Barrierefreies Bauen 378-20-01 Handreichung BFB Mieter_2020-12.pdf

Betrieb von fünf Gastronomieflächen am Hamburg Airport

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Handreichung zu den barrierefreien Anforderungen von

Mieteinheiten

Flughafen Hamburg

Impressum

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Fachliche Beratung

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Stand 12-2020

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Inhaltsverzeichnis

1 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreie Anforderungen in den Mieteinheiten ................................ 2 2 Barrierefreie Mindestanforderungen an Mieteinheiten ................................................................................. 3

2.1 Bewegungsflächen innerhalb der Mieteinheit ........................................................................................................................ 3

2.2 Türen zu Mieteinheiten .......................................................................................................................................................... 4

2.3 Sicherheitsmarkierungen ...................................................................................................................................................... 5

2.4 Niveauunterschiede innerhalb von Mieteinheiten .................................................................................................................. 5

1 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreie Anforderungen in den Mieteinheiten

Die barrierefreie Nutzbarkeit von Gebäuden und Mieteinheiten ist gesetzlich durch verschiedene Verord- nungen vorgeschrieben. So ist bspw. in der Hamburger Bauordnung1 unter Abs. 2 § 52 Barrierefreies Bauen geregelt, dass Gebäude bzw. Teilbereiche von Gebäuden, die dem „allgemeinen Besucherverkehr“2 die-

nen, von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht

und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden müssen. Hierfür wurde als Technische Baube- stimmung der Hamburger Bauordnung die Norm für Barrierefreies Bauen – DIN 18040-13 eingeführt, sodass

die darin genannten Ausstattungsanforderungen einzuhalten sind. Dabei müssen u. a. barrierefreie Bewe-

gungsflächen und Ausstattungsmerkmale uneingeschränkt zur Verfügung stehen und dürfen nicht durch

temporäre Möblierung und Werbung eingeschränkt werden.

Diese Handreichung soll Ihnen einen schnellen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Anforde-

rungen an die Barrierefreiheit in Ihrer Mieteinheit geben. Die nachfolgenden Aufzählungen stellen einen

Auszug aus den gesetzlichen Anforderungen dar und zeigen nicht den gesamten Inhalt des normativen

Regelwerks; so kann es im Einzelfall darüber hinausgehende Anforderungen geben, die hier aus Gründen

der Übersichtlichkeit nicht dargestellt sind.

1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) in der Fassung vom 14. Dezember 2005, zuletzt geändert am 20. Februar 2020 2 Als „allgemeiner Besucherverkehr“ sind alle Bereiche erfasst, zu denen Gäste, Publikum, Kunden, Passagiere usw. Zugang haben. Von dieser Anforderung ausgenommen sind ausschließlich nur die Bereiche, zu welchen ausschließlich Mitarbeitende Zugang haben. 3 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1 | Öffentlich zugängliche Gebäude, Stand 2010-10 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreiheit | Hamburg Airport | Stand 12-2020 Seite 2 / 6

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2 Barrierefreie Mindestanforderungen an Mieteinheiten

2.1 Bewegungsflächen innerhalb der Mieteinheit Bereiche des Besucherverkehrs4 müssen u.a. auch mit dem Rollstuhl o. ä. Hilfsmitteln (z. B. Kinderwagen,

Rollator) befahrbar sein. Dazu muss es möglich sein, mindestens die Haupterschließung bzw. eine Durch-

querung durch die Mieteinheit (Ringerschließung) rollstuhlgerecht zu passieren. Im Bereich der Kasse muss

eine Mindestbewegungsfläche vorhanden sein. Ein Teilbereich des Kassentresens muss an- und unterfahr- bar sein5.

  • Mindestbewegungsfläche: ≥ 1,50 (L) x 1,50 m (B)
  • Haupterschließung (Gang): ≥ 1,50 m (B)
  • Nebenerschließung (Gang ohne Wendenotwendigkeit): ≥ 1,20 m (B)
  • Mindestunterfahrbarkeit (Kassenbereich): ≥ 90 cm (B) x 80 cm (H)

Abb. 1 Mindestbewegungsflächen und -breiten

Abb. 2 Mindestbewegungsflächen und -breiten vor Aufstellern

In gastronomischen Nutzungseinheiten sollen Gästeplätze für Personen mit Rollstuhl vorgesehen werden.

Diese benötigen eine freizuhaltende Mindestbewegungsfläche, welche durch eine Haupterschließung er-

reichbar ist und zudem jeweils genügend Raum für mindestens eine weitere Person bietet.

4 Vgl. Abschnitte 4.1, 4.3 ff. | DIN 18040-1 5 Vgl. Abschnitt 4.6 | DIN 18040-1 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreiheit | Hamburg Airport | Stand 12-2020 Seite 3 / 6

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Abb. 3 Mindestbewegungsflächen und -breiten an Sitzplätzen

In Nutzungseinheiten mit Kundenumkleiden sollte mindestens eine davon mit einer Mindestbewegungsflä-

che vorgehalten werden. Die Zuwegung zur Umkleide muss durch eine Haupterschließung erfolgen. In klei-

neren Mieteinheiten kann die Umkleidefunktion auch durch eine zusammenschaltbare Umkleidefläche oder

eine temporär abtrennbare Fläche erreicht werden.

