. Ritzen u. sonst. Durchlässe mit nichtbrennbaren Stoffen
Entfernen von Umkleidungen und Isolierungen
Beseitigen der Explosiongefahr in Behältern und Rohrleitungen.
Sonstiges /z.B. Meßgeräte)
- / Feuerlöscher Art : Anzahl :
Sonstiges
nächstgelegenes Telefon
uf - Nr: 112
während der Arbeit :
nach Beendigung der Arbeit
Name Dauer Stunden
ufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind durchzuführen . Die vorschriften der Berufsgenossenschafte (VBG 1 , §§43 , 44 sowie VBG 15 bzw. 3.8 ) ggf. Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die hriften der Versicherer sind zu beachten .
| amriF hcrud ednerhüfsua nellüfuzsuA / rebeggartfuA | |
|---|---|
| Genehmigung | |
| rhewreueF , HbmG grubmaH nefahgulF hcrud nellüfuzsuA |
Sicherheitsvorschriften der Versicherer sind zu beachten .
Flughafen Hamburg GmbH , Feuerwehr Der für die Ausführung Verantwortliche
Datum Abt. Unterschrift Datum Name Unterschrift
Zutreffendes ankreuzen , Nichtzutreffendes in angekreuzten Zeilen streichen 3 Exemplare benutzen : 1.Antragsteller 2.Feuerwehr 3.FHG - Auftraggeber
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D.8. Feuerwehrzufahrten
Feuerwehrzufahrten und Stellflächen für die Feuerwehr sind für Feuer-
lösch- und Rettungseinsätze jederzeit freizuhalten.
D.9. Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. In Fluren, Treppen-
räumen und vor Notausgängen ist das Abstellen und Lagern von Gegen-
ständen aller Art verboten. Rettungswege dürfen nicht durch nachträgli-
che Einbauten in der nutzbaren Breite eingeengt werden, auch nicht
durch sog. Tensatorbänder zur Lenkung der Passagierströme.
D.10. Feuerwerk
Das Lagern und der Verkauf von Feuerwerkskörpern aller Art ist auf dem
gesamten Flughafengelände untersagt.
D.11. Nutzungsänderungen, Veranstaltungen
Jede Nutzungsänderung oder Veranstaltung in Räumlichkeiten der FHG
ist dem BSB zuvor schriftlich zu melden. Insbesondere sind für Veranstal-
tungen die besonderen Bestimmungen und Richtlinien insbesondere der
Hamburgischen Bauordnung (HBO) zu beachten.
D.12. Einsatz von persönlichen Gütern
Alle Arbeitnehmer und Beschäftigte am Flughafen Hamburg werden da-
rauf hingewiesen, dass am Arbeitsplatz der Einsatz persönlicher Güter,
die eine Brandentstehung hervorrufen können, wie z. B. defekter Elektro-
geräte, verboten ist.
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D.13. Reinigung
Zur Reinigung von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Geräten dürfen nur
zugelassene, nicht brennbare Reinigungsmittel verwendet werden.
D.14. Schließanlagen
Um den Zugang der Feuerwehr zu allen Räumen in Notfällen sicherzu-
stellen, ist der Austausch von Schließzylindern der FHG-Schließanlage
nicht zulässig. Beim Einbau fremder Schließanlagen sind entsprechende
Feuerwehr-Schlüsseltresore anzubringen.
D.15. Tensatoren
Die Nutzer von Tensatoren in den Terminals sind verantwortlich, dass die
Flucht- und Rettungswege nicht beeinträchtigt werden.
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