Abb. 4 Mindestbewegungsflächen und -breiten in Umkleiden

2.2 Türen zu Mieteinheiten Sofern im Bereich des Besucherverkehrs Türen6 durch Besucher*innen selbstständig geöffnet und ge-

schlossen werden müssen (z. B. Eingangstür), ist vor und hinter der Tür eine Mindestbewegungsfläche

freizuhalten. Diese Flächen dürfen zu keiner Zeit durch Einbauten oder Aufsteller eingeschränkt werden.

  • Mindestdurchgangsbreite: ≥ 90 cm | Mindestdurchgangshöhe: ≥ 205 cm

Abb. 5 Mindestbewegungsflächen vor und hinter Türen

6 Vgl. Abschnitt 4.3.3 | DIN 18040-1 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreiheit | Hamburg Airport | Stand 12-2020 Seite 4 / 6

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2.3 Sicherheitsmarkierungen Glasflächen und Glastüren7 innerhalb und zur Begrenzung der Mieteinheit sind mit kontrastreichen Sicher-

heitsmarkierungen zu kennzeichnen. Diese dienen vorrangig dazu, dass Personen mit Seheinschränkun-

gen die Raumbegrenzungen deutlich von Durchgängen unterscheiden können. Hierzu sind Markierungs-

streifen in Augen- und Kniehöhe, im Wechselkontrast, über die gesamte Glasfläche zu positionieren. Auf

die Sicherheitsstreifen kann verzichtet werden, wenn sich der Sockelbereich der Glasfläche bis zu einer

Höhe von 40 cm deutlich vom dahinter- und davorliegenden Bodenbelag unterscheidet und zudem eine

intransparente Fläche aufweist. Ebenso ist eine visuell wirksame, horizontale Unterbrechung der Glasfläche

durch eine intransparente Fläche (z. B. Brüstungsriegel, Vitrine etc.) ausreichend. Bei dieser Ausführung

kann auf weitere Markierungsstreifen verzichtet werden.

Der Markierungstreifen kann auch aus geometrischen Formen (z. B. Linien, Kreise usw.), Piktogrammen (z.

B. Logos, Wappen usw.), Bildern oder Schriftzügen bestehen.

  • Markierungsstreifen: ≥ 8 cm (B) mit 50 % Flächenanteil, im Wechselkontrast, 0,4 K
  • Position: zw. 0,40 - 0,70 m und zw. 1,20 - 1,60 m
  • Kontrast gem. DIN 32975

Abb. 6 Sicherheitsmarkierungen von Glasflächen

2.4 Niveauunterschiede innerhalb von Mieteinheiten

Grundsätzlich sind alle Bereiche der Verkaufsfläche niveaugleich auszuführen. Untergeordnete Bereiche

können über Stufen erreichbar gestaltet werden. Die Flächen der Haupterschließung sind grundsätzlich schwellenfrei8 herzustellen.

Einzelstufen, Stufenanlagen und Treppen9 innerhalb von Mieteinheiten sind nur zulässig, wenn die Stufen- kanten werden sind und rechtwinklig zur Lauflinie der Treppe ein Handlauf10 angeordnet ist. Dieser Handlauf

ist in Referenz zu einer Wand zu positionieren oder beidseitig freizuhalten. Neben dem Handlauf ist jeweils

eine Mindestlaufbreite von jedweden festen oder mobilen Einbauten, Aufstellern oder Ausstellungsstücken

freizuhalten.

  • Mindestlaufbreite (neben dem Handlauf): ≥ 80 cm

7 Vgl. Abschnitt 4.3.3.5 | DIN 18040-1 8 Vgl. Abschnitt 4.3.1 | DIN 18040-1 9 Vgl. Abschnitt 4.3.6.4 | DIN 18040-1 10 Vgl. Abschnitt 4.3.6.3 | DIN 18040-1 Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreiheit | Hamburg Airport | Stand 12-2020 Seite 5 / 6

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  • Handlauf: Höhe 85 bis 90 cm, ≥ 30 cm über das Treppenende und den Treppenanfang hinausge-

hend, runder oder ovaler Querschnitt, Ø 3,0 bis 4,5 cm, Halterung unterseitig

  • Stufenmarkierung: durchgehender 4 bis 5 cm breiter Streifen auf der Stufenvorderkante der Tritt-

stufe und an den Setzstufen 1 bis 2 cm breit, visuell kontrastreich sowohl gegenüber der Tritt- als

auch an der Setzstufe

  • Einzelstufen (bis 3 Stufen) und freistehende Treppen: Markierungen auf jeder Stufe
  • Treppenläufe: Markierungen mind. auf der ersten und letzten Stufe

Abb. 7 Handlauf und Gestaltung an Einzelstufen und Stufenanlagen

Handreichung zum Mietvertrag | Barrierefreiheit | Hamburg Airport | Stand 12-2020 Seite 6 / 6

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